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Gesetz über Kostenstrukturstatistik
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Gesetz über Kostenstrukturstatistik
§ 4
Die Angaben zu den in
§ 3 Abs. 1 und 2
bezeichneten Tatbeständen beziehen sich jeweils auf ein dem Erhebungsjahr vorangegangenes Kalenderjahr oder Geschäftsjahr.
Gesetz über Kostenstrukturstatistik
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 10