freiRecht
Gesetz über Kostenstrukturstatistik

Gesetz über Kostenstrukturstatistik

§ 2

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zum Zweck einer zeitlichen Anpassung der Kostenstrukturerhebungen an andere statistische Erhebungen durch Rechtsverordnung die Reihenfolge der Erhebungen bei den vier in § 1 bezeichneten Bereichen abändern.