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Gesetz über Kostenstrukturstatistik

Gesetz über Kostenstrukturstatistik

§ 3

(1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:

1.
den Wert
a)
des steuerlichen und wirtschaftlichen Umsatzes,
b)
des Warenbestandes,
c)
der selbst erstellten Anlagen;

2.
den Wert des Wareneingangs;
3.
die Kosten, untergliedert nach Kostenarten;
4.
die beschäftigten Personen.

(2) Bei Gruppen von Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten, bei denen ihrer Art nach die unter Absatz 1 bezeichneten Tatbestände zur Beurteilung des Kostengefüges nicht ausreichen, werden zusätzlich Posten der Jahresbilanz (Anlagen, Außenstände, Schulden) erfragt.

(3) Außer den in Absatz 1 und Absatz 2 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art der Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind.