Vierter Teil: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau
§ 19 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.²Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.³Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.