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KflDiAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft

  • Vierter Teil: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau

§ 19 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. ²Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. ³Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.