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KflDiAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft

  • Vierter Teil: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau

§ 18 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.