Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft
Erster Teil: Gemeinsame Vorschriften
(1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichen Umfang von insgesamt 18 Monaten, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse für eine kaufmännische Berufstätigkeit in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen oder Veranstaltungswirtschaft gemäß § 4 Nr. 1 bis 6 und § 16 Nr. 1 bis 6.
(2) Im Umfang von weiteren 18 Monaten werden, verteilt über die gesamte Ausbildungszeit, unterschiedliche berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt:
(3) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 sowie 20 und 21 nachzuweisen.
Zweiter Teil: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Gesundheitswesen
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Gesundheitswesen, Geschäfts- und Leistungsprozesse in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Gesundheitswesen sowie Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Dritter Teil: (weggefallen)
Vierter Teil: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Veranstaltungswirtschaft, Veranstaltungsorganisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Veranstaltungsorganisation sowie das Fallbezogene Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Fünfter Teil: Schlussvorschriften
Sachliche Gliederung - | ||
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1) |
|
1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 4 Nr. 1.2) |
|
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3) |
|
1.4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen; insbesondere
|
1.5 | Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 1.5) |
|
2. | Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 4 Nr. 2) | |
2.1 | betriebliche Organisation (§ 4 Nr. 2.1) |
|
2.2 | Beschaffung (§ 4 Nr. 2.2) |
|
2.3 | Dienstleistungen (§ 4 Nr. 2.3) |
|
3. | Information, Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 3) | |
3.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 3.1) |
|
3.2 | Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 3.2) |
|
3.3 | Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 3.3) |
|
3.4 | kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Nr. 3.4) |
|
4. | Marketing und Verkauf (§ 4 Nr. 4) | |
4.1 | Märkte, Zielgruppen (§ 4 Nr. 4.1) |
|
4.2 | Verkauf (§ 4 Nr. 4.2) |
|
5. | kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Nr. 5) | |
5.1 | betriebliches Rechnungswesen (§ 4 Nr. 5.1) |
|
5.2 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Nr. 5.2) |
|
5.3 | Controlling (§ 4 Nr. 5.3) |
|
5.4 | Finanzierung (§ 4 Nr. 5.4) |
|
6. | Personalwirtschaft (§ 4 Nr. 6) |
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Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a | ||
7. | Organisation, Aufgaben und Rechtsfragen des Gesundheits- und Sozialwesens (§ 4 Nr. 7) |
|
8. | medizinische Dokumentation und Berichtswesen; Datenschutz (§ 4 Nr. 8) |
|
9. | Materialwirtschaft (§ 4 Nr. 9) |
|
10. | Marketing im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 10) |
|
11. | Finanz- und Rechnungswesen im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11) | |
11.1 | Finanzierung im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11.1) |
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11.2 | Leistungsabrechnung (§ 4 Nr. 11.2) |
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11.3 | Besonderheiten des Rechnungswesens im Gesundheitsbereich (§ 4 Nr. 11.3) |
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12. | Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 12) |
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(noch Anlage 1) |
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
12.: Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, Lernziel c,
- Sachliche Gliederung - | ||
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1. | Der Ausbildungsbetrieb (§ 16 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 16 Nr. 1.1) |
|
1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 16 Nr. 1.2) |
|
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 16 Nr. 1.3) |
|
1.4 | Umweltschutz (§ 16 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
1.5 | Qualitätsmanagement (§ 16 Nr. 1.5) |
|
2. | Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 16 Nr. 2) | |
2.1 | betriebliche Organisation (§ 16 Nr. 2.1) |
|
2.2 | Beschaffung (§ 16 Nr. 2.2) |
|
2.3 | Dienstleistungen (§ 16 Nr. 2.3) |
|
3. | Information, Kommunikation und Kooperation (§ 16 Nr. 3) | |
3.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 16 Nr. 3.1) |
|
3.2 | Arbeitsorganisation (§ 16 Nr. 3.2) |
|
3.3 | Teamarbeit und Kooperation (§ 16 Nr. 3.3) |
|
3.4 | kundenorientierte Kommunikation (§ 16 Nr. 3.4) |
|
4. | Marketing und Verkauf (§ 16 Nr. 4) | |
4.1 | Märkte, Zielgruppen (§ 16 Nr. 4.1) |
|
4.2 | Verkauf (§ 16 Nr. 4.2) |
|
5. | kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 16 Nr. 5) | |
5.1 | betriebliches Rechnungswesen (§ 16 Nr. 5.1) |
|
5.2 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 16 Nr. 5.2) |
|
5.3 | Controlling (§ 16 Nr. 5.3) |
|
5.4 | Finanzierung (§ 16 Nr. 5.4) |
|
6. | Personalwirtschaft (§ 16 Nr. 6) |
|
Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c | ||
7. | Vermarktung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 7) | |
7.1 | Veranstaltungsmarkt (§ 16 Nr. 7.1) |
|
7.2 | veranstaltungsbezogenes Marketing (§ 16 Nr. 7.2) |
|
7.3 | kundenorientierte Leistungsangebote (§ 16 Nr. 7.3) |
|
8. | Methoden des Projektmanagements (§ 16 Nr. 8) |
|
9. | Planung und Organisation von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 9) | |
9.1 | Veranstaltungskonzeption (§ 16 Nr. 9.1) |
|
9.2 | Rahmenbedingungen (§ 16 Nr. 9.2) |
|
9.3 | Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung (§ 16 Nr. 9.3) |
|
10. | Durchführung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 10) | |
10.1 | Vorphase, Aufbau (§ 16 Nr. 10.1) |
|
10.2 | Veranstaltungsbeginn (§ 16 Nr. 10.2) |
|
10.3 | Programmablauf (§ 16 Nr. 10.3) |
|
10.4 | Veranstaltungsende (§ 16 Nr. 10.4) |
|
11. | Nachbereitung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 11) | |
11.1 | Erfolgskontrolle und Dokumentation (§ 16 Nr. 11.1) |
|
11.2 | finanzielle Abwicklung (§ 16 Nr. 11.2) |
|
12. | Veranstaltungstechnik (§ 16 Nr. 12) | |
12.1 | Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten (§ 16 Nr. 12.1) |
|
12.2 | Einsatz von Veranstaltungstechnik (§ 16 Nr. 12.2) |
|
13. | rechtliche Rahmenbedingungen (§ 16 Nr. 13) |
|
14. | Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 16 Nr. 14) |
|
(noch Anlage 3) |
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
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