(1) Die Jugendlichen, ihre Sachen und die Arresträume dürfen jederzeit durchsucht werden. ²§ 5 Abs. 1 Satz 5 ist anzuwenden.
(2) Gegen einen Jugendlichen, der die Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder bei dem die Gefahr der Selbstbeschädigung besteht, können Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. ²Sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie sie notwendig sind.
(3) Als Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig
(4) Die Sicherungsmaßnahmen ordnet der Vollzugsleiter an. ²Bei Gefahr im Verzug darf sie vorläufig auch der die Aufsicht führende Vollzugsbedienstete anordnen. ³Die Entscheidung des Vollzugsleiters ist unverzüglich einzuholen.
(5) Soweit das Verhalten oder der Zustand des Jugendlichen dies erfordert, ist ein Arzt zu hören.
(6) Die gesetzlichen Vorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bleiben unberührt.