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Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes
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Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes
§ 21 Ausgang und Ausführung
Fordern wichtige unaufschiebbare Angelegenheiten die persönliche Anwesenheit des Jugendlichen außerhalb der Anstalt, so kann der Vollzugsleiter ihm einen Ausgang gestatten oder ihn ausführen lassen.
²
§ 20 Abs. 2 Satz 2
ist anzuwenden.
Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes
§ 1
Vollzugseinrichtungen
§ 2
Leitung des Vollzuges
§ 3
Mitarbeiter
§ 4
Nachdrückliche Vollstreckung
§ 5
Aufnahme
§ 6
Unterbringung
§ 7
Persönlichkeitserforschung
§ 8
Behandlung
§ 9
Verhaltensvorschriften
§ 10
Erziehungsarbeit
§ 11
Arbeit und Ausbildung
§ 12
Lebenshaltung
§ 16
Sport
§ 17
Gesundheitspflege
§ 18
Freizeit
§ 19
Seelsorge
§ 20
Verkehr mit der Außenwelt
§ 21
Ausgang und Ausführung
§ 22
Sicherungsmaßnahmen
§ 23
Hausstrafen
§ 24
Bitten und Beschwerden
§ 25
Zeitpunkt der Aufnahme und der Entlassung
§ 26
Fürsorge für die Zeit nach der Entlassung
§ 27
Schlußbericht
§ 30
Heranwachsende
§ 33
Inkrafttreten