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Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes

Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes

§ 18 Freizeit

(1) Der Jugendliche erhält Gelegenheit, seine Freizeit sinnvoll zu verbringen. ²Er wird hierzu angeleitet. ³Aus erzieherischen Gründen kann seine Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen angeordnet werden.

(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Jugendarrestanstalt kann der Vollzugsleiter aus erzieherischen Gründen mit Zustimmung des Jugendlichen zulassen.

(3) Der Jugendliche kann die Anstaltsbücherei benutzen. ²Aus erzieherischen Gründen kann ihm auch eigener Lesestoff belassen werden.