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Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes

Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes

§ 16 Sport

(1) Im Vollzug des Jugendarrestes wird nach Möglichkeit Sport getrieben. ²Der Jugendliche ist verpflichtet, daran teilzunehmen.

(2) Wenn in der Jugendarrestanstalt keine geeigneten Anlagen für sportliche Übungen vorhanden sind, kann der Vollzugsleiter mit Zustimmung des Jugendlichen gestatten, Sporteinrichtungen außerhalb der Anstalt zu benutzen.