Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.²Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.³§ 49 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.⁴Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind.