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Halbleiterschutzgesetz

Halbleiterschutzgesetz

Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen

  • Erster Abschnitt: Der Schutz der Topographien

§ 7 Beschränkung der Wirkung des Schutzes

(1) Der Schutz der Topographie wird nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 8 Abs. 1 und 3).

(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Anmeldung der Topographie eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein. ²Die Vorschriften des Patentgesetzes über den Anspruch auf Übertragung (§ 8) sind entsprechend anzuwenden.