Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
(1) Eine Topographie, für die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Patentamt anzumelden. ²Für jede Topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
(2) Die Anmeldung muß enthalten:
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(4) Sind die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllt, so teilt das Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben. ²Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt der Anmeldung der Topographie. ³Das Patentamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.
(5) Werden die in Absatz 4 genannten Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht behoben, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.