freiRecht
Halbleiterschutzgesetz

Halbleiterschutzgesetz

Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen

  • Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 27 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. ²Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Patentgesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.