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Halbleiterschutzgesetz
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Halbleiterschutzgesetz
Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 27 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes
auch im Land Berlin.
²
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes, des
Gebrauchsmustergesetzes
und des
Patentgesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes
.
Halbleiterschutzgesetz
Erster Abschnitt: Der Schutz der Topographien
§ 1
Schutzgegenstand, Eigenart
§ 2
Recht auf den Schutz
§ 3
Anmeldung
§ 4
Eintragung, Bekanntmachung, Änderungen
§ 5
Entstehung des Schutzes, Schutzdauer
§ 6
Wirkung des Schutzes
§ 7
Beschränkung der Wirkung des Schutzes
§ 8
Löschungsanspruch, Löschungsverfahren
§ 9
Schutzverletzung
§ 10
Strafvorschriften
§ 11
Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes
Zweiter Abschnitt:
Dritter Abschnitt:
Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 26
Übergangsvorschriften
§ 27
Berlin-Klausel
§ 28
Inkrafttreten