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EU-Grundrechtecharta

EU-Grundrechtecharta

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

  • TITEL V: BÜRGERRECHTE

Art. 44 Petitionsrecht

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.