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EU-Grundrechtecharta

EU-Grundrechtecharta

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

  • TITEL VI: JUSTIZIELLE RECHTE

Art. 50 Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden

Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.