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EU-Grundrechtecharta

EU-Grundrechtecharta

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

  • TITEL VI: JUSTIZIELLE RECHTE

Art. 48 Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte

(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.

(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.