Fischseuchenverordnung
- Abschnitt 2: Genehmigung und Registrierung
§ 5 Genehmigungsantrag
In dem Antrag auf Genehmigung sind die Angaben zu machen und ihm sind die Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. ²Insbesondere sind anzugeben Name und Anschrift des Betreibers, die Lage und Größe der Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung, Zuflussmenge, die gehaltenen Tierarten und ihre Verwendung sowie die Darlegung, mit welchen Maßnahmen die Verschleppung von Seuchen verhindert wird. ³Im Falle eines Betriebes im Sinne des § 3 Nr. 2 oder 3 sind darüber hinaus Angaben zur Behandlung der Abwässer zu machen.
- Fischseuchenverordnung
- Abschnitt 1: Allgemeines
- Abschnitt 2: Genehmigung und Registrierung
- Abschnitt 3: Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher
- Abschnitt 4: Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot
- Abschnitt 5: Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
- Abschnitt 6: Besondere Schutzmaßnahmen
- Abschnitt 7: Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen