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Fischseuchenverordnung

Fischseuchenverordnung

  • Abschnitt 5: Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen

§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken

Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden.