Fischseuchenverordnung
- Abschnitt 5: Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden.