Fischseuchenverordnung
- Abschnitt 5: Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
§ 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische
Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten empfänglichen Arten wildlebender Fische, die nicht aus einem Schutzgebiet stammen, das von einer in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuche frei ist, dürfen in Aquakulturbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in Schutzgebieten, die frei von dieser Seuche sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie vor dem Inverkehrbringen in einer geeigneten Station unter Überwachung der zuständigen Behörde für einen ausreichend langen Zeitraum in Quarantäne gehalten worden sind.
- Fischseuchenverordnung
- Abschnitt 1: Allgemeines
- Abschnitt 2: Genehmigung und Registrierung
- Abschnitt 3: Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher
- Abschnitt 4: Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot
- Abschnitt 5: Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
- Abschnitt 6: Besondere Schutzmaßnahmen
- Abschnitt 7: Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen