Abschnitt 1: Allgemeines
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung von Seuchen, die bei Fischen auftreten.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
(3) Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:
Abschnitt 2: Genehmigung und Registrierung
(1) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung auf Antrag, soweit
(2) Die Genehmigung wird unter Zuteilung einer zwölfstelligen Nummer erteilt, die sich aus der für die Sitzgemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie der vierstelligen Nummer für den Betrieb zusammensetzt. ²Die zuständige Behörde erfasst die genehmigten Betriebe mit Angabe dieser Nummer in einem Register.
(3) Die Genehmigung kann – auch nachträglich – mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um das Einhalten oder das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. ²Durch Auflagen können insbesondere bestimmte Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung des Betriebes angeordnet werden.
(4) Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung des Betriebes nachträglich entfallen, so kann die zuständige Behörde an Stelle eines Widerrufes das Ruhen der Genehmigung anordnen, wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung alsbald wieder eingehalten werden. ²Diese Anordnung ist aufzuheben, wenn der Betreiber nachweist, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung wieder vorliegen. ³Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf unberührt.
(1) Wer in
eine in § 3 genannte Tätigkeit ausübt, bedarf der Registrierung.
(2) Die Anzeige zur Registrierung nach Absatz 1 hat vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. ²In der Anzeige sind die Angaben zu machen und ihr sind die Unterlagen beizufügen, die den Namen und die Anschrift des Betreibers, die Lage und Größe der Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung, Zuflussmenge und die gehaltenen Fischarten und ihre Verwendung enthalten.
(3) Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. ²Für die Zusammensetzung der Registriernummer gilt § 4 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
Abschnitt 3: Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher
(1) Wer eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 3 ausübt, hat die in der Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für die jeweils in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen empfänglich sind, nach Maßgabe des Anhangs III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG in geeigneter Weise untersuchen zu lassen. ²Soweit eine Laboruntersuchung hierfür erforderlich ist, ist diese von einer von der zuständigen Behörde benannten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung nach Absatz 1 anordnen, wenn in einem Betrieb eine andere als in Absatz 1 genannte Tätigkeit ausgeübt wird und das Risiko einer Infektion mit einer Seuche in diesem Betrieb besteht oder von diesem ausgeht.
(3) Wird bei Fischen aus Aquakultur eine erhöhte Sterblichkeitsrate festgestellt, die nicht eindeutig auf Haltungsbedingungen oder Transportbedingungen zurückgeführt werden kann, ohne dass ein Ausbruch oder ein Verdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt, hat der Betreiber des Aquakulturbetriebes dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. ²Diese Verpflichtung obliegt auch den für die Fische verantwortlichen Personen, die nicht Betreiber des Aquakulturbetriebes sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Befugnis der Länder unberührt, unter Beachtung der Vorschriften der Richtlinie 2006/88/EG eigene Vorschriften zu erlassen, die das Nähere der Untersuchungen nach Absatz 1 einschließlich der Sachkunde derjenigen Personen, die die Untersuchungen durchführen, regeln.
(1) Der Betreiber
Buch zu führen.
(2) Als Buch nach Absatz 1 dürfen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere dauerhaft zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen verwendet werden. ²Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen des betroffenen Kalenderjahres mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. ³Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. ⁴Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde dürfen sie aus dem Betrieb nicht entfernt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann die Führung eines Buches nach Absatz 1 für andere als dort aufgeführte Betriebe anordnen, sofern das Risiko einer Infektion mit übertragbaren Seuchen in diesen Betrieben besteht oder von diesen ausgeht.
Abschnitt 4: Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot
(1) Die zuständige Behörde führt unter Beachtung der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben, in denen eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 3 ausgeübt wird, Untersuchungen nach Maßgabe der in Anhang III Teil B Spalte 5 der Richtlinie 2006/88/EG genannten Häufigkeit auf die in Spalte 4 genannte Überwachungsart durch. ²Dabei ist nach Maßgabe des Anhangs III Teil B Spalte 3 der Richtlinie 2006/88/EG das von dem Betrieb ausgehende Risiko in Bezug auf die Einschleppung und die Übertragung von Seuchenerregern zu berücksichtigen.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Fische aus Aquakultur bestimmter Betriebe eine amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Entnahme von Probenmaterial anordnen.
(1) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Artikels 50 der Richtlinie 2006/88/EG ein Gebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit dieses frei von einer oder mehreren der in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen ist. ²Sie teilt dem Bundesministerium die Schutzgebiete mit. Die Mitteilung enthält die in Anhang II der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Angaben entsprechend den Vorgaben der Entscheidung 2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. EU Nr. L 138 S. 12).
(2) Das Bundesministerium macht die Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 1 aufgeführten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. ²Dies gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfungen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
(2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen (nicht exotische Seuchen) sind in einem von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet und in Betrieben, die einem Überwachungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegen, verboten.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 kann die zuständige Behörde Impfungen für wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen genehmigen.
Abschnitt 5: Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
(1) Fische aus Aquakultur oder ihre Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich der §§ 13 bis 16 nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie die Fische am Bestimmungsort im Hinblick auf die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Seuchen nicht gefährden.
(2) Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.
(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der Zucht, Haltung und Hälterung, des Besatzes oder der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr in
nur verbracht werden, wenn sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie
(2) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke des Besatzes in freie Gewässer oder in Angelteiche nur ausgesetzt werden, soweit die Fische die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(3) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes in Schutzgebiete nur verbracht werden, soweit sie aus Schutzgebieten stammen.
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Fische aus Aquakultur in freie Gewässer oder in Angelteiche nur verbracht werden dürfen, soweit sie aus einem Schutzgebiet stammen, das frei von den in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 aufgeführten Seuchen ist.
(1) Fische aus Aquakultur dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen transportiert werden, die
(2) Wer das Wasser während des Transportes wechselt, hat sicherzustellen, dass durch den Wasserwechsel
im Hinblick auf Seuchen nicht gefährdet werden. ²Er darf anfallende Flüssigkeiten nicht unmittelbar in Gewässer einleiten.
(3) Wer Fische aus Aquakultur transportiert, hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Fische aus Aquakultur transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet worden sind, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und Seenfischerei, vor erneuter Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. ²Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Gewässer eingeleitet werden.
Abschnitt 6: Besondere Schutzmaßnahmen
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:
(2) Alle Aquakulturbetriebe eines Wassereinzugsgebietes, in dem der Verdacht des Ausbruchs einer exotischen Seuche besteht, unterliegen der amtlichen Beobachtung. ²Aus den amtlicher Beobachtung unterliegenden Anlagen dürfen Fische aus Aquakultur nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. ³Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Wassereinzugsgebietes um den betroffenen Aquakulturbetrieb beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde führt epidemiologische Untersuchungen durch. ²Diese Nachforschungen erstrecken sich auf
(4) Ergibt die epidemiologische Untersuchung nach Absatz 3, dass der Seuchenerreger in einen anderen Aquakulturbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet oder fließende Gewässer eingeschleppt worden ist, gilt für diese Absatz 1 entsprechend.
(5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so unterliegt der Aquakulturbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 19 Abs. 2 unterliegenden Aquakulturbetriebe sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf die in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1 aufgeführte exotische Seuche zu untersuchen. ²Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.
(3) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ist der Ausbruch einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der Übertragbarkeit der Seuche sowie der geographischen Gegebenheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebietes, ein Gebiet, das für die Vermeidung der Verschleppung der exotischen Seuche angemessen groß ist, um den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet fest. Die in dem Sperrgebiet gelegenen Betriebe
(2) Die zuständige Behörde legt ferner ein Gebiet außerhalb des Sperrgebietes nach Absatz 1, das für die Vermeidung der Verschleppung der exotischen Seuche angemessen groß ist, als Überwachungsgebiet fest. ²Die zuständige Behörde kann in dem Überwachungsgebiet über die Untersuchungen nach § 7 Abs. 1 hinaus zusätzliche Untersuchungen durchführen.
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so gilt Folgendes:
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.
(1) Ist in einem Aquakulturbetrieb der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen im Sinne des § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,
die behördliche Beobachtung an. ²§ 19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. ³Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.
(1) Ist der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so gilt Folgendes:
(2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Ist in einem Schutzgebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen gemäß § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,
die behördliche Beobachtung an; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. ²Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 19 bis 27 sind aufzuheben, soweit die Seuche erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Seuche gilt als erloschen, soweit
(3) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Sperrgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, soweit die Untersuchungen in dem Sperrgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.
(4) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Überwachungsgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, soweit die Untersuchungen in dem Überwachungsgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.
(5) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln wegen einer in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1 aufgeführten exotischen Seuche kann die zuständige Behörde den Wiederbesatz eines Aquakulturbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 abhängig machen.
Abschnitt 7: Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen
(1) Aquakulturbetriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 2 Abs. 1 der Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) angezeigt sind, gelten,
(2) Die nach § 13 oder § 14 der Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) zugelassenen Gebiete oder Betriebe gelten als Schutzgebiete nach § 10.
1 | 2 | 3 | ||||
Seuchen | Untersuchungsmethoden | Empfängliche Arten | ||||
histo- logisch | mole- kular- bio- logisch | para- sito- logisch | viro- logisch | |||
1. | Exotische Seuchen | |||||
Fische: | Epizootische Hämatopoetische Nekrose | X | X | Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Europäischer Flussbarsch (Perca fluviatilis) | ||
Weichtiere: | Infektion mit Bonamia exitiosa | X | X | Australische Flachauster (Ostrea angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea chilensis) | ||
Infektion mit Perkinsus marinus | X | X | Pazifische Auster (Crassostrea gigas), Amerikanische Auster (Crassostrea virginica) | |||
Infektion mit Microcytos mackini | X | X | Pazifische Auster (Crassostrea gigas), Amerikanische Auster (Crassostrea virginica), Westamerikanische Auster (Ostrea conchaphila), Europäische Auster (Ostrea edulis) | |||
Krebstiere: | Taura-Syndrom | X | Atlantische Weiße Garnele (Penaeus setiferus), Pazifische Blaue Garnele (Penaeus stylirostris), Pazifische Weiße Garnele (Penaeus vannamei) | |||
Yellowhead Disease | X | Atlantische Braune Garnele (Penaeus aztecus), Nördliche Rosa Garnele (Penaeus duorarum), Radgarnele (Penaeus japonicus), Schwarze Tigergarnele (Penaeus monodon), Atlantische Weiße Garnele (Penaeus setiferus), Pazifische Blaue Garnele (Penaeus stylirostris), Pazifische Weiße Garnele (Penaeus vannamei) | ||||
2. | Nicht exotische Seuchen | |||||
Fische: | Virale hämorrhagische Septikämie | X | X | Hering (Clupea spp.), Felchen (Coregonus sp.), Hecht (Esox lucius), Schellfisch (Gadus aeglefinus), Pazifischer Kabeljau (Gadus macrocephalus), Dorsch (Gadus morhua), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seequappe (Onos mustelus), Forelle (Salmo trutta), Steinbutt (Scophthalmus maximus), Sprotte (Sprattus sprattus), Äsche (Thymallus thymallus), Japanische Flunder (Paralichthys olivaceus) | ||
Infektiöse hämatopoetische Nekrose | X | X | Keta-Lachs (Oncorhynchus keta), Silberlachs (Oncorhynchus kisutch), Japan-Lachs (Oncorhynchus masou), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Rotlachs (Oncorhynchus nerka), Biwa-Forelle (Oncorhynchus rhodurus), Königslachs (Oncorhynchus tshawytscha), Atlantischer Lachs (Salmo salar) | |||
Koi-Herpes-Infektion | X | X | Karpfen (Cyprinus carpio) | |||
Infektiöse Anämie der Lachse: Infektion mit Genotyp HPR-deletiert der Art Isavirus | X | X | Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Forelle (Salmo trutta) | |||
Weichtiere: | Infektion mit Marteilia refringens | X | X | Australische Flachauster (Ostrea angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea chilensis), Europäische Auster (Ostrea edulis), Argentinische Auster (Ostrea puelchana), Miesmuschel (Mytilus edulis), Mittelmeermiesmuschel (Mytilus galloprovincialis) | ||
Infektion mit Bonamia ostreae | X | X | Australische Flachauster (Ostrea angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea chilensis), Westamerikanische Auster (Ostrea conchaphila), Asiatische Auster (Ostrea denselammellosa), Europäische Auster (Ostrea edulis), Argentinische Auster (Ostrea puelchana) | |||
Krebstiere: | Weißpünktchenkrankheit | X | alle zehnfüßigen Krebstiere (Ordnung der Dekapoden) |
Der Aquakulturbetrieb: | (Name) .................... | |
(Anschrift) .................... | ||
(Anlagenbezeichnung) .................... | ||
(Kreis) ................... | (Land) .................... | |
□ Zucht- und/oder Aufzuchtbetrieb | □ Handelsbetrieb | |
ist auch Teil einer □ Zone oder eines □ Kompartiments und ist bzgl. nachstehender Seuchen folgenden Kategorien zugeordnet: .................... |
Seuche | empfängliche Arten im Betrieb | Kategorie 1 (seuchenfrei) | Kategorie 2 (Überwachungsprogramm) | Kategorie 3 (unverdächtig) | Kategorie 4 (Tilgungs- programm) | Kategorie 5 (infiziert) |
VHS |
IHN |
KHV |
ISA |
.................... | .................... | .................... |
(Stempel der amtlichen Stelle) | (Datum) | (Name in Großbuchstaben) | (Unterschrift) |
Tiere oder Erzeugnisse | lebende Tiere aus Aquakultur | Eier/Sperma |
Gattung (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung) |
Art (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung) |
Menge/Anzahl |
Gesamtgewicht |
mittleres Gewicht |
Empfänger: | (Name, Anschrift) .................... |
(Kreis) .................... | (Land) .................... |
Beförderungsmittel: (Art/Kennzeichen) .................... | |
Lieferdatum: .................... |
.................... | .................... | .................... |
(Datum) | (Name in Großbuchstaben) | (Unterschrift) |
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