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Fahrpersonalverordnung

Fahrpersonalverordnung

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes

  • Abschnitt 1: Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Bereich

§ 2a Aufbewahrung von Kontrollunterlagen

Der Unternehmer bewahrt die ihm oder seinen Fahrern von den zuständigen Personen überlassenen Niederschriften, Ergebnisprotokolle und andere Unterlagen über bei ihm auf dem Gelände vorgenommene beziehungsweise bei seinen Fahrern auf der Straße vorgenommene Kontrollen ein Jahr lang auf. ²Die Unterlagen sind den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. ³Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Unterlagen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.