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Fahrpersonalverordnung

Fahrpersonalverordnung

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes

  • Abschnitt 3: Kontrollsystem nach EG-Verordnungen

§ 10 Kontrollkarte

Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen ausgegeben. ²Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der im Massenspeicher des Fahrtenschreibers oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. ³Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.