Fahrpersonalverordnung
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
- Abschnitt 3: Kontrollsystem nach EG-Verordnungen
§ 10 Kontrollkarte
Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen ausgegeben. ²Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der im Massenspeicher des Fahrtenschreibers oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. ³Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.