freiRecht
Fahrpersonalverordnung

Fahrpersonalverordnung

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes

  • Abschnitt 4: Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister

§ 17 Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren

Die Einrichtung und der Betrieb der automatisierten Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.