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Fahrpersonalverordnung

Fahrpersonalverordnung

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes

  • Abschnitt 4: Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister

§ 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister

Die Daten über Fahrtenschreiberkarten werden fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.