freiRecht

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND ANFORDERUNGEN FÜR DIE AUFSICHTLICHE BERICHTERSTATTUNG

Art. 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden technische Durchführungsstandards für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung festgelegt, indem die Meldebögen bestimmt werden, die für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG für einzelne Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie gemäß Artikel 244 Absatz 2 und Artikel 245 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG für Gruppen zu verwenden sind.

Art. 2 Format der aufsichtlichen Berichterstattung

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die in der vorliegenden Verordnung angegebenen Informationen in den Datenaustauschformaten und Darstellungen, die von den Aufsichtsbehörden oder der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegt werden, wobei die folgenden Spezifikationen zu beachten sind:

a)
Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken, mit Ausnahme der Meldebögen S.06.02, S.08.01, S.08.02 und S.11.01, in denen die Werte in Einheiten mit zwei Dezimalstellen auszudrücken sind.
b)
Datenpunkte vom Datentyp „Prozentsatz“ sind pro Einheit mit vier Dezimalstellen auszudrücken.
c)
Datenpunkte vom Datentyp „integer“ sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken.

Art. 3 Währung

1.  Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Berichtswährung“, sofern von der Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt wird,

a)
für die Berichterstattung auf Einzelebene die zur Erstellung des Abschlusses des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendete Währung;
b)
für die Gruppenberichterstattung die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung.

2. ² Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden in der Berichtswährung gemeldet. ³Das bedeutet, dass jede andere Währung in die Berichtswährung umgerechnet werden muss, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes angegeben ist.

3.  Bei Angabe eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lautet, ist der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit zum Schlusskurs des letzten Tages umzurechnen, für den der betreffende Kurs im Berichtszeitraum, auf den sich der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit bezieht, verfügbar ist.

4.  Die Werte von Einnahmen oder Aufwendungen sind anhand derselben Umrechnungsbasis in die Berichtswährung umzurechnen, die auch für Rechnungslegungszwecke verwendet wird.

5.  Die Umrechnung in die Berichtswährung ist anhand des Wechselkurses aus derselben Quelle vorzunehmen, die auch im Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei der Berichterstattung auf Einzelebene oder im konsolidierten Abschluss im Falle der Gruppenberichterstattung verwendet wird, sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt.

Art. 4 Erneute Übermittlung von Daten

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die anhand der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Meldebögen gemeldeten Informationen so schnell wie möglich erneut, wenn sich die auf denselben Berichtszeitraum bezogenen ursprünglich gemeldeten Informationen nach der letzten Übermittlung an die Aufsichtsbehörden oder an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wesentlich geändert haben.



KAPITEL II: QUANTITATIVE MELDEBÖGEN FÜR EINZELNE UNTERNEHMEN

Art. 5 Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen für die Erstübermittlung von Informationen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln die Informationen gemäß Artikel 314 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen S.01.01.03 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;
b)
Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang II;
c)
Meldebogen S.01.03.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.03 in Anhang II;
d)
Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
e)
Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang II;
f)
wenn das Unternehmen die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang II;
g)
wenn das Unternehmen die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.02.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang II;
h)
wenn das Unternehmen ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.03.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang II;
i)
wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.01 in Anhang II;
j)
wenn Versicherungsunternehmen sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.02 in Anhang II.

Art. 6 Vierteljährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen

1.  Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln vierteljährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:

a)
Meldebogen S.01.01.02 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;
b)
Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang II;
c)
Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
d)
Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
e)
Meldebogen S.06.02.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang II sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten Complementary Identification Code („CIC-Code“);
f)
wenn das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.01 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang II;
g)
Meldebogen S.08.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang II sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;
h)
Meldebogen S.08.02.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der im Berichtszeitraum geschlossenen Derivate, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang II sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;
i)
Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die auf vergleichbarer technischer Basis wie die Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung („Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.12.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
j)
Meldebogen S.17.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.17.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
k)
Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang II;
l)
wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.01 in Anhang II;
m)
wenn Versicherungsunternehmen sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.02 in Anhang II.

2.  Im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f ist das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe aus Element C0010/R0180, den in Element C0010/R0220 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen und den in Element C0010/R0090 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Meldebogen S.02.01.02 dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.02.

Art. 7 Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für einzelne Unternehmen

1.  In Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c angegebenen Informationen basieren die vierteljährlichen Bewertungen unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. ²Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen dabei so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen. ³Weiterhin sind alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, zu berichten.

2.  Bei der Übermittlung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben i und j angegebenen Informationen können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vereinfachte Methoden für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden.

Art. 8 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen S.01.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;
b)
Meldebogen S.01.02.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang II;
c)
Meldebogen S.01.03.01 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.03 in Anhang II.

Art. 9 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG sowie der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
b)
Meldebogen S.02.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.02 in Anhang II;
c)
Meldebogen S.03.01.01 in Anhang I zur Angabe von allgemeinen Informationen über außerbilanzielle Posten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.01 in Anhang II;
d)
Meldebogen S.03.02.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen erhaltenen unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.02 in Anhang II;
e)
Meldebogen S.03.03.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen ausgestellten unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.03 in Anhang II;
f)
Meldebogen S.04.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Tätigkeiten nach Ländern, einschließlich EWR- und Nicht-EWR-Ländern, unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.04.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
g)
Meldebogen S.04.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Zweig 10 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG, ausschließlich der Haftung des Frachtführers, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.04.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
h)
Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
i)
Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.02 in Anhang II.

Art. 10 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Anlagen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen, sofern sie nach Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung eines bestimmten Meldebogens nicht befreit sind:

a)
wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der jährlichen Übermittlung von Informationen in den Meldebögen S.06.02.01 oder S.08.01.01 befreit ist, Meldebogen S.06.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer Zusammenfassung der Informationen über Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
b)
wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.02.01 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.06.02.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten und definierten CIC-Codes;
c)
wenn das Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.03.01 für das letzte Quartal befreit ist oder diesen Meldebogen nicht übermittelt hat, da das Verhältnis der vom Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung nicht mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von den Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
d)
wenn der Wert der strukturierten Produkte, bestimmt als Summe der in die Kategorien 5 und 6 in Anhang V eingestuften Vermögenswerte, mehr als 5 % der im Meldebogen S.02.01.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 angegebenen Gesamtanlagen ausmacht, Meldebogen S.07.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der strukturierten Produkte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.07.01 in Anhang II;
e)
wenn die Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.01.01 für das letzte Quartal befreit sind, Meldebogen S.08.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten und definierten CIC-Codes;
f)
wenn die Unternehmen nach Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.02.01 für das letzte Quartal befreit sind, Meldebogen S.08.02.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der im Berichtszeitraum geschlossenen Derivate, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten und definierten CIC-Codes;
g)
Meldebogen S.09.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Erträge, Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum nach den in Anhang IV definierten Vermögenswertkategorien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.09.01 in Anhang II;
h)
wenn der Wert der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere — bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt — mehr als 5 % der im Meldebogen S.02.01.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 angegebenen Gesamtanlagen ausmacht, Meldebogen S.10.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapierleih- und Repogeschäfte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.10.01 in Anhang II;
i)
Meldebogen S.11.01.01 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, bestehend aus allen Arten außerbilanzieller Vermögenswertkategorien, die als Sicherheit gehalten werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.11.01 in Anhang II.

Art. 11 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.12.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
b)
Meldebogen S.12.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung nach Ländern, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.12.02 in Anhang II;
c)
Meldebogen S.13.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme im Lebensversicherungsgeschäft zur Berechnung des besten Schätzwerts, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.13.01 in Anhang II;
d)
Meldebogen S.14.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen, einschließlich Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsverträgen sowie Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, nach vom Unternehmen ausgegebenen Produkten und nach homogenen Risikogruppen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.14.01 in Anhang II;
e)
Meldebogen S.15.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten nach Produkten, die vom Unternehmen im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.15.01 in Anhang II;
f)
Meldebogen S.15.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Absicherung der Garantien für variable Annuitäten nach Produkten, die vom Unternehmen im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.15.02 in Anhang II;
g)
Meldebogen S.16.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen des Unternehmens im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts nach Gesamtbetrag für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich sowie zusätzlich nach Währung aufgeschlüsselt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.16.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung; die nach Währung aufgeschlüsselten Informationen sind nur zu melden, wenn der beste Schätzwert für die Rückstellungen für Rentenansprüche auf abgezinster Basis aus einem Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich mehr als 3 % des besten Schätzwerts insgesamt für alle Rückstellungen für Rentenansprüche beträgt, wobei die zu übermittelnden Informationen wie folgt aufzuschlüsseln sind:
i)
Beträge für die Berichtswährung;
ii)
Beträge für eine Währung, die mehr als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich darstellt;
iii)
Beträge für eine Währung, die weniger als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Schätzwerts insgesamt für alle Rückstellungen für Rentenansprüche darstellt;
h)
Meldebogen S.17.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.17.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
i)
Meldebogen S.17.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts nach Ländern, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.17.02 in Anhang II;
j)
Meldebogen S.18.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme auf Basis des besten Schätzwerts im Nichtlebensversicherungsgeschäft, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.18.01 in Anhang II;
k)
Meldebogen S.19.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen in Form von Abwicklungsdreiecken nach Gesamtbetrag für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich sowie zusätzlich nach Währung aufgeschlüsselt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.19.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung; die nach Währung aufgeschlüsselten Informationen sind nur zu melden, wenn der beste Brutto-Schätzwert insgesamt für einen Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich mehr als 3 % des besten Brutto-Schätzwerts insgesamt für die Schadenrückstellungen beträgt, wobei die zu übermittelnden Informationen wie folgt aufzuschlüsseln sind:
i)
Beträge für die Berichtswährung;
ii)
Beträge für eine Währung, die mehr als 25 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich darstellt;
iii)
Beträge für eine Währung, die weniger als 25 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Brutto-Schätzwerts insgesamt für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung darstellt;
l)
Meldebogen S.20.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle am Ende des Geschäftsjahres für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.20.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
m)
Meldebogen S.21.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Risikoprofil der Verlustverteilung im Nichtlebensversicherungsgeschäft für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.21.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
n)
Meldebogen S.21.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Risiken, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.21.02 in Anhang II;
o)
Meldebogen S.21.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Risiken nach Versicherungssumme für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.21.03 in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Art. 12 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über langfristige Garantien

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen S.22.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.01 in Anhang II;
b)
Meldebogen S.22.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.04 in Anhang II;
c)
Meldebogen S.22.05.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.05 in Anhang II;
d)
Meldebogen S.22.06.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den besten Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.06 in Anhang II.

Art. 13 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Eigenmittel und Beteiligungen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang II;
b)
Meldebogen S.23.02.01 in Anhang I zur Vorlage detaillierter Informationen über Eigenmittel nach Tiers, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.02 in Anhang II;
c)
Meldebogen S.23.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.03 in Anhang II;
d)
Meldebogen S.23.04.01 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der Eigenmittelbestandteile, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.04 in Anhang II;
e)
Meldebogen S.24.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die vom Unternehmen gehaltenen Beteiligungen und zur Vorlage einer Übersicht über die Berechnung der auf die Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten bezogenen Abzüge von den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.24.01 in Anhang II.

Art. 14 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Solvenzkapitalanforderungen

1.  Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
wenn das Unternehmen die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang II;
b)
wenn das Unternehmen die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.02.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang II;
c)
wenn das Unternehmen ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.03.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang II;
d)
Meldebogen S.26.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.01 in Anhang II;
e)
Meldebogen S.26.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.02 in Anhang II;
f)
Meldebogen S.26.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.03 in Anhang II;
g)
Meldebogen S.26.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.04 in Anhang II;
h)
Meldebogen S.26.05.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.05 in Anhang II;
i)
Meldebogen S.26.06.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.06 in Anhang II;
j)
Meldebogen S.26.07.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.07 in Anhang II;
k)
Meldebogen S.27.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.27.01 in Anhang II.

2.  Existieren Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios, sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht für das Unternehmen als Ganzes zu übermitteln.

3.  Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 19 nichts anderes bestimmt wird.

4.  Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.

Art. 15 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Mindestkapitalanforderungen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.01 in Anhang II;
b)
wenn Versicherungsunternehmen sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.28.02 in Anhang II.

Art. 16 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über die Veränderungsanalyse

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen S.29.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr zur Vorlage einer Übersicht über die wichtigsten Quellen für diese Veränderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.29.01 in Anhang II;
b)
Meldebogen S.29.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Teil der Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr, der durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten begründet ist, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.29.02 in Anhang II;
c)
Meldebögen S.29.03.01 und S.29.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Teil der Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Berichtsjahr, der durch versicherungstechnische Rückstellungen begründet ist, entsprechend den Hinweisen in den Abschnitten S.29.03 und S.29.04 in Anhang II.

Art. 17 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen S.30.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über fakultative Deckungen im nächsten Berichtsjahr, wozu Angaben über die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich mit fakultativer Rückversicherung zählen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
b)
Meldebogen S.30.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Anteile der Rückversicherer an fakultativen Deckungen im nächsten Berichtsjahr, wozu Angaben über die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich zählen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.02 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
c)
Meldebogen S.30.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, wozu prospektive Angaben über Rückversicherungsverträge zählen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.03 in Anhang II;
d)
Meldebogen S.30.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr, wozu prospektive Angaben über Rückversicherungsverträge zählen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.30.04 in Anhang II;
e)
Meldebogen S.31.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Anteil der Rückversicherer, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.01 in Anhang II;
f)
Meldebogen S.31.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Zweckgesellschaften aus Sicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, welches das Risiko an die Zweckgesellschaften überträgt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.02 in Anhang II.

Art. 18 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil

1.  Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln für jeden wesentlichen Sonderverband, jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen SR.01.01.01 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang II;
b)
für jeden wesentlichen Sonderverband und den übrigen Teil Meldebogen SR.02.01.01 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG sowie der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
c)
Meldebogen SR.12.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.12.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
d)
Meldebogen SR.17.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Nichtlebensversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.17.01 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
e)
Meldebogen SR.22.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme auf Basis der Berechnung des besten Schätzwerts für jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.02 in Anhang II;
f)
Meldebogen SR.22.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Matching-Adjustment-Portfolios für jedes wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.03 in Anhang II;
g)
wenn das Unternehmen die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang II;
h)
wenn das Unternehmen die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.02.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang II;
i)
wenn das Unternehmen ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.03.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang II;
j)
Meldebogen SR.26.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.01 in Anhang II;
k)
Meldebogen SR.26.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.02 in Anhang II;
l)
Meldebogen SR.26.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.03 in Anhang II;
m)
Meldebogen SR.26.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.04 in Anhang II;
n)
Meldebogen SR.26.05.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.05 in Anhang II;
o)
Meldebogen SR.26.06.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.06 in Anhang II;
p)
Meldebogen SR.26.07.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.07 in Anhang II;
q)
Meldebogen SR.27.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.27.01 in Anhang II.

2.  Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben j bis q angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 19 nichts anderes bestimmt wird.

3.  Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben j bis q angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.

Art. 19 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Nutzer interner Modelle

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, von denen die Solvenzkapitalanforderung mittels eines genehmigten internen Voll- oder Partialmodells berechnet wird, vereinbaren mit der zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Meldebögen in Bezug auf Informationen über die Solvenzkapitalanforderung jährlich zu übermitteln sind.

Art. 20 Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über gruppeninterne Transaktionen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Richtlinie, in Verbindung mit Artikel 265 derselben Richtlinie, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen S.36.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen, zu denen Eigenkapitaltransaktionen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten zählen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.01 in Anhang II;
b)
Meldebogen S.36.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate, einschließlich der Garantien zur Unterlegung von derivativen Finanzinstrumenten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.02 in Anhang II;
c)
Meldebogen S.36.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf das Rückversicherungsgeschäft, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.03 in Anhang II;
d)
Meldebogen S.36.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf interne Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, die keine Derivate sind, sowie außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.04 in Anhang II.

Art. 21 Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen — Informationen über gruppeninterne Transaktionen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, melden außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Richtlinie, in Verbindung mit Artikel 265 derselben Richtlinie, und auf jeden Fall zu meldende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 3 derselben Richtlinie, in Verbindung mit Artikel 265 derselben Richtlinie, so schnell wie möglich unter Verwendung der jeweils relevanten Meldebögen unter den Meldebögen S.36.01.01 bis S.36.04.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in den Abschnitten S.36.01 bis S.36.04 in Anhang II der vorliegenden Verordnung.



KAPITEL III: QUANTITATIVE MELDEBÖGEN FÜR GRUPPEN

Art. 22 Quantitative Meldebögen für Gruppen für die Erstübermittlung von Informationen

1.  Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die Informationen gemäß Artikel 314 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 375 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen S.01.01.06 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang III;
b)
Meldebogen S.01.02.04 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über die Gruppe und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang III;
c)
Meldebogen S.01.03.04 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über die Sonderverbände und die Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.03 in Anhang III;
d)
Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III;
e)
Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang III;
f)
wenn die Gruppe die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.01.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang III;
g)
wenn die Gruppe die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.02.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang III;
h)
wenn die Gruppe ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.03.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang III;
i)
Meldebogen S.32.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.32.01 in Anhang III;
j)
Meldebogen S.33.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.33.01 in Anhang III;
k)
Meldebogen S.34.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über andere der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen und andere nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.34.01 in Anhang III.

2.  Die in Absatz 1 Buchstaben c, d, f, g und h angegebenen Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden.

Art. 23 Vierteljährliche quantitative Meldebögen für Gruppen

1.  Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln vierteljährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen, es sei denn, der Umfang oder die Häufigkeit der Berichterstattung ist gemäß Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG begrenzt:

a)
Meldebogen S.01.01.05 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang III;
b)
Meldebogen S.01.02.04 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über die Gruppe und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang III;
c)
wenn die Gruppe für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwendet, S.02.01.02 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
d)
Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
e)
Meldebogen S.06.02.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang III sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;
f)
wenn das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.04 in Anhang I zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang III;
g)
Meldebogen S.08.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang III sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;
h)
Meldebogen S.08.02.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Transaktionen in Derivaten im Berichtsjahr, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang III sowie unter Verwendung des in Anhang V und Anhang VI aufgeführten und definierten CIC-Codes;
i)
Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang III.

2.  Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe aus Element C0010/R0180, den in Element C0010/R0220 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen und den in Element C0010/R0090 enthaltenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Meldebogen S.02.01.02 dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.02. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im vorhergehenden Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

Art. 24 Zulässige Vereinfachungen bei der vierteljährlichen Berichterstattung für Gruppen

In Bezug auf die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c angegebenen Informationen basieren die vierteljährlichen Bewertungen unter Umständen in größerem Umfang auf Schätzungen und Schätzungsmethoden als die Bewertung der jährlichen Finanzdaten. ²Die Bewertungsverfahren für die vierteljährliche Berichterstattung müssen dabei so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die daraus resultierenden Informationen verlässlich sind und die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Standards erfüllen. ³Weiterhin sind alle wesentlichen Informationen, die für das Verständnis der Daten notwendig sind, zu berichten.

Art. 25 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Basisinformationen und Inhalt der Übermittlung

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen S.01.01.04 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang III;
b)
Meldebogen S.01.02.04 in Anhang I zur Angabe von Basisinformationen über das Unternehmen und generell zum Inhalt der Berichterstattung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.02 in Anhang III;
c)
wenn die Gruppe für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwendet, S.01.03.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Basisinformationen über Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.03 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Art. 26 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

1.  Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG sowie der Bewertung gemäß dem konsolidierten Abschluss, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III;
b)
Meldebogen S.02.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.02 in Anhang III;
c)
Meldebogen S.03.01.04 in Anhang I zur Angabe von allgemeinen Informationen über außerbilanzielle Posten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.01 in Anhang III;
d)
Meldebogen S.03.02.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen erhaltenen unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.02 in Anhang III;
e)
Meldebogen S.03.03.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der außerbilanziellen ausgestellten unbeschränkten Garantien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.03.03 in Anhang III;
f)
Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
g)
Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.05.02 in Anhang III.

2.  Die in Absatz 1 Buchstaben a und b angegebenen Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden.

Art. 27 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Anlagen

1.  Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen, sofern sie nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung eines bestimmten Meldebogens nicht befreit sind:

a)
wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG von der jährlichen Übermittlung von Informationen in den Meldebögen S.06.02.04 oder S.08.01.04 befreit ist, Meldebogen S.06.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer Zusammenfassung der Informationen über Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
b)
wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.02.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.06.02.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Vermögenswerte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.02 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
c)
wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.06.03.04 für das letzte Quartal befreit ist oder diesen Meldebogen nicht vierteljährlich übermittelt hat, da das Verhältnis der von der Gruppe gehaltenen gemeinsamen Anlagen zu den Anlagen insgesamt gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung nicht mehr als 30 % beträgt, Meldebogen S.06.03.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage von nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten Informationen für alle von den Unternehmen gehaltenen gemeinsamen Anlagen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.06.03 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
d)
wenn das Verhältnis des Werts der von der Gruppe gehaltenen strukturierten Produkte zu den Anlagen insgesamt mehr als 5 % beträgt, Meldebogen S.07.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der strukturierten Produkte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.07.01 in Anhang III;
e)
wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.01.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.08.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der offenen Positionen von Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
f)
wenn die Gruppe nach Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Übermittlung des Meldebogens S.08.02.04 für das letzte Quartal befreit ist, Meldebogen S.08.02.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der Transaktionen in Derivaten, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.08.02 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
g)
Meldebogen S.09.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Erträge, Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum nach den in Anhang IV definierten Vermögenswertkategorien, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.09.01 in Anhang III;
h)
wenn das Verhältnis des Werts der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere — bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt — zu den Gesamtanlagen mehr als 5 % ausmacht, Meldebogen S.10.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapierleih- und Repogeschäfte, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.10.01 in Anhang III;
i)
Meldebogen S.11.01.04 in Anhang I zur Vorlage einer nach Einzelposten erstellten Liste der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, bestehend aus allen Arten außerbilanzieller Vermögenswertkategorien, die als Sicherheit gehalten werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.11.01 in Anhang III.

2.  Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung das Verhältnis des Werts der von der Gruppe gehaltenen strukturierten Produkte zu den Anlagen insgesamt wie folgt zu ermitteln: Summe der in die Kategorien 5 und 6 in Anhang IV der vorliegenden Verordnung eingestuften Vermögenswerte dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0020 in Meldebogen S.02.01.01. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im vorhergehenden Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

3.  Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausschließlich verwendet wird, ist für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung das Verhältnis wie folgt zu ermitteln: Summe der den Wertpapierleih- oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere — bei Verträgen, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt — dividiert durch die Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 in Meldebogen S.02.01.01. Wenn für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder Methode 2 ausschließlich verwendet wird, ist das Verhältnis wie im vorhergehenden Satz beschrieben zu ermitteln und entsprechend anzupassen, damit die erforderlichen Elemente aller in den Meldebogen S.06.02.04 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

Art. 28 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über variable Annuitäten

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen S.15.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten nach Produkten, die von außerhalb des EWR ansässigen Unternehmen der Gruppe im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.15.01 in Anhang III;
b)
Meldebogen S.15.02.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Absicherung der Garantien für variable Annuitäten nach Produkten, die von außerhalb des EWR ansässigen Unternehmen der Gruppe im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts ausgegeben werden, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.15.02 in Anhang III.

Art. 29 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über langfristige Garantien

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung des Meldebogens S.22.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.22.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Art. 30 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Eigenmittel

1.  Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen S.23.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.01 in Anhang III;
b)
Meldebogen S.23.02.04 in Anhang I zur Vorlage detaillierter Informationen über Eigenmittel nach Tiers, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.02 in Anhang III;
c)
Meldebogen S.23.03.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.03 in Anhang III;
d)
Meldebogen S.23.04.04 in Anhang I zur Vorlage einer Liste der Eigenmittelbestandteile, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.23.04 in Anhang III.

2.  Die in Absatz 1 Buchstaben b und c angegebenen Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden.

Art. 31 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Solvenzkapitalanforderungen

1.  Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
wenn die Gruppe die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.01.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang III;
b)
wenn die Gruppe die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.02.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang III;
c)
wenn die Gruppe ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen S.25.03.04 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang III;
d)
Meldebogen S.26.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.01 in Anhang III;
e)
Meldebogen S.26.02.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.02 in Anhang III;
f)
Meldebogen S.26.03.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.03 in Anhang III;
g)
Meldebogen S.26.04.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.04 in Anhang III;
h)
Meldebogen S.26.05.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.05 in Anhang III;
i)
Meldebogen S.26.06.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.06 in Anhang III;
j)
Meldebogen S.26.07.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.07 in Anhang III;
k)
Meldebogen S.27.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.27.01 in Anhang III.

2.  Existieren Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios, sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht für die Gruppe als Ganzes zu übermitteln.

3.  Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 35 nichts anderes bestimmt wird.

4.  Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben d bis k angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.

Art. 32 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Rückversicherer und Zweckgesellschaften

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen S.31.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über den Anteil der Rückversicherer, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.01 in Anhang III;
b)
Meldebogen S.31.02.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Zweckgesellschaften aus Sicht des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, welches das Risiko an die Zweckgesellschaften überträgt, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.31.02 in Anhang III.

Art. 33 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — gruppenspezifische Informationen

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen S.32.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.32.01 in Anhang III;
b)
Meldebogen S.33.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.33.01 in Anhang III;
c)
Meldebogen S.34.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Finanzunternehmen, die keine Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind, und über nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, gemäß Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.34.01 in Anhang III;
d)
Meldebogen S.35.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die versicherungstechnischen Rückstellungen der Unternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.35.01 in Anhang III;
e)
Meldebogen S.36.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen, die Eigenkapitaltransaktionen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten beinhalten und welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
f)
Meldebogen S.36.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf Derivate, einschließlich Garantien zur Unterlegung von derivativen Finanzinstrumenten, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.02 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
g)
Meldebogen S.36.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf die Rückversicherung, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.03 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
h)
Meldebogen S.36.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen in Bezug auf interne Kostenverteilung, Eventualverbindlichkeiten (die keine Derivate sind) sowie außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.36.04 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
i)
Meldebogen S.37.01.04 in Anhang I zur Angabe von Informationen über erhebliche Risikokonzentrationen, welche die Schwelle überschreiten, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 244 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzt wird, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.37.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Art. 34 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Informationen über Sonderverbände, wesentliche Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil

1.  Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden, übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, unter Verwendung der folgenden Meldebögen in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände und alle wesentlichen Matching-Adjustment-Portfolios für den gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil:

a)
Meldebogen SR.01.01.04 in Anhang I zur Angabe des Inhalts der Übermittlung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.01.01 in Anhang III;
b)
wenn die Gruppe die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.01.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.01 in Anhang III;
c)
wenn die Gruppe die Standardformel und ein internes Partialmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.02.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.02 in Anhang III;
d)
wenn die Gruppe ein internes Vollmodell für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet, Meldebogen SR.25.03.01 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.25.03 in Anhang III;
e)
Meldebogen SR.26.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Marktrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.01 in Anhang III;
f)
Meldebogen SR.26.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Gegenparteiausfallrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.02 in Anhang III;
g)
Meldebogen SR.26.03.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das lebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.03 in Anhang III;
h)
Meldebogen SR.26.04.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das krankenversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.04 in Anhang III;
i)
Meldebogen SR.26.05.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das nichtlebensversicherungstechnische Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.05 in Anhang III;
j)
Meldebogen SR.26.06.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das operationelle Risiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.06 in Anhang III;
k)
Meldebogen SR.26.07.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Vereinfachungen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.26.07 in Anhang III;
l)
Meldebogen SR.27.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über das Nichtlebenskatastrophenrisiko, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.27.01 in Anhang III.

2.  Bei Verwendung eines internen Partialmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben e bis l angegebenen Meldebögen nur in Bezug auf die durch die Standardformel erfassten Risiken zu übermitteln, sofern nach Artikel 35 nichts anderes bestimmt wird.

3.  Bei Verwendung eines internen Vollmodells sind die in Absatz 1 Buchstaben e bis l angegebenen Meldebögen nicht zu übermitteln.

4.  Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die für die Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 derselben Richtlinie verwenden, übermitteln — zusätzlich zu den in Absatz 1 angegebenen Meldebögen — jährlich Bilanzinformationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 derselben Delegierten Verordnung, in Bezug auf alle wesentlichen Sonderverbände für den gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Teil sowie in Bezug auf den übrigen Teil unter Verwendung des Meldebogens SR.02.01.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.02.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Art. 35 Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen — Nutzer interner Modelle

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, von denen die Solvenzkapitalanforderung mittels eines genehmigten internen Voll- oder Partialmodells berechnet wird, vereinbaren mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, welche Meldebögen in Bezug auf Informationen über die Solvenzkapitalanforderung jährlich zu übermitteln sind.

Art. 36 Quantitative Meldebögen für Gruppen — gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften melden die folgenden Informationen:

a)
bedeutende und außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG sowie auf jeden Fall zu meldende gruppeninterne Transaktionen gemäß Artikel 245 Absatz 3 derselben Richtlinie unter Verwendung der jeweils relevanten Meldebögen unter den Meldebögen S.36.01.01, S.36.02.01, S.36.03.01 und S.36.04.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in den Abschnitten S.36.01 bis S.36.04 in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
b)
bedeutende Risikokonzentrationen gemäß Artikel 244 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG sowie auf jeden Fall zu meldende Risikokonzentrationen gemäß Artikel 244 Absatz 3 derselben Richtlinie unter Verwendung des Meldebogens S.37.01.04 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen im Abschnitt S.37.01 in Anhang III der vorliegenden Verordnung.



KAPITEL IV: SCHLUSSBESTIMMUNG

Art. 37 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG I

ANHANG I



S.01.01.01

Inhalt der Übermittlung

MeldebogencodeMeldebogennameC0010
S.01.02.01Basisinformationen — allgemeinR0010
S.01.03.01Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-PortfoliosR0020
S.02.01.01BilanzR0030
S.02.02.01Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach WährungR0040
S.03.01.01Außerbilanzielle Posten — allgemeinR0060
S.03.02.01Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen erhaltenen unbeschränkten GarantienR0070
S.03.03.01Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen ausgestellten unbeschränkten GarantienR0080
S.04.01.01Tätigkeiten nach LändernR0090
S.04.02.01Angaben zu Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie, ausschließlich der Haftung des FrachtführersR0100
S.05.01.01Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach GeschäftsbereichenR0110
S.05.02.01Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach LändernR0120
S.06.01.01Zusammenfassung der VermögenswerteR0130
S.06.02.01Liste der VermögenswerteR0140
S.06.03.01Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-AnsatzR0150
S.07.01.01Strukturierte ProdukteR0160
S.08.01.01Offene DerivateR0170
S.08.02.01Transaktionen in DerivatenR0180
S.09.01.01Erträge/Gewinne und Verluste im BerichtszeitraumR0190
S.10.01.01Wertpapierleihgeschäfte und RepogeschäfteR0200
S.11.01.01Als Sicherheit gehaltene VermögenswerteR0210
S.12.01.01Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen KrankenversicherungR0220
S.12.02.01Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung — nach LändernR0230
S.13.01.01Projektion der künftigen BruttozahlungsströmeR0240
S.14.01.01Analyse der LebensversicherungsverpflichtungenR0250
S.15.01.01Beschreibung der Garantien für variable AnnuitätenR0260
S.15.02.01Absicherung der Garantien für variable AnnuitätenR0270
S.16.01.01Angaben über Renten aus NichtlebensversicherungsverpflichtungenR0280
S.17.01.01Versicherungstechnische Rückstellungen NichtlebensversicherungR0290
S.17.02.01Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung — nach LändernR0300
S.18.01.01Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Nichtlebensversicherung)R0310
S.19.01.01Ansprüche aus NichtlebensversicherungenR0320
S.20.01.01Entwicklung der Verteilung der eingetretenen VersicherungsfälleR0330
S.21.01.01Risikoprofil der VerlustverteilungR0340
S.21.02.01Nichtlebensversicherungstechnische RisikenR0350
S.21.03.01Verteilung der nichtlebensversicherungstechnischen Risiken — nach Versicherungs-summeR0360
S.22.01.01Auswirkung von langfristigen Garantien und ÜbergangsmaßnahmenR0370
S.22.04.01Angaben zur Übergangsmaßnahme bei der Berechnung der ZinssätzeR0380
S.22.05.01Gesamtberechnung bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen RückstellungenR0390
S.22.06.01Bester Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer VolatilitätsanpassungR0400
S.23.01.01EigenmittelR0410
S.23.02.01Genaue Angaben über Eigenmittel nach TiersR0420
S.23.03.01Jährliche Bewegungen bei den EigenmittelnR0430
S.23.04.01Liste der EigenmittelbestandteileR0440
S.24.01.01Gehaltene BeteiligungenR0450
S.25.01.01Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwendenR0460
S.25.02.01Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwendenR0470
S.25.03.01Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwendenR0480
S.26.01.01Solvenzkapitalanforderung — MarktrisikoR0500
S.26.02.01Solvenzkapitalanforderung — GegenparteiausfallrisikoR0510
S.26.03.01Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches RisikoR0520
S.26.04.01Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches RisikoR0530
S.26.05.01Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches RisikoR0540
S.26.06.01Solvenzkapitalanforderung — operationelles RisikoR0550
S.26.07.01Solvenzkapitalanforderung — VereinfachungenR0560
S.27.01.01Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und KrankenversicherungR0570
S.28.01.01Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder RückversicherungstätigkeitR0580
S.28.02.01Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch NichtlebensversicherungstätigkeitR0590
S.29.01.01Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenR0600
S.29.02.01Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch Investitionen und finanzielle VerbindlichkeitenR0610
S.29.03.01Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch versicherungstechnische RückstellungenR0620
S.29.04.01Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische RückstellungenR0630
S.30.01.01Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — BasisangabenR0640
S.30.02.01Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — AnteilsangabenR0650
S.30.03.01Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — BasisangabenR0660
S.30.04.01Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — AnteilsangabenR0670
S.31.01.01Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)R0680
S.31.02.01ZweckgesellschaftenR0690
S.36.01.01Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und VermögenswertenR0740
S.36.02.01Gruppeninterne Transaktionen — DerivateR0750
S.36.03.01Gruppeninterne Transaktionen — interne RückversicherungR0760
S.36.04.01Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner TransaktionenR0770



S.01.01.02

Inhalt der Übermittlung

MeldebogencodeMeldebogennameC0010
S.01.02.01Basisinformationen — allgemeinR0010
S.02.01.02BilanzR0030
S.05.01.02Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach GeschäftsbereichenR0110
S.06.02.01Liste der VermögenswerteR0140
S.06.03.01Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-AnsatzR0150
S.08.01.01Offene DerivateR0170
S.08.02.01Transaktionen in DerivatenR0180
S.12.01.02Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen KrankenversicherungR0220
S.17.01.02Versicherungstechnische Rückstellungen NichtlebensversicherungR0290
S.23.01.01EigenmittelR0410
S.28.01.01Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder RückversicherungstätigkeitR0580
S.28.02.01Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch NichtlebensversicherungstätigkeitR0590



S.01.01.03

Inhalt der Übermittlung

MeldebogencodeMeldebogennameC0010
S.01.02.01Basisinformationen — allgemeinR0010
S.01.03.01Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-PortfoliosR0020
S.02.01.02BilanzR0030
S.23.01.01EigenmittelR0410
S.25.01.01Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwendenR0460
S.25.02.01Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwendenR0470
S.25.03.01Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwendenR0480
S.28.01.01Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder RückversicherungstätigkeitR0580
S.28.02.01Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch NichtlebensversicherungstätigkeitR0590



S.01.01.04

Inhalt der Übermittlung

MeldebogencodeMeldebogennameC0010
S.01.02.04Basisinformationen — allgemeinR0010
S.01.03.04Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-PortfoliosR0020
S.02.01.01BilanzR0030
S.02.02.01Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach WährungR0040
S.03.01.04Außerbilanzielle Posten — allgemeinR0060
S.03.02.04Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe erhaltenen unbeschränkten GarantienR0070
S.03.03.04Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe ausgestellten unbeschränkten GarantienR0080
S.05.01.01Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach GeschäftsbereichenR0110
S.05.02.01Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach LändernR0120
S.06.01.01Zusammenfassung der VermögenswerteR0130
S.06.02.04Liste der VermögenswerteR0140
S.06.03.04Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-AnsatzR0150
S.07.01.04Strukturierte ProdukteR0160
S.08.01.04Offene DerivateR0170
S.08.02.04Transaktionen in DerivatenR0180
S.09.01.04Erträge/Gewinne und Verluste im BerichtszeitraumR0190
S.10.01.04Wertpapierleihgeschäfte und RepogeschäfteR0200
S.11.01.04Als Sicherheit gehaltene VermögenswerteR0210
S.15.01.04Beschreibung der Garantien für variable AnnuitätenR0260
S.15.02.04Absicherung der Garantien für variable AnnuitätenR0270
S.22.01.04Auswirkung von langfristigen Garantien und ÜbergangsmaßnahmenR0370
S.23.01.04EigenmittelR0410
S.23.02.04Genaue Angaben über Eigenmittel nach TiersR0420
S.23.03.04Jährliche Bewegungen bei den EigenmittelnR0430
S.23.04.04Liste der EigenmittelbestandteileR0440
S.25.01.04Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwendenR0460
S.25.02.04Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwendenR0470
S.25.03.04Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die interne Vollmodelle verwendenR0480
S.26.01.04Solvenzkapitalanforderung — MarktrisikoR0500
S.26.02.04Solvenzkapitalanforderung — GegenparteiausfallrisikoR0510
S.26.03.04Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches RisikoR0520
S.26.04.04Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches RisikoR0530
S.26.05.04Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches RisikoR0540
S.26.06.04Solvenzkapitalanforderung — operationelles RisikoR0550
S.26.07.04Solvenzkapitalanforderung — VereinfachungenR0560
S.27.01.04Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und KrankenversicherungR0570
S.31.01.04Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)R0680
S.31.02.04ZweckgesellschaftenR0690
S.32.01.04Unternehmen der GruppeR0700
S.33.01.04Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf EinzelebeneR0710
S.34.01.04Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf EinzelebeneR0720
S.35.01.04Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen (vtR) der GruppeR0730
S.36.01.01Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und VermögenswertenR0740
S.36.02.01Gruppeninterne Transaktionen — DerivateR0750
S.36.03.01Gruppeninterne Transaktionen — interne RückversicherungR0760
S.36.04.01Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner TransaktionenR0770
S.37.01.04RisikokonzentrationR0780



S.01.01.05

Inhalt der Übermittlung

MeldebogencodeMeldebogennameC0010
S.01.02.04Basisinformationen — allgemeinR0010
S.02.01.02BilanzR0030
S.05.01.02Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach GeschäftsbereichenR0110
S.06.02.04Liste der VermögenswerteR0140
S.06.03.04Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-AnsatzR0150
S.08.01.04Offene DerivateR0170
S.08.02.04Transaktionen in DerivatenR0180
S.23.01.04EigenmittelR0410



S.01.01.06

Inhalt der Übermittlung

MeldebogencodeMeldebogennameC0010
S.01.02.04Basisinformationen — allgemeinR0010
S.01.03.04Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-PortfoliosR0020
S.02.01.02BilanzR0030
S.23.01.04EigenmittelR0410
S.25.01.04Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwendenR0460
S.25.02.04Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwendenR0470
S.25.03.04Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die interne Vollmodelle verwendenR0480
S.32.01.04Unternehmen der GruppeR0700
S.33.01.04Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf EinzelebeneR0710
S.34.01.04Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf EinzelebeneR0720

SR.01.01.01

Inhalt der Übermittlung



Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio/übriger TeilZ0010
Fonds-/PortfolionummerZ0020



MeldebogencodeMeldebogennameC0010
SR.02.01.01BilanzR0790
SR.12.01.01Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen KrankenversicherungR0800
SR.17.01.01Versicherungstechnische Rückstellungen NichtlebensversicherungR0810
SR.22.02.01Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Matching-Adjustment-Portfolios)R0820
SR.22.03.01Angaben zur Berechnung der Matching-AnpassungR0830
SR.25.01.01Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwendenR0840
SR.25.02.01Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwendenR0850
SR.25.03.01Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwendenR0860
SR.26.01.01Solvenzkapitalanforderung — MarktrisikoR0870
SR.26.02.01Solvenzkapitalanforderung — GegenparteiausfallrisikoR0880
SR.26.03.01Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches RisikoR0890
SR.26.04.01Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches RisikoR0900
SR.26.05.01Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches RisikoR0910
SR.26.06.01Solvenzkapitalanforderung — operationelles RisikoR0920
SR.26.07.01Solvenzkapitalanforderung — VereinfachungenR0930
SR.27.01.01Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und KrankenversicherungR0940

SR.01.01.04

Inhalt der Übermittlung



Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio/übriger TeilZ0010
Fonds-/PortfolionummerZ0020



MeldebogencodeMeldebogennameC0010
SR.02.01.04BilanzR0790
SR.25.01.01 Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwendenR0840
SR.25.02.01 Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwendenR0850
SR.25.03.01 Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die interne Vollmodelle verwendenR0860
SR.26.01.01Solvenzkapitalanforderung — MarktrisikoR0870
SR.26.02.01Solvenzkapitalanforderung — GegenparteiausfallrisikoR0880
SR.26.03.01Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches RisikoR0890
SR.26.04.01Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches RisikoR0900
SR.26.05.01Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches RisikoR0910
SR.26.06.01Solvenzkapitalanforderung — operationelles RisikoR0920
SR.26.07.01Solvenzkapitalanforderung — VereinfachungenR0930
SR.27.01.01Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und KrankenversicherungR0940



S.01.02.01

Basisinformationen — allgemein

C0010
Name des UnternehmensR0010
Identifikationscode des UnternehmensR0020
Art des Codes des UnternehmensR0030
Art des UnternehmensR0040
Land der ZulassungR0050
BerichtsspracheR0070
BerichtsübermittlungsdatumR0080
Ende des GeschäftsjahresR0081
BerichtsreferenzdatumR0090
Reguläre/Ad-hoc-ÜbermittlungR0100
BerichtswährungR0110
RechnungslegungsstandardsR0120
Berechnungsmethode der SCRR0130
Verwendung unternehmensspezifischer ParameterR0140
SonderverbändeR0150
Matching-AnpassungR0170
VolatilitätsanpassungR0180
Übergangsmaßnahme bei risikofreien ZinssätzenR0190
Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen RückstellungenR0200
Erstübermittlung oder erneute ÜbermittlungR0210



S.01.02.04

Basisinformationen — allgemein

C0010
Name des beteiligten UnternehmensR0010
GruppenidentifikationscodeR0020
Art des Codes der GruppeR0030
Land der für die Gruppenaufsicht zuständigen BehördeR0050
Angaben zur UntergruppeR0060
BerichtsspracheR0070
BerichtsübermittlungsdatumR0080
Ende des GeschäftsjahresR0081
BerichtsreferenzdatumR0090
Reguläre/Ad-hoc-ÜbermittlungR0100
BerichtswährungR0110
RechnungslegungsstandardsR0120
Berechnungsmethode der SCR für die GruppeR0130
Verwendung gruppenspezifischer ParameterR0140
SonderverbändeR0150
Methode zur Berechnung der GruppensolvabilitätR0160
Matching-AnpassungR0170
VolatilitätsanpassungR0180
Übergangsmaßnahme bei risikofreien ZinssätzenR0190
Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen RückstellungenR0200
Erstübermittlung oder erneute ÜbermittlungR0210

S.01.03.01

Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios



Liste aller Sonderverbände/MAP (Überschneidungen zulässig)

Fonds-/PortfolionummerName des Sonderverbands/Matching-Adjustment-PortfoliosSonderverband/MAP/übriger Teil eines FondsSonderverband/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)Wesentlich-keitArtikel 304
C0040C0050C0060C0070C0080C0090



Liste der Sonderverbände/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Nummer des Sonderverbands/MAP mit UnterfondsNummer des Unterfonds (Sonderverband/MAP)Unterfonds (Sonderverband/MAP)
C0100C0110C0120

S.01.03.04

Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios



Liste aller Sonderverbände/MAP (Überschneidungen zulässig)

Eingetragener Name des UnternehmensIdentifikationscode des UnternehmensArt des ID-Codes des UnternehmensFonds-/Portfolio-nummerName des Sonderverbands/Matching-Adjustment-PortfoliosSonderverband/MAP/übriger Teil eines FondsSonderverband/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)WesentlichkeitArtikel 304
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090



Liste der Sonderverbände/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Nummer des Sonderverbands/MAP mit UnterfondsNummer des Unterfonds (Sonderverband/MAP)Unterfonds (Sonderverband/MAP)
C0100C0110C0120



S.02.01.01

Bilanz

Solvabilität-II-WertBewertung im gesetzlichen Abschluss
VermögenswerteC0010C0020
Geschäfts- oder FirmenwertR0010
Abgegrenzte AbschlusskostenR0020
Immaterielle VermögenswerteR0030
Latente SteueransprücheR0040
Überschuss bei den AltersversorgungsleistungenR0050
 Sachanlagen für den EigenbedarfR0060
Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)R0070
Immobilien (außer zur Eigennutzung)R0080
Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich BeteiligungenR0090
AktienR0100
Aktien — notiertR0110
Aktien — nicht notiertR0120
AnleihenR0130
StaatsanleihenR0140
UnternehmensanleihenR0150
Strukturierte SchuldtitelR0160
Besicherte WertpapiereR0170
Organismen für gemeinsame AnlagenR0180
DerivateR0190
Einlagen außer ZahlungsmitteläquivalentenR0200
Sonstige AnlagenR0210
Vermögenswerte für index- und fondsgebundene VerträgeR0220
Darlehen und HypothekenR0230
PolicendarlehenR0240
Darlehen und Hypotheken an PrivatpersonenR0250
Sonstige Darlehen und HypothekenR0260
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:R0270
Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebenen KrankenversicherungenR0280
Nichtlebensversicherungen außer KrankenversicherungenR0290
Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene KrankenversicherungenR0300
Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen VersicherungenR0310
Nach Art der Lebensversicherung betriebene KrankenversicherungenR0320
Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen VersicherungenR0330
Lebensversicherungen, fonds- und indexgebundenR0340
DepotforderungenR0350
Forderungen gegenüber Versicherungen und VermittlernR0360
Forderungen gegenüber RückversicherernR0370
Forderungen (Handel, nicht Versicherung)R0380
Eigene Anteile (direkt gehalten)R0390
In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte MittelR0400
Zahlungsmittel und ZahlungsmitteläquivalenteR0410
Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene VermögenswerteR0420
Vermögenswerte insgesamtR0500
VerbindlichkeitenC0010C0020
Versicherungstechnische Rückstellungen — NichtlebensversicherungR0510
Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)R0520
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0530
Bester SchätzwertR0540
RisikomargeR0550
Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)R0560
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0570
Bester SchätzwertR0580
RisikomargeR0590
Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)R0600
Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)R0610
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0620
Bester SchätzwertR0630
RisikomargeR0640
Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)R0650
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0660
Bester SchätzwertR0670
RisikomargeR0680
Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene VersicherungenR0690
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0700
Bester SchätzwertR0710
RisikomargeR0720
Sonstige versicherungstechnische RückstellungenR0730
EventualverbindlichkeitenR0740
Andere Rückstellungen als versicherungstechnische RückstellungenR0750
RentenzahlungsverpflichtungenR0760
DepotverbindlichkeitenR0770
Latente SteuerschuldenR0780
DerivateR0790
Verbindlichkeiten gegenüber KreditinstitutenR0800
Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber KreditinstitutenR0810
Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und VermittlernR0820
Verbindlichkeiten gegenüber RückversicherernR0830
Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)R0840
Nachrangige VerbindlichkeitenR0850
Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige VerbindlichkeitenR0860
In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige VerbindlichkeitenR0870
Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene VerbindlichkeitenR0880
Verbindlichkeiten insgesamtR0900
Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenR1000



S.02.01.02

Bilanz

Solvabilität-II-Wert
VermögenswerteC0010
Geschäfts- oder FirmenwertR0010
Abgegrenzte AbschlusskostenR0020
Immaterielle VermögenswerteR0030
Latente SteueransprücheR0040
Überschuss bei den AltersversorgungsleistungenR0050
 Sachanlagen für den EigenbedarfR0060
Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)R0070
Immobilien (außer zur Eigennutzung)R0080
Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich BeteiligungenR0090
AktienR0100
Aktien — notiertR0110
Aktien — nicht notiertR0120
AnleihenR0130
StaatsanleihenR0140
UnternehmensanleihenR0150
Strukturierte SchuldtitelR0160
Besicherte WertpapiereR0170
Organismen für gemeinsame AnlagenR0180
DerivateR0190
Einlagen außer ZahlungsmitteläquivalentenR0200
Sonstige AnlagenR0210
Vermögenswerte für index- und fondsgebundene VerträgeR0220
Darlehen und HypothekenR0230
PolicendarlehenR0240
Darlehen und Hypotheken an PrivatpersonenR0250
Sonstige Darlehen und HypothekenR0260
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:R0270
Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen KrankenversicherungenR0280
Nichtlebensversicherungen außer KrankenversicherungenR0290
Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene KrankenversicherungenR0300
Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen VersicherungenR0310
Nach Art der Lebensversicherung betriebene KrankenversicherungenR0320
Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen VersicherungenR0330
Lebensversicherungen, fonds- und indexgebundenR0340
DepotforderungenR0350
Forderungen gegenüber Versicherungen und VermittlernR0360
Forderungen gegenüber RückversicherernR0370
Forderungen (Handel, nicht Versicherung)R0380
Eigene Anteile (direkt gehalten)R0390
In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte MittelR0400
Zahlungsmittel und ZahlungsmitteläquivalenteR0410
Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene VermögenswerteR0420
Vermögenswerte insgesamtR0500
VerbindlichkeitenC0010
Versicherungstechnische Rückstellungen — NichtlebensversicherungR0510
Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)R0520
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0530
Bester SchätzwertR0540
RisikomargeR0550
Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)R0560
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0570
Bester SchätzwertR0580
RisikomargeR0590
Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)R0600
Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)R0610
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0620
Bester SchätzwertR0630
RisikomargeR0640
Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)R0650
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0660
Bester SchätzwertR0670
RisikomargeR0680
Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene VersicherungenR0690
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0700
Bester SchätzwertR0710
RisikomargeR0720
Sonstige versicherungstechnische RückstellungenR0730
EventualverbindlichkeitenR0740
Andere Rückstellungen als versicherungstechnische RückstellungenR0750
RentenzahlungsverpflichtungenR0760
DepotverbindlichkeitenR0770
Latente SteuerschuldenR0780
DerivateR0790
Verbindlichkeiten gegenüber KreditinstitutenR0800
Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber KreditinstitutenR0810
Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und VermittlernR0820
Verbindlichkeiten gegenüber RückversicherernR0830
Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)R0840
Nachrangige VerbindlichkeitenR0850
Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige VerbindlichkeitenR0860
In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige VerbindlichkeitenR0870
Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene VerbindlichkeitenR0880
Verbindlichkeiten insgesamtR0900
Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenR1000

SR.02.01.01

Bilanz



Sonderverband oder übriger TeilZ0020
FondsnummerZ0030



Solvabilität-II-WertBewertung im gesetzlichen Abschluss
VermögenswerteC0010C0020
Geschäfts- oder FirmenwertR0010
Abgegrenzte AbschlusskostenR0020
Immaterielle VermögenswerteR0030
Latente SteueransprücheR0040
Überschuss bei den AltersversorgungsleistungenR0050
 Sachanlagen für den EigenbedarfR0060
Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)R0070
Immobilien (außer zur Eigennutzung)R0080
Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich BeteiligungenR0090
AktienR0100
Aktien — notiertR0110
Aktien — nicht notiertR0120
AnleihenR0130
StaatsanleihenR0140
UnternehmensanleihenR0150
Strukturierte SchuldtitelR0160
Besicherte WertpapiereR0170
Organismen für gemeinsame AnlagenR0180
DerivateR0190
Einlagen außer ZahlungsmitteläquivalentenR0200
Sonstige AnlagenR0210
Vermögenswerte für index- und fondsgebundene VerträgeR0220
Darlehen und HypothekenR0230
PolicendarlehenR0240
Darlehen und Hypotheken an PrivatpersonenR0250
Sonstige Darlehen und HypothekenR0260
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:R0270
Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen KrankenversicherungenR0280
Nichtlebensversicherungen außer KrankenversicherungenR0290
Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene KrankenversicherungenR0300
Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen VersicherungenR0310
Nach Art der Lebensversicherung betriebene KrankenversicherungenR0320
Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen VersicherungenR0330
Lebensversicherungen, fonds- und indexgebundenR0340
DepotforderungenR0350
Forderungen gegenüber Versicherungen und VermittlernR0360
Forderungen gegenüber RückversicherernR0370
Forderungen (Handel, nicht Versicherung)R0380
Eigene Anteile (direkt gehalten)R0390
In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte MittelR0400
Zahlungsmittel und ZahlungsmitteläquivalenteR0410
Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene VermögenswerteR0420
Vermögenswerte insgesamtR0500
VerbindlichkeitenC0010C0020
Versicherungstechnische Rückstellungen — NichtlebensversicherungR0510
Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)R0520
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0530
Bester SchätzwertR0540
RisikomargeR0550
Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)R0560
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0570
Bester SchätzwertR0580
RisikomargeR0590
Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)R0600
Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)R0610
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0620
Bester SchätzwertR0630
RisikomargeR0640
Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)R0650
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0660
Bester SchätzwertR0670
RisikomargeR0680
Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene VersicherungenR0690
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0700
Bester SchätzwertR0710
RisikomargeR0720
Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
EventualverbindlichkeitenR0740
Andere Rückstellungen als versicherungstechnische RückstellungenR0750
RentenzahlungsverpflichtungenR0760
DepotverbindlichkeitenR0770
Latente SteuerschuldenR0780
DerivateR0790
Verbindlichkeiten gegenüber KreditinstitutenR0800
Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber KreditinstitutenR0810
Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und VermittlernR0820
Verbindlichkeiten gegenüber RückversicherernR0830
Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)R0840
Nachrangige VerbindlichkeitenR0850
Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige VerbindlichkeitenR0860
In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige VerbindlichkeitenR0870
Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene VerbindlichkeitenR0880
Verbindlichkeiten insgesamtR0900
Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenR1000



S.02.02.01

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

Währungen
C0010
WährungscodeR0010
Gesamtwert aller WährungenWert der Berichtswährung für Solvabilität IIWert der sonstigen WährungenWert der wesentlichen Währungen
C0020C0030C0040C0050
Vermögenswerte
Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)R0020
Sonstige Vermögenswerte:  Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)R0030
Vermögenswerte für index- und fondsgebundene VerträgeR0040
Aus Rückversicherung einforderbare BeträgeR0050
Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber RückversicherernR0060
Sonstige VermögenswerteR0070
Vermögenswerte insgesamtR0100
Verbindlichkeiten
Versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)R0110
Versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene VerträgeR0120
Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und RückversicherernR0130
DerivateR0140
Finanzielle VerbindlichkeitenR0150
EventualverbindlichkeitenR0160
Sonstige VerbindlichkeitenR0170
Verbindlichkeiten insgesamtR0200



S.03.01.01

Außerbilanzielle Posten — allgemein

Maximaler WertWert der Garantien/ Sicherheiten/ Eventualverbindlich-keitenWert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werdenWert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden
C0010C0020C0030C0040
Vom Unternehmen ausgestellte Garantien, einschließlich KreditbriefenR0010
Davon Garantien, einschließlich Kreditbriefen zugunsten anderer Unternehmen derselben GruppeR0020
Vom Unternehmen erhaltene Garantien, einschließlich KreditbriefenR0030
Davon Garantien, einschließlich von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhaltene KreditbriefeR0040
Gehaltene Sicherheiten
Für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene SicherheitenR0100
Für Derivate gehaltene SicherheitenR0110
Von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte VermögenswerteR0120
Sonstige gehaltene SicherheitenR0130
Gehaltene Sicherheiten gesamtR0200
Gestellte Sicherheiten
Für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte SicherheitenR0210
Für Derivate gestellte SicherheitenR0220
Für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)R0230
Sonstige gestellte SicherheitenR0240
Gestellte Sicherheiten gesamtR0300
Eventualverbindlichkeiten
In der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte EventualverbindlichkeitenR0310
Davon Eventualverbindlichkeiten gegenüber Unternehmen derselben GruppeR0320
In der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte EventualverbindlichkeitenR0330
Eventualverbindlichkeiten gesamtR0400



S.03.01.04

Außerbilanzielle Posten — allgemein

Maximaler WertWert der Garantien/Sicherheiten/ Eventualverbindlich-keitenWert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werdenWert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden
C0010C0020C0030C0040
Von der Gruppe ausgestellte Garantien, einschließlich KreditbriefenR0010
Von der Gruppe erhaltene Garantien, einschließlich KreditbriefenR0030
Gehaltene Sicherheiten
Für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene SicherheitenR0100
Für Derivate gehaltene SicherheitenR0110
Von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte VermögenswerteR0120
Sonstige gehaltene SicherheitenR0130
Gehaltene Sicherheiten gesamtR0200
Gestellte Sicherheiten
Für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte SicherheitenR0210
Für Derivate gestellte SicherheitenR0220
Für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)R0230
Sonstige gestellte SicherheitenR0240
Gestellte Sicherheiten gesamtR0300
Eventualverbindlichkeiten
In der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte EventualverbindlichkeitenR0310
In der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte EventualverbindlichkeitenR0330
Eventualverbindlichkeiten gesamtR0400



S.03.02.01

Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen erhaltenen unbeschränkten Garantien

Code der GarantieName des GarantiegebersCode des GarantiegebersArt des Codes des GarantiegebersGarantiegeber gehört derselben Gruppe anAuslöseereignis(se) der GarantieSpezifische(s) Auslöseereignis(se) der GarantieGarantie-beginnErgänzende Eigenmittel
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090



S.03.02.04

Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe erhaltenen unbeschränkten Garantien

Code der GarantieName des GarantiegebersCode des GarantiegebersArt des Codes des GarantiegebersAuslöseereignis(se) der GarantieSpezifische(s) Auslöseereignis(se) der GarantieGarantiebeginnErgänzende Eigenmittel
C0010C0020C0030C0040C0060C0070C0080C0090



S.03.03.01

Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen ausgestellten unbeschränkten Garantien

Code der GarantieName des Begünstigten der GarantieCode des Begünstigten der GarantieArt des Codes des Begünstigten der GarantieBegünstigter der Garantie gehört derselben Gruppe anAuslöseereignis(se) der GarantieSchätzung des Maximalwerts der GarantieSpezifische(s) Auslöseereignis(se) der GarantieGarantiebeginn
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090



S.03.03.04

Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe ausgestellten unbeschränkten Garantien

Code der GarantieName des Begünstigten der GarantieCode des Begünstigten der GarantieArt des Codes des Begünstigten der GarantieAuslöseereignis(se) der GarantieSchätzung des Maximalwerts der GarantieSpezifische(s) Auslöseereignis(se) der GarantieGarantiebeginn
C0010C0020C0030C0040C0060C0070C0080C0090

S.04.01.01

Tätigkeiten nach Ländern



GeschäftsbereichZ0010
UnternehmenAlle EWR-LänderVon allen Zweigniederlassungen außerhalb des EWR gezeichnete Geschäfte insgesamt
Vom Unternehmen im Herkunftsland gezeichnete GeschäfteVom Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit in anderen EWR-Ländern als dem Herkunftsland gezeichnete GeschäfteVon EWR-Zweignieder-lassungen im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit im Herkunftsland gezeichnete GeschäfteVon allen EWR-Zweignieder-lassungen in ihren jeweiligen Ländern gezeichnete Geschäfte insgesamtVon allen EWR-Zweignieder-lassungen im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit gezeichnete Geschäfte insgesamtVom Unternehmen und allen EWR-Zweignieder-lassungen im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit gezeichnete Geschäfte insgesamt
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070
LandR0010
Gebuchte PrämienR0020
Aufwendungen für VersicherungsfälleR0030
ProvisionenR0040



Nach EWR-LandNach wesentlichen Nicht-EWR-Ländern
Von der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweignieder-lassung in diesem Land gezeichnete GeschäfteVon der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweigniederlassung im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit gezeichnete GeschäfteVom Unternehmen oder einer EWR-Zweignieder-lassung im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit gezeichnete Geschäfte im betreffenden LandVon der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweignieder-lassung in diesem Land gezeichnete GeschäfteVon der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweignieder-lassung im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit gezeichnete GeschäfteVom Unternehmen oder einer EWR-Zweigniederlassung im Rahmen der Dienstleistungs-freiheit gezeichnete Geschäfte im betreffenden LandVon Zweigniederlassungen in wesentlichen Nicht-EWR-Ländern gezeichnete Geschäfte
C0080C0090C0100C0110
LandR0010
Gebuchte PrämienR0020
Aufwendungen für VersicherungsfälleR0030
ProvisionenR0040



S.04.02.01

Angaben zu Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie, ausschließlich der Haftung des Frachtführers

UnternehmenNach EWR-Land
Dienstleistungs-freiheitZweigniederlassungDienstleistungs-freiheitZweignieder-lassungDienstleistungs-freiheit
C0010C0020C0030
LandR0010
Häufigkeit von Ansprüchen aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)R0020
Durchschnittliche Kosten für Ansprüche aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)R0030

S.05.01.01

Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen



Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft)
Krankheits-kostenver-sicherungEinkommens-ersatzver-sicherungArbeitsunfall-versicherungKraftfahr-zeughaft-pflichtver-sicherungSonstige Kraftfahrt-versicherungSee-, Luftfahrt- und Transport-versicherungFeuer- und andere Sachver-sicherungenAllgemeine Haftpflicht-versicherungKredit- und Kautions-versicherung
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090
Gebuchte Prämien
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0110
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0120
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0130
Anteil der RückversichererR0140
NettoR0200
Verdiente Prämien
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0210
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0220
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0230
Anteil der RückversichererR0240
NettoR0300
Aufwendungen für Versicherungsfälle
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0310
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0320
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0330
Anteil der RückversichererR0340
NettoR0400
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0410
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0420
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0430
Anteil der RückversichererR0440
NettoR0500



Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft)

Geschäftsbereich für:

in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Gesamt
RechtsschutzversicherungBeistandVerschiedene finanzielle VerlusteKrankheitUnfallSee, Luftfahrt und TransportSache
C0100C0110C0120C0130C0140C0150C0160C0200
Gebuchte Prämien
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0110
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0120
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0130
Anteil der RückversichererR0140
NettoR0200
Verdiente Prämien
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0210
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0220
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0230
Anteil der RückversichererR0240
NettoR0300
Aufwendungen für Versicherungsfälle
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0310
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0320
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0330
Anteil der RückversichererR0340
NettoR0400
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0410
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0420
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0430
Anteil der RückversichererR0440
NettoR0500



Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungsverpflichtungen
Krankheits-kostenver-sicherungEinkommens-ersatzver-sicherungArbeitsunfall-versicherungKraftfahr-zeughaft-pflichtver-sicherungSonstige Kraftfahrt-versicherungSee-, Luftfahrt- und Transportver-sicherungFeuer- und andere Sachver-sicherungenAllgemeine Haftpflicht-versicherungKredit- und Kautionsver-sicherung
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090
Angefallene AufwendungenR0550
Verwaltungsaufwendungen
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0610
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0620
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0630
Anteil der RückversichererR0640
NettoR0700
Aufwendungen für Anlageverwaltung
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0710
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0720
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0730
Anteil der RückversichererR0740
NettoR0800
Aufwendungen für Schadensregulierung
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0810
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0820
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0830
Anteil der RückversichererR0840
NettoR0900
Abschlusskosten
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0910
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0920
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0930
Anteil der RückversichererR0940
NettoR1000
Gemeinkosten
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR1010
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR1020
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR1030
Anteil der RückversichererR1040
NettoR1100
Sonstige AufwendungenR1200
GesamtaufwendungenR1300



Geschäftsbereich für: NichtlebensversicherungsverpflichtungenGeschäftsbereich für: in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftGesamt
Rechts-schutzver-sicherungBeistandVerschiedene finanzielle VerlusteKrankheitUnfallSee, Luftfahrt und TransportSache
C0100C0110C0120C0130C0140C0150C0160C0200
Angefallene AufwendungenR0550
Verwaltungsaufwendungen
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0610
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0620
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0630
Anteil der RückversichererR0640
NettoR0700
Aufwendungen für Anlageverwaltung
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0710
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0720
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0730
Anteil der RückversichererR0740
NettoR0800
Aufwendungen für Schadensregulierung
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0810
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0820
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0830
Anteil der RückversichererR0840
NettoR0900
Abschlusskosten
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0910
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0920
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0930
Anteil der RückversichererR0940
NettoR1000
Gemeinkosten
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR1010
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR1020
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR1030
Anteil der RückversichererR1040
NettoR1100
Sonstige AufwendungenR1200
GesamtaufwendungenR1300



Geschäftsbereich für: LebensversicherungsverpflichtungenLebensrückversicherungs-verpflichtungenGesamt
Krankenver-sicherungVersicherung mit Überschuss-beteiligungIndex- und fondsge-bundene VersicherungSonstige Lebensver-sicherungRenten aus Nichtlebensver-sicherungsver-trägen, die mit Krankenver-sicherungsver-pflichtungen in Zusammenhang stehenRenten aus Nichtlebensver-sicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehenKranken-rückver-sicherungLebensrück-versicherung
C0210C0220C0230C0240C0250C0260C0270C0280C0300
Gebuchte Prämien
BruttoR1410
Anteil der RückversichererR1420
NettoR1500
Verdiente Prämien
BruttoR1510
Anteil der RückversichererR1520
NettoR1600
Aufwendungen für Versicherungsfälle
BruttoR1610
Anteil der RückversichererR1620
NettoR1700
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen
BruttoR1710
Anteil der RückversichererR1720
NettoR1800
Angefallene AufwendungenR1900
Verwaltungsaufwendungen
BruttoR1910
Anteil der RückversichererR1920
NettoR2000
Aufwendungen für Anlageverwaltung
BruttoR2010
Anteil der RückversichererR2020
NettoR2100
Aufwendungen für Schadensregulierung
BruttoR2110
Anteil der RückversichererR2120
NettoR2200



Geschäftsbereich für: LebensversicherungsverpflichtungenLebensrückversicherungs-verpflichtungenGesamt
Krankenver-sicherungVersicherung mit Überschuss-beteiligungIndex- und fondsge-bundene VersicherungSonstige Lebensver-sicherungRenten aus Nichtlebensver-sicherungsver-trägen, die mit Krankenver-sicherungsver-pflichtungen in Zusammenhang stehenRenten aus Nichtlebensver-sicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehenKrankenrück-versicherungLebensrück-versicherung
C0210C0220C0230C0240C0250C0260C0270C0280C0300
Abschlusskosten
BruttoR2210
Anteil der RückversichererR2220
NettoR2300
Gemeinkosten
BruttoR2310
Anteil der RückversichererR2320
NettoR2400
Sonstige AufwendungenR2500
GesamtaufwendungenR2600
Gesamtbetrag RückkäufeR2700

S.05.01.02

Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen



Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft)
Krankheits-kostenver-sicherungEinkommensersatzver-sicherungArbeitsunfall-versicherungKraftfahr-zeughaft-pflichtver-sicherungSonstige Kraftfahrtver-sicherungSee-, Luftfahrt- und Transportver-sicherungFeuer- und andere Sachver-sicherungenAllgemeine Haftpflicht-versicherungKredit- und Kautions-versicherung
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090
Gebuchte Prämien
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0110
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0120
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0130
Anteil der RückversichererR0140
NettoR0200
Verdiente Prämien
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0210
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0220
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0230
Anteil der RückversichererR0240
NettoR0300
Aufwendungen für Versicherungsfälle
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0310
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0320
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0330
Anteil der RückversichererR0340
NettoR0400
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0410
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0420
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0430
Anteil der RückversichererR0440
NettoR0500
Angefallene AufwendungenR0550
Sonstige AufwendungenR1200
GesamtaufwendungenR1300



Geschäftsbereich für: Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft)Geschäftsbereich für: in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftGesamt
Rechts-schutzver-sicherungBeistandVerschiedene finanzielle VerlusteKrankheitUnfallSee, Luftfahrt und TransportSache
C0100C0110C0120C0130C0140C0150C0160C0200
Gebuchte Prämien
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0110
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0120
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0130
Anteil der RückversichererR0140
NettoR0200
Verdiente Prämien
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0210
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0220
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0230
Anteil der RückversichererR0240
NettoR0300
Aufwendungen für Versicherungsfälle
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0310
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0320
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0330
Anteil der RückversichererR0340
NettoR0400
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0410
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0420
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0430
Anteil der RückversichererR0440
NettoR0500
Angefallene AufwendungenR0550
Sonstige AufwendungenR1200
GesamtaufwendungenR1300



Geschäftsbereich für: LebensversicherungsverpflichtungenLebensrückversicherungs-verpflichtungenGesamt
Kranken-versicherungVersicherung mit Überschuss-beteiligungIndex- und fonds-gebundene VersicherungSonstige Lebensver-sicherungRenten aus Nichtlebensver-sicherungsver-trägen, die mit Krankenver-sicherungsver-pflichtungen in Zusammenhang stehenRenten aus Nichtlebensver-sicherungsver-trägen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenver-sicherung in Zusammenhang stehenKrankenrück-versicherungLebensrück-versicherung
C0210C0220C0230C0240C0250C0260C0270C0280C0300
Gebuchte Prämien
BruttoR1410
Anteil der RückversichererR1420
NettoR1500
Verdiente Prämien
BruttoR1510
Anteil der RückversichererR1520
NettoR1600
Aufwendungen für Versicherungsfälle
BruttoR1610
Anteil der RückversichererR1620
NettoR1700
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen
BruttoR1710
Anteil der RückversichererR1720
NettoR1800
Angefallene AufwendungenR1900
Sonstige AufwendungenR2500
GesamtaufwendungenR2600

S.05.02.01

Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern



Herkunfts-landFünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — NichtlebensversicherungsverpflichtungenGesamt — fünf wichtigste Länder und Herkunftsland
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070
R0010
C0080C0090C0100C0110C0120C0130C0140
Gebuchte Prämien
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0110
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0120
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0130
Anteil der RückversichererR0140
NettoR0200
Verdiente Prämien
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0210
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0220
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0230
Anteil der RückversichererR0240
NettoR0300
Aufwendungen für Versicherungsfälle
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0310
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0320
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0330
Anteil der RückversichererR0340
NettoR0400
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0410
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0420
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0430
Anteil der RückversichererR0440
NettoR0500
Angefallene AufwendungenR0550
Sonstige AufwendungenR1200
GesamtaufwendungenR1300



Herkunfts-landFünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — LebensversicherungsverpflichtungenGesamt — fünf wichtigste Länder und Herkunftsland
C0150C0160C0170C0180C0190C0200C0210
R1400
C0220C0230C0240C0250C0260C0270C0280
Gebuchte Prämien
BruttoR1410
Anteil der RückversichererR1420
NettoR1500
Verdiente Prämien
BruttoR1510
Anteil der RückversichererR1520
NettoR1600
Aufwendungen für Versicherungsfälle
BruttoR1610
Anteil der RückversichererR1620
NettoR1700
Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen
BruttoR1710
Anteil der RückversichererR1720
NettoR1800
Angefallene AufwendungenR1900
Sonstige AufwendungenR2500
GesamtaufwendungenR2600



S.06.01.01

Zusammenfassung der Vermögenswerte

Lebensver-sicherungNichtlebens-versicherungSonderverbändeAndere interne FondsEigenmittelAllgemein
Aufstellung der VermögenswerteC0010C0020C0030C0040C0050C0060
Notierte VermögenswerteR0010
Nicht notierte VermögenswerteR0020
Nicht an der Börse handelbare VermögenswerteR0030
Nach Kategorie
StaatsanleihenR0040
UnternehmensanleihenR0050
EigenkapitalinstrumenteR0060
Organismen für gemeinsame AnlagenR0070
Strukturierte SchuldtitelR0080
Besicherte WertpapiereR0090
Barmittel und EinlagenR0100
Hypotheken und DarlehenR0110
ImmobilienR0120
Sonstige AnlagenR0130
FuturesR0140
KaufoptionenR0150
VerkaufsoptionenR0160
SwapsR0170
ForwardsR0180
KreditderivateR0190

S.06.02.01

Liste der Vermögenswerte



Angaben zu den gehaltenen Positionen

ID-Code des Vermögens-wertsArt des ID-Codes des Ver-mögens-wertsPortfolioFonds-nummerMatching-Portfolio-NummerVermögenswerte in fonds- und indexg-ebundenen VerträgenAls Sicherheit gestellte VermögenswerteVer-wahrungs-landVer-wahrerMengeNenn-wertBewertungs-methodeAnschaffungs-wertSolvabilität-II-Gesamt-betragAufge-laufene Zinsen
C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110C0120C0130C0140C0150C0160C0170C0180



Angaben zu Vermögenswerten

ID-Code des Vermögens-wertsArt des ID-Codes des Ver-mögens-wertsBe-zeichnung der PositionName des Emitten-tenEmittenten-codeArt des Emittenten-codesWirtschafts-zweig des EmittentenEmittenten-gruppeCode der Emittenten-gruppeArt des Codes der Emitten-tengruppeLand des Emitten-tenWährungCICInfra-strukturin-vestition(Forts.)
C0040C0050C0190C0200C0210C0220C0230C0240C0250C0260C0270C0280C0290C0300



Anteile an verbundenen Unter-nehmen, ein-schließlich BeteiligungenExternes RatingBenannte ECAIBonitätsstufeInternes RatingLaufzeit/DurationSolvabilität-II-Preis je EinheitProzen-tualer Anteil des Nennwerts des Solvab-ilität-II-Preises je EinheitFälligkeits-termin
C0310C0320C0330C0340C0350C0360C0370C0380C0390

S.06.02.04

Liste der Vermögenswerte



Angaben zu den gehaltenen Positionen

Eingetragener Name des UnternehmensIdentifikationscode des UnternehmensArt des ID-Codes des UnternehmensID-Code des VermögenswertsArt des ID-Codes des VermögenswertsPortfolioFondsnummerMatching-Portfolio-NummerVermögenswerte in fonds- und indexgebundenen VerträgenAls Sicherheit gestellte VermögenswerteVerwahrungslandVerwahrer(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110C0120



MengeNennwertBewertungsmethodeAnschaffungswertSolvabilität-II-GesamtbetragAufgelaufene Zinsen
C0130C0140C0150C0160C0170C0180



Angaben zu Vermögenswerten

ID-Code des VermögenswertsArt des ID-Codes des VermögenswertsBezeichnung der PositionName des EmittentenEmittentencodeArt des EmittentencodesWirtschaftszweig des EmittentenEmittentengruppeCode der EmittentengruppeArt des Codes der EmittentengruppeLand des EmittentenWährung(Forts.)
C0040C0050C0190C0200C0210C0220C0230C0240C0250C0260C0270C0280



CICInfrastrukturinvestitionBeteiligungExternes RatingBenannte ECAIBonitätsstufeInternes RatingLaufzeit/DurationSolvabilität-II-Preis je EinheitProzentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je EinheitFälligkeitstermin
C0290C0300C0310C0320C0330C0340C0350C0360C0370C0380C0390



S.06.03.01

Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

ID-Code des Organismus für gemeinsame AnlagenArt des ID-Codes des Organismus für gemeinsame AnlagenKategorie des zugrunde liegenden VermögenswertsAusgabelandWährungGesamtbetrag
C0010C0020C0030C0040C0050C0060



S.06.03.04

Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

ID-Code des Organismus für gemeinsame AnlagenArt des ID-Codes des Organismus für gemeinsame AnlagenKategorie des zugrunde liegenden VermögenswertsAusgabelandWährungGesamtbetrag
C0010C0020C0030C0040C0050C0060



S.07.01.01

Strukturierte Produkte

ID-Code des VermögenswertsArt des ID-Codes des VermögenswertsArt der SicherheitArt des strukturierten ProduktsKapitalschutzWertpapier/ Index/ Portfolio, zugrunde liegendEinforderbar oder kündbarSynthetisches strukturiertes ProduktStrukturiertes Produkt mit vorzeitiger RückzahlungWert der SicherheitSicherheitenportfolioFeste JahresrenditeVariable JahresrenditeVerlust bei AusfallAttachment-PointDetachment-Point
C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110C0120C0130C0140C0150C0160C0170C0180C0190

S.07.01.04

Strukturierte Produkte



Eingetragener Name des UnternehmensIdentifikationscode des UnternehmensArt des ID-Codes des UnternehmensID-Code des VermögenswertsArt des ID-Codes des VermögenswertsArt der SicherheitArt des strukturierten ProduktsKapitalschutzWertpapier/ Index/ Portfolio, zugrunde liegendEinforderbar oder kündbar(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100



Synthetisches strukturiertes ProduktStrukturiertes Produkt mit vorzeitiger RückzahlungWert der SicherheitSicherheitenportfolioFeste JahresrenditeVariable JahresrenditeVerlust bei AusfallAttachment-PointDetachment-Point
C0110C0120C0130C0140C0150C0160C0170C0180C0190

S.08.01.01

Offene Derivate



Angaben zu den gehaltenen Positionen

ID-Code des DerivatsArt des ID-Codes des DerivatsPortfolioFondsnummerDerivate in index- und fondsgebundenen VerträgenDem Derivat zugrunde liegendes InstrumentArt des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegtDerivatverwendungDeltaNennwert des DerivatsKäufer/Verkäufer(Forts.)
C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110C0120C0130C0140



Bis dato gezahlte PrämieBis dato vereinnahmte PrämieAnzahl der KontrakteKontraktgrößeMaximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Kontrakts führtAbflussbetrag SwapZuflussbetrag SwapVertragsbeginnLaufzeit/DurationSolvabilität-II-WertBewertungsmethode
C0150C0160C0170C0180C0190C0200C0210C0220C0230C0240C0250



Angaben zu Derivaten

ID-Code des DerivatsArt des ID-Codes des DerivatsName der GegenparteiCode der GegenparteiArt des Codes der GegenparteiExternes RatingBenannte ECAIBonitätsstufeInternes RatingGegenparteigruppeCode der Gegenparteigruppe(Forts.)
C0040C0050C0260C0270C0280C0290C0300C0310C0320C0330C0340



Art des Codes der GegenparteigruppeBezeichnung des KontraktsWährungCICTriggerwertAuslöser für KontraktauflösungBei einem Swap gezahlte WährungBei einem Swap vereinnahmte WährungFälligkeitstermin
C0350C0360C0370C0380C0390C0400C0410C0420C0430

S.08.01.04

Offene Derivate



Angaben zu den gehaltenen Positionen

Eingetragener Name des UnternehmensIdentifikationscode des UnternehmensArt des ID-Codes des UnternehmensID-Code des DerivatsArt des ID-Codes des DerivatsPortfolioFondsnummerDerivate in index- und fondsgebundenen VerträgenDem Derivat zugrunde liegendes InstrumentArt des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegtDerivatverwendungDelta(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110C0120



Nennwert des DerivatsKäufer/VerkäuferBis dato gezahlte PrämieBis dato vereinnahmte PrämieAnzahl der KontrakteKontraktgrößeMaximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Kontrakts führtAbflussbetrag SwapZuflussbetrag SwapVertragsbeginnLaufzeit/DurationSolvabilität-II-WertBewertungsmethode
C0130C0140C0150C0160C0170C0180C0190C0200C0210C0220C0230C0240C0250



Angaben zu Derivaten

ID-Code des DerivatsArt des ID-Codes des DerivatsName der GegenparteiCode der GegenparteiArt des Codes der GegenparteiExternes RatingBenannte ECAIBonitätsstufeInternes RatingGegenparteigruppeCode der Gegenparteigruppe(Forts.)
C0040C0050C0260C0270C0280C0290C0300C0310C0320C0330C0340



Art des Codes der GegenparteigruppeBezeichnung des KontraktsWährungCICTriggerwertAuslöser für KontraktauflösungBei einem Swap gezahlte WährungBei einem Swap vereinnahmte WährungFälligkeitstermin
C0350C0360C0370C0380C0390C0400C0410C0420C0430

S.08.02.01

Transaktionen in Derivaten



Angaben zu den gehaltenen Positionen

ID-Code des DerivatsArt des ID-Codes des DerivatsPortfolioFondsnummerDerivate in index- und fondsgebundenen VerträgenDem Derivat zugrunde liegendes InstrumentArt des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegtDerivatverwendungNennwert des DerivatsKäufer/VerkäuferBis dato gezahlte Prämie(Forts.)
C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110C0120C0130C0140



Bis dato vereinnahmte PrämieGewinn und Verlust bis datoAnzahl der KontrakteKontraktgrößeMaximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Kontrakts führtAbflussbetrag SwapZuflussbetrag SwapVertragsbeginnSolvabilität-II-Wert
C0150C0160C0170C0180C0190C0200C0210C0220C0230



Angaben zu Derivaten

ID-Code des DerivatsArt des ID-Codes des DerivatsName der GegenparteiCode der GegenparteiArt des Codes der GegenparteiGegenparteigruppeCode der GegenparteigruppeArt des Codes der GegenparteigruppeBezeichnung des KontraktsWährungCIC(Forts.)
C0040C0050C0240C0250C0260C0270C0280C0290C0300C0310C0320



TriggerwertAuslöser für KontraktauflösungBei einem Swap gezahlte WährungBei einem Swap vereinnahmte WährungFälligkeitstermin
C0330C0340C0350C0360C0370

S.08.02.04

Transaktionen in Derivaten



Angaben zu den gehaltenen Positionen

Eingetragener Name des UnternehmensIdentifikationscode des UnternehmensArt des ID-Codes des UnternehmensID-Code des DerivatsArt des ID-Codes des DerivatsPortfolioFondsnummerDerivate in index- und fondsgebundenen VerträgenDem Derivat zugrunde liegendes InstrumentArt des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegtDerivatverwendung(Forts.)
0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110



Nennwert des DerivatsKäufer/VerkäuferBis dato gezahlte PrämieBis dato vereinnahmte PrämieGewinn und Verlust bis datoAnzahl der KontrakteKontraktgrößeMaximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Kontrakts führtAbflussbetrag SwapZuflussbetrag SwapVertragsbeginnSolvabilität-II-Wert
C0120C0130C0140C0150C0160C0170C0180C0190C0200C0210C0220C0230



Angaben zu Derivaten

ID-Code des DerivatsArt des ID-Codes des DerivatsName der GegenparteiCode der GegenparteiArt des Codes der GegenparteiGegenparteigruppeCode der GegenparteigruppeArt des Codes der GegenparteigruppeBezeichnung des KontraktsWährungCIC(Forts.)
C0040C0050C0240C0250C0260C0270C0280C0290C0300C0310C0320



TriggerwertAuslöser für KontraktauflösungBei einem Swap gezahlte WährungBei einem Swap vereinnahmte WährungFälligkeitstermin
C0330C0340C0350C0360C0370



S.09.01.01

Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

VermögenswertkategoriePortfolioVermögenswerte in fonds- und indexgebundenen VerträgenDividendenZinsenMietenNettogewinne und -verlusteNicht realisierte Gewinne und Verluste
C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110



S.09.01.04

Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

Eingetragener Name des UnternehmensIdentifikationscode des UnternehmensArt des ID-Codes des UnternehmensVermögenswertkategoriePortfolioVermögenswerte in fonds- und indexgebundenen VerträgenDividendenZinsenMietenNettogewinne und -verlusteNicht realisierte Gewinne und Verluste
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110



S.10.01.01

Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

PortfolioFondsnummerVermögenswertkategorieName der GegenparteiCode der GegenparteiArt des Codes der GegenparteiKategorie des Vermögenswerts der GegenparteiVermögenswerte in fonds- und indexgebundenen VerträgenPosition im KontraktNear-Leg-BetragFar-Leg-BetragVertragsbeginnFälligkeitsterminSolvabilität-II-Wert
C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110C0120C0130C0140C0150C0160C0170

S.10.01.04

Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte



Eingetragener Name des UnternehmensIdentifikationscode des UnternehmensArt des ID-Codes des UnternehmensPortfolioFondsnummerVermögenswertkategorieName der GegenparteiCode der GegenparteiArt des Codes der GegenparteiKategorie des Vermögenswerts der GegenparteiVermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110



Position im KontraktNear-Leg-BetragFar-Leg-BetragVertragsbeginnFälligkeitsterminSolvabilität-II-Wert
C0120C0130C0140C0150C0160C0170

S.11.01.01

Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte



Angaben zu den gehaltenen Positionen

Angaben zu den gehaltenen VermögenswertenAngaben zum Vermögenswert, für den Sicherheiten gehalten werden
ID-Code des VermögenswertsArt des ID-Codes des VermögenswertsName der die Sicherheit stellenden GegenparteiName der die Sicherheit stellenden GegenparteigruppeVerwahrungslandMengeNennwertBewertungsmethodeGesamtbetragAufgelaufene ZinsenArt des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden
C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110C0120C0130C0140



Angaben zu Vermögenswerten

Angaben zu den gehaltenen Vermögenswerten
ID-Code des VermögenswertsArt des ID-Codes des VermögenswertsBezeichnung der PositionName des EmittentenEmittentencodeArt des EmittentencodesWirtschaftszweig des EmittentenName der EmittentengruppeCode der EmittentengruppeArt des Codes der EmittentengruppeLand des EmittentenWährungCICPreis je EinheitProzentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je EinheitFälligkeitstermin
C0040C0050C0150C0160C0170C0180C0190C0200C0210C0220C0230C0240C0250C0260C0270C0280

S.11.01.04

Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte



Angaben zu den gehaltenen Positionen

Angaben zu den gehaltenen VermögenswertenAngaben zum Vermögenswert, für den Sicherheiten gehalten werden
Eingetragener Name des UnternehmensIdentifikationscode des UnternehmensArt des ID-Codes des UnternehmensID-Code des VermögenswertsArt des ID-Codes des VermögenswertsName der die Sicherheit stellenden GegenparteiName der die Sicherheit stellenden GegenparteigruppeVerwahrungslandMengeNennwertBewertungsmethodeGesamtbetragAufgelaufene ZinsenArt des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110C0120C0130C0140



Angaben zu Vermögenswerten

Angaben zu den gehaltenen Vermögenswerten
ID-Code des VermögenswertsArt des ID-Codes des VermögenswertsBezeichnung der PositionName des EmittentenEmittentencodeArt des EmittentencodesWirtschaftszweig des EmittentenName der EmittentengruppeCode der EmittentengruppeArt des Codes der EmittentengruppeLand des EmittentenWährungCIC(Forts.)
C0040C0050C0150C0160C0170C0180C0190C0200C0210C0220C0230C0240C0250



Angaben zu den gehaltenen Vermögenswerten

Preis je EinheitProzentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je EinheitFälligkeitstermin
C0260C0270C0280

S.12.01.01

Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung



Versicherung mit ÜberschussbeteiligungIndex- und fondsgebundene Versicherung
Verträge ohne Optionen und GarantienVerträge mit Optionen oder Garantien
C0020C0030C0040C0050
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als GanzesR0020
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Bester Schätzwert (brutto)R0030
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0040
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0050
Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0060
Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0070
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0080
Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und FinanzrückversicherungenR0090
RisikomargeR0100
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0110
Bester SchätzwertR0120
RisikomargeR0130
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0200
Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0210
Bester Schätzwert von Produkten mit RückkaufoptionR0220
Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom
Zahlungsabflüsse
Künftige garantierte Leistungen und ÜberschussbeteiligungenR0230
Künftige garantierte LeistungenR0240
Künftige ÜberschussbeteiligungenR0250
Künftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseR0260
Zahlungszuflüsse
Künftige PrämienR0270
Sonstige ZahlungszuflüsseR0280
Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von NäherungswertenR0290
RückkaufswertR0300
Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim ZinssatzR0310
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim ZinssatzR0320
Bester Schätzwert im Falle einer VolatilitätsanpassungR0330
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere ÜbergangsmaßnahmenR0340
Bester Schätzwert im Falle einer Matching-AnpassungR0350
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen ÜbergangsmaßnahmenR0360



Sonstige LebensversicherungRenten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehen
Verträge ohne Optionen und GarantienVerträge mit Optionen oder Garantien
C0060C0070C0080C0090
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als GanzesR0020
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Bester Schätzwert (brutto)R0030
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0040
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0050
Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0060
Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0070
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0080
Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und FinanzrückversicherungenR0090
RisikomargeR0100
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0110
Bester SchätzwertR0120
RisikomargeR0130
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0200
Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0210
Bester Schätzwert von Produkten mit RückkaufoptionR0220
Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom
Zahlungsabflüsse
Künftige garantierte Leistungen und ÜberschussbeteiligungenR0230
Künftige garantierte LeistungenR0240
Künftige ÜberschussbeteiligungenR0250
Künftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseR0260
Zahlungszuflüsse
Künftige PrämienR0270
Sonstige ZahlungszuflüsseR0280
Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von NäherungswertenR0290
RückkaufswertR0300
Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim ZinssatzR0310
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim ZinssatzR0320
Bester Schätzwert im Falle einer VolatilitätsanpassungR0330
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere ÜbergangsmaßnahmenR0340
Bester Schätzwert im Falle einer Matching-AnpassungR0350
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen ÜbergangsmaßnahmenR0360



In Rückdeckung übernommenes Geschäft
Versicherung mit ÜberschussbeteiligungIndex- und fondsgebundene VersicherungSonstige Lebensversicherung
C0100C0110C0120C0130
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als GanzesR0020
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Bester Schätzwert (brutto)R0030
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0040
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0050
Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0060
Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0070
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0080
Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und FinanzrückversicherungenR0090
RisikomargeR0100
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0110
Bester SchätzwertR0120
RisikomargeR0130
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0200
Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0210
Bester Schätzwert von Produkten mit RückkaufoptionR0220
Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom
Zahlungsabflüsse
Künftige garantierte Leistungen und ÜberschussbeteiligungenR0230
Künftige garantierte LeistungenR0240
Künftige ÜberschussbeteiligungenR0250
Künftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseR0260
Zahlungszuflüsse
Künftige PrämienR0270
Sonstige ZahlungszuflüsseR0280
Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von NäherungswertenR0290
RückkaufswertR0300
Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim ZinssatzR0310
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim ZinssatzR0320
Bester Schätzwert im Falle einer VolatilitätsanpassungR0330
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere ÜbergangsmaßnahmenR0340
Bester Schätzwert im Falle einer Matching-AnpassungR0350
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen ÜbergangsmaßnahmenR0360



In Rückdeckung übernommenes GeschäftGesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)
Renten aus übernommenen Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehen
C0140C0150
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als GanzesR0020
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Bester Schätzwert (brutto)R0030
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0040
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0050
Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0060
Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0070
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0080
Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und FinanzrückversicherungenR0090
RisikomargeR0100
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0110
Bester SchätzwertR0120
RisikomargeR0130
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0200
Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0210
Bester Schätzwert von Produkten mit RückkaufoptionR0220
Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom
Zahlungsabflüsse
Künftige garantierte Leistungen und ÜberschussbeteiligungenR0230
Künftige garantierte LeistungenR0240
Künftige ÜberschussbeteiligungenR0250
Künftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseR0260
Zahlungszuflüsse
Künftige PrämienR0270
Sonstige ZahlungszuflüsseR0280
Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von NäherungswertenR0290
RückkaufswertR0300
Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim ZinssatzR0310
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim ZinssatzR0320
Bester Schätzwert im Falle einer VolatilitätsanpassungR0330
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere ÜbergangsmaßnahmenR0340
Bester Schätzwert im Falle einer Matching-AnpassungR0350
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen ÜbergangsmaßnahmenR0360



Krankenversicherung (Direktversicherungsgeschäft)Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Krankenversicherungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen
Verträge ohne Optionen und GarantienVerträge mit Optionen oder Garantien
C0160C0170C0180C0190
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als GanzesR0020
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Bester Schätzwert (brutto)R0030
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0040
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0050
Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0060
Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0070
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0080
Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und FinanzrückversicherungenR0090
RisikomargeR0100
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0110
Bester SchätzwertR0120
RisikomargeR0130
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0200
Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0210
Bester Schätzwert von Produkten mit RückkaufoptionR0220
Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom
Zahlungsabflüsse
Künftige garantierte Leistungen und ÜberschussbeteiligungenR0230
Künftige garantierte LeistungenR0240
Künftige ÜberschussbeteiligungenR0250
Künftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseR0260
Zahlungszuflüsse
Künftige PrämienR0270
Sonstige ZahlungszuflüsseR0280
Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von NäherungswertenR0290
RückkaufswertR0300
Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim ZinssatzR0310
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim ZinssatzR0320
Bester Schätzwert im Falle einer VolatilitätsanpassungR0330
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere ÜbergangsmaßnahmenR0340
Bester Schätzwert im Falle einer Matching-AnpassungR0350
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen ÜbergangsmaßnahmenR0360



Krankenrückversicherung (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)Gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)
C0200C0210
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als GanzesR0020
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Bester Schätzwert (brutto)R0030
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0040
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0050
Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0060
Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0070
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0080
Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und FinanzrückversicherungenR0090
RisikomargeR0100
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0110
Bester SchätzwertR0120
RisikomargeR0130
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0200
Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0210
Bester Schätzwert von Produkten mit RückkaufoptionR0220
Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom
Zahlungsabflüsse
Künftige garantierte Leistungen und ÜberschussbeteiligungenR0230
Künftige garantierte LeistungenR0240
Künftige ÜberschussbeteiligungenR0250
Künftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseR0260
Zahlungszuflüsse
Künftige PrämienR0270
Sonstige ZahlungszuflüsseR0280
Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von NäherungswertenR0290
RückkaufswertR0300
Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim ZinssatzR0310
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim ZinssatzR0320
Bester Schätzwert im Falle einer VolatilitätsanpassungR0330
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere ÜbergangsmaßnahmenR0340
Bester Schätzwert im Falle einer Matching-AnpassungR0350
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen ÜbergangsmaßnahmenR0360

S.12.01.02

Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung



Versicherung mit ÜberschussbeteiligungIndex- und fondsgebundene VersicherungSonstige LebensversicherungRenten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehen
Verträge ohne Optionen und GarantienVerträge mit Optionen oder GarantienVerträge ohne Optionen und GarantienVerträge mit Optionen oder Garantien(Forts.)
C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnetR0020
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Bester Schätzwert (brutto)R0030
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0080
Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0090
RisikomargeR0100
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0110
Bester SchätzwertR0120
RisikomargeR0130
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0200



In Rückdeckung übernommenes GeschäftGesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Krankenversicherung (Direktversicherungsgeschäft)Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Krankenversicherungsverpflichtungen in Zusammenhang stehenKrankenrückversicherung (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)Gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)
Verträge ohne Optionen und GarantienVerträge mit Optionen oder Garantien
C0100C0150C0160C0170C0180C0190C0200C0210
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnetR0020
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Bester Schätzwert (brutto)R0030
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0080
Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0090
RisikomargeR0100
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0110
Bester SchätzwertR0120
RisikomargeR0130
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0200

SR.12.01.01

Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung



Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger TeilZ0020
Fonds-/PortfolionummerZ0030



Versicherung mit ÜberschussbeteiligungIndex- und fondsgebundene VersicherungSonstige LebensversicherungRenten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehen
Verträge ohne Optionen und GarantienVerträge mit Optionen oder GarantienVerträge ohne Optionen und GarantienVerträge mit Optionen oder Garantien(Forts.)
C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnetR0020
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Bester Schätzwert (brutto)R0030
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0080
Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0090
RisikomargeR0100
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
RisikomargeR0130
Bester SchätzwertR0120
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0110
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0200



In Rückdeckung übernommenes GeschäftGesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Krankenversicherung (Direktversicherungsgeschäft)Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Krankenversicherungsverpflichtungen in Zusammenhang stehenKrankenrückversicherung (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)Gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)
Verträge ohne Optionen und GarantienVerträge mit Optionen oder Garantien
C0100C0150C0160C0170C0180C0190C0200C0210
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnetR0020
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Bester Schätzwert (brutto)R0030
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0080
Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0090
RisikomargeR0100
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0110
Bester SchätzwertR0120
RisikomargeR0130
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0200

S.12.02.01

Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung — nach Ländern



Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder

Geografisches GebietVersicherung mit ÜberschussbeteiligungIndex- und fondsgebundene VersicherungSonstige LebensversicherungRenten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Verpflichtungen außerhalb der Krankenversicherung in Zusammenhang stehenIn Rückdeckung übernommenes GeschäftGesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)(Forts.)
C0020C0030C0060C0090C0100C0150
HerkunftslandR0010
EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsseltR0020
Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsseltR0030
Nach LändernC0010
Land 1R0040



Geografisches GebietKrankenversicherung (Direktversicherungsgeschäft)Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, die mit Krankenversicherungsverpflichtungen in Zusammenhang stehenKrankenrückversicherung (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)Gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)
C0160C0190C0200C0210
HerkunftslandR0010
EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsseltR0020
Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsseltR0030
Nach LändernC0010
Land 1R0040

S.13.01.01

Projektion der künftigen Bruttozahlungsströme



Versicherung mit ÜberschussbeteiligungIndex- und fondsgebundene Versicherung
ZahlungsabflüsseZahlungszuflüsseZahlungsabflüsseZahlungszuflüsse
Künftige LeistungenKünftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseKünftige PrämienSonstige ZahlungszuflüsseKünftige LeistungenKünftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseKünftige PrämienSonstige Zahlungszuflüsse
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
Jahr (Projektion der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme)
€ 1R0010
€ 2R0020
€ 3R0030
€ 4R0040
€ 5R0050
€ 6R0060
€ 7R0070
€ 8R0080
€ 9R0090
€ 10R0100
€ 11R0110
€ 12R0120
€ 13R0130
€ 14R0140
€ 15R0150
€ 16R0160
€ 17R0170
€ 18R0180
€ 19R0190
€ 20R0200
€ 21R0210
€ 22R0220
€ 23R0230
€ 24R0240
€ 25R0250
€ 26R0260
€ 27R0270
€ 28R0280
€ 29R0290
€ 30R0300
31-40R0310
41-50R0320
51+R0330



Sonstige LebensversicherungRenten aus Nichtlebensversicherungsverträgen
ZahlungsabflüsseZahlungszuflüsseZahlungsabflüsseZahlungszuflüsse
Künftige LeistungenKünftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseKünftige PrämienSonstige ZahlungszuflüsseKünftige LeistungenKünftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseKünftige PrämienSonstige Zahlungszuflüsse
C0090C0100C0110C0120C0130C0140C0150C0160
Jahr (Projektion der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme)
€ 1R0010
€ 2R0020
€ 3R0030
€ 4R0040
€ 5R0050
€ 6R0060
€ 7R0070
€ 8R0080
€ 9R0090
€ 10R0100
€ 11R0110
€ 12R0120
€ 13R0130
€ 14R0140
€ 15R0150
€ 16R0160
€ 17R0170
€ 18R0180
€ 19R0190
€ 20R0200
€ 21R0210
€ 22R0220
€ 23R0230
€ 24R0240
€ 25R0250
€ 26R0260
€ 27R0270
€ 28R0280
€ 29R0290
€ 30R0300
31-40R0310
41-50R0320
51+R0330



In Rückdeckung übernommenes GeschäftKrankenversicherung
ZahlungsabflüsseZahlungszuflüsseZahlungsabflüsseZahlungszuflüsse
Künftige LeistungenKünftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseKünftige PrämienSonstige ZahlungszuflüsseKünftige LeistungenKünftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseKünftige PrämienSonstige Zahlungszuflüsse
C0170C0180C0190C0200C0210C0220C0230C0240
Jahr (Projektion der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme)
€ 1R0010
€ 2R0020
€ 3R0030
€ 4R0040
€ 5R0050
€ 6R0060
€ 7R0070
€ 8R0080
€ 9R0090
€ 10R0100
€ 11R0110
€ 12R0120
€ 13R0130
€ 14R0140
€ 15R0150
€ 16R0160
€ 17R0170
€ 18R0180
€ 19R0190
€ 20R0200
€ 21R0210
€ 22R0220
€ 23R0230
€ 24R0240
€ 25R0250
€ 26R0260
€ 27R0270
€ 28R0280
€ 29R0290
€ 30R0300
31-40R0310
41-50R0320
51+R0330



KrankenrückversicherungGesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung)
ZahlungsabflüsseZahlungszuflüsse
Künftige LeistungenKünftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseKünftige PrämienSonstige Zahlungszuflüsse
C0250C0260C0270C0280C0290
Jahr (Projektion der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme)
€ 1R0010
€ 2R0020
€ 3R0030
€ 4R0040
€ 5R0050
€ 6R0060
€ 7R0070
€ 8R0080
€ 9R0090
€ 10R0100
€ 11R0110
€ 12R0120
€ 13R0130
€ 14R0140
€ 15R0150
€ 16R0160
€ 17R0170
€ 18R0180
€ 19R0190
€ 20R0200
€ 21R0210
€ 22R0220
€ 23R0230
€ 24R0240
€ 25R0250
€ 26R0260
€ 27R0270
€ 28R0280
€ 29R0290
€ 30R0300
31-40R0310
41-50R0320
51+R0330

S.14.01.01

Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen



Portfolio

Produkt-ID-CodeFondsnummerGeschäftsbereichAnzahl der Verträge am JahresendeAnzahl der neuen Verträge im Lauf des JahresGesamtbetrag gebuchter PrämienGesamtbetrag der Schadenzahlungen im Lauf des JahresLand
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080



Merkmale des Produkts

Produkt-ID-CodeProduktklassifizierungArt des ProduktsProduktnameWird das Produkt noch vermarktet?Art der PrämieVerwendung von Finanzinstrumenten bei der Nachbildung?Anzahl der homogenen Risikogruppen in Produkten
C0090C0100C0110C0120C0130C0140C0150C0160



Angaben zu homogenen Risikogruppen

Code der homogenen Risikogruppe Bester Schätzwert und versicherungstechnische Rückstellungen als GanzesRisikokapitalRückkaufswertAnnualisierter garantierter Zinssatz (über die durchschnittliche Laufzeit der Garantie)
C0170C0180C0190C0200C0210



Angaben zu Produkten und homogenen Risikogruppen

Produkt-ID-CodeCode der homogenen Risikogruppe
C0220C0230



S.15.01.01

Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

Produkt-ID-CodeProduktnameBeschreibung des ProduktsGarantiebeginnGarantieendeArt der GarantieGarantierte HöheBeschreibung der Garantie
C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110



S.15.01.04

Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

Eingetragener Name des UnternehmensIdentifikationscode des UnternehmensArt des ID-Codes des UnternehmensProdukt-ID-CodeProduktnameBeschreibung des ProduktsGarantiebeginnGarantieendeArt der GarantieGarantierte HöheBeschreibung der Garantie
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110
A1



S.15.02.01

Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

Produkt-ID-CodeProduktnameArt der AbsicherungDelta-AbsicherungRho-AbsicherungGamma-AbsicherungVega-AbsicherungWechselkursabsicherungSonstige abgesicherte RisikenWirtschaftliches Ergebnis ohne AbsicherungWirtschaftliches Ergebnis mit Absicherung
C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110C0120C0130C0140

S.15.02.04

Absicherung der Garantien für variable Annuitäten



Eingetragener Name des UnternehmensIdentifikationscode des UnternehmensArt des ID-Codes des UnternehmensProdukt-ID-CodeProduktnameArt der AbsicherungDelta-AbsicherungRho-Absicherung(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080



Gamma-AbsicherungVega-AbsicherungWechselkursabsicherungSonstige abgesicherte RisikenWirtschaftliches Ergebnis ohne AbsicherungWirtschaftliches Ergebnis mit Absicherung
C0090C0100C0110C0120C0130C0140

S.16.01.01

Angaben über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen



Zugehöriger Nichtlebensversicherungs-GeschäftsbereichZ0010
Schadenjahr/ZeichnungsjahrZ0020
WährungZ0030
WährungsumrechnungZ0040
Angaben zu Jahr N:C0010
Durchschnittlicher ZinssatzR0010
Durchschnittliche Laufzeit der VerpflichtungenR0020
Gewichtetes Durchschnittsalter der AnspruchsberechtigtenR0030



Angaben über Renten

JahrRückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst) zu Beginn von Jahr NIm Lauf von Jahr N gebildete Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst)Rentenzahlungen im Lauf von Jahr NRückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst) am Ende von Jahr NAnzahl der Rentenzahlungsverpflichtungen am Ende von Jahr NBester Schätzwert der Rückstellungen für Rentenansprüche am Ende von Jahr N (auf abgezinster Basis)Ergebnis der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis
C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
VorjahreR0040
N-14R0050
N-13R0060
N-12R0070
N-11R0080
N-10R0090
N-9R0100
N-8R0110
N-7R0120
N-6R0130
N-5R0140
N-4R0150
N-3R0160
N-2R0170
N-1R0180
NR0190
GesamtR0200

S.17.01.01

Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung



Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft
KrankheitskostenversicherungEinkommensersatzversicherungArbeitsunfallversicherungKraftfahrzeughaftpflichtversicherungSonstige KraftfahrtversicherungSee-, Luftfahrt- und Transportversicherung
C0020C0030C0040C0050C0060C0070
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
DirektversicherungsgeschäftR0020
In Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0030
In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0040
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnetR0050
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Prämienrückstellungen
Brutto — gesamtR0060
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0070
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0080
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0090
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0100
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0110
Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0120
Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0130
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0140
Bester Schätzwert (netto) für PrämienrückstellungenR0150
Schadenrückstellungen
Brutto — gesamtR0160
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0170
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0180
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0190



Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft
Feuer- und andere SachversicherungenAllgemeine HaftpflichtversicherungKredit- und KautionsversicherungRechtsschutzversicherungBeistandVerschiedene finanzielle Verluste
C0080C0090C0100C0110C0120C0130
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
DirektversicherungsgeschäftR0020
In Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0030
In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0040
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnetR0050
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Prämienrückstellungen
Brutto — gesamtR0060
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0070
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0080
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0090
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0100
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0110
Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0120
Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0130
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0140
Bester Schätzwert (netto) für PrämienrückstellungenR0150
Schadenrückstellungen
Brutto — gesamtR0160
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0170
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0180
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0190



In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftNichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt
Nichtproportionale KrankenrückversicherungNichtproportionale UnfallrückversicherungNichtproportionale See-, Luftfahrt- und TransportrückversicherungNichtproportionale Sachrückversicherung
C0140C0150C0160C0170C0180
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
DirektversicherungsgeschäftR0020
In Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0030
In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0040
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnetR0050
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Prämienrückstellungen
Brutto — gesamtR0060
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0070
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0080
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0090
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0100
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0110
Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0120
Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0130
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0140
Bester Schätzwert (netto) für PrämienrückstellungenR0150
Schadenrückstellungen
Brutto — gesamtR0160
Brutto — DirektversicherungsgeschäftR0170
Brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftR0180
Brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftR0190



Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft
KrankheitskostenversicherungEinkommensersatzversicherungArbeitsunfallversicherungKraftfahrzeughaftpflichtversicherungSonstige KraftfahrtversicherungSee-, Luftfahrt- und Transportversicherung
C0020C0030C0040C0050C0060C0070
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0200
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0210
Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0220
Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0230
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0240
Bester Schätzwert (netto) für SchadenrückstellungenR0250
Bester Schätzwert gesamt — bruttoR0260
Bester Schätzwert gesamt — nettoR0270
RisikomargeR0280
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0290
Bester SchätzwertR0300
RisikomargeR0310
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0320
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamtR0330
Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0340
Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen)
Prämienrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen RisikogruppenR0350
Schadenrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen RisikogruppenR0360
Zahlungsströme für den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto)
Zahlungsabflüsse
Künftige Leistungen und AnsprücheR0370
Künftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseR0380
Zahlungszuflüsse
Künftige PrämienR0390
Sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)R0400



Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft
Feuer- und andere SachversicherungenAllgemeine HaftpflichtversicherungKredit- und KautionsversicherungRechtsschutzversicherungBeistandVerschiedene finanzielle Verluste
C0080C0090C0100C0110C0120C0130
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0200
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0210
Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0220
Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0230
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0240
Bester Schätzwert (netto) für SchadenrückstellungenR0250
Bester Schätzwert gesamt — bruttoR0260
Bester Schätzwert gesamt — nettoR0270
RisikomargeR0280
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0290
Bester SchätzwertR0300
RisikomargeR0310
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0320
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamtR0330
Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0340
Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen)
Prämienrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen RisikogruppenR0350
Schadenrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen RisikogruppenR0360
Zahlungsströme für den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto)
Zahlungsabflüsse
Künftige Leistungen und AnsprücheR0370
Künftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseR0380
Zahlungszuflüsse
Künftige PrämienR0390
Sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)R0400



In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftNichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt
Nichtproportionale KrankenrückversicherungNichtproportionale UnfallrückversicherungNichtproportionale See-, Luftfahrt- und TransportrückversicherungNichtproportionale Sachrückversicherung
C0140C0150C0160C0170C0180
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0200
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0210
Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0220
Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete VerlusteR0230
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0240
Bester Schätzwert (netto) für SchadenrückstellungenR0250
Bester Schätzwert gesamt — bruttoR0260
Bester Schätzwert gesamt — nettoR0270
RisikomargeR0280
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0290
Bester SchätzwertR0300
RisikomargeR0310
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0320
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamtR0330
Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0340
Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen)
Prämienrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen RisikogruppenR0350
Schadenrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen RisikogruppenR0360
Zahlungsströme für den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto)
Zahlungsabflüsse
Künftige Leistungen und AnsprücheR0370
Künftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseR0380
Zahlungszuflüsse
Künftige PrämienR0390
Sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)R0400



Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft
KrankheitskostenversicherungEinkommensersatzversicherungArbeitsunfallversicherungKraftfahrzeughaftpflichtversicherungSonstige KraftfahrtversicherungSee-, Luftfahrt- und Transportversicherung
C0020C0030C0040C0050C0060C0070
Zahlungsströme für den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto)
Zahlungsabflüsse
Künftige Leistungen und AnsprücheR0410
Künftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseR0420
Zahlungszuflüsse
Künftige PrämienR0430
Sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)R0440
Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von NäherungswertenR0450
Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim ZinssatzR0460
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim ZinssatzR0470
Bester Schätzwert im Falle einer VolatilitätsanpassungR0480
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere ÜbergangsmaßnahmenR0490



Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft
Feuer- und andere SachversicherungenAllgemeine HaftpflichtversicherungKredit- und KautionsversicherungRechtsschutzversicherungBeistandVerschiedene finanzielle Verluste
C0080C0090C0100C0110C0120C0130
Zahlungsströme für den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto)
Zahlungsabflüsse
Künftige Leistungen und AnsprücheR0410
Künftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseR0420
Zahlungszuflüsse
Künftige PrämienR0430
Sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)R0440
Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von NäherungswertenR0450
Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim ZinssatzR0460
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim ZinssatzR0470
Bester Schätzwert im Falle einer VolatilitätsanpassungR0480
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere ÜbergangsmaßnahmenR0490



In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftNichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt
Nichtproportionale KrankenrückversicherungNichtproportionale UnfallrückversicherungNichtproportionale See-, Luftfahrt- und TransportrückversicherungNichtproportionale Sachrückversicherung
C0140C0150C0160C0170C0180
Zahlungsströme für den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto)
Zahlungsabflüsse
Künftige Leistungen und AnsprücheR0410
Künftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseR0420
Zahlungszuflüsse
Künftige PrämienR0430
Sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)R0440
Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von NäherungswertenR0450
Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim ZinssatzR0460
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim ZinssatzR0470
Bester Schätzwert im Falle einer VolatilitätsanpassungR0480
Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere ÜbergangsmaßnahmenR0490

S.17.01.02

Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung



Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft
KrankheitskostenversicherungEinkommensersatzversicherungArbeitsunfallversicherungKraftfahrzeughaftpflichtversicherungSonstige KraftfahrtversicherungSee-, Luftfahrt- und Transportversicherung
C0020C0030C0040C0050C0060C0070
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnetR0050
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Prämienrückstellungen
BruttoR0060
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0140
Bester Schätzwert (netto) für PrämienrückstellungenR0150
Schadenrückstellungen
BruttoR0160
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0240
Bester Schätzwert (netto) für SchadenrückstellungenR0250
Bester Schätzwert gesamt — bruttoR0260
Bester Schätzwert gesamt — nettoR0270
RisikomargeR0280
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0290
Bester SchätzwertR0300
RisikomargeR0310
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0320
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamtR0330
Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0340



Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft
Feuer- und andere SachversicherungenAllgemeine HaftpflichtversicherungKredit- und KautionsversicherungRechtsschutzversicherungBeistandVerschiedene finanzielle Verluste
C0080C0090C0100C0110C0120C0130
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnetR0050
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Prämienrückstellungen
BruttoR0060
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0140
Bester Schätzwert (netto) für PrämienrückstellungenR0150
Schadenrückstellungen
BruttoR0160
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0240
Bester Schätzwert (netto) für SchadenrückstellungenR0250
Bester Schätzwert gesamt — bruttoR0260
Bester Schätzwert gesamt — nettoR0270
RisikomargeR0280
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0290
Bester SchätzwertR0300
RisikomargeR0310
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0320
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamtR0330
Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0340



In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftNichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt
Nichtproportionale KrankenrückversicherungNichtproportionale UnfallrückversicherungNichtproportionale See-, Luftfahrt- und TransportrückversicherungNichtproportionale Sachrückversicherung
C0140C0150C0160C0170C0180
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnetR0050
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Prämienrückstellungen
BruttoR0060
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0140
Bester Schätzwert (netto) für PrämienrückstellungenR0150
Schadenrückstellungen
BruttoR0160
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0240
Bester Schätzwert (netto) für SchadenrückstellungenR0250
Bester Schätzwert gesamt — bruttoR0260
Bester Schätzwert gesamt — nettoR0270
RisikomargeR0280
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0290
Bester SchätzwertR0300
RisikomargeR0310
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0320
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamtR0330
Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0340

SR.17.01.01

Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung



Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger TeilZ0020
Fonds-/PortfolionummerZ0030



Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft
KrankheitskostenversicherungEinkommensersatzversicherungArbeitsunfallversicherungKraftfahrzeughaftpflichtversicherungSonstige KraftfahrtversicherungSee-, Luftfahrt- und Transportversicherung
C0020C0030C0040C0050C0060C0070
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnetR0050
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Prämienrückstellungen
BruttoR0060
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0140
Bester Schätzwert (netto) für PrämienrückstellungenR0150
Schadenrückstellungen
BruttoR0160
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0240
Bester Schätzwert (netto) für SchadenrückstellungenR0250
Bester Schätzwert gesamt — bruttoR0260
Bester Schätzwert gesamt — nettoR0270
RisikomargeR0280
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0290
Bester SchätzwertR0300
RisikomargeR0310
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0320
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamtR0330
Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0340



Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft
Feuer- und andere SachversicherungenAllgemeine HaftpflichtversicherungKredit- und KautionsversicherungRechtsschutzversicherungBeistandVerschiedene finanzielle Verluste
C0080C0090C0100C0110C0120C0130
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnetR0050
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Prämienrückstellungen
BruttoR0060
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0140
Bester Schätzwert (netto) für PrämienrückstellungenR0150
Schadenrückstellungen
BruttoR0160
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0240
Bester Schätzwert (netto) für SchadenrückstellungenR0250
Bester Schätzwert gesamt — bruttoR0260
Bester Schätzwert gesamt — nettoR0270
RisikomargeR0280
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0290
Bester SchätzwertR0300
RisikomargeR0310
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0320
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamtR0330
Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0340



In Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftNichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt
Nichtproportionale KrankenrückversicherungNichtproportionale UnfallrückversicherungNichtproportionale See-, Luftfahrt- und TransportrückversicherungNichtproportionale Sachrückversicherung
C0140C0150C0160C0170C0180
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0010
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnetR0050
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
Bester Schätzwert
Prämienrückstellungen
BruttoR0060
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0140
Bester Schätzwert (netto) für PrämienrückstellungenR0150
Schadenrückstellungen
BruttoR0160
Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenR0240
Bester Schätzwert (netto) für SchadenrückstellungenR0250
Bester Schätzwert gesamt — bruttoR0260
Bester Schätzwert gesamt — nettoR0270
RisikomargeR0280
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0290
Bester SchätzwertR0300
RisikomargeR0310
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtR0320
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamtR0330
Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtR0340

S.17.02.01

Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung — nach Ländern

Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder



Direktversicherungsgeschäft
Geografisches GebietKrankheitskostenversicherungEinkommensersatzversicherungArbeitsunfallversicherungKraftfahrzeughaftpflichtversicherungSonstige KraftfahrtversicherungSee-, Luftfahrt- und TransportversicherungFeuer- und andere Sachversicherungen
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
HerkunftslandR0010
EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsseltR0020
Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsseltR0030
Nach LändernC0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
Land 1R0040



Direktversicherungsgeschäft
Geografisches GebietAllgemeine HaftpflichtversicherungKredit- und KautionsversicherungRechtsschutzversicherungBeistandVerschiedene finanzielle Verluste
C0010C0090C0100C0110C0120C0130
HerkunftslandR0010
EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsseltR0020
Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsseltR0030
Nach LändernC0010C0090C0100C0110C0120C0130
Land 1R0040



S.18.01.01

Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Nichtlebensversicherung)

Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen

(brutto)

Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen

(brutto)

Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen

(nach der Anpassung)

ZahlungsabflüsseZahlungszuflüsseZahlungsabflüsseZahlungszuflüsse
Künftige LeistungenKünftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseKünftige PrämienSonstige ZahlungszuflüsseKünftige LeistungenKünftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseKünftige PrämienSonstige Zahlungszuflüsse
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090

Jahr

(Projektion der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme)

€ 1R0010
€ 2R0020
€ 3R0030
€ 4R0040
€ 5R0050
€ 6R0060
€ 7R0070
€ 8R0080
€ 9R0090
€ 10R0100
€ 11R0110
€ 12R0120
€ 13R0130
€ 14R0140
€ 15R0150
€ 16R0160
€ 17R0170
€ 18R0180
€ 19R0190
€ 20R0200
€ 21R0210
€ 22R0220
€ 23R0230
€ 24R0240
€ 25R0250
€ 26R0260
€ 27R0270
€ 28R0280
€ 29R0290
€ 30R0300
31+R0310

S.19.01.01

Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen



GeschäftsbereichZ0010
Schadenjahr/ZeichnungsjahrZ0020
WährungZ0030
WährungsumrechnungZ0040



Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert)

(absoluter Betrag)

Entwicklungsjahr
Jahr€ 0€ 1€ 2€ 3€ 4€ 5€ 6€ 7€ 8€ 9€ 10€ 11€ 12€ 13€ 1415+Im laufenden JahrSumme der Jahre (kumuliert)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110C0120C0130C0140C0150C0160C0170C0180
VorR0100R0100
N-14R0110R0110
N-13R0120R0120
N-12R0130R0130
N-11R0140R0140
N-10R0150R0150
N-9R0160R0160
N-8R0170R0170
N-7R0180R0180
N-6R0190R0190
N-5R0200R0200
N-4R0210R0210
N-3R0220R0220
N-2R0230R0230
N-1R0240R0240
NR0250R0250
GesamtR0260



Erhaltene Rückversicherungsdeckung (nicht kumuliert)

(absoluter Betrag)

Entwicklungsjahr
Jahr€ 0€ 1€ 2€ 3€ 4€ 5€ 6€ 7€ 8€ 9€ 10€ 11€ 12€ 13€ 1415+Im laufenden JahrSumme der Jahre (kumuliert)
C0600C0610C0620C0630C0640C0650C0660C0670C0680C0690C0700C0710C0720C0730C0740C0750C0760C0770
VorR0300R0300
N-14R0310R0310
N-13R0320R0320
N-12R0330R0330
N-11R0340R0340
N-10R0350R0350
N-9R0360R0360
N-8R0370R0370
N-7R0380R0380
N-6R0390R0390
N-5R0400R0400
N-4R0410R0410
N-3R0420R0420
N-2R0430R0430
N-1R0440R0440
NR0450R0450
GesamtR0460



Bezahlte Nettoschäden (nicht kumuliert)

(absoluter Betrag)

Entwicklungsjahr
Jahr€ 0€ 1€ 2€ 3€ 4€ 5€ 6€ 7€ 8€ 9€ 10€ 11€ 12€ 13€ 1415+Im laufenden JahrSumme der Jahre (kumuliert)
C1200C1210C1220C1230C1240C1250C1260C1270C1280C1290C1300C1310C1320C1330C1340C1350C1360C1370
VorR0500R0500
N-14R0510R0510
N-13R0520R0520
N-12R0530R0530
N-11R0540R0540
N-10R0550R0550
N-9R0560R0560
N-8R0570R0570
N-7R0580R0580
N-6R0590R0590
N-5R0600R0600
N-4R0610R0610
N-3R0620R0620
N-2R0630R0630
N-1R0640R0640
NR0650R0650
GesamtR0660



Bester Schätzwert (brutto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen

(absoluter Betrag)

Entwicklungsjahr
Jahr€ 0€ 1€ 2€ 3€ 4€ 5€ 6€ 7€ 8€ 9€ 10€ 11€ 12€ 13€ 1415+Jahresende (abgezinste Daten)
C0200C0210C0220C0230C0240C0250C0260C0270C0280C0290C0300C0310C0320C0330C0340C0350C0360
VorR0100R0100
N-14R0110R0110
N-13R0120R0120
N-12R0130R0130
N-11R0140R0140
N-10R0150R0150
N-9R0160R0160
N-8R0170R0170
N-7R0180R0180
N-6R0190R0190
N-5R0200R0200
N-4R0210R0210
N-3R0220R0220
N-2R0230R0230
N-1R0240R0240
NR0250R0250
GesamtR0260



Bester Schätzwert für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

(absoluter Betrag)

Entwicklungsjahr
Jahr€ 0€ 1€ 2€ 3€ 4€ 5€ 6€ 7€ 8€ 9€ 10€ 11€ 12€ 13€ 1415+Jahresende (abgezinste Daten)
C0800C0810C0820C0830C0840C0850C0860C0870C0880C0890C0900C0910C0920C0930C0940C0950C0960
VorR0300R0300
N-14R0310R0310
N-13R0320R0320
N-12R0330R0330
N-11R0340R0340
N-10R0350R0350
N-9R0360R0360
N-8R0370R0370
N-7R0380R0380
N-6R0390R0390
N-5R0400R0400
N-4R0410R0410
N-3R0420R0420
N-2R0430R0430
N-1R0440R0440
NR0450R0450
GesamtR0460



Bester Schätzwert (netto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen

(absoluter Betrag)

Entwicklungsjahr
Jahr€ 0€ 1€ 2€ 3€ 4€ 5€ 6€ 7€ 8€ 9€ 10€ 11€ 12€ 13€ 1415+Jahresende (abgezinste Daten)
C1400C1410C1420C1430C1440C1450C1460C1470C1480C1490C1500C1510C1520C1530C1540C1550C1560
VorR0500R0500
N-14R0510R0510
N-13R0520R0520
N-12R0530R0530
N-11R0540R0540
N-10R0550R0550
N-9R0560R0560
N-8R0570R0570
N-7R0580R0580
N-6R0590R0590
N-5R0600R0600
N-4R0610R0610
N-3R0620R0620
N-2R0630R0630
N-1R0640R0640
NR0650R0650
GesamtR0660



Gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto)

(absoluter Betrag)

Entwicklungsjahr
Jahr€ 0€ 1€ 2€ 3€ 4€ 5€ 6€ 7€ 8€ 9€ 10€ 11€ 12€ 13€ 1415+ Jahresende (abgezinste Daten)
C0400C0410C0420C0430C0440C0450C0460C0470C0480C0490C0500C0510C0520C0530C0540C0550C0560
VorR0100R0100
N-14R0110R0110
N-13R0120R0120
N-12R0130R0130
N-11R0140R0140
N-10R0150R0150
N-9R0160R0160
N-8R0170R0170
N-7R0180R0180
N-6R0190R0190
N-5R0200R0200
N-4R0210R0210
N-3R0220R0220
N-2R0230R0230
N-1R0240R0240
NR0250R0250
GesamtR0260



RBNS-Ansprüche Rückversicherung

(absoluter Betrag)

Entwicklungsjahr
Jahr€ 0€ 1€ 2€ 3€ 4€ 5€ 6€ 7€ 8€ 9€ 10€ 11€ 12€ 13€ 1415+ Jahresende (abgezinste Daten)
C1000C1010C1020C1030C1040C1050C1060C1070C1080C1090C1100C1110C1120C1130C1140C1150C1160
VorR0300R0300
N-14R0310R0310
N-13R0320R0320
N-12R0330R0330
N-11R0340R0340
N-10R0350R0350
N-9R0360R0360
N-8R0370R0370
N-7R0380R0380
N-6R0390R0390
N-5R0400R0400
N-4R0410R0410
N-3R0420R0420
N-2R0430R0430
N-1R0440R0440
NR0450R0450
GesamtR0460



RBNS-Ansprüche (netto)

(absoluter Betrag)

Entwicklungsjahr
Jahr€ 0€ 1€ 2€ 3€ 4€ 5€ 6€ 7€ 8€ 9€ 10€ 11€ 12€ 13€ 1415+ Jahresende (abgezinste Daten)
C1600C1610C1620C1630C1640C1650C1660C1670C1680C1690C1700C1710C1720C1730C1740C1750C1760
VorR0500R0500
N-14R0510R0510
N-13R0520R0520
N-12R0530R0530
N-11R0540R0540
N-10R0550R0550
N-9R0560R0560
N-8R0570R0570
N-7R0580R0580
N-6R0590R0590
N-5R0600R0600
N-4R0610R0610
N-3R0620R0620
N-2R0630R0630
N-1R0640R0640
NR0650R0650
GesamtR0660



Inflationsraten (nur bei Verwendung von Methoden, in denen die Inflation zur Anpassung der Daten berücksichtigt wird)

N-14N-13N-12N-11N-10N-9N-8N-7N-6N-5N-4N-3N-2N-1N
C1800C1810C1820C1830C1840C1850C1860C1870C1880C1890C1900C1910C1920C1930C1940
Historische Inflationsrate — gesamtR0700
Historische Inflationsrate: exogene InflationR0710
Historische Inflationsrate: endogene InflationR0720
C2000C2010C2020C2030C2040C2050C2060C2070C2080C2090C2100C2110C2120C2130C2140
N+1N+2N+3N+4N+5N+6N+7N+8N+9N+10N+11N+12N+13N+14N+15
Erwartete Inflationsrate — gesamtR0730
Erwartete Inflationsrate: exogene InflationR0740
Erwartete Inflationsrate: endogene InflationR0750
C2200
Beschreibung der verwendeten Inflationsrate:R0760

S.20.01.01

Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle



Geschäftsbereich:Z0010
Schadenjahr/ZeichnungsjahrZ0020



RBNS-Ansprüche (brutto)

RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres
Offene Fälle am JahresendeAbgeschlossene Fälle am Jahresende
reguliert mit Zahlungreguliert ohne Zahlung
Anzahl der VersicherungsfälleRBNS (brutto) zu Beginn des JahresIm laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)RBNS (brutto) am PeriodenendeAnzahl der mit Zahlungen abgeschlossenen FälleRBNS (brutto) zu Beginn des JahresIm laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen FälleRBNS (brutto) zu Beginn des Jahres in Bezug auf ohne Zahlung regulierte Fälle
JahrC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100
VorR0010
N-14R0020
N-13R0030
N-12R0040
N-11R0050
N-10R0060
N-9R0070
N-8R0080
N-7R0090
N-6R0100
N-5R0110
N-4R0120
N-3R0130
N-2R0140
N-1R0150
Vorjahre gesamtR0160
NR0170
GesamtR0180



RBNS-Ansprüche (brutto)

Im Lauf des Jahres gemeldete FälleIm Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle
Offene Fälle am JahresendeAbgeschlossene Fälle am JahresendeOffene Fälle am JahresendeAbgeschlossene Fälle am Jahresende
reguliert mit Zahlungreguliert ohne Zahlung
Anzahl der VersicherungsfälleIm laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)RBNS (brutto) am PeriodenendeAnzahl der mit Zahlungen abgeschlossenen FälleIm laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen FälleAnzahl der VersicherungsfälleIm laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)RBNS (brutto) am PeriodenendeAnzahl der mit Zahlungen abgeschlossenen FälleIm laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)
JahrC0110C0120C0130C0140C0150C0160C0170C0180C0190C0200C0210
VorR0010
N-14R0020
N-13R0030
N-12R0040
N-11R0050
N-10R0060
N-9R0070
N-8R0080
N-7R0090
N-6R0100
N-5R0110
N-4R0120
N-3R0130
N-2R0140
N-1R0150
Vorjahre gesamtR0160
NR0170
GesamtR0180

S.21.01.01

Risikoprofil der Verlustverteilung



GeschäftsbereichZ0010
Schadenjahr/ZeichnungsjahrZ0020



Eingetretene Fälle BeginnEingetretene Fälle EndeAnzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr NEingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr NAnzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-1Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-1Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-2Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-2Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-3Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-3Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-4Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-4Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-5Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-5
C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110C0120C0130C0140C0150C0160
Stufe 1R0010
Stufe 2R0020
Stufe 3R0030
Stufe 4R0040
Stufe 5R0050
Stufe 6R0060
Stufe 7R0070
Stufe 8R0080
Stufe 9R0090
Stufe 10R0100
Stufe 11R0110
Stufe 12R0120
Stufe 13R0130
Stufe 14R0140
Stufe 15R0150
Stufe 16R0160
Stufe 17R0170
Stufe 18R0180
Stufe 19R0190
Stufe 20R0200
Stufe 21R0210
GesamtR0300



Eingetretene Fälle BeginnEingetretene Fälle EndeAnzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-6Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-6Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-7Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-7Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-8Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-8Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-9Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-9Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-10Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-10Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-11Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-11
C0030C0040C0170C0180C0190C0200C0210C0220C0230C0240C0250C0260C0270C0280
Stufe 1R0010
Stufe 2R0020
Stufe 3R0030
Stufe 4R0040
Stufe 5R0050
Stufe 6R0060
Stufe 7R0070
Stufe 8R0080
Stufe 9R0090
Stufe 10R0100
Stufe 11R0110
Stufe 12R0120
Stufe 13R0130
Stufe 14R0140
Stufe 15R0150
Stufe 16R0160
Stufe 17R0170
Stufe 18R0180
Stufe 19R0190
Stufe 20R0200
Stufe 21R0210
GesamtR0300



Eingetretene Fälle BeginnEingetretene Fälle EndeAnzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-12Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-12Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-13Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-13Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N-14Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N-14
C0030C0040C0290C0300C0310C0320C0330C0340
Stufe 1R0010
Stufe 2R0020
Stufe 3R0030
Stufe 4R0040
Stufe 5R0050
Stufe 6R0060
Stufe 7R0070
Stufe 8R0080
Stufe 9R0090
Stufe 10R0100
Stufe 11R0110
Stufe 12R0120
Stufe 13R0130
Stufe 14R0140
Stufe 15R0150
Stufe 16R0160
Stufe 17R0170
Stufe 18R0180
Stufe 19R0190
Stufe 20R0200
Stufe 21R0210
GesamtR0300

S.21.02.01

Nichtlebensversicherungstechnische Risiken



RisikoidentifikationscodeIdentifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko beziehtBeschreibung des RisikosGeschäftsbereichBeschreibung der abgedeckten RisikokategorieGültigkeitsdauer (Beginn)Gültigkeitsdauer (Ende)WährungVersicherungssummeUrsprünglich vom Versicherungsnehmer abgezogenArt des versicherungstechnischen Modells(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110



Betrag versicherungstechnisches ModellAuf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen RückversicherernNicht auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen RückversicherernNettoselbstbehalt des Versicherers
C0120C0130C0140C0150

S.21.03.01

Verteilung der nichtlebensversicherungstechnischen Risiken — nach Versicherungssumme



GeschäftsbereichZ0010



Versicherungssumme BeginnVersicherungssumme EndeAnzahl der versicherungstechnischen RisikenVersicherungssumme gesamtJährliche gebuchte Prämien gesamt
C0020C0030C0040C0050C0060
Stufe 1R0010
Stufe 2R0020
Stufe 3R0030
Stufe 4R0040
Stufe 5R0050
Stufe 6R0060
Stufe 7R0070
Stufe 8R0080
Stufe 9R0090
Stufe 10R0100
Stufe 11R0110
Stufe 12R0120
Stufe 13R0130
Stufe 14R0140
Stufe 15R0150
Stufe 16R0160
Stufe 17R0170
Stufe 18R0180
Stufe 19R0190
Stufe 20R0200
Stufe 21R0210
GesamtR0220



S.22.01.01

Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Betrag mit langfristigen Garantien und ÜbergangsmaßnahmenAuswirkung von langfristigen Garantien und Übergangmaßnahmen (Schritt-für-Schritt-Ansatz)
Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen RückstellungenAuswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen RückstellungenOhne Übergangsmaßnahme beim ZinssatzAuswirkung der Übergangsmaßnahme beim ZinssatzOhne Volatilitätsanpassung und ohne andere ÜbergangsmaßnahmenAuswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf nullOhne Matching-Anpassung und ohne alle anderen ÜbergangsmaßnahmenAuswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf nullAuswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100
Versicherungstechnische RückstellungenR0010
BasiseigenmittelR0020
Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenR0030
Gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-PortfolioR0040
Für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige EigenmittelR0050
Tier 1R0060
Tier 2R0070
Tier 3R0080
SolvenzkapitalanforderungR0090
Für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige EigenmittelR0100
MindestkapitalanforderungR0110



S.22.01.04

Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Betrag mit langfristigen Garantien und ÜbergangsmaßnahmenAuswirkung von langfristigen Garantien und Übergangmaßnahmen (Schritt-für-Schritt-Ansatz)
Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen RückstellungenAuswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen RückstellungenOhne Übergangsmaßnahme beim ZinssatzAuswirkung der Übergangsmaßnahme beim ZinssatzOhne Volatilitätsanpassung und ohne andere ÜbergangsmaßnahmenAuswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf nullOhne Matching-Anpassung und ohne alle anderen ÜbergangsmaßnahmenAuswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf nullAuswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100
Versicherungstechnische RückstellungenR0010
BasiseigenmittelR0020
Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenR0030
Gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-PortfolioR0040
Für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige EigenmittelR0050
Tier 1R0060
Tier 2R0070
Tier 3R0080
SolvenzkapitalanforderungR0090

SR.22.02.01

Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Matching-Adjustment-Portfolios)



Matching-PortfolioZ0010



Projektion der künftigen Zahlungsströme am Ende des BerichtszeitraumsInkongruenz im Berichtszeitraum
Zahlungsabflüsse durch Verpflichtungen aufgrund Langlebigkeits-, Sterblichkeits- und RevisionsrisikenZahlungsabflüsse durch AufwendungenZahlungsströme der risikoreduzierten VermögenswertePositive Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse > Abflüsse)Negative Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse < Abflüsse)
C0020C0030C0040C0050C0060
Jahr (Projektion der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme)
€ 1R0010
€ 2R0020
€ 3R0030
€ 4R0040
€ 5R0050
€ 6R0060
€ 7R0070
€ 8R0080
€ 9R0090
€ 10R0100
€ 11R0110
€ 12R0120
€ 13R0130
€ 14R0140
€ 15R0150
€ 16R0160
€ 17R0170
€ 18R0180
€ 19R0190
€ 20R0200
€ 21R0210
€ 22R0220
€ 23R0230
€ 24R0240
€ 25R0250
€ 26R0260
€ 27R0270
€ 28R0280
€ 29R0290
€ 30R0300
€ 31R0310
€ 32R0320
€ 33R0330
€ 34R0340
€ 35R0350
€ 36R0360
€ 37R0370
€ 38R0380
€ 39R0390
€ 40R0400
41-45R0410
46-50R0420
51-60R0430
61-70R0440
71+R0450

SR.22.03.01

Angaben zur Berechnung der Matching-Anpassung



Matching-PortfolioZ0010



C0010
Gesamtberechnung der Matching-Anpassung
Auf Zahlungsstrom der Verpflichtungen angewandter effektiver JahressatzR0010
Effektiver Jahressatz des besten SchätzwertsR0020
Verwendete Ausfallwahrscheinlichkeit zur Risikoreduzierung der Zahlungsströme der VermögenswerteR0030
Anteil des grundlegenden Spreads, der bei der Risikoreduzierung der Zahlungsströme der Vermögenswerte nicht berücksichtigt wirdR0040
Erhöhung des grundlegenden Spreads für Vermögenswerte unter dem Investment GradeR0050
Matching-Anpassung an den risikofreien ZinssatzR0060
Solvenzkapitalanforderung
Sterblichkeitsrisikostress zum Zweck der Matching-AnpassungR0070
Portfolio
Marktwert der Vermögenswerte des PortfoliosR0080
Marktwert der inflationsabhängigen VermögenswerteR0090
Bester Schätzwert unter Einbeziehung der InflationR0100
Vermögenswerte zum Marktwert, deren Zahlungsströme von Dritten geändert werden könnenR0110
Gesamtkapitalrentabilität — Vermögenswerte des PortfoliosR0120
Marktwert rückgekaufter VerträgeR0130
Anzahl der ausgeübten RückkaufoptionenR0140
Marktwert der Vermögenswerte, auf die die Matching-Anpassung angewandt wirdR0150
Erfüllte Rückkaufsrechte der VersicherungsinhaberR0160
Verbindlichkeiten
LaufzeitR0170

S.22.04.01

Angaben zur Übergangsmaßnahme bei der Berechnung der Zinssätze



Gesamtberechnung der vorübergehenden Anpassung

WährungZ0010
C0010
Zinssatz nach Solvabilität IR0010
Effektiver JahressatzR0020
Anteil der zum Zeitpunkt der Berichterstattung angewandten DifferenzR0030
Anpassung an den risikofreien ZinssatzR0040



Zinssatz nach Solvabilität I

WährungZ0010
Bester SchätzwertDurchschnittliche Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
C0020C0030
Bis zu 0,5 ProzentR0100
Über 0,5 % bis zu 1,0 %R0110
Über 1,0 % bis zu 1,5 %R0120
Über 1,5 % bis zu 2,0 %R0130
Über 2,0 % bis zu 2,5 %R0140
Über 2,5 % bis zu 3,0 %R0150
Über 3,0 % bis zu 4,0 %R0160
Über 4,0 % bis zu 5,0 %R0170
Über 5,0 % bis zu 6,0 %R0180
Über 6,0 % bis zu 7,0 %R0190
Über 7,0 % bis zu 8,0 %R0200
Über 8 %R0210



S.22.05.01

Gesamtberechnung bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

C0010
Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilität II am ersten TagR0010
Versicherungstechnische Rückstellungen im Falle der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetR0020
Bester SchätzwertR0030
RisikomargeR0040
Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilität IR0050
Anteil der aus der Anpassung resultierenden DifferenzR0060
Begrenzung nach Artikel 308d Absatz 4R0070
Versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen RückstellungenR0080

S.22.06.01



Bester Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung

GeschäftsbereichZ0010
Nach Währungen
C0010
R0010



Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Ländern und Währungen — Gesamtwert sowie Herkunftsland nach Währungen

Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen)Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der BerichtswährungAnteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Währungen
C0030C0040C0050
Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in allen LändernR0020
Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung im HerkunftslandR0030



Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Ländern und Währungen — nach Ländern und Währungen

LänderGesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen)Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der BerichtswährungAnteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Währungen
C0020C0030C0040C0050
Land 1R0040

S.23.01.01

Eigenmittel



GesamtTier 1 — nicht gebundenTier 1 — gebundenTier 2Tier 3
C0010C0020C0030C0040C0050
Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen im Sinne des Artikels 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile)R0010
Auf Grundkapital entfallendes EmissionsagioR0030
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen UnternehmenR0040
Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf GegenseitigkeitR0050
ÜberschussfondsR0070
VorzugsaktienR0090
Auf Vorzugsaktien entfallendes EmissionsagioR0110
AusgleichsrücklageR0130
Nachrangige VerbindlichkeitenR0140
Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-SteueransprücheR0160
Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurdenR0180
Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen
Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllenR0220
Abzüge
Abzüge für Beteiligungen an Finanz- und KreditinstitutenR0230
Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach AbzügenR0290
Ergänzende Eigenmittel
Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kannR0300
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden könnenR0310
Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden könnenR0320
Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichenR0330
Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EGR0340
Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EGR0350
Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EGR0360
Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EGR0370
Sonstige ergänzende EigenmittelR0390
Ergänzende Eigenmittel gesamtR0400
Zur Verfügung stehende und anrechnungsfähige Eigenmittel
Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden EigenmittelR0500
Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden EigenmittelR0510
Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen EigenmittelR0540
Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen EigenmittelR0550
SolvenzkapitalanforderungR0580
MindestkapitalanforderungR0600
Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCRR0620
Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur MCRR0640



C0060
Ausgleichsrücklage
Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenR0700
Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten)R0710
Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und EntgelteR0720
Sonstige BasiseigenmittelbestandteileR0730
Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und SonderverbändenR0740
AusgleichsrücklageR0760
Erwartete Gewinne
Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — LebensversicherungR0770
Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — NichtlebensversicherungR0780
Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP)R0790

S.23.01.04

Eigenmittel



GesamtTier 1 — nicht gebundenTier 1 — gebundenTier 2Tier 3
C0010C0020C0030C0040C0050
Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen in anderen Finanzbranchen
Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile)R0010
Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf GruppenebeneR0020
Auf Grundkapital entfallendes EmissionsagioR0030
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen UnternehmenR0040
Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf GegenseitigkeitR0050
Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf GruppenebeneR0060
ÜberschussfondsR0070
Nicht verfügbare Überschussfonds auf GruppenebeneR0080
VorzugsaktienR0090
Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf GruppenebeneR0100
Auf Vorzugsaktien entfallendes EmissionsagioR0110
Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf GruppenebeneR0120
AusgleichsrücklageR0130
Nachrangige VerbindlichkeitenR0140
Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf GruppenebeneR0150
Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-SteueransprücheR0160
Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der auf Gruppenebene nicht verfügbar istR0170
Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurdenR0180
Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten EigenmittelbestandteilenR0190
Minderheitsanteile (sofern sie nicht als Teil eines bestimmten Eigenmittelbestandteils gemeldet werden)R0200
Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf GruppenebeneR0210
Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen
Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllenR0220
Abzüge
Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigenR0230
diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EGR0240
Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229)R0250
Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werdenR0260
Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden EigenmittelbestandteileR0270
GesamtabzügeR0280
Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach AbzügenR0290
Ergänzende Eigenmittel
Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kannR0300
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden könnenR0310
Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden könnenR0320
Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichenR0330
Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EGR0340
Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EGR0350
Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EGR0360
Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EGR0370
Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf GruppenebeneR0380
Sonstige ergänzende EigenmittelR0390
Ergänzende Eigenmittel gesamtR0400
Eigenmittel anderer Finanzbranchen
Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer InvestmentfondsR0410
Einrichtungen der betrieblichen AltersversorgungR0420
Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigenR0430
Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer FinanzbranchenR0440
Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode, ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1
Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der MethodenR0450
Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen TransaktionenR0460
Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)R0520
Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden EigenmittelR0530
Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)R0560
Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen EigenmittelR0570
Konsolidierte SCR für die GruppeR0590
Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die GruppeR0610
Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur konsolidierten SCR für die Gruppe (außer anderen Finanzbranchen und der durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)R0630
Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zum Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die GruppeR0650
Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)R0660
SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene UnternehmenR0670
SCR für die GruppeR0680
Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR für die Gruppe, einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen UnternehmenR0690



C0060
Ausgleichsrücklage
Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenR0700
Eigene Anteile (direkt oder indirekt gehalten)R0710
Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und EntgelteR0720
Sonstige BasiseigenmittelbestandteileR0730
Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und SonderverbändenR0740
Sonstige nicht verfügbare EigenmittelR0750
AusgleichsrücklageR0760
Erwartete Gewinne
Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — LebensversicherungR0770
Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — NichtlebensversicherungR0780
EPIFP gesamtR0790

S.23.02.01

Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers



GesamtTier 1Tier 2Tier 3
Tier 1 gesamtdie unter die Übergangsbestimmungen fallenTier 2die unter die Übergangsbestimmungen fallen
C0010C0020C0030C0040C0050C0060
Grundkapital
EingezahltR0010
Eingefordert, aber noch nicht eingezahltR0020
Eigene AnteileR0030
GesamtgrundkapitalR0100
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen
EingezahltR0110
Eingefordert, aber noch nicht eingezahltR0120
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamtR0200
Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Befristet nachrangigR0210
Unbefristet nachrangig mit KaufoptionR0220
Unbefristet nachrangig ohne vertragliche RückzahlungsmöglichkeitR0230
Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamtR0300
Vorzugsaktien
Befristete VorzugsaktienR0310
Unbefristete Vorzugsaktien mit KaufoptionR0320
Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche RückzahlungsmöglichkeitR0330
Gesamtbetrag der VorzugsaktienR0400
Nachrangige Verbindlichkeiten
Befristete nachrangige VerbindlichkeitenR0410
Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher RückzahlungsmöglichkeitR0420
Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche RückzahlungsmöglichkeitR0430
Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamtR0500



Tier 2Tier 3
Genehmigte ursprüngliche BeträgeAktuelle BeträgeGenehmigte ursprüngliche BeträgeAktuelle Beträge
Ergänzende EigenmittelC0070C0080C0090C0100
Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurdeR0510
Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurdeR0520



GesamtErläuterung
C0110C0120
Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen
Differenz bei der Bewertung der VermögenswerteR0600
Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen RückstellungenR0610
Differenz bei der Bewertung sonstiger VerbindlichkeitenR0620
Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne im JahresabschlussR0630
Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen.R0640
An die Differenzen der Bewertung für Solvabilität II angepasste Rücklagen aus dem JahresabschlussR0650
Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage)R0660
Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenR0700

S.23.02.04

Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tier



GesamtTier 1Tier 2Tier 3
Tier 1 gesamtdie unter die Übergangsbestimmungen fallenTier 2die unter die Übergangsbestimmungen fallen
C0010C0020C0030C0040C0050C0060
Grundkapital
EingezahltR0010
Eingefordert, aber noch nicht eingezahltR0020
Eigene AnteileR0030
GesamtgrundkapitalR0100
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen
EingezahltR0110
Eingefordert, aber noch nicht eingezahltR0120
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamtR0200
Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Befristet nachrangigR0210
Unbefristet nachrangig mit KaufoptionR0220
Unbefristet nachrangig ohne vertragliche RückzahlungsmöglichkeitR0230
Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamtR0300
Vorzugsaktien
Befristete VorzugsaktienR0310
Unbefristete Vorzugsaktien mit KaufoptionR0320
Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche RückzahlungsmöglichkeitR0330
Gesamtbetrag der VorzugsaktienR0400
Nachrangige Verbindlichkeiten
Befristete nachrangige VerbindlichkeitenR0410
Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher RückzahlungsmöglichkeitR0420
Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche RückzahlungsmöglichkeitR0430
Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamtR0500



Tier 2Tier 3
Genehmigte ursprüngliche BeträgeAktuelle BeträgeGenehmigte ursprüngliche BeträgeAktuelle Beträge
Ergänzende EigenmittelC0070C0080C0090C0100
Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurdeR0510
Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurdeR0520



GesamtErläuterung
C0110C0120
Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen
Differenz bei der Bewertung der VermögenswerteR0600
Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen RückstellungenR0610
Differenz bei der Bewertung sonstiger VerbindlichkeitenR0620
Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne im JahresabschlussR0630
Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen.R0640
An die Differenzen der Bewertung für Solvabilität II angepasste Rücklagen aus dem JahresabschlussR0650
Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage)R0660
Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenR0700



S.23.03.01

Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

SaldoübertragErhöhungVerringerungSaldovortrag
C0010C0020C0030C0060
Grundkapital — Bewegungen im Berichtszeitraum
EingezahltR0010
Eingefordert, aber noch nicht eingezahltR0020
Eigene AnteileR0030
GesamtgrundkapitalR0100
Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Bewegungen im Berichtszeitraum
Tier 1R0110
Tier 2R0120
GesamtR0200
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Bewegungen im Berichtszeitraum
EingezahltR0210
Eingefordert, aber noch nicht eingezahltR0220
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamtR0300
SaldoübertragEmittiertGetilgtBewegungen bei der BewertungRegulierungsmaßnahmeSaldovortrag
C0010C0070C0080C0090C0100C0060
Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Bewegungen im Berichtszeitraum
Tier 1R0310
Tier 2R0320
Tier 3R0330
Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamtR0400
SaldoübertragSaldovortrag
C0010C0060
ÜberschussfondsR0500
SaldoübertragErhöhungVerringerungSaldovortrag
C0010C0020C0030
Vorzugsaktien — Bewegungen im Berichtszeitraum
Tier 1R0510
Tier 2R0520
Tier 3R0530
Gesamtbetrag der VorzugsaktienR0600
Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio
Tier 1R0610
Tier 2R0620
Tier 3R0630
GesamtR0700
SaldoübertragEmittiertGetilgtBewegungen bei der BewertungRegulierungsmaßnahmeSaldovortrag
C0010C0070C0080C0090C0100C0060
Nachrangige Verbindlichkeiten — Bewegungen im Berichtszeitraum
Tier 1R0710
Tier 2R0720
Tier 3R0730
Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamtR0800
SaldoübertragSaldovortrag
C0010C0060
Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-SteueransprücheR0900
SaldoübertragEmittiertGetilgtBewegungen bei der BewertungSaldovortrag
C0010C0070C0080C0090C0060
Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Bewegungen im Berichtszeitraum
Tier 1 als nicht gebunden zu behandelnR1000
Tier 1 als gebunden zu behandelnR1010
Tier 2R1020
Tier 3R1030
Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamtR1100
SaldoübertragNeuer verfügbar gemachter BetragAbzug vom verfügbaren BetragEingefordert zu BasiseigenmittelnSaldovortrag
C0010C0110C0120C0130C0060
Ergänzende Eigenmittel — Bewegungen im Berichtszeitraum
Tier 2R1110
Tier 3R1120
Ergänzende Eigenmittel gesamtR1200



S.23.03.04

Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

SaldoübertragErhöhungVerringerungSaldovortrag
C0010C0020C0030C0060
Grundkapital — Bewegungen im Berichtszeitraum
EingezahltR0010
Eingefordert, aber noch nicht eingezahltR0020
Eigene AnteileR0030
GesamtgrundkapitalR0100
Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Bewegungen im Berichtszeitraum
Tier 1R0110
Tier 2R0120
GesamtR0200
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Bewegungen im Berichtszeitraum
EingezahltR0210
Eingefordert, aber noch nicht eingezahltR0220
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamtR0300
SaldoübertragEmittiertGetilgtBewegungen bei der BewertungRegulierungsmaßnahmeSaldovortrag
C0010C0070C0080C0090C0100C0060
Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Bewegungen im Berichtszeitraum
Tier 1R0310
Tier 2R0320
Tier 3R0330
Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamtR0400
SaldoübertragSaldovortrag
C0010C0060
ÜberschussfondsR0500
SaldoübertragErhöhungVerringerungSaldovortrag
C0010C0020C0030
Vorzugsaktien — Bewegungen im Berichtszeitraum
Tier 1R0510
Tier 2R0520
Tier 3R0530
Gesamtbetrag der VorzugsaktienR0600
Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio
Tier 1R0610
Tier 2R0620
Tier 3R0630
GesamtR0700
SaldoübertragEmittiertGetilgtBewegungen bei der BewertungRegulierungsmaßnahmeSaldovortrag
C0010C0070C0080C0090C0100C0060
Nachrangige Verbindlichkeiten — Bewegungen im Berichtszeitraum
Tier 1R0710
Tier 2R0720
Tier 3R0730
Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamtR0800
SaldoübertragSaldovortrag
C0010C0060
Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-SteueransprücheR0900
SaldoübertragEmittiertGetilgtBewegungen bei der BewertungSaldovortrag
C0010C0070C0080C0090C0060
Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Bewegungen im Berichtszeitraum
Tier 1 als nicht gebunden zu behandelnR1000
Tier 1 als gebunden zu behandelnR1010
Tier 2R1020
Tier 3R1030
Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamtR1100
SaldoübertragNeuer verfügbar gemachter BetragAbzug vom verfügbaren BetragEingefordert zu BasiseigenmittelnSaldovortrag
C0010C0110C0120C0130C0060
Ergänzende Eigenmittel — Bewegungen im Berichtszeitraum
Tier 2R1110
Tier 3R1120
Ergänzende Eigenmittel gesamtR1200

S.23.04.01

Liste der Eigenmittelbestandteile



Beschreibung der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf GegenseitigkeitBetragTierWährungscodeUnter Übergangsbestimmungen fallend?Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)Emissionsdatum(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0070C0080C0090



FälligkeitsterminErster KündigungsterminWeitere KündigungstermineRückzahlungsanreizeKündigungsfristRückkauf im Lauf des Jahres
C0100C0110C0120C0130C0140C0160



Beschreibung der VorzugsaktienBetragUnter Übergangsbestimmungen fallend?Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)EmissionsdatumErster KündigungsterminWeitere KündigungstermineRückzahlungsanreize
C0190C0200C0210C0220C0230C0240C0250C0260



Beschreibung der nachrangigen VerbindlichkeitenBetragTierWährungscodeKreditgeber (im Falle eines bestimmten)Unter Übergangsbestimmungen fallend?Emissionsdatum(Forts.)
C0270C0280C0290C0300C0320C0330C0350



FälligkeitsterminErster KündigungsterminWeitere KündigungstermineRückzahlungsanreizeKündigungsfrist
C0360C0370C0380C0390C0400



Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurdenBetragWährungscodeTier 1Tier 2Tier 3Datum der Genehmigung
C0450C0460C0470C0480C0490C0500C0510



Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

Beschreibung der BestandteileGesamt
C0570C0580



Beschreibung der ergänzenden EigenmittelBetragGegenparteiEmissionsdatumDatum der Genehmigung
C0590C0600C0610C0620C0630



Anpassung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

Anzahl der Sonderverbände/Matching-Adjustment-PortfoliosFiktive SCRFiktive SCR (negative Ergebnisse sind auf null zu setzen)Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenAnteilseignern zurechenbare künftige ÜbertragungenAnpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden
C0660C0670C0680C0690C0700C0710
Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und SonderverbändenR0010
R0020

S.23.04.04

Liste der Eigenmittelbestandteile



Beschreibung der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf GegenseitigkeitBetragTierWährungscodeEmittentKreditgeber (im Falle eines bestimmten)Unter Übergangsbestimmungen fallend?(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070



Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)EmissionsdatumFälligkeitsterminErster KündigungsterminWeitere KündigungstermineRückzahlungsanreizeKündigungsfrist(Forts.)
C0080C0090C0100C0110C0120C0130C0140



Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hatRückkauf im Lauf des JahresVon Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der EmissionBeitrag zu nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe
C0150C0160C0170C0180



Beschreibung der VorzugsaktienBetragUnter Übergangsbestimmungen fallend?Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)EmissionsdatumErster KündigungsterminWeitere KündigungstermineRückzahlungsanreize
C0190C0200C0210C0220C0230C0240C0250C0260



Beschreibung der nachrangigen VerbindlichkeitenBetragTierWährungscodeEmittentKreditgeber (im Falle eines bestimmten)Unter Übergangsbestimmungen fallend?(Forts.)
C0270C0280C0290C0300C0310C0320C0330



Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)EmissionsdatumFälligkeitsterminErster KündigungsterminWeitere KündigungstermineRückzahlungsanreizeKündigungsfrist(Forts.)
C0340C0350C0360C0370C0380C0390C0400



Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hatRückkauf im Lauf des JahresVon Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der EmissionBeitrag zu nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe
C0410C0420C0430C0440



Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurdenBetragWährungscodeTier 1Tier 2Tier 3Datum der Genehmigung(Forts.)
C0450C0460C0470C0480C0490C0500C0510



Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hatName des betreffenden UnternehmensRückkauf im Lauf des JahresVon Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der EmissionBeitrag zu anderen Basiseigenmitteln der Gruppe
C0520C0530C0540C0550C0560



Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen

Beschreibung der BestandteileGesamt
C0570C0580



Beschreibung der ergänzenden EigenmittelBetragGegenparteiEmissionsdatumDatum der GenehmigungName der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hatName des betreffenden Unternehmens(Forts.)
C0590C0600C0610C0620C0630C0640C0650



Anpassung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

Anzahl der Sonderverbände/Matching-Adjustment-PortfoliosFiktive SCRFiktive SCR (negative Ergebnisse sind auf null zu setzen)Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenAnteilseignern zurechenbare künftige ÜbertragungenAnpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden
C0660C0670C0680C0690C0700C0710
Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und SonderverbändenR0010
R0020



Berechnung der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene (die Berechnung muss pro Unternehmen erfolgen)

Nicht verfügbare Eigenmittel auf Gruppenebene — über den Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene hinaus

Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, ergänzende Unternehmen und Zweckgesellschaften, die in die Berechnung auf Gruppenebene einbezogen werdenLandBeitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf GruppenebeneNicht verfügbare MinderheitsanteileNicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten EigenmittelbestandteilenNicht verfügbare ÜberschussfondsNicht verfügbares eingefordertes, aber nicht eingezahltes Kapital(Forts.)
C0720C0730C0740C0750C0760C0770C0780



Nicht verfügbare ergänzende EigenmittelNicht verfügbare nachrangige MitgliederkontenNicht verfügbare VorzugsaktienNicht verfügbare nachrangige VerbindlichkeitenBetrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar istAuf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf GruppenebeneNicht verfügbare Eigenmittelüberdeckung — gesamt
C0790C0800C0810C0820C0830C0840C0850



Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, ergänzende Unternehmen und Zweckgesellschaften, die in die Berechnung auf Gruppenebene einbezogen werdenLandBeitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf GruppenebeneNicht verfügbare MinderheitsanteileNicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten EigenmittelbestandteilenNicht verfügbare ÜberschussfondsNicht verfügbares eingefordertes, aber nicht eingezahltes KapitalNicht verfügbare ergänzende Eigenmittel
C0860C0870C0880C0890C0900
Gesamt



Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, ergänzende Unternehmen und Zweckgesellschaften, die in die Berechnung auf Gruppenebene einbezogen werdenNicht verfügbare nachrangige MitgliederkontenNicht verfügbare VorzugsaktienNicht verfügbare nachrangige VerbindlichkeitenBetrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar istAuf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf GruppenebeneNicht verfügbare Eigenmittelüberdeckung — gesamt
C0910C0920C0930C0940C0950C0960
Gesamt

S.24.01.01

Gehaltene Beteiligungen

Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (in voller Höhe oder anteilig) in Abzug gebracht werden



Tabelle 1 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten, ohne konsolidierte strategische Beteiligungen für den Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

Name des verbundenen UnternehmensID-Code des VermögenswertsArt des ID-Codes des VermögenswertsGesamtHartes Kernkapital (Tier 1)Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)Tier 2
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070



Tabelle 2 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten, ohne konsolidierte strategische Beteiligungen für den Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

Name des verbundenen UnternehmensID-Code des VermögenswertsArt des ID-Codes des VermögenswertsGesamtHartes Kernkapital (Tier 1)Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)Tier 2
C0080C0090C0100C0110C0120C0130C0140



GesamtHartes Kernkapital (Tier 1)Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)Tier 2
C0150C0160C0170C0180
Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird)



Abzüge von den Eigenmitteln

GesamtTier 1 — nicht gebundenTier 1 — gebundenTier 2
C0190C0200C0210C0220
R0010Abzug nach Artikel 68 Absatz 1
R0020Abzug nach Artikel 68 Absatz 2
R0030Gesamt

Behandlung der Solvenzkapitalanforderung

Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht nach Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (in voller Höhe) in Abzug gebracht werden



Tabelle 3 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen sind und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden (kein Abzug von den Eigenmitteln nach Artikel 68 Absatz 3)

Name des verbundenen UnternehmensID-Code des VermögenswertsArt des ID-Codes des VermögenswertsGesamtTyp-1-AktienTyp-2-AktienNachrangige Verbindlichkeiten
C0230C0240C0250C0260C0270C0280C0290



Tabelle 4 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind (nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) und die auf der Grundlage von Methode 1 nicht in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 in Abzug gebracht werden (Sie sollten den übrigen Teil nach dem anteiligen Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthalten.)

Name des verbundenen UnternehmensID-Code des VermögenswertsArt des ID-Codes des VermögenswertsGesamtTyp-1-AktienTyp-2-AktienNachrangige Verbindlichkeiten
C0300C0310C0320C0330C0340C0350C0360



Tabelle 5 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden

(Sie sollten den übrigen Teil nach dem anteiligen Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthalten.)

Name des verbundenen UnternehmensID-Code des VermögenswertsArt des ID-Codes des VermögenswertsGesamtTyp-1-AktienTyp-2-AktienNachrangige Verbindlichkeiten
C0370C0380C0390C0400C0410C0420C0430

Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind



Tabelle 6 — Sonstige strategische Beteiligungen an Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind

Name des verbundenen UnternehmensID-Code des VermögenswertsArt des ID-Codes des VermögenswertsGesamtTyp-1-AktienTyp-2-AktienNachrangige Verbindlichkeiten
C0440C0450C0460C0470C0480C0490C0500



Tabelle 7 — Sonstige nicht strategische Beteiligungen an Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind

Name des verbundenen UnternehmensID-Code des VermögenswertsArt des ID-Codes des VermögenswertsGesamtTyp-1-AktienTyp-2-AktienNachrangige Verbindlichkeiten
C0510C0520C0530C0540C0550C0560C0570



Gesamtbetrag für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

GesamtTyp-1-AktienTyp-2-AktienNachrangige Verbindlichkeiten
C0580C0590C0600C0610
R0040Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt
R0050davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1)
R0060davon nicht strategische (unter 10 %)
R0070Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind
R0080davon strategische
R0090davon nicht strategische



Gesamtbetrag aller Beteiligungen

Gesamt
C0620
Gesamtbetrag aller Beteiligungen

S.25.01.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden



Artikel 112Z0010A001



Netto-SolvenzkapitalanforderungBrutto-SolvenzkapitalanforderungZuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios
C0030C0040C0050
MarktrisikoR0010
GegenparteiausfallrisikoR0020
Lebensversicherungstechnisches RisikoR0030
Krankenversicherungstechnisches RisikoR0040
Nichtlebensversicherungstechnisches RisikoR0050
DiversifikationR0060
Risiko immaterieller VermögenswerteR0070
BasissolvenzkapitalanforderungR0100
Berechnung der SolvenzkapitalanforderungC0100
Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAPR0120
Operationelles RisikoR0130
Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen RückstellungenR0140
Verlustausgleichsfähigkeit der latenten SteuernR0150
Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EGR0160
Solvenzkapitalanforderung ohne KapitalaufschlagR0200
Kapitalaufschlag bereits festgesetztR0210
SolvenzkapitalanforderungR0220
Weitere Angaben zur SCR
Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul AktienrisikoR0400
Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen TeilR0410
Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für SonderverbändeR0420
Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-PortfoliosR0430
Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304R0440
Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAPR0450
Künftige Überschussbeteiligungen (netto)R0460

S.25.01.04

Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden



Artikel 112Z0010



Netto-SolvenzkapitalanforderungBrutto-SolvenzkapitalanforderungZuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios
C0030C0040C0050
MarktrisikoR0010
GegenparteiausfallrisikoR0020
Lebensversicherungstechnisches RisikoR0030
Krankenversicherungstechnisches RisikoR0040
Nichtlebensversicherungstechnisches RisikoR0050
DiversifikationR0060
Risiko immaterieller VermögenswerteR0070
BasissolvenzkapitalanforderungR0100
Berechnung der SolvenzkapitalanforderungC0100
Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAPR0120
Operationelles RisikoR0130
Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen RückstellungenR0140
Verlustausgleichsfähigkeit der latenten SteuernR0150
Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EGR0160
Solvenzkapitalanforderung ohne KapitalaufschlagR0200
Kapitalaufschläge bereits festgesetztR0210
Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die die konsolidierte Methode verwendenR0220
Weitere Angaben zur SCR
Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul AktienrisikoR0400
Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen TeilR0410
Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für SonderverbändeR0420
Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-PortfoliosR0430
Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304R0440
Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-PortfoliosR0450
Künftige Überschussbeteiligungen (netto)R0460
Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die GruppeR0470
Angaben über andere Unternehmen
Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)R0500
Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-VerwaltungsgesellschaftenR0510
Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen AltersversorgungR0520
Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigenR0530
Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wirdR0540
Kapitalanforderung für verbleibende UnternehmenR0550
Gesamt-SCR
SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werdenR0560
SolvenzkapitalanforderungR0570

SR.25.01.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden



Artikel 112Z0010
Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger TeilZ0020
Fonds-/PortfolionummerZ0030



Netto-SolvenzkapitalanforderungBrutto-Solvenzkapitalanforderung
C0030C0040
MarktrisikoR0010
GegenparteiausfallrisikoR0020
Lebensversicherungstechnisches RisikoR0030
Krankenversicherungstechnisches RisikoR0040
Nichtlebensversicherungstechnisches RisikoR0050
DiversifikationR0060
Risiko immaterieller VermögenswerteR0070
BasissolvenzkapitalanforderungR0100
Berechnung der SolvenzkapitalanforderungC0100
Operationelles RisikoR0130
Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen RückstellungenR0140
Verlustausgleichsfähigkeit der latenten SteuernR0150
SolvenzkapitalanforderungR0200
Künftige Überschussbeteiligungen (netto)R0460



S.25.02.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Eindeutige KomponentennummerKomponentenbeschreibungBerechnung der SolvenzkapitalanforderungZuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-PortfoliosBerücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter SteuernModellierter Betrag
C0010C0020C0030C0050C0060C0070
Berechnung der SolvenzkapitalanforderungC0100
Undiversifizierte Komponenten gesamtR0110
DiversifikationR0060
Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAPR0120
Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EGR0160
Solvenzkapitalanforderung ohne KapitalaufschlagR0200
Kapitalaufschläge bereits festgesetztR0210
SolvenzkapitalanforderungR0220
Weitere Angaben zur SCR
Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen RückstellungenR0300
Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten SteuernR0310
Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul AktienrisikoR0400
Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen TeilR0410
Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für SonderverbändeR0420
Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-PortfoliosR0430
Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304R0440
Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAPR0450
Künftige Überschussbeteiligungen (netto)R0460



S.25.02.04

Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Eindeutige KomponentennummerKomponentenbeschreibungBerechnung der SolvenzkapitalanforderungZuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-PortfoliosBerücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter SteuernModellierter Betrag
C0010C0020C0030C0050C0060C0070
Berechnung der SolvenzkapitalanforderungC0100
Undiversifizierte Komponenten gesamtR0110
DiversifikationR0060
Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAPR0120
Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EGR0160
Solvenzkapitalanforderung ohne KapitalaufschlagR0200
Kapitalaufschläge bereits festgesetztR0210
Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die die konsolidierte Methode verwendenR0220
Weitere Angaben zur SCR
Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen RückstellungenR0300
Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten SteuernR0310
Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul AktienrisikoR0400
Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen TeilR0410
Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für SonderverbändeR0420
Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-PortfoliosR0430
Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304R0440
Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAPR0450
Künftige Überschussbeteiligungen (netto)R0460
Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die GruppeR0470
Angaben über andere Unternehmen
Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)R0500
Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-VerwaltungsgesellschaftenR0510
Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen AltersversorgungR0520
Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigenR0530
Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wirdR0540
Kapitalanforderung für verbleibende UnternehmenR0550
Gesamt-SCR
SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werdenR0560
SolvenzkapitalanforderungR0570

SR.25.02.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden



Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger TeilZ0020
Fonds-/PortfolionummerZ0030



Eindeutige KomponentennummerKomponentenbeschreibungBerechnung der SolvenzkapitalanforderungBerücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter SteuernModellierter Betrag
C0010C0020C0030C0060C0070
Berechnung der SolvenzkapitalanforderungC0100
Undiversifizierte Komponenten gesamtR0110
DiversifikationR0060
Solvenzkapitalanforderung ohne KapitalaufschlagR0200
Kapitalaufschläge bereits festgesetztR0210
SolvenzkapitalanforderungR0220
Weitere Angaben zur SCR
Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen RückstellungenR0300
Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten SteuernR0310
Künftige Überschussbeteiligungen (netto)R0460



S.25.03.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden

Eindeutige KomponentennummerKomponentenbeschreibungBerechnung der SolvenzkapitalanforderungBerücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern
C0010C0020C0030C0060
Berechnung der SolvenzkapitalanforderungC0100
Undiversifizierte Komponenten gesamtR0110
DiversifikationR0060
Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise)R0160
Solvenzkapitalanforderung ohne KapitalaufschlagR0200
Kapitalaufschläge bereits festgesetztR0210
SolvenzkapitalanforderungR0220
Weitere Angaben zur SCR
Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen RückstellungenR0300
Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten SteuernR0310
Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen TeilR0410
Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für SonderverbändeR0420
Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-PortfoliosR0430
Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304R0440
Künftige Überschussbeteiligungen (netto)R0460



S.25.03.04

Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die interne Vollmodelle verwenden

Eindeutige KomponentennummerKomponentenbeschreibungBerechnung der SolvenzkapitalanforderungBerücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern
C0010C0020C0030C0060
Berechnung der SolvenzkapitalanforderungC0100
Undiversifizierte Komponenten gesamtR0110
DiversifikationR0060
Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EGR0160
Solvenzkapitalanforderung ohne KapitalaufschlagR0200
Kapitalaufschläge bereits festgesetztR0210
SolvenzkapitalanforderungR0220
Weitere Angaben zur SCR
Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen RückstellungenR0300
Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten SteuernR0310
Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen TeilR0410
Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für SonderverbändeR0420
Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-PortfoliosR0430
Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304R0440
Künftige Überschussbeteiligungen (netto)R0460
Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die GruppeR0470
Angaben über andere Unternehmen
Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)R0500
Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-VerwaltungsgesellschaftenR0510
Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen AltersversorgungR0520
Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigenR0530
Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wirdR0540
Kapitalanforderung für verbleibende UnternehmenR0550

SR.25.03.01

Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden



Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger TeilZ0020
Fonds-/PortfolionummerZ0030



Eindeutige KomponentennummerKomponentenbeschreibungBerechnung der SolvenzkapitalanforderungBerücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern
C0010C0020C0030C0060
Berechnung der SolvenzkapitalanforderungC0100
Undiversifizierte Komponenten gesamtR0110
DiversifikationR0060
Solvenzkapitalanforderung ohne KapitalaufschlagR0200
Kapitalaufschläge bereits festgesetztR0210
SolvenzkapitalanforderungR0220
Weitere Angaben zur SCR
Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen RückstellungenR0300
Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten SteuernR0310
Künftige Überschussbeteiligungen (netto)R0460

S.26.01.01

Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko



Artikel 112Z0010
Anwendung von VereinfachungenC0010
Vereinfachungen — Spread-Risiko — Anleihen und DarlehenR0010
Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — ZinsrisikoR0020
Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und DarlehenR0030
Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — MarktrisikokonzentrationR0040



Absolute Ausgangswerte vor SchockAbsolute Werte nach Schock
VermögenswerteVerbindlichkeitenVermögenswerteVerbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Netto-SolvenzkapitalanforderungVerbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Brutto-Solvenzkapitalanforderung
Marktrisiko — BasisinformationenC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
ZinsrisikoR0100
ZinsrückgangsschockR0110
ZinsanstiegsschockR0120
AktienrisikoR0200
Typ-1-AktienR0210
Investition in Typ-1-AktienR0220
strategische Beteiligungen (Typ-1-Aktien)R0230
durationsbasiert (Typ-1-Aktien)R0240
Typ-2-AktienR0250
Investition in Typ-2-AktienR0260
strategische Beteiligungen (Typ-2-Aktien)R0270
durationsbasiert (Typ-2-Aktien)R0280
qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in InfrastrukturR0290
ImmobilienrisikoR0300



Absolute Ausgangswerte vor SchockAbsolute Werte nach Schock
VermögenswerteVerbindlichkeitenVermögenswerteVerbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Netto-SolvenzkapitalanforderungVerbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Brutto-Solvenzkapitalanforderung
Marktrisiko — BasisinformationenC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
Spread-RisikoR0400
Anleihen und DarlehenR0410
Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)R0411
Anleihen und Darlehen (ausgenommen qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)R0412
KreditderivateR0420
Rückgangsschock bei KreditderivatenR0430
Anstiegsschock bei KreditderivatenR0440
VerbriefungspositionenR0450
Typ-1-VerbriefungenR0460
Typ-2-VerbriefungenR0470
WiederverbriefungenR0480
MarktrisikokonzentrationenR0500
WährungsrisikoR0600
Aufwertung der FremdwährungR0610
Abwertung der FremdwährungR0620
Diversifikation innerhalb des MarktrisikomodulsR0700
Gesamtes MarktrisikoR0800

S.26.01.04

Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko



Artikel 112Z0010
Anwendung von VereinfachungenC0010
Vereinfachungen — Spread-Risiko — Anleihen und DarlehenR0010
Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — ZinsrisikoR0020
Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und DarlehenR0030
Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — MarktrisikokonzentrationR0040



Absolute Ausgangswerte vor SchockAbsolute Werte nach Schock
VermögenswerteVerbindlichkeitenVermögenswerteVerbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Netto-SolvenzkapitalanforderungVerbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Brutto-Solvenzkapitalanforderung
Marktrisiko — BasisinformationenC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
ZinsrisikoR0100
ZinsrückgangsschockR0110
ZinsanstiegsschockR0120
AktienrisikoR0200
Typ-1-AktienR0210
Investition in Typ-1-AktienR0220
strategische Beteiligungen (Typ-1-Aktien)R0230
durationsbasiert (Typ-1-Aktien)R0240
Typ-2-AktienR0250
Investition in Typ-2-AktienR0260
strategische Beteiligungen (Typ-2-Aktien)R0270
durationsbasiert (Typ-2-Aktien)R0280
qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in InfrastrukturR0290
ImmobilienrisikoR0300



Absolute Ausgangswerte vor SchockAbsolute Werte nach Schock
VermögenswerteVerbindlichkeitenVermögenswerteVerbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Netto-SolvenzkapitalanforderungVerbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Brutto-Solvenzkapitalanforderung
Marktrisiko — BasisinformationenC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
Spread-RisikoR0400
Anleihen und DarlehenR0410
Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)R0411
Anleihen und Darlehen (ausgenommen qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)R0412
KreditderivateR0420
Rückgangsschock bei KreditderivatenR0430
Anstiegsschock bei KreditderivatenR0440
VerbriefungspositionenR0450
Typ-1-VerbriefungenR0460
Typ-2-VerbriefungenR0470
WiederverbriefungenR0480
MarktrisikokonzentrationenR0500
WährungsrisikoR0600
Aufwertung der FremdwährungR0610
Abwertung der FremdwährungR0620
Diversifikation innerhalb des MarktrisikomodulsR0700
Gesamtes MarktrisikoR0800

SR.26.01.01

Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko



Artikel 112Z0010
Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger TeilZ0020
Fonds-/PortfolionummerZ0030
Anwendung von VereinfachungenC0010
Vereinfachungen — Spread-Risiko — Anleihen und DarlehenR0010
Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — ZinsrisikoR0020
Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und DarlehenR0030
Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — MarktrisikokonzentrationR0040



Absolute Ausgangswerte vor SchockAbsolute Werte nach Schock
VermögenswerteVerbindlichkeitenVermögenswerteVerbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Netto-SolvenzkapitalanforderungVerbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Brutto-Solvenzkapitalanforderung
Marktrisiko — BasisinformationenC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
ZinsrisikoR0100
ZinsrückgangsschockR0110
ZinsanstiegsschockR0120
AktienrisikoR0200
Typ-1-AktienR0210
Investition in Typ-1-AktienR0220
strategische Beteiligungen (Typ-1-Aktien)R0230
durationsbasiert (Typ-1-Aktien)R0240
Typ-2-AktienR0250
Investition in Typ-2-AktienR0260
strategische Beteiligungen (Typ-2-Aktien)R0270
durationsbasiert (Typ-2-Aktien)R0280
qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in InfrastrukturR0290
ImmobilienrisikoR0300



Absolute Ausgangswerte vor SchockAbsolute Werte nach Schock
VermögenswerteVerbindlichkeitenVermögenswerteVerbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Netto-SolvenzkapitalanforderungVerbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Brutto-Solvenzkapitalanforderung
Marktrisiko — BasisinformationenC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
Spread-RisikoR0400
Anleihen und DarlehenR0410
Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)R0411
Anleihen und Darlehen (ausgenommen qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)R0412
KreditderivateR0420
Rückgangsschock bei KreditderivatenR0430
Anstiegsschock bei KreditderivatenR0440
VerbriefungspositionenR0450
Typ-1-VerbriefungenR0460
Typ-2-VerbriefungenR0470
WiederverbriefungenR0480
MarktrisikokonzentrationenR0500
WährungsrisikoR0600
Aufwertung der FremdwährungR0610
Abwertung der FremdwährungR0620
Diversifikation innerhalb des MarktrisikomodulsR0700
Gesamtes MarktrisikoR0800

S.26.02.01

Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko



Artikel 112Z0010
Anwendung von VereinfachungenC0010
VereinfachungenR0010



Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer EinzeladresseCode der Risikoexponierung gegenüber einer EinzeladresseArt des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer EinzeladresseVerlust bei AusfallAusfallwahrscheinlichkeitNetto-SolvenzkapitalanforderungBrutto-Solvenzkapitalanforderung
Gegenparteiausfallrisiko –BasisinformationenC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
Typ-1-ExponierungenR0100
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 1R0110
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 2R0120
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 3R0130
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 4R0140
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 5R0150
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 6R0160
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 7R0170
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 8R0180
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 9R0190
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 10R0200
Typ-2-ExponierungenR0300
Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sindR0310
Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber VermittlernR0320
Diversifikation innerhalb des GegenparteiausfallrisikomodulsR0330
Gesamtes GegenparteiausfallrisikoR0400



Weitere Angaben zu HypothekenC0090
Verluste aus Hypothekendarlehen, die zu den Typ-2-Exponierungen zählenR0500
Verluste aus Hypothekendarlehen insgesamtR0510

S.26.02.04

Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko



Artikel 112Z0010
Anwendung von VereinfachungenC0010
VereinfachungenR0010



Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer EinzeladresseCode der Risikoexponierung gegenüber einer EinzeladresseArt des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer EinzeladresseVerlust bei AusfallAusfallwahrscheinlichkeitNetto-SolvenzkapitalanforderungBrutto-Solvenzkapitalanforderung
Gegenparteiausfallrisiko –BasisinformationenC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
Typ-1-ExponierungenR0100
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 1R0110
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 2R0120
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 3R0130
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 4R0140
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 5R0150
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 6R0160
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 7R0170
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 8R0180
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 9R0190
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 10R0200
Typ-2-ExponierungenR0300
Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sindR0310
Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber VermittlernR0320
Diversifikation innerhalb des GegenparteiausfallrisikomodulsR0330
Gesamtes GegenparteiausfallrisikoR0400



Weitere Angaben zu HypothekenC0090
Verluste aus Hypothekendarlehen, die zu den Typ-2-Exponierungen zählenR0500
Verluste aus Hypothekendarlehen insgesamtR0510

SR.26.02.01

Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko



Artikel 112Z0010
Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger TeilZ0020
Fonds-/PortfolionummerZ0030
Anwendung von VereinfachungenC0010
VereinfachungenR0010



Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer EinzeladresseCode der Risikoexponierung gegenüber einer EinzeladresseArt des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer EinzeladresseVerlust bei AusfallAusfallwahrscheinlichkeitNetto-SolvenzkapitalanforderungBrutto-Solvenzkapitalanforderung
Gegenparteiausfallrisiko –BasisinformationenC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
Typ-1-ExponierungenR0100
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 1R0110
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 2R0120
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 3R0130
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 4R0140
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 5R0150
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 6R0160
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 7R0170
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 8R0180
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 9R0190
Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse 10R0200
Typ-2-ExponierungenR0300
Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sindR0310
Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber VermittlernR0320
Diversifikation innerhalb des GegenparteiausfallrisikomodulsR0330
Gesamtes GegenparteiausfallrisikoR0400

S.26.03.01

Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko



Artikel 112Z0010
Anwendung von VereinfachungenC0010
Vereinfachungen — SterblichkeitsrisikoR0010
Vereinfachungen — LanglebigkeitsrisikoR0020
Vereinfachungen — Invaliditäts-/MorbiditätsrisikoR0030
Vereinfachungen — StornorisikoR0040
Vereinfachungen — LebensversicherungskostenrisikoR0050
Vereinfachungen — LebensversicherungskatastrophenrisikoR0060



Absolute Ausgangswerte vor SchockAbsolute Werte nach Schock
VermögenswerteVerbindlichkeitenVermögenswerteVerbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Netto-SolvenzkapitalanforderungVerbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Brutto-Solvenzkapitalanforderung
Lebensversicherungstechnisches RisikoC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
SterblichkeitsrisikoR0100
LanglebigkeitsrisikoR0200
Invaliditäts-/MorbiditätsrisikoR0300
StornorisikoR0400
Risiko eines Anstiegs der StornoquotenR0410
Risiko eines Rückgangs der StornoquotenR0420
Risiko eines MassenstornosR0430
LebensversicherungskostenrisikoR0500
RevisionsrisikoR0600
LebensversicherungskatastrophenrisikoR0700
Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen RisikomodulsR0800
Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamtR0900



USP
Weitere Angaben zum RevisionsrisikoC0090
Für den Revisionsschock angewandter FaktorR1000

S.26.03.04

Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko



Artikel 112Z0010
Anwendung von VereinfachungenC0010
Vereinfachungen — SterblichkeitsrisikoR0010
Vereinfachungen — LanglebigkeitsrisikoR0020
Vereinfachungen — Invaliditäts-/MorbiditätsrisikoR0030
Vereinfachungen — StornorisikoR0040
Vereinfachungen — LebensversicherungskostenrisikoR0050
Vereinfachungen — LebensversicherungskatastrophenrisikoR0060



Absolute Ausgangswerte vor SchockAbsolute Werte nach Schock
VermögenswerteVerbindlichkeitenVermögenswerteVerbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Netto-SolvenzkapitalanforderungVerbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Brutto-Solvenzkapitalanforderung
Lebensversicherungstechnisches RisikoC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
SterblichkeitsrisikoR0100
LanglebigkeitsrisikoR0200
Invaliditäts-/MorbiditätsrisikoR0300
StornorisikoR0400
Risiko eines Anstiegs der StornoquotenR0410
Risiko eines Rückgangs der StornoquotenR0420
Risiko eines MassenstornosR0430
LebensversicherungskostenrisikoR0500
RevisionsrisikoR0600
LebensversicherungskatastrophenrisikoR0700
Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen RisikomodulsR0800
Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamtR0900



USP
Weitere Angaben zum RevisionsrisikoC0090
Für den Revisionsschock angewandter FaktorR1000

SR.26.03.01

Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko



Artikel 112Z0010
Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger TeilZ0020
Fonds-/PortfolionummerZ0030
Anwendung von VereinfachungenC0010
Vereinfachungen — SterblichkeitsrisikoR0010
Vereinfachungen — LanglebigkeitsrisikoR0020
Vereinfachungen — Invaliditäts-/MorbiditätsrisikoR0030
Vereinfachungen — StornorisikoR0040
Vereinfachungen — LebensversicherungskostenrisikoR0050
Vereinfachungen — LebensversicherungskatastrophenrisikoR0060



Absolute Ausgangswerte vor SchockAbsolute Werte nach Schock
VermögenswerteVerbindlichkeitenVermögenswerteVerbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Netto-SolvenzkapitalanforderungVerbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Brutto-Solvenzkapitalanforderung
Lebensversicherungstechnisches RisikoC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
SterblichkeitsrisikoR0100
LanglebigkeitsrisikoR0200
Invaliditäts-/MorbiditätsrisikoR0300
StornorisikoR0400
Risiko eines Anstiegs der StornoquotenR0410
Risiko eines Rückgangs der StornoquotenR0420
Risiko eines MassenstornosR0430
LebensversicherungskostenrisikoR0500
RevisionsrisikoR0600
LebensversicherungskatastrophenrisikoR0700
Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen RisikomodulsR0800
Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamtR0900



USP
Weitere Angaben zum RevisionsrisikoC0090
Für den Revisionsschock angewandter FaktorR1000

S.26.04.01

Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko



Artikel 112Z0010
Anwendung von VereinfachungenC0010
Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko KrankenR0010
Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko KrankenR0020
Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — KrankheitskostenR0030
Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — EinkommensersatzversicherungR0040
Vereinfachungen — Stornorisiko Kranken nach Art der LebenR0050
Vereinfachungen — Kostenrisiko KrankenR0060



Absolute Ausgangswerte vor SchockAbsolute Werte nach Schock
VermögenswerteVerbindlichkeitenVermögenswerteVerbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Netto-SolvenzkapitalanforderungVerbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Brutto-Solvenzkapitalanforderung
Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der LebensversicherungC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
Sterblichkeitsrisiko KrankenR0100
Langlebigkeitsrisiko KrankenR0200
Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko KrankenR0300
KrankheitskostenR0310
Anstieg der Zahlungen für KrankenbehandlungenR0320
Rückgang der Zahlungen für KrankenbehandlungenR0330
EinkommensersatzversicherungR0340
Stornorisiko Kranken nach Art der LebenR0400
Risiko eines Anstiegs der StornoquotenR0410
Risiko eines Rückgangs der StornoquotenR0420
Risiko eines MassenstornosR0430
Kostenrisiko KrankenR0500
Revisionsrisiko KrankenR0600
Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der LebensversicherungR0700
Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamtR0800



USP
Weitere Angaben zum RevisionsrisikoC0090
Für den Revisionsschock angewandter FaktorR0900



Standardabweichung für das PrämienrisikoStandardabweichung für das RückstellungsrisikoVolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

USP

Standardabweichung

USP

Standardabweichung brutto/netto

USP

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

USPVpremVresGeografische DiversifizierungV
Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der NichtlebenC0100C0110C0120C0130C0140C0150C0160C0170
Krankheitskostenversicherung und proportionale RückversicherungR1000
Einkommensersatzversicherung und proportionale RückversicherungR1010
Arbeitsunfallversicherung und proportionale RückversicherungR1020
Nichtproportionale KrankenrückversicherungR1030
Volumenmaß gesamtR1040
Kombinierte StandardabweichungR1050



Solvenzkapitalanforderung
C0180
Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der NichtlebenR1100



Absolute Ausgangswerte vor SchockAbsolute Werte nach Schock
VermögenswerteVerbindlichkeitenVermögenswerteVerbindlichkeitenSolvenzkapitalanforderung
Stornorisiko Kranken nach Art der NichtlebenC0190C0200C0210C0220C0230
Stornorisiko Kranken nach Art der NichtlebenR1200



Solvenzkapitalanforderung
C0240
Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der NichtlebenR1300
Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — gesamtR1400



Netto-SolvenzkapitalanforderungBrutto-Solvenzkapitalanforderung
Katastrophenrisiko KrankenC0250C0260
MassenunfallrisikoR1500
UnfallkonzentrationsrisikoR1510
PandemierisikoR1520
Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos KrankenR1530
Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamtR1540



Netto-SolvenzkapitalanforderungBrutto-Solvenzkapitalanforderung
Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamtC0270C0280
Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen RisikomodulsR1600
Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamtR1700

S.26.04.04

Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko



Artikel 112Z0010
Anwendung von VereinfachungenC0010
Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko KrankenR0010
Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko KrankenR0020
Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — KrankheitskostenR0030
Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — EinkommensersatzversicherungR0040
Vereinfachungen — Stornorisiko Kranken nach Art der LebenR0050
Vereinfachungen — Kostenrisiko KrankenR0060



Absolute Ausgangswerte vor SchockAbsolute Werte nach Schock
VermögenswerteVerbindlichkeitenVermögenswerteVerbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Netto-SolvenzkapitalanforderungVerbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Brutto-Solvenzkapitalanforderung
Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der LebensversicherungC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
Sterblichkeitsrisiko KrankenR0100
Langlebigkeitsrisiko KrankenR0200
Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko KrankenR0300
KrankheitskostenR0310
Anstieg der Zahlungen für KrankenbehandlungenR0320
Rückgang der Zahlungen für KrankenbehandlungenR0330
EinkommensersatzversicherungR0340
Stornorisiko Kranken nach Art der LebenR0400
Risiko eines Anstiegs der StornoquotenR0410
Risiko eines Rückgangs der StornoquotenR0420
Risiko eines MassenstornosR0430
Kostenrisiko KrankenR0500
Revisionsrisiko KrankenR0600
Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der LebensversicherungR0700
Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamtR0800



USP
Weitere Angaben zum RevisionsrisikoC0090
Für den Revisionsschock angewandter FaktorR0900



Standardabweichung für das PrämienrisikoStandardabweichung für das RückstellungsrisikoVolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

USP

Standardabweichung

USP

Standardabweichung brutto/netto

USP

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

USPVpremVresGeografische DiversifizierungV
Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der NichtlebenC0100C0110C0120C0130C0140C0150C0160C0170
Krankheitskostenversicherung und proportionale RückversicherungR1000
Einkommensersatzversicherung und proportionale RückversicherungR1010
Arbeitsunfallversicherung und proportionale RückversicherungR1020
Nichtproportionale KrankenrückversicherungR1030
Volumenmaß gesamtR1040
Kombinierte StandardabweichungR1050



Solvenzkapitalanforderung
C0180
Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der NichtlebenR1100



Absolute Ausgangswerte vor SchockAbsolute Werte nach Schock
VermögenswerteVerbindlichkeitenVermögenswerteVerbindlichkeitenSolvenzkapitalanforderung
Stornorisiko Kranken nach Art der NichtlebenC0190C0200C0210C0220C0230
Stornorisiko Kranken nach Art der NichtlebenR1200



Solvenzkapitalanforderung
C0240
Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der NichtlebenR1300
Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — gesamtR1400



Netto-SolvenzkapitalanforderungBrutto-Solvenzkapitalanforderung
Katastrophenrisiko KrankenC0250C0260
MassenunfallrisikoR1500
UnfallkonzentrationsrisikoR1510
PandemierisikoR1520
Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos KrankenR1530
Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamtR1540



Netto-SolvenzkapitalanforderungBrutto-Solvenzkapitalanforderung
Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamtC0270C0280
Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen RisikomodulsR1600
Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamtR1700

SR.26.04.01

Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko



Artikel 112Z0010
Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger TeilZ0020
Fonds-/PortfolionummerZ0030
Anwendung von VereinfachungenC0010
Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko KrankenR0010
Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko KrankenR0020
Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — KrankheitskostenR0030
Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — EinkommensersatzversicherungR0040
Vereinfachungen — Stornorisiko Kranken nach Art der LebenR0050
Vereinfachungen — Kostenrisiko KrankenR0060



Absolute Ausgangswerte vor SchockAbsolute Werte nach Schock
VermögenswerteVerbindlichkeitenVermögenswerteVerbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Netto-SolvenzkapitalanforderungVerbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)Brutto-Solvenzkapitalanforderung
Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der LebensversicherungC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
Sterblichkeitsrisiko KrankenR0100
Langlebigkeitsrisiko KrankenR0200
Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko KrankenR0300
KrankheitskostenR0310
Anstieg der Zahlungen für KrankenbehandlungenR0320
Rückgang der Zahlungen für KrankenbehandlungenR0330
EinkommensersatzversicherungR0340
Stornorisiko Kranken nach Art der LebenR0400
Risiko eines Anstiegs der StornoquotenR0410
Risiko eines Rückgangs der StornoquotenR0420
Risiko eines MassenstornosR0430
Kostenrisiko KrankenR0500
Revisionsrisiko KrankenR0600
Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der LebensversicherungR0700
Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamtR0800



USP
Weitere Angaben zum RevisionsrisikoC0090
Für den Revisionsschock angewandter FaktorR0900



Standardabweichung für das PrämienrisikoStandardabweichung für das RückstellungsrisikoVolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

USP

Standardabweichung

USP

Standardabweichung brutto/netto

USP

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

USPVpremVresGeografische DiversifizierungV
Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der NichtlebenC0100C0110C0120C0130C0140C0150C0160C0170
Krankheitskostenversicherung und proportionale RückversicherungR1000
Einkommensersatzversicherung und proportionale RückversicherungR1010
Arbeitsunfallversicherung und proportionale RückversicherungR1020
Nichtproportionale KrankenrückversicherungR1030
Volumenmaß gesamtR1040
Kombinierte StandardabweichungR1050



Solvenzkapitalanforderung
C0180
Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der NichtlebenR1100



Absolute Ausgangswerte vor SchockAbsolute Werte nach Schock
VermögenswerteVerbindlichkeitenVermögenswerteVerbindlichkeitenSolvenzkapitalanforderung
Stornorisiko Kranken nach Art der NichtlebenC0190C0200C0210C0220C0230
Stornorisiko Kranken nach Art der NichtlebenR1200



Solvenzkapitalanforderung
C0240
Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der NichtlebenR1300
Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — gesamtR1400



Netto-SolvenzkapitalanforderungBrutto-Solvenzkapitalanforderung
Katastrophenrisiko KrankenC0250C0260
MassenunfallrisikoR1500
UnfallkonzentrationsrisikoR1510
PandemierisikoR1520
Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos KrankenR1530
Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamtR1540



Netto-SolvenzkapitalanforderungBrutto-Solvenzkapitalanforderung
Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamtC0270C0280
Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen RisikomodulsR1600
Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamtR1700

S.26.05.01

Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko



Artikel 112Z0010
Anwendung von VereinfachungenC0010
Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und RückstellungsrisikoR0010



Standardabweichung für das PrämienrisikoStandardabweichung für das RückstellungsrisikoVolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

USP

Standardabweichung

USP

Standardabweichung brutto/netto

USP

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

USPVpremVresGeografische DiversifizierungV
Prämien- und Rückstellungsrisiko NichtlebenC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090
KraftfahrzeughaftpflichtR0100
Kraftfahrzeug, andere ZweigeR0110
See, Luftfahrt und Transport (MAT)R0120
Feuer- und andere SachschädenR0130
HaftpflichtR0140
Kredit- und KautionR0150
RechtsschutzR0160
BeistandR0170
Sonstige VersicherungenR0180
Nichtproportionale Rückversicherung — SachR0190
Nichtproportionale Rückversicherung — UnfallR0200
Nichtproportionale Rückversicherung — MATR0210
Volumenmaß gesamtR0220
Kombinierte StandardabweichungR0230



Solvenzkapitalanforderung
C0100
Prämien- und Rückstellungsrisiko NichtlebenR0300



Absolute Ausgangswerte vor SchockAbsolute Werte nach Schock
VermögenswerteVerbindlichkeitenVermögenswerteVerbindlichkeitenSolvenzkapitalanforderung
Stornorisiko NichtlebenC0110C0120C0130C0140C0150
Stornorisiko NichtlebenR0400



Solvenzkapitalanforderung
Katastrophenrisiko NichtlebenC0160
Katastrophenrisiko NichtlebenR0500
Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt
Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen RisikomodulsR0600
Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamtR0700

S.26.05.04

Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko



Artikel 112Z0010
Anwendung von VereinfachungenC0010
Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und RückstellungsrisikoR0010



Standardabweichung für das PrämienrisikoStandardabweichung für das RückstellungsrisikoVolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

USP

Standardabweichung

USP

Standardabweichung brutto/netto

USP

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

USPVpremVresGeografische DiversifizierungV
Prämien- und Rückstellungsrisiko NichtlebenC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090
KraftfahrzeughaftpflichtR0100
Kraftfahrzeug, andere ZweigeR0110
See, Luftfahrt und Transport (MAT)R0120
Feuer- und andere SachschädenR0130
HaftpflichtR0140
Kredit- und KautionR0150
RechtsschutzR0160
BeistandR0170
Sonstige VersicherungenR0180
Nichtproportionale Rückversicherung — SachR0190
Nichtproportionale Rückversicherung — UnfallR0200
Nichtproportionale Rückversicherung — MATR0210
Volumenmaß gesamtR0220
Kombinierte StandardabweichungR0230



Solvenzkapitalanforderung
C0100
Prämien- und Rückstellungsrisiko NichtlebenR0300



Absolute Ausgangswerte vor SchockAbsolute Werte nach Schock
VermögenswerteVerbindlichkeitenVermögenswerteVerbindlichkeitenSolvenzkapitalanforderung
Stornorisiko NichtlebenC0110C0120C0130C0140C0150
Stornorisiko NichtlebenR0400



Solvenzkapitalanforderung
Katastrophenrisiko NichtlebenC0160
Katastrophenrisiko NichtlebenR0500
Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt
Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen RisikomodulsR0600
Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamtR0700

SR.26.05.01

Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko



Artikel 112Z0010
Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger TeilZ0020
Fonds-/PortfolionummerZ0030
Anwendung von VereinfachungenC0010
Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und RückstellungsrisikoR0010



Standardabweichung für das PrämienrisikoStandardabweichung für das RückstellungsrisikoVolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko

USP

Standardabweichung

USP

Standardabweichung brutto/netto

USP

Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

USPVpremVresGeografische DiversifizierungV
Prämien- und Rückstellungsrisiko NichtlebenC0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090
KraftfahrzeughaftpflichtR0100
Kraftfahrzeug, andere ZweigeR0110
See, Luftfahrt und Transport (MAT)R0120
Feuer- und andere SachschädenR0130
HaftpflichtR0140
Kredit- und KautionR0150
RechtsschutzR0160
BeistandR0170
Sonstige VersicherungenR0180
Nichtproportionale Rückversicherung — SachR0190
Nichtproportionale Rückversicherung — UnfallR0200
Nichtproportionale Rückversicherung — MATR0210
Volumenmaß gesamtR0220
Kombinierte StandardabweichungR0230



Solvenzkapitalanforderung
C0100
Prämien- und Rückstellungsrisiko NichtlebenR0300



Absolute Ausgangswerte vor SchockAbsolute Werte nach Schock
VermögenswerteVerbindlichkeitenVermögenswerteVerbindlichkeitenSolvenzkapitalanforderung
Stornorisiko NichtlebenC0110C0120C0130C0140C0150
Stornorisiko NichtlebenR0400



Solvenzkapitalanforderung
Katastrophenrisiko NichtlebenC0160
Katastrophenrisiko NichtlebenR0500
Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt
Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen RisikomodulsR0600
Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamtR0700



S.26.06.01

Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Artikel 112Z0010
Kapitalanforderung
Operationelles Risiko — Angaben zu versicherungstechnischen RückstellungenC0020
Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge)R0100
Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge)R0110
Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge)R0120
Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen RückstellungenR0130
Operationelles Risiko — Angaben zu verdienten Prämien
Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate)R0200
Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate)R0210
Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate)R0220
Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)R0230
Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)R0240
Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)R0250
Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten PrämienR0260
Operationelles Risiko — Berechnung der SCR
Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor DeckelungR0300
Prozentsatz der BasissolvenzkapitalanforderungR0310
Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach DeckelungR0320
Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate)R0330
Gesamtkapitalanforderung für operationelle RisikenR0340



S.26.06.04

Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Artikel 112Z0010
Kapitalanforderung
Operationelles Risiko — Angaben zu versicherungstechnischen RückstellungenC0020
Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge)R0100
Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge)R0110
Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge)R0120
Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen RückstellungenR0130
Operationelles Risiko — Angaben zu verdienten Prämien
Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate)R0200
Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate)R0210
Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate)R0220
Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)R0230
Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)R0240
Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)R0250
Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten PrämienR0260
Operationelles Risiko — Berechnung der SCR
Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor DeckelungR0300
Prozentsatz der BasissolvenzkapitalanforderungR0310
Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach DeckelungR0320
Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate)R0330
Gesamtkapitalanforderung für operationelle RisikenR0340

SR.26.06.01

Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko



Artikel 112Z0010
Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger TeilZ0020
Fonds-/PortfolionummerZ0030



Kapitalanforderung
Operationelles Risiko — Angaben zu versicherungstechnischen RückstellungenC0020
Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge)R0100
Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge)R0110
Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge)R0120
Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen RückstellungenR0130
Operationelles Risiko — Angaben zu verdienten Prämien
Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate)R0200
Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate)R0210
Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate)R0220
Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)R0230
Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)R0240
Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)R0250
Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten PrämienR0260
Operationelles Risiko — Berechnung der SCR
Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor DeckelungR0300
Prozentsatz der BasissolvenzkapitalanforderungR0310
Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach DeckelungR0320
Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate)R0330
Gesamtkapitalanforderung für operationelle RisikenR0340

S.26.07.01

Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen



Artikel 112Z0010
Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)Z0040



MarktrisikoBonitätsstufe
Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) (einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen)€ 0€ 1€ 2€ 3€ 4€ 5€ 6Kein Rating
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
MarktwertR0010
Modifizierte DurationR0020



C0090
Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen RückstellungenR0030



Kapitalanforderung
Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)ZinssatzanstiegZinssatzrückgang
C0100C0110
WährungR0040



RisikokapitalRisikokapital t+1Differenz zwischen Rückkaufswert und RückstellungBester SchätzwertDurchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Rate t+2Modifizierte DurationDurchschnittlicher AbwicklungszeitraumBeendigungsrateZahlungenDurchschnittliche Inflationsrate
Lebensversicherungstechnisches RisikoC0120C0130C0140C0150C0160C0170C0180C0190C0200C0210C0220
SterblichkeitsrisikoR0100
LanglebigkeitsrisikoR0110
Invaliditäts-/MorbiditätsrisikoR0120
Stornorisiko
Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten)R0130
Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten)R0140
LebensversicherungskostenrisikoR0150
LebensversicherungskatastrophenrisikoR0160
Krankenversicherungstechnisches Risiko
Sterblichkeitsrisiko KrankenR0200
Langlebigkeitsrisiko KrankenR0210
Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten)R0220
Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung)R0230
Stornorisiko Kranken nach Art der Leben
Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten)R0240
Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten)R0250
Kostenrisiko KrankenR0260

S.26.07.04

Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen



Artikel 112Z0010
Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)Z0040



MarktrisikoBonitätsstufe
Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) (einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen)€ 0€ 1€ 2€ 3€ 4€ 5€ 6Kein Rating
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
MarktwertR0010
Modifizierte DurationR0020



C0090
Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen RückstellungenR0030



Kapitalanforderung
Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)ZinssatzanstiegZinssatzrückgang
C0100C0110
Währung 1R0040



RisikokapitalRisikokapital t+1Differenz zwischen Rückkaufswert und RückstellungBester SchätzwertDurchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Rate t+2Modifizierte DurationDurchschnittlicher AbwicklungszeitraumBeendigungsrateZahlungenDurchschnittliche Inflationsrate
Lebensversicherungstechnisches RisikoC0120C0130C0140C0150C0160C0170C0180C0190C0200C0210C0220
SterblichkeitsrisikoR0100
LanglebigkeitsrisikoR0110
Invaliditäts-/MorbiditätsrisikoR0120
Stornorisiko
Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten)R0130
Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten)R0140
LebensversicherungskostenrisikoR0150
LebensversicherungskatastrophenrisikoR0160
Krankenversicherungstechnisches Risiko
Sterblichkeitsrisiko KrankenR0200
Langlebigkeitsrisiko KrankenR0210
Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten)R0220
Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung)R0230
Stornorisiko Kranken nach Art der Leben
Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten)R0240
Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten)R0250
Kostenrisiko KrankenR0260

SR.26.07.01

Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen



Artikel 112Z0010
Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger TeilZ0020
Fonds-/PortfolionummerZ0030
Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)Z0040



MarktrisikoBonitätsstufe
Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) (einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen)€ 0€ 1€ 2€ 3€ 4€ 5€ 6Kein Rating
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080
MarktwertR0010
Modifizierte DurationR0020



C0090
Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen RückstellungenR0030



Kapitalanforderung
Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)ZinssatzanstiegZinssatzrückgang
C0100C0110
WährungR0040



RisikokapitalRisikokapital t+1Differenz zwischen Rückkaufswert und RückstellungBester SchätzwertDurchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Rate t+2Modifizierte DurationDurchschnittlicher AbwicklungszeitraumBeendigungsrateZahlungenDurchschnittliche Inflationsrate
Lebensversicherungstechnisches RisikoC0120C0130C0140C0150C0160C0170C0180C0190C0200C0210C0220
SterblichkeitsrisikoR0100
LanglebigkeitsrisikoR0110
Invaliditäts-/MorbiditätsrisikoR0120
Stornorisiko
Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten)R0130
Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten)R0140
LebensversicherungskostenrisikoR0150
LebensversicherungskatastrophenrisikoR0160
Krankenversicherungstechnisches Risiko
Sterblichkeitsrisiko KrankenR0200
Langlebigkeitsrisiko KrankenR0210
Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten)R0220
Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung)R0230
Stornorisiko Kranken nach Art der Leben
Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten)R0240
Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten)R0250
Kostenrisiko KrankenR0260

S.27.01.01

Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung



Katastrophenrisiko Nichtleben und Kranken — ZusammenfassungSCR vor RisikominderungRisikominderung gesamtSCR nach Risikominderung
C0010C0020C0030
Katastrophenrisiko Nichtleben — Zusammenfassung
NaturkatastrophenrisikoR0010
SturmR0020
ErdbebenR0030
ÜberschwemmungenR0040
HagelR0050
Bodensenkungen und ErdrutschR0060
Diversifikation zwischen GefahrenR0070
Katastrophenrisiko — nichtproportionale SachrückversicherungR0080
Risiko vom Menschen verursachter KatastrophenR0090
KraftfahrzeughaftpflichtR0100
SeeR0110
LuftfahrtR0120
FeuerR0130
HaftpflichtR0140
Kredit und KautionR0150
Diversifikation zwischen GefahrenR0160
Sonstiges Katastrophenrisiko NichtlebenR0170
Diversifikation zwischen GefahrenR0180
Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamtR0190
Diversifikation zwischen UntermodulenR0200
Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamtR0210
Katastrophenrisiko Kranken — Zusammenfassung
Katastrophenrisiko KrankenR0300
MassenunfallR0310
UnfallkonzentrationR0320
PandemieR0330
Diversifikation zwischen UntermodulenR0340



Naturkatastrophenrisiko — SturmSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungSzenario A oder BKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung(Forts.)
C0040C0050C0060C0070C0080C0090
Republik ÖsterreichR0400
Königreich BelgienR0410
Tschechische RepublikR0420
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR0430
Königreich DänemarkR0440
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR0450
Bundesrepublik DeutschlandR0460
Republik IslandR0470
IrlandR0480
Großherzogtum LuxemburgR0490
Königreich der NiederlandeR0500
Königreich NorwegenR0510
Republik PolenR0520
Königreich SpanienR0530
Königreich SchwedenR0540
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR0550
GuadeloupeR0560
MartiniqueR0570
Gebietskörperschaft Saint MartinR0580
RéunionR0590
 Gesamtwert Sturm festgelegte Regionen vor DiversifikationR0600
NordeuropaR0610
WesteuropaR0620
OsteuropaR0630
SüdeuropaR0640
Zentral- und WestasienR0650
OstasienR0660
Süd- und SüdostasienR0670
OzeanienR0680
Nördliches AfrikaR0690
Südliches AfrikaR0700
Nordamerika außer USAR0710



Naturkatastrophenrisiko — SturmGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0100C0110C0120
Republik ÖsterreichR0400
Königreich BelgienR0410
Tschechische RepublikR0420
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR0430
Königreich DänemarkR0440
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR0450
Bundesrepublik DeutschlandR0460
Republik IslandR0470
IrlandR0480
Großherzogtum LuxemburgR0490
Königreich der NiederlandeR0500
Königreich NorwegenR0510
Republik PolenR0520
Königreich SpanienR0530
Königreich SchwedenR0540
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR0550
GuadeloupeR0560
MartiniqueR0570
Gebietskörperschaft Saint MartinR0580
RéunionR0590
 Gesamtwert Sturm festgelegte Regionen vor DiversifikationR0600
NordeuropaR0610
WesteuropaR0620
OsteuropaR0630
SüdeuropaR0640
Zentral- und WestasienR0650
OstasienR0660
Süd- und SüdostasienR0670
OzeanienR0680
Nördliches AfrikaR0690
Südliches AfrikaR0700
Nordamerika außer USAR0710



Naturkatastrophenrisiko — SturmSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungSzenario A oder BKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung(Forts.)
C0040C0050C0060C0070C0080C0090
Karibik und ZentralamerikaR0720
Östliches SüdamerikaR0730
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR0740
Nordöstliche USAR0750
Südöstliche USAR0760
Mittlerer Westen der USAR0770
Westliche USAR0780
Gesamtwert Sturm andere Regionen vor DiversifikationR0790
Gesamtwert Sturm alle Regionen vor DiversifikationR0800
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR0810
Gesamtwert Sturm nach DiversifikationR0820



Naturkatastrophenrisiko — SturmGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0100C0110C0120
Karibik und ZentralamerikaR0720
Östliches SüdamerikaR0730
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR0740
Nordöstliche USAR0750
Südöstliche USAR0760
Mittlerer Westen der USAR0770
Westliche USAR0780
Gesamtwert Sturm andere Regionen vor DiversifikationR0790
Gesamtwert Sturm alle Regionen vor DiversifikationR0800
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR0810
Gesamtwert Sturm nach DiversifikationR0820



Naturkatastrophenrisiko — ErdbebenSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte Risikominderung(Forts.)
C0130C0140C0150C0160C0170C0180
Republik ÖsterreichR0830
Königreich BelgienR0840
Republik BulgarienR0850
Republik KroatienR0860
Republik ZypernR0870
Tschechische RepublikR0880
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR0890
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR0900
Bundesrepublik DeutschlandR0910
Hellenische RepublikR0920
Republik UngarnR0930
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR0940
Republik MaltaR0950
Portugiesische RepublikR0960
RumänienR0970
Slowakische RepublikR0980
Republik SlowenienR0990
GuadeloupeR1000
MartiniqueR1010
Gebietskörperschaft Saint MartinR1020
 Gesamtwert Erdbeben festgelegte Regionen vor DiversifikationR1030
NordeuropaR1040
WesteuropaR1050
OsteuropaR1060
SüdeuropaR1070
Zentral- und WestasienR1080
OstasienR1090
Süd- und SüdostasienR1100
OzeanienR1110
Nördliches AfrikaR1120
Südliches AfrikaR1130
Nordamerika außer USAR1140



Naturkatastrophenrisiko — ErdbebenGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0190C0200
Republik ÖsterreichR0830
Königreich BelgienR0840
Republik BulgarienR0850
Republik KroatienR0860
Republik ZypernR0870
Tschechische RepublikR0880
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR0890
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR0900
Bundesrepublik DeutschlandR0910
Hellenische RepublikR0920
Republik UngarnR0930
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR0940
Republik MaltaR0950
Portugiesische RepublikR0960
RumänienR0970
Slowakische RepublikR0980
Republik SlowenienR0990
GuadeloupeR1000
MartiniqueR1010
Gebietskörperschaft Saint MartinR1020
 Gesamtwert Erdbeben festgelegte Regionen vor DiversifikationR1030
NordeuropaR1040
WesteuropaR1050
OsteuropaR1060
SüdeuropaR1070
Zentral- und WestasienR1080
OstasienR1090
Süd- und SüdostasienR1100
OzeanienR1110
Nördliches AfrikaR1120
Südliches AfrikaR1130
Nordamerika außer USAR1140



Naturkatastrophenrisiko — ErdbebenSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte Risikominderung(Forts.)
C0130C0140C0150C0160C0170C0180
Karibik und ZentralamerikaR1150
Östliches SüdamerikaR1160
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR1170
Nordöstliche USAR1180
Südöstliche USAR1190
Mittlerer Westen der USAR1200
Westliche USAR1210
Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor DiversifikationR1220
Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor DiversifikationR1230
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR1240
Gesamtwert Erdbeben nach DiversifikationR1250



Naturkatastrophenrisiko — ErdbebenGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0190C0200
Karibik und ZentralamerikaR1150
Östliches SüdamerikaR1160
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR1170
Nordöstliche USAR1180
Südöstliche USAR1190
Mittlerer Westen der USAR1200
Westliche USAR1210
Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor DiversifikationR1220
Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor DiversifikationR1230
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR1240
Gesamtwert Erdbeben nach DiversifikationR1250



Naturkatastrophenrisiko — ÜberschwemmungenSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungSzenario A oder BKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung(Forts.)
C0210C0220C0230C0240C0250C0260
Republik ÖsterreichR1260
Königreich BelgienR1270
Republik BulgarienR1280
Tschechische RepublikR1290
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR1300
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR1310
Bundesrepublik DeutschlandR1320
Republik UngarnR1330
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR1340
Republik PolenR1350
RumänienR1360
Slowakische RepublikR1370
Republik SlowenienR1380
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR1390
 Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Regionen vor DiversifikationR1400
NordeuropaR1410
WesteuropaR1420
OsteuropaR1430
SüdeuropaR1440
Zentral- und WestasienR1450
OstasienR1460
Süd- und SüdostasienR1470
OzeanienR1480
Nördliches AfrikaR1490
Südliches AfrikaR1500
Nordamerika außer USAR1510
Karibik und ZentralamerikaR1520
Östliches SüdamerikaR1530
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR1540
Nordöstliche USAR1550
Südöstliche USAR1560
Mittlerer Westen der USAR1570



Naturkatastrophenrisiko — ÜberschwemmungenGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0270C0280C0290
Republik ÖsterreichR1260
Königreich BelgienR1270
Republik BulgarienR1280
Tschechische RepublikR1290
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR1300
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR1310
Bundesrepublik DeutschlandR1320
Republik UngarnR1330
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR1340
Republik PolenR1350
RumänienR1360
Slowakische RepublikR1370
Republik SlowenienR1380
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR1390
 Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Regionen vor DiversifikationR1400
NordeuropaR1410
WesteuropaR1420
OsteuropaR1430
SüdeuropaR1440
Zentral- und WestasienR1450
OstasienR1460
Süd- und SüdostasienR1470
OzeanienR1480
Nördliches AfrikaR1490
Südliches AfrikaR1500
Nordamerika außer USAR1510
Karibik und ZentralamerikaR1520
Östliches SüdamerikaR1530
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR1540
Nordöstliche USAR1550
Südöstliche USAR1560
Mittlerer Westen der USAR1570



Naturkatastrophenrisiko — ÜberschwemmungenSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungSzenario A oder BKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung(Forts.)
C0210C0220C0230C0240C0250C0260
Westliche USAR1580
Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor DiversifikationR1590
Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor DiversifikationR1600
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR1610
Gesamtwert Überschwemmungen nach DiversifikationR1620



Naturkatastrophenrisiko — ÜberschwemmungenGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0270C0280C0290
Westliche USAR1580
Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor DiversifikationR1590
Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor DiversifikationR1600
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR1610
Gesamtwert Überschwemmungen nach DiversifikationR1620



Naturkatastrophenrisiko — HagelSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungSzenario A oder BKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung(Forts.)
C0300C0310C0320C0330C0340C0350
Republik ÖsterreichR1630
Königreich BelgienR1640
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR1650
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR1660
Bundesrepublik DeutschlandR1670
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR1680
Großherzogtum LuxemburgR1690
Königreich der NiederlandeR1700
Königreich SpanienR1710
 Gesamtwert Hagel festgelegte Regionen vor DiversifikationR1720
NordeuropaR1730
WesteuropaR1740
OsteuropaR1750
SüdeuropaR1760
Zentral- und WestasienR1770
OstasienR1780
Süd- und SüdostasienR1790
OzeanienR1800
Nördliches AfrikaR1810
Südliches AfrikaR1820
Nordamerika außer USAR1830
Karibik und ZentralamerikaR1840
Östliches SüdamerikaR1850
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR1860
Nordöstliche USAR1870
Südöstliche USAR1880
Mittlerer Westen der USAR1890
Westliche USAR1900
Gesamtwert Hagel andere Regionen vor DiversifikationR1910
Gesamtwert Hagel alle Regionen vor DiversifikationR1920
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR1930
Gesamtwert Hagel nach DiversifikationR1940



Naturkatastrophenrisiko — HagelGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0360C0370C0380
Republik ÖsterreichR1630
Königreich BelgienR1640
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR1650
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR1660
Bundesrepublik DeutschlandR1670
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR1680
Großherzogtum LuxemburgR1690
Königreich der NiederlandeR1700
Königreich SpanienR1710
 Gesamtwert Hagel festgelegte Regionen vor DiversifikationR1720
NordeuropaR1730
WesteuropaR1740
OsteuropaR1750
SüdeuropaR1760
Zentral- und WestasienR1770
OstasienR1780
Süd- und SüdostasienR1790
OzeanienR1800
Nördliches AfrikaR1810
Südliches AfrikaR1820
Nordamerika außer USAR1830
Karibik und ZentralamerikaR1840
Östliches SüdamerikaR1850
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR1860
Nordöstliche USAR1870
Südöstliche USAR1880
Mittlerer Westen der USAR1890
Westliche USAR1900
Gesamtwert Hagel andere Regionen vor DiversifikationR1910
Gesamtwert Hagel alle Regionen vor DiversifikationR1920
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR1930
Gesamtwert Hagel nach DiversifikationR1940



Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und ErdrutschSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte Risikominderung
C0390C0400C0410C0420C0430C0440
Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor DiversifikationR1950
Diversifikationseffekt zwischen ZonenR1960
Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach DiversifikationR1970



Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und ErdrutschGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0450C0460
Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor DiversifikationR1950
Diversifikationseffekt zwischen ZonenR1960
Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach DiversifikationR1970



Katastrophenrisiko — nichtproportionale SachrückversicherungSchätzung der zu verdienenden PrämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0470C0480C0490C0500C0510
Nichtproportionale SachrückversicherungR2000



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — KraftfahrzeughaftpflichtAnzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EURAnzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EURKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach Risikominderung
C0520C0530C0540C0550C0560C0570
KraftfahrzeughaftpflichtR2100



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt TankerkollisionKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte Wiederauffüllungsprämien(Forts.)
C0580C0590C0600C0610C0620C0630
Seefahrt TankerkollisionR2200



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt TankerkollisionKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach RisikominderungSchiffsname
C0640C0650
Seefahrt TankerkollisionR2200



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt PlattformexplosionKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Sachschaden vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Wrackteilbeseitigung vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko entgangene Produktionserträge vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor Risikominderung(Forts.)
C0660C0670C0680C0690C0700C0710
Seefahrt PlattformexplosionR2300



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt PlattformexplosionGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach RisikominderungName der Plattform
C0720C0730C0740C0750
Seefahrt PlattformexplosionR2300



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — SeefahrtKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor RisikominderungGeschätzte GesamtrisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung
C0760C0770C0780
Gesamtwert vor DiversifikationR2400
Diversifikation zwischen EreignisartenR2410
Gesamtwert nach DiversifikationR2420



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — LuftfahrtKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrtkasko vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrthaftpflicht vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt nach Risikominderung
C0790C0800C0810C0820C0830C0840
Kapitalanforderung (brutto) Katastrophenrisiko LuftfahrtR2500



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — FeuerKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach Risikominderung
C0850C0860C0870C0880
FeuerR2600



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — HaftpflichtVerdiente Prämien in den folgenden 12 MonatenGrößtes gewährtes HaftungslimitAnzahl der VersicherungsfälleKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung
C0890C0900C0910C0920C0930C0940C0950
BerufshaftpflichtR2700
ArbeitgeberhaftpflichtR2710
Haftpflicht für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende AngestellteR2720
Sonstige HaftpflichtR2730
Nichtproportionale RückversicherungR2740
GesamtR2750



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — HaftpflichtKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor RisikominderungGeschätzte GesamtrisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung
C0960C0970C0980
Gesamtwert vor DiversifikationR2800
Diversifikation zwischen DeckungsartenR2810
Gesamtwert nach DiversifikationR2820



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution — GroßkreditausfallRisikoexponierung (einzeln oder Gruppe)Anteil des vom Szenario verursachten SchadensKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — GroßkreditausfallGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall
C0990C1000C1010C1020C1030C1040
Größte Exponierung 1R2900
Größte Exponierung 2R2910
GesamtR2920



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution — RezessionsrisikoVerdiente Prämien in den folgenden 12 MonatenKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — RezessionsrisikoGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Rezessionsrisiko
C1050C1060C1070C1080C1090
GesamtR3000



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit- und KautionKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor RisikominderungGeschätzte GesamtrisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung
C1100C1110C1120
Gesamtwert vor DiversifikationR3100
Diversifikation zwischen EreignisartenR3110
Gesamtwert nach DiversifikationR3120



Sonstiges Katastrophenrisiko NichtlebenSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor RisikominderungGeschätzte GesamtrisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung
C1130C1140C1150C1160
See, Luftfahrt und Transport (MAT), ausgenommen See- und LuftfahrtR3200
Nichtproportionale Rückversicherung MAT, ausgenommen See- und LuftfahrtR3210
Verschiedene finanzielle VerlusteR3220
Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine HaftpflichtR3230
Nichtproportionale Rückversicherung Kredit und KautionR3240
Gesamtwert vor DiversifikationR3250
Diversifikation zwischen Gruppen von VerpflichtungenR3260
Gesamtwert nach DiversifikationR3270



UnfalltodDauerhafte BehinderungBehinderung von zehnjähriger Dauer
Katastrophenrisiko Kranken — MassenunfallAnzahl VersicherungsnehmerGesamtwert der zu zahlenden LeistungenAnzahl VersicherungsnehmerGesamtwert der zu zahlenden LeistungenAnzahl VersicherungsnehmerGesamtwert der zu zahlenden Leistungen(Forts.)
C1170C1180C1190C1200C1210C1220
Republik ÖsterreichR3300
Königreich BelgienR3310
Republik BulgarienR3320
Republik KroatienR3330
Republik ZypernR3340
Tschechische RepublikR3350
Königreich DänemarkR3360
Republik EstlandR3370
Republik FinnlandR3380
Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR3390
Hellenische RepublikR3400
Bundesrepublik DeutschlandR3410
Republik UngarnR3420
Republik IslandR3430
IrlandR3440
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR3450
Republik LettlandR3460
Republik LitauenR3470
Großherzogtum LuxemburgR3480
Republik MaltaR3490
Königreich der NiederlandeR3500
Königreich NorwegenR3510
Republik PolenR3520
Portugiesische RepublikR3530
RumänienR3540
Slowakische RepublikR3550
Republik SlowenienR3560
Königreich SpanienR3570
Königreich SchwedenR3580
Schweizerische EidgenossenschaftR3590
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR3600
Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor DiversifikationR3610
Diversifikationseffekt zwischen LändernR3620
Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach DiversifikationR3630



Behinderung von zwölfmonatiger DauerÄrztliche BehandlungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte Risikominderung
Katastrophenrisiko Kranken — MassenunfallAnzahl VersicherungsnehmerGesamtwert der zu zahlenden LeistungenAnzahl VersicherungsnehmerGesamtwert der zu zahlenden Leistungen(Forts.)
C1230C1240C1250C1260C1270C1280
Republik ÖsterreichR3300
Königreich BelgienR3310
Republik BulgarienR3320
Republik KroatienR3330
Republik ZypernR3340
Tschechische RepublikR3350
Königreich DänemarkR3360
Republik EstlandR3370
Republik FinnlandR3380
Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR3390
Hellenische RepublikR3400
Bundesrepublik DeutschlandR3410
Republik UngarnR3420
Republik IslandR3430
IrlandR3440
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR3450
Republik LettlandR3460
Republik LitauenR3470
Großherzogtum LuxemburgR3480
Republik MaltaR3490
Königreich der NiederlandeR3500
Königreich NorwegenR3510
Republik PolenR3520
Portugiesische RepublikR3530
RumänienR3540
Slowakische RepublikR3550
Republik SlowenienR3560
Königreich SpanienR3570
Königreich SchwedenR3580
Schweizerische EidgenossenschaftR3590
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR3600
Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor DiversifikationR3610
Diversifikationseffekt zwischen LändernR3620
Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach DiversifikationR3630



Katastrophenrisiko Kranken — MassenunfallGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C1290C1300
Republik ÖsterreichR3300
Königreich BelgienR3310
Republik BulgarienR3320
Republik KroatienR3330
Republik ZypernR3340
Tschechische RepublikR3350
Königreich DänemarkR3360
Republik EstlandR3370
Republik FinnlandR3380
Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR3390
Hellenische RepublikR3400
Bundesrepublik DeutschlandR3410
Republik UngarnR3420
Republik IslandR3430
IrlandR3440
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR3450
Republik LettlandR3460
Republik LitauenR3470
Großherzogtum LuxemburgR3480
Republik MaltaR3490
Königreich der NiederlandeR3500
Königreich NorwegenR3510
Republik PolenR3520
Portugiesische RepublikR3530
RumänienR3540
Slowakische RepublikR3550
Republik SlowenienR3560
Königreich SpanienR3570
Königreich SchwedenR3580
Schweizerische EidgenossenschaftR3590
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR3600
Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor DiversifikationR3610
Diversifikationseffekt zwischen LändernR3620
Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach DiversifikationR3630



Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationGrößte bekannte UnfallrisikokonzentrationUnfalltodDauerhafte BehinderungBehinderung von zehnjähriger DauerBehinderung von zwölfmonatiger DauerÄrztliche Behandlung
Durchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche Versicherungssumme(Forts.)
C1310C1320C1330C1340C1350C1360
Republik ÖsterreichR3700
Königreich BelgienR3710
Republik BulgarienR3720
Republik KroatienR3730
Republik ZypernR3740
Tschechische RepublikR3750
Königreich DänemarkR3760
Republik EstlandR3770
Republik FinnlandR3780
Französische RepublikR3790
Hellenische RepublikR3800
Bundesrepublik DeutschlandR3810
Republik UngarnR3820
Republik IslandR3830
IrlandR3840
Italienische RepublikR3850
Republik LettlandR3860
Republik LitauenR3870
Großherzogtum LuxemburgR3880
Republik MaltaR3890
Königreich der NiederlandeR3900
Königreich NorwegenR3910
Republik PolenR3920
Portugiesische RepublikR3930
RumänienR3940
Slowakische RepublikR3950
Republik SlowenienR3960
Königreich SpanienR3970
Königreich SchwedenR3980
Schweizerische EidgenossenschaftR3990
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR4000



Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C1370C1380C1390C1400
Republik ÖsterreichR3700
Königreich BelgienR3710
Republik BulgarienR3720
Republik KroatienR3730
Republik ZypernR3740
Tschechische RepublikR3750
Königreich DänemarkR3760
Republik EstlandR3770
Republik FinnlandR3780
Französische RepublikR3790
Hellenische RepublikR3800
Bundesrepublik DeutschlandR3810
Republik UngarnR3820
Republik IslandR3830
IrlandR3840
Italienische RepublikR3850
Republik LettlandR3860
Republik LitauenR3870
Großherzogtum LuxemburgR3880
Republik MaltaR3890
Königreich der NiederlandeR3900
Königreich NorwegenR3910
Republik PolenR3920
Portugiesische RepublikR3930
RumänienR3940
Slowakische RepublikR3950
Republik SlowenienR3960
Königreich SpanienR3970
Königreich SchwedenR3980
Schweizerische EidgenossenschaftR3990
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR4000



Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationGrößte bekannte UnfallrisikokonzentrationUnfalltodDauerhafte BehinderungBehinderung von zehnjähriger DauerBehinderung von zwölfmonatiger DauerÄrztliche Behandlung
Durchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche Versicherungssumme(Forts.)
C1310C1320C1330C1340C1350C1360
Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder
C1410
Land 1R4010



Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C1370C1380C1390C1400
Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder
C1410
Land 1R4010



Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationGrößte bekannte UnfallrisikokonzentrationUnfalltodDauerhafte BehinderungBehinderung von zehnjähriger DauerBehinderung von zwölfmonatiger DauerÄrztliche Behandlung
Durchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche Versicherungssumme(Forts.)
C1310C1320C1330C1340C1350C1360
Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor DiversifikationR4020
Diversifikationseffekt zwischen LändernR4030
Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach DiversifikationR4040



Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C1370C1380C1390C1400
Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor DiversifikationR4020
Diversifikationseffekt zwischen LändernR4030
Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach DiversifikationR4040



Katastrophenrisiko Kranken — PandemieEinkommensersatzKrankheitskosten
Anzahl der VersichertenGesamtwert PandemierisikoAnzahl der versicherten PersonenEinheitskosten je Anspruch KrankenhausaufenthaltAnteil der Versicherten, die Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmenEinheitskosten je Anspruch Beratung bei einem Allgemeinarzt(Forts.)
C1420C1430C1440C1450C1460C1470
Republik ÖsterreichR4100
Königreich BelgienR4110
Republik BulgarienR4120
Republik KroatienR4130
Republik ZypernR4140
Tschechische RepublikR4150
Königreich DänemarkR4160
Republik EstlandR4170
Republik FinnlandR4180
Französische RepublikR4190
Hellenische RepublikR4200
Bundesrepublik DeutschlandR4210
Republik UngarnR4220
Republik IslandR4230
IrlandR4240
Italienische RepublikR4250
Republik LettlandR4260
Republik LitauenR4270
Großherzogtum LuxemburgR4280
Republik MaltaR4290
Königreich der NiederlandeR4300
Königreich NorwegenR4310
Republik PolenR4320
Portugiesische RepublikR4330
RumänienR4340
Slowakische RepublikR4350
Republik SlowenienR4360
Königreich SpanienR4370
Königreich SchwedenR4380
Schweizerische EidgenossenschaftR4390
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR4400



Katastrophenrisiko Kranken — PandemieKrankheitskostenKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
Anteil der Versicherten, die Beratung bei einem Allgemeinarzt in Anspruch nehmenEinheitskosten je Anspruch keine formelle GesundheitsversorgungAnteil der Versicherten, die keine formelle Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen
C1480C1490C1500C1510C1520C1530C1540
Republik ÖsterreichR4100
Königreich BelgienR4110
Republik BulgarienR4120
Republik KroatienR4130
Republik ZypernR4140
Tschechische RepublikR4150
Königreich DänemarkR4160
Republik EstlandR4170
Republik FinnlandR4180
Französische RepublikR4190
Hellenische RepublikR4200
Bundesrepublik DeutschlandR4210
Republik UngarnR4220
Republik IslandR4230
IrlandR4240
Italienische RepublikR4250
Republik LettlandR4260
Republik LitauenR4270
Großherzogtum LuxemburgR4280
Republik MaltaR4290
Königreich der NiederlandeR4300
Königreich NorwegenR4310
Republik PolenR4320
Portugiesische RepublikR4330
RumänienR4340
Slowakische RepublikR4350
Republik SlowenienR4360
Königreich SpanienR4370
Königreich SchwedenR4380
Schweizerische EidgenossenschaftR4390
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR4400



EinkommensersatzKrankheitskosten
Katastrophenrisiko Kranken — PandemieAnzahl der VersichertenGesamtwert PandemierisikoAnzahl der versicherten PersonenEinheitskosten je Anspruch KrankenhausaufenthaltAnteil der Versicherten, die Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmenEinheitskosten je Anspruch Beratung bei einem Allgemeinarzt(Forts.)
C1420C1430C1440C1450C1460C1470
Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder
C1550
Land 1R4410
Gesamtwert Pandemierisiko alle LänderR4420



KrankheitskostenKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
Katastrophenrisiko Kranken — PandemieAnteil der Versicherten, die Beratung bei einem Allgemeinarzt in Anspruch nehmenEinheitskosten je Anspruch keine formelle GesundheitsversorgungAnteil der Versicherten, die keine formelle Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen
C1480C1490C1500C1510C1520C1530C1540
Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder
C1550
Land 1R4410
Gesamtwert Pandemierisiko alle LänderR4420

S.27.01.04

Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung



Katastrophenrisiko Nichtleben und Kranken — ZusammenfassungSCR vor RisikominderungRisikominderung gesamtSCR nach Risikominderung
C0010C0020C0030
Katastrophenrisiko Nichtleben — Zusammenfassung
NaturkatastrophenrisikoR0010
SturmR0020
ErdbebenR0030
ÜberschwemmungenR0040
HagelR0050
Bodensenkungen und ErdrutschR0060
Diversifikation zwischen GefahrenR0070
Katastrophenrisiko — nichtproportionale SachrückversicherungR0080
Risiko vom Menschen verursachter KatastrophenR0090
KraftfahrzeughaftpflichtR0100
SeeR0110
LuftfahrtR0120
FeuerR0130
HaftpflichtR0140
Kredit und KautionR0150
Diversifikation zwischen GefahrenR0160
Sonstiges Katastrophenrisiko NichtlebenR0170
Diversifikation zwischen GefahrenR0180
Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamtR0190
Diversifikation zwischen UntermodulenR0200
Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamtR0210
Katastrophenrisiko Krankenversicherung — Zusammenfassung
Katastrophenrisiko KrankenR0300
MassenunfallR0310
UnfallkonzentrationR0320
PandemieR0330
Diversifikation zwischen UntermodulenR0340



Naturkatastrophenrisiko — SturmSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungSzenario A oder BKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung(Forts.)
C0040C0050C0060C0070C0080C0090
Republik ÖsterreichR0400
Königreich BelgienR0410
Tschechische RepublikR0420
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR0430
Königreich DänemarkR0440
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR0450
Bundesrepublik DeutschlandR0460
Republik IslandR0470
IrlandR0480
Großherzogtum LuxemburgR0490
Königreich der NiederlandeR0500
Königreich NorwegenR0510
Republik PolenR0520
Königreich SpanienR0530
Königreich SchwedenR0540
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR0550
GuadeloupeR0560
MartiniqueR0570
Gebietskörperschaft Saint MartinR0580
RéunionR0590
 Gesamtwert Sturm festgelegte Regionen vor DiversifikationR0600
NordeuropaR0610
WesteuropaR0620
OsteuropaR0630
SüdeuropaR0640
Zentral- und WestasienR0650
OstasienR0660
Süd- und SüdostasienR0670
OzeanienR0680
Nördliches AfrikaR0690
Südliches AfrikaR0700
Nordamerika außer USAR0710



Naturkatastrophenrisiko — SturmGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0100C0110C0120
Republik ÖsterreichR0400
Königreich BelgienR0410
Tschechische RepublikR0420
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR0430
Königreich DänemarkR0440
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR0450
Bundesrepublik DeutschlandR0460
Republik IslandR0470
IrlandR0480
Großherzogtum LuxemburgR0490
Königreich der NiederlandeR0500
Königreich NorwegenR0510
Republik PolenR0520
Königreich SpanienR0530
Königreich SchwedenR0540
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR0550
GuadeloupeR0560
MartiniqueR0570
Gebietskörperschaft Saint MartinR0580
RéunionR0590
 Gesamtwert Sturm festgelegte Regionen vor DiversifikationR0600
NordeuropaR0610
WesteuropaR0620
OsteuropaR0630
SüdeuropaR0640
Zentral- und WestasienR0650
OstasienR0660
Süd- und SüdostasienR0670
OzeanienR0680
Nördliches AfrikaR0690
Südliches AfrikaR0700
Nordamerika außer USAR0710



Naturkatastrophenrisiko — SturmSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungSzenario A oder BKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung(Forts.)
C0040C0050C0060C0070C0080C0090
Karibik und ZentralamerikaR0720
Östliches SüdamerikaR0730
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR0740
Nordöstliche USAR0750
Südöstliche USAR0760
Mittlerer Westen der USAR0770
Westliche USAR0780
Gesamtwert Sturm andere Regionen vor DiversifikationR0790
Gesamtwert Sturm alle Regionen vor DiversifikationR0800
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR0810
Gesamtwert Sturm nach DiversifikationR0820



Naturkatastrophenrisiko — SturmGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0100C0110C0120
Karibik und ZentralamerikaR0720
Östliches SüdamerikaR0730
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR0740
Nordöstliche USAR0750
Südöstliche USAR0760
Mittlerer Westen der USAR0770
Westliche USAR0780
Gesamtwert Sturm andere Regionen vor DiversifikationR0790
Gesamtwert Sturm alle Regionen vor DiversifikationR0800
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR0810
Gesamtwert Sturm nach DiversifikationR0820



Naturkatastrophenrisiko — ErdbebenSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte Risikominderung(Forts.)
C0130C0140C0150C0160C0170C0180
Republik ÖsterreichR0830
Königreich BelgienR0840
Republik BulgarienR0850
Republik KroatienR0860
Republik ZypernR0870
Tschechische RepublikR0880
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR0890
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR0900
Bundesrepublik DeutschlandR0910
Hellenische RepublikR0920
Republik UngarnR0930
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR0940
Republik MaltaR0950
Portugiesische RepublikR0960
RumänienR0970
Slowakische RepublikR0980
Republik SlowenienR0990
GuadeloupeR1000
MartiniqueR1010
Gebietskörperschaft Saint MartinR1020
 Gesamtwert Erdbeben festgelegte Regionen vor DiversifikationR1030
NordeuropaR1040
WesteuropaR1050
OsteuropaR1060
SüdeuropaR1070
Zentral- und WestasienR1080
OstasienR1090
Süd- und SüdostasienR1100
OzeanienR1110
Nördliches AfrikaR1120
Südliches AfrikaR1130
Nordamerika außer USAR1140



Naturkatastrophenrisiko — ErdbebenGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0190C0200
Republik ÖsterreichR0830
Königreich BelgienR0840
Republik BulgarienR0850
Republik KroatienR0860
Republik ZypernR0870
Tschechische RepublikR0880
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR0890
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR0900
Bundesrepublik DeutschlandR0910
Hellenische RepublikR0920
Republik UngarnR0930
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR0940
Republik MaltaR0950
Portugiesische RepublikR0960
RumänienR0970
Slowakische RepublikR0980
Republik SlowenienR0990
GuadeloupeR1000
MartiniqueR1010
Gebietskörperschaft Saint MartinR1020
 Gesamtwert Erdbeben festgelegte Regionen vor DiversifikationR1030
NordeuropaR1040
WesteuropaR1050
OsteuropaR1060
SüdeuropaR1070
Zentral- und WestasienR1080
OstasienR1090
Süd- und SüdostasienR1100
OzeanienR1110
Nördliches AfrikaR1120
Südliches AfrikaR1130
Nordamerika außer USAR1140



Naturkatastrophenrisiko — ErdbebenSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte Risikominderung(Forts.)
C0130C0140C0150C0160C0170C0180
Karibik und ZentralamerikaR1150
Östliches SüdamerikaR1160
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR1170
Nordöstliche USAR1180
Südöstliche USAR1190
Mittlerer Westen der USAR1200
Westliche USAR1210
Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor DiversifikationR1220
Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor DiversifikationR1230
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR1240
Gesamtwert Erdbeben nach DiversifikationR1250



Naturkatastrophenrisiko — ErdbebenGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0190C0200
Karibik und ZentralamerikaR1150
Östliches SüdamerikaR1160
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR1170
Nordöstliche USAR1180
Südöstliche USAR1190
Mittlerer Westen der USAR1200
Westliche USAR1210
Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor DiversifikationR1220
Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor DiversifikationR1230
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR1240
Gesamtwert Erdbeben nach DiversifikationR1250



Naturkatastrophenrisiko — ÜberschwemmungenSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungSzenario A oder BKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung(Forts.)
C0210C0220C0230C0240C0250C0260
Republik ÖsterreichR1260
Königreich BelgienR1270
Republik BulgarienR1280
Tschechische RepublikR1290
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR1300
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR1310
Bundesrepublik DeutschlandR1320
Republik UngarnR1330
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR1340
Republik PolenR1350
RumänienR1360
Slowakische RepublikR1370
Republik SlowenienR1380
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR1390
 Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Regionen vor DiversifikationR1400
NordeuropaR1410
WesteuropaR1420
OsteuropaR1430
SüdeuropaR1440
Zentral- und WestasienR1450
OstasienR1460
Süd- und SüdostasienR1470
OzeanienR1480
Nördliches AfrikaR1490
Südliches AfrikaR1500
Nordamerika außer USAR1510
Karibik und ZentralamerikaR1520
Östliches SüdamerikaR1530
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR1540
Nordöstliche USAR1550
Südöstliche USAR1560
Mittlerer Westen der USAR1570



Naturkatastrophenrisiko — ÜberschwemmungenGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0270C0280C0290
Republik ÖsterreichR1260
Königreich BelgienR1270
Republik BulgarienR1280
Tschechische RepublikR1290
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR1300
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR1310
Bundesrepublik DeutschlandR1320
Republik UngarnR1330
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR1340
Republik PolenR1350
RumänienR1360
Slowakische RepublikR1370
Republik SlowenienR1380
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR1390
 Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Regionen vor DiversifikationR1400
NordeuropaR1410
WesteuropaR1420
OsteuropaR1430
SüdeuropaR1440
Zentral- und WestasienR1450
OstasienR1460
Süd- und SüdostasienR1470
OzeanienR1480
Nördliches AfrikaR1490
Südliches AfrikaR1500
Nordamerika außer USAR1510
Karibik und ZentralamerikaR1520
Östliches SüdamerikaR1530
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR1540
Nordöstliche USAR1550
Südöstliche USAR1560
Mittlerer Westen der USAR1570



Naturkatastrophenrisiko — ÜberschwemmungenSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungSzenario A oder BKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung(Forts.)
C0210C0220C0230C0240C0250C0260
Westliche USAR1580
Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor DiversifikationR1590
Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor DiversifikationR1600
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR1610
Gesamtwert Überschwemmungen nach DiversifikationR1620



Naturkatastrophenrisiko — ÜberschwemmungenGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0270C0280C0290
Westliche USAR1580
Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor DiversifikationR1590
Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor DiversifikationR1600
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR1610
Gesamtwert Überschwemmungen nach DiversifikationR1620



Naturkatastrophenrisiko — HagelSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungSzenario A oder BKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung(Forts.)
C0300C0310C0320C0330C0340C0350
Republik ÖsterreichR1630
Königreich BelgienR1640
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR1650
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR1660
Bundesrepublik DeutschlandR1670
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR1680
Großherzogtum LuxemburgR1690
Königreich der NiederlandeR1700
Königreich SpanienR1710
 Gesamtwert Hagel festgelegte Regionen vor DiversifikationR1720
NordeuropaR1730
WesteuropaR1740
OsteuropaR1750
SüdeuropaR1760
Zentral- und WestasienR1770
OstasienR1780
Süd- und SüdostasienR1790
OzeanienR1800
Nördliches AfrikaR1810
Südliches AfrikaR1820
Nordamerika außer USAR1830
Karibik und ZentralamerikaR1840
Östliches SüdamerikaR1850
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR1860
Nordöstliche USAR1870
Südöstliche USAR1880
Mittlerer Westen der USAR1890
Westliche USAR1900
Gesamtwert Hagel andere Regionen vor DiversifikationR1910
Gesamtwert Hagel alle Regionen vor DiversifikationR1920
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR1930
Gesamtwert Hagel nach DiversifikationR1940



Naturkatastrophenrisiko — HagelGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0360C0370C0380
Republik ÖsterreichR1630
Königreich BelgienR1640
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR1650
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR1660
Bundesrepublik DeutschlandR1670
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR1680
Großherzogtum LuxemburgR1690
Königreich der NiederlandeR1700
Königreich SpanienR1710
 Gesamtwert Hagel festgelegte Regionen vor DiversifikationR1720
NordeuropaR1730
WesteuropaR1740
OsteuropaR1750
SüdeuropaR1760
Zentral- und WestasienR1770
OstasienR1780
Süd- und SüdostasienR1790
OzeanienR1800
Nördliches AfrikaR1810
Südliches AfrikaR1820
Nordamerika außer USAR1830
Karibik und ZentralamerikaR1840
Östliches SüdamerikaR1850
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR1860
Nordöstliche USAR1870
Südöstliche USAR1880
Mittlerer Westen der USAR1890
Westliche USAR1900
Gesamtwert Hagel andere Regionen vor DiversifikationR1910
Gesamtwert Hagel alle Regionen vor DiversifikationR1920
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR1930
Gesamtwert Hagel nach DiversifikationR1940



Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und ErdrutschSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte Risikominderung
C0390C0400C0410C0420C0430C0440
Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor DiversifikationR1950
Diversifikationseffekt zwischen ZonenR1960
Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach DiversifikationR1970



Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und ErdrutschGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0450C0460
Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor DiversifikationR1950
Diversifikationseffekt zwischen ZonenR1960
Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach DiversifikationR1970



Katastrophenrisiko — nichtproportionale SachrückversicherungSchätzung der zu verdienenden PrämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0470C0480C0490C0500C0510
Nichtproportionale SachrückversicherungR2000



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — KraftfahrzeughaftpflichtAnzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EURAnzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EURKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach Risikominderung
C0520C0530C0540C0550C0560C0570
KraftfahrzeughaftpflichtR2100



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt TankerkollisionKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte Wiederauffüllungsprämien(Forts.)
C0580C0590C0600C0610C0620C0630
Seefahrt TankerkollisionR2200



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt TankerkollisionKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach RisikominderungSchiffsname
C0640C0650
Seefahrt TankerkollisionR2200



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt PlattformexplosionKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Sachschaden vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Wrackteilbeseitigung vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko entgangene Produktionserträge vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor Risikominderung(Forts.)
C0660C0670C0680C0690C0700C0710
Seefahrt PlattformexplosionR2300



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt PlattformexplosionGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach RisikominderungName der Plattform
C0720C0730C0740C0750
Seefahrt PlattformexplosionR2300



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — SeefahrtKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor RisikominderungGeschätzte GesamtrisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung
C0760C0770C0780
Gesamtwert vor DiversifikationR2400
Diversifikation zwischen EreignisartenR2410
Gesamtwert nach DiversifikationR2420



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — LuftfahrtKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrtkasko vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrthaftpflicht vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt nach Risikominderung
C0790C0800C0810C0820C0830C0840
Kapitalanforderung (brutto) Katastrophenrisiko LuftfahrtR2500



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — FeuerKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach Risikominderung
C0850C0860C0870C0880
FeuerR2600



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — HaftpflichtVerdiente Prämien in den folgenden 12 MonatenGrößtes gewährtes HaftungslimitAnzahl der VersicherungsfälleKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung
C0890C0900C0910C0920C0930C0940C0950
BerufshaftpflichtR2700
ArbeitgeberhaftpflichtR2710
Haftpflicht für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende AngestellteR2720
Sonstige HaftpflichtR2730
Nichtproportionale RückversicherungR2740
GesamtR2750



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — HaftpflichtKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor RisikominderungGeschätzte GesamtrisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung
C0960C0970C0980
Gesamtwert vor DiversifikationR2800
Diversifikation zwischen DeckungsartenR2810
Gesamtwert nach DiversifikationR2820



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution — GroßkreditausfallRisikoexponierung (einzeln oder Gruppe)Anteil des vom Szenario verursachten SchadensKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — GroßkreditausfallGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall
C0990C1000C1010C1020C1030C1040
Größte Exponierung 1R2900
Größte Exponierung 2R2910
GesamtR2920



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution — RezessionsrisikoVerdiente Prämien in den folgenden 12 MonatenKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — RezessionsrisikoGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Rezessionsrisiko
C1050C1060C1070C1080C1090
GesamtR3000



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit- und KautionKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor RisikominderungGeschätzte GesamtrisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung
C1100C1110C1120
Gesamtwert vor DiversifikationR3100
Diversifikation zwischen EreignisartenR3110
Gesamtwert nach DiversifikationR3120



Sonstiges Katastrophenrisiko NichtlebenSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor RisikominderungGeschätzte GesamtrisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung
C1130C1140C1150C1160
See, Luftfahrt und Transport (MAT), ausgenommen See- und LuftfahrtR3200
Nichtproportionale Rückversicherung MAT, ausgenommen See- und LuftfahrtR3210
Verschiedene finanzielle VerlusteR3220
Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine HaftpflichtR3230
Nichtproportionale Rückversicherung Kredit und KautionR3240
Gesamtwert vor DiversifikationR3250
Diversifikation zwischen Gruppen von VerpflichtungenR3260
Gesamtwert nach DiversifikationR3270



UnfalltodDauerhafte Invalidität10 Jahre dauernde Invalidität
Katastrophenrisiko Kranken — MassenunfallAnzahl VersicherungsnehmerGesamtwert der zu zahlenden LeistungenAnzahl VersicherungsnehmerGesamtwert der zu zahlenden LeistungenAnzahl VersicherungsnehmerGesamtwert der zu zahlenden Leistungen(Forts.)
C1170C1180C1190C1200C1210C1220
Republik ÖsterreichR3300
Königreich BelgienR3310
Republik BulgarienR3320
Republik KroatienR3330
Republik ZypernR3340
Tschechische RepublikR3350
Königreich DänemarkR3360
Republik EstlandR3370
Republik FinnlandR3380
Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR3390
Hellenische RepublikR3400
Bundesrepublik DeutschlandR3410
Republik UngarnR3420
Republik IslandR3430
IrlandR3440
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR3450
Republik LettlandR3460
Republik LitauenR3470
Großherzogtum LuxemburgR3480
Republik MaltaR3490
Königreich der NiederlandeR3500
Königreich NorwegenR3510
Republik PolenR3520
Portugiesische RepublikR3530
RumänienR3540
Slowakische RepublikR3550
Republik SlowenienR3560
Königreich SpanienR3570
Königreich SchwedenR3580
Schweizerische EidgenossenschaftR3590
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR3600
Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor DiversifikationR3610
Diversifikationseffekt zwischen LändernR3620
Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach DiversifikationR3630



12 Monate dauernde InvaliditätMedizinische BehandlungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte Risikominderung
Katastrophenrisiko Kranken — MassenunfallAnzahl VersicherungsnehmerGesamtwert der zu zahlenden LeistungenAnzahl VersicherungsnehmerGesamtwert der zu zahlenden Leistungen(Forts.)
C1230C1240C1250C1260C1270C1280
Republik ÖsterreichR3300
Königreich BelgienR3310
Republik BulgarienR3320
Republik KroatienR3330
Republik ZypernR3340
Tschechische RepublikR3350
Königreich DänemarkR3360
Republik EstlandR3370
Republik FinnlandR3380
Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR3390
Hellenische RepublikR3400
Bundesrepublik DeutschlandR3410
Republik UngarnR3420
Republik IslandR3430
IrlandR3440
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR3450
Republik LettlandR3460
Republik LitauenR3470
Großherzogtum LuxemburgR3480
Republik MaltaR3490
Königreich der NiederlandeR3500
Königreich NorwegenR3510
Republik PolenR3520
Portugiesische RepublikR3530
RumänienR3540
Slowakische RepublikR3550
Republik SlowenienR3560
Königreich SpanienR3570
Königreich SchwedenR3580
Schweizerische EidgenossenschaftR3590
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR3600
Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor DiversifikationR3610
Diversifikationseffekt zwischen LändernR3620
Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach DiversifikationR3630



Katastrophenrisiko Kranken — MassenunfallGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C1290C1300
Republik ÖsterreichR3300
Königreich BelgienR3310
Republik BulgarienR3320
Republik KroatienR3330
Republik ZypernR3340
Tschechische RepublikR3350
Königreich DänemarkR3360
Republik EstlandR3370
Republik FinnlandR3380
Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR3390
Hellenische RepublikR3400
Bundesrepublik DeutschlandR3410
Republik UngarnR3420
Republik IslandR3430
IrlandR3440
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR3450
Republik LettlandR3460
Republik LitauenR3470
Großherzogtum LuxemburgR3480
Republik MaltaR3490
Königreich der NiederlandeR3500
Königreich NorwegenR3510
Republik PolenR3520
Portugiesische RepublikR3530
RumänienR3540
Slowakische RepublikR3550
Republik SlowenienR3560
Königreich SpanienR3570
Königreich SchwedenR3580
Schweizerische EidgenossenschaftR3590
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR3600
Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor DiversifikationR3610
Diversifikationseffekt zwischen LändernR3620
Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach DiversifikationR3630



Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationGrößte bekannte UnfallrisikokonzentrationUnfalltodDauerhafte Invalidität10 Jahre dauernde Invalidität12 Monate dauernde InvaliditätMedizinische Behandlung
Durchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche Versicherungssumme(Forts.)
C1310C1320C1330C1340C1350C1360
Republik ÖsterreichR3700
Königreich BelgienR3710
Republik BulgarienR3720
Republik KroatienR3730
Republik ZypernR3740
Tschechische RepublikR3750
Königreich DänemarkR3760
Republik EstlandR3770
Republik FinnlandR3780
Französische RepublikR3790
Hellenische RepublikR3800
Bundesrepublik DeutschlandR3810
Republik UngarnR3820
Republik IslandR3830
IrlandR3840
Italienische RepublikR3850
Republik LettlandR3860
Republik LitauenR3870
Großherzogtum LuxemburgR3880
Republik MaltaR3890
Königreich der NiederlandeR3900
Königreich NorwegenR3910
Republik PolenR3920
Portugiesische RepublikR3930
RumänienR3940
Slowakische RepublikR3950
Republik SlowenienR3960
Königreich SpanienR3970
Königreich SchwedenR3980
Schweizerische EidgenossenschaftR3990
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR4000



Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C1370C1380C1390C1400
Republik ÖsterreichR3700
Königreich BelgienR3710
Republik BulgarienR3720
Republik KroatienR3730
Republik ZypernR3740
Tschechische RepublikR3750
Königreich DänemarkR3760
Republik EstlandR3770
Republik FinnlandR3780
Französische RepublikR3790
Hellenische RepublikR3800
Bundesrepublik DeutschlandR3810
Republik UngarnR3820
Republik IslandR3830
IrlandR3840
Italienische RepublikR3850
Republik LettlandR3860
Republik LitauenR3870
Großherzogtum LuxemburgR3880
Republik MaltaR3890
Königreich der NiederlandeR3900
Königreich NorwegenR3910
Republik PolenR3920
Portugiesische RepublikR3930
RumänienR3940
Slowakische RepublikR3950
Republik SlowenienR3960
Königreich SpanienR3970
Königreich SchwedenR3980
Schweizerische EidgenossenschaftR3990
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR4000



Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationGrößte bekannte UnfallrisikokonzentrationUnfalltodDauerhafte Invalidität10 Jahre dauernde Invalidität12 Monate dauernde InvaliditätMedizinische Behandlung
Durchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche Versicherungssumme(Forts.)
C1310C1320C1330C1340C1350C1360
Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder
C1410
Land 1R4010



Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C1370C1380C1390C1400
Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder
C1410
Land 1R4010



Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationGrößte bekannte UnfallrisikokonzentrationUnfalltodDauerhafte Invalidität10 Jahre dauernde Invalidität12 Monate dauernde InvaliditätMedizinische Behandlung
Durchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche Versicherungssumme(Forts.)
C1310C1320C1330C1340C1350C1360
Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor DiversifikationR4020
Diversifikationseffekt zwischen LändernR4030
Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach DiversifikationR4040



Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C1370C1380C1390C1400
Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor DiversifikationR4020
Diversifikationseffekt zwischen LändernR4030
Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach DiversifikationR4040



Katastrophenrisiko Kranken — PandemieEinkommensersatzKrankheitskosten
Anzahl der VersichertenGesamtwert PandemierisikoAnzahl der versicherten PersonenEinheitskosten je Anspruch KrankenhausaufenthaltAnteil der Versicherten, die Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmenEinheitskosten je Anspruch Beratung bei einem Allgemeinarzt(Forts.)
C1420C1430C1440C1450C1460C1470
Republik ÖsterreichR4100
Königreich BelgienR4110
Republik BulgarienR4120
Republik KroatienR4130
Republik ZypernR4140
Tschechische RepublikR4150
Königreich DänemarkR4160
Republik EstlandR4170
Republik FinnlandR4180
Französische RepublikR4190
Hellenische RepublikR4200
Bundesrepublik DeutschlandR4210
Republik UngarnR4220
Republik IslandR4230
IrlandR4240
Italienische RepublikR4250
Republik LettlandR4260
Republik LitauenR4270
Großherzogtum LuxemburgR4280
Republik MaltaR4290
Königreich der NiederlandeR4300
Königreich NorwegenR4310
Republik PolenR4320
Portugiesische RepublikR4330
RumänienR4340
Slowakische RepublikR4350
Republik SlowenienR4360
Königreich SpanienR4370
Königreich SchwedenR4380
Schweizerische EidgenossenschaftR4390
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR4400



Katastrophenrisiko Kranken — PandemieKrankheitskostenKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
Anteil der Versicherten, die Beratung bei einem Allgemeinarzt in Anspruch nehmenEinheitskosten je Anspruch keine formelle GesundheitsversorgungAnteil der Versicherten, die keine formelle Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen
C1480C1490C1500C1510C1520C1530C1540
Republik ÖsterreichR4100
Königreich BelgienR4110
Republik BulgarienR4120
Republik KroatienR4130
Republik ZypernR4140
Tschechische RepublikR4150
Königreich DänemarkR4160
Republik EstlandR4170
Republik FinnlandR4180
Französische RepublikR4190
Hellenische RepublikR4200
Bundesrepublik DeutschlandR4210
Republik UngarnR4220
Republik IslandR4230
IrlandR4240
Italienische RepublikR4250
Republik LettlandR4260
Republik LitauenR4270
Großherzogtum LuxemburgR4280
Republik MaltaR4290
Königreich der NiederlandeR4300
Königreich NorwegenR4310
Republik PolenR4320
Portugiesische RepublikR4330
RumänienR4340
Slowakische RepublikR4350
Republik SlowenienR4360
Königreich SpanienR4370
Königreich SchwedenR4380
Schweizerische EidgenossenschaftR4390
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR4400



EinkommensersatzKrankheitskosten
Katastrophenrisiko Kranken — PandemieAnzahl der VersichertenGesamtwert PandemierisikoAnzahl der versicherten PersonenEinheitskosten je Anspruch KrankenhausaufenthaltAnteil der Versicherten, die Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmenEinheitskosten je Anspruch Beratung bei einem Allgemeinarzt(Forts.)
C1420C1430C1440C1450C1460C1470
Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder
C1550
Land 1R4410
Gesamtwert Pandemierisiko alle LänderR4420



KrankheitskostenKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
Katastrophenrisiko Kranken — PandemieAnteil der Versicherten, die Beratung bei einem Allgemeinarzt in Anspruch nehmenEinheitskosten je Anspruch keine formelle GesundheitsversorgungAnteil der Versicherten, die keine formelle Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen
C1480C1490C1500C1510C1520C1530C1540
Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder
C1550
Land 1R4410
Gesamtwert Pandemierisiko alle LänderR4420

SR.27.01.01

Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung



 —————
Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger TeilZ0020
Fonds-/PortfolionummerZ0030



Katastrophenrisiko Nichtleben und Kranken — ZusammenfassungSCR vor RisikominderungRisikominderung gesamtSCR nach Risikominderung
C0010C0020C0030
Katastrophenrisiko Nichtleben — Zusammenfassung
NaturkatastrophenrisikoR0010
SturmR0020
ErdbebenR0030
ÜberschwemmungenR0040
HagelR0050
Bodensenkungen und ErdrutschR0060
Diversifikation zwischen GefahrenR0070
Katastrophenrisiko — nichtproportionale SachrückversicherungR0080
Risiko vom Menschen verursachter KatastrophenR0090
KraftfahrzeughaftpflichtR0100
SeeR0110
LuftfahrtR0120
FeuerR0130
HaftpflichtR0140
Kredit und KautionR0150
Diversifikation zwischen GefahrenR0160
Sonstiges Katastrophenrisiko NichtlebenR0170
Diversifikation zwischen GefahrenR0180
Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamtR0190
Diversifikation zwischen UntermodulenR0200
Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamtR0210
Katastrophenrisiko Krankenversicherung — Zusammenfassung
Katastrophenrisiko KrankenR0300
MassenunfallR0310
UnfallkonzentrationR0320
PandemieR0330
Diversifikation zwischen UntermodulenR0340



Naturkatastrophenrisiko — SturmSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungSzenario A oder BKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung(Forts.)
C0040C0050C0060C0070C0080C0090
Republik ÖsterreichR0400
Königreich BelgienR0410
Tschechische RepublikR0420
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR0430
Königreich DänemarkR0440
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR0450
Bundesrepublik DeutschlandR0460
Republik IslandR0470
IrlandR0480
Großherzogtum LuxemburgR0490
Königreich der NiederlandeR0500
Königreich NorwegenR0510
Republik PolenR0520
Königreich SpanienR0530
Königreich SchwedenR0540
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR0550
GuadeloupeR0560
MartiniqueR0570
Gebietskörperschaft Saint MartinR0580
RéunionR0590
 Gesamtwert Sturm festgelegte Regionen vor DiversifikationR0600
NordeuropaR0610
WesteuropaR0620
OsteuropaR0630
SüdeuropaR0640
Zentral- und WestasienR0650
OstasienR0660
Süd- und SüdostasienR0670
OzeanienR0680
Nördliches AfrikaR0690
Südliches AfrikaR0700
Nordamerika außer USAR0710



Naturkatastrophenrisiko — SturmGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0100C0110C0120
Republik ÖsterreichR0400
Königreich BelgienR0410
Tschechische RepublikR0420
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR0430
Königreich DänemarkR0440
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR0450
Bundesrepublik DeutschlandR0460
Republik IslandR0470
IrlandR0480
Großherzogtum LuxemburgR0490
Königreich der NiederlandeR0500
Königreich NorwegenR0510
Republik PolenR0520
Königreich SpanienR0530
Königreich SchwedenR0540
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR0550
GuadeloupeR0560
MartiniqueR0570
Gebietskörperschaft Saint MartinR0580
RéunionR0590
 Gesamtwert Sturm festgelegte Regionen vor DiversifikationR0600
NordeuropaR0610
WesteuropaR0620
OsteuropaR0630
SüdeuropaR0640
Zentral- und WestasienR0650
OstasienR0660
Süd- und SüdostasienR0670
OzeanienR0680
Nördliches AfrikaR0690
Südliches AfrikaR0700
Nordamerika außer USAR0710



Naturkatastrophenrisiko — SturmSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungSzenario A oder BKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung(Forts.)
C0040C0050C0060C0070C0080C0090
Karibik und ZentralamerikaR0720
Östliches SüdamerikaR0730
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR0740
Nordöstliche USAR0750
Südöstliche USAR0760
Mittlerer Westen der USAR0770
Westliche USAR0780
Gesamtwert Sturm andere Regionen vor DiversifikationR0790
Gesamtwert Sturm alle Regionen vor DiversifikationR0800
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR0810
Gesamtwert Sturm nach DiversifikationR0820



Naturkatastrophenrisiko — SturmGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0100C0110C0120
Karibik und ZentralamerikaR0720
Östliches SüdamerikaR0730
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR0740
Nordöstliche USAR0750
Südöstliche USAR0760
Mittlerer Westen der USAR0770
Westliche USAR0780
Gesamtwert Sturm andere Regionen vor DiversifikationR0790
Gesamtwert Sturm alle Regionen vor DiversifikationR0800
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR0810
Gesamtwert Sturm nach DiversifikationR0820



Naturkatastrophenrisiko — ErdbebenSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte Risikominderung(Forts.)
C0130C0140C0150C0160C0170C0180
Republik ÖsterreichR0830
Königreich BelgienR0840
Republik BulgarienR0850
Republik KroatienR0860
Republik ZypernR0870
Tschechische RepublikR0880
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR0890
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR0900
Bundesrepublik DeutschlandR0910
Hellenische RepublikR0920
Republik UngarnR0930
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR0940
Republik MaltaR0950
Portugiesische RepublikR0960
RumänienR0970
Slowakische RepublikR0980
Republik SlowenienR0990
GuadeloupeR1000
MartiniqueR1010
Gebietskörperschaft Saint MartinR1020
 Gesamtwert Erdbeben festgelegte Regionen vor DiversifikationR1030
NordeuropaR1040
WesteuropaR1050
OsteuropaR1060
SüdeuropaR1070
Zentral- und WestasienR1080
OstasienR1090
Süd- und SüdostasienR1100
OzeanienR1110
Nördliches AfrikaR1120
Südliches AfrikaR1130
Nordamerika außer USAR1140



Naturkatastrophenrisiko — ErdbebenGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0190C0200
Republik ÖsterreichR0830
Königreich BelgienR0840
Republik BulgarienR0850
Republik KroatienR0860
Republik ZypernR0870
Tschechische RepublikR0880
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR0890
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR0900
Bundesrepublik DeutschlandR0910
Hellenische RepublikR0920
Republik UngarnR0930
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR0940
Republik MaltaR0950
Portugiesische RepublikR0960
RumänienR0970
Slowakische RepublikR0980
Republik SlowenienR0990
GuadeloupeR1000
MartiniqueR1010
Gebietskörperschaft Saint MartinR1020
 Gesamtwert Erdbeben festgelegte Regionen vor DiversifikationR1030
NordeuropaR1040
WesteuropaR1050
OsteuropaR1060
SüdeuropaR1070
Zentral- und WestasienR1080
OstasienR1090
Süd- und SüdostasienR1100
OzeanienR1110
Nördliches AfrikaR1120
Südliches AfrikaR1130
Nordamerika außer USAR1140



Naturkatastrophenrisiko — ErdbebenSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte Risikominderung(Forts.)
C0130C0140C0150C0160C0170C0180
Karibik und ZentralamerikaR1150
Östliches SüdamerikaR1160
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR1170
Nordöstliche USAR1180
Südöstliche USAR1190
Mittlerer Westen der USAR1200
Westliche USAR1210
Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor DiversifikationR1220
Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor DiversifikationR1230
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR1240
Gesamtwert Erdbeben nach DiversifikationR1250



Naturkatastrophenrisiko — ErdbebenGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0190C0200
Karibik und ZentralamerikaR1150
Östliches SüdamerikaR1160
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR1170
Nordöstliche USAR1180
Südöstliche USAR1190
Mittlerer Westen der USAR1200
Westliche USAR1210
Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor DiversifikationR1220
Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor DiversifikationR1230
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR1240
Gesamtwert Erdbeben nach DiversifikationR1250



Naturkatastrophenrisiko — ÜberschwemmungenSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungSzenario A oder BKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung(Forts.)
C0210C0220C0230C0240C0250C0260
Republik ÖsterreichR1260
Königreich BelgienR1270
Republik BulgarienR1280
Tschechische RepublikR1290
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR1300
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR1310
Bundesrepublik DeutschlandR1320
Republik UngarnR1330
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR1340
Republik PolenR1350
RumänienR1360
Slowakische RepublikR1370
Republik SlowenienR1380
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR1390
 Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Regionen vor DiversifikationR1400
NordeuropaR1410
WesteuropaR1420
OsteuropaR1430
SüdeuropaR1440
Zentral- und WestasienR1450
OstasienR1460
Süd- und SüdostasienR1470
OzeanienR1480
Nördliches AfrikaR1490
Südliches AfrikaR1500
Nordamerika außer USAR1510
Karibik und ZentralamerikaR1520
Östliches SüdamerikaR1530
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR1540
Nordöstliche USAR1550
Südöstliche USAR1560
Mittlerer Westen der USAR1570



Naturkatastrophenrisiko — ÜberschwemmungenGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0270C0280C0290
Republik ÖsterreichR1260
Königreich BelgienR1270
Republik BulgarienR1280
Tschechische RepublikR1290
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR1300
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR1310
Bundesrepublik DeutschlandR1320
Republik UngarnR1330
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR1340
Republik PolenR1350
RumänienR1360
Slowakische RepublikR1370
Republik SlowenienR1380
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR1390
 Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Regionen vor DiversifikationR1400
NordeuropaR1410
WesteuropaR1420
OsteuropaR1430
SüdeuropaR1440
Zentral- und WestasienR1450
OstasienR1460
Süd- und SüdostasienR1470
OzeanienR1480
Nördliches AfrikaR1490
Südliches AfrikaR1500
Nordamerika außer USAR1510
Karibik und ZentralamerikaR1520
Östliches SüdamerikaR1530
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR1540
Nordöstliche USAR1550
Südöstliche USAR1560
Mittlerer Westen der USAR1570



Naturkatastrophenrisiko — ÜberschwemmungenSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungSzenario A oder BKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung(Forts.)
C0210C0220C0230C0240C0250C0260
Westliche USAR1580
Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor DiversifikationR1590
Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor DiversifikationR1600
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR1610
Gesamtwert Überschwemmungen nach DiversifikationR1620



Naturkatastrophenrisiko — ÜberschwemmungenGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0270C0280C0290
Westliche USAR1580
Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor DiversifikationR1590
Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor DiversifikationR1600
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR1610
Gesamtwert Überschwemmungen nach DiversifikationR1620



Naturkatastrophenrisiko — HagelSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungSzenario A oder BKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung(Forts.)
C0300C0310C0320C0330C0340C0350
Republik ÖsterreichR1630
Königreich BelgienR1640
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR1650
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR1660
Bundesrepublik DeutschlandR1670
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR1680
Großherzogtum LuxemburgR1690
Königreich der NiederlandeR1700
Königreich SpanienR1710
 Gesamtwert Hagel festgelegte Regionen vor DiversifikationR1720
NordeuropaR1730
WesteuropaR1740
OsteuropaR1750
SüdeuropaR1760
Zentral- und WestasienR1770
OstasienR1780
Süd- und SüdostasienR1790
OzeanienR1800
Nördliches AfrikaR1810
Südliches AfrikaR1820
Nordamerika außer USAR1830
Karibik und ZentralamerikaR1840
Östliches SüdamerikaR1850
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR1860
Nordöstliche USAR1870
Südöstliche USAR1880
Mittlerer Westen der USAR1890
Westliche USAR1900
Gesamtwert Hagel andere Regionen vor DiversifikationR1910
Gesamtwert Hagel alle Regionen vor DiversifikationR1920
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR1930
Gesamtwert Hagel nach DiversifikationR1940



Naturkatastrophenrisiko — HagelGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0360C0370C0380
Republik ÖsterreichR1630
Königreich BelgienR1640
Schweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum LiechtensteinR1650
Französische Republik [außer Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion]; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR1660
Bundesrepublik DeutschlandR1670
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR1680
Großherzogtum LuxemburgR1690
Königreich der NiederlandeR1700
Königreich SpanienR1710
 Gesamtwert Hagel festgelegte Regionen vor DiversifikationR1720
NordeuropaR1730
WesteuropaR1740
OsteuropaR1750
SüdeuropaR1760
Zentral- und WestasienR1770
OstasienR1780
Süd- und SüdostasienR1790
OzeanienR1800
Nördliches AfrikaR1810
Südliches AfrikaR1820
Nordamerika außer USAR1830
Karibik und ZentralamerikaR1840
Östliches SüdamerikaR1850
Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaR1860
Nordöstliche USAR1870
Südöstliche USAR1880
Mittlerer Westen der USAR1890
Westliche USAR1900
Gesamtwert Hagel andere Regionen vor DiversifikationR1910
Gesamtwert Hagel alle Regionen vor DiversifikationR1920
Diversifikationseffekt zwischen RegionenR1930
Gesamtwert Hagel nach DiversifikationR1940



Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und ErdrutschSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienRisikoexponierungSpezifizierter BruttoschadenFaktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte Risikominderung
C0390C0400C0410C0420C0430C0440
Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor DiversifikationR1950
Diversifikationseffekt zwischen ZonenR1960
Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach DiversifikationR1970



Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und ErdrutschGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0450C0460
Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor DiversifikationR1950
Diversifikationseffekt zwischen ZonenR1960
Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach DiversifikationR1970



Katastrophenrisiko — nichtproportionale SachrückversicherungSchätzung der zu verdienenden PrämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C0470C0480C0490C0500C0510
Nichtproportionale SachrückversicherungR2000



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — KraftfahrzeughaftpflichtAnzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EURAnzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EURKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach Risikominderung
C0520C0530C0540C0550C0560C0570
KraftfahrzeughaftpflichtR2100



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt TankerkollisionKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte Wiederauffüllungsprämien(Forts.)
C0580C0590C0600C0610C0620C0630
Seefahrt TankerkollisionR2200



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt TankerkollisionKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach RisikominderungSchiffsname
C0640C0650
Seefahrt TankerkollisionR2200



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt PlattformexplosionKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Sachschaden vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Wrackteilbeseitigung vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko entgangene Produktionserträge vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor Risikominderung(Forts.)
C0660C0670C0680C0690C0700C0710
Seefahrt PlattformexplosionR2300



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt PlattformexplosionGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach RisikominderungName der Plattform
C0720C0730C0740C0750
Seefahrt PlattformexplosionR2300



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — SeefahrtKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor RisikominderungGeschätzte GesamtrisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung
C0760C0770C0780
Gesamtwert vor DiversifikationR2400
Diversifikation zwischen EreignisartenR2410
Gesamtwert nach DiversifikationR2420



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — LuftfahrtKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrtkasko vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrthaftpflicht vor RisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt nach Risikominderung
C0790C0800C0810C0820C0830C0840
Kapitalanforderung (brutto) Katastrophenrisiko LuftfahrtR2500



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — FeuerKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach Risikominderung
C0850C0860C0870C0880
FeuerR2600



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — HaftpflichtVerdiente Prämien in den folgenden 12 MonatenGrößtes gewährtes HaftungslimitAnzahl der VersicherungsfälleKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung
C0890C0900C0910C0920C0930C0940C0950
BerufshaftpflichtR2700
ArbeitgeberhaftpflichtR2710
Haftpflicht für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende AngestellteR2720
Sonstige HaftpflichtR2730
Nichtproportionale RückversicherungR2740
GesamtR2750



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — HaftpflichtKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor RisikominderungGeschätzte GesamtrisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung
C0960C0970C0980
Gesamtwert vor DiversifikationR2800
Diversifikation zwischen DeckungsartenR2810
Gesamtwert nach DiversifikationR2820



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution — GroßkreditausfallRisikoexponierung (einzeln oder Gruppe)Anteil des vom Szenario verursachten SchadensKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — GroßkreditausfallGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall
C0990C1000C1010C1020C1030C1040
Größte Exponierung 1R2900
Größte Exponierung 2R2910
GesamtR2920



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution — RezessionsrisikoVerdiente Prämien in den folgenden 12 MonatenKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — RezessionsrisikoGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Rezessionsrisiko
C1050C1060C1070C1080C1090
GesamtR3000



Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit- und KautionKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor RisikominderungGeschätzte GesamtrisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung
C1100C1110C1120
Gesamtwert vor DiversifikationR3100
Diversifikation zwischen EreignisartenR3110
Gesamtwert nach DiversifikationR3120



Sonstiges Katastrophenrisiko NichtlebenSchätzung der zu verdienenden BruttoprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor RisikominderungGeschätzte GesamtrisikominderungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung
C1130C1140C1150C1160
See, Luftfahrt und Transport (MAT), ausgenommen See- und LuftfahrtR3200
Nichtproportionale Rückversicherung MAT, ausgenommen See- und LuftfahrtR3210
Verschiedene finanzielle VerlusteR3220
Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine HaftpflichtR3230
Nichtproportionale Rückversicherung Kredit und KautionR3240
Gesamtwert vor DiversifikationR3250
Diversifikation zwischen Gruppen von VerpflichtungenR3260
Gesamtwert nach DiversifikationR3270



UnfalltodDauerhafte Invalidität10 Jahre dauernde Invalidität
Katastrophenrisiko Kranken — MassenunfallAnzahl VersicherungsnehmerGesamtwert der zu zahlenden LeistungenAnzahl VersicherungsnehmerGesamtwert der zu zahlenden LeistungenAnzahl VersicherungsnehmerGesamtwert der zu zahlenden Leistungen(Forts.)
C1170C1180C1190C1200C1210C1220
Republik ÖsterreichR3300
Königreich BelgienR3310
Republik BulgarienR3320
Republik KroatienR3330
Republik ZypernR3340
Tschechische RepublikR3350
Königreich DänemarkR3360
Republik EstlandR3370
Republik FinnlandR3380
Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR3390
Hellenische RepublikR3400
Bundesrepublik DeutschlandR3410
Republik UngarnR3420
Republik IslandR3430
IrlandR3440
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR3450
Republik LettlandR3460
Republik LitauenR3470
Großherzogtum LuxemburgR3480
Republik MaltaR3490
Königreich der NiederlandeR3500
Königreich NorwegenR3510
Republik PolenR3520
Portugiesische RepublikR3530
RumänienR3540
Slowakische RepublikR3550
Republik SlowenienR3560
Königreich SpanienR3570
Königreich SchwedenR3580
Schweizerische EidgenossenschaftR3590
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR3600
Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor DiversifikationR3610
Diversifikationseffekt zwischen LändernR3620
Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach DiversifikationR3630



12 Monate dauernde InvaliditätMedizinische BehandlungKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte Risikominderung
Katastrophenrisiko Kranken — MassenunfallAnzahl VersicherungsnehmerGesamtwert der zu zahlenden LeistungenAnzahl VersicherungsnehmerGesamtwert der zu zahlenden Leistungen(Forts.)
C1230C1240C1250C1260C1270C1280
Republik ÖsterreichR3300
Königreich BelgienR3310
Republik BulgarienR3320
Republik KroatienR3330
Republik ZypernR3340
Tschechische RepublikR3350
Königreich DänemarkR3360
Republik EstlandR3370
Republik FinnlandR3380
Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR3390
Hellenische RepublikR3400
Bundesrepublik DeutschlandR3410
Republik UngarnR3420
Republik IslandR3430
IrlandR3440
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR3450
Republik LettlandR3460
Republik LitauenR3470
Großherzogtum LuxemburgR3480
Republik MaltaR3490
Königreich der NiederlandeR3500
Königreich NorwegenR3510
Republik PolenR3520
Portugiesische RepublikR3530
RumänienR3540
Slowakische RepublikR3550
Republik SlowenienR3560
Königreich SpanienR3570
Königreich SchwedenR3580
Schweizerische EidgenossenschaftR3590
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR3600
Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor DiversifikationR3610
Diversifikationseffekt zwischen LändernR3620
Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach DiversifikationR3630



Katastrophenrisiko Kranken — MassenunfallGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C1290C1300
Republik ÖsterreichR3300
Königreich BelgienR3310
Republik BulgarienR3320
Republik KroatienR3330
Republik ZypernR3340
Tschechische RepublikR3350
Königreich DänemarkR3360
Republik EstlandR3370
Republik FinnlandR3380
Französische Republik; Fürstentum Monaco; Fürstentum AndorraR3390
Hellenische RepublikR3400
Bundesrepublik DeutschlandR3410
Republik UngarnR3420
Republik IslandR3430
IrlandR3440
Italienische Republik; Republik San Marino; Staat VatikanstadtR3450
Republik LettlandR3460
Republik LitauenR3470
Großherzogtum LuxemburgR3480
Republik MaltaR3490
Königreich der NiederlandeR3500
Königreich NorwegenR3510
Republik PolenR3520
Portugiesische RepublikR3530
RumänienR3540
Slowakische RepublikR3550
Republik SlowenienR3560
Königreich SpanienR3570
Königreich SchwedenR3580
Schweizerische EidgenossenschaftR3590
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR3600
Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor DiversifikationR3610
Diversifikationseffekt zwischen LändernR3620
Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach DiversifikationR3630



Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationGrößte bekannte UnfallrisikokonzentrationUnfalltodDauerhafte Invalidität10 Jahre dauernde Invalidität12 Monate dauernde InvaliditätMedizinische Behandlung
Durchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche Versicherungssumme(Forts.)
C1310C1320C1330C1340C1350C1360
Republik ÖsterreichR3700
Königreich BelgienR3710
Republik BulgarienR3720
Republik KroatienR3730
Republik ZypernR3740
Tschechische RepublikR3750
Königreich DänemarkR3760
Republik EstlandR3770
Republik FinnlandR3780
Französische RepublikR3790
Hellenische RepublikR3800
Bundesrepublik DeutschlandR3810
Republik UngarnR3820
Republik IslandR3830
IrlandR3840
Italienische RepublikR3850
Republik LettlandR3860
Republik LitauenR3870
Großherzogtum LuxemburgR3880
Republik MaltaR3890
Königreich der NiederlandeR3900
Königreich NorwegenR3910
Republik PolenR3920
Portugiesische RepublikR3930
RumänienR3940
Slowakische RepublikR3950
Republik SlowenienR3960
Königreich SpanienR3970
Königreich SchwedenR3980
Schweizerische EidgenossenschaftR3990
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR4000



Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C1370C1380C1390C1400
Republik ÖsterreichR3700
Königreich BelgienR3710
Republik BulgarienR3720
Republik KroatienR3730
Republik ZypernR3740
Tschechische RepublikR3750
Königreich DänemarkR3760
Republik EstlandR3770
Republik FinnlandR3780
Französische RepublikR3790
Hellenische RepublikR3800
Bundesrepublik DeutschlandR3810
Republik UngarnR3820
Republik IslandR3830
IrlandR3840
Italienische RepublikR3850
Republik LettlandR3860
Republik LitauenR3870
Großherzogtum LuxemburgR3880
Republik MaltaR3890
Königreich der NiederlandeR3900
Königreich NorwegenR3910
Republik PolenR3920
Portugiesische RepublikR3930
RumänienR3940
Slowakische RepublikR3950
Republik SlowenienR3960
Königreich SpanienR3970
Königreich SchwedenR3980
Schweizerische EidgenossenschaftR3990
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR4000



Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationGrößte bekannte UnfallrisikokonzentrationUnfalltodDauerhafte Invalidität10 Jahre dauernde Invalidität12 Monate dauernde InvaliditätMedizinische Behandlung
Durchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche Versicherungssumme(Forts.)
C1310C1320C1330C1340C1350C1360
Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder
C1410
Land 1R4010



Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C1370C1380C1390C1400
Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder
C1410
Land 1R4010



Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationGrößte bekannte UnfallrisikokonzentrationUnfalltodDauerhafte Invalidität10 Jahre dauernde Invalidität12 Monate dauernde InvaliditätMedizinische Behandlung
Durchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche VersicherungssummeDurchschnittliche Versicherungssumme(Forts.)
C1310C1320C1330C1340C1350C1360
Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor DiversifikationR4020
Diversifikationseffekt zwischen LändernR4030
Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach DiversifikationR4040



Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
C1370C1380C1390C1400
Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor DiversifikationR4020
Diversifikationseffekt zwischen LändernR4030
Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach DiversifikationR4040



Katastrophenrisiko Kranken — PandemieEinkommensersatzKrankheitskosten
Anzahl der VersichertenGesamtwert PandemierisikoAnzahl der versicherten PersonenEinheitskosten je Anspruch KrankenhausaufenthaltAnteil der Versicherten, die Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmenEinheitskosten je Anspruch Beratung bei einem Allgemeinarzt(Forts.)
C1420C1430C1440C1450C1460C1470
Republik ÖsterreichR4100
Königreich BelgienR4110
Republik BulgarienR4120
Republik KroatienR4130
Republik ZypernR4140
Tschechische RepublikR4150
Königreich DänemarkR4160
Republik EstlandR4170
Republik FinnlandR4180
Französische RepublikR4190
Hellenische RepublikR4200
Bundesrepublik DeutschlandR4210
Republik UngarnR4220
Republik IslandR4230
IrlandR4240
Italienische RepublikR4250
Republik LettlandR4260
Republik LitauenR4270
Großherzogtum LuxemburgR4280
Republik MaltaR4290
Königreich der NiederlandeR4300
Königreich NorwegenR4310
Republik PolenR4320
Portugiesische RepublikR4330
RumänienR4340
Slowakische RepublikR4350
Republik SlowenienR4360
Königreich SpanienR4370
Königreich SchwedenR4380
Schweizerische EidgenossenschaftR4390
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR4400



Katastrophenrisiko Kranken — PandemieKrankheitskostenKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
Anteil der Versicherten, die Beratung bei einem Allgemeinarzt in Anspruch nehmenEinheitskosten je Anspruch keine formelle GesundheitsversorgungAnteil der Versicherten, die keine formelle Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen
C1480C1490C1500C1510C1520C1530C1540
Republik ÖsterreichR4100
Königreich BelgienR4110
Republik BulgarienR4120
Republik KroatienR4130
Republik ZypernR4140
Tschechische RepublikR4150
Königreich DänemarkR4160
Republik EstlandR4170
Republik FinnlandR4180
Französische RepublikR4190
Hellenische RepublikR4200
Bundesrepublik DeutschlandR4210
Republik UngarnR4220
Republik IslandR4230
IrlandR4240
Italienische RepublikR4250
Republik LettlandR4260
Republik LitauenR4270
Großherzogtum LuxemburgR4280
Republik MaltaR4290
Königreich der NiederlandeR4300
Königreich NorwegenR4310
Republik PolenR4320
Portugiesische RepublikR4330
RumänienR4340
Slowakische RepublikR4350
Republik SlowenienR4360
Königreich SpanienR4370
Königreich SchwedenR4380
Schweizerische EidgenossenschaftR4390
Vereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandR4400



EinkommensersatzKrankheitskosten
Katastrophenrisiko Kranken — PandemieAnzahl der VersichertenGesamtwert PandemierisikoAnzahl der versicherten PersonenEinheitskosten je Anspruch KrankenhausaufenthaltAnteil der Versicherten, die Leistungen bei einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch nehmenEinheitskosten je Anspruch Beratung bei einem Allgemeinarzt(Forts.)
C1420C1430C1440C1450C1460C1470
Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder
C1550
Land 1R4410
Gesamtwert Pandemierisiko alle LänderR4420



KrankheitskostenKapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungGeschätzte RisikominderungGeschätzte WiederauffüllungsprämienKapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung
Katastrophenrisiko Kranken nach Art der Nichtleben — PandemieAnteil der Versicherten, die Beratung bei einem Allgemeinarzt in Anspruch nehmenEinheitskosten je Anspruch keine formelle GesundheitsversorgungAnteil der Versicherten, die keine formelle Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen
C1480C1490C1500C1510C1520C1530C1540
Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder
C1550
Land 1R4410
Gesamtwert Pandemierisiko alle LänderR4420

S.28.01.01

Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit



Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

C0010
MCRNL-ErgebnisR0010



Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetGebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten
C0020C0030
Krankheitskostenversicherung und proportionale RückversicherungR0020
Einkommensersatzversicherung und proportionale RückversicherungR0030
Arbeitsunfallversicherung und proportionale RückversicherungR0040
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale RückversicherungR0050
Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale RückversicherungR0060
See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale RückversicherungR0070
Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale RückversicherungR0080
Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale RückversicherungR0090
Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale RückversicherungR0100
Rechtsschutzversicherung und proportionale RückversicherungR0110
Beistand und proportionale RückversicherungR0120
Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale RückversicherungR0130
Nichtproportionale KrankenrückversicherungR0140
Nichtproportionale UnfallrückversicherungR0150
Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und TransportrückversicherungR0160
Nichtproportionale SachrückversicherungR0170



Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

C0040
MCRL-ErgebnisR0200



Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetGesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft)
C0050C0060
Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte LeistungenR0210
Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige ÜberschussbeteiligungenR0220
Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen VersicherungenR0230
Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungenR0240
Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungenR0250



Berechnung der gesamten MCR

C0070
Lineare MCRR0300
SCRR0310
MCR-ObergrenzeR0320
MCR-UntergrenzeR0330
Kombinierte MCRR0340
Absolute Untergrenze der MCRR0350
C0070
MindestkapitalanforderungR0400

S.28.02.01

Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit



NichtlebensversicherungstätigkeitLebensversicherungstätigkeitNichtlebensversicherungstätigkeitLebensversicherungstätigkeit
MCR(NL,NL)-ErgebnisMCR(NL,L)-Ergebnis
C0010C0020
Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und RückversicherungsverpflichtungenR0010
Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetGebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 MonatenBester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetGebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten
C0030C0040C0050C0060
Krankheitskostenversicherung und proportionale RückversicherungR0020
Einkommensersatzversicherung und proportionale RückversicherungR0030
Arbeitsunfallversicherung und proportionale RückversicherungR0040
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale RückversicherungR0050
Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale RückversicherungR0060
See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale RückversicherungR0070
Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale RückversicherungR0080
Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale RückversicherungR0090
Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale RückversicherungR0100
Rechtsschutzversicherung und proportionale RückversicherungR0110
Beistand und proportionale RückversicherungR0120
Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale RückversicherungR0130
Nichtproportionale KrankenrückversicherungR0140
Nichtproportionale UnfallrückversicherungR0150
Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und TransportrückversicherungR0160
Nichtproportionale SachrückversicherungR0170
NichtlebensversicherungstätigkeitLebensversicherungstätigkeitNichtlebensversicherungstätigkeitLebensversicherungstätigkeit
MCR(L,NL)-ErgebnisMCR(L,L)-Ergebnis
C0070C0080
Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und RückversicherungsverpflichtungenR0200
Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetGesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft)Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetGesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft)
C0090C0100C0110C0120
Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte LeistungenR0210
Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige ÜberschussbeteiligungenR0220
Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen VersicherungenR0230
Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungenR0240
Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungenR0250



Berechnung der gesamten MCR

C0130
Lineare MCRR0300
SCRR0310
MCR-ObergrenzeR0320
MCR-UntergrenzeR0330
Kombinierte MCRR0340
Absolute Untergrenze der MCRR0350
C0130
MindestkapitalanforderungR0400



Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und LebensversicherungstätigkeitNichtlebensversicherungstätigkeitLebensversicherungstätigkeit
C0140C0150
Fiktive lineare MCRR0500
Fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung)R0510
Obergrenze der fiktiven MCRR0520
Untergrenze der fiktiven MCRR0530
Fiktive kombinierte MCRR0540
Absolute Untergrenze der fiktiven MCRR0550
Fiktive MCRR0560



S.29.01.01

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Jahr NJahr N-1Veränderung
Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen im Sinne von Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35C0010C0020C0030
Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile)R0010
Auf Grundkapital entfallendes EmissionsagioR0020
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen UnternehmenR0030
Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf GegenseitigkeitR0040
ÜberschussfondsR0050
VorzugsaktienR0060
Auf Vorzugsaktien entfallendes EmissionsagioR0070
Ausgleichsrücklage vor Abzug von BeteiligungenR0080
Nachrangige VerbindlichkeitenR0090
Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-SteueransprücheR0100
Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurdenR0110
Veränderung der gesamten Eigenmittelbestandteile vor AnpassungenR0120
Veränderung der Bestandteile der Ausgleichsrücklage — in „Eigenmitteln“ gemeldete Bestandteile
Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten (Veränderungen der Basiseigenmittel begründet durch die Meldebogen zur Veränderungsanalyse)R0130
Eigene AnteileR0140
Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und EntgelteR0150
Sonstige BasiseigenmittelbestandteileR0160
Gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-PortfolioR0170
Gesamtveränderung der AusgleichsrücklageR0180
Analyse der Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zusammenfassung
Veränderungen aufgrund von Investitionen und finanziellen VerbindlichkeitenR0190
 Veränderungen aufgrund versicherungstechnischer NettorückstellungenR0200
Veränderungen bei Basiseigenmittelbestandteilen und anderen genehmigten BestandteilenR0210
Veränderung bei latenten SteuernR0220
Ertragsteuern im BerichtszeitraumR0230
DividendenausschüttungR0240
Sonstige Veränderungen beim Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenR0250



S.29.02.01

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten

Analyse der Bewegungen in Bezug auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten
Davon Bewertungsänderungen, die sich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirkenC0010
Bewertungsänderungen bei AnlagenR0010
Bewertungsänderungen bei eigenen AnteilenR0020
Bewertungsänderungen bei finanziellen Verbindlichkeiten und nachrangigen VerbindlichkeitenR0030
Davon Anlageerträge und -aufwendungen, die sich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken
AnlageerträgeR0040
Anlageaufwendungen, einschl. Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle VerbindlichkeitenR0050
Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch Investitionen und finanzielle VerbindlichkeitenR0060
Einzelheiten zu Anlageerträgen
DividendenR0070
ZinsenR0080
MietenR0090
SonstigeR0100

S.29.03.01

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen



Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Zeichnungsjahr (sofern anwendbar)LEBENNICHTLEBEN
Ohne Abzug der RückversicherungOhne Abzug der Rückversicherung
C0010C0020
Bester Schätzwert –AnfangswertR0010
Außergewöhnliche Elemente, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts auslösenR0020
Änderungen beim UmfangR0030
Änderung bei FremdwährungenR0040
Bester Schätzwert für das während des Zeitraums übernommene RisikoR0050
Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Aufzinsung — vor dem Zeitraum übernommene RisikenR0060
Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum übernommene RisikenR0070
Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Erfahrung — vor dem Zeitraum übernommene RisikenR0080
Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund geänderter nichtwirtschaftlicher Annahmen — vor dem Zeitraum übernommene RisikenR0090
Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund von Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds — vor dem Zeitraum übernommene RisikenR0100
Sonstige, nicht anderer Stelle erläuterte ÄnderungenR0110
Bester Schätzwert — SchlusswertR0120



LEBENNICHTLEBEN
Aus Rückversicherung einforderbare BeträgeAus Rückversicherung einforderbare Beträge
C0030C0040
Bester Schätzwert — AnfangswertR0130
Bester Schätzwert — SchlusswertR0140



Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Schadenjahr (sofern anwendbar)

LEBENNICHTLEBEN
Ohne Abzug der RückversicherungOhne Abzug der Rückversicherung
C0050C0060
Bester Schätzwert –AnfangswertR0150
Außergewöhnliche Elemente, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts auslösenR0160
Änderungen beim UmfangR0170
Änderung bei FremdwährungenR0180
Veränderung des besten Schätzwerts für die nach dem Zeitraum abgedeckten RisikenR0190
Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums abgedeckten RisikenR0200
Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Aufzinsung — vor dem Zeitraum abgedeckte RisikenR0210
Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum abgedeckte RisikenR0220
Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Erfahrung und anderer Quellen — vor dem Zeitraum abgedeckte RisikenR0230
Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund geänderter nichtwirtschaftlicher Annahmen — vor dem Zeitraum abgedeckte RisikenR0240
Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund von Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds — vor dem Zeitraum abgedeckte RisikenR0250
Sonstige, nicht anderer Stelle erläuterte ÄnderungenR0260
Bester Schätzwert — SchlusswertR0270



LEBENNICHTLEBEN
Aus Rückversicherung einforderbare BeträgeAus Rückversicherung einforderbare Beträge
C0070C0080
Bester Schätzwert — AnfangswertR0280
Bester Schätzwert — SchlusswertR0290



Davon Anpassungen bei versicherungstechnischen Rückstellungen in Bezug auf die Bewertung fondsgebundener Verträge, mit einer theoretisch neutralisierenden Auswirkung auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

LEBEN
C0090
Veränderung der Investitionen bei fondsgebundenen VerträgenR0300



Versicherungstechnische Zahlungsströme, die sich auf versicherungstechnische Rückstellungen auswirken

LEBENNICHTLEBEN
C0100C0110
Während des Zeitraums gebuchte PrämienR0310
Ansprüche und Leistungen während des Zeitraums, abzüglich Rückforderungen und RegressbeträgenR0320
Aufwendungen (ohne Aufwendungen für Anlageverwaltung)R0330
Versicherungstechnische Gesamtzahlungsströme in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen (brutto)R0340
Auf Rückversicherungen bezogene versicherungstechnische Zahlungsströme während des Zeitraums (erhaltene einforderbare Beträge abzüglich gezahlter Prämien)R0350



Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen

LEBENNICHTLEBEN
C0120C0130
Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto)R0360
Aus Rückversicherung einforderbare BeträgeR0370

S.29.04.01

Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen



Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen — Zeichnungsjahr

Geschäftsbereich
Z0010
Während des Zeitraums übernommene RisikenVor dem Zeitraum übernommene Risiken
C0010C0020
Gebuchte Prämien für während des Zeitraums geschlossene VerträgeR0010
Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter RegressbeträgeR0020
Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)R0030
Veränderung des besten SchätzwertsR0040
Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als GanzesR0050
Anpassung der Bewertung der für fondsgebundene Verträge gehaltenen VermögenswerteR0060
GesamtR0070



Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen — Schadenjahr

Nach dem Zeitraum abgedeckte RisikenWährend des Zeitraums abgedeckte RisikenVor dem Zeitraum abgedeckte Risiken
C0030C0040C0050
Verdiente/zu verdienende PrämienR0080
Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter RegressbeträgeR0090
Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)R0100
Veränderung des besten SchätzwertsR0110
Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als GanzesR0120
Anpassung der Bewertung der für fondsgebundene Verträge gehaltenen VermögenswerteR0130
GesamtR0140

S.30.01.01

Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben



Fakultative Deckungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung)

Geschäftsbereich
Z0010
Code des RückversicherungsprogrammsRisikoidentifikationscodeIdentifikationscode Platzierung fakultative RückversicherungFinanzrückversicherung oder ähnliche VereinbarungenProportionalIdentifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko beziehtBeschreibung des RisikosBeschreibung der abgedeckten RisikokategorieGültigkeitsdauer (Beginn)Gültigkeitsdauer (Ende)(Forts.)
C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110



WährungVersicherungssummeArt des versicherungstechnischen ModellsBetrag versicherungstechnisches ModellAuf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen RückversicherernAn alle Rückversicherer zedierte Prämie aus fakultativer Rückversicherung für zu 100 % platzierte RückversicherungProvision fakultative Rückversicherung
C0120C0130C0140C0150C0160C0170C0180



Fakultative Deckungen für das Lebensversicherungsgeschäft (die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung)

Geschäftsbereich
 Z0010
Code des RückversicherungsprogrammsRisikoidentifikationscodeIdentifikationscode Platzierung fakultative RückversicherungFinanzrückversicherung oder ähnliche VereinbarungenProportionalIdentifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko beziehtBeschreibung der abgedeckten RisikokategorieGültigkeitsdauer (Beginn)Gültigkeitsdauer (Ende)Währung(Forts.)
C0190C0200C0210C0220C0230C0240C0250C0260C0270C0280



VersicherungssummeRisikokapitalAuf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen RückversicherernAn alle Rückversicherer zedierte Prämie aus fakultativer Rückversicherung für zu 100 % platzierte RückversicherungProvision fakultative Rückversicherung
C0290C0300C0310C0320C0330

S.30.02.01

Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben



Fakultative Deckungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung)

Geschäftsbereich
Z0010
Code des RückversicherungsprogrammsRisikoidentifikationscodeIdentifikationscode Platzierung fakultative RückversicherungCode des RückversicherersArt des Codes des RückversicherersCode des MaklersArt des Codes des MaklersTätigkeitscode des MaklersAnteil des Rückversicherers (%)WährungRückversicherte Summe innerhalb fakultativer RückversicherungAus fakultativer Rückversicherung zedierte PrämieAnmerkungen
C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110C0120C0130C0140



Fakultative Deckungen für das Lebensversicherungsgeschäft (die zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung)

Geschäftsbereich
 Z0010
Code des RückversicherungsprogrammsRisikoidentifikationscodeIdentifikationscode Platzierung fakultative RückversicherungCode des RückversicherersArt des Codes des RückversicherersCode des MaklersArt des Codes des MaklersTätigkeitscode des MaklersAnteil des Rückversicherers (%)WährungRückversicherte Summe innerhalb fakultativer RückversicherungAus fakultativer Rückversicherung zedierte PrämieAnmerkungen
C0150C0160C0170C0180C0190C0200C0210C0220C0230C0240C0250C0260C0270



Angaben zu Rückversicherern und Maklern

Code des RückversicherersArt des Codes des RückversicherersEingetragener Name des RückversicherersArt des RückversicherersSitzlandExternes Rating durch benannte ECAIBenannte ECAIBonitätsstufeInternes Rating
C0280C0290C0300C0310C0320C0330C0340C0350C0360



Code des MaklersArt des Codes des MaklersEingetragener Name des Maklers
C0370C0380C0390

S.30.03.01

Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Basisangaben



Code des RückversicherungsprogrammsIdentifikationscode des VertragsLaufende Abschnittsnummer im VertragLaufende Nummer des Exzedenten/der Deckungsschicht im ProgrammHöhe des Exzedenten/der Deckungsschicht im ProgrammFinanzrückversicherung oder ähnliche VereinbarungenGeschäftsbereichBeschreibung der abgedeckten RisikokategorieArt des RückversicherungsvertragsEinschluss der Katastrophen-RückversicherungsdeckungGültigkeitsdauer (Beginn)(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110



Gültigkeitsdauer (Ende)WährungArt des versicherungstechnischen ModellsGeschätzte Basisprämieneinnahmen (XL-ESPI)Geschätzte Prämieneinnahmen (brutto) aus Vertrag (proportional und nichtproportional)Aggregierte Abzüge (Betrag)Aggregierte Abzüge (%)Selbstbehalt oder Priorität (Betrag)Selbstbehalt oder Priorität (%)Limit (Betrag)Limit (%)(Forts.)
C0120C0130C0140C0150C0160C0170C0180C0190C0200C0210C0220



Maximale Deckung pro Risiko oder EreignisMaximale Deckung pro VertragAnzahl der WiederauffüllungenBeschreibung der WiederauffüllungenMaximale RückversicherungsprovisionMinimale RückversicherungsprovisionErwartete RückversicherungsprovisionMaximale SuperprovisionMinimale SuperprovisionErwartete SuperprovisionMaximale Gewinnbeteiligung(Forts.)
C0230C0240C0250C0260C0270C0280C0290C0300C0310C0320C0330



Minimale GewinnbeteiligungErwartete GewinnbeteiligungXL Quote 1XL Quote 2XL Pauschalprämie
C0340C0350C0360C0370C0380

S.30.04.01

Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Anteilsangaben



Code des RückversicherungsprogrammsIdentifikationscode des VertragsLaufende Abschnittsnummer im VertragLaufende Nummer des Exzedenten/der Deckungsschicht im ProgrammCode des RückversicherersArt des Codes des RückversicherersCode des MaklersArt des Codes des MaklersTätigkeitscode des MaklersAnteil des Rückversicherers (%)(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100



Für den Anteil des Rückversicherers abgetretene Risikoexponierung

(Betrag)

Art der Sicherheit (sofern anwendbar)Beschreibung des von den Rückversicherern abgesicherten LimitsCode des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)Art des Codes des SicherungsgebersFür den Anteil des Rückversicherers geschätzte Prämie für ausgehende RückversicherungAnmerkungen
C0110C0120C0130C0140C0150C0160C0170



Angaben zu Rückversicherern und Maklern

Code des RückversicherersArt des Codes des RückversicherersEingetragener Name des RückversicherersArt des RückversicherersSitzlandExternes Rating durch benannte ECAIBenannte ECAIBonitätsstufeInternes Rating
C0180C0190C0200C0210C0220C0230C0240C0250C0260



Code des MaklersArt des Codes des MaklersEingetragener Name des Maklers
C0270C0280C0290



Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)Art des Codes des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)Name des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)
C0300C0310C0320

S.31.01.01



Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

Code des RückversicherersArt des Codes des RückversicherersAus Rückversicherung einforderbare Beträge: Prämienrückstellung Nichtleben einschl. Kranken nach Art der NichtlebenAus Rückversicherung einforderbare Beträge: Schadenrückstellungen Nichtleben einschl. Kranken nach Art der NichtlebenAus Rückversicherung einforderbare Beträge: Versicherungstechnische Rückstellungen Leben einschl. Kranken nach Art der LebenAnpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenAus Rückversicherung einforderbare Beträge: Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare BeträgeEinforderbare Beträge (netto)Vom Rückversicherer als Sicherheit gestellte VermögenswerteFinanzielle GarantienBareinlagenInsgesamt erhaltene Garantien
C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110C0120C0130C0140C0150



Angaben zu Rückversicherern

Code des RückversicherersArt des Codes des RückversicherersEingetragener Name des RückversicherersArt des RückversicherersSitzlandExternes Rating durch benannte ECAIBenannte ECAIBonitätsstufeInternes Rating
C0160C0170C0180C0190C0200C0210C0220C0230C0240

S.31.01.04

Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)



Eingetragener Name des rückversicherten UnternehmensIdentifikationscode des UnternehmensArt des ID-Codes des UnternehmensCode des RückversicherersArt des Codes des RückversicherersAus Rückversicherung einforderbare Beträge: Prämienrückstellung Nichtleben einschl. Kranken nach Art der NichtlebenAus Rückversicherung einforderbare Beträge: Schadenrückstellungen Nichtleben einschl. Kranken nach Art der NichtlebenAus Rückversicherung einforderbare Beträge: Versicherungstechnische Rückstellungen Leben einschl. Kranken nach Art der LebenAnpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090



Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare BeträgeEinforderbare Beträge (netto)Vom Rückversicherer als Sicherheit gestellte VermögenswerteFinanzielle GarantienBareinlagenInsgesamt erhaltene Garantien
C0100C0110C0120C0130C0140C0150



Angaben zu Rückversicherern

Code des RückversicherersArt des Codes des RückversicherersEingetragener Name des RückversicherersArt des RückversicherersSitzlandExternes Rating durch benannte ECAIBenannte ECAIBonitätsstufeInternes Rating
C0160C0170C0180C0190C0200C0210C0220C0230C0240

S.31.02.01

Zweckgesellschaften (SPV)



Interner Code der SPVTyp des SPV-CodesID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen FinanzierungsmechanismenTyp des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen FinanzierungsmechanismenGeschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung beziehtArt des/der Auslöser(s) in der SPVVertragliches AuslöseereignisSelber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten?Basisrisiko aus der RisikotransferstrukturBasisrisiko aus vertraglichen Bedingungen(Forts.)
C0030C0210C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110



SPV-Vermögenswerte, für die ein Sonderverband eingerichtet wurde, zur Erfüllung zedentenspezifischer VerpflichtungenSonstige nicht zedentenspezifische SPV-Vermögenswerte, auf die ein Rückgriff möglich istSonstiger aus der Verbriefung resultierender RückgriffInsgesamt maximal mögliche Verpflichtungen aus der SPV im Rahmen der RückversicherungspolitikVollständige Kapitaldeckung der SPV im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten über den BerichtszeitraumVon der SPV aktuell einforderbare BeträgeIdentifikation der vom Zedenten in der SPV gehaltenen wesentlichen AnlagenVerbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten, die treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist?
C0120C0130C0140C0150C0160C0170C0180C0190



Angaben über die Zweckgesellschaft

Interner Code der SPVArt des Codes der SPVRechtsnatur der SPVName der SPVHandelsregisternr. der SPVLand der Zulassung der SPVZulassungsbedingungen für die SPVExternes Rating durch benannte ECAIBenannte ECAIBonitätsstufeInternes Rating
C0200C0210C0220C0230C0240C0250C0260C0270C0280C0290C0300

S.31.02.04

Zweckgesellschaften (SPV)



Eingetragener Name des rückversicherten UnternehmensIdentifikationscode des UnternehmensInterner Code der SPVTyp des SPV-CodesID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen FinanzierungsmechanismenTyp des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen FinanzierungsmechanismenGeschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung beziehtArt des/der Auslöser(s) in der SPVVertragliches AuslöseereignisSelber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten?Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur(Forts.)
C0010C0020C0030C0210C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100



Basisrisiko aus vertraglichen BedingungenSPV-Vermögenswerte, für die ein Sonderverband eingerichtet wurde, zur Erfüllung zedentenspezifischer VerpflichtungenSonstige nicht zedentenspezifische SPV-Vermögenswerte, auf die ein Rückgriff möglich istSonstiger aus der Verbriefung resultierender RückgriffInsgesamt maximal mögliche Verpflichtungen aus der SPV im Rahmen der RückversicherungspolitikVollständige Kapitaldeckung der SPV im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten über den BerichtszeitraumVon der SPV aktuell einforderbare BeträgeIdentifikation der vom Zedenten in der SPV gehaltenen wesentlichen AnlagenVerbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten, die treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist?
C0110C0120C0130C0140C0150C0160C0170C0180C0190



Angaben über die Zweckgesellschaft

Interner Code der SPVArt des Codes der SPVRechtsnatur der SPVName der SPVHandelsregisternr. der SPVLand der Zulassung der SPVZulassungsbedingungen für die SPVExternes Rating durch benannte ECAIBenannte ECAIBonitätsstufeInternes Rating
C0200C0210C0220C0230C0240C0250C0260C0270C0280C0290C0300

S.32.01.04

Unternehmen der Gruppe



LandIdentifikationscode des UnternehmensArt des ID-Codes des UnternehmensEingetragener Name des UnternehmensArt des UnternehmensRechtsformKategorie (auf Gegenseitigkeit beruhend/nicht auf Gegenseitigkeit beruhend)Aufsichtsbehörde(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080



Rangfolge-Kriterien (in der Währung der Gruppe)
Bilanzsumme (für (Rück)Versicherungsunternehmen)Bilanzsumme (für andere der Aufsicht unterliegende Unternehmen)Bilanzsumme (für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen)Verbuchte Prämien abzüglich zedierter Rückversicherung gemäß IFRS oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften für (Rück)VersicherungsunternehmenUmsatz definiert als Bruttoerlöse gemäß IFRS oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften für andere Arten von Unternehmen oder VersicherungsholdinggesellschaftenVersicherungstechnische LeistungAnlageergebnisGesamtergebnisRechnungslegungsstandard(Forts.)
C0090C0100C0110C0120C0130C0140C0150C0160C0170



EinflusskriterienEinbeziehung in den Umfang der GruppenaufsichtBerechnung der Gruppensolvabilität
% Kapitalanteil% für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses% StimmrechteWeitere KriterienGrad des EinflussesVerhältnismäßiger Anteil zur Berechnung der GruppensolvabilitätJa/NeinDatum der Entscheidung, falls Artikel 214 angewendet wirdVerwendete Methode und bei Methode 1 Behandlung des Unternehmens
C0180C0190C0200C0210C0220C0230C0240C0250C0260

S.33.01.04

Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene



Nur für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb und außerhalb des EWR (bei Anwendung der SII-Regelungen)

SCR

Marktrisiko

SCR

Gegenparteiausfallrisiko

SCR

lebensversicherungstechnisches Risiko

SCR

krankenversicherungstechnisches Risiko

SCR

nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

SCR

operationelles Risiko

SCR auf Einzelebene
Eingetragener Name des UnternehmensIdentifikationscode des UnternehmensArt des ID-Codes des UnternehmensEbene der Einheit/Sonderverband oder MAP/ übriger TeilFondsnummer(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110C0120



Nur für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb und außerhalb des EWR (bei Anwendung der SII-Regelungen)
MCR auf EinzelebeneAnrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der SCRVerwendung der StandardformelVerwendung des internen Modells auf Gruppen- oder EinzelebeneKapitalaufschlag auf Einzelebene
Verwendung unternehmensspezifischer ParameterVerwendung von VereinfachungenVerwendung des internen PartialmodellsInternes Modell auf Gruppen- oder EinzelebeneDatum der Erstgenehmigung des internen ModellsDatum der Genehmigung der letzten größeren Änderung des internen ModellsDatum der Festsetzung eines KapitalaufschlagsBetrag des KapitalaufschlagsGrund des Kapitalaufschlags(Forts.)
C0130C0140C0150C0160C0170C0180C0190C0200C0210C0220C0230



Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen außerhalb des EWR (bei Anwendung oder Nichtanwendung der SII-Regelungen), unabhängig von der gewählten Methode
Lokale KapitalanforderungLokale MindestkapitalanforderungEigenmittel gemäß lokalen Regelungen
C0240C0250C0260



S.34.01.04

Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene

Eingetragener Name des UnternehmensIdentifikationscode des UnternehmensArt des ID-Codes des UnternehmensAggregiert oder nichtArt der KapitalanforderungFiktive SCR oder sektorbezogene KapitalanforderungFiktive oder sektorbezogene MindestkapitalanforderungFiktive oder sektorbezogene anrechnungsfähige Eigenmittel
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080

S.35.01.04

Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen (vtR) der Gruppe



Gesamtbetrag der versicherungstechnischen RückstellungenVersicherungstechnische Rückstellungen — Nichtleben (außer Kranken)Versicherungstechnische Rückstellungen — Kranken (nach Art der Nichtleben)
Eingetragener Name des einzelnen UnternehmensIdentifikationscode des UnternehmensArt des ID-Codes des UnternehmensMethode zur Berechnung der GruppensolvabilitätBetrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen TransaktionenBetrag der vtR abzüglich der gruppeninternen TransaktionenBetrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen TransaktionenBetrag der vtR abzüglich der gruppeninternen TransaktionenNettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen TransaktionenBetrag der vtR abzüglich der gruppeninternen TransaktionenNettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110C0120



Versicherungstechnische Rückstellungen — Kranken (nach Art der Leben)Versicherungstechnische Rückstellungen — Leben (außer Kranken- und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)Versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene VersicherungenÜbergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen TransaktionenBetrag der vtR abzüglich der gruppeninternen TransaktionenNettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen TransaktionenBetrag der vtR abzüglich der gruppeninternen TransaktionenNettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen TransaktionenBetrag der vtR abzüglich der gruppeninternen TransaktionenNettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen TransaktionenBetrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen(Forts.)
C0130C0140C0150C0160C0170C0180C0190C0200C0210C0220C0230



Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Übergangsmaßnahme bei risikofreien ZinssätzenLangfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der VolatilitätsanpassungLangfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Matching-Anpassung
Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen TransaktionenBetrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen TransaktionenBetrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen
C0240C0250C0260

S.36.01.01

Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten



ID der gruppeninternen TransaktionName des Anlegers/ KreditgebersIdentifikationscode des Anlegers/ KreditgebersArt des ID-Codes des Anlegers/ KreditgebersName des Emittenten/ KreditnehmersIdentifikationscode des Emittenten/ KreditnehmersArt des ID-Codes des Emittenten/ KreditnehmersID-Code des InstrumentsArt des ID-Codes des InstrumentsArt der Transaktion(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100



Emissionsdatum der TransaktionFälligkeitstermin der TransaktionWährung der TransaktionVertraglich festgelegter Betrag der Transaktion/ TransaktionspreisWert der Sicherheit/ des VermögenswertsHöhe der Tilgungen/ Rückzahlungen/ Kapitalrückflüsse im BerichtszeitraumHöhe der Dividenden/ Zinsen/ Kuponeinlösungen und sonstigen Auszahlungen im BerichtszeitraumSaldo des vertraglich festgelegten Betrags der Transaktion zum BerichtsdatumKuponzinssatz/ Zinssatz
C0110C0120C0130C0140C0150C0160C0170C0180C0190

S.36.02.01

Gruppeninterne Transaktionen — Derivate



ID der gruppeninternen TransaktionAnleger/ KäuferIdentifikationscodes des Anlegers/ KäufersArt des ID-Codes des Anlegers/ KäufersName des Emittenten/ VerkäufersIdentifikationscode des Emittenten/ VerkäufersArt des ID-Codes des Emittenten/ VerkäufersID-Code des InstrumentsArt des ID-Codes des InstrumentsArt der TransaktionAbschlusstag der TransaktionFälligkeitstermin(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100C0110C0120



Optionen, Futures, Forwards und andere DerivateKreditabsicherung — CDS und GarantienSwaps
WährungNennwert zum TransaktionsdatumNennwert zum BerichtsdatumWert der SicherheitVerwendung von Derivaten (vom Käufer)Identifikationscode des Vermögenswerts/ der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegtArt des ID-Codes des Vermögenswerts/ der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegtName der Gegenpartei, für die die Kreditabsicherung erworben wirdÜber Swap zur Verfügung gestellter Zinssatz (für Käufer)Über Swap erhaltener Zinssatz (für Käufer)Über Swap zur Verfügung gestellte Währung (für Käufer)Über Swap erhaltene Währung (für Käufer)
C0130C0140C0150C0160C0170C0180C0190C0200C0210C0220C0230C0240

S.36.03.01

Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung



ID der gruppeninternen TransaktionName des ZedentenIdentifikationscode des ZedentenArt des ID-Codes des ZedentenName des RückversicherersIdentifikationscode des RückversicherersArt des ID-Codes des RückversicherersGültigkeitsdauer (Beginn)Gültigkeitsdauer (Ende)(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090



Währung des VertragsArt des RückversicherungsvertragsMaximale Deckung durch den Rückversicherer im Rahmen des VertragsEinforderbare Beträge (netto)Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare BeträgeRückversicherungsergebnis (für rückversichertes Unternehmen)Geschäftsbereich
C0100C0110C0120C0130C0140C0150C0160

S.36.04.01

Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen



ID der gruppeninternen TransaktionName des Anlegers/ Käufers/ BegünstigtenIdentifikationscode des Anlegers/ Käufers/ BegünstigtenArt des ID-Codes des Anlegers/ Käufers/ BegünstigtenName des Emittenten/ Verkäufers/ AnbietersIdentifikationscode des Emittenten/ Verkäufers/ AnbietersArt des ID-Codes des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070



Art der TransaktionEmissionsdatum der TransaktionDatum des Inkrafttretens der Vereinbarung/ des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegtAblaufdatum der Vereinbarung/ des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegtWährung der TransaktionAuslöseereignisWert der Transaktion/ Sicherheit/ Garantie(Forts.)
C0080C0090C0100Anhang IC0120C0130C0140



Möglicher Höchstwert der EventualverbindlichkeitenMöglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sindHöchstbetrag der Kreditbriefe/ GarantienWert des Sicherungsvermögens
C0150C0160C0170C0180

S.37.01.04

Risikokonzentration



Name der externen GegenparteiIdentifikationscode der Gegenpartei der GruppeArt des ID-Codes der Gegenpartei der GruppeLand, in dem die Risikoexponierung bestehtArt der RisikoexponierungIdentifikationscode der RisikoexponierungArt des Identifikationscodes der RisikoexponierungExternes RatingBenannte ECAISektor(Forts.)
C0010C0020C0030C0040C0050C0060C0070C0080C0090C0100



Unternehmen der Gruppe, das dem Risiko ausgesetzt istIdentifikationscode des Unternehmens der GruppeArt des ID-Codes des Unternehmens der GruppeFälligkeit (Aktivseite)/ Gültigkeit (Passivseite)Wert der RisikoexponierungWährungVom Rückversicherer zu zahlender Höchstbetrag
C0110C0120C0130C0140C0150C0160C0170



ANHANG II

ANHANG II

Hinweise zu den Meldebögen für die Einzelberichterstattung von Unternehmen

Dieser Anhang enthält weitere Hinweise im Zusammenhang mit den Meldebögen aus Anhang I der vorliegenden Verordnung. In der ersten Tabellenspalte werden die zu berichtenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.

Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als „dieser Meldebogen“ bezeichnet.

S.01.01 — Inhalt der Übermittlung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung, die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Portfolios und den übrigen Teil.

Wenn eine gesonderte Begründung erforderlich ist, ist die Erläuterung nicht zusammen mit dem Meldebogen zu übermitteln, sondern im Dialog zwischen den Unternehmen und den zuständigen nationalen Behörden zu behandeln.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio/übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband („RFF“), ein Matching-Adjustment-Portfolio („MAP“) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0020Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0010 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0010 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

C0010/R0010S.01.02 — Basisinformationen — allgemein

Dieser Meldebogen ist ausnahmslos einzureichen. Die einzig mögliche Option ist:

1 — Vorgelegt

C0010/R0020S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da weder Sonderverbände noch MAP

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0030S.02.01 — Bilanz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0040S.02.02 — Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0060S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine außerbilanziellen Posten

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0070S.03.02 — Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen erhaltenen unbeschränkten Garantien

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine unbeschränkten Garantien erhalten

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0080S.03.03 — Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen ausgestellten unbeschränkten Garantien

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine unbeschränkten Garantien ausgestellt wurden

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0090S.04.01 — Tätigkeiten nach Ländern

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Tätigkeiten außerhalb des Herkunftslandes

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0100S.04.02 — Angaben zu Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie, ausschließlich der Haftung des Frachtführers

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Tätigkeit mit Bezug auf spezifischen Zweig außerhalb des Herkunftslandes

 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0110S.05.01 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absatz 6 bis 8

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0120S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0130S.06.01 — Zusammenfassung der Vermögenswerte

 Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

4 — Nicht fällig, da S.06.02 und S.08.01 vierteljährlich übermittelt werden

5 — Nicht fällig, da S.06.02 und S.08.01 jährlich übermittelt werden

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0140S.06.02 — Liste der Vermögenswerte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0150S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Organismen für gemeinsame Anlagen

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0160S.07.01 — Strukturierte Produkte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine strukturierten Produkte

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0170S.08.01 — Offene Derivate

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0180S.08.02 — Transaktionen in Derivaten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

 7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0190S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0200S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0210S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0220S.12.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0230S.12.02 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung — nach Ländern

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0240S.13.01 — Projektion der künftigen Bruttozahlungsströme

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0250S.14.01 — Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0260S.15.01 — Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine variablen Annuitäten

 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0270S.15.02 — Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine variablen Annuitäten

 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0280S.16.01 — Angaben über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0290S.17.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0300S.17.02 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung — nach Ländern

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0310S.18.01 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Nichtlebensversicherung)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0320S.19.01 — Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0330S.20.01 — Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0340S.21.01 — Risikoprofil der Verlustverteilung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0350S.21.02 — Nichtlebensversicherungstechnische Risiken

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0360S.21.03 — Verteilung der nichtlebensversicherungstechnischen Risiken — nach Versicherungssumme

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0370S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine langfristigen Garantien oder Übergangsmaßnahmen angewendet werden

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0380S.22.04 — Angaben zur Übergangsmaßnahme bei der Berechnung der Zinssätze

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da diese Übergangsmaßnahme nicht angewendet wird

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0390S.22.05 — Gesamtberechnung bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da diese Übergangsmaßnahme nicht angewendet wird

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0400S.22.06 — Bester Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Volatilitätsanpassung erfolgt

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0410S.23.01 — Eigenmittel

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0420S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0430S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0440S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0450S.24.01 — Gehaltene Beteiligungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine gehaltenen Beteiligungen

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0460S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel („SF“)

 2 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells („PIM“)

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells („IM“)

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0470S.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0480S.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0500S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0510S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0520S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0530S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0540S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0550S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0560S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0570S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0580S.28.01 — Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0590S.28.02 — Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0600S.29.01 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0610S.29.02 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0620S.29.03 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0630S.29.04 — Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0640S.30.01 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine fakultativen Deckungen

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0650S.30.02 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine fakultativen Deckungen

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0660S.30.03 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Basisangaben

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0670S.30.04 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm –Anteilsangaben

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0680S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0690S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Zweckgesellschaften

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0740S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Eigenkapitaltransaktionen und keine Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0750S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf Derivate

12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0760S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf interne Rückversicherungen

12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0770S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen zu Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanziellen Posten oder andere Arten gruppeninterner Transaktionen

12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0790SR.02.01 — Bilanz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

14 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf MAP-Fonds

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0800SR.12.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP oder kein Lebensversicherungsgeschäft oder nach Art der Lebensversicherung betriebenes Krankenversicherungsgeschäft

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0810SR.17.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein RFF/MAP oder kein Nichtlebensversicherungsgeschäft

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0820SR.22.02 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Matching-Portfolios)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Matching-Anpassung („MA“)

15 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf Sonderverband oder übrigen Teil

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0830SR.22.03 — Angaben zur Berechnung der Matching-Anpassung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Matching-Anpassung

15 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf Sonderverband oder übrigen Teil

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0840SR.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

 2 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0850SR.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0860SR.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — IM

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0870SR.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0880SR.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0890SR.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0900SR.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0910SR.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0920SR.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0930SR.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0940SR.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

S.01.02 — Basisinformationen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.



ELEMENTHINWEISE
C0010/R0010Name des UnternehmensEingetragener Name des Unternehmens Diese Angaben müssen in allen Übermittlungen übereinstimmen.
C0010/R0020Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens nach absteigender Priorität:

— Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

— Auf dem lokalen Markt verwendeter, von der nationalen Aufsichtsbehörde vergebener Identifikationscode

C0010/R0030Art des Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für die Position „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0010/R0040Art des Unternehmens

 Geben Sie die Art des meldenden Unternehmens an. Wählen Sie zu diesem Zweck aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option aus:

2 — Lebensversicherungsunternehmen

3 — Nichtlebensversicherungsunternehmen

4 — Unternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben — Artikel 73 Absatz 2

5 — Unternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben — Artikel 73 Absatz 5

6 — Rückversicherungsunternehmen

C0010/R0050Land der ZulassungGeben Sie den ISO-3166-1, Alpha 2-Code des Landes an, in dem das Unternehmen zugelassen wurde (Herkunftsland)
C0010/R0070BerichtsspracheGeben Sie den aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-639-1-Code der Sprache an, die Sie für die Übermittlung verwenden.
C0010/R0080BerichtsübermittlungsdatumGeben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Angaben an die Aufsichtsbehörde übermittelt wurden.
C0010/R0081Ende des GeschäftsjahresGeben Sie das Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens gemäß ISO-8601 (JJJJ-MM-TT) an, z. B. 2017-12-31.
C0010/R0090BerichtsstichtagGeben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, das für den letzten Tag des Berichtszeitraums steht.
C0010/R0100Reguläre/Ad–hoc-Übermittlung

Geben Sie an, ob Sie Ihre Angaben im Rahmen der regulären Übermittlung oder ad hoc übermitteln. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Reguläre Übermittlung

2 — Ad-hoc-Übermittlung

 3 — Erneute Übermittlung der S.30-Meldebögen entsprechend den Hinweisen des Meldebogens

4 — Leere Übermittlung

C0010/R0110BerichtswährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die im Bericht für Geldbeträge verwendet wird.
C0010/R0120Rechnungslegungsstandards

Angabe des Rechnungslegungsstandards, der den Einträgen im Meldebogen S.02.01 und der Bewertung im gesetzlichen Abschluss zugrunde liegt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Das Unternehmen verwendet IFRS-Rechnungslegungsstandards

2 — Das Unternehmen verwendet national allgemein anerkannte (von den IFRS abweichende) Rechnungslegungsvorschriften („GAAP“)

C0010/R0130Berechnungsmethode der SCR

Geben Sie an, mit welcher Methode die Solvenzkapitalanforderung (SCR) berechnet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Standardformel

2 — Internes Partialmodell

3 — Internes Vollmodell

C0010/R0140Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen des Unternehmens auf unternehmensspezifischen Parametern beruhen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

2 — Keine Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

C0010/R0150Sonderverbände

Geben Sie an, ob das Berichtsunternehmen über seine Tätigkeit nach Sonderverbänden berichtet. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden

2 — Kein Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden

C0010/R0170Matching-Anpassung

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen des Unternehmens mit Hilfe der Matching-Anpassung bestimmt wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Verwendung der Matching-Anpassung

2 — Keine Verwendung der Matching-Anpassung

C0010/R0180Volatilitätsanpassung

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen des Unternehmens mit Hilfe der Volatilitätsanpassung bestimmt wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Verwendung der Volatilitätsanpassung

2 — Keine Verwendung der Volatilitätsanpassung

C0010/R0190Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

Geben Sie an, ob das Unternehmen bei seinen Berichtszahlen von der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch macht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz

2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz

C0010/R0200Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Geben Sie an, ob das Unternehmen bei seinen Berichtszahlen den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend macht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 –Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

C0010/R0210Erstübermittlung oder erneute Übermittlung

Geben Sie an, ob es sich um eine Erstübermittlung oder eine erneute Übermittlung mit Bezug auf eine bereits zu einem Berichtsstichtag erfolgte Übermittlung handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Erstübermittlung

2 — Erneute Übermittlung

S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios sollten aufgeführt werden, unabhängig davon, ob sie für die Zwecke der Übermittlung wesentlich sind.

In der ersten Tabelle sind alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios aufzuführen. Falls ein Sonderverband durch sein Matching-Adjustment-Portfolio nicht vollständig abgedeckt wird, sind drei Fonds aufzuführen: einer für den Sonderverband, einer für das MAP innerhalb des Sonderverbands und einer für den übrigen Teil des Verbands (dies gilt entsprechend auch für den umgekehrten Fall, in dem einem MAP ein Sonderverband zugewiesen ist).

In der zweiten Tabelle werden die Beziehungen zwischen den Fonds gemäß dem vorstehenden Absatz dargelegt. In der zweiten Tabelle sind nur Fonds aufzuführen, die solche Beziehungen aufweisen.



ELEMENTHINWEISE
Liste aller Sonderverbände/MAP (Überschneidungen zulässig)
C0040Fonds-/PortfolionummerDie vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder Sonderverband und jedes Matching-Adjustment-Portfolio bezeichnet werden. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden.
C0050Name des Sonderverbands/ Matching-Adjustment-Portfolios

Geben Sie den Namen des Sonderverbands und des Matching-Adjustment-Portfolios an.

Wenn möglich (wenn ein Zusammenhang mit einem gehandelten Produkt besteht), ist der Handelsname zu verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, weil der Fonds z. B. mit mehreren gehandelten Produkten zusammenhängt, ist ein anderer Name zu verwenden.

Der Name muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0060Sonderverband/MAP/übriger Teil eines Fonds

Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband oder ein Matching-Portfolio handelt. Falls in einen Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist an dieser Stelle die Art jedes solchen Fonds bzw. Unterfonds anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband

2 — Matching-Portfolio

3 — Übriger Teil eines Fonds

C0070Sonderverband/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Geben Sie an, ob der angegebene Fonds eingebettete Unterfonds enthält. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Fonds enthält eingebettete Unterfonds

2 — Fonds enthält keine eingebetteten Unterfonds

Bei Option 1 ist nur der „Mutterfonds“ anzugeben.

C0080Wesentlichkeit

Geben Sie an, ob der Sonderverband oder das Matching-Portfolio für die Zwecke der detaillierten Informationsübermittlung wesentlich sind. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Wesentlich

2 — Nicht wesentlich

Falls in den Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist dieses Element nur für den „Mutterfonds“ anzugeben.

C0090Artikel 304

Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband nach Artikel 304 der Solvabilität-II-Richtlinie handelt. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Sonderverband nach Artikel 304 — mit der Option eines Untermoduls des Aktienrisikos

2 — Sonderverband nach Artikel 304 — ohne die Option eines Untermoduls des Aktienrisikos

3 — Kein Sonderverband nach Artikel 304

Liste der Sonderverbände/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)
C0100Nummer des Sonderverbands/MAP mit Unterfonds

Geben Sie für die Fonds, in die andere Fonds eingebettet sind (Option 1 in Element C0070), die in Element C0040 eingetragene Nummer an.

Der Fonds ist für so viele Zeilen zu wiederholen, wie zur Angabe der eingebetteten Fonds erforderlich.

C0110Nummer des Unterfonds (Sonderverband/MAP)Geben Sie die in Element C0040 eingetragene Nummer des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist.
C0120Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Geben Sie die Art des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband

2 — Matching-Portfolio

S.02.01 — Bilanz

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung, die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände und den übrigen Teil.

Die Spalte „Solvabilität-II-Wert“ (C0010) ist anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II dargelegt sind.

In Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschuss“ (C0020) gelten die Ansatz- und Bewertungsmethoden, die von den Unternehmen in ihren gesetzlichen Abschlüssen gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt werden, angewendet werden. Auf dem Meldebogen SR02.01 ist diese Spalte nur auszufüllen, wenn das nationale Recht für Sonderverbände gesetzliche Abschlüsse vorschreibt.

Generell gilt, dass in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ jeder Posten einzeln aufzuführen ist. Für die Angabe aggregierter Zahlen, falls keine separaten Zahlen verfügbar sind, sind in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ gepunktete Zeilen vorgesehen.



ELEMENTHINWEISE
Vermögenswerte
Z0020Sonderverband oder übriger Teil

Angabe, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband

2 — Übriger Teil

Z0030Fondsnummer

Wenn Element Z0020 = 1, ist dies die vom Unternehmen vergebene einmalige Fondsnummer. Sie bleibt im Zeitverlauf unverändert. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

 Die Nummer ist in allen Meldebögen durchgängig zu verwenden, sofern sie zur Identifizierung dieses Fonds erforderlich ist.

Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0“ ein.

C0020/R0010Geschäfts- oder FirmenwertImmaterieller Vermögenswert, der sich aus einem Unternehmenszusammenschluss ergibt und den wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte reflektiert, die bei einem Unternehmenszusammenschluss nicht einzeln identifiziert oder gesondert anerkannt werden können.
C0020/R0020Abgegrenzte AbschlusskostenAbschlusskosten mit Bezug auf Verträge, die zum Bilanzstichtag in Kraft waren und die von einem laufenden auf spätere Berichtszeiträume vorgetragen werden, da sie sich auf nicht abgelaufene Risikoperioden beziehen. In Bezug auf das Lebensversicherungsgeschäft werden Abschlusskosten abgegrenzt, wenn ihre Einziehung wahrscheinlich ist.
C0010–C0020/R0030Immaterielle VermögenswerteImmaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. Ein identifizierbarer nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.
C0010–C0020/R0040Latente Steueransprüche

Latente Steueransprüche sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden erstattungsfähig sind und aus

(a)  abzugsfähigen temporären Differenzen,

(b)  dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste und/oder

(c)  dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Gewinne resultieren.

C0010–C0020/R0050Überschuss bei den AltersversorgungsleistungenDies ist der gesamte Nettoüberschuss im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.
C0010–C0020/R0060 Sachanlagen für den EigenbedarfZur ständigen Nutzung bestimmte Sachanlagen sowie Eigentumswerte, die vom Unternehmen für den Eigenbedarf genutzt werden. Einschließlich im Bau befindlicher zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.
C0010–C0020/R0070Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)Dies ist die Gesamtsumme der Anlagen außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge.
C0010–C0020/R0080Immobilien (außer zur Eigennutzung)Wert der nicht zur Eigennutzung vorgesehenen Immobilien. Einschließlich im Bau befindlicher nicht zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.
C0010–C0020/R0090Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

Beteiligungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 20 und Artikel 212 Absatz 2 und Anteile an verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG.

Beziehen sich Teile der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Beteiligungen und verbundenen Unternehmen auf fonds- und indexgebundene Verträge, sind diese unter „Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge“ in C0010–C0020/R0220 anzugeben.

C0010–C0020/R0100Aktien

Dies ist der Gesamtbetrag der notierten und nicht notierten Aktien.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0110Aktien — notiert

Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0120Aktien — nicht notiert

Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, nicht gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0130Anleihen

Dies ist der Gesamtbetrag der Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der Anleihen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0140Staatsanleihen

Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, sowie Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0150Unternehmensanleihen

Von Unternehmen begebene Anleihen

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0160Strukturierte Schuldtitel

Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Wertpapier (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps („CDS“), Constant Maturity Swaps („CMS“) und Credit Default Options („CDOp“). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0170Besicherte Wertpapiere

Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities („ABS“), Mortgage Backed Securities („MBS“), Commercial Mortgage Backed Securities („CMBS“), Collateralised Debt Obligations („CDO“), Collateralised Loan Obligations („CLO“) und Collateralised Mortgage Obligations („CMO“).

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0180Organismen für gemeinsame AnlagenEin Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
C0010–C0020/R0190Derivate

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

(a)  Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

(b)  Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

(c)  Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Hier wird nur ein positiver Solvabilität-II-Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgewiesen (bei einem negativen Wert siehe R0790).

C0010–C0020/R0200Einlagen außer ZahlungsmitteläquivalentenEinlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten, die vor einem bestimmten Fälligkeitstermin nicht als Zahlungsmittel verwendet werden können und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.
C0010–C0020/R0210Sonstige AnlagenSonstige Anlagen, die nicht unter die vorgenannten Anlagen fallen.
C0010–C0020/R0220Vermögenswerte für indexgebundene und fondsgebundene VerträgeVermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge (klassifiziert in Geschäftsbereich 31 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).
C0010–C0020/R0230Darlehen und Hypotheken

Gesamtbetrag der Darlehen und Hypotheken, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Unternehmen besichert oder nicht besichert Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0240Policendarlehen

Policenbesicherte Darlehen an Versicherungsnehmer (Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit).

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0250Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen

Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Privatpersonen), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0260Sonstige Darlehen und Hypotheken

Nicht in Element R0240 oder R0250 einzureihende sonstige finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Sonstige), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0270Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:Dies ist der Gesamtbetrag der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Entspricht dem Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen (einschließlich Finanzrückversicherungen und Zweckgesellschaften).
C0010–C0020/R0280Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0290Nichtlebensversicherungen außer KrankenversicherungenAus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.
C0010–C0020/R0300Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene KrankenversicherungenAus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.
C0010–C0020/R0310Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen, außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0320Nach Art der Lebensversicherung betriebene KrankenversicherungenAus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.
C0010–C0020/R0330Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen VersicherungenAus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen und für fonds- und indexgebundene Versicherungen.
C0010–C0020/R0340Lebensversicherungen, fonds- und indexgebundenAus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Lebensversicherungsgeschäft.
C0010–C0020/R0350DepotforderungenDepotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.
C0010–C0020/R0360Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

 Von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten sind.

Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben.

C0010–C0020/R0370Forderungen gegenüber Rückversicherern

 Von Rückversicherern im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind.

Hierzu zählen beispielsweise: die Beträge aus Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit regulierten Schäden von Versicherungsnehmern oder Begünstigten; Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen oder mit regulierten Versicherungsansprüchen, wie etwa Provisionen.

Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben.

C0010–C0020/R0380Forderungen (Handel, nicht Versicherung)Dazu gehören Forderungen gegenüber Arbeitnehmern oder verschiedenen Geschäftspartnern (nicht versicherungsbezogen), einschließlich öffentlicher Körperschaften.
C0010–C0020/R0390Eigene Anteile (direkt gehalten)Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen direkt gehaltenen eigenen Anteile.
C0010–C0020/R0400In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte MittelWert der in Bezug auf Eigenmittelbestandteile fälligen Beträge oder der ursprünglich eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Mittel
C0010–C0020/R0410Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Im Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die als allgemeines Zahlungsmittel verwendet werden, und Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbar sind und ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.

Da Bankguthaben nicht aufgerechnet werden dürfen, werden in dieser Position ausschließlich positive Guthaben anerkannt; Kontokorrentkredite sind unter den Verbindlichkeiten auszuweisen, es sei denn, es besteht sowohl ein gesetzliches Recht auf Verrechnung als auch die nachweisliche Absicht zum Ausgleich auf Nettobasis.

C0010–C0020/R0420Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene VermögenswerteDies ist die Summe der sonstigen Vermögenswerte, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.
C0010–C0020/R0500Vermögenswerte insgesamtDies ist die Gesamtsumme aller Vermögenswerte.
Verbindlichkeiten
C0010–C0020/R0510Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung

Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung („MCR“) verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen vorgenommen, also nicht nach Nichtlebensversicherungen (außer Krankenversicherungen) und (nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen) Krankenversicherungen unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0520Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0530Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0540Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0550Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0560Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherungen (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0570Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0580Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0590Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Nichtlebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0600Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Dies ist die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) vorgenommen, also nicht nach (nach Art der Lebensversicherung betriebenen) Krankenversicherungen und Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0610Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts betriebene) Krankenversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0620Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts betriebene) Krankenversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0630Versicherungstechnische Rückstellungen –Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts betriebene) Krankenversicherungsgeschäft.

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0640Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts betriebene) Krankenversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0650Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0660Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0670Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0680Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0690Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0700Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0710Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0720Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0020/R0730Sonstige versicherungstechnische RückstellungenSonstige versicherungstechnische Rückstellungen, die das Unternehmen entsprechend den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS im gesetzlichen Abschluss ausweist.
C0010-C0020/R0740Eventualverbindlichkeiten

Definition von Eventualverbindlichkeiten:

a)  eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, erst noch bestätigt wird, oder

b)  eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn

(i)  nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird, oder

(ii)  die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Die Höhe der Eventualverbindlichkeiten, die in der Bilanz angesetzt wird, richtet sich nach den in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 niedergelegten Kriterien.

C0010–C0020/R0750Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen

Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, außer den unter „Rentenzahlungsverpflichtungen“ ausgewiesenen Verbindlichkeiten.

Die Rückstellungen werden als Verbindlichkeiten erfasst (unter der Annahme, dass eine verlässliche Schätzung möglich ist), wenn sie Verpflichtungen darstellen und zur Erfüllung der Verpflichtungen ein Abfluss von Mitteln mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist.

C0010–C0020/R0760RentenzahlungsverpflichtungenDies sind die gesamten Nettoverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.
C0010–C0020/R0770DepotverbindlichkeitenBeträge (z. B. Barmittel) aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft oder Beträge, die vom Rückversicherer gemäß Rückversicherungsvertrag in Abzug gebracht wurden.
C0010–C0020/R0780Latente SteuerschuldenDie latenten Steuerschulden sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden resultierend aus zu versteuernden temporären Differenzen zahlbar sind.
C0010–C0020/R0790Derivate

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

(a)  Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

(b)  Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

(c)  Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

In dieser Position sind ausschließlich Derivatverbindlichkeiten auszuweisen (d. h. Derivate, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen negativen Wert aufweisen). Derivative Vermögenswerte sind unter C0010 –C0020/R0190 anzugeben.

Unternehmen, deren nationale Rechnungslegungsvorschriften keine Bewertung von Derivaten vorsehen, müssen keine Bewertung im Abschluss übermitteln.

C0010–C0020/R0800Verbindlichkeiten gegenüber KreditinstitutenVerbindlichkeiten wie Hypotheken und Darlehen gegenüber Kreditinstituten, außer von Kreditinstituten gehaltenen Schuldverschreibungen (da das Unternehmen nicht die Möglichkeit hat, alle Halter der von ihm ausgegebenen Schuldverschreibungen zu benennen) und nachrangigen Verbindlichkeiten. Kontokorrentkredite sind einzubeziehen.
C0010-C0020/R0810  (L20)Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Verbindlichkeiten einschließlich vom Unternehmen begebener Anleihen (unabhängig davon, ob sie von Kreditinstituten gehalten werden oder nicht), vom Unternehmen selbst begebene strukturierte Schuldtitel sowie Hypotheken und Darlehen bei anderen Stellen als Kreditinstituten.

Nachrangige Verbindlichkeiten sind hier nicht einzubeziehen.

C0010–C0020/R0820Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern

 An Versicherte, Versicherer oder andere Unternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten sind.

Hierzu zählen auch an (Rück-)Versicherungsvermittler zu entrichtende Beträge (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, vom Unternehmen jedoch noch nicht gezahlte Provisionen).

Nicht hierunter fallen Darlehen und Hypotheken, die anderen Versicherungsgesellschaften geschuldet werden und nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich zusammenhängen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind).

Hierzu zählen ferner Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben.

C0010–C0020/R0830Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern

 An Rückversicherer (insbesondere im Kontokorrentverkehr) zu entrichtende Beträge außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind.

Hierunter fallen auch Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien.

Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben.

C0010–C0020/R0840Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)Dies ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Lieferungen, hierzu gehören Beschäftigten, Lieferanten usw. geschuldete nicht versicherungsbezogene Beträge, parallel zu den Forderungen (Handel, nicht Versicherung) auf der Aktivseite; einschließlich öffentlicher Körperschaften.
C0010–C0020/R0850Nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Dies ist die Summe der als Basiseigenmittel eingestuften und der bei den Basiseigenmitteln nicht berücksichtigten nachrangigen Verbindlichkeiten.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0860Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Hinter ihnen können noch weitere Schulden rangieren. An dieser Stelle sind nur die nachrangigen Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als Basiseigenmittel eingestuft werden.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss dieses Element nicht übermittelt werden.

C0010–C0020/R0870In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

Als Basiseigenmittel eingestufte nachrangige Verbindlichkeiten.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss dieses Element nicht übermittelt werden.

C0010–C0020/R0880Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene VerbindlichkeitenDies ist die Summe der sonstigen Verbindlichkeiten, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.
C0010–C0020/R0900Verbindlichkeiten insgesamtDies ist die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten.
C0010/R1000Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenDies ist der Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten des Unternehmens auf der Grundlage der Solvabilität-II-Bewertung. Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten.
C0020/R1000

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

(Bewertung im gesetzlichen Abschluss)

Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten laut der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“.

S.02.02 — Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist gemäß der Bilanz (S.02.01) auszufüllen. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

Dieser Meldebogen muss nicht übermittelt werden, wenn mehr als 90 % der Vermögenswerte und auch der Verbindlichkeiten in einer einzigen Währung gehalten werden.

Wird er eingereicht, sind die Angaben zur Berichtswährung unabhängig vom Betrag der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten obligatorisch. Die nach Währung aufgeschlüsselten Angaben müssen mindestens 90 % der gesamten Vermögenswerte und der gesamten Verbindlichkeiten ausmachen. Die übrigen 10 % können aggregiert werden. Wenn zur Einhaltung der 90-Prozent-Regel entweder Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten in einer bestimmten Währung übermittelt werden müssen, dann sind sowohl die auf diese Währung lautenden Vermögenswerte als auch die auf diese Währung lautenden Verbindlichkeiten zu berichten.



ELEMENTHINWEISE
C0010/R0010WährungscodeGeben Sie für jede zu berichtende Währung den alphabetischen ISO-4217-Code an.
C0020/R0020Gesamtwert aller Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)Geben Sie den Gesamtwert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für sämtliche Währungen an.
C0030/R0020Wert der Berichtswährung — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)Geben Sie den Wert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für die Berichtswährung an.
C0040/R0020Wert der sonstigen Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

Geben Sie den Gesamtwert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0020) und für die wesentlichen nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0020) nicht mit ein.

C0050/R0020Wert der wesentlichen Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)Geben Sie den Wert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0030Gesamtwert aller Währungen — sonstige Vermögenswerte:  Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte an:  Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen.
C0030/R0030Wert der Berichtswährung — sonstige Vermögenswerte:  Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte an:  Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung.
C0040/R0030Wert der sonstigen Währungen — sonstige Vermögenswerte:  Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte an:  Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen, die nicht aufgeschlüsselt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0030) und für die nach Währung zu übermittelten Währungen (C0050/R0030) nicht mit ein.

C0050/R0030Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Vermögenswerte:  Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte an:  Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzelne Währung, die gesondert zu berichten ist.
C0020/R0040Gesamtwert aller Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene VerträgeGeben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für sämtliche Währungen an.
C0030/R0040Wert der Berichtswährung — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene VerträgeGeben Sie den Wert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für die Berichtswährung an.
C0040/R0040Wert der sonstigen Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0040) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0040) nicht mit ein.

C0050/R0040Wert der wesentlichen Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene VerträgeGeben Sie den Wert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0050Gesamtwert aller Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare BeträgeGeben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für sämtliche Währungen an.
C0030/R0050Wert der Berichtswährung — aus Rückversicherungen einforderbare BeträgeGeben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für die Berichtswährung an.
C0040/R0050Wert der sonstigen Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für die sonstigen Währungen an, die nicht nach Währungen aufgeschlüsselt berichtet werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0050) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0050) nicht mit ein.

C0050/R0050Wert der wesentlichen Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare BeträgeGeben Sie den Wert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für jede einzeln zu berichtende Währung ein.
C0020/R0060Gesamtwert aller Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber RückversicherernGeben Sie den Gesamtwert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für sämtliche Währungen an.
C0030/R0060Wert der Berichtswährung — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber RückversicherernGeben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für die Berichtswährung an.
C0040/R0060Wert der sonstigen Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0060) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0060) nicht mit ein.

C0050/R0060Wert der wesentlichen Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber RückversicherernGeben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0070Gesamtwert aller Währungen — sonstige VermögenswerteGeben Sie den Gesamtwert aller sonstigen Vermögenswerte für sämtliche Währungen an.
C0030/R0070Wert der Berichtswährung — sonstige VermögenswerteGeben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte für die Berichtswährung an.
C0040/R0070Wert der sonstigen Währungen — sonstige Vermögenswerte

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0070) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0070) nicht mit ein.

C0050/R0070Wert der wesentlichen Währungen — sonstige VermögenswerteGeben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0100Gesamtwert aller Währungen — Vermögenswerte insgesamtGeben Sie den Gesamtwert aller Vermögenswerte für sämtliche Währungen an.
C0030/R0100Wert der Berichtswährung — Vermögenswerte insgesamtGeben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für die Berichtswährung an.
C0040/R0100Wert der sonstigen Währungen — Vermögenswerte insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0100) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0100) nicht mit ein.

C0050/R0100Wert der wesentlichen Währungen — Vermögenswerte insgesamtGeben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0110Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)Geben Sie den Gesamtwert aller versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen an.
C0030/R0110Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung an.
C0040/R0110Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0110) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0110) nicht mit ein.

C0050/R0110Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0120Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene VerträgeGeben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für alle Währungen an.
C0030/R0120Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene VerträgeGeben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die Berichtswährung an.
C0040/R0120Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0120) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0120) nicht mit ein.

C0050/R0120Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene VerträgeGeben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0130Gesamtwert aller Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern Geben Sie den Gesamtwert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für alle Währungen an.
C0030/R0130Wert der Berichtswährung — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die Berichtswährung an.
C0040/R0130Wert der sonstigen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern 
Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.
In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0130) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0130) nicht mit ein.
C0050/R0130Wert der wesentlichen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0140Gesamtwert aller Währungen — DerivateGeben Sie den Gesamtwert der Derivate für alle Währungen an.
C0030/R0140Wert der Berichtswährung — DerivateGeben Sie den Wert der Derivate für die Berichtswährung an.
C0040/R0140Wert der sonstigen Währungen — Derivate

Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0140) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0140) nicht mit ein.

C0050/R0140Wert der wesentlichen Währungen — DerivateGeben Sie den Wert der Derivate für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0150Gesamtwert aller Währungen — finanzielle VerbindlichkeitenGeben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für alle Währungen an.
C0030/R0150Wert der Berichtswährung — finanzielle VerbindlichkeitenGeben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.
C0040/R0150Wert der sonstigen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0150) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0150) nicht mit ein.

C0050/R0150Wert der wesentlichen Währungen — finanzielle VerbindlichkeitenGeben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0160Gesamtwert aller Währungen — EventualverbindlichkeitenGeben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für alle Währungen an.
C0030/R0160Wert der Berichtswährung — EventualverbindlichkeitenGeben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die Berichtswährung an.
C0040/R0160Wert der sonstigen Währungen — Eventualverbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0160) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0160) nicht mit ein.

C0050/R0160Wert der wesentlichen Währungen — EventualverbindlichkeitenGeben Sie den Wert der Eventualverbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0170Gesamtwert aller Währungen — sonstige VerbindlichkeitenGeben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für alle Währungen an.
C0030/R0170Wert der Berichtswährung — sonstige VerbindlichkeitenGeben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.
C0040/R0170Wert der sonstigen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für die verbleibenden Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben berichtet werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0170) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0170) nicht mit ein.

C0050/R0170Wert der wesentlichen Währungen — sonstige VerbindlichkeitenGeben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0200Gesamtwert aller Währungen — Verbindlichkeiten insgesamtGeben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für sämtliche Währungen insgesamt an.
C0030/R0200Wert der Berichtswährung — Verbindlichkeiten insgesamtGeben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.
C0040/R0200Wert der sonstigen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen insgesamt an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0200) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0200) nicht mit ein.

C0050/R0200Wert der wesentlichen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamtGeben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

In diesem Abschnitt werden Angaben zu außerbilanziellen Posten, zum maximalen Wert und zum Solvabilität-II-Wert von Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz erfasst.

Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

Eine Garantie verpflichtet den Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß und den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments entsprechend nachkommt. Solche Garantien können verschiedene rechtliche Formen haben, beispielsweise Finanzgarantien, Kreditbriefe oder Kreditausfallverträge. Aus Versicherungsverträgen entstehende Garantien, die in den versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt sind, sind in diesen Positionen nicht aufzuführen.

Definition von Eventualverbindlichkeiten:

a)
eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, erst noch bestätigt wird, oder
b)
eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn
i.
nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird; oder
ii.
die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Eine Sicherheit ist ein Vermögenswert mit einem Geldwert oder eine Verpflichtung, mit der sich der Gläubiger gegen Zahlungsausfälle des Schuldners absichert.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.02 und S.03.03 nicht gemeldet. Folglich sind auf diesem Meldebogen nur beschränkte Garantien zu berichten.



ELEMENTHINWEISE
C0010/R0010Maximaler Wert — vom Unternehmen ausgestellte Garantien, einschließlich Kreditbriefe

Summe aller potenziellen Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls für die Garantien, die das Unternehmen für eine andere Partei ausgestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden. Zahlungen im Zusammenhang mit Kreditbriefen sind hierbei eingeschlossen.

Wenn eine Garantie in Element R0310 als Eventualverbindlichkeit aufgeführt ist, dann ist der maximale Betrag auch in dieser Zeile einzutragen.

C0010/R0020Maximaler Wert — vom Unternehmen ausgestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe zugunsten anderer Unternehmen derselben GruppeDer Teil von Position C0010/R0010, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe bezieht, die zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe ausgestellt wurden.
C0020/R0010Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen ausgestellte Garantien einschließlich KreditbriefeSolvabilität-II-Wert der vom Unternehmen ausgestellten Garantien einschließlich Kreditbriefe
C0020/R0020Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen ausgestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe, davon Garantien einschließlich zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe ausgestellten Kreditbriefe.Der Teil von Position C0020/R0010, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe bezieht.
C0010/R0030Maximaler Wert — vom Unternehmen erhaltene Garantien, einschließlich KreditbriefeSumme aller potenziellen Zahlungszuflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls in Bezug auf die Garantien, die das Unternehmen von einer anderen Partei für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzte zugesagte Kreditlinien).
C0010/R0040Maximaler Wert — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe, davon Garantien einschließlich Kreditbriefe, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hatDer Teil von Position C0010/R0030, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe bezieht, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hat.
C0020/R0030Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich KreditbriefeSolvabilität-II-Wert der Garantien einschließlich Kreditbriefe, die das Unternehmen erhalten hat.
C0020/R0040Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe, davon Garantien einschließlich Kreditbriefe, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hatDer Teil von Position C0020/R0030, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe bezieht, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hat.
C0020/R0100Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene SicherheitenSolvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden.
C0020/R0110Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gehaltene SicherheitenSolvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für Derivate gehalten werden.
C0020/R0120Wert der Garantien/ Sicherheiten/ Eventualverbindlichkeiten — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte VermögenswerteSolvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Rückversicherer für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt haben.
C0020/R0130Wert der Garantien/ Sicherheiten/ Eventualverbindlichkeiten — sonstige gehaltene SicherheitenDer Solvabilität-II-Wert sonstiger gehaltener Sicherheiten.
C0020/R0200Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gehaltene Sicherheiten gesamtSolvabilität-II-Wert der gehaltenen Sicherheiten insgesamt.
C0030/R0100Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene SicherheitenSolvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden.
C0030/R0110Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für Derivate gehaltene SicherheitenSolvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche Sicherheiten für Derivate gehalten werden.
C0030/R0120Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte VermögenswerteSolvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für die von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen gestellte Sicherheiten gehalten werden.
C0030/R0130Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — sonstige SicherheitenSolvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die sonstigen Sicherheiten gehalten werden.
C0030/R0200Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — gehaltene Sicherheiten gesamtSolvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten insgesamt gehalten werden.
C0020/R0210Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte SicherheitenSolvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden.
C0020/R0220Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gestellte SicherheitenSolvabilität-II-Wert der für Derivate gestellten Sicherheiten.
C0020/R0230Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Zedenten für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt werden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft).
C0020/R0240Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — sonstige gestellte SicherheitenSolvabilität-II-Wert der für sonstige Sicherheiten gestellten Sicherheiten.
C0020/R0300Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gestellte Sicherheiten gesamtSolvabilität-II-Wert der gestellten Sicherheiten insgesamt.
C0040/R0210Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte SicherheitenSolvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten für aufgenommene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden.
C0040/R0220Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für Derivate gestellte SicherheitenSolvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche die Sicherheiten für Derivate gestellt werden.
C0040/R0230Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für die Zedenten Vermögenswerte für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt wurden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft).
C0040/R0240Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — sonstige gestellte SicherheitenSolvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche sonstige Sicherheiten gestellt werden.
C0040/R0300Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — gestellte Sicherheiten gesamtSolvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten gestellt werden, insgesamt.
C0010/R0310Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die nicht in der Solvabilität-II-Bilanz (Position C0010/R0740 auf S.02.01) aufgeführt werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

Dies bezieht sich auf nicht wesentliche Eventualverbindlichkeiten.

Einzuschließen sind unter R0010 gemeldete Garantien, sofern diese als Eventualverbindlichkeiten eingestuft werden.

C0010/R0320Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten gegenüber Unternehmen derselben GruppeDer Teil von C0010/R0310, der sich auf Eventualverbindlichkeiten gegenüber Unternehmen derselben Gruppe bezieht.
C0010/R0330Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte EventualverbindlichkeitenDer maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).
C0010/R0400Maximaler Wert — Eventualverbindlichkeiten gesamtDer maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).
C0020/R0310Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte EventualverbindlichkeitenSolvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführten Eventualverbindlichkeiten.
C0020/R0330Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführten Eventualverbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur für die Eventualverbindlichkeiten anzugeben, für die in Element C0010/R0330 auf S.03.01 ein Wert gemeldet wurde.

Wenn dieser Wert geringer ist als derjenige unter C0010/R0740 auf S.02.01, ist im narrativen Bericht eine Erläuterung abzugeben.

S.03.02 — Außerbilanzielle Posten — Liste der erhaltenen unbeschränkten Garantien

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

Der Ausdruck unbeschränkte Garantien bezeichnet Garantien, deren Betrag nicht begrenzt ist, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.01 nicht gemeldet.



ELEMENTHINWEISE
C0010Code der GarantieCode der erhaltenen Garantie. Diese vom Unternehmen zugeordnete Zahl muss einmalig sein und darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. Sie darf nicht für andere Garantien wiederverwendet werden.
C0020Name des GarantiegebersGeben Sie den Namen des Garantiegebers an.
C0030Code des Garantiegebers

Geben Sie den Identifikationscode des Garantiegebers in Form der Rechtsträgerkennung (LEI) an, sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0040Art des Codes des Garantiegebers

Geben Sie die Art des Codes an, der unter „Code des Garantiegebers“ eingetragen wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

C0050Garantiegeber gehört derselben Gruppe an

Geben Sie an, ob der Garantiegeber derselben Unternehmensgruppe angehört wie das Unternehmen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Gehört derselben Gruppe an

2 — Gehört nicht derselben Gruppe an

C0060Auslöseereignis(se) der Garantie

Geben Sie das Auslöseereignis an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Insolvenzantrag, Kreditereignis laut Definition der International Swaps and Derivatives Association („ISDA“)

2 — Herabstufung durch Ratingagentur

3 — Sinken der SCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

4 — Sinken der MCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

5 — Verstoß gegen SCR

6 — Verstoß gegen MCR

7 — Nichterfüllung einer vertraglichen Zahlungspflicht

8 — Betrug

9 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Vermögenswerten

10 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit dem Kauf von Vermögenswerten

0 — Sonstige

C0070Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der GarantieBeschreibung des Auslöseereignisses, falls für das Element C0060, „Auslöseereignis(se) der Garantie“, die Option „0 — Sonstige“ ausgewählt wurde.
C0080GarantiebeginnGeben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem der Garantievertrag wirksam wird.
C0090Ergänzende Eigenmittel

Geben Sie an, ob die Garantie als ergänzendes Eigenmittel eingestuft und in folgenden Elementen von S.23.01 ausgewiesen wird:

— Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (C0010/R0340)

— Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (C0010/R0350)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Ergänzendes Eigenmittel

2 — Kein ergänzendes Eigenmittel

S.03.03 — Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen ausgestellten unbeschränkten Garantien

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

Der Ausdruck unbeschränkte Garantien bezeichnet Garantien, deren Betrag nicht begrenzt ist, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.01 nicht gemeldet.



ELEMENTHINWEISE
C0010Code der GarantieCode der ausgestellten Garantie. Diese vom Unternehmen zugeordnete Zahl muss einmalig sein und darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. Sie darf nicht für andere Garantien wiederverwendet werden.
C0020Name des Begünstigten der GarantieGeben Sie den Namen des Begünstigten der Garantie an.
C0030Code des Begünstigten der Garantie

Identifikationscode des Begünstigten der Garantie in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0040Art des Codes des Begünstigten der Garantie

Angabe der Art des Codes, der unter „Code des Begünstigten der Garantie“ eingetragen wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

C0050Begünstigter der Garantie gehört derselben Gruppe an

Angabe, ob der Begünstigte der Garantie derselben Unternehmensgruppe angehört wie das Unternehmen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Gehört derselben Gruppe an

2 — Gehört nicht derselben Gruppe an

C0060Auslöseereignis(se) der Garantie

Liste der Auslöseereignisse. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Insolvenzantrag, Kreditereignis laut ISDA-Definition

2 — Herabstufung durch Ratingagentur

3 — Sinken der SCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

4 — Sinken der MCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

5 — Verstoß gegen SCR

6 — Verstoß gegen MCR

7 — Nichterfüllung einer vertraglichen Zahlungspflicht

8 — Betrug

9 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Vermögenswerten

10 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit dem Kauf von Vermögenswerten

0 — Sonstige

C0070Schätzung des Maximalwerts der GarantieSumme aller potenziellen Zahlungsabflüsse, falls in Bezug auf die Garantien, die das Unternehmen für eine andere Partei ausgestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden.
C0080Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der GarantieBeschreibung des Auslöseereignisses, falls für das Element C0060, „Auslöseereignis(se) der Garantie“, die Option „0 — Sonstige“ ausgewählt wurde.
C0090GarantiebeginnGeben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie wirksam wird.

S.04.01 — Tätigkeiten nach Ländern

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Bei den Angaben sind allerdings die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche zugrunde zu legen. Ansatz und Bewertung müssen dabei die gleichen sein wie im veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer für die Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge, soweit eine solche auch im Abschluss vorgenommen wird. In diesem Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte auszuweisen, und zwar unabhängig davon, ob im Abschluss möglicherweise eine abweichende Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge erfolgt.

Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen außerhalb seines Sitzlandes geschäftlich tätig ist, sind die Angaben nach Herkunftsland, allen anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Ländern) und wesentlichen Nicht-EWR-Ländern zu unterteilen.

a)
In Bezug auf EWR-Länder sind folgende Angaben vorzulegen:
i.
vom Unternehmen im Herkunftsland gezeichnete Geschäfte;
ii.
vom Unternehmen in anderen EWR-Ländern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (Freedom to Provide Services, „FPS“) gezeichnete Geschäfte;
iii.
von den Zweigniederlassungen des Unternehmens in EWR-Ländern in diesen Ländern gezeichnete Geschäfte;
iv.
von den einzelnen Zweigniederlassungen des Unternehmens in EWR-Ländern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte in anderen EWR-Ländern;
v.
vom Unternehmen oder einer seiner Zweigniederlassungen in EWR-Ländern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Land gebuchte Prämien;
b)
Die Angaben für Nicht-EWR-Länder sind als wesentlich einzustufen und zu berichten, wenn dies erforderlich ist, um mindestens 90 % der gebuchten Bruttoprämien zu belegen, oder wenn die gebuchten Bruttoprämien aus einem Nicht-EWR-Land 5 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien übersteigen.
c)
Die Angaben, die nicht nach Nicht-EWR-Ländern aufgeschlüsselt werden, sind als Summe zu berichten. Die Zuordnung zu einem Land richtet sich nach dem Ort, an dem das Versicherungsgeschäft abgeschlossen wird, so dass Geschäfte, die eine Zweigniederlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätigt, dem Land zugeordnet werden, in dem sich die Zweigniederlassung befindet.

Die Angaben sind sowohl für das Direktversicherungsgeschäft als auch für das übernommene Rückversicherungsgeschäft brutto, ohne Abzug des zedierten Rückversicherungsgeschäfts, anzugeben.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Krankheitskostenversicherung

2 — Einkommensersatzversicherung

3 — Arbeitsunfallversicherung

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

10 — Rechtsschutzversicherung

11 — Beistand

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

29 — Krankenversicherung

30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

32 — Sonstige Lebensversicherung

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

35 — Krankenrückversicherung

36 — Lebensrückversicherung

C0010Unternehmen — vom Unternehmen im Herkunftsland gezeichnete Geschäfte

Betrag der vom Unternehmen im Herkunftsland gezeichneten Geschäfte.

Ausgenommen hiervon sind die von den Zweigniederlassungen gezeichneten Geschäfte und die Geschäfte, die das Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in anderen EWR-Ländern als dem Herkunftsland gezeichnet hat.

C0020Unternehmen — vom Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in anderen EWR-Ländern als dem Herkunftsland gezeichnete Geschäfte

Geschäfte, die das Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in anderen EWR-Ländern als dem Herkunftsland gezeichnet hat.

Ausgenommen hiervon sind die von den Zweigniederlassungen gezeichneten Geschäfte.

C0030Unternehmen — von EWR-Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Herkunftsland gezeichnete GeschäfteGeschäfte, die EWR-Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Herkunftsland gezeichnet haben.
C0040Alle EWR-Länder — von allen EWR-Zweigniederlassungen in ihren jeweiligen Ländern gezeichnete Geschäfte insgesamt

Von den EWR-Zweigniederlassungen in ihren jeweiligen Ländern gezeichnete Geschäfte insgesamt.

Dies ist die Summe des Elements C0080 für alle Zweigniederlassungen.

C0050Alle EWR-Länder — von allen EWR-Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte insgesamt

Von den EWR-Zweigniederlassungen in anderen EWR-Ländern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte insgesamt.

Dies ist die Summe des Elements C0090 für alle Zweigniederlassungen.

C0060Alle EWR-Länder — vom Unternehmen und sämtlichen EWR-Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte insgesamt

 Gesamtheit der Geschäfte, die das Unternehmen und sämtliche EWR-Zweigniederlassungen in EWR-Ländern, in denen sie nicht ansässig sind, im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnet haben, ohne die von Zweigniederlassungen im Herkunftsland des Unternehmens im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichneten Geschäfte.

Dies ist die Summe des Elements C0100 für alle Zweigniederlassungen.

C0070Von allen Zweigniederlassungen außerhalb des EWR gezeichnete Geschäfte insgesamtBetrag der Geschäfte, die von allen außerhalb des EWR ansässigen Zweigniederlassungen gezeichnet wurden.
C0080Nach EWR-Land — von der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweigniederlassung in diesem Land gezeichnete GeschäfteGezeichnete Geschäfte der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweigniederlassung in diesem Land.
C0090Nach EWR-Land — von der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweigniederlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete GeschäfteBetrag der gezeichneten Geschäfte der EWR-Zweigniederlassung in EWR-Ländern, in denen sie nicht ansässig ist.
C0100Nach EWR-Land — vom Unternehmen oder einer EWR-Zweigniederlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte im betreffenden Land

Betrag des im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit vom Unternehmen oder einer beliebigen EWR-Zweigniederlassung gezeichneten Geschäfts im betreffenden Land.

Diese Spalte ist für alle EWR-Länder auszufüllen, in denen das Unternehmen oder eine seiner Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit geschäftlich tätig ist, mit Ausnahme des Herkunftslandes. Für Letzteres ist der betreffende Betrag im Element C0030 anzugeben.

C0110Nach wesentlichen Nicht-EWR-Ländern — von Zweigniederlassungen in wesentlichen Nicht-EWR-Ländern gezeichnete GeschäfteBetrag der Geschäfte, die in wesentlichen Nicht-EWR-Ländern ansässige Zweigniederlassungen in diesen Ländern gezeichnet haben.
R0010/C0080LandCode des EWR-Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2.
R0010/C0090Nach EWR-Land — LandCode des EWR-Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2.
R0010/C0100Nach EWR-Land — LandCode des EWR-Landes, in dem im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Geschäfte getätigt werden, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2.
R0010/C0110Nach wesentlichen Nicht-EWR-Ländern — LandCode des Nicht-EWR-Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2.
R0020Gebuchte PrämienDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fälligen Beiträge, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
R0030Aufwendungen für Versicherungsfälle

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.

Ausgenommen hiervon sind Aufwendungen für Schadensregulierung.

R0040Provisionen

Abschlusskosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter.

Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

S.04.02 — Angaben zu Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie, ausschließlich der Haftung des Frachtführers

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist gemäß Artikel 159 der Richtlinie 2009/138/EG auszufüllen und betrifft ausschließlich das Direktversicherungsgeschäft.

Die zu übermittelnden Angaben beziehen sich auf die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigten Geschäfte nach EWR-Ländern, wobei die Geschäfte nach Zweigniederlassung und Dienstleistungsfreiheit gesondert aufzuführen sind.



ELEMENTHINWEISE

C0010/R0010

LandCode des EWR-Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2.
C0010/R0020Unternehmen — Dienstleistungsfreiheit — Häufigkeit von Ansprüchen aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)Zahl der Versicherungsfälle in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, im Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge im Berichtszeitraum. Der Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge wird aus der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des Berichtsjahres und der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres gemittelt. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.
C0010/R0030Unternehmen — Dienstleistungsfreiheit — durchschnittliche Kosten für Ansprüche aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)Durchschnittliche Höhe der Ansprüche aus Versicherungsfällen in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, ermittelt durch Division des Betrags der fälligen Ansprüche durch die Zahl der eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

C0020/R0020

Zweigniederlassung — Häufigkeit von Ansprüchen aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)Zahl der Versicherungsfälle in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Land der Zweigniederlassung, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, im Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge im Berichtszeitraum. Der Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge wird aus der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des Berichtsjahres und der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres gemittelt. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

C0030/R0020

Dienstleistungsfreiheit — Häufigkeit von Ansprüchen aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)Zahl der Versicherungsfälle in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, im Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge im Berichtszeitraum. Der Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge wird aus der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des Berichtsjahres und der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres gemittelt. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

C0020/R0030

Zweigniederlassung — durchschnittliche Kosten für Ansprüche aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)Durchschnittliche Höhe der Ansprüche aus Versicherungsfällen, aufgeschlüsselt nach Zweigniederlassungen in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Land der Niederlassung, im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers), ermittelt durch Division des Betrags der fälligen Ansprüche durch die Zahl der eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

C0030/R0030

Dienstleistungsfreiheit — durchschnittliche Kosten für Ansprüche aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers)Durchschnittliche Höhe der Ansprüche aus Versicherungsfällen, aufgeschlüsselt nach Zweigniederlassungen, in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers), ermittelt durch Division des Betrags der fälligen Ansprüche durch die Zahl der eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt.

S.05.01 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

Allgemeine Bemerkungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften („GAAP“) oder nach IFRS-Rechnungslegungsstandards, sofern diese als nationale GAAP anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Solvabilität II („SII“) definierten Geschäftsbereiche. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich. Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Beginn des Berichtszeitraums bis zum Berichtstermin. , außer für die Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge, soweit diese im Abschluss enthalten ist. In diesem Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise im Abschluss enthaltenen abweichenden Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge.

Bei der vierteljährlichen Berichterstattung sind Aufwendungen für Verwaltung, Aufwendungen für Anlageverwaltung, Abschlusskosten und Gemeinkosten in aggregierter Form vorzulegen.



ELEMENTHINWEISE
Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
C0010 bis C0120/R0110Gebuchte Prämien — brutto — DirektversicherungsgeschäftDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des  Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0010 bis C0120/R0120Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0130 bis C0160/R0130Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0010 bis C0160/R0140Gebuchte Prämien — Anteil der RückversichererDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0010 bis C0160/R0200Gebuchte Prämien — nettoDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0010 bis C0120/R0210Verdiente Prämien — brutto — DirektversicherungsgeschäftDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.
C0010 bis C0120/R0220Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.
C0130 bis C0160/R0230Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.
C0010 bis C0160/R0240Verdiente Prämien — Anteil der RückversichererDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.
C0010 bis C0160/R0300Verdiente Prämien — nettoDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0010 bis C0120/R0310Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0320Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Bruttogeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0130 bis C0160/R0330Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Bruttogeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0340Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0400Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0410Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0010 bis C0120/R0420Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0130 bis C0160/R0430Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0440Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

 Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0500Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0550Angefallene AufwendungenAlle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
C0010 bis C0120/R0610Verwaltungsaufwendungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0620Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0630Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0640Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0700Verwaltungsaufwendungen — netto

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0710Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto –Direktversicherungsgeschäft

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0720Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0730Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0740Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0800Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung.

Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0810Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0820Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0130 bis C0160/R0830Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0840Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0900Aufwendungen für Schadensregulierung — netto

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0910Abschlusskosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0920Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0930Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0940Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R1000Abschlusskosten — netto 
Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.
Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0010 bis C0120/R1010Gemeinkosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R1020Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R1030Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R1040Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R1100Gemeinkosten — netto

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0200/R0110–R1100GesamtGesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Geschäftsbereiche.
C0200/R1200Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0200/R1300GesamtaufwendungenBetrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen
Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
C0210 bis C0280/R1410Gebuchte Prämien — brutto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.

Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft.

C0210 bis C0280/R1420Gebuchte Prämien — Anteil der RückversichererDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0210 bis C0280/R1500Gebuchte Prämien — nettoDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0210 bis C0280/R1510Verdiente Prämien — bruttoDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0210 bis C0280/R1520Verdiente Prämien — Anteil der RückversichererDefinition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.
C0210 bis C0280/R1600Verdiente Prämien — nettoDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0210 bis C0280/R1610Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1620Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1700Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1710Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0210 bis C0280/R1720Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

 Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0210 bis C0280/R1800Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0210 bis C0280/R1900Angefallene AufwendungenAlle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
C0210 bis C0280/R1910Verwaltungsaufwendungen — brutto

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise durch Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R1920Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise durch Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2000Verwaltungsaufwendungen — netto

Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise durch Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Verwaltungsaufwendungen.

Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R2010Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R2020Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2100Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung.

Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R2110Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R2120Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2200Aufwendungen für Schadensregulierung — netto

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung).

Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R2210Abschlusskosten — brutto

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R2210Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2300Abschlusskosten — netto

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R2310Gemeinkosten — brutto

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R2320Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2400Gemeinkosten — netto

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0300/R1410–R2400GesamtGesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche im Bereich Lebensversicherung.
C0300/R2500Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0300/R2600GesamtaufwendungenBetrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen.
C0210 bis C0280/R2700Gesamtbetrag Rückkäufe

Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe.

Dieser Betrag wird auch unter „Aufwendungen für Versicherungsfälle“ (Element R1610) ausgewiesen.

S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland mindestens 90 % der gebuchten Bruttoprämien entfallen.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Beginn des Berichtszeitraums bis zum Berichtstermin. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich. , außer für die Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge, soweit diese im Abschluss enthalten ist. In diesem Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise im Abschluss enthaltenen abweichenden Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge.

Bei der Einstufung nach Ländern sind folgende Kriterien anzuwenden:

Die nach Ländern geordneten Angaben sind für das Herkunftsland und darüber hinaus entweder für die fünf Länder mit den höchsten gebuchten Bruttoprämien oder für so viele Länder zu übermitteln, dass mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien erfasst werden.
Für das Direktversicherungsgeschäft der gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche „Krankheitskosten“, „Einkommensersatz“, „Arbeitsunfall“, „Feuer und andere Sachschäden“ sowie „Kredite und Kautionen“ sind die Angaben dem Land zuzuordnen, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 13 Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG belegen ist.
Für das Direktversicherungsgeschäft aller anderen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.
Für das proportionale und nichtproportionale Rückversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Belegenheitsstaat des Zedenten zuzuordnen.

Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck „Land des Vertragsabschlusses“:

a.
das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
b.
das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;
c.
das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde.
d.
Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.



ELEMENTHINWEISE
Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
C0020 bis C0060/R0010Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — NichtlebensversicherungsverpflichtungenAnzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Nichtlebensversicherungsverpflichtungen.
C0080 bis C0140/R0110Gebuchte Prämien — brutto — DirektversicherungsgeschäftDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0080 bis C0140/R0120Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0080 bis C0140/R0130Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0080 bis C0140/R0140Gebuchte Prämien — Anteil der RückversichererDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0080 bis C0140/R0200Gebuchte Prämien — nettoDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0080 bis C0140/R0210Verdiente Prämien — brutto — DirektversicherungsgeschäftDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.
C0080 bis C0140/R0220Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.
C0080 bis C0140/R0230Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.
C0080 bis C0140/R0240Verdiente Prämien — Anteil der RückversichererDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.
C0080 bis C0140/R0300Verdiente Prämien — nettoDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0080 bis C0140/R0310Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0320Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar:

Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0330Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0340Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0400Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0410Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0080 bis C0140/R0420Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0080 bis C0140/R0430Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0080 bis C0140/R0440Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

 Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0080 bis C0140/R0500Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0080 bis C0140/R0550Angefallene AufwendungenAlle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
C0140/R1200Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0140/R1300GesamtaufwendungenBetrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder.
Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
C0160 bis C0200/R1400Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — LebensversicherungsverpflichtungenAnzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Lebensversicherungsverpflichtungen.
C0220 bis C0280/R1410Gebuchte Prämien — bruttoDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0220 bis C0280/R1420Gebuchte Prämien — Anteil der RückversichererDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0220 bis C0280/R1500Gebuchte Prämien — nettoDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0220 bis C0280/R1510Verdiente Prämien — bruttoDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (brutto).
C0220 bis C0280/R1520Verdiente Prämien — Anteil der RückversichererDefinition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.
C0220 bis C0280/R1600Verdiente Prämien — nettoDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0220 bis C0280/R1610Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft (brutto).

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1620Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1700Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1710Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0220 bis C0280/R1720Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

 Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0220 bis C0280/R1800Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0220 bis C0280/R1900Angefallene AufwendungenAlle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
C0280/R2500Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0280/R2600GesamtaufwendungenBetrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder.

S.06.01 — Zusammenfassung der Vermögenswerte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist nur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, die nach Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der jährlichen Übermittlung von Informationen in den Meldebögen S.06.02 oder S.08.01 befreit sind.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt.

Der Meldebogen enthält eine Zusammenfassung der Informationen über Vermögenswerte und Derivate des Unternehmens als Ganzem, einschließlich der in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte und Derivate.

Die Posten sind mit positivem Wert anzugeben, sofern sie keinen negativen Solvabilität-II-Wert aufweisen (z. B. im Falle von Derivaten, die eine Verbindlichkeit des Unternehmens darstellen).



ELEMENTHINWEISE
C0020 bis C0060/R0010Notierte Vermögenswerte

Geben Sie den Wert der notierten Vermögenswerte nach Portfolios an.

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt wird.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0020Nicht notierte Vermögenswerte

Wert der nicht an einer Börse notierten Vermögenswerte, nach Portfolio.

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als nicht notiert, wenn er nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt wird.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0030Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte

Wert der nicht an der Börse handelbaren Vermögenswerte, nach Portfolios.

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als nicht an der Börse handelbar, wenn er aufgrund seiner Beschaffenheit nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden kann.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0010 bis C0060/R0040Staatsanleihen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 1 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0050Unternehmensanleihen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 2 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0060Eigenkapitalinstrumente

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 3 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0070Organismen für gemeinsame Anlagen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 4 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0080Strukturierte Schuldtitel

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 5 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0090Besicherte Wertpapiere

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 6 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0100Barmittel und Einlagen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 7 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0110Hypotheken und Darlehen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 8 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0120Immobilien

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0130Sonstige Anlagen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 0 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0140Futures

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie A von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0150Kaufoptionen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie B von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0160Verkaufsoptionen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie C von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0170Swaps

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie D von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0180Forwards

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie E von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0190Kreditderivate

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie F von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

S.06.02 — Liste der Vermögenswerte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code („CIC“) enthält.

Auf diesem Meldebogen sind alle in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte aufzuführen, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung einzustufen sind. Insbesondere sind auf diesem Meldebogen die Sicherheiten anzugeben, die in der Bilanz für Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte eingesetzt sind.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 einzustufen sind (auch für die vom (Rück-)Versicherungsunternehmen verwalteten fonds- und indexgebundenen Produkte werden nur diejenigen Vermögenswerte übermittelt, die unter die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 fallen, so dass z. B. mit diesen Produkten verbundene einforderbare Beträge oder Verbindlichkeiten nicht zu übermitteln sind), mit folgenden Ausnahmen:

a)
Barmittel sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in einer Zeile pro Währung anzugeben.
b)
Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente) und andere Einlagen mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290 in einer Zeile pro Paar (Bank, Währung) anzugeben.
c)
Hypotheken und Darlehen an Privatpersonen, einschließlich Policendarlehen, sind in zwei Zeilen anzugeben, wobei eine Zeile für Darlehen an Mitglieder von Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorganen und eine Zeile für Darlehen an andere Personen vorgesehen ist, und dies in beiden Fällen für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290.
d)
Depotforderungen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben.
e)
Anlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben.

Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten.

In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen mit Ausnahme des Elements „Menge“ erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten“ ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

Die Angaben zum externen Rating (C0320) und zur benannten ECAI (External Credit Assessment Institution) (C0330) dürfen unter folgenden Voraussetzungen beschränkt werden (entfallen):

a)
per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 Absätze 6 und 7 der Richtlinie 2009/138/EG oder
b)
per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.



ELEMENTHINWEISE
Angaben zu den gehaltenen Positionen
C0040ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

C0060Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, anderen internen Fonds, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Leben

2 — Nichtleben

3 — Sonderverbände

4 — Andere interne Fonds

5 — Eigenmittel

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0070Fondsnummer

Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

C0080Matching-Portfolio-NummerDiese vom Unternehmen vergebene Nummer entspricht der einmaligen Nummer, die dem gemäß den Bestimmungen von Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Matching-Adjustment-Portfolio zugewiesen wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden. Sie darf für kein anderes Matching-Adjustment-Portfolio wiederverwendet werden.
C0090Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Fonds- oder indexgebunden

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0100Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Geben Sie die in der Bilanz des Unternehmens als gestellte Sicherheit ausgewiesenen Vermögenswerte an. Für teilweise als Sicherheit gestellte Vermögenswerte sind jeweils zwei Zeilen auszufüllen, eine für den als Sicherheit gestellten Betrag und eine für den Restbetrag. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option für den als Sicherheit gestellten Teil des Vermögenswerts auszuwählen:

1 — Vermögenswerte in der Bilanz, die als Sicherheit gestellt wurden

2 — Sicherheit für in Rückdeckung übernommenes Geschäft

3 — Sicherheit für geliehene Wertpapiere

4 — Repos

9 — Keine Sicherheit

C0110Verwahrungsland 
ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde.
Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist.
Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).
Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse.
C0120Verwahrer

Name des verwahrenden Finanzinstituts.

Falls derselbe Vermögenswert von mehr als einem Verwahrer verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrer erforderlich ist.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und auch nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien

C0130Menge

Anzahl der Vermögenswerte, für wesentliche Vermögenswerte

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0140 (Nennwert) gemeldet wird.

C0140Nennwert Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge“ (C0130) übermittelt wird.
C0150Bewertungsmethode

Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte

2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte

3 — Alternative Bewertungsmethoden

4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar):

5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar)

6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

C0160AnschaffungswertAnschaffungswert der gehaltenen Vermögenswerte insgesamt, Wert ohne aufgelaufene Zinsen. Gilt nicht für die CIC-Kategorien 7 und 8.
C0170Solvabilität-II-Gesamtbetrag

Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:

— entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert“ (ausstehender Kapitalbetrag, zum Nennwert oder Nominalwert) und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen“;

 entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge“ und „Solvabilität-II-Preis je Einheit“ (zuzüglich „Aufgelaufener Zinsen“, falls relevant);

— bei Vermögenswerten, die in die Vermögenswertkategorien 71 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.

C0180Aufgelaufene ZinsenGeben Sie für verzinsliche  Vermögenswerte den seit dem letzten Kupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Solvabilität-II-Gesamtbetrag“ enthalten ist.



ELEMENTHINWEISE
Angaben zu Vermögenswerten
C0040ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt:  „99/1“.

C0190Bezeichnung der Position

Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht. Nicht an natürliche Personen vergebene Darlehen sind in einzelnen Zeilen anzugeben.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und nicht für CIC 71 und CIC 75.

C0200Name des Emittenten

Der Emittent ist das Wertpapiere an Anleger ausgebende Unternehmen.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name des Unternehmens anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Name des Emittenten der Name der Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0210Emittentencode

Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers;

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Emittentencode der Code der Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

— Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0220Art des Emittentencodes

Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

9 — Keine Angabe

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0230Wirtschaftszweig des Emittenten

Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand der aktuell gültigen Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft („NACE“) (laut EG-Verordnung) an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, ist als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre z. B. „A“ oder „A111“ angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411“) beizufügen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig der Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

— Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0240Emittentengruppe

Name der gemeinsamen Muttergesellschaft des Emittenten. Bei Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name des Unternehmens anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager;

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0250Code der Emittentengruppe

Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0260Art des Codes der Emittentengruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

9 — Keine Angabe

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0270Land des Emittenten

Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen wird das Land des Emittenten anhand des Fondsmanagers bestimmt.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist das Land des Emittenten das Land der Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

— Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

— ISO 3166–1 Alpha–2-Code

— XA: Supranationale Emittenten

— EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

C0280Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95, Anlagen (zur Eigennutzung), ist diejenige Währung anzugeben, in der die Investition erfolgte.

C0290CICErgänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist.
C0300Infrastrukturinvestition

Geben Sie an, ob es sich bei dem Vermögenswert um eine Infrastrukturinvestition im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a und 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission handelt.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Keine Infrastrukturinvestition

2 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

3 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

4 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

9 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte nichtqualifizierte Infrastrukturdarlehen oder -investitionen

12 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

13 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

14 — Qualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

19 — Qualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte qualifizierte Infrastrukturinvestitionen

20 — Europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF, der in Infrastrukturvermögenswerte investiert, und ELTIF, der in andere — nicht infrastrukturbezogene — Vermögenswerte investiert)

C0310Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

Gilt nur für die Vermögenswertkategorien 3 und 4.

Geben Sie an, ob es sich bei einem Eigenkapital- oder sonstigen Anteil um eine Beteiligung handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Keine Beteiligung

2 — Beteiligung

C0320Externes Rating

 Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden.

Hierbei handelt es sich um das Emissionsrating für den Vermögenswert zum Berichtsstichtag, das von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde.

Ist kein Emissionsrating verfügbar, ist das Feld „Element“ freizulassen.

C0330Benannte ECAI

 Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0320 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an.

Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden.

— Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

— Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

— BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

— Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

— Scope Ratings AG (vormals PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

— ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

— GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

— ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

— ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

— AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

— DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

— Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

— Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

— Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

— Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

— Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

— Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

— Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

— Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

— Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

— Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

— Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

— Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

— Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

— S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

— S&P Global Ratings Italy S.R.L. (LEI-Code: 54930000NMOJ7ZBUQ063)

— Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

— CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.A.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

— Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

— European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

— Axesor conocer para decidir SA (LEI-Code: 95980020140005900000)

— Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

— Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

— The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

— Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

— Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

— EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

— HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

— Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

— Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

— modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

— INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

— Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

— Sonstige benannte ECAI

Die in diesem Element geforderten Angaben sind zu übermitteln, wenn ein externes Rating (C0320) gemeldet wird.

C0340Bonitätsstufe

 Gilt für jeden Vermögenswert, der für die Zwecke der SCR-Berechnung einer Bonitätsstufe zugeordnet werden muss.

Geben Sie die Bonitätsstufe an, die dem Vermögenswert gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde.

Insbesondere muss die Bonitätsstufe ggf. intern erfolgte Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Dieses Element gilt nicht für Vermögenswerte, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

0 — Bonitätsstufe 0

1 — Bonitätsstufe 1

2 — Bonitätsstufe 2

3 — Bonitätsstufe 3

4 — Bonitätsstufe 4

5 — Bonitätsstufe 5

6 — Bonitätsstufe 6

9 — Kein Rating verfügbar

C0350Internes Rating

 Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5 und 6.

 Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden.

C0360Laufzeit/Duration

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 4 (sofern anwendbar, z. B. bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die vorwiegend in Anleihen angelegt sind), 5 und 6.

Kapitalbindungsdauer der Vermögenswerte, definiert als „modifizierte Restlaufzeit“ (berechnet anhand der vom Berichtsstichtag bis zum Fälligkeitstermin verbleibenden Zeit). Bei Vermögenswerten ohne festen Fälligkeitstermin ist der erste Kündigungstermin zu verwenden. Die Duration ist unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Werts zu berechnen.

C0370Solvabilität-II-Preis je Einheit

Betrag für den Vermögenswert in der Berichtswährung, sofern relevant.

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ eine „Menge“ (C0130) eingetragen wurde.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ (C0380) gemeldet wird.

C0380Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit 
Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.
Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ein „Nennwert“ (C0140) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9.
Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit“ (C0370) gemeldet wird.
C0390Fälligkeitstermin

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79.

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an.

Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Bei Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit (Perpetuals) ist „9999–12–31“einzusetzen

— Für CIC-Kategorie 8 — Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen — ist die (anhand der Höhe des Darlehens) gewichtete Restlaufzeit zu melden.

S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen enthält anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelte Informationen über Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform, einschließlich Angaben darüber, ob es sich um Beteiligungen handelt, nach Vermögenswertkategorie des Basiswerts, Ausgabeland und Währung.  Unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der speziellen Hinweise im Meldebogen ist der Look-Through-Ansatz so oft zu wiederholen, bis sämtliche Vermögenswertkategorien, Länder und Währungen erfasst sind. Im Falle von Dachfonds wird bei der Durchschau nach demselben Ansatz verfahren.

In Bezug auf die Länderangaben ist der Look-Through-Ansatz zu verwenden, um zu ermitteln, ob 90 % des Fondswerts nach Ländern aufgeschlüsselt sind. Die Unternehmen gehen nach vernünftigem Ermessen davon aus, dass die 10 %, die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt sind, geografisch diversifiziert sind, z. B. dass nicht mehr als 5 % auf ein einzelnes Land entfallen. Der Look-Through-Ansatz wird unter Berücksichtigung des investierten Betrags angewandt, beginnend mit dem größten bis hin zum kleinsten Fonds, und muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Vierteljährliche Angaben sind nur zu übermitteln, wenn die Organismen für gemeinsame Anlagen mehr als 30 % der Gesamtanlagen des Unternehmens ausmachen; als Maß gilt das Verhältnis zwischen den im Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0180 aufgeführten Organismen für gemeinsame Anlagen zuzüglich der unter C0010/R0220 und C0010/R0090 desselben Meldebogens einbezogenen Organismen für gemeinsame Anlagen und der Summe der im selben Meldebogen unter C0010/R0070 und C0010/R0220 aufgeführten Werte.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.



ELEMENTHINWEISE
C0010ID-Code des Organismus für gemeinsame Anlagen

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0020Art des ID-Codes des Organismus für gemeinsame Anlagen

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0030Kategorie des zugrunde liegenden Vermögenswerts

Geben Sie die im Organismus für gemeinsame Anlagen enthaltenen Vermögenswertkategorien, Forderungen und Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Staatsanleihen

2 — Unternehmensanleihen

3L — Notierte Aktien

3X — Nicht notierte Aktien

4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

5 — Strukturierte Schuldtitel

6 — Besicherte Wertpapiere

7 — Barmittel und Einlagen

8 — Hypotheken und Darlehen

9 — Immobilien

0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen)

A — Futures

B — Kaufoptionen

C — Verkaufsoptionen

D — Swaps

E — Forwards

F — Kreditderivate

L — Verbindlichkeiten

 Sowohl bei „Dachfonds“ als auch bei anderen Fonds ist Kategorie „4 — Organismen für gemeinsame Anlagen“ ausschließlich für nicht wesentliche Restwerte zu verwenden.

C0040Ausgabeland

Aufschlüsselung aller unter C0030 angegebenen Vermögenswertkategorien nach Ausgabeländern. Geben Sie den Standort des Emittenten an.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

— ISO 3166–1 Alpha–2-Code

— XA: Supranationale Emittenten

— EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

— AA: Aggregierte Länder unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle

Dieses Element gilt nicht für die unter C0030 übermittelten Kategorien 8 und 9.

C0050Währung

Geben Sie an, ob es sich bei der Währung der Vermögenswertkategorie um die Berichtswährung oder um eine Fremdwährung handelt. Als Fremdwährungen gelten alle anderen Währungen als die Berichtswährung. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Berichtswährung

2 — Fremdwährung

C0060Gesamtbetrag

Durch Organismen für gemeinsame Anlagen investierter Gesamtbetrag nach Vermögenswertkategorien, Ländern und Währungen.

 Verbindlichkeiten sind als positive Werte auszuweisen, es sei denn, es handelt sich um eine derivative Verbindlichkeit.

Für Derivate kann ein positiver (bei Vermögenswerten) oder negativer (bei Verbindlichkeiten) Gesamtbetrag angegeben werden.

S.07.01 — Strukturierte Produkte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen strukturierten Produkte. Strukturierte Produkte sind Vermögenswerte, die der Kategorie 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) zugeordnet werden.

Dieser Meldebogen ist nur zu übermitteln, wenn der Anteil der strukturierten Produkte mehr als 5 % beträgt, als Maß gilt hierbei das Verhältnis zwischen den Vermögenswerten, die in die Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) des Anhangs IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung eingestuft wurden, und der Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 des Meldebogens S.02.01.

In einigen Fällen wird mit der Art der strukturierten Produkte (C0070) das in das strukturierte Produkte eingebettete Derivat gekennzeichnet. Wenn das strukturierte Produkte das genannte Derivat enthält, ist diese Einstufung zu verwenden.



ELEMENTHINWEISE
C0040ID-Code des Vermögenswerts

Der Identifikationscode des strukturierten Produkts, wie auf S.06.02 übermittelt, nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Der Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und darf für kein anderes Produkt verwendet werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0060Art der Sicherheit

Geben Sie unter Verwendung der in Anhang IV festgelegten Vermögenswertkategorien die Art der Sicherheit an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Staatsanleihen

2 — Unternehmensanleihen

3 — Eigenkapital

4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

5 — Strukturierte Schuldtitel

6 — Besicherte Wertpapiere

7 — Barmittel und Einlagen

8 — Hypotheken und Darlehen

9 — Immobilien

0 — Sonstige Anlagen

10 — Keine Sicherheit

Wenn für ein strukturiertes Produkt Sicherheiten von mehr als einer Art vorliegen, ist die repräsentativste Art anzugeben.

C0070Art des strukturierten Produkts

Geben Sie die Art des strukturierten Produkts an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes)

Sicherheit oder Einlage mit eingebettetem Kreditderivat (z. B. Credit Default Swaps oder Credit Default Options).

2 — Constant Maturity Swaps

(Sicherheit mit eingebettetem Zinsswap („IRS“), wobei der variable Zinssatz in regelmäßigen Abständen an einen Marktzins für feste Laufzeiten angepasst wird)

3 — Asset Backed Securities

(mit Vermögenswerten besicherte Wertpapiere.)

4 — Mortgage Backed Securities

(mit Hypotheken besicherte Wertpapiere)

5 — Commercial Mortgage-Backed Securities

(durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, z. B. Einzelhandelsimmobilien, Bürogebäude, Industriegebäude, Mehrfamilienhäuser und Hotels, besicherte Wertpapiere)

6 — Collaterised Debt Obligations

(strukturierte Schuldtitel, besichert durch ein Portfolio aus besicherten oder unbesicherten Anleihen, die von einem Unternehmen oder Staat begeben wurden, oder besicherte oder unbesicherte Darlehen an gewerbliche Bankkunden aus dem Handels- oder Produktionssektor)

7 — Collaterised Loan Obligations

(Wertpapiere, mit denen ein Darlehensportfolio verbrieft wird, wobei die Zahlungsströme des Wertpapiers aus dem Portfolio abgeleitet werden)

8 — Collaterised Mortgage Obligations

(als Investment Grade eingestufte Wertpapiere, die durch einen Pool aus Anleihen, Darlehen und anderen Vermögenswerten besichert sind)

9 — Zinssatzabhängige Schuldtitel und Einlagen

10 — Aktien- oder aktienindexabhängige Schuldtitel und Einlagen

11 — Wechselkurs- und warenpreisabhängige Schuldtitel und Einlagen

12 — Gemischt abhängige Schuldtitel und Einlagen

(einschließlich Immobilien und Anteilspapiere)

13 — Marktabhängige Schuldtitel und Einlagen

14 — Versicherungsabhängige Schuldtitel und Einlagen, einschließlich Schuldtitel mit Bezug auf das Katastrophen- und Wetterrisiko sowie das Sterblichkeitsrisiko

99 — Sonstige, nicht aufgeführte Schuldtitel und Einlagen

C0080Kapitalschutz

Geben Sie an, ob ein Kapitalschutz für das Produkt besteht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vollständiger Kapitalschutz

2 — Teilweiser Kapitalschutz

3 — Kein Kapitalschutz

C0090Wertpapier/ Index/ Portfolio, zugrunde liegend

Beschreiben Sie die Art des Schutzes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Aktien und Fonds (ausgewählte Aktiengruppe oder Aktienkorb)

2 — Währung (ausgewählte Währungsgruppe oder Währungskorb)

3 — Zinssatz und Zinserträge (Anleiheindizes, Ertragskurven, Abweichungen der geltenden Zinssätze bei kurz- und langfristigen Fälligkeitsterminen, Kredit-Spreads, Inflationsraten und andere Zins- oder Ertragsreferenzwerte)

4 — Rohstoffe (ein ausgewählter Basisrohstoff oder eine Rohstoffgruppe)

5 — Index (Performance eines ausgewählten Index)

6 — Mehrfach (Kombination der aufgeführten Optionen)

9 — Sonstige, nicht aufgeführte Optionen (z. B. sonstige wirtschaftliche Indikatoren)

C0100Einforderbar oder kündbar

Geben Sie an, ob das Produkt mit einer Call-Option, einer Put-Option oder mit beiden Optionen ausgestattet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Call-Option des Käufers

2 — Call-Option des Verkäufers

3 — Put-Option des Käufers

4 — Put-Option des Verkäufers

5 — Beliebige Kombination der aufgeführten Optionen

C0110Synthetisches strukturiertes Produkt

Geben Sie an, ob es sich um ein strukturiertes Produkt ohne jede Vermögenswertübertragung handelt (d. h. um ein Produkt, das bei Eintreten eines widrigen/günstigen Ereignisses keine Übertragung von Vermögenswerten, ausgenommen Barzahlungen, bedingt). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Strukturiertes Produkt ohne Vermögenswertübertragung

2 — Strukturiertes Produkt mit Vermögenswertübertragung

C0120Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

Geben Sie an, ob das strukturierte Produkt die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung bietet, definiert als vorzeitige, nicht terminierte Rückzahlung des Kapitalbetrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

2 — Strukturiertes Produkt ohne vorzeitige Rückzahlung

C0130Wert der Sicherheit

Gesamtbetrag der mit dem strukturierten Produkt verbundenen Sicherheit, ungeachtet der Art der Sicherheit.

Im Falle der Besicherung auf der Grundlage eines Portfolios ist nur der im Einzelvertrag genannte und nicht der Gesamtbetrag zu übermitteln.

C0140Sicherheitenportfolio

In diesem Element ist anzugeben, ob die Sicherheit für das strukturierte Produkt nur ein vom Unternehmen gehaltenes strukturiertes Produkt oder mehrere solche Produkte bedeckt. Die Nettopositionen beziehen sich auf die für strukturierte Produkte gehaltenen Positionen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage der Nettopositionen aus einer Gruppe von Verträgen

2 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage eines einzigen Vertrags

10 — Keine Sicherheit

C0150Feste JahresrenditeGeben Sie, sofern anwendbar, die Verzinsung (als Dezimalzahl) für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an.
C0160Variable JahresrenditeGeben Sie, sofern anwendbar, die variable Jahresrendite für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an. Sie wird üblicherweise angegeben als Referenzmarktsatz zuzüglich eines Spreads, in Abhängigkeit von der Performanz eines Portfolios oder Index (in Abhängigkeit von einer Basis) oder auf komplexere Weise, z. B. anhand der Kursentwicklung der zugrunde liegenden Aktien (verlaufsabhängig). Um zu verdeutlichen, wie die Rendite ermittelt wird, kann dieser Posten erforderlichenfalls als Strang dargestellt werden.
C0170Verlust bei Ausfall

Der Prozentsatz (anzugeben als Dezimalzahl,  d. h. 5 % ist anzugeben als 0,05) des investierten Betrags, der im Falle eines Ausfalls nicht eingezogen wird, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere).

Wenn der Kontrakt keine entsprechenden Angaben enthält, ist dieses Element nicht zu übermitteln. Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

C0180Attachment-PointDer vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.
C0190Detachment-PointDer vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt nicht mehr betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

S.08.01 — Offene Derivate

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind.

Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate.

Anzugeben sind Informationen über sämtliche Derivatekontrakte, die während des Berichtszeitraums in Kraft waren und nicht vor dem Berichtsstichtag geschlossen wurden.

Wenn häufige Geschäfte auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

a)
Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).
b)
Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
c)
Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Derivaten.

In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jedes Derivat einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Elemente erforderlich sind. Wenn für dasselbe Derivat einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieses Derivat in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

Insbesondere Derivate, für die es mehr als nur ein Währungspaar gibt, sind in die Paarkomponenten zu zerlegen und in unterschiedlichen Zeilen auszuweisen.

In der Tabelle „Angaben zu Derivaten“ ist jedes Derivat aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Derivat, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

Die Angaben zum externen Rating (C0290) und zur benannten ECAI (C0300) dürfen unter folgenden Voraussetzungen beschränkt werden (entfallen):

c)
per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 Absätze 6 und 7 der Richtlinie 2009/138/EG oder
d)
per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.



ELEMENTHINWEISE
Angaben zu den gehaltenen Positionen
C0040ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0060Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Leben

2 — Nichtleben

3 — Sonderverbände

4 — Andere interne Fonds

5 — Eigenmittel

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0070Fondsnummer

Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

C0080Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Fonds- oder indexgebunden

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0090Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt Diese Position ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einziges Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

 „CAU/Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegen.

Wenn ein Index als Basiswert dient, ist der Code des Index anzugeben.

C0100Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Dieses Element ist nicht auszuweisen für Derivate, denen mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegt.

C0110Derivatverwendung

Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung).

Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mit Hilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, so dass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Mikro-Hedge

2 — Makro-Hedge

3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios

4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios“

C0120Delta

Gilt nur für die CIC-Kategorien B und C (Call- und Put-Optionen) mit Bezug auf den Zeitpunkt der Berichterstattung.

Misst die Änderungsrate des Optionswerts in Bezug auf Änderungen des Preises des zugrunde liegenden Vermögenswerts.

Diese Rate ist als Dezimalzahl zu übermitteln.

C0130Nennwert des Derivats

Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben.

C0140Käufer/Verkäufer

Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte  (Währungs-, Kreditausfall- und wertpapierbasierte Swaps).

Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde.

Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt.

Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen.

Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen:

1 — Käufer

2 — Verkäufer

Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung

4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung

5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung

6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung

C0150Bis dato gezahlte Prämie Zahlung, die (im Falle eines Kaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen geleistet wird, sowie vorab und regelmäßig geleistete Zahlungen für Swaps.
C0160Bis dato vereinnahmte Prämie Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps.
C0170Anzahl der Kontrakte

Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Anzugeben ist die Anzahl der eingegangenen Kontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1“ einzutragen, liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10“ einzutragen.

Die Anzahl der Kontrakte schließt alle zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstehenden Kontrakte ein.

C0180Kontraktgröße

Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag).

Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert.

Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen.

Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte.

C0190Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt

Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrages führt. Gilt für CIC-Kategorie F.

Bei einem zu 100 % besicherten Kreditderivat ist der Maximalverlust eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt, gleich null.

C0200Abflussbetrag Swap

Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0210Zuflussbetrag Swap

Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0220Vertragsbeginn

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.

Wenn für ein und dasselbe Derivat verschiedene Daten gelten, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), in diese Zeile ist der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen.

Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats.

C0230Laufzeit/Duration

Laufzeit der Derivate, definiert als „modifizierte Restlaufzeit“(residual modified duration), für Derivate, auf die sich das Durationsmaß anwenden lässt.

Berechnet als Nettolaufzeit zwischen dem Zu- und Abfluss des Derivats, soweit zutreffend.

C0240Solvabilität-II-WertGemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.
C0250Bewertungsmethode

Geben Sie an, nach welcher Methode Derivate bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

3 — Alternative Bewertungsmethoden

6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.



ELEMENTHINWEISE
Angaben zu Derivaten
C0040ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0260Name der Gegenpartei

Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Name der Börse für börsengehandelte Derivate oder

— Name der zentralen Gegenpartei („ZGP“) für außerbörslich gehandelte Derivate, wenn das Clearing durch eine ZGP erfolgt, oder

— Name der vertraglichen Gegenpartei für andere außerbörslich gehandelte Derivate.

C0270Code der Gegenpartei

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0280Art des Codes der Gegenpartei

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate.

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

C0290Externes Rating

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate.

 Bewertung der Gegenpartei des Derivatgeschäfts zum Berichtsstichtag, die von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde.

Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

 Ist kein Emittentenrating verfügbar, ist das Feld „Element“ freizulassen.

C0300Benannte ECAI

 Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0290 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an.

Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden.

— Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

— Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

— BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

— Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

— Scope Ratings AG (vormals PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

— ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

— GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

— ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

— ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

— AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

— DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

— Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

— Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

— Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

— Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

— Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

— Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

— Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

— Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

— Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

— Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

— Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

— Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

— Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

— S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

— S&P Global Ratings Italy S.R.L. (LEI-Code: 54930000NMOJ7ZBUQ063)

— Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

— CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.A.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

— Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

— European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

— Axesor conocer para decidir SA (LEI-Code: 95980020140005900000)

— Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

— Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

— The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

— Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

— Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

— EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

— HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

— Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

— Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

— modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

— INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

— Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

— Sonstige benannte ECAI

Die in diesem Element geforderten Angaben sind zu übermitteln, wenn ein externes Rating (C0290) gemeldet wird.

C0310Bonitätsstufe

Geben Sie die Bonitätsstufe an, die der Gegenpartei des Derivats gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

0 — Bonitätsstufe 0

1 — Bonitätsstufe 1

2 — Bonitätsstufe 2

3 — Bonitätsstufe 3

4 — Bonitätsstufe 4

5 — Bonitätsstufe 5

6 — Bonitätsstufe 6

9 — Kein Rating verfügbar

C0320Internes RatingInternes Rating der Vermögenswerte durch Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.
C0330Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

C0340Code der Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0350Art des Codes der Gegenparteigruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

C0360Bezeichnung des KontraktsBezeichnung des Derivatekontrakts.
C0370WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist, usw.).
C0380CICErgänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist.
C0390Triggerwert

Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw.

Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps. Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist.

Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben.

Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen.

C0400Auslöser für Kontraktauflösung

Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit

2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts

3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit

4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere

5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen

6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse

9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung

C0410Bei einem Swap gezahlte WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)
C0420Bei einem Swap vereinnahmte WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)
C0430FälligkeitsterminGeben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.

S.08.02 — Transaktionen in Derivaten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang V, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen geschlossenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind. Bei noch offenen, aber verkleinerten Kontrakten ist der geschlossene Teil anzugeben.

Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist oder wenn sie vom Unternehmen begeben werden.  Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist.

Geschlossen sind die Derivate, die im Referenzzeitraum (d. h. bei vierteljährlicher Einreichung des Meldebogens im abgelaufenen Quartal und bei jährlicher Einreichung im abgelaufenen Jahr) offen waren, jedoch vor dem Ende des Berichtszeitraums geschlossen wurden.

Wenn mehrfache Transaktionen auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

d)
Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).
e)
Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
f)
Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Derivaten.

In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jedes Derivat einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Elemente erforderlich sind. Wenn für dasselbe Derivat einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieses Derivat in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

Insbesondere Derivate, für die es mehr als nur ein Währungspaar gibt, sind in die Paarkomponenten zu zerlegen und in unterschiedlichen Zeilen auszuweisen.

In der Tabelle „Angaben zu Derivaten“ ist jedes Derivat aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Derivat, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.



ELEMENTHINWEISE
Angaben zu den gehaltenen Positionen
C0040ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0060Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Leben

2 — Nichtleben

3 — Sonderverbände

4 — Andere interne Fonds

5 — Eigenmittel

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0070Fondsnummer

Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

C0080Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Fonds- oder indexgebunden

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0090Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt Diese Position ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einziges Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

 „CAU/Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegen.

Wenn ein Index als Basiswert dient, ist der Code des Index anzugeben.

C0100Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Dieses Element ist nicht auszuweisen für Derivate, denen mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegt.

C0110Derivatverwendung

Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung).

Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mit Hilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, so dass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Mikro-Hedge

2 — Makro-Hedge

3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios

4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios“

C0120Nennwert des Derivats

Der durch das Derivat besicherte oder offene Betrag.

Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forwards entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktvolumen.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben.

C0130Käufer/Verkäufer

Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte (Währungs-, Kreditausfall- und wertpapierbasierte Swaps).

Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde.

Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt.

Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen.

Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen:

1 — Käufer

2 — Verkäufer

Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung

4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung

5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung

6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung

C0140Bis dato gezahlte Prämie Zahlung, die (im Falle eines Kaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen geleistet wird, sowie vorab und regelmäßig geleistete Zahlungen für Swaps.
C0150Bis dato vereinnahmte Prämie Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps.
C0160Gewinn und Verlust bis dato

 Höhe der Gewinne und Verluste, die seit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, bei dem Derivat zu verzeichnen sind und am Schluss-/Fälligkeitstag realisiert wurden. Entspricht der Differenz zwischen dem Wert (Preis) zum Verkaufs- und dem Wert (Preis) zum Kaufdatum.

Dieser Betrag kann einen positiven (Gewinn) oder einen negativen (Verlust) Wert annehmen.

C0170Anzahl der Kontrakte

Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1“ einzutragen, liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10“ einzutragen.

Die Anzahl der Kontrakte umfasst die bis zum Datum der Berichterstattung eingegangenen und geschlossenen Kontrakte.

C0180Kontraktgröße

Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag).

Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert.

Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen.

Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte.

C0190Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führtMaximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrages führt. Gilt für CIC-Kategorie F.
C0200Abflussbetrag Swap

Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0210Zuflussbetrag Swap

Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0220Vertragsbeginn

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.

Wenn verschiedene Geschäfte ein und dasselbe Derivat betreffen, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), in diese Zeile ist der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen.

Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats.

C0230Solvabilität-II-Wert Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Handels- (Ablaufs- oder Verkaufs-) oder Fälligkeitstermin. Er kann positiv, negativ oder gleich Null sein.



ELEMENTHINWEISE
Angaben zu Derivaten
C0040ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0240Name der Gegenpartei

Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Name der Börse für börsengehandelte Derivate oder

— Name der zentralen Gegenpartei (ZGP) für außerbörslich gehandelte Derivate, wenn das Clearing durch eine ZGP erfolgt, oder

— Name der vertraglichen Gegenpartei für andere außerbörslich gehandelte Derivate.

C0250Code der Gegenpartei

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0260Art des Codes der Gegenpartei

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate.

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

C0270Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

C0280Code der Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0290Art des Codes der Gegenparteigruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

C0300Bezeichnung des KontraktsBezeichnung des Derivatekontrakts.
C0310WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist, usw.).
C0320CICErgänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist.
C0330Triggerwert

Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw.

Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps.

Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist.

Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben.

Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen.

C0340Auslöser für Kontraktauflösung

Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit

2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts

3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit

4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere

5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen

6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse

9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung

C0350Bei einem Swap gezahlte WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)
C0360Bei einem Swap vereinnahmte WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)
C0370FälligkeitsterminGeben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.

S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen enthält Informationen über die Erträge/Gewinne und Verluste nach Vermögenswertkategorien (einschließlich Derivate), d. h. eine Meldung nach Einzelposten ist nicht erforderlich. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.



ELEMENTHINWEISE
C0040Vermögenswertkategorie

Geben Sie die im Portfolio vertretenen Vermögenswertkategorien an.

Verwenden Sie dabei die in Anhang IV niedergelegten Vermögenswertkategorien.

C0050Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, anderen internen Fonds Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Leben

2 — Nichtleben

3 — Sonderverbände

4 — Andere interne Fonds

5 — Eigenmittel

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0060Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Fonds- oder indexgebunden

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0070Dividenden

Dividendenertrag im Berichtszeitraum, d. h. Dividendeneinkünfte abzüglich der bereits zu Beginn des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche und zuzüglich der zum Ende des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche. Gilt für Dividenden abwerfende Vermögenswerte wie Aktien, genussscheinähnliche Wertpapiere und Organismen für gemeinsame Anlagen.

Eingeschlossen sind auch Dividendenerträge aus veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten.

C0080Zinsen

Betrag der Zinserträge, d. h. Zinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen.

Eingeschlossen sind Zinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung/Fälligkeit eines Vermögenswerts oder der Vereinnahmung eines Kupons.

Gilt für Kupons und zinstragende Vermögenswerte wie Anleihen, Darlehen und Einlagen.

C0090Mieten

Betrag der Mietzinserträge, d. h. Mietzinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen. Eingeschlossen sind auch Mietzinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Fälligkeit eines Vermögenswerts.

Gilt nur für Immobilien, unabhängig von deren Verwendungszweck.

C0100Nettogewinne und -verluste

Nettogewinne und -verluste aus den im Berichtszeitraum veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten.

Die Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungs- oder Fälligkeitswert und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert).

Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein.

 Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen.

C0110Nicht realisierte Gewinne und Verluste

Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus den im Berichtszeitraum nicht veräußerten oder nicht fällig gewordenen Vermögenswerten.

Die nicht realisierten Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des Berichtsjahrs und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert).

Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein.

 Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen.

S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten erstellte Liste der Wertpapierleihgeschäfte und (als Käufer und Verkäufer geschlossenen) Rückkaufsvereinbarungen, die vom Unternehmen direkt gehalten werden (d. h. nicht auf Grundlage des Look-Through-Ansatzes ermittelt wurden), einschließlich der in Artikel 309 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/35 erwähnten Liquiditätsswaps.

Er ist nur dann zu übermitteln, wenn der Wert der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt, mehr als 5 % der auf dem Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 berichteten Gesamtanlagen ausmacht.

Zu melden sind alle bilanziell erfassten und nicht erfassten Verträge. Anzugeben sind alle Verträge im Berichtszeitraum, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Berichterstattung offen oder geschlossen waren. Für Verträge, die im Rahmen von Rollover-Strategien im Wesentlichen dieselbe Transaktion darstellen, sind nur offene Positionen zu melden.

Eine Rückkaufsvereinbarung (ein Repogeschäft) ist definiert als Verkauf von Wertpapieren bei gleichzeitiger Vereinbarung des Rückkaufs durch den Verkäufer zu einem späteren Zeitpunkt. Ein Wertpapierleihgeschäft ist definiert als der Verleih von Wertpapieren von einer Partei an die andere, bei dem der Entleiher dem Verleiher eine Sicherheit stellt.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Jeder Vertrag über ein Repo- oder Wertpapierleihgeschäft ist in so vielen Zeilen anzugeben, wie zur Übermittlung der geforderten Angaben notwendig. Wenn für verschiedene Teile des zu meldenden Instruments verschiedene Optionen eines Berichtselements zutreffen, ist der Kontrakt zu entbündeln, sofern in den Hinweisen nichts anderes angegeben ist.



ELEMENTHINWEISE
C0040Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Leben

2 — Nichtleben

3 — Sonderverbände

4 — Andere interne Fonds

5 — Eigenmittel

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

Für außerbilanzielle Posten ist dieses Element nicht zu übermitteln.

C0050Fondsnummer

Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

C0060Vermögenswertkategorie

Geben Sie die Kategorie des entliehenen/verliehenen Vermögenswerts an, der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegt.

Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien.

C0070Name der Gegenpartei

Name der Gegenpartei des Vertrags.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

C0080Code der Gegenpartei

Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0090Art des Codes der Gegenpartei

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

C0100Kategorie des Vermögenswerts der Gegenpartei

Geben Sie die wichtigste Vermögenswertkategorie der im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften verliehenen/entliehenen Vermögenswerte an.

Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien.

C0110Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie an, ob der in C0060 angegebene zugrunde liegende Vermögenswert in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehalten wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Fonds- oder indexgebunden

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0120Position im Kontrakt

Geben Sie an, ob das Unternehmen im Repogeschäft als Käufer oder Verkäufer oder im Wertpapierleihgeschäft als Verleiher oder Entleiher fungiert. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Käufer in einem Repogeschäft

2 — Verkäufer in einem Repogeschäft

3 — Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft

4 — Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft

C0130Near-Leg-Betrag

Steht für folgende Beträge:

— Käufer in einem Repogeschäft: zu Vertragsbeginn erhaltener Betrag

— Verkäufer in einem Repogeschäft: zu Vertragsbeginn abgetretener Betrag

— Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft: zu Vertragsbeginn als Garantie erhaltener Betrag

— Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft: Betrag oder Marktwert der zu Vertragsbeginn erhaltenen Wertpapiere

C0140Far-Leg-Betrag

Dieses Element gilt nur für Repogeschäfte und steht für folgende Beträge:

— Käufer in einem Repogeschäft: zum vertraglichen Fälligkeitstermin abgetretener Betrag

— Verkäufer in einem Repogeschäft: zum vertraglichen Fälligkeitstermin erhaltener Betrag

C0150VertragsbeginnGeben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums des Vertragsbeginns an. Als Vertragsbeginn gilt das Datum, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.
C0160Fälligkeitstermin

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Vertragsablaufdatums an. Auch jederzeit einforderbare Verträge enden für gewöhnlich zu einem festgelegten Datum. Dieses Datum ist anzugeben, wenn die Vertragserfüllung nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingefordert wird.

Ein Vereinbarung wird als geschlossen betrachtet, wenn ihr Fälligkeitstermin eingetreten ist, wenn ihre Erfüllung eingefordert wurde oder wenn sie gekündigt wurde.

Für Verträge ohne festgelegten Fälligkeitstermin ist „9999–12–31“ anzugeben.

C0170Solvabilität-II-Wert

Dieses Element gilt nur für Verträge, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch offen sind.

Die Bewertung der Verträge über Repo- oder Wertpapierleihgeschäfte erfolgt nach den in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Regeln.

Dieser Wert kann positiv, negativ oder gleich null sein.

S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der außerbilanziellen Vermögenswerte, die als Sicherheit für vom Unternehmen direkt gehaltene bilanzielle Vermögenswerte gehalten werden.

Aufgeführt werden detaillierte Angaben unter dem Aspekt der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, nicht unter dem Aspekt der Sicherheitenvereinbarung.

Wenn ein Pool von Sicherheiten vorliegt oder eine Sicherheitenvereinbarung mehrere Vermögenswerte umfasst, ist jeder im Pool oder in der Vereinbarung enthaltene Vermögenswert in einer gesonderten Zeile anzugeben.

Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten.

In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Variablen erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten“ ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

Alle Elemente beziehen sich auf als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte, mit Ausnahme der Elemente „Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheit gehalten wird“ (C0140), „Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei“ (C0060) und „Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe“ (C0070). Element C0140 bezieht sich auf den bilanziellen Vermögenswert, für den die Sicherheit gehalten wird, während sich die Elemente C0060 und C0070 auf die die Sicherheit stellende Gegenpartei beziehen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.



ELEMENTHINWEISE
Angaben zu den gehaltenen Positionen
C0040ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0060Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei

Name der Gegenpartei, die die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name des Unternehmens anzugeben.

Wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheiten gehalten werden, um Policendarlehen handelt, ist „Versicherungsnehmer“ einzutragen.

C0070Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe

Geben Sie die wirtschaftliche Gruppe an, die als Gegenpartei die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name des Unternehmens anzugeben.

Dieses Element ist nicht anzugeben, wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheit gehalten wird, um Policendarlehen handelt.

C0080Verwahrungsland 
ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde.
Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist.
Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).
Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse.
C0090Menge

Anzahl der Vermögenswerte, für alle Vermögenswerte, sofern relevant.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0100 (Nennwert) übermittelt wird.

C0100Nennwert Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge“ (C0090) übermittelt wird.
C0110Bewertungsmethode

Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte

2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte

3 — Alternative Bewertungsmethoden

4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar):

5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar)

6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

C0120Gesamtbetrag

Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:

— entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert“ (ausstehender Kapitalbetrag, zum Nennwert oder Nominalwert) und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen“;

— entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge“ und „Solvabilität-II-Preis je Einheit“;

— bei Vermögenswerten, die in die Vermögenswertkategorien 71 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.

C0130Aufgelaufene ZinsenGeben Sie für verzinsliche Wertpapiere den seit dem letzten Kupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Gesamtbetrag“ enthalten ist.
C0140Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden

Geben Sie die Art des Vermögenswerts an, für den die Sicherheiten gehalten werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Staatsanleihen

2 — Unternehmensanleihen

3 — Eigenkapitalinstrumente

4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

5 — Strukturierte Schuldtitel

6 — Besicherte Wertpapiere

7 — Barmittel und Einlagen

8 — Hypotheken und Darlehen

9 — Immobilien

0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen)

X — Derivate



ELEMENTHINWEISE
Angaben zu Vermögenswerten
C0040ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0150Bezeichnung der Position

Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht. Nicht an natürliche Personen vergebene Darlehen sind in einzelnen Zeilen anzugeben.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und nicht für CIC 71 und CIC 75.

— Wenn es sich bei den Sicherheiten um Versicherungspolicen handelt (im Zusammenhang mit durch Versicherungspolicen besicherten Darlehen), dann besteht für diese Policen kein Individualisierungsgebot und dieses Element ist nicht anwendbar.

C0160Name des Emittenten

Name des Emittenten, d. h. derjenigen Einheit, die Teile ihres Kapitals, ihrer Verbindlichkeiten, Derivate usw. als Anlagen begibt.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Name des Emittenten der Name der Verwahrstelle.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0170Emittentencode

Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers;

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Emittentencode der Code der Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0180Art des Emittentencodes

Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0190Wirtschaftszweig des Emittenten

Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand des aktuell gültigen NACE-Codes (laut EG-Verordnung) an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, ist als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre z. B. „A“ oder „A111“ angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411“) beizufügen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig der Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

— Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0200Name der Emittentengruppe

Name der gemeinsamen Muttergesellschaft des Emittenten.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0210Code der Emittentengruppe

Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0220Art des Codes der Emittentengruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0230Land des Emittenten

Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen wird das Land des Emittenten anhand des Fondsmanagers bestimmt.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist das Land des Emittenten das Land der Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

— ISO 3166–1 Alpha–2-Code

— XA: Supranationale Emittenten

— EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

C0240Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), ist diejenige Währung anzugeben, in der die Investition erfolgte.

C0250CICErgänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist.
C0260Preis je Einheit

Preis für den Vermögenswert je Einheit, sofern relevant.

Das Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ (C0270) gemeldet wird.

C0270Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit 
Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.
Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ein „Nennwert“ (C0100) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9.
Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit“ (C0260) gemeldet wird.
C0280Fälligkeitstermin

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79.

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an.

Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren. Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Bei Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit (Perpetuals) ist „9999–12–31“einzusetzen

— Für CIC-Kategorie 8 — Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen — ist die (anhand der Höhe des Darlehensbetrags) gewichtete Restlaufzeit zu melden.

S.12.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Die Unternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angemessene Näherungswerte verwenden. Außerdem kann die Berechnung der Risikomarge während des Geschäftsjahres gemäß Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen.

Geschäftsbereiche für Lebensversicherungsverpflichtungen: Dies sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Geschäftsbereiche gemäß Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG. Die Unterteilung spiegelt die Art der aus dem Vertrag (Inhalt) erwachsenden Risiken wider; die rechtliche Form des Vertrags (Form) ist nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung. Deckt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag Risiken aus mehreren Geschäftsbereichen ab, müssen die Unternehmen die Verpflichtungen, soweit möglich, in die entsprechenden Geschäftsbereiche entbündeln (Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

Die Geschäftsbereiche „Index- und fondsgebundene Versicherung“, „Sonstige Lebensversicherung“ und „Krankenversicherung“ sind aufgeteilt in „Verträge ohne Optionen und Garantien“ und „Verträge mit Optionen oder Garantien“. Bei dieser Aufteilung ist Folgendes zu berücksichtigen:

„Verträge ohne Optionen und Garantien“ müssen die Beträge von Verträgen ohne finanzielle Garantien oder vertragliche Optionen beinhalten, d. h., die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen spiegelt den Betrag finanzieller Garantien oder vertraglicher Optionen nicht wider. Verträge mit nicht wesentlichen vertraglichen Optionen oder finanziellen Garantien, die sich in der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht widerspiegeln, sind in dieser Spalte ebenfalls anzugeben.
„Verträge mit Optionen oder Garantien“ müssen Verträge mit finanziellen Garantien und/oder vertraglichen Optionen beinhalten, wenn die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen solche bestehenden finanziellen Garantien oder vertraglichen Optionen widerspiegelt.

Die Angaben sind ohne Abzug der Rückversicherung zu übermitteln, da Angaben über einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in gesonderten Zeilen angefordert werden.

Die Angaben von R0010 bis R0100 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (sofern angewandt) zu übermitteln, dürfen jedoch nicht den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließen. Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen ist in den Zeilen von R0110 bis R0130 gesondert anzugeben.



ELEMENTHINWEISE
Z0020Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0010Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetHöhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.
C0150/R0010Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0010Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100 bis C0140, C0160, C0190, C0200/R0020Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei als Ganzes berechneten versicherungstechnischen RückstellungenDie Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen („vtR“), als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0020Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0020Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherung nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100 bis C0140, C0170, C0180, C0190, C0200/R0030Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus einem bestem Schätzwert und einer Risikomarge, bester Schätzwert (brutto)Der Betrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0030Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Der Gesamtbetrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0030Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)Der Gesamtbetrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0040Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenDie Höhe der einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0040Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0040Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)Gesamthöhe der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge vor der Anpassung, mit der aufgrund des Ausfalls von Gegenparteien zu erwartenden Verlusten Rechnung getragen wird (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung).
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0050Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete VerlusteDie aus „traditionellen“ Rückversicherungsverträgen, d. h. unter Ausschluss von Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, einforderbaren Beträge (vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird); diese Beträge werden, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich einzeln aufgeführt.
C0150/R0050Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Die aus „traditionellen“ Rückversicherungsverträgen, d. h. unter Ausschluss von Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, einforderbaren Beträge insgesamt (vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird); diese Beträge werden im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0050Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)Gesamthöhe der aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) einforderbaren Beträge vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird; diese Beträge werden im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0060Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete VerlusteDie vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge; diese Beträge werden, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich einzeln aufgeführt.
C0150/R0060Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Die vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge; diese Beträge werden im Rahmen der Verträge berechnet, auf die sie sich beziehen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0060Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0070Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete VerlusteDie vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, aus Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge; diese Beträge werden, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, im Rahmen der Verträge berechnet, auf die sie sich beziehen, und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich einzeln aufgeführt.
C0150/R0070Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Die vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gegenüber Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge; diese Beträge werden im Rahmen der Verträge berechnet, auf die sie sich beziehen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0070Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Finanzrückversicherungen vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100 bis C0140, C0170, C0180, C0190, C0200/R0080Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenDie Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0080Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0080Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0090Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und FinanzrückversicherungenHöhe des besten Schätzwerts abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, für jeden einzelnen Geschäftsbereich.
C0150/R0090Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Gesamthöhe des besten Schätzwerts, abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0090Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)Gesamthöhe des besten Schätzwerts, abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100 bis C0140, C0160, C0190, C0200/R0100RisikomargeDer Betrag der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0100Risikomarge — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Der Gesamtbetrag der Risikomarge für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0100Risikomarge — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)Der Gesamtbetrag der Risikomarge für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0110Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Geschäftsbereich.  
Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.
C0150/R0110Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.  
Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.
C0210/R0110Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.  
Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0120Bester Schätzwert Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für jeden Geschäftsbereich.  
Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.
C0150/R0120Bester Schätzwert — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.  
Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.
C0210/R0120Bester Schätzwert — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.  
Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0130Risikomarge Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge, für jeden Geschäftsbereich.  
Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.
C0150/R0130Risikomarge — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.  
Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.
C0210/R0130Risikomarge — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.  
Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0200Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtGesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von diesen Rückstellungen.
C0150/R0200Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0210/R0200Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0110, C0120, C0130, C0140, C0160, C0190, C0200/R0210Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamtGesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0150/R0210Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckverbänden und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0210/R0210Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption
C0020, C0030, C0060, C0090, C0160, C0190, /R0220Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption

Höhe des besten Schätzwerts (brutto) von Produkten mit Rückkaufoption für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, außer dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

Dieser Betrag ist auch in die Positionen unter R0030 bis R0090 einzubeziehen.

C0150/R0220Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag des besten Schätzwerts von Produkten mit Rückkaufoption, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

Dieser Betrag ist auch in die Positionen unter R0030 bis R0090 einzubeziehen.

C0210/R0220Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag des besten Schätzwerts von Produkten mit Rückkaufoption für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Dieser Betrag ist auch in die Positionen unter R0030 bis R0090 einzubeziehen.

Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom
C0030, C0060, C0090, C0160, C0190, C0200/R0230Bester Brutto-Schätzwert für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen

Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Begünstigte) für künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

Der Ausdruck „künftige Überschussbeteiligungen“ bezeichnet künftige Leistungen außer index- oder fondsgebundenen Leistungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:

a)  Sie beruhen rechtlich oder vertraglich auf einem oder mehreren der folgenden Ergebnisse:

i.  dem Ergebnis eines bestimmten Bestands an Verträgen, eines bestimmten Typs von Verträgen oder eines einzelnen Vertrags;

ii.  den realisierten oder nicht realisierten Kapitalanlageerträgen eines bestimmten Portfolios von Vermögenswerten, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden;

iii.  dem Gewinn oder Verlust des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder Sondervermögens, das den die Leistungen begründenden Vertrag ausstellt;

b)  die Leistungen basieren auf einer Deklaration des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, und der Zeitpunkt oder Betrag der Leistungen liegt ganz oder teilweise in seinem Ermessen.

C0020, C0100/R0240 Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabfluss, künftige garantierte Leistungen Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte) für künftige garantierte Leistungen. In Bezug auf C0020/R0240, Geschäftsbereich im Sinne von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, ist „Versicherung mit Überschussbeteiligung“ anzugeben. In Bezug auf C0100/R0240 sind unabhängig vom Geschäftsbereich alle künftigen garantierten Leistungen aus in Rückdeckung übernommenen Geschäften anzugeben.
C0020, C0100/R0250Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Überschussbeteiligungen — Versicherung mit Überschussbeteiligung

Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte) für künftige Überschussbeteiligungen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Versicherung mit Überschussbeteiligung“.

Der Ausdruck „künftige Überschussbeteiligungen“ bezeichnet künftige Leistungen außer index- oder fondsgebundenen Leistungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:

a)  Sie beruhen rechtlich oder vertraglich auf einem oder mehreren der folgenden Ergebnisse:

i.  dem Ergebnis eines bestimmten Bestands an Verträgen, eines bestimmten Typs von Verträgen oder eines einzelnen Vertrags;

ii.  den realisierten oder nicht realisierten Kapitalanlageerträgen eines bestimmten Portfolios von Vermögenswerten, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden;

iii.  dem Gewinn oder Verlust des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder Sondervermögens, das den die Leistungen begründenden Vertrag ausstellt;

b)  die Leistungen basieren auf einer Deklaration des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, und der Zeitpunkt oder Betrag der Leistungen liegt ganz oder teilweise in seinem Ermessen.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0260Bester Brutto-Schätzwert für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseBetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. Angabe der Aufwendungen, die sich aus Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, und sonstiger Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind.
C0150/R0260Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

Angabe der Aufwendungen, die sich aus Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, und sonstiger Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind.

C0210/R0260Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Gesamtbetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Angabe der Aufwendungen, die sich aus Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, und sonstiger Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0270Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, künftige PrämienBetrag der diskontierten Zahlungszuflüsse aufgrund künftiger Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme, einschließlich Prämienzahlungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, für jeden einzelnen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0270Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, künftige Prämien — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Betrag der diskontierten Zahlungszuflüsse aufgrund künftiger Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme, einschließlich Prämienzahlungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0270Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, künftige Prämien — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)Betrag der diskontierten Zahlungszuflüsse aufgrund künftiger Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme, einschließlich Prämienzahlungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0280Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, sonstige ZahlungszuflüsseBetrag etwaiger sonstiger diskontierter Zahlungszuflüsse, die nicht unter den künftigen Prämienzahlungen aufgeführt werden, außer Kapitalerträgen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0280Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, sonstige Zahlungszuflüsse — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Betrag etwaiger sonstiger diskontierter Zahlungszuflüsse, die nicht unter den künftigen Prämienzahlungen aufgeführt werden, außer Kapitalerträgen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0280Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, sonstige Zahlungszuflüsse — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)Betrag etwaiger sonstiger diskontierter Zahlungszuflüsse, die nicht unter den künftigen Prämienzahlungen aufgeführt werden, außer Kapitalerträgen, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0290Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von NäherungswertenGeben Sie an, welcher Prozentsatz des besten Brutto-Schätzwerts (R0030) unter Verwendung von Näherungswerten nach Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wurde, für jeden einzelnen Geschäftsbereich.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0300Rückkaufswert

Geben Sie den Betrag des Rückkaufswerts an, wie in Artikel 185 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen, nach Steuern und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

Dieser entspricht dem vertraglich vereinbarten Betrag, der dem Versicherungsnehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags (d. h. vor Fälligkeit oder Eintreten des versicherten Ereignisses, z. B. des Todesfalls) auszuzahlen ist, nach Abzug von Gebühren und Policendarlehen. Sowohl garantierte als auch nicht garantierte Rückkaufswerte sind einzubeziehen.

C0150/R0300Rückkaufswert — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Gesamter Rückkaufswert für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0300Rückkaufswert — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)Gesamter Rückkaufswert für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0310Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim ZinssatzGeben Sie den Betrag des besten Brutto-Schätzwerts (R0030) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0310Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0310Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0320Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0150/R0320 Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen , wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0210/R0320 Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen , wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0330Bester Schätzwert im Falle einer VolatilitätsanpassungGeben Sie den Betrag des besten Brutto-Schätzwerts (R0030) nach der Volatilitätsanpassung an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0330Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) bei einer Volatilitätsanpassung, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0330Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) bei einer Volatilitätsanpassung, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
 C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0340Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen , wenn die Anwendung der Volatilitätsanpassung ohne Anpassung der Volatilität erfolgt ist, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung und ohne vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve anzugeben.

C0150/R0340Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

 Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung und ohne vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve anzugeben.

C0210/R0340Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Bei Verwendung der Volatilitätsanpassung der ohne Verwendung dieser Anpassung berechnete  Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung und ohne vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve anzugeben.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0350Bester Schätzwert im Falle einer Matching-AnpassungGeben Sie den Betrag des besten Brutto-Schätzwerts (R0030) nach der Matching-Anpassung an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0350Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) bei der Matching-Anpassung, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0350Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) bei der Matching-Anpassung, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0360Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen , wenn die Anwendung der Matching-Anpasssung ohne Anpassung des Matchings erfolgt ist, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Matching-Anpassung und ohne den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben.

C0150/R0360Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft)

Bei Verwendung der Matching-Anpassung der ohne Verwendung dieser Anpassung berechnete  Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Matching-Anpassung und ohne den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben.

C0210/R0360Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung)

Bei Verwendung der Matching-Anpassung der ohne Verwendung dieser Anpassung berechnete  Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Matching-Anpassung und ohne den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben.

S.12.02 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung — nach Ländern

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland 100 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Bruttoschätzwerts entfallen. Liegt dieser Betrag über 90 %, aber unter 100 %, sind nur R0010, R0020 und R0030 anzugeben.

Die Unternehmen müssen alle in verschiedenen Währungen bestehenden Verpflichtungen einbeziehen und in die Berichtswährung umrechnen.

Bei der Übermittlung der nach Ländern aufgeschlüsselten Informationen sind folgende Spezifikationen zu beachten:

a
 a. Die Informationen zum Herkunftsland sind ausnahmslos zu übermitteln, unabhängig vom Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Brutto-Schätzwerts.
b
 b. In den nach Ländern übermittelten Informationen müssen mindestens 90 % der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Brutto-Schätzwerts für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich ausgewiesen sein.
c
 c. Wenn für ein Land Angaben über einen bestimmten Geschäftsbereich gemacht werden müssen, um den in Unterabsatz b) festgelegten Anforderungen zu genügen, dann sind für dieses Land Angaben über sämtliche Geschäftsbereiche zu übermitteln.
d
 d. Angaben zu den übrigen Ländern sind in aggregierter Form unter „EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“ oder „Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“ zu übermitteln.
e
 e. Für das Direktversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.
f
 f. Für das proportionale und nichtproportionale Rückversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Belegenheitsstaat des Zedenten zuzuordnen.

Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck „Land des Vertragsabschlusses“:

a
 a. das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
b
 b. das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;
c
 c. das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
d
 d. Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.

Bei den Angaben sind die Volatilitätsanpassung, die Matching-Anpassung, die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.



Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder

ELEMENTHINWEISE
C0010/R0040, ...Geografisches Gebiet/LandDie Länder innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle sind mit ihrem Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 aufzuführen.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0150, C0160, C0190, C0200, C0210/R0010Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — HerkunftslandBruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet und Bruttobetrag des besten Schätzwerts, aufgeschlüsselt nach Land des Vertragsabschlusses oder Standort des Zedenten, wenn es sich bei diesem Land um das Herkunftsland handelt; aufzuführen sind die Beträge für jeden einzelnen Geschäftsbereich und die Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0150, C0160, C0190, C0200, C0210/R0020Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsseltBruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet und Bruttobetrag des besten Schätzwerts, für die EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt werden) außer dem Herkunftsland, aufzuführen sind die Beträge für jeden einzelnen Geschäftsbereich und die Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0150, C0160, C0190, C0200, C0210/R0030Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsseltBruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet und Bruttobetrag des besten Schätzwerts, für die Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt werden) außer dem Herkunftsland, aufzuführen sind die Beträge für jeden einzelnen Geschäftsbereich und die Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0150, C0160, C0190, C0200, C0210/R0040, …Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Land 1 [für jedes Land innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle ist eine Zeile auszufüllen]Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet und Bruttobetrag des besten Schätzwerts, aufgeschlüsselt nach Land des Vertragsabschlusses oder Standort des Zedenten, für alle Länder innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle außer dem Herkunftsland, aufzuführen sind die Beträge für jeden einzelnen Geschäftsbereich und die Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung.

S.13.01 — Projektion der künftigen Bruttozahlungsströme (bester Schätzwert — Lebensversicherung)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Teil von Anhang II bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Auf diesem Meldebogen sind ausschließlich Informationen mit Bezug auf beste Schätzwerte zu übermitteln. Anzugeben sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge.

Die Verwendung von Cashflow-Projektionen, beispielsweise zentralen Szenarios, ist zulässig, da keine exakte Übereinstimmung mit dem berechneten besten Schätzwert erzielt werden muss. Wenn sich bestimmte künftige Zahlungsströme, beispielsweise gemeinsame künftige Überschussbeteiligungen, nur schwer prognostizieren lassen, muss das Unternehmen den Zahlungsstrom übermitteln, den es bei der Berechnung des besten Schätzwerts zugrunde legt.

Sämtliche in verschiedenen Währungen ausgeführten Zahlungsströme sind einzubeziehen und zu dem zum Berichtsdatum geltenden Wechselkurs in die Berichtswährung umzurechnen.

Wenn das Unternehmen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Vereinfachungen verwendet, also keinen Schätzwert für die aus Verträgen resultierenden erwarteten künftigen Zahlungsströme berechnet, sind nur dann Informationen zu übermitteln, wenn der Abrechnungszeitraum für mehr als 10 % der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen mehr als 24 Monate beträgt.



ELEMENTHINWEISE
C0010/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete künftige Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Versicherung mit Überschussbeteiligung“.

C0020/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete künftige Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Versicherung mit Überschussbeteiligung“.

Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0030/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Versicherung mit Überschussbeteiligung“.

C0040/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Versicherung mit Überschussbeteiligung“.

C0050/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete künftige Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Index- und fondsgebundene Versicherung“.

C0060/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Index- und fondsgebundene Versicherung“.

Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0070/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Index- und fondsgebundene Versicherung“.

C0080/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Index- und fondsgebundene Versicherung“.

C0090/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Sonstige Lebensversicherung“.

C0100/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Sonstige Lebensversicherung“.

Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0110/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Sonstige Lebensversicherung“.

C0120/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Sonstige Lebensversicherung“.

C0130/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen“.

Nicht einzubeziehen sind Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0140/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen“.

Nicht einzubeziehen sind innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0150/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen“.

Nicht einzubeziehen sind Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0160/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme aufzuführen, die nicht den künftigen Prämien zugerechnet werden, auch Kapitalerträge werden nicht berücksichtigt, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen“.

Nicht einzubeziehen sind Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0170/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Lebensrückversicherung“.

C0180/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Lebensrückversicherung“.

Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0190/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Lebensrückversicherung“.

C0200/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Lebensrückversicherung“.

C0210/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenversicherung“.

C0220/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenversicherung“.

C0230/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenversicherung“.

C0240/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenversicherung“.

C0250/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenrückversicherung“.

C0260/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenrückversicherung“.

Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden.

C0270/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenrückversicherung“.

C0280/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenrückversicherung“.

C0290/R0010–R0330Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung)

Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre.

Hier sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme anzugeben, die aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträgen resultieren, einschließlich gruppenintern zedierter Rückversicherung und künftiger Rückversicherungsprämien. Die Beträge sind nach der Anpassung aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos anzugeben.

S.14.01 — Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen enthält Informationen über Lebensversicherungsverträge (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft) sowie über Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (die auch im Meldebogen S.16.01 analysiert werden). Anzugeben sind sämtliche Versicherungsverträge, auch diejenigen, die in der Rechnungslegung als Kapitalanlageverträge eingestuft werden. Bei entbündelten Produkten sind die verschiedenen Teile des Produkts unter verschiedenen ID-Codes in gesonderten Zeilen anzugeben.

Die Angaben in den Spalten C0010 bis C0080 sind nach Produkten aufzuschlüsseln.

In den Spalten C0090 bis C0160 werden die Merkmale des Produkts aufgeführt.

Die Spalten C0170 bis C0210 sind für Angaben zu den homogenen Risikogruppen vorgesehen.



ELEMENTHINWEISE
Portfolio
C0010Produkt-ID-Code

Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen.

Die Merkmale verschiedenartiger Produkte sind entsprechend den Zellen C0090 bis C0160 zu beschreiben.

Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

 Muss ein und dasselbe Produkt in mehr als einer Zeile ausgewiesen werden, muss der Inhalt von C0010 (und C0090) folgendem Muster folgen:

{ID-Code des Produkts}/+/{Nummer der Fassung}. Zum Beispiel „AB222/+/3“.

C0020Fondsnummer

Gilt für Produkte, die Sonderverbänden oder anderen internen Fonds angehören (Definition entsprechend den nationalen Märkten). Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

Die Nummer ist in allen Meldebögen durchgängig zu verwenden, sofern sie zur Identifizierung des Fonds erforderlich ist.

C0030Geschäftsbereich

Geschäftsbereich gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist ein Geschäftsbereich auszuwählen:

29 — Krankenversicherung

30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

32 — Sonstige Lebensversicherung

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

35 — Krankenrückversicherung

36 — Lebensrückversicherung

C0040Anzahl der Verträge am Jahresende

Anzahl der Verträge für jedes zu berichtende Produkt. Verträge mit mehr als einem Versicherungsnehmer gelten als ein einziger Vertrag.

Auch Verträge, deren Inhaber die Prämienzahlung ausgesetzt haben, sind zu berichten, sofern sie nicht gekündigt sind.

Für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenzahlungen ist die Anzahl der Rentenzahlungsverpflichtungen anzugeben.

 Bei Produkten, die über mehr als eine Zeile verteilt, d. h. entbündelt werden, geben Sie bitte in jeder ausgefüllten Zeile die Vertragsnummer an.

C0050Anzahl der neuen Verträge im Lauf des Jahres

Anzahl der neuen Verträge im Berichtsjahr (dies bezieht sich auf alle Neuverträge). Andernfalls sind die Hinweise für Zelle C0040 zu beachten.

Für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenzahlungen ist die Anzahl der Rentenzahlungsverpflichtungen anzugeben.

C0060Gesamtbetrag gebuchter Prämien

Hier ist der Gesamtbetrag der gebuchten Prämien (brutto) im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anzugeben.

Dieses Element gilt nicht für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenbeiträge.

C0070Gesamtbetrag der Schadenzahlungen im Lauf des JahresGesamtbetrag der während des Jahres erfolgten Schadenzahlungen einschließlich Schadensregulierungsaufwendungen.
C0080Land

Angabe des Ländercodes nach ISO 3166-1 Alpha-2 oder Liste der Codes nach folgenden Anweisungen:

— Code nach ISO-3166-1 Alpha-2 des Lands des Vertragsabschlusses im Falle von Ländern, auf die mehr als 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien für ein bestimmtes Produkt entfallen.

— Im Falle der Rückversicherung ist das Land des Zedenten anzugeben.

— Für die Länder, auf die weniger als 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien für ein bestimmtes Produkt entfallen, ist eine Liste der entsprechenden Codes nach ISO-3166-1 Alpha-2 anzugeben.

Bitte trennen Sie die einzelnen Codes einer solchen Liste durch Kommas (,).

Merkmale des Produkts
C0090Produkt-ID-Code

Hier ist derselbe Code anzugeben wie unter C0010.

Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen.

Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

C0100Produktklassifizierung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Einzellebensversicherung

2 — Partnerlebensversicherung

3 — Gruppenlebensversicherung

4 — Mit Rentenanspruch

5 — Sonstige

Wenn mehr als ein Merkmal zutrifft, geben Sie bitte „5 — Sonstige“ an.

Für Renten aus Nichtlebensversicherungen geben Sie bitte „5 — Sonstige“ an.

C0110Art des ProduktsAllgemeine qualitative Beschreibung des Produkts. Wenn von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke ein Produktcode zugewiesen wurde, ist die Beschreibung der Produktart für diesen Code zu verwenden.
C0120ProduktnameHandelsname des Produkts (unternehmensspezifisch).
C0130Wird das Produkt noch vermarktet?

Geben Sie an, ob das Produkt noch auf dem Markt angeboten oder lediglich weitergeführt wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Noch im Angebot

2 — Weitergeführt

C0140Art der Prämie

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Regelmäßige Prämie, die der Versicherungsnehmer zu vorbestimmten Zeitpunkten in festgelegten oder variablen Höhen zahlen muss, im in den vollen Genuss der Garantie zu kommen, unter Berücksichtigung auch der Verträge, die dem Versicherungsnehmer das Recht einräumen, Zeitpunkte und Höhe der Prämienzahlungen zu verändern.

2 — Einmalige Prämie mit der Möglichkeit zusätzlicher Prämienzahlungen mit erweiterten Garantien je nach Höhe der Zahlung

3 — Einmalige Prämie ohne Möglichkeit zusätzlicher künftiger Prämienzahlungen

4 — Sonstige Fälle, die nicht unter die oben genannten Optionen fallen, oder eine Kombination dieser Optionen

Für Renten aus Nichtlebensversicherungen geben Sie bitte „4 — Sonstige Fälle“ an.

C0150Verwendung von Finanzinstrumenten bei der Nachbildung?

Geben Sie an, ob das Produkt durch ein Finanzinstrument nachgebildet (d. h. abgesichert) werden kann (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Nachbildung durch Finanzinstrument möglich

2 — Nachbildung durch Finanzinstrument nicht möglich

3 — Nachbildung durch Finanzinstrument teilweise möglich

C0160Anzahl der homogenen Risikogruppen in ProduktenGeben Sie, sofern vorhanden, die Anzahl der im Produkt enthaltenen homogenen Risikogruppen an, die auch in anderen Produkten enthalten sind.
Angaben zu homogenen Risikogruppen
C0170ID-Code der homogenen Risikogruppe

Geben Sie den unternehmensinternen ID-Code für jede einzelne homogene Risikogruppe an, wie in Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen.

Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

C0180 Bester Schätzwert und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes Betrag des besten Schätzwerts, brutto, und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes, berechnet nach homogenen Risikogruppen.
C0190Risikokapital

 Geben Sie das Risikokapital im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 an.

Für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Renten ist null (0) einzutragen, sofern sie nicht mit einem positiven Risiko behaftet sind.

C0200RückkaufswertRückkaufswert (sofern angeboten) im Sinne von Artikel 185 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG, abzüglich Steuern: der dem Versicherungsnehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags auszuzahlende Betrag (d. h. vor Fälligkeit oder Eintreten des versicherten Ereignisses, z. B. des Todesfalls), abzüglich Gebühren und Policendarlehen; gilt nicht für Verträge ohne Optionen, da der Rückkaufswert als Option gilt.
C0210Annualisierter garantierter Zinssatz (über die durchschnittliche Laufzeit der Garantie)

Geben Sie den Zinssatz an, der dem Versicherungsnehmer im Durchschnitt für die verbleibende Vertragslaufzeit gewährt wird. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn im Vertrag ein garantierter Zinssatz vorgesehen ist.

Im Falle fondsgebundener Verträge entfällt diese Angabe.

Angaben zu Produkten und homogenen Risikogruppen
C0220Produkt-ID-Code

Hier ist derselbe Code anzugeben wie unter C0010.

Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen.

Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Wenn ein Produkt mehr als einer homogenen Risikogruppe entspricht, sind die betreffenden Risikogruppen zeilenweise unter wiederholter Angabe des Produkt-ID-Codes aufzuführen.

Wenn verschiedene Produkte ein und derselben homogenen Risikogruppe entsprechen, sind sie einzeln unter Angabe des ID-Codes der homogenen Risikogruppe aufzuführen.

C0230ID-Code der homogenen Risikogruppe

Hier ist derselbe Code anzugeben wie unter C0170.

Geben Sie den unternehmensinternen ID-Code für jede einzelne homogene Risikogruppe an, wie in Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen.

Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Geben Sie die homogene Risikogruppe für alle Produkte an, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt werden.

S.15.01 — Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen gilt nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für Versicherungsunternehmen mit Portfolios, die variable Annuitäten enthalten.

Variable Annuitäten sind fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit Anlagegarantien, bei denen der Policeninhaber gegen eine Einmalzahlung oder regelmäßige Prämienzahlungen von Wertsteigerungen des Fonds profitiert, vor Wertverlusten des Fonds hingegen teilweise oder vollständig geschützt ist.

Wenn Policen mit variablen Annuitäten auf zwei Versicherungsunternehmen aufgeteilt sind, beispielsweise ein Lebensversicherungsunternehmen und ein Nichtlebensversicherungsunternehmen, das die Garantie für die variable Annuität übernimmt, dann ist der vorliegende Meldebogen von dem die Garantie gewährenden Unternehmen zu übermitteln. Für jedes Produkt ist nur eine Zeile auszufüllen.



ELEMENTHINWEISE
C0040Produkt-ID-CodeDer unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen.
C0050ProduktnameHandelsname des Produkts (unternehmensspezifisch).
C0060Beschreibung des ProduktsAllgemeine qualitative Beschreibung des Produkts Wenn von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke ein Produktcode zugewiesen wurde, ist die Beschreibung der Produktart für diesen Code zu verwenden.
C0070GarantiebeginnGeben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie wirksam wird.
C0080GarantieendeGeben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie endet.
C0090Art der Garantie

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Garantierte Todesfallleistung

2 — Garantierte Ablaufleistung

3 — Garantierte Mindestleibrente

4 — Garantierte Mindestentnahme

9 — Sonstige:

C0100Garantierte HöheGeben Sie die Höhe der garantierten Leistung in Prozent (als Dezimalzahl) an.
C0110Beschreibung der Garantie

Allgemeine Beschreibung der Garantie.

Mindestens anzugeben sind die Mechanismen der Kapitalbildung (z. B. Roll-up — garantierte jährliche Mindestverzinsung der Bruttobeiträge; Ratchet — Höchststandsgarantie; Step-up — Erhöhung des Garantiebetrags zu vereinbarten Zeitpunkten; Reset — angepasste Höchststandsgarantie), ihre Häufigkeit (unterjährig, jährlich, x-jährlich), die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Garantie (z. B. gezahlte Prämie, gezahlte Prämie abzüglich Aufwendungen und/oder Entnahmen und/oder Einzahlungen, Prämienerhöhung durch Kapitalbildungsmechanismus), der garantierte Rentenfaktor und andere allgemeine Informationen über die Funktionsweise der Garantie.

S.15.02 — Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen gilt nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für Versicherungsunternehmen mit Portfolios, die variable Annuitäten enthalten.

Variable Annuitäten sind fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit Anlagegarantien, bei denen der Policeninhaber gegen eine Einmalzahlung oder regelmäßige Prämienzahlungen von Wertsteigerungen des Fonds profitiert, vor Wertverlusten des Fonds hingegen teilweise oder vollständig geschützt ist.

Wenn Policen mit variablen Annuitäten auf zwei Versicherungsunternehmen aufgeteilt sind, beispielsweise ein Lebensversicherungsunternehmen und ein Nichtlebensversicherungsunternehmen, das die Garantie für die variable Annuität übernimmt, dann ist der vorliegende Meldebogen von dem die Garantie gewährenden Unternehmen zu übermitteln. Für jedes Produkt ist nur eine Zeile auszufüllen.



ELEMENTHINWEISE
C0040Produkt-ID-Code

Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen.

Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und muss in der Einzelberichterstattung mit dem auf S.14.01 (C0010) und auf S.15.01 (C0020) angegebenen ID-Code übereinstimmen.

C0050ProduktnameHandelsname des Produkts (unternehmensspezifisch).
C0060Art der Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Keine Absicherung

2 — Dynamische Absicherung

3 — Statische Absicherung

4 — Ad-hoc-Absicherung

Die dynamische Absicherung wird in kurzen Abständen angepasst; die statische Absicherung besteht aus „Standardderivaten“ und wird nicht häufig angepasst; die Ad-hoc-Absicherung besteht aus Finanzprodukten, die eigens für die Absicherung solcher Verbindlichkeiten strukturiert wurden.

C0070Delta-Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Delta-Absicherung

2 — Keine Delta-Absicherung

3 — Teilweise Delta-Absicherung

4 — Keine Delta-Abhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0080Rho-Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rho-Absicherung

2 — Keine Rho-Absicherung

3 — Teilweise Rho-Absicherung

4 — Keine Rho-Abhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0090Gamma-Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Gamma-Absicherung

2 — Keine Gamma-Absicherung

3 — Teilweise Gamma-Absicherung

4 — Keine Gamma-Abhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0100Vega-Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vega-Absicherung

2 — Keine Vega-Absicherung

3 — Teilweise Vega-Absicherung

4 — Keine Vega-Abhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0110Wechselkursabsicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Wechselkursabsicherung

2 — Keine Wechselkursabsicherung

3 — Teilweise Wechselkursabsicherung

4 — Keine Wechselkursabhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0120Sonstige abgesicherte RisikenGeben Sie bei Bestehen sonstiger abgesicherter Risiken deren Bezeichnungen an.
C0130Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung

Das „wirtschaftliche Ergebnis“, das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr ohne Absicherungsstrategie erzielt wurde oder, falls eine solche Strategie angewendet wurde, ohne diese erzielt worden wäre.

Es ist gleich den für die Garantie gebuchten Prämien/Gebühren, abzüglich der aus der Garantie resultierenden Aufwendungen, abzüglich der aufgrund der Garantie fällig gewordenen Leistungen und abzüglich der Veränderung der garantiebedingten versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0140Wirtschaftliches Ergebnis mit AbsicherungDas „wirtschaftliche Ergebnis“, das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Absicherungsstrategie erzielt wurde Wenn ein Produktportfolio abgesichert wird, also die Absicherungsinstrumente nicht auf einzelne Produkte angewandt werden, dann sind die Auswirkungen der Absicherungen auf die verschiedenen Produkte anhand von deren Gewichtung im Element „Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung“ (C0110) zu bestimmen.

S.16.01. — Angaben über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Auf diesem Meldebogen sind nur Angaben für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Renten zu übermitteln, die mit Kranken- und anderen Versicherungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen und als solche abgerechnet werden.

Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres gemäß den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

Die Angaben auf diesem Meldebogen sind nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen der Nichtlebensversicherung, auf den die Renten zurückgehen, und nach Währung aufzuschlüsseln; dabei ist Folgendes zu beachten:

i.
Wenn der beste Schätzwert für die Rückstellungen für Rentenansprüche auf abgezinster Basis aus einem Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich mehr als 3 % des gesamten besten Schätzwerts für alle Rückstellungen für Rentenansprüche ausmacht, sind die zu übermittelnden Informationen neben der Angabe des Gesamtbetrags pro Geschäftsbereich wie folgt nach Währungen aufzuschlüsseln:
a)
Beträge für die Berichtswährung;
b)
Beträge für jede Währung, die mehr als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich darstellt, oder
c)
Beträge für jede Währung, die weniger als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Schätzwerts insgesamt für alle Rückstellungen für Rentenansprüche darstellt.
ii.
Wenn der beste Schätzwert für die Rückstellungen für Rentenansprüche auf abgezinster Basis aus einem Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich weniger als 3 % des besten Schätzwerts insgesamt für alle Rückstellungen für Rentenansprüche beträgt, genügt die Angabe des Gesamtbetrags für den Geschäftsbereich und die zu übermittelnden Informationen müssen nicht nach Währungen aufgeschlüsselt werden;
iii.
Sofern nichts anderes angegeben, sind die Informationen in der ursprünglichen Vertragswährung zu übermitteln.

Dieser Meldebogen ist mit dem Meldebogen S.19.01 für den Bereich Nichtlebensversicherung verbunden. Die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die auf den Meldebögen S.16.01 und S.19.01 für einen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung anzugeben ist, stellt den besten Schätzwert der insgesamt aus diesem Geschäftsbereich resultierenden Ansprüche dar (siehe Meldebogen S.19.01). Eine Verpflichtung wird ganz oder teilweise von S.19.01 auf S.16.01 übertragen, wenn beide nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

i.
die Verpflichtung wird vollständig oder teilweise als Rente abgerechnet; und
ii.
für die als Rente abgerechnete Verpflichtung kann nach Lebensversicherungstechniken ein bester Schätzwert ermittelt werden.

Die Abrechnung als Rente bedeutet in der Regel, dass der Begünstigte aufgrund eines rechtlichen Verfahrens Anspruch auf Rentenzahlungen hat.

Falls eine als Rente abgerechnete Verpflichtung anschließend zum Teil in Form einer Pauschalzahlung beglichen wird, die in der ursprünglichen Rentenzahlungsanordnung nicht vorgesehen war, dann ist diese Pauschalsumme als Zahlung auf dem Meldebogen S.16.01 zu erfassen, d. h. die Daten über Ansprüche werden nicht vom Meldebogen S.16.01 auf den Meldebogen S.19.01 übertragen.

 —————

Das Berichtsjahr ist Jahr N.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Zugehöriger Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich

Bezeichnung des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

Anzugeben ist der Ursprung der Verbindlichkeit (Krankheitskosten, Einkommensersatz, Arbeitsunfall, Kraftfahrzeughaftpflicht, usw.). Alle auf diesem Meldebogen anzugebenden Zahlen entstammen dem dazugehörigen Geschäftsbereich.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Krankheitskostenversicherung

2 — Einkommensersatzversicherung

3 — Arbeitsunfallversicherung

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

10 — Rechtsschutzversicherung

11 — Beistand

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

Z0020Schadenjahr/Zeichnungsjahr

Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Schadenjahr

2 — Zeichnungsjahr

Z0030Währung 
Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Verpflichtung beglichen wird. Alle Beträge, die nicht nach Währungen aufgeschlüsselt berichtet werden, sind in der Berichtswährung des Unternehmens zu übermitteln.
In dieser Position ist „Gesamt“ einzutragen, wenn der Gesamtbetrag für den jeweiligen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich angegeben wird.
Z0040Währungsumrechnung

Geben Sie an, ob die nach Währung berichteten Informationen in der ursprünglichen Währung (standardmäßig) oder in der Berichtswährung (anders angegeben) übermittelt werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Ursprüngliche Währung

2 — Berichtswährung

Gilt nur im Falle der Berichterstattung nach Währung.

Angaben zu Jahr N:
C0010/R0010Durchschnittlicher ZinssatzDer für das Ende des Jahres N verwendete durchschnittliche Zinssatz (als Dezimalzahl).
C0010/R0020Durchschnittliche Laufzeit der VerpflichtungenDie durchschnittliche Laufzeit in Jahren auf Grundlage der Gesamtverpflichtungen für das Ende des Jahres N.
C0010/R0030Gewichtetes Durchschnittsalter der Anspruchsberechtigten Die Gewichtung ist der beste Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen für Rentenansprüche zum Ende des Jahres N. Das Alter der Anspruchsberechtigten wird als gewichteter Durchschnitt für die Gesamtverpflichtungen errechnet.
Als Anspruchsberechtigter gilt die Person, der die Zahlungen nach Eintreten des die entsprechende Zahlung auslösenden Schadenfalls (der den Versicherten trifft) zugeordnet werden.  
Die Angaben sind ohne Abzug der Rückversicherung zu übermitteln.
Angaben über Renten:
C0020/R0040–R0190Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst) zu Beginn von Jahr N

Betrag der Rentenansprüche, bester Schätzwert aufgrund der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen zu Beginn des Jahres N.

 Dies ist ein Bestandteil der im Jahr N gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen (Bewegungen beim Verhältnis neue Reserven/aufgelöste Reserven im Jahr N).

C0030/R0040–R0190Im Lauf von Jahr N gebildete Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst)

Gesamtbetrag der im Jahr N gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen für Rentenansprüche aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung (d. h. der ersten Verwendung von Annahmen auf Grundlage der Lebensversicherungstechnik).

 Dies ist ein Bestandteil der im Jahr N gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen (Bewegungen beim Verhältnis neue Reserven/aufgelöste Reserven im Jahr N).

C0040/R0040–R0190Rentenzahlungen im Lauf von Jahr NGesamtbetrag der aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen resultierenden Rentenzahlungen im Kalenderjahr N.
C0050/R0040–R0190Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst) am Ende von Jahr NGesamtbetrag der Rückstellungen für Rentenansprüche aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen zum Ende des Jahres N.
C0060/R0040–R0190Anzahl der Rentenzahlungsverpflichtungen am Ende von Jahr NAnzahl der aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen resultierenden Rentenzahlungsverpflichtungen.
C0070/R0040–R0190Bester Schätzwert der Rückstellungen für Rentenansprüche am Ende von Jahr N (auf abgezinster Basis) Bester Schätzwert für die aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen resultierenden Rentenzahlungsverpflichtungen zum Ende des Kalenderjahres N.  
Die Angaben sind ohne Abzug der Rückversicherung zu übermitteln.
C0080/R0040–R0190Ergebnis der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis Das Ergebnis der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis, berechnet als die nicht abgezinsten Rückstellungen für Rentenansprüche zu Beginn des Jahres N, abzüglich der im Jahr N geleisteten Rentenzahlungen und abzüglich der nicht abgezinsten Rückstellungen für Rentenansprüche zum Ende des Jahres N.
C0020–C0080/R0200GesamtGesamtbetrag des Ergebnisses der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis für alle Schaden-/Zeichnungsjahre.

S.17.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Die Unternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angemessene Näherungswerte verwenden. Außerdem kann die Berechnung der Risikomarge während des Geschäftsjahres gemäß Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen.

Geschäftsbereiche für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen: Dies sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Geschäftsbereiche, gemäß Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG, für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Die Unterteilung spiegelt die Art der aus dem Vertrag (Inhalt) erwachsenden Risiken wider; die rechtliche Form des Vertrags (Form) ist nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung.

Das Direktversicherungsgeschäft für Krankenversicherungen, das auf einer der Lebensversicherung nicht vergleichbaren versicherungstechnischen Basis betrieben wird, ist in die Geschäftsbereiche Nichtlebensversicherung 1 bis 3 zu unterteilen.

Das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft ist zusammen mit dem Direktversicherungsgeschäft in C0020 bis C0130 anzugeben.

Die Angaben von R0010 bis R0280 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (sofern angewandt) zu übermitteln, dürfen jedoch nicht den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließen. Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen ist in den Zeilen von R0290 bis R0310 gesondert anzugeben.



ELEMENTHINWEISE
Z0020Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.  
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet
C0020 bis C0170/R0010Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0180/R0010Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0020 bis C0130/R0020Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Direktversicherungsgeschäft

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das Direktversicherungsgeschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0180/R0020Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Direktversicherungsgeschäft gesamt

Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das Direktversicherungsgeschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0020 bis C0130/R0030Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0180/R0030Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft gesamt

Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0140 bis C0170/R0040Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0180/R0040Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft gesamt

Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0020 bis C0170/R0050Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei als Ganzes berechneten versicherungstechnischen RückstellungenDie Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0180/R0050Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei als Ganzes berechneten versicherungstechnischen RückstellungenDie Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden Geschäftsbereich.
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge — bester Schätzwert
C0020 bis C0170/R0060Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — gesamtDie Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0060Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, brutto, gesamtDie Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0020 bis C0130/R0070Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — DirektversicherungsgeschäftDie Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft, ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0180/R0070Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft gesamtDie Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das Direktversicherungsgeschäft.
C0020 bis C0130/R0080Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftDie Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft, ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich..
C0180/R0080Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft gesamtDie Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.
C0140 bis C0170/R0090Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftDie Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft, ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich..
C0180/R0090Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft gesamtDie Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.
C0020 bis C0170/R0100Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDie Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0180/R0100Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenDie Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0110Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDie Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen), bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0110Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete VerlusteDie Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0120Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDie Höhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0120Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete VerlusteDie Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0130Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDie Höhe der einforderbaren Beträge aus Finanzrückversicherungen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0130Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete VerlusteDie Gesamthöhe der aus Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0140Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDie Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0140Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen.Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0150Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDie Höhe des besten Schätzwerts (netto) für Prämienrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0180/R0150Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert (netto) für PrämienrückstellungenDer Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (netto) für Prämienrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0160Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — gesamtDie Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0160Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, brutto, gesamtDie Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen.
C0020 bis C0130/R0170Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — DirektversicherungsgeschäftDie Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft.
C0180/R0170Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft gesamtDie Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das Direktversicherungsgeschäft.
C0020 bis C0130/R0180Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftDie Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.
C0180/R0180Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft gesamtDie Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.
C0140 bis C0170/R0090Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftDie Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.
C0180/R0190Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftDie Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen.
C0020 bis C0170/R0200Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenDie Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0200Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von GegenparteiausfällenDie Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0210Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDie Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen), bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0210Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) gesamt, vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDie Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0220Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDie Höhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0220Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete VerlusteDie Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0230Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDie Höhe der einforderbaren Beträge aus Finanzrückversicherungen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0230Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete VerlusteDie Gesamthöhe der aus Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0240Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDie Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0240Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen.Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0250Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDie Höhe des besten Schätzwerts (netto) für Schadenrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0250Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert (netto) für SchadenrückstellungenDie Gesamthöhe des besten Netto-Schätzwerts für Schadenrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0260Bester Schätzwert (brutto) gesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDie Höhe des besten Schätzwerts (brutto) insgesamt, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0260Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert gesamt — bruttoDie Gesamthöhe des besten Brutto-Schätzwerts (Summe der Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen).
C0020 bis C0170/R0270Bester Schätzwert (netto) gesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDie Höhe des besten Schätzwerts (netto) insgesamt, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0270Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert gesamt — nettoDie Gesamthöhe des besten Netto-Schätzwerts (Summe der Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen).
C0020 bis C0170/R0280Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge — RisikomargeDie Höhe der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. Die Risikomarge wird für das gesamte Portfolio von (Rück-) Versicherungsverpflichtungen berechnet und dann jedem einzelnen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft zugeordnet.
C0180/R0280Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — Risikomarge gesamtDies ist die Gesamthöhe der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
Umfang der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
C0020 bis C0170/R0290Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.  
Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.
C0180/R0290Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.  
Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.
C0020 bis C0170/R0300Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — bester Schätzwert Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf den besten Schätzwert, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.  
Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.
C0180/R0300Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — bester Schätzwert Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, bezogen auf den besten Schätzwert, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.  
Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.
C0020 bis C0170/R0310Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — Risikomarge Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die Risikomarge, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.  
Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.
C0180/R0310Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — Risikomarge Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, bezogen auf die Risikomarge, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.  
Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.
Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt
C0020 bis C0170/R0320Versicherungstechnische Rückstellungen, gesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDer Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0180/R0320Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, versicherungstechnische Rückstellungen — gesamtDer Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0020 bis C0170/R0330Versicherungstechnische Rückstellungen gesamt — einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDie Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0330Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDie Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0020 bis C0170/R0340Versicherungstechnische Rückstellungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDer Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (netto) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0180/R0340Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes GeschäftDer Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (netto) in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen)
C0020 bis C0170/R0350Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen) — Prämienrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen RisikogruppenAngaben zur Anzahl der in den Segmenten enthaltenen homogenen Risikogruppen, sofern das (Rück-)Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach Art der vertragsspezifischen Risiken in untergeordnete Segmente unterteilt, für jeden einer solchen Unterteilung unterliegenden Geschäftsbereich, in Bezug auf das Direkversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft und im Hinblick auf Prämienrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0360Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen) — Schadenrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen RisikogruppenAngaben zur Anzahl der in den Segmenten enthaltenen homogenen Risikogruppen, sofern das (Rück-)Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach Art der vertragsspezifischen Risiken in untergeordnete Segmente unterteilt, für jeden einer solchen Unterteilung unterliegenden Geschäftsbereich, in Bezug auf das Direkversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft und im Hinblick auf Schadenrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0370Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und AnsprücheDie zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Leistungen und Ansprüche, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.
C0180/R0370Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und Ansprüche — gesamtDer zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsströme für künftige Leistungen und Ansprüche.
C0020 bis C0170/R0380Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseDie zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.
C0180/R0380Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — gesamtDer zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsströme für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse
C0020 bis C0170/R0390Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige PrämienDie zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Prämien, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.
C0180/R0390Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien — gesamtDer zur Ermittlung des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen (brutto) verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsströme für Prämien.
C0020 bis C0170/R0400Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für sonstige Zahlungszuflüsse, einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.
C0180/R0400Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge) — gesamtDer zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen verwendete Gesamtbetrag sonstiger Zahlungszuflüsse einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge.
C0020 bis C0170/R0410Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und AnsprücheDie zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Leistungen und Ansprüche, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.
C0180/R0410Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und Ansprüche — gesamtDer zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsabflüsse für künftige Leistungen und Ansprüche.
C0020 bis C0170/R0420Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseDie zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.
C0180/R0420Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — gesamtDer zur Ermittlung des besten Schätzwerts der Schadenrückstellungen (brutto) verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse.
C0020 bis C0170/R0430Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige PrämienDie zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Prämien, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.
C0180/R0430Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien — gesamtDer zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Schadenrückstellungen, Zahlungszuflüsse und künftigen Prämien.
C0020 bis C0170/R0440Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge)Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für sonstige Zahlungszuflüsse, einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben.
C0180/R0440Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge) — gesamtDer zur Ermittlung des besten Schätzwerts der Schadenrückstellungen (brutto) verwendete Gesamtbetrag der Schadenrückstellungen, Zahlungszuflüsse und sonstigen Zahlungszuflüsse (einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge).
C0020 bis C0170/R0450Verwendung vereinfachter Methoden und Techniken zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen — Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von NäherungswertenGeben Sie an, welcher Prozentsatz des besten Schätzwerts gesamt (brutto) (R0260) unter Verwendung von Näherungswerten nach Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wurde, für jeden einzelnen Geschäftsbereich.
C0180/R0450Verwendung vereinfachter Methoden und Techniken zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen — Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten — gesamtGeben Sie an, welcher Prozentsatz des besten Schätzwerts gesamt (brutto) (R0260) unter Verwendung von Näherungswerten nach Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wurde, für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft.
C0020 bis C0170/R0460Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim ZinssatzGeben Sie den Betrag des besten Schätzwerts (R0260) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0180/R0460Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamtGeben Sie den Gesamtbetrag des unter R0260 eingetragenen besten Schätzwerts nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) definierten Geschäftsbereiche an.
C0020 bis C0170/R0470Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen , wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0180/R0470Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

Geben Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche an , wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0020 bis C0170/R0480Bester Schätzwert im Falle einer VolatilitätsanpassungGeben Sie den Betrag des unter R0260 gemeldeten besten Schätzwerts nach der Volatilitätsanpassung an, für jeden einzelnen Geschäftsbereich.
C0180/R0480Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamtGeben Sie den Gesamtbetrag des unter R0260 eingetragenen besten Schätzwerts für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach der Volatilitätsanpassung an.
C0020 bis C0170/R0490Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen

Geben Sie für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung an.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

C0180/R0490Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt

Geben Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche ohne Volatilitätsanpassung an.

In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben.

S.17.02 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung — nach Ländern

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland 100 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Bruttoschätzwerts entfallen. Liegt dieser Betrag über 90 %, aber unter 100 %, sind nur R0010, R0020 und R0030 anzugeben.

Das Direktversicherungsgeschäft für Krankenversicherungen, das auf einer der Lebensversicherung nicht vergleichbaren versicherungstechnischen Basis betrieben wird, ist in die Geschäftsbereiche Nichtlebensversicherung 1 bis 3 zu unterteilen.

Die Unternehmen müssen alle in verschiedenen Währungen bestehenden Verpflichtungen einbeziehen und in die Berichtswährung umrechnen.

Bei der Übermittlung der nach Ländern aufgeschlüsselten Informationen ist Folgendes zu beachten:

a)
Die Informationen zum Herkunftsland sind ausnahmslos zu übermitteln, unabhängig vom Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Brutto-Schätzwerts (mit Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft).
b)
In den nach Ländern übermittelten Informationen müssen mindestens 90 % der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Brutto-Schätzwerts (mit Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft) für alle Geschäftsbereiche ausgewiesen sein.
c)
Wenn für ein Land Angaben über einen bestimmten Geschäftsbereich gemacht werden müssen, um den in Unterabsatz b) festgelegten Anforderungen zu genügen, dann sind für dieses Land Angaben über sämtliche Geschäftsbereiche zu übermitteln.
d)
Angaben zu den übrigen Ländern sind in aggregierter Form unter „EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“ oder „Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle“ zu übermitteln.
e)
Für das Direktversicherungsgeschäft der Geschäftsbereiche „Krankheitskosten“, „Einkommensersatz“, „Arbeitsunfall“, „Feuer und andere Sachschäden“ sowie „Kredite und Kautionen“ sind die Angaben dem Land zuzuordnen, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 13 Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG belegen ist.
f)
Für das Direktversicherungsgeschäft aller anderen, nicht unter dem Buchstaben e) aufgeführten Geschäftsbereiche sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.

Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck „Land des Vertragsabschlusses“:

o.
das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
p.
das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;
q.
das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde.
r.
Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.

Bei den Angaben sind die Volatilitätsanpassung, die Matching-Anpassung, die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.



ELEMENTHINWEISE
C0010/R0040

Land 1

Geben Sie zeilenweise für jedes Land, für das Informationen übermittelt werden müssen, den Code nach ISO 3166-1 Alpha 2 an.
C0020 bis C0130/R0010Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Herkunftsland

Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und bester Schätzwert (brutto), nach Ländern, in denen das Risiko belegen ist, oder, im Falle des Herkunftslands, nach dem Land des Vertragsabschlusses, für jeden einzelnen Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts).

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

C0020 bis C0130/R0020Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) und bester Schätzwert (brutto), nach Ländern außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (d. h., der nicht einzeln aufgeführten Länder), außer dem Herkunftsland, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts).

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

C0020 bis C0130/R0030Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt

Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) und bester Schätzwert (brutto), für die Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (d. h., der nicht einzeln aufgeführten Länder), für jeden einzelnen Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts).

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

C0020 bis C0130/R0040Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Land 1 [für jedes Land innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle ist eine Zeile auszufüllen]

Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und bester Schätzwert (brutto), nach Ländern, in denen das Risiko belegen ist, oder nach Land des Vertragsabschlusses, für jeden einzelnen Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts).

In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen.

S.18.01 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Nichtlebensversicherung)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen betrifft ausschließlich den besten Schätzwert, bei der Meldung ist Folgendes zu beachten:

Sämtliche in verschiedenen Währungen ausgeführten Zahlungsströme sind einzubeziehen und zu dem zum Berichtsdatum geltenden Wechselkurs in die Berichtswährung umzurechnen.
Anzugeben sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge.
Wenn das Unternehmen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Vereinfachungen verwendet, also keinen Schätzwert für die aus Verträgen resultierenden erwarteten künftigen Zahlungsströme berechnet, sind nur dann Informationen zu übermitteln, wenn der Abrechnungszeitraum für mehr als 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen mehr als 24 Monate beträgt.



ELEMENTHINWEISE
C0010/R0010 bis R0310Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige LeistungenAnzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher erwarteter Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen innerhalb der Vertragsgrenzen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.
C0020/R0010 bis R0310Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseAnzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallenden Aufwendungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie sonstige Zahlungsabflüsse wie Steuerzahlungen, die den Versicherungsnehmern auferlegt werden, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen innerhalb der Vertragsgrenzen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.
C0030/R0010 bis R0310Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungzuflüsse — künftige PrämienAnzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher aus bestehenden Policen resultierenden künftigen Prämien, ausgenommen überfällige Prämien, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.
C0040/R0010 bis R0310Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige ZahlungszuflüsseAnzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten einforderbaren Beträge aus Rückforderungen und Regressbeträgen und sonstige Zahlungszuflüsse (ausgenommen Kapitalerträge), mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.
C0050/R0010 bis R0310Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige LeistungenAnzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher erwarteter Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit bestehenden Verträgen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.
C0060/R0010 bis R0310Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige ZahlungsabflüsseAnzugeben sind die zur Berechnung der Schadenrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallenden Aufwendungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG sowie sonstige Zahlungsströme wie Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.
C0070/R0010 bis R0310Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige PrämienAnzugeben sind die zur Berechnung der Schadenrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher aus bestehenden Policen resultierenden künftigen Prämien, ausgenommen überfällige Prämien, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.
C0080/R0010 bis R0310Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige ZahlungszuflüsseAnzugeben sind die zur Berechnung der Schadenrückstellungen verwendeten einforderbaren Beträge aus Rückforderungen und Regressbeträgen und sonstige Zahlungszuflüsse (ausschließlich Kapitalerträge), mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen und damit zusammenhängender bestehender Verträge, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31.
C0090/R0010 bis R0310Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung)

Betrag der nicht abgezinsten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 31 und für die Jahre ab Jahr 31.

Hier sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme anzugeben, die aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträgen resultieren, einschließlich gruppenintern zedierter Rückversicherung und künftiger Rückversicherungsprämien. Die Beträge sind nach der Anpassung aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos anzugeben.

S.19.01 — Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Abwicklungsdreiecke stellen die vom Versicherer geschätzten Kosten für Versicherungsfälle (geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle und Schadenrückstellungen nach dem Bewertungsgrundsatz von Solvabilität II) und die Entwicklung der Kostenschätzung im Zeitablauf dar.

Auszufüllen sind drei Gruppen von Abwicklungsdreiecken für bezahlte Schäden, den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen und gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS).

Dieser Meldebogen ist für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten wesentlichen Geschäftsbereich auszufüllen; dabei ist Folgendes zu beachten:

i.
Meldung nach Geschäftsbereichen: Anzugeben sind die Geschäftsbereiche 1-12 (wie auf S.17.01 übermittelt) für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (die zusammen berichtet werden) sowie die Geschäftsbereiche 25-28 für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.
ii.
Wenn der beste Brutto-Schätzwert für einen Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich insgesamt mehr als 3 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen insgesamt beträgt, sind die Angaben für den jeweiligen Geschäftsbereich nicht nur als Gesamtbetrag zu melden, sondern wie folgt nach Währungen aufzuschlüsseln:
a)
Beträge in der Berichtswährung;
b)
Beträge für jede Währung, die mehr als 25 % des besten Bruttoschätzwerts für die Schadenrückstellungen aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich darstellt, oder
c)
Beträge für jede Währung, die weniger als 25 % des besten Bruttoschätzwerts für die Schadenrückstellungen aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Bruttoschätzwerts für die Schadenrückstellungen insgesamt darstellt.
iii.
Wenn der beste Schätzwert für einen Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich weniger als 3 % des besten Schätzwerts für alle Schadenrückstellungen insgesamt beträgt, genügt die Angabe des Gesamtbetrags für den Geschäftsbereich.
iv.
Sofern nichts anderes angegeben, sind die nach Währungen aufgeschlüsselten Informationen in der ursprünglichen Vertragswährung zu übermitteln.

Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres gemäß den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die einzelnen Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

Die Standardlänge des Abwicklungsdreiecks beträgt für alle Geschäftsbereiche 15+1 Jahre, doch die Meldepflicht hängt von der Schadenentwicklung der Unternehmen ab (beträgt die Schadenabwicklungsdauer weniger als 15 Jahre, müssen die Unternehmen ihre Daten entsprechend der kürzeren internen Entwicklung übermitteln).

Mit der erstmaligen Anwendung von Solvabilität II sind historische Daten über geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle und für gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS), nicht aber für den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen zu übermitteln. Bei der Zusammenstellung der historischen Daten für geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle und für gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche wird im Rahmen der laufenden Übermittlung der gleiche Ansatz für die Länge des Dreiecks zugrunde gelegt (d. h. die kürzere Dauer zwischen 15+1 Jahren und die Schadenabwicklungsdauer der Unternehmen).

Eine Verpflichtung wird ganz oder teilweise von S.19.01 auf S.16.01 übertragen, wenn beide nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

iii.
die Verpflichtung wird vollständig oder teilweise als Rente abgerechnet; und
iv.
für die als Rente abgerechnete Verpflichtung kann nach Lebensversicherungstechniken ein bester Schätzwert ermittelt werden.

Die Abrechnung als Rente bedeutet in der Regel, dass der Begünstigte aufgrund eines rechtlichen Verfahrens Anspruch auf Rentenzahlungen hat.

Die Summe der Rückstellungen, die auf den Meldebögen S.16.01 und S.19.01 für einen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung anzugeben ist, stellt die gesamten aus diesem Geschäftsbereich resultierenden Schadenrückstellungen dar.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — 1 und 13 Krankheitskostenversicherung

2 — 2 und 14 Einkommensersatzversicherung

3 — 3 und 15 Arbeiterunfallversicherung

4 — 4 und 16 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

5 — 5 und 17 Sonstige Kraftfahrtversicherung

6 — 6 und 18 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

7 — 7 und 19 Feuer- und andere Sachversicherungen

8 — 8 und 20 Allgemeine Haftpflichtversicherung

9 — 9 und 21 Kredit- und Kautionsversicherung

10 — 10 und 22 Rechtsschutzversicherung

11 — 11 und 23 Beistand

12 — 12 und 24 Verschiedene finanzielle Verluste

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

Z0020Schadenjahr oder Zeichnungsjahr

Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Schadenjahr

2 — Zeichnungsjahr

Z0030Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Verpflichtung beglichen wird.

In dieser Position ist „Gesamt“ einzutragen, wenn der Gesamtbetrag für den jeweiligen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich angegeben wird.

Z0040Währungsumrechnung

Geben Sie an, ob die nach Währung berichteten Informationen in der ursprünglichen Währung (standardmäßig) oder in der Berichtswährung (anders angegeben) übermittelt werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Ursprüngliche Währung

2 — Berichtswährung

Gilt nur im Falle der Berichterstattung nach Währung.

C0010 bis C0160/ R0100 bis R0250Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) — Dreieck

Die bezahlten Bruttoschäden, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, ohne Aufwendungen, in einem Dreieck, das die Entwicklungen bei den bereits bezahlten Bruttoschäden zeigt: für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) sind die für jedes Entwicklungsjahr bereits geleisteten Zahlungen zu melden (dies ist die Verzögerung zwischen dem Schaden-/Zeichnungsjahr und dem Zahlungstermin).

Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C0170/R0100 bis R0260Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) — im laufenden Jahr

Insgesamt spiegelt die Spalte „Im laufenden Jahr“ die letzte Diagonale (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von  R0100 bis R0250 wider.

Der Wert „Gesamt“ unter R0260 ist die Summe aus  R0100 bis R0250.

C0180/R0100 bis R0260Bezahlte Bruttoschäden — Summe der Jahre (kumuliert) Insgesamt enthält die Spalte „Summe aller Jahre“ die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller in das jeweilige Schaden-/Zeichnungsjahr übertragenen Zahlungen), einschließlich der Gesamtsumme.
C0200 bis C0350/ R0100 bis R0250Bester Schätzwert (brutto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — Dreieck

Dreiecke für den besten Schätzwert für nicht abgezinste Schadenrückstellungen, ohne Abzug der Rückversicherung für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und allen vorangegangenen Berichtszeiträumen bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr). Der beste Schätzwert für Schadenrückstellungen gilt für Schadenfälle, die vor dem oder am Bewertungsstichtag eingetreten sind, unabhängig davon, ob die aus diesen Schadenfällen resultierenden Ansprüche angemeldet wurden oder nicht.

Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen.

C0360/R0100 bis R0260Bester Brutto-Schätzwert für Schadenrückstellungen — Jahresende (abgezinste Daten)

Insgesamt spiegelt die Spalte „Jahresende“ die letzte Diagonale, allerdings auf abgezinster Basis (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten), von  R0100 bis R0250 wider.

Der Wert „Gesamt“ unter R0260 ist die Summe aus  R0100 bis R0250.

C0400 bis C0550/R0100 bis R0250Gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto) — Dreieck

Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für Rückstellungen in Bezug auf Schadenereignisse, die eingetreten sind und dem Versicherer gemeldet, jedoch noch nicht reguliert wurden, ausschließlich eingetretenen, aber nicht angemeldeten Ansprüchen (IBNR). Für diese Rückstellungen können auch Schätzwerte verwendet werden, die von den Sachbearbeitern fallbezogen veranschlagt werden; die Ermittlung eines besten Schätzwerts auf der Grundlage von Solvabilität II ist nicht erforderlich. Die gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche sind anhand einer im Zeitverlauf gleichbleibenden Rücklagenstärke zu messen.

Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C0560/R0100 bis R0260Gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto) — Jahresende (abgezinste Daten)

 Die Summe in „Jahresende“ spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0100 bis R0250 wider.

Der Wert „Gesamt“ unter R0260 ist die Summe aus  R0100 bis R0250.

C0600 bis C0750/R0300 bis R0450 Rückversicherungsdeckung (nicht kumuliert) — Dreieck

 Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr), für die im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags Zahlungen geleistet wurden (von Rückversicherern regulierte Schäden plus der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge), die unter „Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert)“ ausgewiesen werden.

Die aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge sind zu berücksichtigen, nachdem die Anpassung um das Gegenparteiausfallrisiko vorgenommen wurde.

Anzugeben sind die Beträge nach Berücksichtigung des Gegenparteiausfallrisikos.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C0760/R0300 bis R0460Erhaltene Rückversicherungsdeckung (nicht kumuliert) — im laufenden Jahr

Insgesamt spiegelt die Spalte „Im laufenden Jahr“ die letzte Diagonale (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von  R0300 bis R0450 wider.

Der Wert „Gesamt“ unter R0460 ist die Summe von  R0300 bis R0450.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C0770/R0300 bis R0450Erhaltene Rückversicherungsdeckung — Summe der Jahre (kumuliert)Die Spalte „Summe der Jahre“ enthält die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller Zahlungen bezogen auf das jeweilige Schaden-/Zeichnungsjahr), einschließlich der Gesamtsumme.
C0800 bis C0950/ R0300 bis R0450Bester Schätzwert für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge — Dreieck

Rückstellungen mit Bezug auf die einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften. Im Dreieck sind die nicht abgezinsten Daten anzugeben, die Spalte „Jahresende“ hingegen ist für Daten auf abgezinster Basis vorgesehen.

Anzugeben sind die Beträge nach Berücksichtigung des Gegenparteiausfallrisikos.

C0960/R0300 bis R0460Bester Brutto-Schätzwert für Schadenrückstellungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge — Jahresende (abgezinste Daten)

Insgesamt spiegelt die Spalte „Jahresende“ die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von  R0300 bis R0450 wider.

Der Wert „Gesamt“ unter R0460 ist die Summe von  R0300 bis R0450.

C1000 bis C1150/R0300 bis R0450RBNS-Ansprüche Rückversicherung — Dreieck

Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für den Rückversicherungsanteil der unter „Gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto)“ gemeldeten Ansprüche im Rahmen eines Versicherungsvertrags.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C1160/ R0300 bis R0460 RBNS-Ansprüche Rückversicherung — Jahresende (abgezinste Daten)

 Die Summe in „Jahresende“ spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0300 bis R0450 wider.

Der Wert „Gesamt“ unter R0460 ist die Summe von  R0300 bis R0450.

C1200 bis C1350/ R0500 bis R0650Bezahlte Nettoschäden (nicht kumuliert) — Dreieck

Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für bezahlte Schäden (ohne Rückforderungen/Regressbeträge) und Rückversicherung.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C1360/R0500 bis R0660Bezahlte Nettoschäden (nicht kumuliert) — im laufenden Jahr

Insgesamt spiegelt die Spalte „Im laufenden Jahr“ die letzte Diagonale (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von  R0500 bis R0650 wider.

R0660 ist die Summe von  R0500 bis R0650.

C1370/R0500 bis R0660Bezahlte Nettoschäden — Summe der Jahre (kumuliert)Insgesamt enthält die Spalte „Summe der Jahre“ die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller in das jeweilige Schaden-/Zeichnungsjahr übertragenen Zahlungen), einschließlich der Gesamtsumme.
C1400 bis C1550/ R0500 bis R0650Bester Schätzwert (netto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — DreieckDreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für den besten Schätzwert der Schadenrückstellungen, ohne Rückversicherung.
C1560/R0500 bis R0660Bester Schätzwert (netto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — Jahresende (abgezinste Daten)

 Die Summe in „Jahresende“ spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0500 bis R0650 wider.

Der Wert „Gesamt“ unter R0660 ist die Summe von  R0500 bis R0650.

C1600 bis C1750/R0500 bis R0650RBNS-Ansprüche (netto) — Dreieck

Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ohne Rückforderungen/Regressbeträge und Rückversicherung.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen.

C1760/R0500 bis R0660 RBNS-Ansprüche (netto) — Jahresende (abgezinste Daten)

 Die Summe in „Jahresende“ spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0500 bis R0650 wider.

Der Wert „Gesamt“ unter R0660 ist die Summe von  R0500 bis R0650.

Inflationsraten (nur bei Verwendung von Methoden, in denen die Inflation zur Anpassung der Daten berücksichtigt wird)
C1800 bis C1940/R0700Historische Inflationsrate — gesamtIm Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsraten angepasst werden, sind hier die zur Anpassung der Dreiecke für historisch bezahlte Schäden verwendeten historischen Inflationsraten einzutragen.
C1800 bis C1940/R0710Historische Inflationsrate — exogene InflationIm Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die historische exogene Inflationsrate, also die „volkswirtschaftliche“ oder „allgemeine“ Inflationsrate, d. h. die Steigerung der Preise für Waren und Dienstleistungen in einer bestimmten Volkswirtschaft (z. B. Verbraucherpreisindex, Erzeugerpreisindex, usw.).
C1800 bis C1940/R0720Historische Inflationsrate — endogene InflationIm Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die historische endogene Inflationsrate, d. h. die Steigerung der für den betreffenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich spezifischen Schadenkosten.
C2000 bis C2140/R0730Erwartete Inflationsrate — gesamtIm Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die zur Anpassung der Dreiecke für historisch bezahlte Schäden verwendeten erwarteten Inflationsraten.
C2000 bis C2140/R0740Erwartete Inflationsrate — exogene InflationIm Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die erwartete exogene Inflationsrate, also die „volkswirtschaftliche“ oder „allgemeine“ Inflationsrate, d. h. die Steigerung der Preise für Waren und Dienstleistungen in einer bestimmten Volkswirtschaft (z. B. Verbraucherpreisindex, Erzeugerpreisindex, usw.).
C2000 bis C2140/R0750Erwartete Inflationsrate — endogene InflationIm Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die erwartete endogene Inflationsrate, d. h. die Steigerung der für den betreffenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich spezifischen Schadenkosten.
C2200/R0760Beschreibung der verwendeten Inflationsrate:Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die narrative Beschreibung der verwendeten Inflationsraten.

S.20.01 — Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über die Abwicklung/Bewegung der Portfolios im Nichtlebensversicherungsbereich, sowohl im Hinblick auf bezahlte Schäden (unterteilt nach Art der Schäden) als auch im Hinblick auf RBNS-Ansprüche (wie in S.19.01 definiert).

Dieser Meldebogen ist für jeden einzelnen Geschäftsbereich (die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten 12 Geschäftsbereiche) auszufüllen, und zwar für das Direktversicherungsgeschäft (brutto) (d. h. die Unternehmen sind von der Übermittlung des in Rückdeckung übernommenen — proportionalen und nicht proportionalen — Geschäfts befreit); im Falle von in verschiedenen Währungen denominierten RBNS muss nur die Gesamtsumme in der Berichtswährung angegeben werden.

Um die Anzahl der zu meldenden Fälle zu ermitteln, müssen die Unternehmen ihre eigene Definition oder, sofern verfügbar, auf nationaler Ebene bestehende Spezifikationen verwenden (z. B. Vorgaben der nationalen Aufsichtsbehörde). Allerdings ist jeder Fall nur einmal zu melden  (nach Geschäftsbereichen). Abgeschlossene, jedoch im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle sind nicht in der Spalte „Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle“, sondern in der diesbezüglichen Spalte im Zusammenhang mit „Offene Fälle zu Beginn des Jahres“ oder „Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle“ zu berichten.

Im Einklang mit den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres zu berichten. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

In Bezug auf die Anzahl der Jahre, für die Angaben zu übermitteln sind, gelten auch hier die für den Meldebogen S.19.01 vorgegebenen Berichtsanforderungen.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Krankheitskostenversicherung

2 — Einkommensersatzversicherung

3 — Arbeitsunfallversicherung

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

10 — Rechtsschutzversicherung

11 — Beistand

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

Z0020Schadenjahr/Zeichnungsjahr

Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Schadenjahr

2 — Zeichnungsjahr

C0020/R0010 bis R0160RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der VersicherungsfälleDie Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen Versicherungsfälle, die zum Jahresende noch offen waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.
C0030/R0010 bis R0160RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres

Die Anzahl der zu Beginn des Jahres gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0040/R0010 bis R0160RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der im Lauf des Jahres angefallenen Zahlungen (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0050/R0010 bis R0160RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

Die Anzahl der zum Ende der Periode gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0060/R0010 bis R0160RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen FälleDie Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.
C0070/R0010 bis R0160RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres

Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen RBNS (brutto), abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0080/R0010 bis R0160RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der im Lauf des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) für Fälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0090/R0010 bis R0160RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen FälleDie Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und ohne Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.
C0100/ R0010 bis R0160RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres in Bezug auf ohne Zahlung regulierte Fälle

Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen RBNS (brutto), abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, die zum Jahresende abgeschlossen und ohne Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0110/R0010 bis R0160Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der VersicherungsfälleDie Anzahl im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die zum Jahresende noch offen waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.
C0120/R0010 bis R0160Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der für im Lauf des Jahres gemeldeten Schadensfälle in diesem Jahr angefallenen Zahlungen (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0130/R0010 bis R0160Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0140/R0010 bis R0160Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen FälleDie Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.
C0150/R0010 bis R0160Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der im Lauf des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) für Fälle, die im Laufe des Jahres gemeldet, zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0160/R0010 bis R0160Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen FälleDie Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und ohne Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.
C0170/R0010 bis R0160Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der VersicherungsfälleDie Anzahl im Lauf des Jahres wieder eröffneten Versicherungsfälle, die zum Jahresende noch offen waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.
C0180/R0010 bis R0160Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der im Lauf des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) für im selben Jahr wieder eröffnete Fälle, die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0190/R0010 bis R0160Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

Die Anzahl der im Lauf des Jahres aus wieder eröffneten Fällen resultierenden angemeldeten, aber noch nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0200/R0010 bis R0160Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — Anzahl der mit Zahlungen abgeschlossenen FälleDie Anzahl der im Lauf des Jahres wieder eröffneten Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.
C0210/R0010 bis R0160Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der im Lauf des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) aufgrund von Versicherungsfällen, die im Laufe des Jahres wieder eröffnet und zum Jahresende mit Zahlungen abgeschlossen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0110/R0170Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der VersicherungsfälleDie Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten und am Jahresende noch offenen Versicherungsfälle, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.
C0120/R0170Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der erfolgten Zahlungen (brutto) für im Lauf des Jahres angemeldete Schadensfälle, die am Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0130/R0170Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

Die Höhe der am Periodenende bestehenden RBNS-Ansprüche (brutto), abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, die im Lauf des Jahres angemeldet und am Jahresende noch offen waren, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0140/R0170Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen FälleDie Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten, am Jahresende abgeschlossenen und mit Zahlungen regulierten Versicherungsfälle, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.
C0150/R0170Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Höhe der im laufenden Jahr erfolgten Zahlungen (brutto) für im Lauf des Jahres gemeldete Schadensfälle, die am Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0160/R0170Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen FälleDie Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten, am Jahresende abgeschlossenen und ohne Zahlungen regulierten Versicherungsfälle, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N.
C0110/R0180Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der VersicherungsfälleDie Gesamtzahl der Lauf des Jahres gemeldeten, am Jahresende noch offenen Fälle.
C0120/R0180Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die Gesamthöhe der im laufenden Jahr erfolgten Zahlungen (brutto) in Bezug auf die Gesamtzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die am Jahresende noch offen waren.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0130/R0180Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende

Die Gesamthöhe der am Periodenende bestehenden RBNS-Ansprüche (brutto) in Bezug auf die Gesamtzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die am Jahresende noch offen waren.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0140/R0180Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen FälleGesamtzahl der Versicherungsfälle, die im Lauf des Jahres gemeldet und mit Zahlungen reguliert wurden.
C0150/R0180Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto)

Die im laufenden Jahr erfolgten Zahlungen (brutto) in Bezug auf in diesem Jahr gemeldete und mit Zahlungen regulierte Versicherungsfälle.

Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können.

C0160/R0180Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen FälleGesamtzahl der Versicherungsfälle, die im Lauf des Jahres gemeldet und ohne Zahlungen abgeschlossen wurden.

S.21.01 — Risikoprofil der Verlustverteilung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Zu übermitteln sind nur auf das Direktversicherungsgeschäft bezogene Informationen zum Nichtlebensversicherungsgeschäft (einschließlich des nach Art der Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherungsgeschäfts). Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich ist ein eigener Meldebogen auszufüllen.

Das Risikoprofil der Verlustverteilung für die Nichtlebensversicherung zeigt die Verteilung der am Ende des Berichtsjahres akkumulierten eingetretenen Schadensfälle auf (vordefinierte) Stufen.

Der Ausdruck „akkumulierte eingetretene Fälle“ bezeichnet die Summe der mit Zahlungen regulierten Fälle (brutto) und der angemeldeten, aber noch nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS), fallweise für jeden einzelnen offenen oder abgeschlossenen Fall, der einem bestimmten Schadensjahr („SJ“)/Zeichnungsjahr („ZJ“) (SJ/ZJ) zuzuordnen ist. Bei den für die eingetretenen Fälle anzugebenden Anspruchsbeträgen sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. Die Angaben über diese Beträge sind abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen zu berichten. Mit der erstmaligen Anwendung von Solvabilität II sind historische Daten zu übermitteln.

Im Einklang mit den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres zu berichten. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

Standardwährung für die vorgegebenen Stufen ist der Euro. Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es der zuständigen Aufsichtsbehörde, für die 20 Stufen gleichwertige Währungsbeträge festzulegen.

Die Verwendung unternehmensspezifischer Stufen ist zulässig, insbesondere, wenn die eingetretenen Schäden weniger als 100 000 EUR betragen. Die gewählten Stufen sind über die aufeinanderfolgenden Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert. Sollte eine solche Veränderung eintreten, hat das Unternehmen die Aufsichtsbehörde vorab zu unterrichten, sofern diese nicht bereits entsprechende Vorgaben gemacht hat.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Krankheitskostenversicherung

2 — Einkommensersatzversicherung

3 — Arbeitsunfallversicherung

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

10 — Rechtsschutzversicherung

11 — Beistand

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

Z0020Schadenjahr/Zeichnungsjahr

Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für den Meldebogen S.19.01 zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Schadenjahr

2 — Zeichnungsjahr

C0030/R0010 bis R0310Eingetretene Fälle Beginn

Untergrenze der jeweiligen Betragsstufe für eingetretene Versicherungsfälle

 Wenn der Euro als Berichtswährung verwendet wird, stehen als Basis für die normale Verlustverteilung folgende fünf Optionen zur Verfügung:

1-20 Stufen zu 5 000 und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 100 000

2-20 Stufen zu 50 000 und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 1 Mio.

3-20 Stufen zu 250 000 und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 5 Mio.

4-20 Stufen zu 1 Mio. und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 20 Mio.

5-20 Stufen zu 5 Mio. und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 100 Mio.

Sofern die Aufsichtsbehörde nicht bereits Festlegungen getroffen hat, muss ein Unternehmen insbesondere bei akkumulierten Schäden von weniger als 100 000 EUR spezifische Stufen verwenden, weil nur so die Verteilung der akkumulierten eingetretenen Versicherungsfälle in hinreichender Detailtiefe abgebildet werden kann.

Die gewählte Option ist über die Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert.

Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es den nationalen Aufsichtsbehörden, für die 20 Stufen gleichwertige Beträge festzulegen.

C0040/R0010 bis R0200Eingetretene Fälle EndeObergrenze der jeweiligen Betragsstufe für eingetretene Versicherungsfälle.
C0050, C0070, C0090, C0110, C0130, C0150, C0170, C0190, C0210, C0230, C0250, C0270, C0290, C0310, C0330/R0010 bis R0210Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N:N14 Die Anzahl der den Schadens-/Zeichnungsjahren N bis N–14 zuzuordnenden Fälle, die akkumuliert am Ende des Berichtsjahres zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe gelegene Ansprüche bedingen. Die Anzahl der Fälle ist die Summe der zum Periodenende akkumulierten Anzahl der offenen zuzüglich der mit Zahlungen abgeschlossenen Fälle.
C0060, C0080, C0100, C0120, C0140, C0160, C0180, C0200, C0220, C0240, C0260, C0280, C0300, C0320, C0340 /R0010 bis R0210Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N:N–14

 „Die akkumulierte und aggregierte Höhe aller den Schadens-/Zeichnungsjahren N bis N–14 zuzuordnenden eingetretenen Versicherungsfälle, die akkumuliert am Ende des Berichtsjahres zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe gelegene Ansprüche bedingen.

Für kleinere Ansprüche sind Schätzungen (z. B. Standardbeträge) zulässig, solange sie mit den Beträgen in Einklang stehen, die bei den Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen (Musterbogen S.19.01) in die Abwicklungsdreiecke eingetragen wurden.

 Der Ausdruck „akkumulierte eingetretene Fälle“ bezeichnet die Summe der mit Zahlungen regulierten Fälle (brutto) und der gemeldeten, aber noch nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS), fallweise für jeden einzelnen offenen oder abgeschlossenen Fall, der einem bestimmten Schadens-/Zeichnungsjahr (SJ/ZJ) zuzuordnen ist.“;

C0050, C0070, C0090, C0110, C0130, C0150, C0170, C0190, C0210, C0230, C0250, C0270, C0290, C0310, C0330/R0300Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N:N–14 — gesamtGesamtzahl der akkumulierten und aggregierten Ansprüche für alle Stufen, für alle Jahre von N bis N–14.
C0060, C0080, C0100, C0120, C0140, C0160, C0180, C0200, C0220, C0240, C0260, C0280, C0300, C0320, C0340/R0300Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N:N–14 — gesamtGesamtbetrag der akkumulierten und aggregierten Ansprüche für alle Stufen, für alle Jahre von N bis N–14.

S.21.02 — Nichtlebensversicherungstechnische Risiken

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

In diesem Meldebogen sind ausschließlich auf das Direktversicherungsgeschäft bezogene Informationen über den Bereich Nichtlebensversicherung (einschließlich Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung) zu übermitteln.

Dabei sind unter Einbeziehung aller in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche die 20 größten versicherungstechnischen Einzelrisiken auf der Grundlage des Nettoselbstbehalts zu übermitteln. Wenn die beiden größten versicherungstechnischen Risiken eines in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichs durch diese Methode nicht erfasst werden, sind diese zusätzlich zu melden. Falls ein einzelnes, einem bestimmten Geschäftsbereich zuzuordnendes versicherungstechnisches Risiko unter die größten 20 Risiken fällt, muss dieses Risiko des betroffenen Geschäftsbereich nur einmal angegeben werden.

Der Ausdruck „Nettoselbstbehalt des einzelnen versicherungstechnischen Risikos“ bezeichnet den maximalen potenziellen Haftungsbetrag des Unternehmens nach Abzug der von Rückversicherern (einschließlich Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherern) einforderbaren Beträge und des ursprünglichen Eigenanteils des Versicherten. Falls der Nettoselbstbehalt für eine übermäßig große Anzahl Risiken gleich ist, ist als ergänzendes Kriterium die Police mit der höchsten Versicherungssumme heranzuziehen. Falls auch die Versicherungssumme die gleiche ist, muss als ausschlaggebendes Kriterium das Risiko herangezogen werden, das dem Risikoprofil des Unternehmens am nächsten kommt.



ELEMENTHINWEISE
C0010RisikoidentifikationscodeBei diesem Code handelt es sich um eine vom Unternehmen zugewiesene eindeutige Identifikationsnummer für das Risiko, die für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden muss.
C0020Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht

Wenn sich das Risiko auf ein Unternehmen bezieht, geben Sie den Namen dieses Unternehmens an.

Wenn sich das Risiko auf eine natürliche Person bezieht, pseudonymisieren Sie die ursprüngliche Policennummer und melden Sie pseudonymisierte Informationen. Pseudonymisierte Daten sind Daten, die ohne zusätzliche Informationen keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, sofern die betreffenden zusätzlichen Informationen separat geführt werden. Über den Zeitverlauf ist Konsistenz zu wahren. Das bedeutet, dass stets dasselbe pseudonymisierte Format beibehalten werden muss, wenn ein bestimmtes versicherungstechnisches Risiko von Jahr zu Jahr auftritt.

C0030Beschreibung des RisikosEine Beschreibung des Risikos. Die Art des Gebäudes oder der Beschäftigung für das betreffende versicherte Risiko, je nach Geschäftsbereich, wie in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definiert.
C0040Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Krankheitskostenversicherung

2 — Einkommensersatzversicherung

3 — Arbeitsunfallversicherung

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

10 — Rechtsschutzversicherung

11 — Beistand

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

C0050Beschreibung der abgedeckten RisikokategorieDie Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie“ nicht auf Begriffsbestimmungen der Ebenen 1 und 2 beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden
C0060Gültigkeitsdauer (Beginn)Geben Sie das Datum für den Beginn der jeweiligen Deckung, d. h. das Datum, an dem die Deckung wirksam wurde, im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.
C0070Gültigkeitsdauer (Ende)Geben Sie das Ablaufdatum der jeweiligen Deckung im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.
C0080Währung Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der ursprünglichen Währung an.
C0090Versicherungssumme

Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der Police ggf. auszahlen muss. Die Versicherungssumme bezieht sich auf das versicherungstechnische Risiko.

Wenn die Police verschiedene im ganzen Land verteilte einzelne Risiken abdeckt, ist das versicherungstechnische Risiko mit dem höchsten Nettoselbstbehalt anzugeben. Wurde das Risiko auf der Grundlage einer Mitversicherung übernommen, gibt die Versicherungssumme die maximale Haftung des Bericht erstattenden Nichtlebensversicherers an. Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung ist auch der Teil einzubeziehen, der auf einen ausfallenden Mitversicherer entfällt.

C0100Eigenanteil des VersichertenDer vom Policeninhaber übernommene Teil der Versicherungssumme.
C0110Art des versicherungstechnischen Modells

Art des versicherungstechnischen Modells, das zur Schätzung der versicherungstechnischen Risikoexponierung und des Rückversicherungsbedarfs verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Versicherungssumme

Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der ursprünglichen Police ggf. auszahlen muss. Die Option „Versicherungssumme“ ist auch einzutragen, wenn das Element „Art des versicherungstechnischen Modells“ nicht anwendbar ist.

2 — Möglicher Höchstschaden (Maximum Possible Loss, MPL):

Schaden, der auftreten kann, wenn die ungünstigsten Umstände auf mehr oder weniger außergewöhnliche Weise zusammentreffen und ein Brand nur durch unüberwindbare Hindernisse oder fehlende brennbare Substanz angehalten wird.

3 — Wahrscheinlicher Höchstschaden (Probable Maximum Loss, PML):

Ist definiert als Schätzung des zu erwartenden größten Schadens infolge eines einzelnen Brands oder einer einzelnen Gefahr, wobei die schlimmste Einzelstörung von privaten primären Brandschutzsystemen angenommen, jedoch von einer zweckgemäßen Funktion der sekundären Brandschutzsysteme oder -organisationen (wie Notfallorganisationen und private und/oder öffentliche Feuerwehr) ausgegangen wird. Katastrophenbedingungen wie Explosionen infolge eines massiven Austritts entzündbarer Gase, die sich auf große Werksbereiche auswirken können, die Detonation einer großen Sprengstoffmenge, seismische Störungen, Flutwellen oder Überschwemmungen, Flugzeugabstürze und an mehreren Orten stattfindende Brandanschläge sind aus dieser Schätzung ausgenommen. Diese Definition ist eine Mischform zwischen dem möglichen Höchstschaden und dem geschätzten Höchstschaden, die allgemein anerkannt ist und von Versicherern, Rückversicherern und Rückversicherungsmaklern häufig verwendet wird.

4 — Geschätzter Höchstschaden:

Nach vernünftigem Ermessen aus den betrachteten unvorhergesehenen Ereignissen erlittener Schaden infolge eines einzelnen Zwischenfalls, der als im Bereich des Wahrscheinlichen erachtet wird, unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Schadensausmaß verringern oder erhöhen können, wobei diejenigen Zufallsereignisse und Katastrophen ausgeschlossen sind, die möglich, jedoch unwahrscheinlich sind.

5 — Andere

Andere mögliche versicherungstechnische Modelle, die verwendet werden. Die Art des „anderen“ verwendeten versicherungstechnischen Modells muss im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht erläutert werden.

Obgleich die obenstehenden Definitionen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Feuer- und andere Sachversicherungen“ verwendet werden, können ähnliche Definitionen für andere Geschäftsbereiche vorhanden sein.

C0120Betrag versicherungstechnisches ModellBetrag des Höchstschadens in Bezug auf das einzelne versicherungstechnische Risiko, der durch das verwendete versicherungstechnische Modell erhalten wird. Wenn kein versicherungstechnisches Modell einer bestimmten Art verwendet wird, muss der hier eingetragene Betrag gleich der in Position C0090 eingetragenen Versicherungssumme abzüglich dem in Position C0100 eingetragenen Eigenanteil sein.
C0130Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen RückversicherernDer Teil der Versicherungssumme, die der Versicherer auf fakultativer Basis (vertragsbezogen und/oder auf einzelne Risiken bezogen) an Rückversicherer zediert hat. Wenn die fakultative Rückversicherung nicht 100 %, sondern nur 80 % des Risikos abdeckt, sind die verbleibenden 20 % als Selbstbehalt zu werten.
C0140Nicht auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen RückversicherernDer Teil der Versicherungssumme, die der Versicherer durch herkömmliche Rückversicherungsverträge oder auf anderer Grundlage (einschließlich Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) außer der fakultativen Rückversicherung zediert hat.
C0150Nettoselbstbehalt des VersicherersDer Nettobetrag, für den der Versicherer das Risiko trägt, d. h. der Teil der Versicherungssumme, der über den ursprünglichen Eigenanteil des Versicherten hinausgeht und nicht rückversichert wurde.

S.21.03 — Verteilung der nichtlebensversicherungstechnischen Risiken — nach Versicherungssumme

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist rückblickend für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (einschließlich Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung) auszufüllen, und dies nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche der Nichtlebensversicherung.

Das versicherungstechnische Risikoportfolio entspricht der Verteilung (auf vorgegebene Stufen) der Versicherungssumme jedes einzelnen versicherungstechnischen Risikos, das vom Unternehmen übernommen wurde. Das versicherungstechnische Risikoportfolio ist nach Geschäftsbereichen aufzuschlüsseln. Für einige Geschäftsbereiche ist die Berichterstattung für alle Mitgliedstaaten obligatorisch, allerdings können die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen auch weitere Geschäftsbereiche in diese Berichtspflicht einbeziehen. Für manche Geschäftsbereiche ist dieser Meldebogen nicht anwendbar. (Siehe auch das Element „Geschäftsbereich“).

Standardwährung für die vorgegebenen Stufen ist der Euro. Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es der zuständigen Aufsichtsbehörde, für die 20 Stufen gleichwertige Währungsbeträge festzulegen.

Die Verwendung unternehmensspezifischer Stufen ist zulässig, insbesondere, wenn die Versicherungssumme weniger als 100 000 EUR beträgt. Die gewählten Stufen sind über die Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert. Sollte eine solche Veränderung eintreten, hat das Unternehmen die Aufsichtsbehörde vorab zu unterrichten, sofern diese nicht bereits entsprechende Vorgaben gemacht hat.

Der Berichtsstichtag ist grundsätzlich das Ende des Berichtsjahrs, in begründeten Fällen kann das Unternehmen jedoch auch das Datum, an die Informationen von der Policenverwaltung eingeholt wurden, als Berichtsstichtag wählen. Bei dieser Vorgehensweise kann der Berichtsstichtag, für den das versicherungstechnische Risikoportfolio übermittelt wird, beispielsweise mit dem Datum übereinstimmen, an dem ähnlich geartete Informationen für Zwecke der Verlängerung von Rückversicherungsverträgen und fakultativen Rückversicherungen eingeholt werden.

Die Versicherungssumme ist in Bezug auf jedes versicherungstechnische Risiko einzeln aufzuführen, wobei für jeden einzelnen Geschäftsbereich lediglich die Hauptdeckungssumme anzugeben ist, und bezeichnet den höchsten Betrag, zu dessen Auszahlung der Versicherer verpflichtet werden kann. Dies bedeutet:

Wenn die Versicherungssumme für die Zusatzdeckung „Diebstahl“ niedriger ist als die Versicherungssumme für die Hauptdeckung „Feuer und andere Sachschäden“ (die beide demselben Geschäftsbereich angehören), dann ist die höhere Versicherungssumme einzutragen.
Eine Versicherungspolice, die sich auf mehrere Gebäude/Fahrzeugflotten usw. bezieht, muss aufgeschlüsselt werden.
Wurde das Risiko auf der Grundlage einer Mitversicherung übernommen, gibt die Versicherungssumme die maximale Haftung des die Meldung übermittelnden Nichtlebensversicherers an.
Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung ist auch der Teil einzubeziehen, der auf einen ausfallenden Mitversicherer entfällt.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht.

Erste Kategorie: Geschäftsbereiche, deren Meldung für alle Mitgliedstaaten obligatorisch ist:

— Sonstige Kraftfahrtversicherung

— See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

— Feuer- und andere Sachversicherungen

— Kredit- und Kautionsversicherung

Zweite Kategorie: Geschäftsbereiche, deren Meldung von den nationalen Aufsichtsbehörden nach eigenem Ermessen für obligatorisch erklärt werden kann:

— Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

— Allgemeine Haftpflichtversicherung

— Krankheitskostenversicherung

— Einkommensersatzversicherung

— Arbeitsunfallversicherung

— Verschiedene finanzielle Verluste

— Rechtsschutzversicherung

— Beistand

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Krankheitskostenversicherung

2 — Einkommensersatzversicherung

3 — Arbeitsunfallversicherung

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

10 — Rechtsschutzversicherung

11 — Beistand

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

C0020/R0010–R0210Versicherungssumme Beginn

Untergrenze der Beitragsstufe, der die Versicherungssumme des einzelnen versicherungstechnischen Risikos zuzuordnen und innerhalb derer sie zu aggregieren ist.

Wenn der Euro als Berichtswährung verwendet wird, stehen als Basis für die Verteilung der versicherungstechnischen Risiken folgende fünf Optionen zur Verfügung:

1-20 Stufen zu 25 000 und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 500 000

2-20 Stufen zu 50 000 und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 1 Mio.

3-20 Stufen zu 250 000 und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 5 Mio.

4-20 Stufen zu 1 Mio. und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 20 Mio.

5-20 Stufen zu 5 Mio. und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 100 Mio.

Sofern die Aufsichtsbehörde nicht bereits Festlegungen getroffen hat, muss ein Unternehmen insbesondere bei Versicherungssummen von weniger als 100 000 EUR spezifische Stufen verwenden, weil nur so die Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle in hinreichender Detailtiefe abgebildet werden kann.

Für Policen, in denen keine Versicherungssumme festgelegt ist, muss das Unternehmen eigene Schätzungen vornehmen oder Standardwerte einsetzen.

Die gewählte Option ist über die Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert.

Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es den nationalen Aufsichtsbehörden, für die 20 Stufen gleichwertige Beträge festzulegen.

C0030/R0010–R0200Versicherungssumme EndeObergrenze der Beitragsstufe, der die Versicherungssumme des einzelnen versicherungstechnischen Risikos zuzuordnen und innerhalb derer sie zu aggregieren ist.
C0040/R0010–R0210Anzahl der versicherungstechnischen RisikenDie Anzahl der versicherungstechnischen Risiken, bei denen die Versicherungssumme zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe liegt.
C0040/R0220Anzahl der versicherungstechnischen Risiken — gesamtGesamtzahl der in alle Stufen eingetragenen versicherungstechnischen Risiken.
C0050/R0010–R0210Versicherungssumme gesamtDie aggregierte Versicherungssumme aller einzelnen versicherungstechnischen Risiken, deren Versicherungssumme zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe liegt, brutto und in der Berichtswährung.
C0050/R0220Versicherungssumme gesamt — gesamtGesamtsumme der aggregierten Beträge der Versicherungssummen aller in allen Stufen berichteten einzelnen versicherungstechnischen Risiken, brutto und in der Berichtswährung.
C0060/R0010–R0210Jährliche gebuchte Prämien gesamtDer aggregierte Gesamtbetrag der gebuchten Prämien im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
C0060/R0220Jährliche gebuchte Prämien gesamt — gesamtGesamtsumme der aggregierten Beträge der in allen Stufen berichteten jährlich gebuchten Prämien.

S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn das Unternehmen mindestens eine langfristige Garantie oder eine Übergangsmaßnahme anwendet.

Aus diesem Meldebogen geht hervor, welche Auswirkungen es auf die Finanzlage hat, wenn keine Übergangsmaßnahme angewendet und jede der langfristigen Garantien oder der Übergangsmaßnahmen auf null gesetzt wird.  Zu diesem Zweck ist kumulativ Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herauszunehmen, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird.

Die Auswirkungen sind als positive Werte vorzulegen, wenn sie den Betrag des berichteten Elements erhöhen, bzw. als negative Werte, wenn sie den Betrag des Elements reduzieren (z. B. wenn sich der SCR-Betrag erhöht oder wenn der Betrag der Eigenmittel steigt, sind positive Werte vorzulegen).



ELEMENTHINWEISE
C0010/R0010Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0010Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

 Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0010Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0010Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen

 Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung („MA“).

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0010Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0010Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

 Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung, sofern vorhanden.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0010Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0010Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

 Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0010Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0010Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische RückstellungenHöhe der  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0020Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — BasiseigenmittelGesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0020Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0020Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

 Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0020Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0020Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

 Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0020Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0020Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

 Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0020Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0020Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

 Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0020Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — BasiseigenmittelHöhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0030Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenGesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0030Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0030Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

 Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde.

C0040/R0030Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0030Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

 Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0060/R0030Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0030Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

 Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0080/R0030Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0030Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

 Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0100/R0030Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenHöhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0040Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-PortfolioGesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0040Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbändenund Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0040Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

 Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0040Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0040Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

 Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0040Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0040Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

 Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0040Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0040Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

 Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0040Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-PortfolioHöhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0050Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige EigenmittelGesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0050Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0050Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0050Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0050Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0050Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0050Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0050Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0050Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0050Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige EigenmittelHöhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0060Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel –Tier 1, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0060Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0060Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0060Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0060Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0060Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0060Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0060Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0060Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0060Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0070Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel –Tier 2, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0070Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0070Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0070Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0070Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0070Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0070Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0070Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0070Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0070Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0080Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel –Tier 3, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0080Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0080Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0080Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0080Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0080Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0080Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0080Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0080Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0080Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0090Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0090Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0090Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

 Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und der SRC, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde.

C0040/R0090Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0090Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

 Dies ist die Differenz zwischen der SRC, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0060/R0090Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0090Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

 Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0080/R0090Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0090Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

 Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0100/R0090Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0100Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige EigenmittelGesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0100Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0100Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0100Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0100Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0100Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0100Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0100Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0100Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0100Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige EigenmittelHöhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0110Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung (MCR)Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0110Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0110Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

 Dies ist die Differenz zwischen der MCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und der MRC, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde.

C0040/R0110Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0110Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

 Dies ist die Differenz zwischen der MRC, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und der MRC, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0060/R0110Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0110Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

 Dies ist die Differenz zwischen der MCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der MRC, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0080/R0110Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0110Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Mindestkapitalanforderung (MCR)

Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

 Dies ist die Differenz zwischen der MCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der MRC, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0100/R0110Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung (MCR)Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

SR.22.02 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Matching-Adjustment-Portfolios)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist für jedes von der Aufsichtsbehörde genehmigte Matching-Portfolio zu übermitteln.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Matching-Portfolio

Geben Sie die vom Unternehmen vergebene Nummer an, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jedes einzelne Matching-Portfolio bezeichnet wird.

Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Portfolios zu verwenden.

C0020/R0010 bis R0450Projektion der künftigen Zahlungsströme am Ende des Berichtszeitraums — Zahlungsabflüsse durch Verpflichtungen aufgrund Langlebigkeits-, Sterblichkeits- und RevisionsrisikenKünftige Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Langlebigkeits-, Sterblichkeits- und Revisionsleistungen, für jedes Matching-Portfolio, aufgeteilt nach Fälligkeitsjahr für die mit dem Berichtsstichtag beginnenden 12-Monats-Zeiträume.
C0030/R0010 bis R0450Projektion der künftigen Zahlungsströme am Ende des Berichtszeitraums — Zahlungsabflüsse durch AufwendungenKünftige Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für jedes Matching-Portfolio, aufgeteilt nach Fälligkeitsjahr für die mit dem Berichtsstichtag beginnenden 12-Monats-Zeiträume.
C0040/R0010 bis R0450Projektion der künftigen Zahlungsströme am Ende des Berichtszeitraums — Zahlungsströme der risikoreduzierten VermögenswerteZahlungsströme (Zahlungsabflüsse und Zahlungszuflüsse) im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der einzelnen Matching-Portfolios, aufgeteilt nach Fälligkeits- oder Eingangsjahr. Bei der Berechnung dieser Zahlungsströme ist gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 die Ausfallwahrscheinlichkeit oder der Anteil des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über den risikolosen Zinssatz zu berücksichtigen.
C0050/R0010 bis R0450Inkongruenz im Berichtszeitraum — positive Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse > Abflüsse)

Wenn die Intervalle kürzer sind als ein Jahr, ist in jeder Zeile die Summe der positiven Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse > Abflüsse) im Lauf des betreffenden Jahres anzugeben.

Positive Inkongruenzen in einem Berichtszeitraum dürfen nicht gegen negative Inkongruenzen aufgerechnet werden.

C0060/R0010 bis R0450Inkongruenz im Berichtszeitraum — negative Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse < Abflüsse)

Wenn die Intervalle kürzer sind als ein Jahr, ist in jeder Zeile die Summe der negativen Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse < Abflüsse) im Lauf des betreffenden Jahres anzugeben.

Negative Inkongruenzen in einem Berichtszeitraum dürfen nicht gegen positive Inkongruenzen aufgerechnet werden.

S.22.03 — Angaben zur Berechnung der Matching-Anpassung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist für jedes von der Aufsichtsbehörde genehmigte Matching-Portfolio zu übermitteln.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Matching-Portfolio

Geben Sie die vom Unternehmen vergebene Nummer an, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jedes einzelne Matching-Portfolio bezeichnet wird.

Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Portfolios zu verwenden.

Gesamtberechnung der Matching-Anpassung
C0010/R0010Auf Zahlungsstrom der Verpflichtungen angewandter effektiver JahressatzDer effektive Jahressatz, berechnet als konstanter Abzinsungssatz, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht.
C0010/R0020Effektiver Jahressatz des besten SchätzwertsDer effektive Jahressatz, berechnet als konstanter Abzinsungssatz, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird.
C0010/R0030Verwendete Ausfallwahrscheinlichkeit zur Risikoreduzierung der Zahlungsströme der Vermögenswerte

Die Ausfallwahrscheinlickeit entspricht dem als Prozentsatz ausgedrückten Betrag (entsprechend dem in den Zeilen R0010 und R0020 verwendeten Format), anhand dessen die Zahlungsströme der dem Portfolio zugeordneten Vermögenswerte gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet werden.

Der „risikoreduzierte Zahlungsstrom“ ist der „erwartete Zahlungsstrom“ im Sinne von Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

In diesen Betrag ist die in Zeile R0050 angegebene Erhöhung nicht einzubeziehen.

C0010/R0040Anteil des grundlegenden Spreads, der bei der Risikoreduzierung der Zahlungsströme der Vermögenswerte nicht berücksichtigt wird

Der Anteil des grundlegenden Spreads, der bei der gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vorgenommenen Anpassung der Zahlungsströme der dem Portfolio zugeordneten Vermögenswerte nicht berücksichtigt wird.

Dieser Betrag ist als Prozentwert anzugeben (entsprechend dem Format in den Zeilen R0010 und R0020). In diesen Betrag ist die in Zeile R0050 angegebene Erhöhung nicht einzubeziehen.

C0010/R0050Erhöhung des grundlegenden Spreads für Vermögenswerte unter dem Investment GradeDie Erhöhung des grundlegenden Spreads für Vermögenswerte unter dem Investment Grade, ausgedrückt als Prozentwert (entsprechend dem Format in den Zeilen R0010, R0020 und R0120). Die erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeit von Vermögenswerten unter dem Investment Grade ist bei der Risikoreduzierung der Zahlungsströme zu berücksichtigen.
C0010/R0060Matching-Anpassung an den risikofreien ZinssatzDie Matching-Anpassung an den risikofreien Zinssatz für das gemeldete Portfolio, anzugeben als Dezimalzahl.
Zulässigkeitskriterien anhand von SCR-Sterblichkeitsrisikostress
C0010/R0070Sterblichkeitsrisikostress zum Zweck der Matching-AnpassungErhöhung des anhand des grundlegenden risikofreien Zinssatzes berechneten besten Schätzwerts unter einem Sterblichkeitsrisikostresstest gemäß Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
Portfolio
C0010/R0080Marktwert der Vermögenswerte des PortfoliosSolvabilität-II-Wert der Vermögenswerte des Portfolios.
C0010/R0090Marktwert der inflationsabhängigen VermögenswerteSolvabilität-II-Wert der Vermögenswerte mit inflationsabhängigen Erträgen (Artikel 77b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG).
C0010/R0100Bester Schätzwert unter Einbeziehung der InflationDer Betrag des besten Schätzwerts der Zahlungsströme im Zusammenhang mit inflationsabhängigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen.
C0010/R0110Vermögenswerte zum Marktwert, deren Zahlungsströme von Dritten geändert werden könnenWert der Vermögenswerte, deren Zahlungsströme von Dritten geändert werden können (Artikel 77b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG).
C0010/R0120Gesamtkapitalrentabilität — Vermögenswerte des PortfoliosGeben Sie den risikoreduzierten internen Zinsfuß der einem Matching-Adjustment-Portfolio zugeordneten Vermögenswerte an, berechnet als Abzinsungssatz, zu dem der aktuelle Wert der Zahlungsabflüsse des Vermögenswerts gleich dem aktuellen Wert seiner risikoreduzierten Zahlungszuflüsse ist.
C0010/R0130Marktwert rückgekaufter VerträgeBester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aufgrund der den einzelnen Matching-Adjustment-Portfolios zugrunde liegenden Verträgen, die im Berichtszeitraum rückgekauft wurden.
C0010/R0140Anzahl der ausgeübten RückkaufoptionenAnzahl der Rückkaufoptionen, die im Berichtszeitraum im Zusammenhang mit Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen für jedes Matching-Portfolio ausgeübt wurden.
C0010/R0150Marktwert von Vermögenswerten, die rückgekaufte Verträge bedeckenWert der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewerteten Vermögenswerte, die zum Ausübungszeitpunkt der Rückkaufoptionen die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen bedecken.
C0010/R0160An Versicherungsnehmer ausgezahlter Betrag

Wert des Betrags, der Versicherungsnehmern entsprechend ihrer Rückkaufsrechte ausgezahlt wurde.

Dieser Betrag unterscheidet sich von den Angaben in den Zeilen R0130 und R0150, da bei letzteren die vertragliche Rückkaufklausel kein Anrecht des Versicherungsnehmers auf die Auszahlung des vollen in diesen Zeilen aufgeführten Betrags begründet.

Verbindlichkeiten
C0010/R0170Laufzeit/DurationMacaulay-Duration für die Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung aller mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zusammenhängenden Zahlungsströme aufgrund von Portfolios, für welche die Matching-Anpassung verwendet wurde.

S.22.04 — Angaben zur Übergangsmaßnahme bei der Berechnung der Zinssätze

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist nach Währungen aufgeschlüsselt für alle Währungen zu übermitteln, bei denen die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur Anwendung kommt. Bei den Angaben in Spalte C0020 sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen anzugeben, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

Die Bewertung der Differenz zu den Zinssatzintervallen nach Solvabilität I kann anhand homogener Risikogruppen erfolgen.



ELEMENTHINWEISE
Gesamtberechnung der vorübergehenden Anpassung
Z0010WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code jeder Währung an, für welche die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vorgenommen wird.
C0010/R0010Zinssatz nach Solvabilität IDer (als Dezimalzahl ausgedrückte) Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurde.
C0010/R0020Effektiver JahressatzDer effektive Jahressatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der im Falle einer Anwendung auf die Cashflows des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nach Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigt wird.
C0010/R0030Anteil der zum Zeitpunkt der Berichterstattung angewandten DifferenzDer Prozentsatz (ausgedrückt als Dezimalzahl) der Differenz zwischen dem Zinssatz nach Solvabilität I (R0010) und dem effektiven Jahreszinssatz (R0020) (z. B. 1,00 zu Beginn und 0,00 zum Ende des Übergangszeitraums).
C0010/R0040Anpassung an den risikofreien ZinssatzDie vorübergehende Anpassung an den risikofreien Zinssatz für das gemeldete Portfolio (als Dezimalzahl).
Zinssatz nach Solvabilität I
C0020/R0100Bester Schätzwert — bis zu 0,5 Prozent

Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, bis zu 0,5 % (einschließlich) betrug.

Anzugeben sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

C0020/R0110 bis R0200Bester Schätzwert — bester Schätzwert

Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, in dem entsprechenden Intervall lag.

Dabei ist die Untergrenze ausgeschlossen und die Obergrenze eingeschlossen.

Anzugeben sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

C0020/R0210Bester Schätzwert — über 8 %

Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, mehr als 8 % (ausschließlich) betrug.

Anzugeben sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.

C0030/R0100Durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — bis zu 0,5 %Verbleibende Macaulay-Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, bis zu 0,5 % (einschließlich) betrug.
C0030/R0110 bis R0200Durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

Verbleibende Macaulay-Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, im entsprechenden Intervall lag.

Dabei ist die Untergrenze ausgeschlossen und die Obergrenze eingeschlossen.

C0030/R0210Durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — über 8 %Verbleibende Macaulay-Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, mehr als 8 % (ausschließlich) betrug.

S.22.05 — Gesamtberechnung bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.



ELEMENTHINWEISE
C0010/R0010Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilität II am ersten Tag

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, die nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG am ersten Tag der Anwendbarkeit dieser Richtlinie berechnet wurden. Bei dieser Berechnung sind alle zum Zeitpunkt der ersten Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu berücksichtigen.

 In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neuberechnungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge).

C0010/R0020Versicherungstechnische Rückstellungen im Falle der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, als Ganzes berechnet, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, berechnet nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG zum Berichtsdatum vor Anwendung der Übergangsmaßnahme.

 In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Berichtsdatum noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge).

C0010/R0030Versicherungstechnische Rückstellungen, die der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen — bester Schätzwert

Höhe des besten Schätzwerts für versicherungstechnische Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, berechnet nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG zum Berichtsdatum vor Anwendung der Übergangsmaßnahme.

 In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neuberechnungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge).

C0010/R0040Versicherungstechnische Rückstellungen, die der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen — Risikomarge

Höhe der Risikomarge, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegt, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, berechnet nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG zum Berichtsdatum vor Anwendung der Übergangsmaßnahme.

 In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neuberechnungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge).

C0010/R0050Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilität I

 Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, berechnet nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nach Artikel 15 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 32 der Richtlinie 2005/68/EG am Tag, bevor jene Richtlinien gemäß Artikel 310 der Richtlinie 2009/138/EG aufgehoben werden, erlassen werden.

In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neubewertungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu berücksichtigen.

C0010/R0060Anteil der aus der Anpassung resultierenden Differenz

Prozentsatz (anzugeben als Dezimalzahl) des Anteils der aus der Anpassung resultierenden Differenz.

Der maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 % während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032.

C0010/R0070Begrenzung nach Artikel 308d Absatz 4

 Sofern relevant, Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach jeder etwaigen Begrenzung gemäß Artikel 308d Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG.

Gibt es keine Begrenzung, ist der gleiche Betrag anzugeben wie unter R0060.

C0010/R0080Versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen RückstellungenHöhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach diesem Abzug.

S.22.06 — Bester Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist nur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu übermitteln, die gemäß Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG eine Volatilitätsanpassung vornehmen.

Aus diesem Meldebogen geht der beste Schätzwert (brutto) der Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen hervor, die der Volatilitätsanpassung unterliegen, und zwar aufgeschlüsselt nach Währungen und Ländern des Vertragsabschlusses. Bei der Meldung des besten Schätzwerts ist die Volatilitätsanpassung zu berücksichtigen. Beste Schätzwerte, die einer Matching-Anpassung unterliegen, sind auf diesem Meldebogen nicht anzugeben.

Zu übermitteln sind Angaben zu wesentlichen Verpflichtungen in Ländern und Währungen, für die eine Volatilitätsanpassung der Währung und ggf. eine länderbedingte Erhöhung angewendet wird, und zwar so lange, bis 90 % des der Volatilitätsanpassung unterliegenden besten Schätzwerts insgesamt von der Meldung erfasst werden.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Geschäftsbereich

Geben Sie an, ob sich die Informationen auf das Lebensversicherungs- oder das Nichtlebensversicherungsgeschäft beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Lebensversicherung und Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung

2 — Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung

C0010/R0010Nach WährungenGeben Sie für jede zu berichtende Währung den alphabetischen ISO-4217-Code an.
Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Ländern und Währungen — Gesamtwert sowie Herkunftsland nach Währungen
C0030/R0020Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen) — Gesamtwert in allen LändernGesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Währungen und alle Länder.
C0040/R0020Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — Gesamtwert in allen LändernGesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Länder, in der Berichtswährung.
C0050/R0020Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — Gesamtwert in allen LändernGesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Länder, aufgeschlüsselt nach Währungen.
C0030/R0030Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen) — HerkunftslandGesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Währungen für das Herkunftsland.
C0040/R0030Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — HerkunftslandGesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für das Herkunftsland für die Berichtswährung.
C0050/R0030Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Währungen — HerkunftslandWert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, aufgeschlüsselt nach Währungen, für das Herkunftsland.
Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Ländern und Währungen — nach Ländern und Währungen
C0020/R0040LänderGeben Sie für jedes Land, für das Informationen übermittelt werden, den Code nach ISO 3166-1 Alpha 2 an.
C0030/R0040Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen) — nach LändernGesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Währungen nach Ländern.
C0040/R0040Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — nach LändernWert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für die Berichtswährung, aufgeschlüsselt nach Ländern.
C0050/R0040Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Währungen — nach LändernWert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, aufgeschlüsselt nach Währungen und Ländern.

S.23.01 — Eigenmittel

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.



ELEMENTHINWEISE
Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen im Sinne von Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
R0010/C0010Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — gesamtDies ist das gesamte, direkt und indirekt gehaltene Grundkapital (vor Abzug eigener Anteile). Hierbei handelt es sich um das gesamte Grundkapital des Unternehmens, das die Kriterien für Tier-1- und Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. Grundkapital, das die Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt, ist unabhängig von seiner Beschreibung oder Benennung als Vorzugsaktienkapital zu behandeln und einzustufen.
R0010/C0020Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Betrag des voll eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.
R0010/C0040Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 2Dies ist der Betrag des abgerufenen Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0030/C0010Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamtDas insgesamt auf das Grundkapital des Unternehmens entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.
R0030/C0020Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 1 (nicht gebunden) anerkannt ist.
R0030/C0040Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 2 anerkannt ist.
R0040/C0010Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamtDer Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.
R0040/C0020Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.
R0040/C0040Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 2Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0050/C0010Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen.
R0050/C0030Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.
R0050/C0040Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0050/C0050Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0070/C0010Überschussfonds — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.
R0070/C0020Überschussfonds — Tier 1 (nicht gebunden)Dies sind die Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0090/C0010Vorzugsaktien — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen.
R0090/C0030Vorzugsaktien — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Betrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, der die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllt.
R0090/C0040Vorzugsaktien — Tier 2Dies ist der Betrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0090/C0050Vorzugsaktien — Tier 3Dies ist der Betrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0110/C0010Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamtDas insgesamt auf das Vorzugsaktienkapital des Unternehmens entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.
R0110/C0030Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als gebundene Tier-1-Bestandteile anerkannt sind.
R0110/C0040Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 2 anerkannt sind.
R0110/C0050Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 3 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 3 anerkannt sind.
R0130/C0010Ausgleichsrücklage — gesamtBeim Gesamtbetrag der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.
R0130/C0020Ausgleichsrücklage — Tier 1 (nicht gebunden)Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG.
R0140/C0010Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens.
R0140/C0030Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0140/C0040Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0140/C0050Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0160/C0010Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche des Unternehmens.
R0160/C0050Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Tier 3Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche des Unternehmens, die die Einstufungskriterien für Tier 3 erfüllen.
R0180/C0010Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurdenDies ist der Gesamtbetrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0020Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0030Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0040Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0050Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen
R0220/C0010Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

Dabei handelt es sich um:

i)  Bestandteile, die in den Listen der Eigenmittelbestandteile erscheinen, den Einstufungskriterien oder den Übergangsbestimmungen jedoch nicht entsprechen, oder um

ii)  Bestandteile, die als Eigenmittel fungieren sollen, die in der Liste der Eigenmittelbestandteile nicht aufgeführt sind, von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt wurden und in der Bilanz nicht als Verbindlichkeiten erscheinen.

Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, sind nicht hier anzugeben, sondern in der Bilanz (Meldebogen S.02.01) als nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, aufzuführen.

Abzüge
R0230/C0010Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — gesamtDies ist der gesamte Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0230/C0020Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen abgezogen werden.
R0230/C0030Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 1 (gebunden)Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von gebundenen Tier-1-Bestandteilen abgezogen werden.
R0230/C0040Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 2Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von Tier-2-Bestandteilen abgezogen werden.
R0230/C0050Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 3Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von Tier-3-Bestandteilen abgezogen werden.
Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen
R0290/C0010Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach AbzügenDies ist der Gesamtbetrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen.
R0290/C0020Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0290/C0030Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0290/C0040Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 2 Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0290/C0050Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 3 Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
Ergänzende Eigenmittel
R0300/C0010Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — gesamtDies ist der Gesamtbetrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.
R0300/C0040Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — Tier 2Dies ist der Betrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0310/C0010Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — gesamtDies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.
R0310/C0040Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0320/C0010Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können.
R0320/C0040Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0320/C0050Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 3Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0330/C0010Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — gesamtDies ist der Gesamtbetrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen.
R0330/C0040Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 2Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.
R0330/C0050Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 3Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.
R0340/C0010Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0340/C0040Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0350/C0010Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 oder Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0350/C0040Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0350/C0050Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0360/C0010Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamtDies ist der Gesamtbetrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.
R0360/C0040Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2Dies ist der Betrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.
R0370/C0010Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EGDies ist der Gesamtbetrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.
R0370/C0040Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0370/C0050Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0390/C0010Sonstige ergänzende Eigenmittel — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel.
R0390/C0040Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 2Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0390/C0050Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 3Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0400/C0010Ergänzende Eigenmittel — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile.
R0400/C0040Ergänzende Eigenmittel gesamt — Tier 2Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0400/C0050Ergänzende Eigenmittel gesamt — Tier 3Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
Zur Verfügung stehende und anrechnungsfähige Eigenmittel
R0500/C0010Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 1, Tier 2 und Tier 3 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.
R0500/C0020Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.
R0500/C0030Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.
R0500/C0040Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2 Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.
R0500/C0050Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 3 Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 3 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.
R0510/C0010Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 1 und Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.
R0510/C0020Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.
R0510/C0030Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.
R0510/C0040Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2 Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.
R0540/C0010Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen EigenmittelDies ist der Gesamtbetrag der verfügbaren Eigenmittel, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.
R0540/C0020Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.
R0540/C0030Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.
R0540/C0040Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2Dies ist der Betrag der Tier-2-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.
R0540/C0050Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 3Dies ist der Betrag der Tier-3-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.
R0550/C0010Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen EigenmittelDies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.
R0550/C0020Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.
R0550/C0030Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.
R0550/C0040Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2Dies ist der Betrag der Tier-2-Basiseigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.
R0580/C0010Solvenzkapitalanforderung

Dies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens als Ganzes, die der im entsprechenden SCR-Meldebogen übermittelten SCR entspricht.

Im Falle der vierteljährlichen Berichterstattung ist dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag.

R0600/C0010MindestkapitalanforderungDies ist die Mindestkapitalanforderung des Unternehmens, die der im entsprechenden MCR-Meldebogen übermittelten Gesamt-MCR entspricht.
R0620/C0010Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCRDies ist die Solvabilitätsquote, berechnet aus den insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Bedeckung der SCR dividiert durch den SCR-Betrag.
R0640/C0010Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur MCRDies ist die MCR-Quote, berechnet aus den insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Bedeckung der MCR dividiert durch den MCR-Betrag.
Ausgleichsrücklage
R0700/C0060Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenDies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wie in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführt.
R0710/C0060Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten)Dies ist die Summe der vom Unternehmen direkt und indirekt gehaltenen eigenen Anteile.
R0720/C0060Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und EntgelteDies sind die vom Unternehmen vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte.
R0730/C0060Sonstige BasiseigenmittelbestandteileDies sind die Basiseigenmittelbestandteile unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a sowie die Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genehmigt wurden.
R0740/C0060Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und SonderverbändenDies ist der Gesamtbetrag der Anpassung der Ausgleichsrücklage aufgrund des Vorhandenseins gebundener Eigenmittelbestandteile in Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios auf Gruppenebene.
R0760/C0060Ausgleichsrücklage — gesamtDies ist die Ausgleichsrücklage des Unternehmens vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen im Sinne von Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0770/C0060Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — LebensversicherungDie Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien („EPIFP“) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Lebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.
R0780/C0060Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — NichtlebensversicherungDie Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Nichtlebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.
R0790/C0060Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP)Dies ist der Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns.

S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.



ELEMENTHINWEISE
R0010/C0010Grundkapital — eingezahlt — gesamtDies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals einschließlich eigener Anteile.
R0010/C0020Grundkapital — eingezahlt — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt, einschließlich eigener Anteile.
R0020/C0010Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — gesamtDies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, einschließlich eigener Anteile.
R0020/C0040Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, einschließlich eigener Anteile.
R0030/C0010Eigene Anteile — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile.
R0030/C0020Eigene Anteile — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0100/C0010GesamtgrundkapitalDies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt“ oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt“ aufgeführt werden.
R0100/C0020Gesamtgrundkapital — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt“ oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt“ aufgeführt werden.
R0100/C0040Gesamtgrundkapital — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0110/C0010Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — gesamtDies ist der eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.
R0110/C0020Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechende Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt.
R0120/C0010Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — gesamtDies ist der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.
R0120/C0040Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0200/C0010Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamtDies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.
R0200/C0020Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt.
R0200/C0040Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0210/C0010Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten.
R0210/C0020Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0210/C0030Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0210/C0040Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0210/C0050Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0210/C0060Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 3Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0220/C0010Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption.
R0220/C0020Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt.
R0220/C0030Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0220/C0040Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0220/C0050Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0220/C0060Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 3Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0230/C0010Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.
R0230/C0020Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0230/C0030Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0230/C0040Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0230/C0050Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0230/C0060Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0300/C0010Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamtDies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
R0300/C0020Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 1Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0300/C0030Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0300/C0040Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 2Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0300/C0050Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0300/C0060Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 3Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0310/C0010Befristete Vorzugsaktien — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien.
R0310/C0020Befristete Vorzugsaktien — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0310/C0030Befristete Vorzugsaktien — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0310/C0040Befristete Vorzugsaktien — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0310/C0050Befristete Vorzugsaktien — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0310/C0060Befristete Vorzugsaktien — Tier 3Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0320/C0010Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption.
R0320/C0020Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0320/C0030Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0320/C0040Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0320/C0050Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0320/C0060Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 3Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0330/C0010Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.
R0330/C0020Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0330/C0030Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0330/C0040Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0330/C0050Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0330/C0060Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0400/C0010Gesamtbetrag der VorzugsaktienDies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien.
R0400/C0020Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0400/C0030Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0400/C0040Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0400/C0050Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0400/C0060Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 3Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0410/C0010Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten.
R0410/C0020Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0410/C0030Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0410/C0040Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0410/C0050Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0410/C0060Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0420/C0010Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit.
R0420/C0020Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0420/C0030Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0420/C0040Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0420/C0050Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0420/C0060Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0430/C0010Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.
R0430/C0020Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0430/C0030Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0430/C0040Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0430/C0050Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0430/C0060Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0500/C0010Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten.
R0500/C0020Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0500/C0030Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0500/C0040Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 2Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0500/C0050Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0500/C0060Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 3Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0510/C0070Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — genehmigte ursprüngliche BeträgeDies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde.
R0510/C0080Ergänzende Eigenmittel –Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle BeträgeDies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde.
R0510/C0090Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 — genehmigte ursprüngliche BeträgeDies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde.
R0510/C0100Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 –aktuelle BeträgeDies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde.
R0520/C0080Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle BeträgeDies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 2 genehmigt wurde.
R0520/C0100Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 3 — aktuelle BeträgeDies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 3 genehmigt wurde.
R0600/C0110Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der VermögenswerteDies ist die Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte.
R0610/C0110Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen RückstellungenDies ist die Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0620/C0110Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung sonstiger VerbindlichkeitenDies ist die Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten.
R0630/C0110Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne im JahresabschlussDies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne aus dem Jahresabschluss.
R0640/C0110Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen.Dies ist der Betrag sonstiger Bestandteile, die nicht bereits an anderer Stelle angegeben wurden. Wenn Sie unter R0640/C0110 Werte eintragen, geben Sie bitte unter R0640/C0120 eine entsprechende Erläuterung und Aufschlüsselung.
R0640/C0120Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen.Dies ist die Erläuterung zu sonstigen Bestandteilen, die unter R0640/C0110 berichtet werden.
R0650/C0110An die Differenzen der Bewertung für Solvabilität II angepasste Rücklagen aus dem JahresabschlussDies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen aus dem Jahresabschluss nach Anpassungen aufgrund von Bewertungsdifferenzen. Dieser Bestandteil enthält Werte aus dem Jahresabschluss, wie z. B. einbehaltene Gewinne, Kapitalrücklagen, Nettogewinn, Gewinne aus Vorjahren, Kapitalneubewertung (Fonds), sonstige Kapitalrücklagen.
R0660/C0110Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage)Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage).
R0700/C0110Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenDies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten.

S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.



ELEMENTHINWEISE
Grundkapital — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0010/C0010Grundkapital — eingezahlt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0010/C0020Grundkapital — eingezahlt — ErhöhungDies ist die Erhöhung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.
R0010/C0030Eingezahltes Grundkapital — VerringerungDies ist die Verringerung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.
R0010/C0060Grundkapital — eingezahlt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum.
R0020/C0010Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0020/C0020Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — ErhöhungDies ist die Erhöhung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.
R0020/C0030Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — VerringerungDies ist die Verringerung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.
R0020/C0060Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum.
R0030/C0010Eigene Anteile — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der eigenen Anteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0030/C0020Eigene Anteile — ErhöhungDies ist die Erhöhung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum.
R0030/C0030Eigene Anteile — VerringerungDies ist die Verringerung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum.
R0030/C0060Eigene Anteile — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der eigenen Anteile im nächsten Berichtszeitraum.
R0100/C0010Gesamtgrundkapital — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des gesamten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. In Position R0100/C0010 sind die eigenen Anteile eingeschlossen.
R0100/C0020Gesamtgrundkapital — ErhöhungDies ist die Erhöhung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum.
R0100/C0030Gesamtgrundkapital — VerringerungDies ist die Verringerung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum.
R0100/C0060Gesamtgrundkapital — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des Gesamtgrundkapitals in den nächsten Berichtszeitraum.
Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0110/C0010Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0110/C0020Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — ErhöhungDies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0110/C0030Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — VerringerungDies ist die Verringerung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0110/C0060Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
R0120/C0010Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0120/C0020Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — ErhöhungDies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0120/C0030Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — VerringerungDies ist die Verringerung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0120/C0060Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum.
R0200/C0010Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — SaldoübertragDies ist der gesamte Saldoübertrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0200/C0020Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — ErhöhungDies ist die Erhöhung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0200/C0030Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — VerringerungDies ist die Verringerung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0200/C0060Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum.
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0210/C0010Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0210/C0020Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — ErhöhungDies ist die Erhöhung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0210/C0030Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — VerringerungDies ist die Verringerung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0210/C0060Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum.
R0220/C0010Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0220/C0020Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — ErhöhungDies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0220/C0030Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — VerringerungDies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0220/C0060Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im nächsten Berichtszeitraum.
R0300/C0010Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0300/C0020Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — ErhöhungDies ist die Erhöhung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0300/C0030Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — VerringerungDies ist die Verringerung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0300/C0060Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum.
Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0310/C0010Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0310/C0070Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — emittiertDies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0310/C0080Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — getilgtDies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0310/C0090Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.
R0310/C0100Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — RegulierungsmaßnahmeDieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.
R0310/C0060Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten in den nächsten Berichtszeitraum.
R0320/C0010Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0320/C0070Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — emittiertDies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0320/C0080Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — getilgtDies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier 2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0320/C0090Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.
R0320/C0100Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — RegulierungsmaßnahmeDieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.
R0320/C0060Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten in den nächsten Berichtszeitraum.
R0330/C0010Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0330/C0070Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — emittiertDies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0330/C0080Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — getilgtDies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0330/C0090Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.
R0330/C0100Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — RegulierungsmaßnahmeDieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.
R0330/C0060Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.
R0400/C0010Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — SaldoübertragDies ist der gesamte Saldoübertrag von nachrangigen Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0400/C0070Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — emittiertDies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0400/C0080Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — getilgtDies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0400/C0090Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die gesamten Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.
R0400/C0100Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — RegulierungsmaßnahmeDieser Betrag spiegelt die gesamte Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.
R0400/C0060Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — SaldovortragDies ist der gesamte Saldovortrag von nachrangigen Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.
Überschussfonds
R0500/C0010Überschussfonds — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der Überschussfonds aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0500/C0060Überschussfonds — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der Überschussfonds in den nächsten Berichtszeitraum.
Vorzugsaktien — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0510/C0010Vorzugsaktien — Tier 1 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der Tier-1-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0510/C0020Vorzugsaktien — Tier 1 — ErhöhungDies ist die Erhöhung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0510/C0030Vorzugsaktien — Tier 1 — VerringerungDies ist die Verringerung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0510/C0060Vorzugsaktien — Tier 1 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der Tier-1-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.
R0520/C0010Vorzugsaktien — Tier 2 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der Tier-2-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0520/C0020Vorzugsaktien — Tier 2 — ErhöhungDies ist die Erhöhung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0520/C0030Vorzugsaktien — Tier 2 — VerringerungDies ist die Verringerung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0520/C0060Vorzugsaktien — Tier 2 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der Tier-2-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.
R0530/C0010Vorzugsaktien — Tier 3 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der Tier-3-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0530/C0020Vorzugsaktien — Tier 3 — ErhöhungDies ist die Erhöhung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0530/C0030Vorzugsaktien — Tier 3 — VerringerungDies ist die Verringerung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0530/C0060Vorzugsaktien — Tier 3 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der Tier-3-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.
R0600/C0010Vorzugsaktien gesamt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der gesamten Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0600/C0020Vorzugsaktien gesamt — ErhöhungDies ist die Erhöhung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0600/C0030Vorzugsaktien gesamt — VerringerungDies ist die Verringerung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0600/C0060Vorzugsaktien gesamt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.
Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio
R0610/C0010Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0610/C0020Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — ErhöhungDies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0610/C0030Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — VerringerungDies ist die Verringerung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0610/C0060Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
R0620/C0010Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0620/C0020Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — ErhöhungDies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0620/C0030Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — VerringerungDies ist die Verringerung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0620/C0060Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum.
R0630/C0010Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0630/C0020Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — ErhöhungDies ist die Erhöhung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0630/C0030Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — VerringerungDies ist die Verringerung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0630/C0060Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum.
R0700/C0010Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0700/C0020Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — ErhöhungDies ist die Erhöhung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0700/C0030Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — VerringerungDies ist die Verringerung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0700/C0060Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
Nachrangige Verbindlichkeiten — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0710/C0010Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0710/C0070Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — emittiertDies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0710/C0080Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — getilgtDies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0710/C0090Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.
R0710/C0100Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — RegulierungsmaßnahmeDieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.
R0710/C0060Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.
R0720/C0010Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0720/C0070Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — emittiertDies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0720/C0080Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — getilgtDies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0720/C0090Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.
R0720/C0100Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — RegulierungsmaßnahmeDieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.
R0720/C0060Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.
R0730/C0010Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0730/C0070Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — emittiertDies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0730/C0080Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — getilgtDies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0730/C0090Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.
R0730/C0100Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — RegulierungsmaßnahmeDieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.
R0730/C0060Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.
R0800/C0010Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0800/C0070Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — emittiertDies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0800/C0080Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — getilgtDies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0800/C0090Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.
R0800/C0100Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — RegulierungsmaßnahmeDieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.
R0800/C0060Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.
Betrag in Höhe des Nettowerts der latenten Steueransprüche
R0900/C0010Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0900/C0060Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche in den nächsten Berichtszeitraum.
Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Bewegungen im Berichtszeitraum
R1000/C0010Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1000/C0070Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — emittiertDies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1000/C0080Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — getilgtDies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1000/C0090Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1000/C0060Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1010/C0010Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1010/C0070Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — emittiertDies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1010/C0080Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — getilgtDies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1010/C0090Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1010/C0060Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1020/C0010Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1020/C0070Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — emittiertDies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1020/C0080Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — getilgtDies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1020/C0090Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 zu behandeln sind.
R1020/C0060Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1030/C0010Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1030/C0070Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — emittiertDies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1030/C0080Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — getilgtDies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1030/C0090Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 zu behandeln sind.
R1030/C0060Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1100/C0010Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden.
R1100/C0070Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — emittiertDies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum emittiert wurden.
R1100/C0080Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — getilgtDies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum getilgt wurden.
R1100/C0090Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden.
R1100/C0060Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden, in den nächsten Berichtszeitraum.
Ergänzende Eigenmittel — Bewegungen im Berichtszeitraum
R1110/C0010Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R1110/C0110Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — neuer verfügbar gemachter BetragDies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.
R1110/C0120Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Abzug vom verfügbaren BetragDies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel im Berichtszeitraum.
R1110/C0130Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — eingefordert zu BasiseigenmittelnDies ist der Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.
R1110/C0060Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum.
R1120/C0010Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R1120/C0110Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — neuer verfügbar gemachter BetragDies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.
R1120/C0120Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Abzug vom verfügbaren BetragDies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel im Berichtszeitraum.
R1120/C0130Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — eingefordert zu BasiseigenmittelnDies ist der Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.
R1120/C0060Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel im nächsten Berichtszeitraum.
R1200/C0010Ergänzende Eigenmittel gesamt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R1200/C0110Ergänzende Eigenmittel gesamt — neuer verfügbar gemachter BetragDies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.
R1200/C0120Ergänzende Eigenmittel gesamt — Abzug vom verfügbaren BetragDies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel im Berichtszeitraum.
R1200/C0130Ergänzende Eigenmittel gesamt — eingefordert zu BasiseigenmittelnDies ist der Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.
R1200/C0060Ergänzende Eigenmittel gesamt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel im nächsten Berichtszeitraum.

S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.



ELEMENTHINWEISE
C0010Beschreibung der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf GegenseitigkeitHier werden die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit für ein einzelnes Unternehmen aufgeführt.
C0020Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Betrag (in der Berichtswährung)Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
C0030Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier

Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Tier 1

2 — Tier 1 — nicht gebunden

3 — Tier 1 — gebunden

4 — Tier 2

5 — Tier 3

C0040Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — WährungscodeGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an. Dies ist die ursprüngliche Währung.
C0070Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unter Übergangsbestimmungen fallend?

Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

C0080Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)Hier wird die Gegenpartei der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben.
C0090Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — EmissionsdatumDies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0100Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — FälligkeitsterminDies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0110Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — erster KündigungsterminDies ist der erste Kündigungstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0120Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — weitere KündigungstermineDies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
C0130Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — RückzahlungsanreizeDies sind die Rückzahlungsanreize der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
C0140Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — KündigungsfristDies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0160Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückkauf im Lauf des JahresErläuterung im Falle eines Rückkaufs im Lauf des Jahres.
C0190Beschreibung der VorzugsaktienHier sind die einzelnen Vorzugsaktien aufzulisten.
C0200Vorzugsaktien — BetragDies ist der Betrag der Vorzugsaktien.
C0210Vorzugsaktien — Unter Übergangsbestimmungen fallend?

Hier ist anzugeben, ob die Vorzugsaktien unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

C0220Vorzugsaktien — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)Hier ist der Inhaber der Vorzugsaktien aufzuführen, sofern diese auf einen Inhaber beschränkt sind. Bei breit emittierten Aktien sind keine Daten erforderlich.
C0230Vorzugsaktien — EmissionsdatumDies ist das Emissionsdatum der Vorzugsaktien. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0240Vorzugsaktien — erster KündigungsterminDies ist der erste Kündigungstermin der Vorzugsaktien. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0250Vorzugsaktien — weitere KündigungstermineDies sind die weiteren Kündigungstermine der Vorzugsaktien.
C0260Vorzugsaktien –RückzahlungsanreizeDies sind die Rückzahlungsanreize der Vorzugsaktien.
C0270Beschreibung der nachrangigen VerbindlichkeitenHier sind die einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten für ein einzelnes Unternehmen aufzuführen.
C0280Nachrangige Verbindlichkeiten — BetragDies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten.
C0290Nachrangige Verbindlichkeiten — TierHier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben.
C0300Nachrangige Verbindlichkeiten — WährungscodeGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an.
C0320Nachrangige Verbindlichkeiten — Kreditgeber (im Falle eines bestimmten)Hier wird der Kreditgeber der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben (im Falle eines bestimmten). Liegt kein bestimmter Kreditgeber vor, ist dieses Element nicht zu berichten.
C0330Nachrangige Verbindlichkeiten — Unter Übergangsbestimmungen fallend?

Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Verbindlichkeiten unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

C0350Nachrangige Verbindlichkeiten — EmissionsdatumDies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0360Nachrangige Verbindlichkeiten — FälligkeitsterminDies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0370Nachrangige Verbindlichkeiten — erster KündigungsterminDies ist der erste Kündigungstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0380Nachrangige Verbindlichkeiten — weitere KündigungstermineDies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Verbindlichkeiten.
C0390Nachrangige Verbindlichkeiten –RückzahlungsanreizeDies sind Einzelheiten zu den Rückzahlungsanreizen der nachrangigen Verbindlichkeiten.
C0400Nachrangige Verbindlichkeiten — KündigungsfristDies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0450Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurdenDies sind die sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde für ein einzelnes Unternehmen genehmigt wurden.
C0460Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — BetragDies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden.
C0470Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — WährungscodeGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an.
C0480Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
C0490Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
C0500Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
C0510Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Datum der GenehmigungDies ist das Datum der Genehmigung der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0570Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — BeschreibungDiese Zelle enthält eine Beschreibung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.
C0580Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — GesamtbetragDies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.
C0590Ergänzende Eigenmittel — BeschreibungDies sind Einzelheiten zu jedem ergänzenden Eigenmittelbestandteil für ein einzelnes Unternehmen.
C0600Ergänzende Eigenmittel — BetragDies ist der Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil.
C0610Ergänzende Eigenmittel — GegenparteiDies ist die Gegenpartei für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil.
C0620Ergänzende Eigenmittel — EmissionsdatumDies ist das Emissionsdatum für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0630Ergänzende Eigenmittel — Datum der GenehmigungDies ist das Datum der Genehmigung für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
Anpassung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios
C0660/R0020Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — NummerIdentifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
C0670/R0020Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCRDies ist die fiktive SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio.
C0680/R0020Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR (negative Ergebnisse sind auf null zu setzen)Dies ist die fiktive Solvenzkapitalanforderung. Bei einem negativen Wert ist eine Null anzugeben.
C0690/R0020Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenDies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten bei jedem Sonderverband/ Matching-Adjustment-Portfolio. Dieser Wert spiegelt etwaige Abzüge künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen wider.
C0700/R0020Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Anteilseignern zurechenbare künftige ÜbertragungenWert künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen der einzelnen Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios nach Artikel 80 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
C0710/R0010Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden.Dies ist der gesamte Abzug für Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios.
C0710/R0020Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden.Dies ist der Abzug für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio.

S.24.01 — Gehaltene Beteiligungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.



ELEMENTHINWEISE
Tabelle 1 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten, ohne konsolidierte strategische Beteiligungen für den Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
C0010Name des verbundenen UnternehmensHier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird. Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.
C0020ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0030Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

C0040GesamtDies ist der Gesamtwert der in allen Klassen (Tiers) gehaltenen Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreit. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.
C0050Hartes Kernkapital (Tier 1)Dies ist der volle Wert der in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) bestehenden Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreitet. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. Der Ausdruck „hartes Kernkapital (Tier 1)“ wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.
C0060Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)Dies ist der volle Wert der in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) bestehenden Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreitet. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. Der Ausdruck „zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)“ wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.
C0070Tier 2Dies ist der volle Wert der in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) bestehenden Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreitet. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. Der Ausdruck „Ergänzungskapital (Tier 2)“ wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.
Tabelle 2 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten, ohne konsolidierte strategische Beteiligungen für den Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
C0080Name des verbundenen Unternehmens

Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird.

Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

C0090ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0100Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

C0110Gesamt

Dies ist der Gesamtwert der am verbundenen Unternehmen gehaltenen Beteiligung (nicht der in Abzug zu bringende Wert).

Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

C0120Hartes Kernkapital (Tier 1)

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) gehaltenen Beteiligung (nicht nur der in Abzug zu bringende Wert).

Der Ausdruck „hartes Kernkapital (Tier 1)“ wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.

Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

C0130Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) gehaltenen Beteiligung (nicht nur der in Abzug zu bringende Wert).

Der Ausdruck „zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)“ wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet.

Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

C0140Tier 2

Dies ist der Wert der in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) gehaltenen Beteiligung.

Der Ausdruck „Ergänzungskapital (Tier 2)“ wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet (und bezeichnet nicht nur den in Abzug zu bringenden Teil).

Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen.

Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird)
C0150Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — gesamtDies ist der Gesamtwert der Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird).
C0160Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — hartes Kernkapital (Tier 1)Dies ist der Gesamtwert der in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) gehaltenen Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird).
C0170Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)Dies ist der Gesamtwert der in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) gehaltenen Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird).
C0180Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 2Dies ist der Gesamtwert der in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) gehaltenen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird).
Abzüge von den Eigenmitteln
R0010/C0190Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — gesamtDiese ist der Gesamtbetrag des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0010/C0200Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Betrag des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1, um den die nicht gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.
R0010/C0210Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1, um den die gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.
R0010/C0220Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — Tier 2Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1, um den die gebundenen Tier-2-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.
R0020/C0190Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — gesamtDiese ist der Gesamtwert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0020/C0200Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2, um den die nicht gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.
R0020/C0210Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2, um den die gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.
R0020/C0220Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — Tier 2Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2, um den die gebundenen Tier-2-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden.
R0030/C0190GesamtabzügeGesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 geltend gemacht wurden.
R0030/C0200Gesamtabzüge — Tier 1 (nicht gebunden)Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Tier-1-Eigenmittelbestandteile geltend gemacht wurden.
R0030/C0210Gesamtabzüge — Tier 1 (gebunden)Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für gebundene Tier-1-Eigenmittelbestandteile geltend gemacht wurden.
R0030/C0220Gesamtabzüge — Tier 2Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Tier-2-Eigenmittelbestandteile geltend gemacht wurden.
Tabelle 3 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen sind und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden (kein Abzug von den Eigenmitteln nach Artikel 68 Absatz 3)
C0230Name des verbundenen UnternehmensHier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird. Aufzuführen sind Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen sind und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen werden.
C0240ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0250Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

C0260GesamtAufzuführen ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen sind und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden.
C0270Typ-1-Aktien

Aufzuführen ist der Wert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligung an den einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen ist und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0280Typ-2-Aktien

Aufzuführen ist der Wert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligung an den einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen ist und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird.

Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0290Nachrangige VerbindlichkeitenAufzuführen ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligung an den einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen ist und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird.
Tabelle 4 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind (nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 in Abzug gebracht werden (Sie müssen den übrigen, nicht abgezogenen Teil nach dem anteiligen Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthalten.)
C0300Name des verbundenen UnternehmensName des verbundenen Unternehmens, bei dem es sich um ein Finanz- oder Kreditinstitut handelt, an dem die Beteiligung gehalten wird. Bei den Beteiligungen an diesen verbundenen Unternehmen handelt es sich um strategische Beteiligungen (im Sinne von Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35), die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 in Abzug gebracht werden.
C0310ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0320Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

C0330Gesamt

Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)  dem Wert der strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

2)  dem Wert der strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

C0340Typ-1-Aktien

Dies ist der Wert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligung an den einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)  dem Wert der strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

2)  dem Wert der strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0350Typ-2-Aktien

Dies ist der Wert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligung an den einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)  dem Wert der strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

2)  dem Wert der strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0360Nachrangige Verbindlichkeiten

Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an den einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)  dem Wert der strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

2)  dem Wert der strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

Tabelle 5 — Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden

(Sie müssen den übrigen Teil nach dem anteiligen Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 enthalten.)

C0370Name des verbundenen UnternehmensName des verbundenen Unternehmens, bei dem es sich um ein Finanz- oder Kreditinstitut handelt, an dem die Beteiligung gehalten wird. Anzugeben sind Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die nicht strategischer Natur sind und die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden.
C0380ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0390Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

C0400Gesamt

Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)  dem Wert der nicht strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

2)  dem Wert der übrigen nicht strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

C0410Typ-1-Aktien

Dies ist der Wert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)  dem Wert der nicht strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

2)  dem Wert der übrigen nicht strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0420Typ-2-Aktien

Dies ist der Wert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen jeweiligen Beteiligung an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)  dem Wert der nicht strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

2)  dem Wert der übrigen nicht strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0430Nachrangige Verbindlichkeiten

Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an den einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:

1)  dem Wert der nicht strategischen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nicht nach Artikel 68 Absätzen 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, da ihre Summe weniger als 10 % der Eigenmittelbestandteile ausmacht.

2)  dem Wert der übrigen nicht strategischen Beteiligungen, der nach deren Abzug gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verbleibt.

Tabelle 6 — Sonstige strategische Beteiligungen an Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind
C0440Name des verbundenen Unternehmens

Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird.

Anzugeben sind ihrer Natur nach strategische Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

C0450ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0460Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

C0470GesamtDies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen jeweiligen Beteiligung an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind.
C0480Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0490Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind.

Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0500Nachrangige VerbindlichkeitenDies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind.
Tabelle 6 — Sonstige nicht strategische Beteiligungen an Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind
C0510Name des verbundenen Unternehmens

Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird.

Anzugeben sind ihrer Natur nach nicht strategische Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

C0520ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0530Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

C0540GesamtDies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind.
C0550Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0560Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind.

Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

C0570Nachrangige VerbindlichkeitenDies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind.
Gesamtbetrag für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
R0040/C0580Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — gesamtDies ist der Gesamtwert der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.
R0040/C0590Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

R0040/C0600Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

R0040/C0610Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — nachrangige VerbindlichkeitenDies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- und Kreditinstitute handelt.
R0050/C0580Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — gesamtDies ist der Gesamtwert der strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden.
R0050/C0590Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

R0050/C0600Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden.

Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

R0050/C0610Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — nachrangige VerbindlichkeitenDies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten strategischer Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden.
R0060/C0580Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — gesamtDies ist der Gesamtwert der nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 %) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.
R0060/C0590Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 % — C0500) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

R0060/C0600Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 %) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet.

R0060/C0610Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — nachrangige VerbindlichkeitenDies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 %) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.
R0070/C0580Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind — gesamtDies ist der Gesamtwert der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0470 und C0540 einzutragen.
R0070/C0590Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0480 und C0550 einzutragen.

R0070/C0600Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — Typ-2-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0490 und C0560 einzutragen.

R0070/C0610Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — nachrangige VerbindlichkeitenDies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0500 und C0570 einzutragen.
R0080/C0580Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische — gesamtDies ist der Gesamtwert der strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0470 einzutragen.
R0080/C0590Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische — Typ-1-Aktien

Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt.

Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0480 einzutragen.

R0080/C0600Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische — Typ-2-AktienDies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0490 einzutragen.
R0080/C0610Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische — nachrangige VerbindlichkeitenDies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0500 einzutragen.
R0090/C0580Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische — gesamtDies ist der Gesamtwert der nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0540 einzutragen.
R0090/C0590Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische — Typ-1-AktienDies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0550 einzutragen.
R0090/C0600Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische — Typ-2-AktienDies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0560 einzutragen.
R0090/C0610Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische — nachrangige VerbindlichkeitenDies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0570 einzutragen.
Gesamt
C0620Gesamtbetrag aller BeteiligungenDies ist der Gesamtwert aller Beteiligungen.

S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.25.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Wenn ein Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), sind bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive Solvenzkapitalanforderung auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt zu berechnen:

Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.

Die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene ist den jeweiligen Risikomodulen (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko) zuzuordnen (C0050). Der den jeweiligen Risikomodulen zuzuordnende Betrag wird wie folgt berechnet:


, wobei gilt:

 
adjustment=nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung
BSCR′=entsprechend den Angaben (C0040/R0100) in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung
nSCRint=entsprechend den Angaben (C0040/R0070) in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte
Multiplikation dieses „q-Faktors“ mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)



ELEMENTHINWEISE
Z0010Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

R0010–R0050/C0030Netto-Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Nettokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

R0010–R0050/C0040Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Bruttokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

R0010–R0050/C0050Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-PortfoliosTeil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen“ beschriebenen Verfahren. Dieser Betrag muss positiv sein.
R0060/C0030Netto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Netto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0060/C0040Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Brutto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0070/C0030Netto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller VermögenswerteHöhe der Eigenkapitalanforderung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, für das Risiko immaterieller Vermögenswerte, berechnet nach der Standardformel.
R0070/C0040Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller VermögenswerteDie künftige Überschussbeteiligung gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für das Risiko immaterieller Vermögenswerte beträgt nach der Standardformel null; somit stimmt R0070/C0040 mit R0070/C0030 überein.
R0100/C0030Netto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung

Höhe der Basiskapitalanforderungen nach der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Nettokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

R0100/C0040Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung

Höhe der Basiskapitalanforderungen vor der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar.

Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Bruttokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
R0120/C0100Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAPAnpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls. Dieser Betrag muss positiv sein.
R0130/C0100Operationelles RisikoHöhe der Kapitalanforderungen für das Modul Operationelles Risiko, berechnet nach der Standardformel.
R0140/C0100Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

Auf Ebene der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und auf Unternehmensebene, wenn keine Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden sind, handelt es sich hierbei um das Maximum zwischen null und dem Betrag, der dem Minimum zwischen dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung und der Differenz zwischen der Brutto- und der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung entspricht.

Sind Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden, ist dieser Betrag als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Sonderverband bzw. jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil zu berechnen, wobei die künftigen Überschussbeteiligungen (netto) als Obergrenze zu berücksichtigen sind.

R0150/C0100Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag muss negativ sein.

R0160/C0100Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EGHöhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.
R0200/C0100Solvenzkapitalanforderung ohne KapitalaufschlagHöhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.
R0210/C0100Kapitalaufschläge bereits festgesetztHöhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0220/C0100SolvenzkapitalanforderungHöhe der Solvenzkapitalanforderung.
Weitere Angaben zur SCR
R0400/C0100Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul AktienrisikoHöhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.
R0410/C0100Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen TeilBetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.
R0420/C0100Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für SonderverbändeHöhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).
R0430/C0100Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-PortfoliosHöhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.
R0440/C0100Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.
R0450/C0100Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vollständige Neuberechnung

2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls

3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls

4 — Keine Anpassung

Verfügt das Unternehmen über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen.

R0460/C0100Künftige Überschussbeteiligungen (netto)Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung.

S.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen.

Der Meldebogen SR.25.02 ist für jedes Unternehmen, das ein internes Partialmodell verwendet, für jeden Sonderverband, jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil vorzulegen. Hierzu zählen Unternehmen, die ein internes Partialmodell für einen kompletten Sonderverband und/oder ein komplettes Matching-Adjustment-Portfolio verwenden, während für die anderen Sonderverbände und/oder Matching-Adjustment-Portfolios die Standardformel verwendet wird. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Für diejenigen Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, das die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios beinhaltet, werden, wenn das Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive SCR auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt berechnet:

Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Sonderverband vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet.
Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet.

Die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene ist den jeweiligen Risikomodulen (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko) zuzuordnen (C0050), wenn die Berechnung nach der Standardformel erfolgt. Der den jeweiligen Risikomodulen zuzuordnende Betrag wird wie folgt berechnet:


, wobei gilt:

 
adjustment = nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung
BSCR′ = entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung
nSCRint = entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte
Multiplikation dieses „q-Faktors“ mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)



ELEMENTHINWEISE
Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

C0010Eindeutige Komponentennummer

Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer jeder Komponente zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Wenn das interne Partialmodell die gleiche Aufteilung nach Risikomodul wie bei der Standardformel gestattet, sind folgende Nummern für die Komponenten zu verwenden:

— 1 — Marktrisiko

— 2 — Gegenparteiausfallrisiko

— 3 — lebensversicherungstechnisches Risiko

— 4 — krankenversicherungstechnisches Risiko

— 5 — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

— 6 — Risiko immaterieller Vermögenswerte

— 7 — operationelles Risiko

— 8 — Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen (negativer Betrag)

— 9 — Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern (negativer Betrag)

Können die Risikomodule der Standardformel nicht vorgelegt werden, weist das Unternehmen jeder unterschiedlichen Komponente eine Nummer von 1 bis 7 zu.

Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

C0020Komponentenbeschreibung

Freitextangabe aller Komponenten, die das Unternehmen ausweisen kann. Diese Komponenten sollten nach Möglichkeit mit den Risikomodulen der Standardformel gemäß dem internen Partialmodell übereinstimmen. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Unternehmen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt.

Die nicht in den Komponenten eingebettete Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben.

C0030Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind.

Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente angegeben wird) ist dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit (diese Beträge sind als negative Werte vorzulegen).

Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind.

Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen.

Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, sofern anwendbar.

C0050Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-PortfoliosSofern anwendbar, Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen“ beschriebenen Verfahren. Dieser Betrag muss positiv sein.
C0060Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt

2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt

C0070Modellierter BetragDiese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag.
R0110/C0100Undiversifizierte Komponenten gesamtSumme aller Komponenten.
R0060/C0100Diversifikation

Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten.

Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0120/C0100Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAPSofern anwendbar, Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls.
R0160/C0100Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EGHöhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.
R0200/C0100Solvenzkapitalanforderung ohne KapitalaufschlagHöhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.
R0210/C0100Kapitalaufschläge bereits festgesetztHöhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0220/C0100SolvenzkapitalanforderungKapitalanforderung insgesamt, einschließlich Kapitalaufschlägen.
Weitere Angaben zur SCR
R0300/C0100Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen RückstellungenHöhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.
R0310/C0100Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten SteuernHöhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.
R0400/C0100Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul AktienrisikoHöhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.
R0410/C0100Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen TeilBetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.
R0420/C0100Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für SonderverbändeHöhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).
R0430/C0100Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

Eine Angabe dieses Elements ist nicht erforderlich, wenn die SCR-Berechnung auf der Ebene von Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios vorgelegt wird.

R0440/C0100Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.

Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der unter R0200/C0100 berichteten SCR.

R0450/C0100Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vollständige Neuberechnung

2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls

3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls

4 — Keine Anpassung

Verfügt das Unternehmen über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen.

R0460/C0100Künftige Überschussbeteiligungen (netto)Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung.

S.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen.

Der Meldebogen SR.25.03 ist für jedes Unternehmen, das ein internes Vollmodell verwendet, für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.



ELEMENTHINWEISE
Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

C0010Eindeutige Komponentennummer

Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer für jede Komponente des internen Vollmodells zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden.

Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

C0020Komponentenbeschreibung

Freitextangabe aller Komponenten, die das Unternehmen innerhalb des internen Vollmodells ausweisen kann. Diese Komponenten stimmen unter Umständen nicht genau mit den für die Standardformel festgelegten Risiken überein. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Unternehmen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt.

Die modellierte, aber nicht in den Komponenten berücksichtigte Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben.

C0030Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Nettokapitalanforderung für jede Komponente, nach Anpassungen für künftige Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern, sofern anwendbar, berechnet nach dem internen Vollmodell auf undiversifizierter Basis, soweit diese Anpassungen innerhalb der Komponenten modelliert sind.

Die modellierte, aber nicht in den Komponenten eingebettete Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern ist als negativer Wert anzugeben.

C0060Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt

2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt

R0110/C0100Undiversifizierte Komponenten gesamtSumme aller Komponenten.
R0060/C0100Diversifikation

Die Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten, berechnet nach dem internen Vollmodell.

Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind.

Dieser Betrag muss negativ sein.

R0160/C0100Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EGHöhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.
R0200/C0100Solvenzkapitalanforderung ohne KapitalaufschlagHöhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.
R0210/C0100Kapitalaufschläge bereits festgesetztHöhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0220/C0100SolvenzkapitalanforderungHöhe der SCR insgesamt, berechnet nach dem internen Vollmodell
Weitere Angaben zur SCR
R0300/C0100Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen RückstellungenHöhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.
R0310/C0100Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten SteuernHöhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.
R0410/C0100Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen TeilBetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.
R0420/C0100Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für SonderverbändeHöhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).
R0430/C0100Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-PortfoliosHöhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.
R0440/C0100Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.
R0460/C0100Künftige Überschussbeteiligungen (netto)Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung.

S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.01.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

R0010/C0010Vereinfachungen — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Spread-Risikos in Bezug auf Anleihen und Darlehen Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0410 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0020/C0010Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Zinsrisiko

Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung des Zinsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0100–R0120 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0030/C0010Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung des Spread-Risikos in Bezug auf Anleihen und Darlehen Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

R0040/C0010Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Marktrisikokonzentration

Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung der Marktrisikokonzentration Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Zinsrisiko
R0100/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde.

R0100/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde.

R0110–R0120/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0110–R0120/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110–R0120/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0110–R0120/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110–R0120/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/ Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0110–R0120/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110–R0120/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

Aktienrisiko
R0200/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — AktienrisikoDies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0200/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — AktienrisikoDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0210/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0210/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0210/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0210/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0210/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-AktienDies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-1-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0210/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0210/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-AktienDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-1-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0220–R0240/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0220–R0240/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0250/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0250/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0250/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0250/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0250/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-AktienDies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-2-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0250/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0250/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-AktienDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-2-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0260–R0280/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0260–R0280/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0290/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0290/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0290/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0290/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0290/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in InfrastrukturDies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0290/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0290/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in InfrastrukturDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Immobilienrisiko
R0300/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Immobilienschocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — ImmobilienrisikoDies ist die Nettokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0300/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — ImmobilienrisikoDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Spread-Risiko
R0400/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-RisikoDies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0400/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-RisikoDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0410/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0410/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0411/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0411/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0411/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0411/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0411/C0060Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0411/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0411/C0080Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0412/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0060Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0412/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0080Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0420/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — KreditderivateDies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0420/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — KreditderivateDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. .
R0430–R0440/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430–R0440/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430–R0440/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430–R0440/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430–R0440/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei KreditderivatenDies ist die Nettokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0430–R0440/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430–R0440/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei KreditderivatenDies ist die Bruttokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0450/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0450/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0450/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0450/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0450/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — VerbriefungspositionenDies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0450/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0450/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — VerbriefungspositionenDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0460/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0460/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0460/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0460/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0460/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-VerbriefungenDies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0460/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0460/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ 1 VerbriefungenDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0470/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0470/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0470/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0470/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0470/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-VerbriefungenDies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0470/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0470/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-VerbriefungenDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0480/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0480/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0480/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0480/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0480/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — WiederverbriefungenDies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0480/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0480/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — WiederverbriefungenDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Konzentrationsrisiko
R0500/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Marktrisikokonzentrationen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte.

Bei firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element den absoluten Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte an, nach Berücksichtigung der für firmeneigene Unternehmen zulässigen Vereinfachungen.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen.

Bei firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für die Marktrisikokonzentration an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0500/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — MarktrisikokonzentrationenDies ist die Bruttokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen.
Währungsrisiko
R0600/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko

Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der

— Kapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung,

— Kapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung.

R0600/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Währungsrisiko

Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der

— Kapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung,

— Kapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung.

R0610–R0620/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0610–R0620/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0610–R0620/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0610–R0620/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0610–R0620/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der FremdwährungDies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind.
R0610–R0620/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0610–R0620/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der FremdwährungDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind.
Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls
R0700/C0060Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0700/C0080Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — brutto

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

Gesamte Solvenzkapitalanforderung für das Marktrisiko
R0800/C0060Gesamtes Marktrisiko — Netto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für alle Marktrisiken (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.
R0800/C0080Gesamtes Marktrisiko — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für alle Marktrisiken (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.

S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Allgemeine Bemerkungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.02.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

R0010/C0010Vereinfachungen

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

R0100/C0080Typ-1-Exponierungen — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-1-Exponierungen entsprechend der Definition für die Zwecke von Solvabilität II ergibt.
R0110–R0200/C0020Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer EinzeladresseGeben Sie für die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse die jeweilige Bezeichnung an.
R0110–R0200/C0030Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

R0110–R0200/C0040Art des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Art des Codes, der im Element „Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse“ angegeben wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

R0110–R0200/C0050Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Verlust bei AusfallDer Wert des Verlustes bei Ausfall für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.
R0110–R0200/C0060Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — AusfallwahrscheinlichkeitDie Ausfallwahrscheinlichkeit für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.
R0300/C0080Typ-2-Exponierungen — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-2-Exponierungen entsprechend der Definition für die Zwecke von Solvabilität II ergibt.
R0310/C0050Typ-2-Exponierungen — Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sind — Verlust bei AusfallDies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern ergeben.
R0320/C0050Typ-2-Exponierungen — Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern — Verlust bei AusfallDies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus allen Typ-2-Exponierungen, außer den mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern, ergeben.
R0330/C0080Diversifikation innerhalb des Gegenparteiausfallrisikomoduls — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist der Betrag der Brutto-Diversifikationseffekte, der bei Aggregation der Kapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1- und Typ-2-Exponierungen zulässig ist.
R0400/C0070Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Netto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko.
R0400/C0080Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko.
Weitere Angaben zu Hypotheken
R0500/C0090Verluste aus Hypothekendarlehen, die zu den Typ-2-Exponierungen zählenHöhe der Verluste aus Hypothekendarlehen, die gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 als Typ-2-Exponierungen eingestuft werden.
R0510/C0090Verluste aus Hypothekendarlehen insgesamtHöhe der aus Hypothekendarlehen gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 resultierenden Gesamtverluste.

S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.03.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden.

Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

R0010/C0010Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0020/C0010Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0030/C0010Vereinfachungen: Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0300 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0040/C0010Vereinfachungen — Stornorisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0430 muss in jedem Fall für alle Spalten ausgefüllt werden.

R0050/C0010Vereinfachungen — Lebensversicherungskostenrisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskostenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0060/C0010Vereinfachungen — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskatastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0700 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

Lebensversicherungstechnisches Risiko
R0100/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0100/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: ein Anstieg der Invaliditäts- und Morbiditätsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Widerspiegelung der Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten und in allen Monaten nach den folgenden zwölf Monaten zugrunde gelegt werden, sowie ein Rückgang der Invaliditäts-/Morbiditäts-Reaktivierungsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in den folgenden zwölf Monaten und für alle Jahre danach zugrunde gelegt werden).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0300/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0300/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0400/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0400/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0410/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0410/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0420/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0420/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten, wie zur Berechnung des Risikos verwendet, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0430/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko –Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines MassenstornosDies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0430/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines MassenstornosDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0500/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigten Kosten um 10 % sowie ein Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Kosteninflationsrate (ausgedrückt als Prozentsatz) um 1 Prozentpunkt).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0500/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0500/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0500/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0600/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigte prozentuale Anstieg des Betrags der Rentenleistungen).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — RevisionsrisikoDies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0600/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — RevisionsrisikoDies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko.
R0700/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0700/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0700/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0700/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0700/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0700/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0700/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0800/C0060Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0800/C0080Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0900/C0060Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Netto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0900/C0080Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Weitere Angaben zum Revisionsrisiko
R1000/C0090USP — für den Revisionsschock angewandter Faktor

Revisionsschock — unternehmensspezifischer Parameter („USP“), wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.04.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden.

Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

R0010/C0010Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0020/C0010Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0030/C0010Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Krankheitskostenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0310 nur C0060 und C0080 auszufüllen. R0320 und R0330 sind nicht auszufüllen.

R0040/C0010Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Einkommensersatzversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0340 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0050/C0010Vereinfachungen: Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisikos der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0430 muss in jedem Fall für alle Spalten ausgefüllt werden.

R0060/C0010Vereinfachungen — Kostenrisiko Kranken

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Kostenrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung
R0100/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0100/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko KrankenDies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0300/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko KrankenDies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung.
R0310/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0310/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung.

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0320/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0340/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0340/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0340/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0340/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0340/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0340/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0340/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0400/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der LebenDies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0400/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der LebenDies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung.
R0410/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0410/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0420/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0420/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0430/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines MassenstornosDies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0430/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines MassenstornosDies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.
R0500/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock –Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0040Absolute Werte nach Schock –Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0500/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Kostenrisiko der Krankenversicherung.

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0600/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko KrankenDies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0600/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: prozentualer Anstieg des jährlichen Betrags der Rentenleistungen, die dem Revisionsrisiko ausgesetzt sind).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko KrankenDies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung.
R0700/C0060Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0700/C0080Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0800/C0060Netto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamtDies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0800/C0080Brutto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamtDies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Weitere Angaben zum Revisionsrisiko
R0900/C0090USP — Für den Revisionsschock angewandter Faktor

Revisionsschock — unternehmensspezifischer Parameter, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben
R1000–R1030/C0100Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung

Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

R1000–R1030/C0110Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung brutto/netto

Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — USP brutto

2 — USP netto

R1000–R1030/C0120Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Dies ist der unternehmensspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, der Unternehmen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung von Einzelrisiken erlaubt, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, ist diese Zelle frei zu lassen.

R1000–R1030/C0130Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP

Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

R1000–R1030/C0140Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: VpremDas Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.
R1000–R1030/C0150Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: VresDas Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.
R1000–R1030/C0160Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung

Dies ist die geografische Diversifizierung, die für das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung zu verwenden ist.

Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben.

R1000–R1030/C0170Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — VDie ist das Volumenmaß für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.
R1040/C0170Volumenmaß gesamt (für das Prämien- und Rückstellungsrisiko) — VDies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Geschäftsbereiche entspricht, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
R1050/C0100Kombinierte StandardabweichungDies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente.
R1100/C0180Solvenzkapitalanforderung — Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der NichtlebenDies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung.
R1200/C0190Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R1200/C0200Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R1200/C0210Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R1200/C0220Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R1200/C0230Absolute Werte nach Schock — Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der NichtlebenDies ist die Kapitalanforderung für das in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung.
R1300/C0240Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Prämien- und Rückstellungsrisiko sowie das Stornorisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Schadenversicherung betriebenen Krankenversicherung.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R1400/C0240Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — gesamt — SolvenzkapitalanforderungDies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung.
Katastrophenrisiko Kranken
R1500/C0250Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — MassenunfallrisikoDies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1500/C0260Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — MassenunfallrisikoDies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1510/C0250Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationsrisikoDies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1510/C0260Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationsrisikoDies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1520/C0250Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — PandemierisikoDies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1520/C0260Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — PandemierisikoDies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1530/C0250Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Netto-SolvenzkapitalanforderungDies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1530/C0260Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1540/C0250Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt — Netto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko.
R1540/C0260Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko.
Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt
R1600/C0270Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Netto-SolvenzkapitalanforderungDies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1600/C0280Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1700/C0270Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Netto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Netto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul.
R1700/C0280Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul.

S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.05.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden.

Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

R0010/C0010Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und Rückstellungsrisiko

Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen bei der Berechnung des Prämien- und Rückstellungsrisikos für Nichtlebensversicherungen Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 bis R0230 nur C0060, C0070 und C0090 auszufüllen.

Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben
R0100–R0210/C0020Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung

Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jedes Segment, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

R0100–R0210/C0030USP Standardabweichung brutto/netto

Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — USP brutto

2 — USP netto

R0100–R0210/C0040Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Dies ist der unternehmensspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jedes Segment, der Unternehmen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung für Einzelrisiken erlaubt, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

R0100–R0210/C0050Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP

Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden.

R0100–R0210/C0060Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: VpremDas Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
R0100–R0210/C0070Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: VresDies ist das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, das dem besten Schätzwert für die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Segments entspricht, nach Abzug des aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Betrags.
R0100–R0210/C0080Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung

Dies ist die geografische Diversifizierung für das Volumenmaß für jedes Segment.

Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben.

R0100–R0210/C0090Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V

Dies ist das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für jedes Segment.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Kapitalanforderung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für das jeweilige Segment an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0220/C0090Volumenmaß gesamt (für das Prämien- und Rückstellungsrisiko) — VDies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente entspricht.
R0230/C0020Kombinierte Standardabweichung Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente.  
R0300/C0100Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben — SolvenzkapitalanforderungDies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko.
Stornorisiko Nichtleben
R0400/C0110Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0400/C0120Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0400/C0130Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0400/C0140Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0400/C0150Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko NichtlebenDies ist die Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Nichtlebensversicherung.
Katastrophenrisiko Nichtleben
R0500/C0160Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko NichtlebenDies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Katastrophenrisiko der Nichtlebensversicherung.
Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt
R0600/C0160Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb der Untermodule des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko, das Nichtlebenskatastrophenrisiko und das Nichtlebensversicherungsstornorisiko.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0700/C0160Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul.

S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.06.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

R0100/C0020Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge)Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen  ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
R0110/C0020Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge)Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
R0120/C0020Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge)Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
R0130/C0020Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen RückstellungenDies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0200/C0020Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate)Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen  (ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen) ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0210/C0020Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate)Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0220/C0020Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate)Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0230/C0020Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen  (ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen) ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0240/C0020Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0250/C0020Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0260/C0020Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten PrämienDies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien.
R0300/C0020Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor DeckelungDies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko vor der Deckelung.
R0310/C0020Prozentsatz der BasissolvenzkapitalanforderungDies ist das Ergebnis des auf die Basissolvenzkapitalanforderung angewandten Prozentsatzes der Obergrenze.
R0320/C0020Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach DeckelungDies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko nach der Deckelung.
R0330/C0020Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate)Dies ist der Betrag der in den letzten zwölf Monaten angefallenen Aufwendungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.
R0340/C0020Gesamtkapitalanforderung für operationelle RisikenDies ist die Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken.

S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.07.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

Z0040Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist. Jede Währung ist in einer eigenen Zeile auszuweisen.
Marktrisiko (einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen)
R0010/C0010–C0070Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — nach BonitätsstufeMarktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.
R0010/C0080Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — Kein RatingMarktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.
R0020/C0010–C0070Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — nach BonitätsstufeDie modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.
R0020/C0080Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — Kein RatingDie modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.
R0030/C0090Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen RückstellungenDie Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Risikomarge für Versicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von eingebetteten Optionen und Garantien, das aus einem plötzlichen Rückgang des Werts der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen unterliegenden Vermögenswerte erwachsen würde, von den Versicherungsnehmern getragen wird, entsprechend der vereinfachten Berechnung.
Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)
R0040/C0100Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzanstieg — nach WährungKapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung.
R0040/C0110Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzrückgang — nach WährungKapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung.
Lebensversicherungstechnisches Risiko
R0100/C0120Sterblichkeitsrisiko — RisikokapitalSumme des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 91 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0100/C0160Sterblichkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1Die mit der Versicherungssumme gewichtete durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1) für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0100/C0180Sterblichkeitsrisiko — Modifizierte DurationDie modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0110/C0150Langlebigkeitsrisiko — Bester SchätzwertBester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0110/C0160Langlebigkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1Die mit der Versicherungssumme gewichtete durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1) für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.
R0110/C0180Langlebigkeitsrisiko — Modifizierte DurationModifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.
R0120/C0120Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — RisikokapitalSumme des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 93 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0120/C0130Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital t+1Risikokapital gemäß Definition in R0120/C0120 nach zwölf Monaten (t+1).
R0120/C0150Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Bester SchätzwertBester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0120/C0160Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0120/C0170Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+2Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0120/C0180Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Modifizierte DurationDie modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0120/C0200Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — BeendigungsrateErwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0130/C0140Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und RückstellungSumme aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0130/C0160Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.
R0130/C0190Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher AbwicklungszeitraumDurchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.
R0140/C0140Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und RückstellungSumme aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0140/C0160Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.
R0140/C0190Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher AbwicklungszeitraumDurchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.
R0150/C0180Lebensversicherungskostenrisiko — Modifizierte DurationDie modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.
R0150/C0210Lebensversicherungskostenrisiko — ZahlungenIm Zusammenhang mit der Lebensversicherung und der Lebensrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.
R0150/C0220Lebensversicherungskostenrisiko — Durchschnittliche InflationsrateDer gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Lebensversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden.
R0160/C0120Lebensversicherungskatastrophenrisiko — RisikokapitalSumme des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
Krankenversicherungstechnisches Risiko
R0200/C0120Sterblichkeitsrisiko Kranken — RisikokapitalSumme des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 97 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen.
R0200/C0160Sterblichkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0200/C0180Sterblichkeitsrisiko Kranken — Modifizierte DurationDie modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0210/C0150Langlebigkeitsrisiko Kranken — Bester SchätzwertBester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen.
R0210/C0160Langlebigkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.
R0210/C0180Langlebigkeitsrisiko Kranken — Modifizierte DurationModifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.
R0220/C0180Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Modifizierte DurationDie modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.
R0220/C0210Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — ZahlungenIm Zusammenhang mit der Krankheitskostenversicherung oder -rückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.
R0220/C0220Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Durchschnittliche InflationsrateDer Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate der medizinischen Leistungen, gewichtet mit dem Barwert der medizinischen Leistungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen berücksichtigt wurden.
R0230/C0120Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — RisikokapitalSumme des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 100 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommenersatzversicherung unterliegenden Verpflichtungen.
R0230/C0130Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Risikokapital t+1Risikokapital gemäß Definition in R0230/C0120 nach zwölf Monaten.
R0230/C0150Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Bester SchätzwertBester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0230/C0160Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0230/C0170Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+2Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0230/C0180Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Modifizierte DurationDie modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0230/C0200Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — BeendigungsrateErwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0240/C0140Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und RückstellungSumme aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0240/C0160Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.
R0240/C0190Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher AbwicklungszeitraumDurchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.
R0250/C0140Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und RückstellungSumme aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0250/C0160Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.
R0250/C0190Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher AbwicklungszeitraumDurchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.
R0260/C0180Kostenrisiko Kranken — Modifizierte DurationDie modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.
R0260/C0210Kostenrisiko Kranken — ZahlungenIm Zusammenhang mit der Krankenversicherung und der Krankenrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.
R0260/C0220Kostenrisiko Kranken — Durchschnittliche InflationsrateDer gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Krankenversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden.

S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.27.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Dieser Meldebogen soll dem Verständnis dienen, wie die Solvenzkapitalanforderung im Rahmen der Katastrophenrisikomodule berechnet wurde und welches die Haupttreiber sind.

Für jede Art des Katastrophenrisikos muss der risikomindernde Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens ermittelt werden. Diese Berechnung ist prospektiv und muss auf dem Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr beruhen, wie in den auf die Rückversicherung bezogenen Meldebögen über fakultative Deckungen (S.30.01 und S.30.02) und über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr (S.30.03 und S.30.04) beschrieben.

Unternehmen müssen eine Einschätzung der Einforderungen aus Risikominderungstechniken im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und anderen maßgeblichen technischen Standards vornehmen. Von den Unternehmen ist der auf das Katastrophenrisiko bezogene Meldebogen nur bis zu der Detailtiefe auszufüllen, die für diese Berechnung erforderlich ist.

Nach den nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodulen ist das Katastrophenrisiko definiert als Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse ergibt (Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 105 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG).

Die ausgewiesenen Kapitalanforderungen geben die Kapitalanforderungen vor und nach der Risikominderung wieder, wobei es sich bei der Risikominderung um den risikomindernden Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens handelt. Die ausgewiesene Kapitalanforderung nach der Risikominderung stellt den Betrag vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen dar. Der Standardwert der Risikominderung ist als positiver Wert anzugeben, um in Abzug gebracht zu werden.

Wenn die Kapitalanforderung durch den Diversifikationseffekt verringert wird, ist der Standardwert der Diversifikation als negativer Wert anzugeben.



ELEMENTHINWEISE
 —————
Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

Katastrophenrisiko Nichtleben — Zusammenfassung
C0010/R0010SCR vor Risikominderung — NaturkatastrophenrisikoDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0010/R0020–R0060SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr.

C0010/R0070SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen GefahrenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.
C0020/R0010Risikominderung gesamt — NaturkatastrophenrisikoDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0020/R0020–R0060Risikominderung gesamt — Naturkatastrophenrisiko — GefahrenDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens je Naturkatastrophengefahr.
C0020/R0070Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen GefahrenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.
C0030/R0010SCR nach Risikominderung — NaturkatastrophenrisikoDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0030/R0020–R0060SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr.

C0030/R0070SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen GefahrenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.
C0010/R0080SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale SachrückversicherungDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst.
C0020/R0080Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko — nichtproportionale SachrückversicherungDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die nichtproportionale Sachrückversicherung.
C0030/R0080SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale SachrückversicherungDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst.
C0010/R0090SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter KatastrophenDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0010/R0100–R0150SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Gefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr.

C0010/R0160SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen GefahrenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.
C0020/R0090Risikominderung gesamt — Risiko vom Menschen verursachter KatastrophenDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0020/R0100–R0150Risikominderung gesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — GefahrenDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens je vom Menschen verursachter Gefahr.
C0020/R0160Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen GefahrenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.
C0030/R0090SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter KatastrophenDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0030/R0100–R0150SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Katastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr.

C0030/R0160SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen GefahrenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.
C0010/R0170SCR vor Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko NichtlebenDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0010/R0180SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen GefahrenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.
C0020/R0170Risikominderung gesamt — Sonstiges Katastrophenrisiko NichtlebenDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0020/R0180Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen GefahrenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.
C0030/R0170SCR nach Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko NichtlebenDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0030/R0180SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen GefahrenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.
C0010/R0190SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamtDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0010/R0200SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen UntermodulenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).
C0010/R0210SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamtDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0010/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0020/R0190Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamtDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0020/R0200Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen UntermodulenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).
C0020/R0210Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben nach DiversifikationDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0020/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0030/R0190SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamtDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0030/R0200SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen UntermodulenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).
C0030/R0210SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamtDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0030/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
Katastrophenrisiko Krankenversicherung — Zusammenfassung
C0010/R0300SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko KrankenDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0010/R0310–R0330SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

C0010/R0340SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen UntermodulenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.
C0020/R0300Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko KrankenDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens aus allen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0020/R0310–R0330Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Kranken — UntermoduleDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich.
C0020/R0340Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen UntermodulenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens in den verschiedenen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich.
C0030/R0300SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko KrankenDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0030/R0310–R0330SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

C0030/R0340SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen UntermodulenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.
Katastrophenrisiko Nichtleben
Naturkatastrophenrisiko — Sturm
C0040/R0610–R0780Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf jede der 14 Regionen, bei denen es sich nicht um  festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung), für Verpflichtungen aus Verträgen in Bezug auf den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Feuer und andere Sachversicherungen, die das Sturmrisiko abdecken (einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), sowie für Verpflichtungen aus Verträgen im Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung).

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0040/R0790Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor DiversifikationGesamtschätzwert der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um  festgelegte Gebiete handelt, zu verdienenden Prämien vor der Diversifikation.
C0050/R0400–R0590Risikoexponierung —  festgelegte Gebiete

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 20  festgelegten Gebiete für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:

— Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Sturmrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebiet belegen ist, und

— See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebiet belegen ist.

C0050/R0600Risikoexponierung — Gesamtwert Sturm  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 20  festgelegten Gebiete.
C0060/R0400–R0590Spezifizierter Bruttoschaden —  festgelegte GebieteFestgelegter Brutto-Sturmschaden in jedem der 20  festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0060/R0600Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Sturm  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert des festgelegten Bruttoschadens vor der Diversifikation für die 20  festgelegten Gebiete.
C0070/R0400–R0590Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist der jeweilige Sturmrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 20  festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0070/R0600Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm  festgelegte Gebiete vor DiversifikationVerhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.
C0080/R0400–R0590Szenario A oder B —  festgelegte Gebiete

Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in jedem der 20  festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B.

Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr zu berücksichtigen.

C0090/R0400–R0590Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in jedem der 20  festgelegten Gebiete, die dem jeweils höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.
C0090/R0600Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm  festgelegte Gebiete vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für die 20  festgelegten Gebiete.
C0090/R0790Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0090/R0800Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen.
C0090/R0810Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen RegionenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl  festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0090/R0820Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0090/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0100/R0400–R0590Geschätzte Risikominderung —  festgelegte GebieteDer für jedes der 20  festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0100/R0600Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für die 20  festgelegten Gebiete.
C0100/R0790Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor DiversifikationDer für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0100/R0800Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen.
C0110/R0400–R0590Geschätzte Wiederauffüllungsprämien —  festgelegte GebieteDie für jedes der 20  festgelegten Gebiete jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0110/R0600Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20  festgelegten Gebiete.
C0110/R0790Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor DiversifikationDie für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.
C0110/R0800Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.
C0120/R0400–R0590Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Sturmgefahr in jedem der  festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0120/R0600Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm  festgelegte Gebiete vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die 20  festgelegten Gebiete.
C0120/R0790Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0120/R0800Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Regionen.
C0120/R0810Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen RegionenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl  festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0120/R0820Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0120/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben
C0130/R1040–R1210Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf jede der 14 Regionen, bei denen es sich nicht um  festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen:

— Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Erdbebenrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

— See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0130/R1220Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor DiversifikationGesamtschätzwert der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.
C0140/R0830–R1020Risikoexponierung —  festgelegte Gebiete

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 20  festgelegten Gebiete für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:

— Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Erdbebenrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebieten belegen ist, und

— See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebieten belegen ist.

C0140/R1030Risikoexponierung — Gesamtwert Erdbeben  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 20  festgelegten Gebiete.
C0150/R0830–R1020Spezifizierter Bruttoschaden —  festgelegte GebieteFestgelegter Brutto-Erdbebenschaden in jedem der 20  festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0150/R1030Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Erdbeben  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert des festgelegten Brutto-Erdbebenschadens vor der Diversifikation für die 20  festgelegten Gebiete.
C0160/R0830–R1020Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist der jeweilige Erdbebenrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 20  festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0160/R1030Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben  festgelegte Gebiete vor DiversifikationVerhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.
C0170/R0830–R1020Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für jedes der 20  festgelegten Gebiete.
C0170/R1030Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben  festgelegte Gebiete vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für die 20  festgelegten Gebiete.
C0170/R1220Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0170/R1230Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für alle Regionen.
C0170/R1240Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen RegionenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl  festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0170/R1250Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0170/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0180/R0830–R1020Geschätzte Risikominderung —  festgelegte GebieteDer für jedes der 20  festgelegte Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0180/R1030Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 20  festgelegten Gebiete.
C0180/R1220Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor DiversifikationDer für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0180/R1230Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.
C0190/R0830–R1020Geschätzte Wiederauffüllungsprämien —  festgelegte GebieteDie für jedes der 20  festgelegten Gebiete jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.
C0190/R1030Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20  festgelegten Gebiete.
C0190/R1220Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor DiversifikationDie für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.
C0190/R1230Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.
C0200/R0830–R1020Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Erdbebengefahr in jedem der 20  festgelegten Gebiete.
C0200/R1030Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben  festgelegte Gebiete vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Erdbebengefahr für die 20  festgelegten Gebiete.
C0200/R1220Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0200/R1230Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Erdbebengefahr für alle Regionen.
C0200/R1240Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen RegionenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl  festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0200/R1250Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0200/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen
C0210/R1410–R1580Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf jede der 14 Regionen, bei denen es sich nicht um  festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen:

— Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

— See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

— Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0210/R1590Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor DiversifikationGesamtschätzwert der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.
C0220/R1260–R1390Risikoexponierung —  festgelegte Gebiete

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 14  festgelegten Gebiete für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:

— Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebiet belegen ist;

— See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebiet belegen ist, und

— Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 1,5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebiet belegen ist.

C0220/R1400Risikoexponierung — Gesamtwert Überschwemmungen  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 14  festgelegten Gebiete.
C0230/R1260–R1390Spezifizierter Bruttoschaden —  festgelegten GebieteFestgelegter Brutto-Überschwemmungsschaden in jedem der 14  festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0230/R1400Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Überschwemmungen  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert des festgelegten Brutto-Überschwemmungsschadens vor der Diversifikation für die 14  festgelegten Gebiete.
C0240/R1260–R1390Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist der Überschwemmungsrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 14  festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0240/R1400Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen  festgelegte Gebiete vor DiversifikationVerhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.
C0250/R1260–R1390Szenario A oder B —  festgelegte Gebiete

Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in jedem der 14  festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B.

Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr zu berücksichtigen.

C0260/R1260–R1390Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in jedem der 14  festgelegten Gebiete, die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.
C0260/R1400Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen  festgelegte Gebiete vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für die 14  festgelegten Gebiete.
C0260/R1590Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0260/R1600Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für alle Regionen.
C0260/R1610Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen RegionenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl  festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0260/R1620Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0260/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0270/R1260–R1390Geschätzte Risikominderung —  festgelegte GebieteDer für jedes der 14  festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0270/R1400Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 14  festgelegten Gebiete.
C0270/R1590Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor DiversifikationDer für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0270/R1600Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.
C0280/R1260–R1390Geschätzte Wiederauffüllungsprämien —  festgelegte GebieteDie für jedes der 14  festgelegten Gebiete jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0280/R1400Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 14  festgelegten Gebiete.
C0280/R1590Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor DiversifikationDie für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.
C0280/R1600Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.
C0290/R1260–R1390Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Überschwemmungsgefahr in jedem der 14  festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0290/R1400Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen  festgelegte Gebiete vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die 14  festgelegten Gebiete.
C0290/R1590Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0290/R1600Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Regionen.
C0290/R1610Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen RegionenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl  festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0290/R1620Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0290/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — Hagel
C0300/R1730–R1900Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf jede der 9 Regionen, bei denen es sich nicht um  festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen:

— Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Hagelrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

— See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

— Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0300/R1910Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor DiversifikationGesamtschätzwert der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.
C0310/R1630–R1710Risikoexponierung —  festgelegte Gebiete

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 9  festgelegten Gebiete für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:

— Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Hagelrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebiet belegen ist;

— See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebiet belegen ist, und

— Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebiet belegen ist.

C0310/R1720Risikoexponierung — Gesamtwert Hagel  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 9  festgelegten Gebiete.
C0320/R1630–R1710Spezifizierter Bruttoschaden —  festgelegte GebieteFestgelegter Brutto-Hagelschaden in jedem der 9  festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0320/R1720Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Hagel  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert des festgelegten Brutto-Hagelschadens vor der Diversifikation für die 9  festgelegten Gebiete.
C0330/R1630–R1710Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist der Hagelrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 9  festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0330/R1720Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel  festgelegte Gebiete vor DiversifikationVerhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.
C0340/R1630–R1710Szenario A oder B —  festgelegte Gebiete

Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in jedem der 9  festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B.

Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr zu berücksichtigen.

C0350/R1630–R1710Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in jedem der 9  festgelegten Gebiete, die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.
C0350/R1720Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel  festgelegte Gebiete vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für die 9  festgelegten Gebiete.
C0350/R1910Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0350/R1920Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für alle Regionen.
C0350/R1930Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen RegionenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl  festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0350/R1940Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0350/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0360/R1630–R1710Geschätzte Risikominderung —  festgelegte GebieteDer für jedes der 9  festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0360/R1720Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 9  festgelegten Gebiete.
C0360/R1910Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor DiversifikationDer für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0360/R1920Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.
C0370/R1630–R1710Geschätzte Wiederauffüllungsprämien —  festgelegte GebieteDie für jedes der 9  festgelegten Gebiete jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0370/R1720Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 9  festgelegten Gebiete.
C0370/R1910Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor DiversifikationDie für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.
C0370/R1920Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.
C0380/R1630–R1710Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Hagelgefahr in jedem der 9  festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0380/R1720Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel  festgelegte Gebiete vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die 9  festgelegten Gebiete.
C0380/R1910Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0380/R1920Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Regionen.
C0380/R1930Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen RegionenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl  festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0380/R1940Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0380/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch
C0390/R1950Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen im Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Diese Angabe bezieht sich auf das Hoheitsgebiet Frankreichs; die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0400/R1950Risikoexponierung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor DiversifikationSumme der Gesamtversicherungssumme der einzelnen geografischen Gebietseinheiten im Hoheitsgebiet Frankreichs für den Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, die hinsichtlich des Risikos von Bodensenkungen und Erdrutsch, dem die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf das Hoheitsgebiet ausgesetzt sind, ausreichend homogen sind. Zusammen umfassen die Zonen das gesamte Hoheitsgebiet.
C0410/R1950Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Festgelegter Bruttoschaden aufgrund von Bodensenkungen und Erdrutsch vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0420/R1950Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Dies ist der Bodensenkungs- und Erdrutschrisikofaktor für die Kapitalanforderung für das Hoheitsgebiet Frankreichs vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0430/R1950Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko im Hoheitsgebiet Frankreichs. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, der bei Bodensenkungen und Erdrutsch dem spezifizierten Bruttoschaden (Element C0410/R1950) entspricht.
C0430/R1960Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen ZonenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs.
C0430/R1970Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0430/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0440/R1950Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor DiversifikationGeschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0450/R1950Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor DiversifikationGeschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.
C0460/R1950Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Gefahr von Bodensenkungen und Erdrutsch.
C0460/R1960Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen ZonenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für die Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs.
C0460/R1970Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0460/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung
C0470/R2000Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale Sachrückversicherung, ausgenommen nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Versicherungsverpflichtungen in Geschäftsbereichen 9 und 21.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0480/R2000Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungDies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für die nichtproportionale Sachrückversicherung. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0490/R2000Geschätzte RisikominderungGeschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0500/R2000Geschätzte WiederauffüllungsprämienGeschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung.
C0510/R2000Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach RisikominderungDies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kraftfahrzeughaftpflicht
C0520/R2100Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EURAnzahl der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherten Kraftfahrzeuge in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von mehr als 24 000 000 EUR.
C0530/R2100Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EURAnzahl der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherten Kraftfahrzeuge in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von 24 000 000 EUR oder weniger.
C0540/R2100Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor RisikominderungDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kraftfahrzeughaftpflichtrisiko.
C0550/R2100Geschätzte RisikominderungGeschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0560/R2100Geschätzte WiederauffüllungsprämienGeschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht.
C0570/R2100Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach RisikominderungDies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision
C0580/R2200Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede See-Schiffskaskoversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

— See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

— Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Dieser Deckungsbetrag entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

C0590/R2200Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Seehaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

— See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

— Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Dieser Deckungsbetrag entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

C0600/R2200Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Ölverschmutzungshaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

— See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

— Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Dieser Deckungsbetrag entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

C0610/R2200Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor RisikominderungDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Tankerkollision.
C0620/R2200Geschätzte RisikominderungGeschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Tankerkollision, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0630/R2200Geschätzte WiederauffüllungsprämienGeschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Tankerkollision.
C0640/R2200Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach RisikominderungDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Tankerkollision.
C0650/R2200SchiffsnameName des betreffenden Schiffs.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion
C0660–C0700/R2300Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion — Deckungsart — vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Sachschaden, Wrackteilbeseitigung, entgangene Produktionserträge, Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs, Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung) für das Risiko einer Plattformexplosion.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gas-Offshore-Plattformen, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Plattformexplosion versichert sind:

— See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

— Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Der Betrag pro Deckungsart entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die jeweilige Deckungsart gezeichneten Versicherungssumme in Bezug auf die betreffende Plattform.

C0710/R2300Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor RisikominderungDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Plattformexplosion.
C0720/R2300Geschätzte RisikominderungGeschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Plattformexplosion, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0730/R2300Geschätzte WiederauffüllungsprämienGeschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Plattformexplosion.
C0740/R2300Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach RisikominderungDies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Plattformexplosion.
C0750/R2300Name der PlattformName der betreffenden Plattform.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt
C0760/R2400Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C0760/R2410Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Diversifikation zwischen EreignisartenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos.
C0760/R2420Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C0770/R2400Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C0780/R2400Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C0780/R2410Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Diversifikation zwischen EreignisartenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos.
C0780/R2420Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Luftfahrt
C0790–C0800/R2500Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung– Deckungsart — vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Luftfahrtkasko und Luftfahrthaftpflicht) für das Luftfahrtrisiko.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Luftfahrzeuge, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen versichert sind:

— See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

— Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Der Betrag pro Deckungsart entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die jeweilige Deckungsart der Luftfahrtversicherung und -rückversicherung gezeichneten Versicherungssumme in Bezug auf das betreffende Flugzeug.

C0810/R2500Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor RisikominderungDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Luftfahrtrisiko.
C0820/R2500Geschätzte RisikominderungGeschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Luftfahrtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0830/R2500Geschätzte WiederauffüllungsprämienGeschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Luftfahrtrisiko.
C0840/R2500Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt nach RisikominderungDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Luftfahrtrisiko.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Feuer
C0850/R2600Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Feuerrisiko.

Der Betrag entspricht der größten Feuerrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das in Form der Gebäudegruppe mit der höchsten Versicherungssumme besteht, welche die folgenden Bedingungen erfüllt:

— Das Unternehmen hat in Bezug auf jedes Gebäude Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), die Schäden durch Feuer oder Explosion, einschließlich infolge von Terroranschlägen, abdecken.

— Alle Gebäude liegen vollständig oder teilweise innerhalb eines Radius von 200 Metern.

C0860/R2600Geschätzte RisikominderungGeschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Feuerrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0870/R2600Geschätzte WiederauffüllungsprämienGeschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Feuerrisiko.
C0880/R2600Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach RisikominderungDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Feuerrisiko.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht
C0890/R2700–R2740Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Deckungsart

Vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten pro Deckungsart verdiente Prämien in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen für das Haftpflichtrisiko, für die folgenden Deckungsarten:

— Verpflichtungen aus der Berufshaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbständige Handwerker oder Kunsthandwerker;

— Verpflichtungen aus der Arbeitgeberhaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung;

— Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte und der proportionalen Rückversicherung;

— Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung und -rückversicherung in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Allgemeine Haftpflichtversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), mit Ausnahme von Verpflichtungen in den Haftpflichtrisikogruppen 1 bis 3 und mit Ausnahme der privaten Haftpflichtversicherung und proportionalen Rückversicherung sowie mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbständige Handwerker und Kunsthandwerker;

— Nichtproportionale Rückversicherung.

Für diese Zwecke sind die Prämien brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0890/R2750Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — GesamtGesamtbetrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten für alle Deckungsarten verdienten Prämien.
C0900/R2700–R2740Größtes gewährtes Haftungslimit — DeckungsartGrößtes Haftungslimit pro Deckungsart, das vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei Haftpflichtrisiken gewährt wird.
C0910/R2700–R2740Anzahl der Versicherungsfälle — DeckungsartAnzahl der Versicherungsfälle pro Deckungsart, die der kleinsten Ganzzahl entspricht, die den Betrag gemäß der vorgegebenen Formel übersteigt.
C0920/R2700–R2740Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — DeckungsartDies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, pro Deckungsart.
C0920/R2750Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — GesamtDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko für alle Deckungsarten.
C0930/R2700–R2740Geschätzte Risikominderung — DeckungsartGeschätzter Risikominderungseffekt, pro Deckungsart, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0930/R2750Geschätzte Risikominderung — GesamtGesamtbetrag der geschätzten Risikominderung für alle Deckungsarten.
C0940/R2700–R2740Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — DeckungsartGeschätzte Wiederauffüllungsprämien, pro Deckungsart, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko.
C0940/R2750Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — GesamtGesamtbetrag der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Deckungsarten.
C0950/R2700–R2740Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — DeckungsartDies ist die Kapitalanforderung, pro Deckungsart, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko.
C0950/R2750Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — GesamtDies ist die Gesamtkapitalanforderung für alle Deckungsarten nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko.
C0960/R2800Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
C0960/R2810Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Diversifikation zwischen DeckungsartenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos.
C0960/R2820Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
C0970/R2800Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das Haftpflichtrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
C0980/R2800Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
C0980/R2810Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Diversifikation zwischen DeckungsartenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos.
C0980/R2820Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution
C0990/R2900–R2910Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Größte ExponierungDie beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0990/R2920Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — GesamtGesamtwert der beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt werden, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C1000/R2900–R2910Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Größte ExponierungProzentualer Anteil, der dem Verlust bei Ausfall der Brutto-Kreditversicherungsforderung ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, für jede der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
C1000/R2920Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — GesamtDurchschnittlicher Verlust bei Ausfall der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C1010/R2900–R2910Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Größte ExponierungDies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung, je größter Forderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall“ des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.
C1010/R2920Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — GesamtDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall“ des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.
C1020/R2900–R2910Geschätzte Risikominderung — Größte ExponierungGeschätzter Risikominderungseffekt, je größter Forderung, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1020/R2920Geschätzte Risikominderung — GesamtGeschätzter Risikominderungseffekt, für die beiden größten Forderungen, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1030/R2900–R2910Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Größte ExponierungGeschätzte Wiederauffüllungsprämien, je größter Forderung, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1030/R2920Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — GesamtGeschätzte Wiederauffüllungsprämien, für die beiden größten Forderungen, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1040/R2900–R2910Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Größte ExponierungDies ist die Nettokapitalanforderung, je größter Forderung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1040/R2920Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — GesamtDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1050/R3000Verdiente Prämien in den folgenden 12 MonatenBruttoprämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden 12 Monaten in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, verdient.
C1060/R3000Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — RezessionsrisikoDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.
C1070/R3000Geschätzte RisikominderungGeschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens in Bezug auf Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1080/R3000Geschätzte WiederauffüllungsprämienGeschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1090/R3000Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — RezessionsrisikoDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1100/R3100Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C1100/R3110Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Diversifikation zwischen EreignisartenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos.
C1100/R3120Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C1110/R3100Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C1120/R3100Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C1120/R3110Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Diversifikation zwischen EreignisartenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos.
C1120/R3120Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben
C1130/R3200–R3240Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gruppen von Verpflichtungen

Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für Verträge in den folgenden Gruppen von Verpflichtungen:

— Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen Seeversicherung und -rückversicherung sowie Luftfahrtversicherung und -rückversicherung;

— Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung, ausgenommen Seerückversicherung und Luftfahrtrückversicherung;

— Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen erweiterte Garantieversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, sofern das Portfolio dieser Verpflichtungen hochgradig diversifiziert ist und diese Verpflichtungen nicht die Kosten für Produktrückrufe abdecken;

— Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine Haftpflichtrückversicherung;

— Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C1140/R3200–R3240Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gruppen von VerpflichtungenDies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko je Gruppe von Verpflichtungen.
C1140/R3250Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
C1140/R3260Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von VerpflichtungenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos.
C1140/R3270Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
C1150/R3250Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
C1160/R3250Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
C1160/R3260Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von VerpflichtungenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos.
C1160/R3270Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
Katastrophenrisiko Krankenversicherung
Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

C1170/R3300–R3600,

C1190/R3300–R3600,

C1210/R3300–R3600,

C1230/R3300–R3600,

C1250/R3300–R3600

Anzahl Versicherungsnehmer — je Ereignisart

Alle beim Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherten Personen, die Einwohner des jeweiligen Landes und gegen die folgenden Ereignisarten versichert sind:

— Tod durch Unfall;

— Dauerhafte Invalidität durch Unfall;

— 10 Jahre dauernde Invalidität durch Unfall;

— 12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall;

— Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls.

C1180/R3300–/R3600,

C1200/R3300–R3600,

C1220/R3300–R3600,

C1240/R3300–R3600,

C1260/R3300–R3600

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen — je Ereignisart

Der Wert der Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Versicherungsvertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem mit Hilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelten besten Schätzwert der Leistungszahlungen, je Ereignisart.

Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge der jeweiligen Ereignisart abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können.

Bei Verpflichtungen aus der Krankheitskostenversicherung und -rückversicherung basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt der jeweiligen Ereignisart unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien.

C1270/R3300–R3600Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungDies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, für jedes der aufgeführten Länder.
C1270/R3610Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1270/R3620Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen LändernDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder.
C1270/R3630Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1280/R3300–R3600Geschätzte RisikominderungDer für jedes Land jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1280/R3610Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor DiversifikationDies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder.
C1290/R3300–R3600Geschätzte WiederauffüllungsprämienDie für jedes Land jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.
C1290/R3610Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder.
C1300/R3300–R3600Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach RisikominderungDies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, die sich für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für jedes Land ergibt.
C1300/R3610Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1300/R3620Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen LändernDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder.
C1300/R3630Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen unter Berücksichtigung des in C1300/R3620 angegebenen Diversifikationseffekts.
Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration
C1310/R3700–R4010Größte bekannte Unfallrisikokonzentration — Länder

Die größte Unfallrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für jedes der aufgeführten Länder entspricht der größten Anzahl von Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:

— Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat eine Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung oder eine Gruppen-Einkommensersatzversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung in Bezug auf jede dieser Personen.

— Die Verpflichtungen gegenüber jeder dieser Personen decken mindestens eines der im nächsten Element aufgeführten Ereignisse ab.

— Die Personen arbeiten in demselben Gebäude, das im betreffenden Land liegt.

Diese Personen sind gegen folgende Ereignisarten versichert:

— Tod durch Unfall;

— Dauerhafte Invalidität durch Unfall;

— 10 Jahre dauernde Invalidität durch Unfall;

— 12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall;

— Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls.

C1320/R3700–R4010,

C1330/R3700–R4010,

C1340/R3700–R4010,

C1350/R3700–R4010,

C1360/R3700–R4010

Durchschnittliche Versicherungssumme — je Ereignisart Der Durchschnittswert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die größte Unfallrisikokonzentration zu zahlenden Leistungen.
C1370/R3700–R4010Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungDies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder.
C1410Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende LänderGeben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigen sind.
C1370/R4020Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1370/R4030Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen LändernDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder.
C1370/R4040Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1380/R3700–R4010Geschätzte Risikominderung — LänderDer für jedes der aufgeführten Länder jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1380/R4020Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor DiversifikationDies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder.
C1390/R3700–R4010Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — LänderDie für jedes der aufgeführten Länder jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr.
C1390/R4020Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder.
C1400/R3700–R4010Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — LänderDies ist die jeweilige Kapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, für jedes der aufgeführten Länder.
C1400/R4020Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1400/R4030Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen LändernDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder.
C1400/R4040Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung unter Berücksichtigung des in C1400/R4030 angegebenen Diversifikationseffekts.
Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie
C1440/R4100–R4410Krankheitskosten — Anzahl der versicherten Personen — Länder

Für jedes der aufgeführten Länder die Anzahl der bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen versicherten Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:

— Die Versicherten sind Einwohner des betreffenden Landes.

— Die Versicherten sind durch Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen gedeckt, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, die Krankheitskosten infolge einer Infektionskrankheit abdecken.

Diese Versicherten können Leistungen bei Inanspruchnahme der folgenden Arten von Gesundheitsleistungen beanspruchen:

— Krankenhausaufenthalt

— Beratung bei einem Allgemeinarzt;

— keine formelle Gesundheitsversorgung.

C1450/R4100–R4410,

C1470/R4100–R4410,

C1490/R4100–R4410

Krankheitskosten — Einheitskosten je Anspruch nach Art der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen — LänderMit Hilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelter bester Schätzwert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für einen Versicherten zu zahlenden Beträge im Zusammenhang mit Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, für die jeweilige Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Falle einer Pandemie, für jedes der aufgeführten Länder.

C1460/R4100–R4410,

C1480/R4100–R4410,

C1500/R4100–R4410

Krankheitskosten — Anteil der Versicherten, die die jeweiligen Arten von Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen — LänderAnteil der versicherten Personen mit klinischen Symptomen, die Gesundheitsleistungen der betreffenden Art in Anspruch nehmen, für jedes der aufgeführten Länder.
C1510/R4100–R4410Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — LänderDies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder.
C1550Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende LänderGeben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Pandemierisiko zu berücksichtigen sind.
C1420/R4420Einkommensersatz — Anzahl der Versicherten — Gesamtwert Pandemierisiko alle LänderGesamtzahl der Versicherten in allen aufgeführten Ländern, die durch Verpflichtungen der Einkommensersatzversicherung oder -rückversicherung gedeckt sind, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen.
C1430/R4420Einkommensersatz — Gesamtwert Pandemierisiko — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

Gesamtwert des pandemiebedingten Einkommensersatzrisikos von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für alle aufgeführten Länder.

Der Wert der für die versicherte Person zu zahlenden Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Vertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen unter der Annahme, dass der Versicherte dauerhaft invalide ist und nicht geheilt wird.

C1510/R4420Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle LänderDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder.
C1520/R4420Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle LänderGesamter geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien, für alle aufgeführten Länder.
C1530/R4420Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Pandemierisiko alle LänderGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, für alle aufgeführten Länder.
C1540/R4420Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle LänderDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder.

S.28.01 — Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Der Meldebogen S.28.01 ist von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu übermitteln, die nicht zu denjenigen zählen, die gleichzeitig Lebensversicherungs- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben. Solche Unternehmen übermitteln stattdessen den Meldebogen S.28.02.

Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind (nach Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

Alle Bezugnahmen auf versicherungstechnische Rückstellungen beziehen sich auf versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

Bei der Berechnung der Mindestkapitalanforderung (MCR) wird eine lineare Formel mit einer Untergrenze von 25 % und einer Obergrenze von 45 % der Solvenzkapitalanforderung (SCR) kombiniert. Für die MCR gibt es abhängig von der Art des Unternehmens eine absolute Untergrenze (gemäß Definition in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG).



ELEMENTHINWEISE
C0010/R0010Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCRNL-ErgebnisDies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, der gemäß Artikel 250 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0020/R0020Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0020Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf MonatenDies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.
C0020/R0030Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0030Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 MonatenDies sind die gebuchten Prämien für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.
C0020/R0040Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0040Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 MonatenDies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.
C0020/R0050Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0050Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 MonatenDies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.
C0020/R0060Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0060Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 MonatenDies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.
C0020/R0070See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0070See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 MonatenDies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.
C0020/R0080Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0080Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 MonatenDies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.
C0020/R0090Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0090Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 MonatenDies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.
C0020/R0100Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0100Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 MonatenDies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.
C0020/R0110Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0110Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 MonatenDies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.
C0020/R0120Beistand und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0120Beistand und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 MonatenDies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.
C0020/R0130Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0130Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 MonatenDies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.
C0020/R0140Nichtproportionale Krankenrückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0140Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf MonatenDies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.
C0020/R0150Nichtproportionale Unfallrückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0150Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf MonatenDies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.
C0020/R0160Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0160Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf MonatenDies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.
C0020/R0170Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0170Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf MonatenDies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.
C0040/R0200Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCRL-ErgebnisDies ist das Ergebnis des Bestandteils der linearen Formel für Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, der gemäß Artikel 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0050/R0210Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf garantierte Leistungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Lebensversicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null.
C0050/R0220Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0050/R0230Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnetDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0050/R0240Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für alle anderen Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.

Renten im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen sind an dieser Stelle anzugeben.

C0060/R0250Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft)Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals, d. h. die Summe über alle Verträge, die Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen aus dem Risikokapital der Verträge nach sich ziehen.
C0070/R0300Berechnung der gesamten MCR — lineare MCRDie lineare Mindestkapitalanforderung entspricht der Summe aus dem Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und dem Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und wird gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ermittelt.
C0070/R0310Berechnung der gesamten MCR — SCRDies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.
C0070/R0320Berechnung der gesamten MCR — MCR-ObergrenzeDie Obergrenze beträgt 45 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0070/R0330Berechnung der gesamten MCR — MCR-UntergrenzeDie Untergrenze beträgt 25 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0070/R0340Berechnung der gesamten MCR — kombinierte MCRDies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0070/R0350Berechnung der gesamten MCR — absolute Untergrenze der MCRDieser Wert wird gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG berechnet.
C0070/R0400MindestkapitalanforderungDies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

S.28.02 — Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Der Meldebogen S.28.02 ist von Versicherungsunternehmen zu übermitteln, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben. Andere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als solche, die sowohl Lebensversicherungs- als Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, übermitteln stattdessen den Meldebogen S.28.01.

Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind (nach Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

Alle Bezugnahmen auf versicherungstechnische Rückstellungen beziehen sich auf versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

Bei der Berechnung der Mindestkapitalanforderung (MCR) wird eine lineare Formel mit einer Untergrenze von 25 % und einer Obergrenze von 45 % der Solvenzkapitalanforderung (SCR) kombiniert. Für die MCR gibt es abhängig von der Art des Unternehmens eine absolute Untergrenze (gemäß Definition in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG).



ELEMENTHINWEISE
C0010/R0010Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(NL,NL)-Ergebnis — NichtlebensversicherungstätigkeitDies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 4 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0020/R0010Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(NL,L)-Ergebnis — LebensversicherungstätigkeitDies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absätze 9 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0030/R0020Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0020Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0050/R0020Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0020Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — LebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0030/R0030Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0030Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0050/R0030Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0030Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — LebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0030/R0040Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0040Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0050/R0040Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0040Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — LebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.
C0030/R0050Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0050Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0050/R0050Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0050Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — LebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0030/R0060Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0060Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0050/R0060Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0060Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — LebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0030/R0070See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0070See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0050/R0070See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0070See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — LebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0030/R0080Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0080Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0050/R0080Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0080Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — LebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0030/R0090Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0090Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0050/R0090Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0090Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — LebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0030/R0100Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0100Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0050/R0100Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0100Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — LebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0030/R0110Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0110Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0050/R0110Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0110Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — LebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0030/R0120Beistand und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0120Beistand und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0050/R0120Beistand und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0120Beistand und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — LebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0030/R0130Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0130Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0050/R0130Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0130Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — LebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0030/R0140Nichtproportionale Krankenrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0140Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0050/R0140Nichtproportionale Krankenrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0140Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — LebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.
C0030/R0150Nichtproportionale Unfallrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0150Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0050/R0150Nichtproportionale Unfallrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0150Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — LebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.
C0030/R0160Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0160Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0050/R0160Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0160Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — LebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.
C0030/R0170Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0170Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0050/R0170Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0170Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — LebensversicherungstätigkeitDies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.
C0070/R0200Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(L,NL)-Ergebnis — NichtlebensversicherungstätigkeitDies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 4 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0080/R0200Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(L,L)-Ergebnis — LebensrückversicherungstätigkeitDies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absätze 9 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0090/R0210Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für garantierte Leistungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Nichtlebensversicherungstätigkeit, sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Versicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0110/R0210Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für garantierte Leistungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit, sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Versicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0090/R0220Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für künftige Überschussbeteiligungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0110/R0220Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für künftige Überschussbeteiligungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0090/R0230Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0110/R0230Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit.
C0090/R0240Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — NichtlebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für sonstige Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0110/R0240Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — LebensversicherungstätigkeitDies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für sonstige Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0100/R0250Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) — NichtlebensversicherungstätigkeitDies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen mit den höchsten Beträgen begründen, die das Versicherungsunternehmen im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, sowie des erwarteten Barwerts der im Todesfall oder bei Invalidität zu zahlenden Renten abzüglich des besten Netto-Schätzwerts mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0120/R0250Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — Gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) — LebensversicherungstätigkeitDies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen mit den höchsten Beträgen begründen, die das Versicherungsunternehmen im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, sowie des erwarteten Barwerts der im Todesfall oder bei Invalidität zu zahlenden Renten abzüglich des besten Netto-Schätzwerts mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0130/R0300Berechnung der gesamten MCR — lineare MCRDie lineare Mindestkapitalanforderung entspricht der Summe aus dem Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und dem Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und wird gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ermittelt.
C0130/R0310Berechnung der gesamten MCR — SCRDies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.
C0130/R0320Berechnung der gesamten MCR — MCR-ObergrenzeDie Obergrenze beträgt 45 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0130/R0330Berechnung der gesamten MCR — MCR-UntergrenzeDie Untergrenze beträgt 25 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0130/R0340Berechnung der gesamten MCR — kombinierte MCRDies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0130/R0350Berechnung der gesamten MCR — absolute Untergrenze der MCRDieser Wert wird gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG berechnet.
C0130/R0400MindestkapitalanforderungDies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird  und Artikel 253 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
C0140/R0500Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive lineare MCR — NichtlebensversicherungstätigkeitDieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
C0150/R0500Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive lineare MCR — LebensversicherungstätigkeitDieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
C0140/R0510Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung) — NichtlebensversicherungstätigkeitDies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende fiktive SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die fiktive SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), ohne Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.
C0150/R0510Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung) — LebensversicherungstätigkeitDies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende fiktive SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die fiktive SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), ohne Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.
C0140/R0520Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Obergrenze der fiktiven MCR — NichtlebensversicherungstätigkeitDie Obergrenze beträgt 45 % der fiktiven Nichtlebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Nichtlebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0150/R0520Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Obergrenze der fiktiven MCR — LebensversicherungstätigkeitDie Obergrenze beträgt 45 % der fiktiven Lebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Lebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0140/R0530Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Untergrenze der fiktiven MCR — NichtlebensversicherungstätigkeitDie Untergrenze beträgt 25 % der fiktiven Nichtlebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Nichtlebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0150/R0530Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Untergrenze der fiktiven MCR — LebensversicherungstätigkeitDie Untergrenze beträgt 25 % der fiktiven Lebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Lebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0140/R0540Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive kombinierte MCR — NichtlebensversicherungstätigkeitDieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
C0150/R0540Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive kombinierte MCR — LebensversicherungstätigkeitDieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
C0140/R0550Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — absolute Untergrenze der fiktiven MCR — NichtlebensversicherungstätigkeitDies ist der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag  vor Berücksichtigung des Artikels 253 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
C0150/R0550Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — absolute Untergrenze der fiktiven MCR — LebensversicherungstätigkeitDies ist der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag  vor Berücksichtigung des Artikels 253 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
C0140/R0560Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive MCR — NichtlebensversicherungstätigkeitDies ist die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung, die gemäß Artikel 252 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0150/R0560Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive MCR — LebensversicherungstätigkeitDies ist die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung, die gemäß Artikel 252 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

S.29.01 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

In diesem Meldebogen sowie in den Meldebögen S.29.02 bis S.29.04 wird die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten begründet, indem die verschiedenen Veränderungsquellen einander gegenübergestellt werden (siehe die unter Buchstabe b unten aufgeführten fünf wichtigsten Quellen). In diesen Meldebögen ist die Wertschöpfung zu melden (beispielsweise Erträge aus Anlagen).

Der vorliegende Meldebogen hat folgende Informationen zum Inhalt:

a)
Eine Darstellung aller Veränderungen bei Basiseigenmittelbestandteilen während des Berichtszeitraums. Die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wird als Teil dieser Gesamtveränderung separat ausgewiesen. Die erste Analyse beruht vollständig auf Informationen, die auch im Meldebogen S.23.01 angegeben werden (Jahr N und Jahr N–1).
b)
Eine Zusammenfassung der fünf wichtigsten Quellen für die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten zwischen dem vorangegangenen und dem letzten Berichtszeitraum (Zellen C0030/R0190 bis C0030/R0250):
Veränderungen im Zusammenhang mit Investitionen und finanziellen Verbindlichkeiten — aufgeschlüsselt im Meldebogen S.29.02;
Veränderungen im Zusammenhang mit versicherungstechnischen Rückstellungen — aufgeschlüsselt in den Meldebögen S.29.03 und S.29.04;
Veränderung der „reinen“ Kapitalbestandteile, die nicht direkt durch die Ausübung der Geschäftstätigkeit beeinflusst wird (z. B. Veränderungen bei der Anzahl und beim Wert von Stammaktien); eine detaillierte Analyse dieser Veränderungen wird im Meldebogen S.23.03 vorgenommen;
sonstige wichtige Veränderungen im Zusammenhang mit Steuern und Dividendenausschüttungen, im Einzelnen:

 

— Veränderung bei latenten Steuern

— Ertragsteuern im Berichtszeitraum

— Dividendenausschüttung

sonstige, nicht an anderer Stelle erläuterte Veränderungen.



ELEMENTHINWEISE
C0010/R0010–R0120Basiseigenmittelbestandteile — Jahr N

Diese Elemente umfassen nicht alle Basiseigenmittelbestandteile, sondern nur diejenigen vor Anpassungen oder Abzügen für:

— im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen;

— Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten.

C0020/R0010–R0120Basiseigenmittelbestandteile — Jahr N–1

Diese Elemente umfassen nicht alle Basiseigenmittelbestandteile, sondern nur diejenigen vor Anpassungen oder Abzügen für:

— im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen;

— Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten.

C0030/R0010–R0120Basiseigenmittelbestandteile — VeränderungVeränderung der Eigenmittelbestandteile zwischen Berichtszeitraum N und Berichtszeitraum N–1.
C0030/R0130Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten (Veränderungen der Basiseigenmittel begründet durch die Meldebögen zur Veränderungsanalyse)

Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten. Dieses Element erfährt eine weitere Bewertung in den Zeilen R0190 bis R0250 sowie in den Meldebögen S.29.02 bis S.29.04.

Der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten ist vor Abzügen für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten anzugeben.

C0030/R0140Eigene AnteileVeränderung der eigenen Anteile, die in die Bilanz als Aktiva aufgenommen werden.
C0030/R0150Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und EntgelteVeränderung der vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte.
C0030/R0160Sonstige BasiseigenmittelbestandteileVeränderung der sonstigen Basiseigenmittelbestandteile.
C0030/R0170Gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-PortfolioVeränderung der gebundenen Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio.
C0030/R0180Gesamtveränderung der AusgleichsrücklageGesamtveränderung der Ausgleichsrücklage.
C0030/R0190Veränderungen aufgrund von Investitionen und finanziellen VerbindlichkeitenVeränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch Veränderungen bei Investitionen und finanziellen Verbindlichkeiten begründet sind (z. B. Wertveränderungen im Berichtszeitraum, Veränderungen bei finanziellen Erträgen usw.).
C0030/R0200 Veränderungen aufgrund versicherungstechnischer NettorückstellungenVeränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch Veränderungen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen begründet sind (z. B. Auflösungen von Rückstellungen, neue verdiente Prämien usw.).
C0030/R0210Veränderungen bei Basiseigenmittelbestandteilen und anderen genehmigten BestandteilenDieser Betrag bezieht sich auf den Teil der Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der durch Bewegungen bei „reinen“ Kapitalbestandteilen begründet ist, zum Beispiel Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile), Vorzugsaktien oder Überschussfonds.
C0030/R0220Veränderung bei latenten SteuernVeränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch eine Veränderung der latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden begründet sind.
C0030/R0230Ertragsteuern im BerichtszeitraumBetrag der Körperschaftsteuer im Berichtszeitraum, wie in den Abschlüssen im Berichtszeitraum ausgewiesen.
C0030/R0240DividendenausschüttungBetrag der im Berichtszeitraum ausgeschütteten Dividende, wie in den Abschlüssen im Berichtszeitraum ausgewiesen.
C0030/R0250Sonstige Veränderungen beim Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenDies sind die restlichen Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten.

S.29.02 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

In diesem Meldebogen stehen Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Mittelpunkt, die durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten begründet sind.

Der Anwendungsbereich dieses Meldebogens:

i.
schließt Passivpositionen von Derivaten ein (z. B. Anlagen);
ii.
schließt eigene Anteile ein;
iii.
schließt finanzielle Verbindlichkeiten (darunter auch nachrangige Verbindlichkeiten) ein;
iv.
schließt Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen aus;
v.
schließt zur Eigennutzung gehaltene Eigentumswerte aus.

Für alle diese Elemente bezieht sich der Meldebogen auf die zum Schlussdatum des vorangegangenen Berichtszeitraums (N–1) gehaltenen Anlagen sowie auf die während des Berichtszeitraums (N) erworbenen/begebenen Anlagen.

In Bezug auf die für fonds- und indexgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte werden Anpassungen der Basiseigenmittel im Zusammenhang mit der Bewertung im Meldebogen S.29.03 berücksichtigt.

Der Unterschied zwischen Meldebogen S.29.02 (letzte Tabelle) und den Informationen im Meldebogen S.09.01 besteht darin, dass Erträge aus eigenen Anteilen eingeschlossen und fondsgebundene Verträge ausgeschlossen sind. Zweck des Meldebogens ist ein genaues Verständnis der Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Anlagen unter Berücksichtigung der folgenden Informationen:

i.
Bewertungsänderungen, die sich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken (z. B. realisierte Gewinne und Verluste aus Veräußerungen, aber auch Bewertungsdifferenzen);
ii.
Erträge aus Anlagen;
iii.
Aufwendungen in Bezug auf Anlagen (einschließlich Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten).



ELEMENTHINWEISE
C0010/R0010Bewertungsänderungen bei Anlagen

Bewertungsänderungen bei Anlagen, einschließlich:

— für im Portfolio gehaltene Vermögenswerte: Differenz zwischen den Solvabilität-II-Werten am Ende des Berichtszeitraums (N) und zu Beginn des Jahres (N–1);

— für Anlagen, die zwischen den beiden Berichtszeiträumen veräußert wurden (darunter auch im Berichtszeitraum erworbene Vermögenswerte): Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Solvabilität-II-Wert im letzten Berichtszeitraum (bzw. dem Wert der Anschaffungskosten, wenn Anlagen im Berichtszeitraum erworben wurden);

— für Vermögenswerte, die im Berichtszeitraum erworben wurden und am Ende des Berichtszeitraums weiterhin gehalten werden: Differenz zwischen dem Solvabilität-II-Schlusswert und den Anschaffungskosten bzw. dem Anschaffungswert.

In diesem Element sind Beträge einzuschließen, die sich auf Derivate beziehen, unabhängig davon, ob es sich bei den Derivaten um Aktiv- oder Passivposten handelt.

Hier nicht einzuschließen sind Beträge, die in R0040 „Anlageerträge“ und in R0050 „Anlageaufwendungen, einschl. Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten“ angegeben werden.

C0010/R0020Bewertungsänderungen bei eigenen AnteilenEs gilt dasselbe wie für C0010/R0010, jedoch in Bezug auf eigene Anteile.
C0010/R0030Bewertungsänderungen bei finanziellen Verbindlichkeiten und nachrangigen Verbindlichkeiten

Bewertungsänderungen bei finanziellen Verbindlichkeiten und nachrangigen Verbindlichkeiten, einschließlich:

— für finanzielle und nachrangige Verbindlichkeiten, die vor dem Berichtszeitraum begeben, aber noch nicht getilgt wurden: Differenz zwischen den Solvabilität-II-Werten am Ende des Berichtszeitraums (N) und zu Beginn des Berichtszeitraums (N–1);

— für die im Berichtszeitraum getilgten finanziellen und nachrangigen Verbindlichkeiten: Differenz zwischen dem Tilgungspreis und dem Solvabilität-II-Wert am Ende des letzten Berichtszeitraums;

— für finanzielle und nachrangige Verbindlichkeiten, die im Berichtszeitraum begeben, in diesem Berichtszeitraum jedoch nicht getilgt wurden: Differenz zwischen dem Solvabilität-II-Schlusswert und dem Emissionspreis.

C0010/R0040AnlageerträgeDieser Betrag umfasst Dividenden, Zinsen, Mieten und sonstige Erträge aus Anlagen im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Meldebogens.
C0010/R0050Anlageaufwendungen, einschl. Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten

Anlageaufwendungen, einschließlich Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten, einschließlich:

— Aufwendungen für Anlageverwaltung in Bezug auf „Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)“ und auf „Eigene Anteile“;

— Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten in Bezug auf „Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ sowie „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ und „Nachrangige Verbindlichkeiten“.

Diese Aufwendungen und Kosten entsprechen den am Ende des Berichtszeitraums gemeldeten und periodengerecht zugeordneten Beträgen.

C0010/R0060Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch Investitionen und finanzielle VerbindlichkeitenGesamtbetrag der Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten begründet sind.
C0010/R0070Dividenden

Höhe der Dividendenerträge im Berichtszeitraum (ohne Dividenden aus Vermögenswerten, die für fonds- und indexgebundene Verträge gehalten werden, und ohne Dividenden aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten).

Es gilt dieselbe Definition wie in S.09.01 (mit Ausnahme des Anwendungsbereichs der zu berücksichtigenden Anlagen).

C0010/R0080Zinsen

Höhe der Zinserträge im Berichtszeitraum (ohne Zinsen aus Vermögenswerten, die für fonds- und indexgebundene Verträge gehalten werden, und ohne Zinsen aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten).

Es gilt dieselbe Definition wie in S.09.01 (mit Ausnahme des Anwendungsbereichs der zu berücksichtigenden Anlagen).

C0010/R0090Mieten

Höhe der Mieterträge im Berichtszeitraum (ohne Mieten aus Vermögenswerten, die für fonds- und indexgebundene Verträge gehalten werden, und ohne Mieten aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten).

Es gilt dieselbe Definition wie in S.09.01 (mit Ausnahme des Anwendungsbereichs der zu berücksichtigenden Anlagen).

C0010/R0100SonstigeHöhe der am Ende des Berichtsjahres aufgelaufenen sonstigen Anlageerträge. Hierunter fallen sonstige Anlageerträge, die in C0010/R0070, C0010/R0080 und C0010/R0090 nicht berücksichtigt werden, beispielsweise Gebühren für Wertpapierleihgeschäfte, Gebühren für Verpflichtungszusagen usw. (ohne Anlageerträge aus Vermögenswerten, die für fonds- und indexgebundene Verträge gehalten werden, und ohne Anlageerträge aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten).

S.29.03 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

In diesem Meldebogen stehen Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Mittelpunkt, die durch versicherungstechnische Rückstellungen begründet sind. Die versicherungstechnischen Rückstellungen umfassen durch den besten Schätzwert und durch die Risikomarge erfasste Risiken sowie Risiken, die durch die als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen erfasst werden.

Die in der Tabelle „Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts“ dargestellte Berechnungsreihenfolge ist nicht bindend für die Reihenfolge, in der die Berechnung durchgeführt wird, solange der Inhalt der verschiedenen Zellen den Zweck und die Definition dieser Zellen tatsächlich widerspiegelt.

Im Einklang mit den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres zu berichten. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

Zweck des Meldebogens ist ein genaues Verständnis der Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit versicherungstechnischen Rückstellungen unter Berücksichtigung der folgenden Informationen:

Änderungen bei der Kategorisierung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
Änderungen bei versicherungstechnischen Zahlungsströmen im Berichtszeitraum;
detaillierte Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts ohne Abzug der Rückversicherung nach Änderungsquellen (z. B. neue Geschäfte, geänderte Annahmen, Erfahrung usw.).



ELEMENTHINWEISE
Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Zeichnungsjahr (sofern anwendbar) — Ohne Abzug der Rückversicherung
C0010–C0020/R0010Bester Schätzwert — AnfangswertHöhe des besten Schätzwerts (ohne Abzug der Rückversicherung) entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird.
C0010–C0020/R0020Außergewöhnliche Elemente, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts auslösen

Höhe der Anpassung des Anfangswerts des besten Schätzwerts aufgrund von Elementen, bei denen es sich nicht um Änderungen beim Umfang handelt, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts bewirkt haben.

Diese Angabe umfasst im Wesentlichen Änderungen bei Modellen (falls Modelle verwendet werden) zur Korrektur eines Modells sowie sonstige Modifikationen. Hier sind keine auf Annahmen bezogenen Änderungen anzugeben.

Es ist davon auszugehen, dass diese Zellen vorwiegend für das Lebensversicherungsgeschäft zutreffen werden.

C0010–C0020/R0030Änderungen beim UmfangHöhe der Anpassung des Anfangswerts des besten Schätzwerts im Zusammenhang mit Änderungen beim Umfang des Portfolios wie Verkäufe des Portfolios (oder von Teilen davon) und Käufe. Diese Angabe kann sich auch auf Änderungen beim Umfang aufgrund von Verbindlichkeiten beziehen, die durch Rentenzahlungen aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen entstehen (wodurch Änderungen von Nichtlebensversicherungen zu Lebensversicherungen ausgelöst werden).
C0010–C0020/R0040Änderung bei Fremdwährungen

Höhe der Anpassung des Anfangswerts des besten Schätzwerts im Zusammenhang mit einer Änderung bei Fremdwährungen im Zeitraum.

In diesem Fall bezieht sich die Änderung bei Fremdwährungen auf Verträge, die auf eine andere Währung als die Bilanzwährung lauten. Für die Berechnung werden die im Anfangswert des besten Schätzwerts enthaltenen Zahlungsströme der betreffenden Verträge einfach aufgrund der Währungsänderung umgerechnet.

Dieses Element betrifft nicht den Einfluss des Versicherungsportfolios auf die Zahlungsströme, der sich dadurch bedingt, dass die Vermögenswerte im Jahr N–1 aufgrund der Fremdwährungsänderung im Jahr N neu bewertet werden.

C0010–C0020/R0050Bester Schätzwert für das während des Zeitraums übernommene Risiko

Dieses Element stellt die gegenwärtig erwarteten künftigen Zahlungsströme (ohne Abzug der Rückversicherung) dar, die in den besten Schätzwert einfließen und sich auf die während des Zeitraums übernommenen Risiken beziehen.

Dieser Wert ist zum Schlussdatum zu betrachten (und nicht zum tatsächlichen Datum der Risikoübernahme), d. h., der Wert muss Teil des besten Schätzwerts zum Schlussdatum sein.

Der Umfang der Zahlungsströme bezieht sich auf Artikel 77 der Richtlinie 2009/138/EG.

C0010–C0020/R0060Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Aufzinsung — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

Die hier angegebene Veränderung des besten Schätzwerts bezieht sich ausschließlich auf die Aufzinsung; in ihr werden keine anderen Parameter wie Änderungen bei Annahmen oder Abzinsungssätzen, Anpassung aufgrund der Erfahrung usw. berücksichtigt.

Das Konzept der Aufzinsung lässt sich wie folgt veranschaulichen: Berechnen Sie den besten Schätzwert des Jahres N–1 erneut, jedoch unter Verwendung der verschobenen Zinskurve.

Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

— Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts, einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0010-R0040).

— Berechnen Sie auf der Grundlage dieser Zahl die Aufzinsung.

C0010–C0020/R0070Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

Prämien, Forderungen und Rückkäufe, deren Zahlung im Laufe des Jahres im Anfangswert des besten Schätzwerts prognostiziert wurde, sind nicht mehr im Schlusswert des besten Schätzwerts enthalten, da sie im Laufe des Jahres gezahlt oder erhalten wurden. Es ist eine Anpassung zur Neutralisierung durchzuführen.

Um diese Anpassung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

— Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts (Zelle C0010/R0010), einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0020-R0040).

— Isolieren Sie die Zahlungsströme (Zuflüsse minus Abflüsse), die innerhalb dieses Anfangswerts des besten Schätzwerts für den betrachteten Zeitraum projiziert wurden.

— Dieser isolierte Betrag der Zahlungsströme ist zum Anfangswert des besten Schätzwerts hinzuzurechnen (für den Neutralisierungseffekt) und ist in den Zellen C0010/R0070 und C0020/R0070 einzutragen.

C0010–C0020/R0080Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Erfahrung — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

Die hier angegebene Veränderung des besten Schätzwerts muss sich beim Vergleich mit den projizierten Zahlungsströmen strikt auf die konsequente Realisierung von Zahlungsströmen beziehen.

Zum Zweck der Berechnung und falls keine Informationen über realisierte Zahlungsströme verfügbar sind, kann die Veränderung aufgrund der Erfahrung als Differenz zwischen den realisierten versicherungstechnischen Zahlungsströmen und den projizierten Zahlungsströmen berechnet werden.

Die realisierten versicherungstechnischen Zahlungsströme beziehen sich auf solche, die nach Solvabilität-II-Grundsätzen gemeldet werden, d. h. effektiv gebuchte Prämien, effektiv gezahlte Forderungen und effektiv erfasste Aufwendungen.

C0010–C0020/R0090Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund geänderter nichtwirtschaftlicher Annahmen — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Änderungen bei gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüchen (RBNS), die nicht durch realisierte versicherungstechnische Zahlungsströme ausgelöst werden (z. B. fallweise Revision des Betrags der eingetretenen, aber noch noch nicht gemeldeten Versicherungsfälle (IBNR)). Solche Änderungen bewirken eine Änderung der direkt mit Versicherungsrisiken (z. B. Stornoquoten) in Verbindung stehenden Annahmen, die als nichtwirtschaftliche Annahmen bezeichnet werden können.

Um den genauen Umfang der Veränderung aufgrund von Änderungen bei Annahmen isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

— Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts (Zelle C0010/R0010), einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0010-R0040) sowie der Auswirkung der Aufzinsung, der im Jahr N projizierten Zahlungsströme und der Erfahrung (C0010/R0060-R0080 bzw. C0020/R0060-R0080);

— Führen Sie auf der Grundlage dieser Zahl Berechnungen mit neuen Annahmen durch, die sich nicht auf die ggf. am Ende des Jahres N geltenden Abzinsungssätze beziehen.

Dadurch wird die Veränderung des besten Schätzwerts erhalten, der sich exakt auf die Änderungen dieser Annahmen bezieht. Die Veränderung aufgrund der fallweisen Revision der RBNS wird dadurch unter Umständen nicht erfasst und muss demnach hinzugerechnet werden.

Bei Nichtlebensversicherungen kann es Fälle geben, in denen diese Änderungen nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung (C0020/R0080) erkennbar sind. Geben Sie in diesen Fällen in C0020/R0080 den Gesamtbetrag an.

C0010–C0020/R0100Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund von Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds — vor dem Zeitraum übernommene Risiken

Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Annahmen, die nicht direkt mit Versicherungsrisiken in Verbindung stehen, d. h., es geht im Wesentlichen um die Auswirkung von Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld auf die Zahlungsströme (unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Managements wie Verringerung der künftigen Überschussbeteiligungen) und um Änderungen der Abzinsungssätze.

Wenn bei Nichtlebensversicherungen (C0020/R0100) die Veränderung aufgrund der Inflation nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung erkennbar ist, geben Sie in C0020/R0080 den Gesamtbetrag an.

Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

— Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts, einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0010-R0040) sowie der Auswirkung der Aufzinsung, der im Jahr N projizierten Zahlungsströme und der Erfahrung (C0010/R0060-R0080 bzw. C0020/R0060-R0080 oder alternativ C0010/R0060-R0090 bzw. C0020/R0060-R0090).

— Führen Sie auf der Grundlage dieser Zahl Berechnungen mit neuen Abzinsungssätzen, die im Jahr N galten, und mit den zugehörigen finanziellen Annahmen (sofern vorhanden) durch.

Dadurch wird die Veränderung des besten Schätzwerts erhalten, der sich exakt auf die Änderungen der Abzinsungssätze und der zugehörigen finanziellen Annahmen bezieht.

C0010–C0020/R0110Sonstige, nicht anderer Stelle erläuterte ÄnderungenDiese Angabe bezieht sich auf sonstige Veränderungen des besten Schätzwerts, die nicht in den Zellen C0010/R0010 bis R0100 (für die Lebensversicherung) oder C0020/R0010 bis R0100 (für die Nichtlebensversicherung) erfasst wurden.
C0010–C0020/R0120Bester Schätzwert — Schlusswert — Ohne Abzug der Rückversicherung

Höhe des besten Schätzwerts entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird.

Diese Zellen können null sein (wenn der Ansatz unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres nicht verwendet wird). Alternativ können diese Zellen den Gesamtbetrag des Schlusswerts des besten Schätzwerts in der Bilanz enthalten, wenn der Ansatz unter Zugrundelegung des Schadenjahres nicht verwendet wird.

Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Zeichnungsjahr (sofern anwendbar) — Aus Rückversicherung einforderbare Beträge
C0030–C0040/R0130Bester Schätzwert — AnfangswertHöhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird.
C0030–C0040/R0140Bester Schätzwert — SchlusswertHöhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird.
Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Schadenjahr (sofern anwendbar) — Ohne Abzug der Rückversicherung
C0050–C0060/R0150Bester Schätzwert — AnfangswertHöhe des besten Schätzwerts (ohne Abzug der Rückversicherung) entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird.
C0050–C0060/R0160Außergewöhnliche Elemente, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts auslösenEs gilt dasselbe wie für C0010 und C0020/R0020.
C0050–C0060/R0170Änderungen beim UmfangEs gilt dasselbe wie für C0010 und C0020/R0030.
C0050–C0060/R0180Änderung bei FremdwährungenEs gilt dasselbe wie für C0010 und C0020/R0040.
C0050–C0060/R0190Veränderung des besten Schätzwerts für die nach dem Zeitraum abgedeckten Risiken

Es ist davon auszugehen, dass diese Zellen vorwiegend für das Nichtlebensversicherungsgeschäft zutreffen werden. Diese Angaben beziehen sich auf Änderungen bei den Prämienrückstellungen (oder Teilen davon), bezogen auf alle innerhalb der Vertragsgrenzen zum Bewertungsstichtag erfassten Verpflichtungen, zu dem der Anspruch noch nicht eingetreten ist. Die Berechnung ist wie folgt durchzuführen:

— Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, der sich auf einen Deckungszeitraum bezieht, der nach Ende des Jahres N–1 beginnt.

— Erwägen und ermitteln Sie die Prämienrückstellungen auf dieselbe Weise wie zum Ende des Jahres N.

— Leiten Sie die Veränderung von diesen beiden Zahlen ab.

C0050–C0060/R0200Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums abgedeckten Risiken

Es ist davon auszugehen, dass diese Zellen vorwiegend für das Nichtlebensversicherungsgeschäft sowie die folgenden Fälle zutreffen werden:

a)  Prämienrückstellungen (oder Teile davon) zum Ende des Jahres N–1, die zum Ende des Jahres N in Schadenrückstellungen umgewandelt wurden, da der Anspruch während des Zeitraums eingetreten ist;

b)  Schadenrückstellungen in Bezug auf während des Zeitraums eingetretene Ansprüche (für die keine Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1 vorhanden waren).

Die Berechnung kann wie folgt durchgeführt werden:

— Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, für den die Deckung bereits begonnen hat.

— Ermitteln Sie den Teil der Schadenrückstellungen zum Ende des Jahres N, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht.

— Leiten Sie die Veränderung von diesen beiden Zahlen ab.

C0050–C0060/R0210Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Aufzinsung — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

Das Konzept der Aufzinsung lässt sich wie folgt veranschaulichen: Berechnen Sie den besten Schätzwert des Jahres N–1 erneut, jedoch unter Verwendung der verschobenen Zinskurve.

Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

— Nehmen Sie den Teil des Anfangswerts des besten Schätzwerts, der sich auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. den Anfangswert des besten Schätzwerts ohne Prämienrückstellungen, jedoch einschließlich der auf den Anfangswert ggf. angewandten Anpassungen (siehe Zellen C0050/R0160 bis R0180 und C0060/R0160 bis R0180).

— Berechnen Sie auf der Grundlage dieser Zahl die Aufzinsung, d. h. die Abwicklung der Diskontierung, die mit den während des Jahres N geltenden Abzinsungssätzen erfolgte.

C0050–C0060/R0220Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

Prämien, Forderungen und Rückkäufe, deren Zahlung im Laufe des Jahres im Anfangswert des besten Schätzwerts (in Bezug auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken) prognostiziert wurde, sind nicht mehr im Schlusswert des besten Schätzwerts enthalten, da sie im Laufe des Jahres gezahlt oder erhalten wurden.

Es ist eine Anpassung zur Neutralisierung durchzuführen.

Um diese Anpassung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

— Nehmen Sie den Teil des Anfangswerts des besten Schätzwerts, der sich auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. den Anfangswert des besten Schätzwerts ohne Prämienrückstellungen.

— Isolieren Sie die Zahlungsströme (Zuflüsse minus Abflüsse), die innerhalb dieses Anfangswerts des besten Schätzwerts für den betrachteten Zeitraum projiziert wurden.

— Dieser isolierte Betrag der Zahlungsströme zum Anfangswert des besten Schätzwerts hinzuzurechnen (für den Neutralisierungseffekt) und ist in den Zellen C0050/R0220 und C0060/R0220 einzutragen.

C0050–C0060/R0230Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Erfahrung und anderer Quellen — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

Die hier angegebene Veränderung des besten Schätzwerts muss sich beim Vergleich mit den projizierten Zahlungsströmen strikt auf die konsequente Realisierung von Zahlungsströmen beziehen.

Zum Zweck der Berechnung und falls keine Informationen über realisierte Zahlungsströme verfügbar sind, kann die Veränderung aufgrund der Erfahrung als Differenz zwischen den realisierten versicherungstechnischen Zahlungsströmen und den projizierten Zahlungsströmen berechnet werden.

C0050–C0060/R0240Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund geänderter nichtwirtschaftlicher Annahmen — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Änderungen bei gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüchen (RBNS), die nicht durch realisierte versicherungstechnische Zahlungsströme ausgelöst werden (z. B. fallweise Revision des Betrags der eingetretenen, aber noch noch nicht gemeldeten Versicherungsfälle (IBNR)). Solche Änderungen bewirken eine Änderung der direkt mit Versicherungsrisiken (z. B. Stornoquoten) in Verbindung stehenden Annahmen, die als nichtwirtschaftliche Annahmen bezeichnet werden können.

Um den genauen Umfang der Veränderung aufgrund von Änderungen bei Annahmen isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

— Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts (Zelle C0010/R0010), einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0010/R0010-R0040) sowie der Auswirkung der Aufzinsung, der im Jahr N projizierten Zahlungsströme und der Erfahrung (C0010/R0060-R0080 bzw. C0020/R0060-R0080);

— Führen Sie auf der Grundlage dieser Zahl Berechnungen mit neuen Annahmen durch, die sich nicht auf die ggf. am Ende des Jahres N geltenden Abzinsungssätze beziehen.

Dadurch wird die Veränderung des besten Schätzwerts erhalten, der sich exakt auf die Änderungen dieser Annahmen bezieht. Die Veränderung aufgrund der fallweisen Revision der RBNS wird dadurch unter Umständen nicht erfasst und muss demnach hinzugerechnet werden.

Wenn bei Nichtlebensversicherungen diese Änderungen nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung erkennbar sind, geben Sie in C0060/R0230 den Gesamtbetrag an.

C0050–C0060/R0250Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund von Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken

Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Annahmen, die nicht direkt mit Versicherungsrisiken in Verbindung stehen, d. h., es geht im Wesentlichen um die Auswirkung von Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld auf die Zahlungsströme (unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Managements wie Verringerung der künftigen Überschussbeteiligungen) und um Änderungen der Abzinsungssätze.

Wenn bei Nichtlebensversicherungen (C0060/R0250) die Veränderung aufgrund der Inflation nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung erkennbar ist, geben Sie in C0060/R0230 den Gesamtbetrag an.

Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:

— Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts, einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0050/R0160-R0180) sowie der Auswirkung der Aufzinsung, der im Jahr N projizierten Zahlungsströme und der Erfahrung (C0050/R0210-R0230 bzw. C0060/R0210-R0230 oder alternativ C0050/R0210-R0240 bzw. C0060/R0210-R0240).

— Führen Sie auf der Grundlage dieser Zahl Berechnungen mit neuen Abzinsungssätzen, die im Jahr N galten, und mit den zugehörigen finanziellen Annahmen (sofern vorhanden) durch.

Dadurch wird die Veränderung des besten Schätzwerts erhalten, der sich exakt auf die Änderungen der Abzinsungssätze und der zugehörigen finanziellen Annahmen bezieht.

C0050–C0060/R0260Sonstige, nicht anderer Stelle erläuterte ÄnderungenDiese Angabe bezieht sich auf sonstige Veränderungen des besten Schätzwerts, die nicht in den Zellen C0010/R0010 bis R0100 (für die Lebensversicherung) oder C0020/R0010 bis R0100 (für die Nichtlebensversicherung) erfasst wurden.
C0050–C0060/R0270Bester Schätzwert — SchlusswertHöhe des besten Schätzwerts entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird.
Davon folgende Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts — Analyse pro Schadenjahr (sofern anwendbar) — Aus Rückversicherung einforderbare Beträge
C0070–C0080/R0280Bester Schätzwert — AnfangswertHöhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird.
C0070–C0080/R0290Bester Schätzwert — SchlusswertHöhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird.
Davon Anpassungen bei versicherungstechnischen Rückstellungen in Bezug auf die Bewertung fondsgebundener Verträge, mit einer theoretisch neutralisierenden Auswirkung auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten
C0090/R0300Veränderung der Investitionen bei fondsgebundenen Verträgen

Dieser Betrag soll die Veränderung in der Bilanz der für index- und fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte widerspiegeln.

Damit wird die Neutralisierung der Änderungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit fondsgebundenen Produkten ausgewiesen.

Versicherungstechnische Zahlungsströme, die sich auf versicherungstechnische Rückstellungen auswirken
C0100–C0110/R0310Während des Zeitraums gebuchte PrämienBetrag der nach Solvabilität-II-Grundsätzen gebuchten Prämien, die im besten Schätzwert nicht enthalten sind, für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft.
C0100–C0110/R0320Ansprüche und Leistungen während des Zeitraums, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen

Betrag der Ansprüche und Leistungen während des Zeitraums, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft.

Wurden die Beträge bereits  im besten Schätzwert (Schlusswert) erfasst, sind sie in diesem Element nicht zu berücksichtigen.

C0100–C0110/R0330Aufwendungen (ohne Aufwendungen für Anlageverwaltung)

Betrag der Aufwendungen (ohne Aufwendungen für Anlageverwaltung, die in S.29.02 gemeldet werden) für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft.

Wurden die Beträge bereits  im besten Schätzwert (Schlusswert) erfasst, sind sie in diesem Element nicht zu berücksichtigen.

C0100–C0110/R0340Versicherungstechnische Gesamtzahlungsströme in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen (brutto)Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Zahlungsströme, die sich auf den Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen auswirken.
C0100–C0110/R0350Auf Rückversicherungen bezogene versicherungstechnische Zahlungsströme während des Zeitraums (erhaltene einforderbare Beträge abzüglich gezahlter Prämien)Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Zahlungsströme, die sich auf einforderbare Beträge aus Rückversicherungen während des Zeitraums beziehen (erhaltene einforderbare Beträge abzüglich gezahlter Prämien), für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft.
Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen
C0120–C0130/R0360Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen — Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto)

Diese Berechnung vollzieht sich nach folgendem Grundsatz:

— Nehmen Sie die Veränderung des besten Schätzwerts, der Risikomarge und der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen.

— Ziehen Sie die Veränderung im Zusammenhang mit fondsgebundenen Verträgen (C0090/R0300) ab.

— Rechnen Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Nettozahlungsströme, d. h. Zuflüsse minus Abflüsse, (C0100/R0340 für das Lebensversicherungsgeschäft und C0110/R0340 für das Nichtlebensversicherungsgeschäft) hinzu.

Wenn der Betrag eine negative Auswirkung auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten hat, ist er als negativer Wert anzugeben.

C0120–C0130/R0370Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen — Aus Rückversicherung einforderbare Beträge

Diese Berechnung vollzieht sich nach folgendem Grundsatz:

— Nehmen Sie die Veränderung in Bezug auf die aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge.

— Rechnen Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Nettozahlungsströme, d. h. Zuflüsse minus Abflüsse, hinzu, die sich auf die während des Zeitraums aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge beziehen.

Wenn der Betrag eine positive Auswirkung auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten hat, ist er als positiver Wert anzugeben.

S.29.04 — Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind. Die Anwendung dieser Definition bedeutet, dass es sich bei den im gegebenen Jahr gebuchten Prämien um Prämien handelt, die unabhängig vom Deckungszeitraum in diesem Jahr tatsächlich erhalten werden. Die Definition von „gebuchten Prämien“ ist gleichbedeutend mit der Definition von „Prämienforderungen“.

Die Unternehmen müssen ihre Daten gemäß allen etwaigen Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres übermitteln. Hat die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen je nach Führung der Geschäftsbereiche das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, sofern auf gleicher Basis berichtet wird wie im Vorjahr.

Bei der Aufschlüsselung der nach Zeiträumen durchgeführten Analyse nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen bezieht sich das Element „Geschäftsbereich“ sowohl auf das Direktversicherungsgeschäft als auch auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Geschäftsbereich

Geschäftsbereiche, nach denen eine Aufschlüsselung der nach Zeiträumen durchgeführten Analyse erforderlich ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1-1 und 13 Krankheitskostenversicherung

2-2 und 14 Einkommensersatzversicherung

3-3 und 15 Arbeitsunfallversicherung

4-4 und 16 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

5-5 und 17 Sonstige Kraftfahrtversicherung

6-6 und 18 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

7-7 und 19 Feuer- und andere Sachversicherungen

8-8 und 20 Allgemeine Haftpflichtversicherung

9-9 und 21 Kredit- und Kautionsversicherung

10-10 und 22 Rechtsschutzversicherung

11-11 und 23 Beistand

12-12 und 24 Verschiedene finanzielle Verluste

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

 37 — Lebensversicherung (einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche 30, 31, 32, 34 und 36)

38 — Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung (einschließlich der Geschäftsbereiche 29, 33 und 35)

Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen — Zeichnungsjahr
Während des Zeitraums übernommene Risiken
C0010/R0010Gebuchte Prämien für während des Zeitraums geschlossene Verträge

Teil der während des Zeitraums gebuchten Prämien, der auf Verträge entfällt, die im Laufe des Jahres geschlossen wurden.

Dieser Teil der insgesamt nach Solvabilität II gebuchten Prämien, die im Laufe des Jahres geschlossene Verträge betreffen, kann mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden.

C0010/R0020Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, während des Zeitraums, der auf während des Zeitraums übernommene Risiken entfällt.

Dieser Teil der Gesamtansprüche kann mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden, sofern am Ende eine Übereinstimmung mit dem Gesamtbetrag der in C0100/R0320 und C0110/R0320 in S.29.03 angegebenen Ansprüche und Leistungen (abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen) erzielt wird.

C0010/R0030Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf während des Zeitraums übernommene Risiken entfällt.

Dieser Teil der Gesamtaufwendungen kann mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden, sofern am Ende eine Übereinstimmung mit den in C0100/R0330 und C0110/R0330 in S.29.03 angegebenen Gesamtaufwendungen erzielt wird.

C0010/R0040Veränderung des besten SchätzwertsDieser Betrag entspricht der Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums übernommenen Risiken.
C0010/R0050Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf während des Zeitraums übernommene Risiken entfällt.

Dieser Teil der Gesamtveränderung der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen kann mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden, sofern am Ende eine Übereinstimmung mit dem Gesamtbetrag erzielt wird.

C0010/R0060Anpassung der Bewertung der für fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte

Die Anpassung bezieht sich auf Vermögenswerte, die für fondsgebundene Verträge gehalten werden, unabhängig davon, ob sie durch den besten Schätzwert oder durch die als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen erfasst wird.

Die Aufschlüsselung dieser Vermögenswerte nach Vermögenswerten, die sich auf während des Zeitraums oder auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken beziehen, dürfte äußerst komplex sein. Dieser Teil der Gesamtanpassung im Zusammenhang mit fondsgebundenen Verträgen kann mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden, sofern am Ende eine Übereinstimmung mit dem Gesamtbetrag erzielt wird.

Dieses Element wird zu den Prämien hinzugerechnet und soll die Auswirkung fondsgebundener Verträge ausschließen. Wenn dieser Betrag eine positive Differenz zwischen Jahr N und Jahr N–1 wiedergibt, ist er als positiver Wert anzugeben.

C0010/R0070GesamtGesamtauswirkung der im Zeitraum übernommenen Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.
Vor dem Zeitraum übernommene Risiken
C0020/R0010Gebuchte Prämien für während des Zeitraums geschlossene Verträge

Teil der während des Zeitraums gebuchten Prämien, der auf Verträge entfällt, die vor dem Zeitraum geschlossen wurden.

Siehe Hinweise zu C0010/R0010.

C0020/R0020Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, während des Zeitraums, der auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0020.

C0020/R0030Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0030.

C0020/R0040 Veränderung des besten Schätzwerts (betrifft nicht die deutsche Fassung)

Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum übernommene Risiken (ohne Abzug der Rückversicherung).

Der Gesamtbetrag für alle gemeldeten, in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche muss der Summe der Zellen C0010/R0070 und C0020/R0070 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen.

C0020/R0050Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0050.

C0020/R0060Anpassung der Bewertung der für fondsgebundene Verträge gehaltenen VermögenswerteSiehe Hinweise zu C0010/R0060.
C0020/R0070GesamtGesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.
Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen — Schadenjahr
Nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken
C0030/R0080Verdiente/zu verdienende Prämien

Entspricht dem Teil der Prämien, die sich auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken beziehen, d. h. nach dem Zeitraum zu verdienende Prämien.

Dieser Teil der Prämien, die auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfallen, kann zudem mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden.

C0030/R0090Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

Entspricht dem Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt (theoretisch null).

Siehe Hinweise zu C0010/R0020.

C0030/R0100Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0030.

C0030/R0110Veränderung des besten Schätzwerts

Diese Veränderung des besten Schätzwerts muss der Summe der Zellen C0050/R0190 und C0060/R0190 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen  wenn die Analyse in S.29.03 auf Geschäftsbereichsbasis erfolgt. Dieser Betrag bezieht sich auf Änderungen bei den Prämienrückstellungen (oder Teilen davon), bezogen auf alle innerhalb der Vertragsgrenzen zum Bewertungsstichtag erfassten Verpflichtungen, zu dem der Anspruch noch nicht eingetreten ist. Die Berechnung ist wie folgt durchzuführen:

— Ermitteln Sie die Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N.

— Ermitteln Sie ggf. den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, für den die Deckung vor Ende des Jahres N–1 noch nicht begonnen hat (d. h. im Falle von Prämienrückstellungen in Bezug auf Verpflichtungen in mehreren späteren Berichtszeiträumen).

Falls die Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1 Rückstellungen enthalten, die sich auf im Laufe des Jahres N eingetretene Ansprüche beziehen, ist dieser Betrag nicht innerhalb der Veränderung des besten Schätzwerts in Bezug auf Risiken zu berücksichtigen, die nach dem Zeitraum abgedeckt werden; stattdessen sollte dieser Betrag in die Veränderung des besten Schätzwerts in Bezug auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken einfließen, da diese Rückstellungen in Schadenrückstellungen umgewandelt wurden.

C0030/R0120Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0050.

C0030/R0130Anpassung der Bewertung der für fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte

Dieses Element wird für Nichtlebensversicherungen als nicht anwendbar erachtet.

Siehe Hinweise zu C0010/R0060.

C0030/R0140GesamtGesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.
Während des Zeitraums abgedeckte Risiken
C0040/R0080Verdiente/zu verdienende Prämien

Entspricht dem Teil der Prämien, die sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken beziehen, d. h. nach Solvabilitäts-II-Grundsätzen verdiente Prämien.

Dieser Teil der Prämien, die auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfallen, kann zudem mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden.

C0040/R0090Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

Entspricht dem Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, der auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0020.

C0040/R0100Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0030.

C0040/R0110Veränderung des besten Schätzwerts

Höhe der Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums abgedeckten Risiken.

Für während des Zeitraums abgedeckte Risiken gilt: Diese Veränderung des besten Schätzwerts muss der Summe der Zellen C0050/R0200 und C0060/R0200 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen. wenn die Analyse in S.29.03 auf Geschäftsbereichsbasis erfolgt.

Der Betrag bezieht sich auf folgende Fälle:

a)  Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, die zum Ende des Jahres N in Schadenrückstellungen umgewandelt wurden, da der Anspruch während des Zeitraums eingetreten ist;

b)  Schadenrückstellungen in Bezug auf während des Zeitraums eingetretene Ansprüche (für die keine Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1 vorhanden waren).

Die Berechnung kann wie folgt durchgeführt werden:

— Ermitteln Sie den Teil der Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1, für den die Deckung bereits im Jahr N begonnen hat.

— Ermitteln Sie den Teil der Schadenrückstellungen zum Ende des Jahres N, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht.

C0040/R0120Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0050.

C0040/R0130Anpassung der Bewertung der für fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte

Dieses Element wird für Nichtlebensversicherungen als nicht anwendbar erachtet.

Siehe Hinweise zu C0010/R0060.

C0040/R0140GesamtGesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.
Vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken
C0050/R0090Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge

Entspricht dem Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, der auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0020.

C0050/R0100Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen)

Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0030.

C0050/R0110Veränderung des besten SchätzwertsEntspricht für vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken den projizierten versicherungstechnischen Zu- und Abflüssen im Jahr N für vor dem Zeitraum übernommene Risiken.
C0050/R0120Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes

Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt.

Siehe Hinweise zu C0010/R0050.

C0050/R0130Anpassung der Bewertung der für fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte

Dieses Element wird für Nichtlebensversicherungen als nicht anwendbar erachtet.

Siehe Hinweise zu C0010/R0060.

C0050/R0140GesamtGesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung.

S.30.01 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die ihre Geschäfte auf fakultativer Basis rückversichern und/oder retrozessieren.

In diesem Meldebogen tragen Lebens- und Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen Informationen über fakultative Deckungen im nächsten Berichtsjahr ein. Diese Informationen umfassen die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der rückversicherten Risikoexponierung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich (z. B. in Fällen, in denen die übernommenen Risiken in keinen regulären Rückversicherungsvertrag passen und nur dann übernommen werden können, wenn ein Teil des Risikos auf fakultativer Basis rückversichert wird). Jedes fakultative Risiko wird dem Rückversicherer vorgelegt, und die Bedingungen der fakultativen Rückversicherung werden individuell für jede Police ausgehandelt. Verträge, die Risiken automatisch decken, sind in diesem Meldebogen nicht zu berücksichtigen und müssen in S.30.03 angegeben werden.

Verwenden Sie für jeden Geschäftsbereich einen separaten Meldebogen. Wählen Sie für jeden Geschäftsbereich die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der auf fakultativer Basis rückversicherten Risikoexponierung (Teil der an alle Rückversicherer übertragenen Versicherungssumme). Des Weiteren ist für jedes versicherungstechnische Risiko ein eindeutiger Code in Form des „Risikoidentifikationscodes“ anzugeben.

Dieser Meldebogen enthält prospektive Angaben (zur Übereinstimmung mit S.30.03) für die gewählten zehn höchsten fakultativen Deckungen, die zu Beginn des nächsten Berichtsjahres noch nicht ausgelaufen sind und deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet und die beim Ausfüllen des Meldebogens bekannt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach diesem Datum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum sowie vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden.

Fakultative Platzierungen, die sich auf verschiedene Geschäftsbereiche beziehen, müssen ebenfalls in den jeweiligen relevanten Geschäftsbereichen ausgewiesen werden, wenn sie unter die zehn größten Risiken des betreffenden Geschäftsbereichs fallen.



ELEMENTHINWEISE
Fakultative Deckungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft
Z0010Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Krankheitskostenversicherung

2 — Einkommensersatzversicherung

3 — Arbeitsunfallversicherung

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

10 — Rechtsschutzversicherung

11 — Beistand

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

C0020Code des RückversicherungsprogrammsUnternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr“ übereinstimmen.
C0030Risikoidentifikationscode

Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Nichtlebensversicherungsgeschäfts sind die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung zu wählen, die Gegenstand der im nächsten Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos, die für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden muss.

 Dieser Code darf nach Zuweisung selbst dann nicht für ein anderes Risiko verwendet werden, wenn das Risiko, dem er ursprünglich zugewiesen wurde, nicht mehr besteht.

Betrifft ein Risiko mehr als einen Geschäftsbereich, kann für alle betroffenen Geschäftsbereiche ein und derselbe Code verwendet werden.

C0040Identifikationscode Platzierung fakultative RückversicherungJeder Platzierung einer fakultativen Rückversicherung muss eine Folgenummer zugewiesen werden, die für das Risiko eindeutig ist. Der Identifikationscode für die Platzierung einer fakultativen Rückversicherung ist unternehmensspezifisch.
C0050Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen

Identifikation des Rückversicherungsvertrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Nicht traditionelle Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

(bei einem Rückversicherungsvertrag oder einem Finanzinstrument, das nicht direkt auf dem Entschädigungsgrundsatz beruht oder bei dem sich aus dem Vertragswortlaut schließen lässt, dass es sich um einen begrenzten oder keinen nachweislichen Risikotransfermechanismus handelt)

2 — Sonstige Rückversicherung außer nicht traditioneller Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

Bei einer Finanzrückversicherung oder einer ähnlichen Vereinbarung sind Angaben nur für die plausiblen Elemente erforderlich.

C0060Proportional

Geben Sie an, ob es sich bei dem Rückversicherungsprogramm um eine proportionale Rückversicherung handelt, d. h., ob der Rückversicherer einen bestimmten prozentualen Anteil an jeder vom Versicherer ausgestellten Police übernimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Proportionale Rückversicherung

2 — Nichtproportionale Rückversicherung.

C0070Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht

Wenn sich das Risiko auf ein Unternehmen bezieht, geben Sie den Namen dieses Unternehmens an.

Wenn sich das Risiko auf eine natürliche Person bezieht, pseudonymisieren Sie die ursprüngliche Policennummer und melden Sie pseudonymisierte Informationen. Pseudonymisierte Daten sind Daten, die ohne zusätzliche Informationen keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, sofern die betreffenden zusätzlichen Informationen separat geführt werden. Über den Zeitverlauf ist Konsistenz zu wahren. Das bedeutet, dass stets dasselbe pseudonymisierte Format beibehalten werden muss, wenn ein bestimmtes versicherungstechnisches Risiko von Jahr zu Jahr auftritt.

C0080Beschreibung des RisikosEine Beschreibung des Risikos. Die Art des Gebäudes oder der Beschäftigung für das betreffende versicherte Risiko, je nach Geschäftsbereich, wie in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definiert.
C0090Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

Beschreibung des Hauptdeckungsumfangs des fakultativen Risikos. Diese Information ist normalerweise Bestandteil der zur Identifizierung der Platzierung verwendeten Beschreibung.

Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie“ nicht auf den Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2009/138/EG oder der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden

C0100Gültigkeitsdauer (Beginn)Geben Sie das Datum für den Beginn der jeweiligen Deckung, d. h. das Datum, an dem die Deckung wirksam wurde, im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.
C0110Gültigkeitsdauer (Ende)

Geben Sie das Ablaufdatum der jeweiligen Deckung im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.

Falls die Deckungsbedingungen unverändert bleiben, wenn Sie den Meldebogen ausfüllen, und das Unternehmen die Kündigungsklausel nicht nutzt, geben Sie als Ende das nächstmögliche Ablaufdatum an.

C0120WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige fakultative Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls die fakultative Deckung in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen.
C0130Versicherungssumme

Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der Police ggf. auszahlen muss. Die Versicherungssumme bezieht sich auf das versicherungstechnische Risiko. Wenn sich die fakultative Deckung landesweit über mehrere Exponierungen/Risiken erstreckt, ist die aggregierte Deckungssumme anzugeben. Wurde das Risiko auf der Grundlage einer Mitversicherung übernommen, gibt die Versicherungssumme die maximale Haftung des Bericht erstattenden Nichtlebensversicherers an.

 Bei unbegrenzter Versicherungssumme ist als „Versicherungssumme“ eine Schätzung des erwarteten möglichen Verlusts anzugeben (der anhand der gleichen Methoden berechnet wird wie die Prämie, wobei die Schätzung die tatsächliche Risikoposition widerspiegeln muss).

C0140Art des versicherungstechnischen Modells

Art des versicherungstechnischen Modells, das zur Schätzung der versicherungstechnischen Risikoexponierung und des Rückversicherungsbedarfs verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Versicherungssumme

Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der ursprünglichen Police ggf. auszahlen muss. Die Option „Versicherungssumme“ ist ebenfalls einzutragen, wenn das Element „Art des versicherungstechnischen Modells“ nicht anwendbar ist.

2 — Möglicher Höchstschaden (Maximum Possible Loss, MPL)

Schaden, der auftreten kann, wenn die ungünstigsten Umstände auf mehr oder weniger außergewöhnliche Weise zusammentreffen und ein Brand nur durch unüberwindbare Hindernisse oder fehlende brennbare Substanz angehalten wird.

3 — Wahrscheinlicher Höchstschaden (Probable Maximum Loss, PML)

Ist definiert als Schätzung des zu erwartenden größten Schadens infolge eines einzelnen Brands oder einer einzelnen Gefahr, wobei die schlimmste Einzelstörung von privaten primären Brandschutzsystemen angenommen, jedoch von einer zweckgemäßen Funktion der sekundären Brandschutzsysteme oder -organisationen (wie Notfallorganisationen und private und/oder öffentliche Feuerwehr) ausgegangen wird. Katastrophenbedingungen wie Explosionen infolge eines massiven Austritts entzündbarer Gase, die sich auf große Werksbereiche auswirken können, die Detonation einer großen Sprengstoffmenge, seismische Störungen, Flutwellen oder Überschwemmungen, Flugzeugabstürze und an mehreren Orten stattfindende Brandanschläge sind aus dieser Schätzung ausgenommen. Diese Definition ist eine Mischform zwischen dem möglichen Höchstschaden und dem geschätzten Höchstschaden, die allgemein anerkannt ist und von Versicherern, Rückversicherern und Rückversicherungsmaklern häufig verwendet wird.

4 — Geschätzter Höchstschaden

Nach vernünftigem Ermessen aus den betrachteten unvorhergesehenen Ereignissen erlittener Schaden infolge eines einzelnen Zwischenfalls, der als im Bereich des Wahrscheinlichen erachtet wird, unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Schadensausmaß verringern oder erhöhen können, wobei diejenigen Zufallsereignisse und Katastrophen ausgeschlossen sind, die möglich, jedoch unwahrscheinlich sind.

5 — Andere

Andere mögliche versicherungstechnische Modelle, die verwendet werden. Die Art des „anderen“ verwendeten versicherungstechnischen Modells muss im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht erläutert werden.

Obgleich die obenstehenden Definitionen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Feuer- und andere Sachversicherungen“ verwendet werden, können ähnliche Definitionen für andere Geschäftsbereiche vorhanden sein.

C0150Betrag versicherungstechnisches ModellBetrag des Höchstschadens in Bezug auf das versicherungstechnische Risiko, der aus dem verwendeten versicherungstechnischen Modell resultiert.
C0160Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen RückversicherernDie auf fakultativer Basis rückversicherte Summe ist der Teil der Versicherungssumme, die auf fakultativer Basis rückversichert wird. Der Betrag muss mit der in C0130 angegebenen Versicherungssumme übereinstimmen und gibt die maximale Haftung (100 %) der Rückversicherer wieder, die Risiken auf fakultativer Basis rückversichern.
C0170An alle Rückversicherer zedierte Prämie aus fakultativer Rückversicherung für zu 100 % platzierte RückversicherungErwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie (ohne Abzug der Provisionen aus dem zedierten Geschäft), die an die Rückversicherer für ihren Anteil abgetreten wird.
C0180Provision fakultative RückversicherungErwartete Provision in Verbindung mit der jährlichen oder gebuchten Brutto-Rückversicherungsprämie. Dieser Betrag enthält alle Provisionen aus dem zedierten Geschäft, alle Superprovisionen und Gewinnanteile, die Zahlungsströme darstellen, die vom Rückversicherer zum Bericht erstattenden Versicherer fließen.
Fakultative Deckungen für das Lebensversicherungsgeschäft
 Z0020Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

29 — Krankenversicherung

30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

32 — Sonstige Lebensversicherung

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

35 — Krankenrückversicherung

36 — Lebensrückversicherung

C0190Code des RückversicherungsprogrammsUnternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr“ übereinstimmen.
C0200Risikoidentifikationscode

Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Lebensversicherungsgeschäfts sind die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung zu wählen, die Gegenstand der im Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos innerhalb der Zweigniederlassung. Dieser Code kann nicht für andere Risiken innerhalb derselben Zweigniederlassung verwendet werden und muss für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden.

 Dieser Code darf nach Zuweisung selbst dann nicht für ein anderes Risiko verwendet werden, wenn das Risiko, dem er ursprünglich zugewiesen wurde, nicht mehr besteht.

Betrifft ein Risiko mehr als einen Geschäftsbereich, kann für alle betroffenen Geschäftsbereiche ein und derselbe Code verwendet werden.

C0210Identifikationscode Platzierung fakultative RückversicherungJeder Platzierung einer fakultativen Rückversicherung muss eine Folgenummer zugewiesen werden, die für das Risiko eindeutig ist. Der Identifikationscode für die Platzierung einer fakultativen Rückversicherung ist unternehmensspezifisch.
C0220Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Nicht traditionelle Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

(bei einem Rückversicherungsvertrag oder einem Finanzinstrument, das nicht direkt auf dem Entschädigungsgrundsatz beruht oder bei dem sich aus dem Vertragswortlaut schließen lässt, dass es sich um einen begrenzten oder keinen nachweislichen Risikotransfermechanismus handelt)

2 — Sonstige Rückversicherung außer nicht traditioneller Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

C0230Proportional

Geben Sie an, ob es sich bei dem Rückversicherungsprogramm um eine proportionale Rückversicherung handelt, d. h., ob der Rückversicherer einen bestimmten prozentualen Anteil an jeder vom Versicherer ausgestellten Police übernimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Proportionale Rückversicherung

2 — Nichtproportionale Rückversicherung.

C0240Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht

Wenn sich das Risiko auf ein Unternehmen bezieht, geben Sie den Namen dieses Unternehmens an.

Wenn sich das Risiko auf eine natürliche Person bezieht, pseudonymisieren Sie die ursprüngliche Policennummer und melden Sie pseudonymisierte Informationen. Pseudonymisierte Daten sind Daten, die ohne zusätzliche Informationen keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, sofern die betreffenden zusätzlichen Informationen separat geführt werden. Über den Zeitverlauf ist Konsistenz zu wahren. Das bedeutet, dass stets dasselbe pseudonymisierte Format beibehalten werden muss, wenn ein bestimmtes versicherungstechnisches Risiko von Jahr zu Jahr auftritt.

C0250Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

Beschreibung des Hauptdeckungsumfangs des fakultativen Risikos. Diese Information ist normalerweise Bestandteil der zur Identifizierung der Platzierung verwendeten Beschreibung.

Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie“ nicht auf den Begriffsbestimmungen in der Solvabilität-II-Richtlinie beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden

C0260Gültigkeitsdauer (Beginn)Geben Sie das Datum für den Beginn der jeweiligen Deckung, d. h. das Datum, an dem die Deckung wirksam wurde, im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.
C0270Gültigkeitsdauer (Ende)Geben Sie das Ablaufdatum der jeweiligen Deckung im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.
C0280WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Alle Beträge in diesem Datensatz müssen in dieser Währung ausgedrückt werden.
C0290VersicherungssummeDer Betrag, den der Lebensversicherer an den Anspruchsberechtigten auszahlt. Wenn das Risiko im Rahmen einer Mitversicherung mit anderen Lebensversicherern abgesichert ist, ist hier die vom Bericht erstattenden Lebensversicherer zu zahlende Versicherungssumme anzugeben.
C0300Risikokapital

Das Risikokapital im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

Wenn das Risiko im Rahmen einer Mitversicherung mit anderen Lebensversicherern abgesichert ist, ist hier das Risikokapital anzugeben, das sich auf den Anteil der Versicherungssumme des Bericht erstattenden Lebensversicherers bezieht.

C0310Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern Die auf fakultativer Basis rückversicherte Summe ist der Teil der Versicherungssumme, die auf fakultativer Basis rückversichert wird. Der Betrag muss mit der in C0290 angegebenen Versicherungssumme übereinstimmen und gibt die maximale Haftung (100 %) der Rückversicherer wieder, die Risiken auf fakultativer Basis rückversichern.
C0320An alle Rückversicherer zedierte Prämie aus fakultativer Rückversicherung für zu 100 % platzierte RückversicherungErwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie (ohne Abzug der Provisionen aus dem zedierten Geschäft), die an die Rückversicherer für ihren Anteil abgetreten wird.
C0330Provision fakultative RückversicherungErwartete Provision in Verbindung mit der jährlichen oder gebuchten Brutto-Rückversicherungsprämie. Dieser Betrag enthält alle Provisionen aus dem zedierten Geschäft, alle Superprovisionen und Gewinnanteile, die Zahlungsströme darstellen, die vom Rückversicherer zum Bericht erstattenden Versicherer fließen.

S.30.02 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die ihre Geschäfte auf fakultativer Basis rückversichern und/oder retrozessieren.

In diesem Meldebogen tragen Lebens- und Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen Informationen über die Anteile der Rückversicherer an fakultativen Deckungen im nächsten Berichtsjahr ein. Diese Informationen umfassen die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der rückversicherten Risikoexponierung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich (z. B. in Fällen, in denen die übernommenen Risiken in keinen regulären Rückversicherungsvertrag passen und nur dann übernommen werden können, wenn ein Teil des Risikos auf fakultativer Basis rückversichert wird). Jedes fakultative Risiko wird dem Rückversicherer vorgelegt, und die Bedingungen der fakultativen Rückversicherung werden individuell für jede Police ausgehandelt. Verträge, die Risiken automatisch decken, sind in diesem Meldebogen nicht zu berücksichtigen und müssen in S.30.03 angegeben werden.

Verwenden Sie für jeden Geschäftsbereich einen separaten Meldebogen. Wählen Sie für jeden Geschäftsbereich die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der auf fakultativer Basis rückversicherten Risikoexponierung (Teil der an alle Rückversicherer übertragenen Versicherungssumme). Des Weiteren ist für jedes versicherungstechnische Risiko ein eindeutiger Code in Form des „Risikoidentifikationscodes“ anzugeben. Jedes gewählte Risiko ist separat aufzuführen, um die jeweiligen besonderen Bedingungen für einen Vertrag in einer einzelnen Zeile zu erhalten. Bezieht sich eine in Meldebogen S.30.01 angegebene fakultative Deckung auf mehr als ein Rückversicherungsunternehmen, sind im vorliegenden Meldebogen so viele Zeilen auszufüllen wie Rückversicherungsunternehmen an der speziellen fakultativen Deckung beteiligt sind.

Dieser Meldebogen enthält prospektive Angaben (zur Übereinstimmung mit S.30.03) für die gewählten zehn höchsten fakultativen Deckungen, deren Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet und die beim Ausfüllen des Meldebogens bekannt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach diesem Datum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum sowie vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden.

Fakultative Platzierungen, die sich auf verschiedene Geschäftsbereiche beziehen, müssen ebenfalls in den jeweiligen relevanten Geschäftsbereichen ausgewiesen werden, wenn sie unter die zehn größten Risiken des betreffenden Geschäftsbereichs fallen.

Dieser Meldebogen ist für jeden Rückversicherer auszufüllen, der die fakultative Deckung übernommen hat.



ELEMENTHINWEISE
Fakultative Deckungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft
Z0010Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Krankheitskostenversicherung

2 — Einkommensersatzversicherung

3 — Arbeitsunfallversicherung

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

10 — Rechtsschutzversicherung

11 — Beistand

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

C0020Code des RückversicherungsprogrammsUnternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr“ übereinstimmen.
C0030Risikoidentifikationscode

Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Nichtlebensversicherungsgeschäfts sind die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung zu wählen, die Gegenstand der im Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos, die für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden muss.

 Dieser Code darf nach Zuweisung selbst dann nicht für ein anderes Risiko verwendet werden, wenn das Risiko, dem er ursprünglich zugewiesen wurde, nicht mehr besteht.

Betrifft ein Risiko mehr als einen Geschäftsbereich, kann für alle betroffenen Geschäftsbereiche ein und derselbe Code verwendet werden.

C0040

Identifikationscode

Platzierung fakultative Rückversicherung

Jeder Platzierung einer fakultativen Rückversicherung muss eine Folgenummer zugewiesen werden, die für das Risiko eindeutig ist. Der Identifikationscode für die Platzierung einer fakultativen Rückversicherung ist unternehmensspezifisch.
C0050Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI)

— Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

 Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss dieser für den spezifischen Rückversicherer oder Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

In Fällen, in denen bereits ein Code existiert (z. B. die nationale Kennung), ist dieser auch an dieser Stelle zu verwenden und bis zum Vorhandensein eines LEI-Codes konsequent weiterzuverwenden.

C0060Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0070Code des Maklers

Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI)

— Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn mehrere Makler in die Rückversicherungsplatzierung involviert waren, muss nur der vorherrschende Makler angegeben werden.

C0080Art des Codes des Maklers

Art des im Element „Code des Maklers“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0090Tätigkeitscode des Maklers

Gibt die Tätigkeiten des beteiligten Maklers wieder, wie vom Unternehmen erachtet. Bei einer Kombination von Tätigkeiten müssen alle Tätigkeiten durch Komma getrennt angegeben werden:

1 — Mittlertätigkeit für Platzierung

2 — Platzierungsgeschäft im Namen von

3 — Finanzdienstleistungen

C0100Anteil des Rückversicherers (%)

Prozentualer Anteil der vom Rückversicherer übernommenen fakultativen Platzierung. Dieser Wert ist als absoluter Prozentsatz des bei allen Rückversicherern auf fakultativer Basis rückversicherten Betrags auszudrücken, entsprechend der Angabe in Spalte C0160 im Meldebogen S.30.01 „Fakultative Deckungen (in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung) — Basisangaben“.

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

C0110WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige fakultative Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls die fakultative Deckung in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen.
C0120Rückversicherte Summeinnerhalb fakultativer RückversicherungDie beim Rückversicherer auf fakultativer Basis rückversicherte Summe.
C0130Aus fakultativer Rückversicherung zedierte PrämieErwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie, die an den Rückversicherer für seinen Anteil abgetreten wird.
C0140AnmerkungenHier können zum einen die Fälle beschrieben werden, in denen die Beteiligung des Rückversicherers zu Bedingungen erfolgt, die sich von denen der standardmäßigen fakultativen oder vertraglichen Platzierung unterscheiden. Zum anderen können hier alle sonstigen Informationen angegeben werden, die das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen muss.
Fakultative Deckungen für das Lebensversicherungsgeschäft
 Z0020Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

29 — Krankenversicherung

30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

32 — Sonstige Lebensversicherung

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

35 — Krankenrückversicherung

36 — Lebensrückversicherung

C0150Code des RückversicherungsprogrammsUnternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr“ übereinstimmen.
C0160Risikoidentifikationscode

Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Lebensversicherungsgeschäfts sind die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung zu wählen, die Gegenstand der im Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos innerhalb der Zweigniederlassung. Dieser Code kann nicht für andere Risiken innerhalb derselben Zweigniederlassung verwendet werden und muss für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden.

 Dieser Code darf nach Zuweisung selbst dann nicht für ein anderes Risiko verwendet werden, wenn das Risiko, dem er ursprünglich zugewiesen wurde, nicht mehr besteht.

Betrifft ein Risiko mehr als einen Geschäftsbereich, kann für alle betroffenen Geschäftsbereiche ein und derselbe Code verwendet werden.

C0170Identifikationscode Platzierung fakultative RückversicherungEine laufende Nummer, die eindeutig für das Risiko ist und die das Unternehmen jeder fakultativen Rückversicherungsplatzierung zuweist.
C0180Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI)

— Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

C0190Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0200Code des Maklers

Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI)

— Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

Wenn mehrere Makler in die Rückversicherungsplatzierung involviert waren, muss nur der vorherrschende Makler angegeben werden.

C0210Art des Codes des Maklers

Art des im Element „Code des Maklers“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0220Tätigkeitscode des Maklers

Gibt die Tätigkeiten des beteiligten Maklers wieder, wie vom Unternehmen erachtet. Bei einer Kombination von Tätigkeiten müssen alle Tätigkeiten durch Komma getrennt angegeben werden:

1 — Mittlertätigkeit für Platzierung

2 — Platzierungsgeschäft im Namen von

3 — Finanzdienstleistungen

C0230Anteil des Rückversicherers (%)

Prozentualer Anteil der vom Rückversicherer übernommenen fakultativen Platzierung. Dieser Wert ist als absoluter Prozentsatz des bei allen Rückversicherern auf fakultativer Basis rückversicherten Betrags auszudrücken, entsprechend der Angabe in Spalte C0310 im Meldebogen S.30.01 „Fakultative Deckungen (in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung) — Basisangaben“.

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

C0240WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige fakultative Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls die fakultative Deckung in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen.
C0250Rückversicherte Summe innerhalb fakultativer RückversicherungDie beim Rückversicherer auf fakultativer Basis rückversicherte Summe.
C0260Aus fakultativer Rückversicherung zedierte PrämieErwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie, die an den Rückversicherer für seinen Anteil abgetreten wird.
C0270AnmerkungenHier können zum einen die Fälle beschrieben werden, in denen die Beteiligung des Rückversicherers zu Bedingungen erfolgt, die sich von denen der standardmäßigen fakultativen oder vertraglichen Platzierung unterscheiden. Zum anderen können hier alle sonstigen Informationen angegeben werden, die das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen muss.
Angaben zu Rückversicherern und Maklern
C0280Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI)

— Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

C0290Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0300Eingetragener Name des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können.

Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt.

C0310Art des Rückversicherers

Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Direktlebensversicherer

2 — Direkt-Nichtlebensversicherer

3 — Mehrsparten-Direktversicherer

4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen

5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen Versicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe zu übernehmen)

6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die keine Versicherungsunternehmen der Gruppe sind)

7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen

8 — Zweckgesellschaft

9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind)

10 — Staatlicher Pool

C0320SitzlandGeben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt.
C0330Externes Rating durch benannte ECAI

 Bewertung des Rückversicherers durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag.

Ist kein Rating verfügbar, ist das Feld „Element“ freizulassen.

C0340Benannte ECAI

 Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0330 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an.

— Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

— Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

— BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

— Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

— Scope Ratings AG (vormals PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

— ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

— GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

— ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

— ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

— AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

— DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

— Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

— Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

— Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

— Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

— Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

— Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

— Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

— Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

— Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

— Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

— Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

— Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

— Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

— S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

— S&P Global Ratings Italy S.R.L. (LEI-Code: 54930000NMOJ7ZBUQ063)

— Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

— CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.A.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

— Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

— European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

— Axesor conocer para decidir SA (LEI-Code: 95980020140005900000)

— Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

— Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

— The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

— Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

— Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

— EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

— HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

— Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

— Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

— modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

— INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

— Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

— Sonstige benannte ECAI;

Die in diesem Element geforderten Angaben sind zu übermitteln, wenn ein externes Rating (C0330) gemeldet wird.

C0350Bonitätsstufe

Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

0 — Bonitätsstufe 0

1 — Bonitätsstufe 1

2 — Bonitätsstufe 2

3 — Bonitätsstufe 3

4 — Bonitätsstufe 4

5 — Bonitätsstufe 5

6 — Bonitätsstufe 6

9 — Kein Rating verfügbar

C0360Internes RatingInternes Rating des Rückversicherers für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn ein Unternehmen, das ein internes Modell verwendet, lediglich externe Ratings heranzieht, ist dieses Element nicht zu berichten.
C0370Code des Maklers

Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI)

— Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

C0380Art des Codes des Maklers

Art des im Element „Code des Maklers“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0390Eingetragener Name des MaklersGesetzlicher Name des Maklers.

S.30.03 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Basisangaben

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die über ein ausgehendes Rückversicherungs- und/oder Retrozessionsprogramm verfügen, einschließlich der Deckung durch staatlich besicherte Rückversicherungspools, fakultative Deckungen ausgeschlossen.

Dieser Meldebogen ist von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, das das versicherungstechnische Risiko an Rückversicherer mittels eines Rückversicherungsvertrags überträgt, dessen Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, und die Deckungen beim Ausfüllen des Meldebogens bekannt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach diesem Datum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum sowie vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden.



ELEMENTHINWEISE
C0010Code des RückversicherungsprogrammsEindeutiger (unternehmensspezifischer) Code, der alle einzelnen Rückversicherungsplatzierungen und/oder -verträge umfasst, die unter dasselbe Rückversicherungsprogramm fallen.
C0020Identifikationscode des VertragsDer Identifikationscode des Vertrags, der den Vertrag eindeutig angibt. Dieser Code muss in nachfolgenden Berichten beibehalten werden. Normalerweise ist dies die Nummer des Originalvertrags, wie sie in den Büchern des Unternehmens erfasst ist.
C0030Laufende Abschnittsnummer im VertragDie vom Unternehmen den verschiedenen Abschnitten des Vertrags zugewiesene laufende Nummer. Dies ist beispielsweise für Verträge relevant, die mehrere in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierte Geschäftsbereiche oder verschiedene Tätigkeitsfelder mit unterschiedlichen Limits abdecken. Verträge mit unterschiedlichen Bedingungen werden für die Zwecke der Informationsübermittlung als unterschiedliche Verträge erachtet und müssen jeweils in separaten Abschnitten gemeldet werden. Wenn verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb desselben Vertrags abgedeckt werden, sind die auf die einzelnen Geschäftsbereichebezogenen Bedingungen separat unter der jeweiligen Abschnittsnummer aufzuführen. Verträge, die in sich verschiedene Arten der Rückversicherung abdecken (z. B. ein Abschnitt über Quotenrückversicherungen und ein anderer über Schadenexzedenten-Rückversicherungen), sind in separaten Abschnitten zu melden. Verträge, die verschiedene Deckungsschichten (Layer) im selben Programm enthalten, sind in separaten Abschnitten zu melden.
C0040Laufende Nummer des Exzedenten/der Deckungsschicht im ProgrammDie laufende Nummer des Exzedenten oder der Deckungsschicht, wenn der Vertrag Teil eines umfassenderen Programms ist.
C0050Höhe des Exzedenten/der Deckungsschicht im ProgrammGesamtzahl der Exzedenten oder Deckungsschichten im selben Programm, das den Vertrag umfasst, zu dem Informationen gemeldet werden.
C0060Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen

Identifikation des Rückversicherungsvertrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Nicht traditionelle Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

(bei einem Rückversicherungsvertrag oder einem Finanzinstrument, das nicht direkt auf dem Entschädigungsgrundsatz beruht oder bei dem sich aus dem Vertragswortlaut schließen lässt, dass es sich um einen begrenzten oder keinen nachweislichen Risikotransfermechanismus handelt)

2 — Sonstige Rückversicherung außer nicht traditioneller Rückversicherung oder Finanzrückversicherung

Bei einer Finanzrückversicherung oder einer ähnlichen Vereinbarung sind Angaben nur für die plausiblen Elemente erforderlich.

C0070Geschäftsbereich

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Krankheitskostenversicherung

2 — Einkommensersatzversicherung

3 — Arbeitsunfallversicherung

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

10 — Rechtsschutzversicherung

11 — Beistand

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

29 — Krankenversicherung

30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

32 — Sonstige Lebensversicherung

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

35 — Krankenrückversicherung

36 — Lebensrückversicherung

37 — Multiline (wie nachstehend definiert)

Zusätzliche Anmerkungen:

1)  Wenn der Rückversicherungsvertrag mehrere Geschäftsbereiche abdeckt und die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche unterschiedlich sind, sind mehrere Zeilen für den Vertrag erforderlich. Der Eintrag in der ersten Zeile des Vertrags lautet „Multiline“ und enthält Einzelheiten zu den allgemeinen Vertragsbedingungen (wie Abzüge und Wiederauffüllungen). Die nachfolgenden Zeilen müssen detaillierte Angaben zu den jeweiligen Bedingungen des Rückversicherungsvertrags für jeden maßgeblichen Geschäftsbereich enthalten.

2)  Wenn die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche gleich sind, muss nur der vorherrschende Solvabilität-II-Geschäftsbereich (der auf Basis der geschätzten Brutto-Prämieneinnahmen aus dem Vertrag bestimmt wird) angegeben werden.

3)  Über mehrere Jahre laufende Verträge mit festen Bedingungen können mittels der für die Gültigkeitsdauer verwendeten Spalten angegeben werden.

C0080Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie

Beschreibung des Hauptumfangs der vertraglichen Deckung. Diese Angabe bezieht sich auf das Hauptportfolio, das Gegenstand des Vertrags ist, und ist normalerweise Bestandteil der Beschreibung des Vertrags (z. B. „Gewerbliche Schutzrechte“ oder „Haftpflicht für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte“). Unternehmen können auch eine Beschreibung hinzufügen, die sich darauf bezieht, von welcher Geschäftseinheit das Risiko übernommen wurde, falls dies zu verschiedenen Vertragsbedingungen geführt hat (z. B. „Verteilung Bezeichnung A“).

Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie“ nicht auf Begriffsbestimmungen der Ebenen 1 und 2 beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden

C0090Art des Rückversicherungsvertrags

Code für die Art des Rückversicherungsvertrags. Aus der folgenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Quote

2 — Variable Quote

3 — Summenexzedent

4 — Schadenexzedent (pro Ereignis und pro Risiko)

5 — Schadenexzedent (pro Risiko)

6 — Schadenexzedent (pro Ereignis)

7 — Schadenexzedent „Backup“ (Absicherung gegen Folgeereignisse, die bestimmte Katastrophen wie Überschwemmungen und Feuer mit sich bringen können)

8 — Schadenexzedent mit Basisrisiko

9 — Wiederauffüllung der Deckung (Reinstatement Cover)

10 — Jahresüberschaden (bezogen auf Jahresgesamtschadenlast) (Aggregate Excess of Loss)

11 — Schadenexzedent unbegrenzt (Unlimited Excess of Loss)

12 — Jahresüberschaden (Stop Loss)

13 — Sonstige proportionale Verträge

14 — Sonstige nichtproportionale Verträge

Option 13 „Sonstige proportionale Verträge“ und Option 14 „Sonstige nichtproportionale Verträge“ können für Mischformen von Rückversicherungsverträgen verwendet werden.

C0100Einschluss der Katastrophen-Rückversicherungsdeckung

Angabe, inwiefern Katastrophenrisiken in die Rückversicherungsdeckung eingeschlossen sind. Wählen Sie eine oder mehrere (durch Komma getrennt) der folgenden Optionen, abhängig davon, welche der aufgeführten Katastrophenrisiken im Rahmen der Rückversicherungsdeckung abgesichert sind:

1 — Deckung schließt alle Katastrophenrisiken aus

2 — Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwellen usw. sind gedeckt

3 — Überschwemmungen sind gedeckt

4 — Wirbelstürme, Stürme usw. sind gedeckt

5 — Sonstige Risiken wie Frost, Hagel, starker Wind sind gedeckt

6 — Terrorismus ist gedeckt

7 — Streik, Aufruhr und innere Unruhen (SRCC), Sabotage und Volksaufstände sind gedeckt

8 — Alle obengenannten Risiken sind gedeckt

9 — In den oben aufgeführten Optionen nicht enthaltene Risiken sind gedeckt

C0110Gültigkeitsdauer (Beginn)Geben Sie den Beginn des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an.
C0120Gültigkeitsdauer (Ende)

Geben Sie das Ablaufdatum des jeweiligen Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an.

Falls die Vertragsbedingungen unverändert bleiben, wenn Sie den Meldebogen ausfüllen, und das Unternehmen die Kündigungsklausel nicht nutzt, geben Sie als Ende das nächstmögliche Ablaufdatum an.

C0130WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung des Rückversicherungsvertrags verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls der Vertrag in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen.
C0140Art des versicherungstechnischen Modells

Art des versicherungstechnischen Modells, das zur Schätzung der versicherungstechnischen Risikoexponierung und des Rückversicherungsbedarfs verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Versicherungssumme

Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der ursprünglichen Police ggf. auszahlen muss. Die Option „Versicherungssumme“ ist ebenfalls einzutragen, wenn das Element „Art des versicherungstechnischen Modells“ nicht anwendbar ist.

2 — Möglicher Höchstschaden (Maximum Possible Loss, MPL)

Schaden, der auftreten kann, wenn die ungünstigsten Umstände auf mehr oder weniger außergewöhnliche Weise zusammentreffen und ein Brand nur durch unüberwindbare Hindernisse oder fehlende brennbare Substanz angehalten wird.

3 — Wahrscheinlicher Höchstschaden (Probable Maximum Loss, PML)

Ist definiert als Schätzung des zu erwartenden größten Schadens infolge eines einzelnen Brands oder einer einzelnen Gefahr, wobei die schlimmste Einzelstörung von privaten primären Brandschutzsystemen angenommen, jedoch von einer zweckgemäßen Funktion der sekundären Brandschutzsysteme oder -organisationen (wie Notfallorganisationen und private und/oder öffentliche Feuerwehr) ausgegangen wird. Katastrophenbedingungen wie Explosionen infolge eines massiven Austritts entzündbarer Gase, die sich auf große Werksbereiche auswirken können, die Detonation einer großen Sprengstoffmenge, seismische Störungen, Flutwellen oder Überschwemmungen, Flugzeugabstürze und an mehreren Orten stattfindende Brandanschläge sind aus dieser Schätzung ausgenommen. Diese Definition ist eine Mischform zwischen dem möglichen Höchstschaden und dem geschätzten Höchstschaden, die allgemein anerkannt ist und von Versicherern, Rückversicherern und Rückversicherungsmaklern häufig verwendet wird.

4 — Geschätzter Höchstschaden

Nach vernünftigem Ermessen aus den betrachteten unvorhergesehenen Ereignissen erlittener Schaden infolge eines einzelnen Zwischenfalls, der als im Bereich des Wahrscheinlichen erachtet wird, unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Schadensausmaß verringern oder erhöhen können, wobei diejenigen Zufallsereignisse und Katastrophen ausgeschlossen sind, die möglich, jedoch unwahrscheinlich sind.

5 — Andere

Andere mögliche versicherungstechnische Modelle, die verwendet werden. Die Art des „anderen“ verwendeten versicherungstechnischen Modells muss im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht erläutert werden.

Obgleich die obenstehenden Definitionen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Feuer- und andere Sachversicherungen und -rückversicherungen“ verwendet werden, können ähnliche Definitionen für andere Geschäftsbereiche vorhanden sein.

C0150Geschätzte Basisprämieneinnahmen (XL–ESPI)Höhe der geschätzten Basisprämieneinnahmen („ESPI“) bezogen auf die Vertragsdauer. Hierbei handelt es sich normalerweise um den Prämienbetrag in Bezug auf das im Rahmen von Schadenexzedentenverträgen abgesicherte Portfolio. In jedem Fall handelt es sich um den Betrag, auf dessen Basis die Rückversicherungsprämie unter Anwendung des jeweiligen Satzes berechnet wird. Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden.
C0160Geschätzte Prämieneinnahmen (brutto) aus Vertrag (proportional und nichtproportional)Die Höhe der Prämie für 100 % des Vertrags bezogen auf die Vertragsdauer. Dieser Betrag entspricht des Vertrags bezogen auf die Vertragsdauer. Dieser Betrag entspricht 100 % der an alle Rückversicherer zu zahlenden Rückversicherungsprämie für die Vertragsdauer, einschließlich der auf nicht platzierte Anteile bezogenen Prämie.
C0170Aggregierte Abzüge (Betrag)Der Betrag des Franchise; dies bedeutet einen zusätzlichen Selbstbehalt, wenn Schäden vom Rückversicherer nur gedeckt werden, wenn Kumulschäden in einer bestimmten Höhe aufgetreten sind. Dieses Element ist nur zu übermitteln, wenn C0180 nicht übermittelt wird.
C0180Aggregierte Abzüge (%)

Prozentualer Anteil des Franchise; dies bedeutet einen zusätzlichen prozentualen Selbstbehalt, wenn Schäden vom Rückversicherer nur gedeckt werden, wenn Kumulschäden in einer bestimmten Höhe aufgetreten sind. Dieses Element ist nur zu übermitteln, wenn C0170 nicht übermittelt wird.

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

C0190Selbstbehalt oder Priorität (Betrag)Der Betrag, der bei Summenexzedenten-, Einzelschadenexzedenten- und Kumulschadenexzedentenverträgen als Selbstbehalt oder Priorität im Rückversicherungsvertrag angegeben ist. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen.
C0200Selbstbehalt oder Priorität (%)

Der prozentuale Anteil, der bei Quoten- und Jahresüberschadenverträgen als Selbstbehalt oder Priorität im Rückversicherungsvertrag angegeben ist. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen.

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

C0210Limit (Betrag)

Der als Limit im Rückversicherungsvertrag angegebene Betrag. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen.

Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1“ anzugeben.

C0220Limit (%)

Der prozentuale Anteil, der bei Jahresüberschadenverträgen als Limit im Rückversicherungsvertrag angegeben ist. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen.

Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1“ anzugeben.

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

C0230Maximale Deckung pro Risiko oder Ereignis

Die Höhe der maximalen Deckung pro Risiko oder Ereignis. Wenn bei einem Quoten- oder Summenexzedentenvertrag ein Höchstbetrag für ein Ereignis vereinbart wurde (z. B. für Sturm), ist der volle Betrag anzugeben. In allen anderen Fällen entspricht dieser Betrag dem Limit minus Priorität.

Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1“ anzugeben.

C0240Maximale Deckung pro VertragDie Höhe der maximalen Deckung pro Vertrag. Wenn bei einem Quoten- oder Summenexzedentenvertrag ein Höchstbetrag für den gesamten Vertrag festgesetzt wurde, ist der volle Betrag anzugeben. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1“ anzugeben. Bei Schadenexzedenten- oder Jahresüberschadenverträgen (XL- oder SL-Verträgen) ist die anfängliche Kapazität anzugeben (z. B. die jeweilige Jahreshöchsthaftung (Annual Aggregate Limit)). Die Gesamtdeckung kann auch das Ergebnis der Angaben in C0250 sein.
C0250Anzahl der WiederauffüllungenAnzahl der Möglichkeiten zur Wiederauffüllung der Rückversicherungsdeckung.
C0260Beschreibung der WiederauffüllungenBeschreibung der Wiederauffüllungen der Rückversicherungsdeckung. Beispiele für mögliche Angaben in diesem Element sind „2 zu 100 % plus 1 zu 150 %“ oder „alle frei“.
C0270Maximale Rückversicherungsprovision

Geben Sie den maximalen Prozentsatz der Provision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0270, C0280 und C0290 jeweils gleich.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

C0280Minimale Rückversicherungsprovision

Geben Sie den Mindestprozentsatz der Provision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0270, C0280 und C0290 jeweils gleich.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

C0290Erwartete Rückversicherungsprovision

Geben Sie den erwarteten Prozentsatz der Provision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0270, C0280 und C0290 jeweils gleich.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

C0300Maximale Superprovision

Geben Sie den maximalen Prozentsatz der Superprovision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0300, C0310 und C0320 jeweils gleich.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

C0310Minimale Superprovision

Geben Sie den Mindestprozentsatz der Superprovision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0300, C0310 und C0320 jeweils gleich.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

C0320Erwartete Superprovision

Geben Sie den erwarteten Prozentsatz der Superprovision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0300, C0310 und C0320 jeweils gleich.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

C0330Maximale Gewinnbeteiligung

Geben Sie den maximalen Prozentsatz des Gewinnanteils an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0330, C0340 und C0350 jeweils gleich.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

C0340Minimale Gewinnbeteiligung

Geben Sie den Mindestprozentsatz des Gewinnanteils an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0330, C0340 und C0350 jeweils gleich.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

C0350Erwartete Gewinnbeteiligung

Geben Sie den erwarteten Prozentsatz des Gewinnanteils an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0330, C0340 und C0350 jeweils gleich.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden.

C0360XL Quote 1

Geben Sie den festen Satz oder den Anfangssatz bei Staffelsätzen an.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden.

C0370XL Quote 2

Geben Sie den oberen Satz bei Staffelsätzen  oder NA für nicht anwendbar an.

Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben.

Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden.

C0380XL Pauschalprämie

Geben Sie an, ob die Prämie bei XL-Verträgen auf einer Pauschalprämie basiert. Aus der folgenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — XL-Prämie auf Basis einer Pauschalprämie

2 — XL-Prämie nicht auf Basis einer Pauschalprämie

Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden.

S.30.04 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm –Anteilsangaben

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die über ein ausgehendes Rückversicherungs- und/oder Retrozessionsprogramm verfügen, einschließlich der Deckung durch staatlich besicherte Rückversicherungspools, fakultative Deckungen ausgeschlossen.

Dieser Meldebogen ist von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, das das versicherungstechnische Risiko an Rückversicherer mittels eines Rückversicherungsvertrags überträgt, dessen Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, und die Deckungen beim Ausfüllen des Meldebogens bekannt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach diesem Datum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum sowie vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden.



ELEMENTHINWEISE
C0010Code des RückversicherungsprogrammsEindeutiger (unternehmensspezifischer) Code, der alle einzelnen Rückversicherungsplatzierungen und/oder -verträge umfasst, die unter dasselbe Rückversicherungsprogramm fallen.
C0020Identifikationscode des VertragsDer Identifikationscode des Vertrags, der den Vertrag eindeutig angibt. Dieser Code muss in nachfolgenden Berichten beibehalten werden. Normalerweise ist dies die Nummer des Originalvertrags, wie sie in den Büchern des Unternehmens erfasst ist.
C0030Laufende Abschnittsnummer im VertragDie vom Unternehmen den verschiedenen Abschnitten des Vertrags zugewiesene laufende Nummer. Dies ist beispielsweise für Verträge relevant, die mehrere in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierte Geschäftsbereiche oder verschiedene Tätigkeitsfelder mit unterschiedlichen Limits abdecken. Verträge mit unterschiedlichen Bedingungen werden für die Zwecke der Informationsübermittlung als unterschiedliche Verträge erachtet und müssen jeweils in separaten Abschnitten gemeldet werden. Wenn verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb desselben Vertrags abgedeckt werden, sind die auf die einzelnen Geschäftsbereiche bezogenen Bedingungen separat unter der jeweiligen Abschnittsnummer aufzuführen. Verträge, die in sich verschiedene Arten der Rückversicherung abdecken (z. B. ein Abschnitt über Quotenrückversicherungen und ein anderer über Schadenexzedenten-Rückversicherungen), sind in separaten Abschnitten zu melden. Verträge, die verschiedene Deckungsschichten (Layer) im selben Programm enthalten, sind in separaten Abschnitten zu melden.
C0040Laufende Nummer des Exzedenten/der Deckungsschicht im ProgrammDie laufende Nummer des Exzedenten oder der Deckungsschicht, wenn der Vertrag Teil eines umfassenderen Programms ist.
C0050Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI)

— Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

C0060Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0070Code des Maklers

Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI)

— Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

Wenn mehrere Makler in die Rückversicherungsplatzierung involviert waren, muss nur der vorherrschende Makler angegeben werden.

C0080Art des Codes des Maklers

Art des im Element „Code des Maklers“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0090Tätigkeitscode des Maklers

Gibt die Tätigkeiten des beteiligten Maklers wieder, wie vom Unternehmen erachtet. Bei einer Kombination von Tätigkeiten müssen alle Tätigkeiten durch Komma getrennt angegeben werden:

1 — Mittlertätigkeit für Platzierung

2 — Platzierungsgeschäft im Namen von

3 — Finanzdienstleistungen

C0100Anteil des Rückversicherers (%)

Prozentualer Anteil des Rückversicherungsvertrags, der von dem in Element C0050 angegebenen Rückversicherer übernommen wird. Dieser Wert ist als absoluter Prozentsatz der vertraglichen Platzierung auszudrücken.

Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben.

C0110Für den Anteil des Rückversicherers abgetretene Risikoexponierung (Betrag)

Betrag der beim Rückversicherer rückversicherten Risikoexponierung. Dieser Betrag basiert auf der maximalen Deckung pro Risiko oder Ereignis und wird wie folgt berechnet: Element „Maximale Deckung pro Risiko oder Ereignis“ (im Element C0230 in S.30.03 angegeben) multipliziert mit Element „Anteil des Rückversicherers (%)“ (im Element C0100 in S.30.04 angegeben).

Im Falle einer unbegrenzten Deckung in C0230 in S.30.03 tragen Sie hier „-1“ ein.

C0120Art der Sicherheit (sofern anwendbar)

Art der gehaltenen Sicherheit. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalent im Trust

2 — Einbehaltene Zahlungsmittel oder Fonds

3 — Kreditbrief

4 — Sonstige

5 — Keine

C0130Beschreibung des von den Rückversicherern abgesicherten LimitsBeschreibung des vom Rückversicherer abgesicherten Limits in Bezug auf die im Vertrag angegebene spezielle Position (z. B. 90 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder 90 % der Prämien), sofern anwendbar.
C0140Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0150Art des Codes des Sicherungsgebers

Art des Codes, der im Element „Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)“ angegeben wurde:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

C0160Für den Anteil des Rückversicherers geschätzte Prämie für ausgehende Rückversicherung

Die geschätzte Brutto-Rückversicherungsprämie des Vertrags, die vom Unternehmen gemäß dem nächsten Berichtsjahr (N+1) für den Anteil eines jeden Rückversicherers zu zahlen ist. Dieser Betrag wird entsprechend den folgenden Beispielen berechnet:

Fall 1: Für Quoten- und Summenexzedentenverträge: im Element „Anteil des Rückversicherers (%)“ (C0100) angegebener Anteil multipliziert mit dem Element „Geschätzte Prämieneinnahmen (brutto) aus Vertrag“ (C0160) in S.30.03;

Fall 2: Für Schadenexzedentenverträge (XL), wenn für den Vertrag ein fester Satz gilt: im Element „XL Quote 1“ (C0360) in S.30.03 angegebener Satz multipliziert mit dem Element „Geschätzte Basisprämieneinnahmen (XL-ESPI)“ (C0150) in S.30.03 multipliziert mit dem im Element „Anteil des Rückversicherers (%)“ (C0100) angegebenen Anteil;

Fall 3: Für Schadenexzedentenverträge (XL), wenn für den Vertrag Staffelsätze gelten: im Element „XL Quote 2“ (C0370) in S.30.03 angegebener Satz multipliziert mit dem Element „Geschätzte Basisprämieneinnahmen (XL-ESPI)“ (C0150) in S.30.03 multipliziert mit dem im Element „Anteil des Rückversicherers (%)“ (C0100) angegebenen Anteil.

C0170AnmerkungenHier können zum einen die Fälle beschrieben werden, in denen die Beteiligung des Rückversicherers zu Bedingungen erfolgt, die sich von denen der standardmäßigen fakultativen oder vertraglichen Platzierung unterscheiden. Zum anderen können hier alle sonstigen Informationen angegeben werden, die das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen muss.
Angaben zu Rückversicherern und Maklern
C0180Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI)

— Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

C0190Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0200Eingetragener Name des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können.

Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt.

C0210Art des Rückversicherers

Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Direktlebensversicherer

2 — Direkt-Nichtlebensversicherer

3 — Mehrsparten-Direktversicherer

4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen

5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen Versicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe zu übernehmen)

6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die keine Versicherungsunternehmen der Gruppe sind)

7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen

8 — Zweckgesellschaft

9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind)

10 — Staatlicher Pool

C0220SitzlandGeben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt.
C0230Externes Rating durch benannte ECAI

 Bewertung des Rückversicherers durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag.

 Ist kein Rating verfügbar, ist das Feld „Element“ freizulassen.

Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die interne Modelle verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

C0240Benannte ECAI

 Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0230 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an.

— Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

— Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

— BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

— Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

— Scope Ratings AG (vormals PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

— ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

— GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

— ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

— ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

— AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

— DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

— Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

— Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

— Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

— Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

— Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

— Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

— Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

— Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

— Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

— Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

— Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

— Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

— Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

— S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

— S&P Global Ratings Italy S.R.L. (LEI-Code: 54930000NMOJ7ZBUQ063)

— Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

— CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.A.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

— Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

— European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

— Axesor conocer para decidir SA (LEI-Code: 95980020140005900000)

— Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

— Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

— The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

— Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

— Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

— EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

— HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

— Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

— Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

— modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

— INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

— Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

— Sonstige benannte ECAI

C0250Bonitätsstufe

Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die interne Modelle verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

0 — Bonitätsstufe 0

1 — Bonitätsstufe 1

2 — Bonitätsstufe 2

3 — Bonitätsstufe 3

4 — Bonitätsstufe 4

5 — Bonitätsstufe 5

6 — Bonitätsstufe 6

9 — Kein Rating verfügbar

C0260Internes RatingInternes Rating der Rückversicherer für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn ein Unternehmen, das ein internes Modell verwendet, lediglich externe Ratings heranzieht, ist dieses Element nicht zu berichten.
C0270Code des Maklers

Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI)

— Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden.

Wenn mehrere Makler in einen Rückversicherungsvertrag involviert sind, muss nur der vorherrschende Makler angegeben werden.

C0280Art des Codes des Maklers

Art des im Element „Code des Maklers“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0290Eingetragener Name des MaklersGesetzlicher Name des Maklers.
C0300Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0310Art des Codes des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

Art des im Element „Sicherungsgeber“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

C0320Name des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)

Der Name des Sicherungsgebers hängt von der in C0120 angegebenen Art der Sicherheit ab.

— Wenn die Sicherheit im Trust gehalten wird, ist der Sicherungsgeber der Treuhandgeber.

— Wenn die Sicherheit auf Basis einbehaltener Zahlungsmittel oder Fonds gehalten wird, lassen Sie diese Zelle leer.

— Wenn die Sicherheit in einem Kreditbrief besteht, ist hier das Finanzinstitut einzutragen, das diese Fazilität bereitstellt.

— Geben Sie eine sonstige Art der Sicherheit nur an, sofern diese anwendbar ist.

S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, wenn ein einforderbarer Betrag in Bezug auf den Rückversicherer besteht (selbst wenn alle mit diesem Rückversicherer bestehenden Verträge beendet sind) und wenn der Rückversicherer die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen zum Ende des Berichtsjahres verringert.

In diesem Meldebogen werden Informationen über Rückversicherer und nicht über einzelne Verträge erfasst. Alle zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen, auch die im Rahmen der Finanzrückversicherung zedierten (entsprechend der Angabe in C0060 in S.30.03), sind anzugeben. Wenn eine Zweckgesellschaft oder ein Lloyd-Konsortium als Rückversicherer tätig ist, bedeutet dies, dass die Zweckgesellschaft oder das Konsortium ebenfalls aufgeführt werden muss.



ELEMENTHINWEISE
C0040Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI)

— Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

C0050Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0060Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Prämienrückstellung Nichtleben einschl. Kranken nach Art der NichtlebenDer Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Prämienrückstellungen, berechnet als der erwartete Barwert der künftigen Zahlungszu- und -abflüsse.
C0070Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Schadenrückstellungen Nichtleben einschl. Kranken nach Art der NichtlebenDer Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Schadenrückstellungen.
C0080Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Versicherungstechnische Rückstellungen Leben einschl. Kranken nach Art der LebenDer Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0090Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

Pro Rückversicherer die Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. Die Anpassung ist gesondert zu berechnen und muss im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 stehen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0100Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare BeträgeErgebnis der zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen (infolge von Schadenrückstellungen + Prämienrückstellungen + versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet in der Nichtlebensversicherung und der Lebensversicherung einschließlich der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) unter Berücksichtigung der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen.
C0110Einforderbare Beträge (netto)Überfällige Beträge resultierend aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche plus vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen plus andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten.
C0120Vom Rückversicherer als Sicherheit gestellte VermögenswerteHöhe der vom Rückversicherer als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, um das Gegenparteiausfallrisiko des Rückversicherers zu mindern.
C0130Finanzielle GarantienHöhe der vom Unternehmen seitens des Rückversicherers erhaltenen Garantien, um die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens (einschließlich Kreditbriefen und nicht ausgenutzter zugesagter Kreditlinien) zu garantieren.
C0140Bareinlagen Höhe der Bareinlagen, die das Unternehmen von den Rückversicherern erhalten hat.
C0150Insgesamt erhaltene Garantien

Gesamtbetrag der verschiedenen Garantien.

 Entspricht der Summe der unter C0120, C0130 und C0140 angegebenen Beträge.

Angaben zu Rückversicherern
C0160Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI)

— Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

C0170Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0180Eingetragener Name des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können.

Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt.

C0190Art des Rückversicherers

Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Direktlebensversicherer

2 — Direkt-Nichtlebensversicherer

3 — Mehrsparten-Direktversicherer

4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen

5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen Versicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe zu übernehmen)

6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die keine Versicherungsunternehmen der Gruppe sind)

7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen

8 — Zweckgesellschaft

9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind)

10 — Staatlicher Pool

C0200SitzlandGeben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt.
C0210Externes Rating durch benannte ECAI

Das vom Unternehmen berücksichtigte tatsächliche/aktuelle Rating.

 Ist kein Rating vorhanden, ist das Feld „Element“ freizulassen und der Rückversicherer in Spalte C0230 (Bonitätsstufe) unter „9 — kein Rating verfügbar“ auszuweisen.

Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, nicht auf ein internes Rating zurückgreifen, ist dieses Element auszufüllen.

C0220Benannte ECAI

 Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0210 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an.

— Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

— Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

— BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

— Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

— Scope Ratings AG (vormals PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

— ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

— GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

— ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

— ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

— AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

— DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

— Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

— Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

— Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

— Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

— Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

— Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

— Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

— Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

— Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

— Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

— Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

— Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

— Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

— S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

— S&P Global Ratings Italy S.R.L. (LEI-Code: 54930000NMOJ7ZBUQ063)

— Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

— CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.A.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

— Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

— European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

— Axesor conocer para decidir SA (LEI-Code: 95980020140005900000)

— Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

— Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

— The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

— Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

— Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

— EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

— HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

— Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

— Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

— modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

— INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

— Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

— Sonstige benannte ECAI

C0230Bonitätsstufe

Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

0 — Bonitätsstufe 0

1 — Bonitätsstufe 1

2 — Bonitätsstufe 2

3 — Bonitätsstufe 3

4 — Bonitätsstufe 4

5 — Bonitätsstufe 5

6 — Bonitätsstufe 6

9 — Kein Rating verfügbar

C0240Internes RatingInternes Rating des Rückversicherers für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn ein Unternehmen, das ein internes Modelle verwendet, lediglich externe Ratings heranzieht, ist dieses Element nicht zu berichten.

S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen relevant, das Risiken an eine Zweckgesellschaft (SPV) überträgt. Auf diese Weise soll eine ausreichende Offenlegung sichergestellt werden, wenn Zweckgesellschaften als alternative Methode zur Risikoübertragung mittels traditioneller Rückversicherungsverträge verwendet werden.

Dieser Meldebogen gilt für die Verwendung von:

a)
Zweckgesellschaften gemäß der Definition in Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG, die nach Artikel 211 Absatz 1 derselben Richtlinie zugelassen wurden;
b)
Zweckgesellschaften, die die Bedingungen in Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen;
c)
Zweckgesellschaften, die der Aufsicht durch eine Aufsichtsbehörde eines Drittlands unterliegen, sofern die betreffenden Aufsichtsbehörden Maßnahmen eingerichtet haben, die den in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Bedingungen gleichwertig sind;
d)
sonstigen Zweckgesellschaften, die nicht unter die obenstehenden Definitionen fallen, wenn Risiken im Rahmen von Vereinbarungen mit der wirtschaftlichen Substanz eines Rückversicherungsvertrags übertragen werden.

Der Meldebogen bezieht sich auf vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eingesetzte Risikominderungstechniken (unabhängig davon, ob diese anerkannt sind oder nicht), in deren Rahmen eine Zweckgesellschaft Risiken vom Bericht erstattenden Unternehmen mittels eines Rückversicherungsvertrags oder Versicherungsrisiken des Bericht erstattenden Unternehmens übernimmt, die durch eine „rückversicherungsähnliche“ Vereinbarung übertragen werden.



ELEMENTHINWEISE
C0030Interner Code der SPV

Der Zweckgesellschaft vom Unternehmen zugewiesener interner Code in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden.

C0040ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Geben Sie für die Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen, die von der Zweckgesellschaft emittiert wurden und vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, den Identifikationscode in dieser Rangfolge an (sofern vorhanden):

— ISO 6166 ISIN, sofern verfügbar

— Andere „anerkannte“ Codes (z. B. CUSIP, Bloomberg Ticker oder Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0060Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Krankheitskostenversicherung

2 — Einkommensersatzversicherung

3 — Arbeitsunfallversicherung

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

10 — Rechtsschutzversicherung

11 — Beistand

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

29 — Krankenversicherung

30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

32 — Sonstige Lebensversicherung

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

35 — Krankenrückversicherung

36 — Lebensrückversicherung

37 — Multiline

Wenn der Rückversicherungsvertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung mehrere Geschäftsbereiche abdeckt und die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche unterschiedlich sind, sind mehrere Zeilen für den Vertrag erforderlich. Der Eintrag in der ersten Zeile des Vertrags lautet „Multiline“ und enthält Einzelheiten zu den allgemeinen Vertragsbedingungen. Die nachfolgenden Zeilen müssen detaillierte Angaben zu den jeweiligen Bedingungen des Rückversicherungsvertrags für jeden maßgeblichen Geschäftsbereich enthalten. Wenn die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche gleich sind, muss nur der vorherrschende Solvabilität-II-Geschäftsbereich angegeben werden.

C0070Art des/der Auslöser(s) in der SPV

Geben Sie die von der Zweckgesellschaft als Auslöseereignisse verwendeten Auslösemechanismen an, die die Zweckgesellschaft dazu verpflichten, die Zahlung an das zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Entschädigungsbasiert

2 — Modellschaden

3 — Indexbasiert oder parametrisch

4 — Mischformen (einschließlich Komponenten der obenstehenden Techniken)

5 — Andere

C0080Vertragliches AuslöseereignisBeschreibung des spezifischen Auslösers, der die Zweckgesellschaft dazu verpflichtet, die Zahlung an das zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Diese Angabe erfolgt ergänzend zur Information in „Art des/der Auslöser(s) in der SPV“ und sollte ausreichend aussagekräftig sein, damit die Aufsichtsbehörden den konkreten Auslöser ermitteln können, z. B. spezielle Sturm- oder Wetterindizes für Katastrophenrisiken oder allgemeine Sterblichkeitstabellen für Langlebigkeitsrisiken.
C0090Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten?

Geben Sie an, ob der in der zugrunde liegenden (Rück-)Versicherungspolice definierte Auslöser, bzw. der im Vertrag definierte Auszahlungsauslöser, mit dem in der Zweckgesellschaft definierten Auslöser übereinstimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Derselbe Auslöser

2 — Unterschiedlicher Auslöser

C0100Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur

Geben Sie die Ursachen des Basisrisikos an (d. h. des Risikos, das besteht, wenn die durch die Risikominderungstechnik abgedeckte Position nicht mit der Risikoposition des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondiert). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Kein Basisrisiko

2 — Unzureichende Nachrangigkeit für Schuldtitelinhaber

3 — Zusätzlicher Rückgriff der Anleger auf den Zedenten

4 — Zusätzliche Risiken wurden nach der Genehmigung abgesichert

5 — Zedenten halten Risikoposition für emittierte Schuldtitel

9 — Sonstige:

C0110Basisrisiko aus vertraglichen Bedingungen

Geben Sie das Basisrisiko an, das aus vertraglichen Bedingungen resultiert.

1 — Kein Basisrisiko

2 — Wesentlicher Teil der versicherten Risiken wird nicht übertragen

3 — Unzureichender Auslöser für die Übereinstimmung mit der Risikoposition des Zedenten

C0120SPV-Vermögenswerte, für die ein Sonderverband eingerichtet wurde, zur Erfüllung zedentenspezifischer VerpflichtungenHöhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, für die ein Sonderverband für den Bericht erstattenden Zedenten eingerichtet wurde und die verfügbar sind, um die von der Zweckgesellschaft rückversicherte vertragliche Haftung ausschließlich für diesen speziellen Zedenten zu erfüllen (als Sicherheit dienende Vermögenswerte, die in der Bilanz der Zweckgesellschaft explizit in Bezug auf die übernommene Verpflichtung ausgewiesen werden).
C0130Sonstige nicht zedentenspezifische SPV-Vermögenswerte, auf die ein Rückgriff möglich istHöhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft (in der Bilanz der Zweckgesellschaft ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählen beispielsweise „freie Vermögenswerte“ der Zweckgesellschaft, die für die Begleichung der Verbindlichkeiten des Bericht erstattenden Zedenten verfügbar sind.
C0140Sonstiger aus der Verbriefung resultierender RückgriffHöhe der Eventualvermögenswerte der Zweckgesellschaft (nicht in der Bilanz ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählt der Rückgriff auf andere Gegenparteien der Zweckgesellschaft, darunter Garantien, Rückversicherungsverträge und Derivatverpflichtungen gegenüber der Zweckgesellschaft seitens des Sponsors der Zweckgesellschaft, Schuldtitelinhaber oder andere Dritte.
C0150Insgesamt maximal mögliche Verpflichtungen aus der SPV im Rahmen der RückversicherungspolitikHöhe der insgesamt maximal möglichen Verpflichtungen aus dem Rückversicherungsvertrag (zedentenspezifisch).
C0160Vollständige Kapitaldeckung der SPV im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten über den Berichtszeitraum

Geben Sie an, ob die von der Risikominderungstechnik gebotene Absicherung nur teilweise ausgewiesen werden kann, wenn die Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen und kontinuierlichen Risikotransfer zu leisten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten

2 — Keine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten

C0170Von der SPV aktuell einforderbare BeträgeHöhe der von der Zweckgesellschaft einforderbaren Beträge in der Solvabilität-II-Bilanz des Bericht erstattenden Unternehmens (vor Anpassungen für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen). Die Berechnung ist im Einklang mit Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durchzuführen.
C0180Identifikation der vom Zedenten in der SPV gehaltenen wesentlichen Anlagen

Geben Sie an, ob vom Zedenten in der Zweckgesellschaft gehaltene wesentliche Anlagen existieren, gemäß Artikel 210 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

1 — Nicht anwendbar

2 — Anlagen der Zweckgesellschaft, die der Kontrolle des Zedenten und/oder des Sponsors (falls sich dieser vom Zedenten unterscheidet) unterliegen

3 — Vom Zedenten gehaltene Anlagen der Zweckgesellschaft (Eigenkapitalinstrumente, Schuldtitel oder andere nachrangige Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft)

4 — Zedent verkauft Rückversicherung oder andere Risikominderungsmechanismen an die Zweckgesellschaft

5 — Zedent hat der Zweckgesellschaft oder den Schuldtitelinhabern eine Garantie oder eine andere Bonitätsverbesserung gestellt

6 — Vom Zedenten wurde ein Basisrisiko in ausreichender Höhe zurückbehalten

9 — Sonstige.

Wenn Angaben in diesem Element erfolgen, muss in den Zellen C0030 und C0040 das Instrument angegeben werden.

C0190Verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten, die treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist?

Geben Sie an, ob verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist. Berücksichtigen Sie dabei die Bestimmungen in Artikel 214 Absatz 2 und Artikel 326 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist

2 — Nicht treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist

Angaben über die Zweckgesellschaft
C0200Interner Code der SPV

Der Zweckgesellschaft vom Unternehmen zugewiesener interner Code in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden.

C0210Art des Codes der SPV

Art des im Element „Interner Code der SPV“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0220Rechtsnatur der SPV

Geben Sie die Rechtsnatur der Zweckgesellschaft gemäß Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG an.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Trust

2 — Personengesellschaft

3 — Gesellschaft mit beschränkter Haftung

4 — Sonstige, oben nicht genannte Rechtsform

5 — Keine eingetragene Kapitalgesellschaft

C0230Name der SPVGeben Sie den Namen der Zweckgesellschaft an.
C0240Handelsregisternr. der SPV

Bei der Eintragung der Zweckgesellschaft vergebene Handelsregisternummer. Für nicht eingetragene Zweckgesellschaften sollte das Unternehmen die Rechtsnummer oder eine vergleichbare Nummer angeben, die von der Aufsichtsbehörde bei der Zulassung zugeteilt wurde.

Wenn es sich bei der Zweckgesellschaft nicht um eine eingetragene Kapitalgesellschaft handelt, ist hier keine Angabe erforderlich.

C0250Land der Zulassung der SPVGeben Sie den ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes an, in dem die Zweckgesellschaft ansässig ist und zugelassen wurde (sofern anwendbar).
C0260Zulassungsbedingungen für die SPV

Geben Sie die Zulassungsbedingungen für die Zweckgesellschaft gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß einem gleichwertigen Rechtsakt an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Nach Artikel 211 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft

2 — Nach Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft (Besitzstand)

3 — Von der Aufsichtsbehörde eines Drittlands regulierte Zweckgesellschaft, wobei von der Zweckgesellschaft gleichwertige Bestimmungen wie die in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten erfüllt werden

4 — Nicht unter obenstehende Regelungen fallende Zweckgesellschaft

C0270Externes Rating durch benannte ECAI

 Das vom Unternehmen berücksichtigte Rating der Zweckgesellschaft (sofern vorhanden), das von einer externen Ratingagentur abgegeben wurde.

Ist kein solches Rating vorhanden, ist das Feld „Element“ freizulassen und die Zweckgesellschaft in Spalte C0290 (Bonitätsstufe) unter „9 — kein Rating verfügbar“ auszuweisen.

Dieses Element gilt nicht für Zweckgesellschaften, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, nicht auf ein internes Rating zurückgreifen, ist dieses Element auszufüllen.

C0280Benannte ECAI

 Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0270 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte “Sonstige benannte ECAI“ an.

— Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

— Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

— BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

— Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

— Scope Ratings AG (vormals PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

— ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

— GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

— ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

— ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

— AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

— DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

— Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

— Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

— Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

— Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

— Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

— Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

— Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

— Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

— Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

— Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

— Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

— Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

— Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

— S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

— S&P Global Ratings Italy S.R.L. (LEI-Code: 54930000NMOJ7ZBUQ063)

— Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

— CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.A.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

— Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

— European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

— Axesor conocer para decidir SA (LEI-Code: 95980020140005900000)

— Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

— Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

— The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

— Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

— Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

— EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

— HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

— Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

— Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

— modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

— INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

— Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

— Sonstige benannte ECAI

C0290Bonitätsstufe

Geben Sie die der Zweckgesellschaft zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch das Unternehmen zum Ausdruck bringen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

0 — Bonitätsstufe 0

1 — Bonitätsstufe 1

2 — Bonitätsstufe 2

3 — Bonitätsstufe 3

4 — Bonitätsstufe 4

5 — Bonitätsstufe 5

6 — Bonitätsstufe 6

9 — Kein Rating verfügbar

C0300Internes RatingInternes Rating der Zweckgesellschaft für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn ein Unternehmen, das ein internes Modell verwendet, lediglich externe Ratings heranzieht, ist dieses Element nicht zu berichten.

S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen gemäß Artikel 265 der Richtlinie 2009/138/EG über alle gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende), die Eigenkapitaltransaktionen, Gegenfinanzierungen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten innerhalb einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG beinhalten. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

Eigenkapital und andere Kapitalbestandteile, einschließlich Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und Übertragung von Anteilen verbundener Unternehmen der Gruppe;
Schulden, einschließlich Anleihen, Darlehen, besicherter Schuldverschreibungen sowie anderer Transaktionen ähnlicher Natur, z. B. mit regelmäßigen, im Voraus festgesetzten Zins-, Kupon- oder Prämienzahlungen für einen vorbestimmten Zeitraum;
Übertragung sonstiger Vermögenswerte wie die Übertragung von Immobilien und die Übertragung von Anteilen anderer nicht verbundener Unternehmen (d. h. Unternehmen außerhalb der Gruppe).

Vom Versicherungsunternehmen ist dieser Meldebogen für alle bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen.

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

Jede Transaktion ist separat zu melden.

Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.



ELEMENTHINWEISE
C0010ID der gruppeninternen TransaktionEindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code sollte im Zeitverlauf nicht verändert werden.
C0020Name des Anlegers/KreditgebersName des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument kauft oder einem verbundenen Unternehmen in der Gruppe einen Kredit gewährt. Das ist das Unternehmen, das die Transaktion als Vermögenswert in seiner Bilanz ausweist (Sollseite — Bilanz).
C0030Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers

Der dem Anleger/Kreditgeber zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0040Art des ID-Codes des Anlegers/Kreditgebers

Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0050Name des Emittenten/KreditnehmersName des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument/den Kapitalbestandteil emittiert oder sich Geld leiht (Emission des Schuldtitels). Das ist das Unternehmen, das die Transaktion als Verbindlichkeit oder Kapital in seiner Bilanz ausweist (Habenseite — Bilanz).
C0060Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers

Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0070Art des ID-Codes des Emittenten/Kreditnehmers

Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0080ID-Code des Instruments

Dies ist der Identifikationscode des zwischen den beiden Gegenparteien übertragenen Instruments (Kapital, Schulden usw.) in folgender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Dieser Code muss nicht mit der in C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen.

C0090Art des ID-Codes des Instruments

Art des im Element „ID-Code des Instruments“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0100Art der Transaktion

Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Anleihen/Schulden — besichert

2 — Anleihen/Schulden — nicht besichert

3 — Eigenkapital — Anteile/Beteiligungen

4 — Eigenkapital — sonstige

5 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — Immobilien

6 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — sonstige

C0110Emissionsdatum der Transaktion

Das Datum der Emission der Transaktion oder des Schuldtitels oder das Datum, ab dem die gruppeninterne Transaktion gültig ist, wenn dieses Datum vom Emissionsdatum abweicht, wobei das jeweils frühere Datum zu verwenden ist.

Das Datum sollte im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 angegeben werden.

C0120Fälligkeitstermin der Transaktion

Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion abläuft oder fällig wird (sofern anwendbar).

— Für gruppeninterne Transaktionen ohne Fälligkeitstermin ist „9999–12–31“ anzugeben.

— Bei Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit (Perpetuals) ist „9999–12–31“einzusetzen

C0130Währung der TransaktionGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte.
C0140Vertraglich festgelegter Betrag der Transaktion/TransaktionspreisBetrag der Transaktion oder Preis gemäß der Vereinbarung oder des Vertrags.
C0150Wert der Sicherheit/des VermögenswertsDer Wert der Sicherheit für besicherte Schulden oder der Wert des Vermögenswerts für gruppeninterne Transaktionen, die eine Übertragung von Vermögenswerten beinhalten.
C0160Höhe der Tilgungen/ Rückzahlungen/ Kapitalrückflüsse im BerichtszeitraumGesamtbetrag der Tilgungen, vorzeitigen Rückzahlungen oder Kapitalrückflüsse im Berichtszeitraum, sofern anwendbar.
C0170Höhe der Dividenden/ Zinsen/ Kuponeinlösungen und sonstigen Auszahlungen im Berichtszeitraum

In diesem Element sind alle Zahlungen anzugeben, die für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen im Berichtszeitraum (zwölf Monate bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung) erfolgten.

Hierzu zählen unter anderem folgende Zahlungen:

— Dividenden für das laufende Jahr, darunter gezahlte Dividenden oder beschlossene, aber noch nicht gezahlte Dividenden;

— alle Dividenden mit aufgeschobener Fälligkeit aus Vorjahren, die im Berichtszeitraum gezahlt wurden (d. h. alle gezahlten Dividenden mit aufgeschobener Fälligkeit, die sich auf die Gewinn- und Verlustrechnung im Berichtszeitraum ausgewirkt haben);

— Zinszahlungen für Schuldtitel;

— alle sonstigen Zahlungen für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen, z. B. Gebühren für die Übertragung von Vermögenswerten.

Betrag der insgesamt vorgenommenen Aufstockungen (sofern anwendbar), d. h. die gesamte zusätzlich investierte Geldmenge im Berichtszeitraum wie zusätzliche Zahlungen für teilweise eingezahlte Anteile oder eine Erhöhung des Darlehensbetrags im Berichtszeitraum.

C0180Saldo des vertraglich festgelegten Betrags der Transaktion zum BerichtsdatumAusstehender Betrag der Transaktion zum Zeitpunkt der Berichterstattung (sofern anwendbar), z. B. für die Emission von Schuldtiteln. Im Falle einer vorzeitigen Ablösung/Rückzahlung in voller Höhe ist der Saldo des vertraglich festgelegten Betrags null.
C0190Kuponzinssatz/ZinssatzDer Zinssatz oder Kuponzinssatz als Prozentsatz (sofern anwendbar). Bei veränderlichen Zinssätzen muss dieser Wert den Referenzzinssatz und den darüberliegenden Zinssatz umfassen.

S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

In diesem Meldebogen sind alle gruppeninternen Transaktionen zwischen Unternehmen, die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, zu melden.

Vom Versicherungsunternehmen ist dieser Meldebogen für alle bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen.

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

Jede Transaktion ist separat zu melden.

Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), sollte im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag angegeben werden, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.



ELEMENTHINWEISE
C0010ID der gruppeninternen TransaktionEindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.
C0020Anleger/KäuferName des Unternehmens, das die Anlage tätigt bzw. das Derivat kauft, oder Name der Gegenpartei mit der Long-Position. Bei Swaps ist der Käufer (Payer) der Zahler des festen Zinssatzes, der den variablen Zinssatz erhält.
C0030Identifikationscodes des Anlegers/Käufers

Der dem Anleger/Käufer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0040Art des ID-Codes des Anlegers/Käufers

Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0050Name des Emittenten/VerkäufersName des Unternehmens, das die Anlage emittiert bzw. das Derivat verkauft, oder Name der Gegenpartei mit der Short-Position.Bei Swaps erhält der Verkäufer (Receiver) den festen Zinssatz und zahlt den variablen Zinssatz.
C0060Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers

Der dem Emittenten/Verkäufer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0070Art des ID-Codes des Emittenten/Verkäufers

Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0080ID-Code des Instruments

Dies ist der Identifikationscode des Instruments (Derivats) zwischen den beiden Gegenparteien in folgender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Dieser Code muss nicht mit der in C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen.

C0090Art des ID-Codes des Instruments

Art des im Element „ID-Code des Instruments“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0100Art der Transaktion

Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Derivate — Futures

2 — Derivate — Forwards

3 — Derivate — Optionen

4 — Derivate — sonstige

5 — Garantien — Kreditabsicherung

6 — Garantien — sonstige

7 — Swaps — Kreditausfall

8 — Swaps — Zinssatz

9 — Swaps — Währung

10 — Swaps — sonstige

Ein Repogeschäft sollte als Bargeschäft plus Forward-Kontrakt eingestuft werden.

C0110Abschlusstag der TransaktionGeben Sie das Datum der Transaktion bzw. das Datum, an dem der Derivatekontrakt abgeschlossen wurde, im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an. Bei rollierenden Kontrakten geben Sie das Datum des ursprünglichen Geschäftsabschlusses an.
C0120FälligkeitsterminGeben Sie das vertraglich festgelegte Schlussdatum des Derivatekontrakts im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.
C0130WährungSofern anwendbar, geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, deren Basiswert auf USD lautet). Für Währungsswaps muss dieses Element nicht angegeben werden.
C0140Nennwert zum Transaktionsdatum

Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Transaktionsdatum.

Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts.

C0150Nennwert zum Berichtsdatum

Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Berichtsdatum, d. h. der Schlusssaldo.

Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts. Wenn eine Transaktion während des Berichtszeitraums vor dem Berichtsdatum ablief oder fällig wurde, ist der Nennwert zum Berichtsdatum null.

C0160Wert der SicherheitWert der gestellten Sicherheit zum Berichtsdatum (sofern anwendbar). Wurde das Derivat geschlossen, ist der Wert null.
C0170Optionen, Futures, Forwards und andere Derivate — Verwendung von Derivaten (vom Käufer)

Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung). Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Mikro-Hedge

2 — Makro-Hedge

3 — Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten“

C0180Optionen, Futures, Forwards und andere Derivate — Identifikationscode des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

ID-Code des Vermögenswert oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist für Derivate auszuweisen, denen nur ein Instrument oder Index im Portfolio des Unternehmens zugrunde liegt.

Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden

 „CAU/Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegen

Wenn ein Index als Basiswert dient, ist der Code des Index anzugeben.

C0190Art des ID-Codes des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Art des im Element „Identifikationscode des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

 Zu Derivaten, denen mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegt, müssen hier keine Angaben gemacht werden.

C0200Kreditabsicherung — CDS und Garantien — Name der Gegenpartei, für die die Kreditabsicherung erworben wirdName der Gegenpartei, für die eine Absicherung für das Risiko ihres Ausfalls erworben wurde.
C0210Swaps — Über Swap zur Verfügung gestellter Zinssatz (für Käufer)Im Rahmen des Swapkontrakts zur Verfügung gestellter Zinssatz (nur für Zinsswaps).
C0220Swaps — Über Swap erhaltener Zinssatz (für Käufer)Im Rahmen des Swapkontrakts erhaltener Zinssatz (nur für Zinsswaps).
C0230Swaps — Über Swap zur Verfügung gestellte Währung (für Käufer)Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps).
C0240Swaps — Über Swap erhaltene Währung (für Käufer)Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swaps an (nur für Währungsswaps).

S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende) in Bezug auf die interne Rückversicherung innerhalb einer angegebenen Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

Rückversicherungsverträge zwischen verbundenen Unternehmen;
fakultative Rückversicherung zwischen verbundenen Unternehmen und
alle sonstigen Transaktionen, die die Übertragung versicherungstechnischer Risiken (Versicherungsrisiken) zwischen verbundenen Unternehmen zum Gegenstand haben.

Vom Versicherungsunternehmen ist dieser Meldebogen für alle bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen.

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

Jede Transaktion ist separat zu melden. Es sind so viele Zeile wie nötig zu verwenden, um die Transaktion korrekt anzugeben, vor allem, wenn verschiedene Arten von Rückversicherungsverträgen Anwendung finden.

Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, muss die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.



ELEMENTHINWEISE
C0010ID der gruppeninternen TransaktionEindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.
C0020Name des ZedentenEingetragener Name des Unternehmens, das das versicherungstechnische Risiko an ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe übertragen hat.
C0030Identifikationscode des Zedenten

Der dem Zedenten zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0040Art des ID-Codes des Zedenten

Art des im Element „Identifikationscode des Zedenten“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0050Name des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.

Dieser Name muss mit dem in S.30.02 angegebenen Namen übereinstimmen.

C0060Identifikationscode des Rückversicherers

Der dem Rückversicherer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0070Art des ID-Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Identifikationscode des Rückversicherers“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0080Gültigkeitsdauer (Beginn)Geben Sie den Beginn des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an.
C0090Gültigkeitsdauer (Ende)Geben Sie das Ende des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an (d. h. den letzten Tag, an dem der Rückversicherungsvertrag in Kraft ist). Dieses Element ist nicht zu melden, wenn kein Ablaufdatum für den Vertrag existiert (z. B. wenn der Vertrag unbefristet läuft und von einer der Parteien mittels Kündigung beendet werden kann).
C0100Währung des VertragsGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der Zahlungen für den Rückversicherungsvertrag an.
C0110Art des Rückversicherungsvertrags

Geben Sie die Art des Rückversicherungsvertrags an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Quote

2 — Variable Quote

3 — Summenexzedent

4 — Schadenexzedent (pro Ereignis und pro Risiko)

5 — Schadenexzedent (pro Risiko)

6 — Schadenexzedent (pro Ereignis)

7 — Schadenexzedent „Backup“ (Absicherung gegen Folgeereignisse, die bestimmte Katastrophen wie Überschwemmungen und Feuer mit sich bringen können)

8 — Schadenexzedent mit Basisrisiko

9 — Wiederauffüllung der Deckung (Reinstatement Cover)

10 — Jahresüberschaden (bezogen auf Jahresgesamtschadenlast) (Aggregate Excess of Loss)

11 — Schadenexzedent unbegrenzt (Unlimited Excess of Loss)

12 — Jahresüberschaden (Stop Loss)

13 — Sonstige proportionale Verträge

14 — Sonstige nichtproportionale Verträge

15 — Finanzrückversicherung

16 — Fakultative proportionale Rückversicherung

17 — Fakultative nichtproportionale Rückversicherung

Option 13 „Sonstige proportionale Verträge“ und Option 14 „Sonstige nichtproportionale Verträge“ können für Mischformen von Rückversicherungsverträgen verwendet werden.

C0120Maximale Deckung durch den Rückversicherer im Rahmen des Vertrags

Bei Quoten- oder Summenexzedentenverträgen sind hier 100 % des für den gesamten Vertrag festgesetzten Höchstbetrags (z. B. 10 Mio. EUR) anzugeben. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1“ einzutragen. Geben Sie bei Schadenexzedenten- oder Jahresüberschadenverträgen (XL- oder SL-Verträgen) die anfängliche Kapazität an.

Dieses Element muss in der Währung der Transaktion angegeben werden.

C0130Einforderbare Beträge (netto)Resultierender Betrag aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche + vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen + andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten. Der Gesamtbetrag muss der Summe der Bilanzposten „Forderungen gegenüber Rückversicherern“ und „Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern“ entsprechen.
C0140Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge

Vom Rückversicherer einforderbarer fälliger Gesamtbetrag zum Berichtsdatum. Dieser Betrag umfasst:

— Prämienrückstellung für den Teil der künftigen Rückversicherungsprämie, die bereits an den Rückversicherer gezahlt wurde;

— Schadenrückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Versicherers, für die vom Rückversicherer Zahlungen zu leisten sind, und/oder

— versicherungstechnische Rückstellungen in der Höhe, die dem Anteil des Rückversicherers an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen entspricht.

C0150Rückversicherungsergebnis (für rückversichertes Unternehmen)

Das Rückversicherungsergebnis für den Rückversicherer sollte wie folgt berechnet werden:

Vom rückversicherten Unternehmen insgesamt erhaltene Rückversicherungsprovisionen

minus

Vom rückversicherten Unternehmen gezahlte Brutto-Rückversicherungsprämien

plus

Versicherungsansprüche, für die der Rückversicherer im Berichtszeitraum Zahlungen geleistet hat

plus

Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge am Ende des Berichtszeitraums

minus

Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge zu Beginn des Berichtszeitraums

C0160Geschäftsbereich

Geben Sie den Geschäftsbereich gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 an, für den die Rückversicherung erfolgt.. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Krankheitskostenversicherung

2 — Einkommensersatzversicherung

3 — Arbeitsunfallversicherung

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

10 — Rechtsschutzversicherung

11 — Beistand

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

29 — Krankenversicherung

30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

32 — Sonstige Lebensversicherung

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

35 — Krankenversicherung

36 — Lebensrückversicherung

Wenn eine Rückversicherungsvereinbarung mehrere Geschäftsbereiche abdeckt, wählen Sie aus obenstehender Liste den bedeutendsten Geschäftsbereich.

S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle sonstigen gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende) gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG, die in den Meldebögen S.36.01 bis S.36.03 nicht erfasst wurden. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

interne Kostenteilung;
Eventualverbindlichkeiten (außer Derivaten);
außerbilanzielle Garantien;
alle sonstigen Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen oder natürlichen Personen, die der Gruppenaufsicht unterliegen.

Vom Versicherungsunternehmen ist dieser Meldebogen für alle bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen.

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

Jede Transaktion ist separat zu melden.

Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), sollte im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag angegeben werden, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.



ELEMENTHINWEISE
C0010ID der gruppeninternen TransaktionEindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.
C0020Name des Anlegers/ Käufers/ BegünstigtenEingetragener Name des Unternehmens, das den Vermögenswert/die Anlage kauft, in den Vermögenswert/die Anlage investiert oder die Leistung/Garantie erhält.
C0030Identifikationscode des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

Der dem Anleger/Käufer/Begünstigten zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0040Art des ID-Codes des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers/Begünstigten“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0050Name des Emittenten/ Verkäufers/ AnbietersEingetragener Name des Unternehmens, das den Vermögenswert/die Anlage verkauft, den Vermögenswert/die Anlage überträgt oder die Leistung/Garantie stellt.
C0060Identifikationscode des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

Der dem Emittenten/Verkäufer/Anbieter zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe, die im EWR ansässig sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen innerhalb der Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0070Art des ID-Codes des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers/Anbieters“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0080Art der Transaktion

Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Eventualverbindlichkeiten

2 — Außerbilanzielle Posten

3 — Interne Kostenteilung

4 — Sonstiges

C0090Emissionsdatum der TransaktionGeben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion/Emission in Kraft tritt.
C0100Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung/des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegtSofern anwendbar, geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion oder der der Transaktion zugrunde liegende Vertrag in Kraft tritt, wenn dieses Datum vom Transaktionsdatum abweicht. Stimmt dieses Datum mit dem Transaktionsdatum überein, ist das Transaktionsdatum anzugeben.
C0110Ablaufdatum der Vereinbarung/des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegtSofern anwendbar, geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Vereinbarung oder der Vertrag endet. Wenn kein Ablaufdatum existiert, geben Sie „9999–12–31“ an.
C0120Währung der TransaktionGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte.
C0130AuslöseereignisSofern anwendbar, geben Sie eine kurze Beschreibung des Ereignisses an, das die Transaktion, die Zahlung, die Verbindlichkeit oder keine Aktion auslöst, z. B. das Ereignis, das eine Eventualverbindlichkeit zur Folge hat.
C0140Wert der Transaktion/ Sicherheit/ Garantie

Wert der Transaktion, der gestellten Sicherheit oder der Eventualverbindlichkeit, die in der Solvabilität-II-Bilanz ausgewiesen wird.

Alle Elemente sind als Solvabilität-II-Wert zu melden. Ist der Solvabilität-II-Wert nicht verfügbar (z. B. Nicht-EWR-Tätigkeiten im Rahmen von Methode 2 in gleichwertigen Systemen oder Banken und Kreditinstituten), sind die nationalen oder branchenbezogenen Bewertungsregeln zu verwenden.

C0150Möglicher Höchstwert der EventualverbindlichkeitenDer maximale potenzielle Wert (sofern möglich) der Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).
C0160Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sindGeben Sie den maximalen Betrag der Eventualverbindlichkeiten an, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sind, der vom Anbieter fällig sein kann.
C0170Höchstbetrag der Kreditbriefe/ GarantienSumme aller potenziellen Zahlungsströme, falls in Bezug auf die Garantien, die der Begünstigte (Zelle C0020) vom Anbieter (Zelle C0050) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzte zugesagte Kreditlinien). In diesem Element sind keine Beträge einzuschließen, die bereits in C0150 und C0160 gemeldet werden.
C0180Wert des Sicherungsvermögens

Wert des Sicherungsvermögens, für das Garantien erhalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.



ANHANG III

ANHANG III

Hinweise zu den Meldebögen für die Berichterstattung von Gruppen

Dieser Anhang enthält weitere Hinweise im Zusammenhang mit den Meldebögen aus Anhang I der vorliegenden Verordnung. In der ersten Tabellenspalte werden die zu berichtenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.

Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als „dieser Meldebogen“ bezeichnet.

S.01.01 — Inhalt der Übermittlung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil auf Gruppenebene.

Wenn eine gesonderte Begründung erforderlich ist, ist die Erläuterung nicht zusammen mit dem Meldebogen zu übermitteln, sondern im Dialog mit den zuständigen nationalen Behörden zu behandeln.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio/übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband („RFF“), ein Matching-Adjustment-Portfolio („MAP“) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0020Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0010 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0010 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

C0010/R0010S.01.02 — Basisinformationen — allgemein

Dieser Meldebogen ist ausnahmslos einzureichen. Die einzig mögliche Option ist:

1 — Vorgelegt

C0010/R0020S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein Sonderverband oder MAP

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0030S.02.01 — Bilanz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0040S.02.02 — Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0060S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine außerbilanziellen Posten

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0070S.03.02 — Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe erhaltenen unbeschränkten Garantien

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine unbeschränkten Garantien erhalten

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0080S.03.03 — Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe ausgestellten unbeschränkten Garantien

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine unbeschränkten Garantien ausgestellt wurden

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0110S.05.01 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0120S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0130S.06.01 — Zusammenfassung der Vermögenswerte

 Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

4 — Nicht fällig, da S.06.02 und S.08.01 vierteljährlich übermittelt werden

5 — Nicht fällig, da S.06.02 und S.08.01 jährlich übermittelt werden

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0140S.06.02 — Liste der Vermögenswerte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

 7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0150S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Organismen für gemeinsame Anlagen

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

 7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0160S.07.01 — Strukturierte Produkte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine strukturierten Produkte

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0170S.08.01 — Offene Derivate

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten

6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

 7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0180S.08.02 — Transaktionen in Derivaten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten

6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

 7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung)

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0190S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0200S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen

 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0210S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte

6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0260S.15.01 — Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine variablen Annuitäten

 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0270S.15.02 — Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine variablen Annuitäten

 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0370S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine langfristigen Garantien oder Übergangsmaßnahmen angewendet werden

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0410S.23.01 — Eigenmittel

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0420S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0430S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0440S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0460S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel („SF“)

 2 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells („PIM“)

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells („IM“)

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0470S.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0480S.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die interne Vollmodelle verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0500S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0510S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0520S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0530S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0540S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0550S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0560S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0570S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0680S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0690S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Zweckgesellschaften (SPV)

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0700S.32.01 — Unternehmen der Gruppe

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0710S.33.01 — Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0720S.34.01 — Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein Nicht-(Rück-)Versicherungsgeschäft in der Gruppe;

0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich).

C0010/R0730S.35.01 — Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0740S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Eigenkapitaltransaktionen und kein Transfer von Schulden und Vermögenswerten

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0750S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf Derivate

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0760S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf interne Rückversicherungen

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0770S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen zu Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanziellen Posten oder andere Arten gruppeninterner Transaktionen

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0780S.37.01 — Risikokonzentration

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da unterhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegten Schwelle

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0790SR.02.01 — Bilanz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

14 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf MAP-Fonds

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0840SR.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

 2 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0850SR.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0860SR.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — IM

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0870SR.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0880SR.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0890SR.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0900SR.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0910SR.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0920SR.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0930SR.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG

17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

C0010/R0940SR.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vorgelegt

2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko

8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells

9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells

11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP

13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2

0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden)

S.01.02 — Basisinformationen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.



ELEMENTHINWEISE
C0010/R0010Name des beteiligten UnternehmensEingetragener Name des an der Spitze der Gruppe von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stehenden beteiligten Unternehmens oder der entsprechenden Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft. Diese Angaben müssen in allen Übermittlungen übereinstimmen.
C0010/R0020Gruppenidentifikationscode

Identifikationscode des beteiligten Unternehmens nach absteigender Priorität:

— Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

— Auf dem lokalen Markt verwendeter, von der nationalen Aufsichtsbehörde vergebener Identifikationscode

C0010/R0030Art des Codes der Gruppe

Art des ID-Codes, der für das Element „Gruppenidentifikationscode“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0010/R0050Land der für die Gruppenaufsicht zuständigen BehördeAnzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 des Landes der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.
C0010/R0060Angaben zur Untergruppe

Geben Sie an, ob sich die Angaben auf eine Untergruppe gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Angaben beziehen sich nicht auf Untergruppe

2 — Angaben beziehen sich auf Untergruppe

C0010/R0070BerichtsspracheGeben Sie den aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-639-1-Code der Sprache an, die Sie für die Übermittlung verwenden.
C0010/R0080BerichtsübermittlungsdatumGeben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Angaben an die Aufsichtsbehörde übermittelt wurden.
C0010/R0081Ende des GeschäftsjahresGeben Sie das Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens gemäß ISO-8601 (JJJJ-MM-TT) an, z. B. 2017-12-31.
C0010/R0090BerichtsstichtagGeben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, das für den letzten Tag des Berichtszeitraums steht.
C0010/R0100Reguläre/Ad–hoc-Übermittlung

Geben Sie an, ob Sie Ihre Angaben im Rahmen der regulären Übermittlung oder ad hoc übermitteln. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Reguläre Übermittlung

2 — Ad-hoc-Übermittlung

 4 — Leere Übermittlung

C0010/R0110BerichtswährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die im Bericht für Geldbeträge verwendet wird.
C0010/R0120Rechnungslegungsstandards

Angabe des Rechnungslegungsstandards, der den Einträgen im Meldebogen S.02.01 und der Bewertung im gesetzlichen Abschluss zugrunde liegt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — IFRS-Rechnungslegungsstandards

2 — Nationale Rechnungslegungsvorschriften

C0010/R0130Berechnungsmethode der SCR für die Gruppe

Geben Sie an, mit welcher Methode die Solvenzkapitalanforderung (SCR) für die Gruppe berechnet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Standardformel

2 — Internes Partialmodell

3 — Internes Vollmodell

C0010/R0140Verwendung gruppenspezifischer Parameter

Geben Sie an, ob die Gruppe ihre Berichtszahlen anhand gruppenspezifischer Parameter bestimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Verwendung gruppenspezifischer Parameter

2 — Keine Verwendung gruppenspezifischer Parameter

C0010/R0150Sonderverbände

Geben Sie an, ob die Gruppe über ihre Tätigkeit nach Sonderverbänden aufgeschlüsselt berichtet. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden

2 — Kein Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden

C0010/R0160Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität

Geben Sie an, nach welcher Methode die Gruppensolvabilität berechnet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Ausschließliche Verwendung von Methode 1

2 — Ausschließliche Verwendung von Methode 2

3 — Verwendung einer Kombination von Methode 1 und Methode 2

C0010/R0170Matching-Anpassung

Geben Sie an, ob die Gruppe ihre Berichtszahlen mit Hilfe der Matching-Anpassung („MA“) bestimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Verwendung der Matching-Anpassung

2 — Keine Verwendung der Matching-Anpassung

C0010/R0180Volatilitätsanpassung

Geben Sie an, ob die Gruppe ihre Berichtszahlen mit Hilfe der Volatilitätsanpassung bestimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Verwendung der Volatilitätsanpassung

2 — Keine Verwendung der Volatilitätsanpassung

C0010/R0190Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

Geben Sie an, ob die Gruppe bei ihren Berichtszahlen von der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch macht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz

2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz

C0010/R0200Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Geben Sie an, ob die Gruppe bei ihren Berichtszahlen vorübergehend einen Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen geltend macht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 –Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

C0010/R0210Erstübermittlung oder erneute Übermittlung

Geben Sie an, ob es sich um eine Erstübermittlung oder eine erneute Übermittlung mit Bezug auf eine bereits zu einem Berichtsstichtag erfolgte Übermittlung handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Erstübermittlung

2 — Erneute Übermittlung

S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios sollten aufgeführt werden, unabhängig davon, ob sie für die Zwecke der Übermittlung wesentlich sind.

In der ersten Tabelle sind alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios aufzuführen. Falls ein Sonderverband durch sein Matching-Adjustment-Portfolio nicht vollständig abgedeckt wird, sind drei Fonds aufzuführen: einer für den Sonderverband, einer für das MAP innerhalb des Sonderverbands und einer für den übrigen Teil des Verbands (dies gilt entsprechend auch für den umgekehrten Fall, in dem einem MAP ein Sonderverband zugewiesen ist).

In der zweiten Tabelle werden die Beziehungen zwischen den Fonds gemäß dem vorstehenden Absatz dargelegt. In der zweiten Tabelle sind nur Fonds aufzuführen, die solche Beziehungen aufweisen.

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)
Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 derselben Richtlinie festgelegten Methode 2.
b)
Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegten Methode 1 berechnet werden, außerdem gilt:
c)
Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.



ELEMENTHINWEISE
Liste aller Sonderverbände/MAP (Überschneidungen zulässig)
C0010Eingetragener Name des UnternehmensGeben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das den Sonderverband/das MAP hält.
C0020Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens nach absteigender Priorität:

— Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

— Spezifischer Code

Wenn das Unternehmen die Option „Spezifischer Code“ wählt, ist Folgendes zu beachten:

— Für in die Gruppenaufsicht einbezogene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der von der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde vergeben wird

— Für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an Unternehmen, die nicht im EWR ansässig sind, sowie an nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte folgendes Format durchgehend eingehalten werden:

— Identifikationscode des Unternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0030Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0040Fonds-/PortfolionummerDie vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit dem jeder Sonderverband und jedes Matching-Portfolio bezeichnet werden. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden.
C0050Name des Sonderverbands/ Matching-Adjustment-Portfolios

Geben Sie den Namen des Sonderverbands und des Matching-Adjustment-Portfolios an.

Wenn möglich (wenn ein Zusammenhang mit einem gehandelten Produkt besteht), ist der Handelsname zu verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, weil der Fonds z. B. mit mehreren gehandelten Produkten zusammenhängt, ist ein anderer Name zu verwenden.

Der Name muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0060Sonderverband/MAP/übriger Teil eines Fonds

Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband oder ein Matching-Portfolio handelt. Falls in einen Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist an dieser Stelle die Art jedes solchen Fonds bzw. Unterfonds anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband

2 — Matching-Portfolio

3 — Übriger Teil eines Fonds

C0070Sonderverband/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Geben Sie an, ob der angegebene Fonds eingebettete Unterfonds enthält. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Fonds enthält eingebettete Unterfonds

2 — Fonds enthält keine eingebetteten Unterfonds

Bei Option 1 ist nur der „Mutterfonds“ anzugeben.

C0080Wesentlichkeit

Geben Sie an, ob der Sonderverband oder das Matching-Portfolio für die Zwecke der detaillierten Informationsübermittlung wesentlich sind. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Wesentlich

2 — Nicht wesentlich

Falls in den Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist dieses Element nur für den „Mutterfonds“ anzugeben.

C0090Artikel 304

Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband nach Artikel 304 der Solvabilität-II-Richtlinie handelt. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Sonderverband nach Artikel 304 — mit der Option eines Untermoduls des Aktienrisikos

2 — Sonderverband nach Artikel 304 — ohne die Option eines Untermoduls des Aktienrisikos

3 — Kein Sonderverband nach Artikel 304

Liste der Sonderverbände/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP)
C0100Nummer des Sonderverbands/MAP mit Unterfonds

Geben Sie für die Fonds, in die andere Fonds eingebettet sind (Option 1 in Element C0070), die in Element C0040 eingetragene Nummer an.

Der Fonds ist für so viele Zeilen zu wiederholen, wie zur Angabe der eingebetteten Fonds erforderlich.

C0110Nummer des Unterfonds (Sonderverband/MAP)Geben Sie die in Element C0040 eingetragene Nummer des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist.
C0120Unterfonds (Sonderverband/MAP)

Geben Sie die Art des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband

2 — Matching-Portfolio

S.02.01 — Bilanz

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände und den übrigen Teil.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) verwendet wird. Anteile an verbundenen Unternehmen, die nicht gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zeilenweile konsolidiert sind, sind ebenso wie Anteile an Unternehmen, die bei einer Kombination beider Methoden durch Methode 2 einbezogen werden, unter „Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen“ anzugeben.

Der Meldebogen SR.02.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Die Spalte „Solvabilität-II-Wert“ (C0010) ist anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II dargelegt sind.

In Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschuss“ (C0020) gelten die Ansatz- und Bewertungsmethoden, die von den Gruppen in ihren gesetzlichen Abschlüssen gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt werden, angewendet werden. Diese Spalte ist grundsätzlich obligatorisch. In den spezifischen Fällen, in denen die Gruppe keine gesetzlichen Abschlüsse gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS erstellt, sollte diese besondere Situation mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erörtert werden. Auf dem Meldebogen SR02.01 ist diese Spalte nur auszufüllen, wenn das nationale Recht für Sonderverbände gesetzliche Abschlüsse vorschreibt.

Generell gilt, dass in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ jeder Posten einzeln aufzuführen ist.

Für die Angabe aggregierter Zahlen, falls keine separaten Zahlen verfügbar sind, sind in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ gepunktete Zeilen vorgesehen.



ELEMENTHINWEISE
Vermögenswerte
Z0020Sonderverband oder übriger Teil

Angabe, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband

2 — Übriger Teil

Z0030Fondsnummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von der Gruppe vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

C0020/R0010Geschäfts- oder FirmenwertImmaterieller Vermögenswert, der sich aus einem Unternehmenszusammenschluss ergibt und den wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte reflektiert, die bei einem Unternehmenszusammenschluss nicht einzeln identifiziert oder gesondert anerkannt werden können.
C0020/R0020Abgegrenzte AbschlusskostenAbschlusskosten mit Bezug auf Verträge, die zum Bilanzstichtag in Kraft waren und die von einem laufenden auf spätere Berichtszeiträume vorgetragen werden, da sie sich auf nicht abgelaufene Risikoperioden beziehen. In Bezug auf das Lebensversicherungsgeschäft werden Abschlusskosten abgegrenzt, wenn ihre Einziehung wahrscheinlich ist.
C0010–C0020/R0030Immaterielle VermögenswerteImmaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. Ein identifizierbarer nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.
C0010–C0020/R0040Latente Steueransprüche

Latente Steueransprüche sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden erstattungsfähig sind und aus

(a)  abzugsfähigen temporären Differenzen,

(b)  dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste und/oder

(c)  dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Gewinne resultieren.

C0010–C0020/R0050Überschuss bei den AltersversorgungsleistungenDies ist der gesamte Nettoüberschuss im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.
C0010–C0020/R0060 Sachanlagen für den EigenbedarfZur ständigen Nutzung bestimmte Sachanlagen und Eigentumswerte, die von der Gruppe für den Eigenbedarf genutzt werden. Einschließlich im Bau befindlicher zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.
C0010–C0020/R0070Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge)Dies ist die Gesamtsumme der Anlagen außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge.
C0010–C0020/R0080Immobilien (außer zur Eigennutzung)Wert der nicht zur Eigennutzung vorgesehenen Immobilien. Einschließlich im Bau befindlicher nicht zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.
C0010–C0020/R0090Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

Beteiligungen gemäß Artikel 13 Absatz 20 und Beteiligungen an verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG.

Beziehen sich Teile der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Beteiligungen und verbundenen Unternehmen auf fonds- und indexgebundene Verträge, sind diese unter „Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge“ in C0010–C0020/R0220 anzugeben.

Als Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen auf Gruppenebene, gelten:

— Anteile an verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind, gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;

— Anteile an verbundenen Unternehmen aus anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;

— andere verbundene Unternehmen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35;

— Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden (bei Verwendung einer Kombination der Methoden).

C0010–C0020/R0100Aktien

Dies ist der Gesamtbetrag der notierten und nicht notierten Aktien

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0110Aktien — notiert

Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0120Aktien — nicht notiert

Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, nicht gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0130Anleihen

Dies ist der Gesamtbetrag der Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der Anleihen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0140Staatsanleihen

Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0150Unternehmensanleihen

Von Unternehmen begebene Anleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0160Strukturierte Schuldtitel

Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Wertpapier (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps („CDS“), Constant Maturity Swaps („CMS“) und Credit Default Options („CDOp“). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0170Besicherte Wertpapiere

Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities („ABS“), Mortgage Backed Securities („MBS“), Commercial Mortgage Backed Securities („CMBS“), Collateralised Debt Obligations („CDO“), Collateralised Loan Obligations („CLO“) und Collateralised Mortgage Obligations („CMO“).

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0180Organismen für gemeinsame AnlagenEin Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
C0010–C0020/R0190Derivate

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

(a)  Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

(b)  Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

(c)  Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Hier wird nur ein positiver Solvabilität-II-Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgewiesen (bei einem negativen Wert siehe R0790).

C0010–C0020/R0200Einlagen außer ZahlungsmitteläquivalentenEinlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten, die vor einem bestimmten Fälligkeitstermin nicht als Zahlungsmittel verwendet werden können und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.
C0010–C0020/R0210Sonstige AnlagenSonstige Anlagen, die nicht unter die vorgenannten Anlagen fallen.
C0010–C0020/R0220Vermögenswerte für indexgebundene und fondsgebundene VerträgeVermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge (klassifiziert in Geschäftsbereich 31 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).
C0010–C0020/R0230Darlehen und Hypotheken

Gesamtbetrag der Darlehen und Hypotheken, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gruppen besichert oder nicht besichert Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0240Policendarlehen

Policenbesicherte Darlehen an Versicherungsnehmer (Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit).

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0250Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen

Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Privatpersonen), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0260Sonstige Darlehen und Hypotheken

Nicht in Element R0240 oder R0250 einzureihende sonstige finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Sonstige), einschließlich Cash-Pools, verleihen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0270Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von:Dies ist der Gesamtbetrag der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Entspricht dem Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich Finanzrückversicherungen und Zweckgesellschaften.
C0010–C0020/R0280Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0290Nichtlebensversicherungen außer KrankenversicherungenAus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.
C0010–C0020/R0300Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene KrankenversicherungenAus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.
C0010–C0020/R0310Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen

Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen, außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung nach Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0320Nach Art der Lebensversicherung betriebene KrankenversicherungenAus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.
C0010–C0020/R0330Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen VersicherungenAus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen und für fonds- und indexgebundene Versicherungen.
C0010–C0020/R0340Lebensversicherungen, fonds- und indexgebundenAus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Lebensversicherungsgeschäft.
C0010–C0020/R0350DepotforderungenDepotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.
C0010–C0020/R0360Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern

 Von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten sind.

Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben.

C0010–C0020/R0370Forderungen gegenüber Rückversicherern

 Von Rückversicherern im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind.

Hierzu zählen beispielsweise: die Beträge aus Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit regulierten Schäden von Versicherungsnehmern oder Begünstigten; Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen oder mit regulierten Versicherungsansprüchen, wie etwa Provisionen.

Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben.

C0010–C0020/R0380Forderungen (Handel, nicht Versicherung)Dazu gehören Forderungen gegenüber Arbeitnehmern oder verschiedenen Geschäftspartnern (nicht versicherungsbezogen), einschließlich öffentlicher Körperschaften.
C0010–C0020/R0390Eigene Anteile (direkt gehalten)Dies ist der Gesamtbetrag der von der Gruppe direkt gehaltenen eigenen Anteile.
C0010–C0020/R0400In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte MittelWert der in Bezug auf Eigenmittelbestandteile fälligen Beträge oder der ursprünglich eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Mittel.
C0010–C0020/R0410Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Im Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die als allgemeines Zahlungsmittel verwendet werden, und Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbar sind und ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.

Da Bankguthaben nicht aufgerechnet werden dürfen, werden in dieser Position ausschließlich positive Guthaben anerkannt; Kontokorrentkredite sind unter den Verbindlichkeiten auszuweisen, es sei denn, es besteht sowohl ein gesetzliches Recht auf Verrechnung als auch die nachweisliche Absicht zum Ausgleich auf Nettobasis.

C0010–C0020/R0420Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene VermögenswerteDies ist die Summe der sonstigen Vermögenswerte, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.
C0010–C0020/R0500Vermögenswerte insgesamtDies ist die Gesamtsumme aller Vermögenswerte.
Verbindlichkeiten
C0010–C0020/R0510Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung

Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen vorgenommen, also nicht nach Nichtlebensversicherungen (außer Krankenversicherungen) und (nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen) Krankenversicherungen unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0520Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0530Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0540Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0550Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0560Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherungen (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0570Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0580Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0590Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0600Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Dies ist die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) vorgenommen, also nicht nach (nach Art der Lebensversicherung betriebenen) Krankenversicherungen und Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0610Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung)

Dies ist der Gesamtbetrag aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0620Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0630Versicherungstechnische Rückstellungen –Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0640Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0650Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen)

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0660Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0670Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0680Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010–C0020/R0690Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen

Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0700Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet

Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0710Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — bester Schätzwert

Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0720Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — Risikomarge

Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0020/R0730Sonstige versicherungstechnische RückstellungenSonstige versicherungstechnische Rückstellungen, die sich aus den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS für die Gruppe ergeben.
C0010/R0740Eventualverbindlichkeiten

Definition von Eventualverbindlichkeiten:

a)  eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, erst noch bestätigt wird, oder

b)  eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn

(i)  nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird, oder

(ii)  die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Die Höhe der Eventualverbindlichkeiten, die in der Bilanz angesetzt wird, richtet sich nach den in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 niedergelegten Kriterien.

C0010–C0020/R0750Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen

Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, außer den unter „Rentenzahlungsverpflichtungen“ ausgewiesenen Verbindlichkeiten.

Die Rückstellungen werden als Verbindlichkeiten erfasst (unter der Annahme, dass eine verlässliche Schätzung möglich ist), wenn sie Verpflichtungen darstellen und zur Erfüllung der Verpflichtungen ein Abfluss von Mitteln mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist.

C0010–C0020/R0760RentenzahlungsverpflichtungenDies sind die gesamten Nettoverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.
C0010–C0020/R0770DepotverbindlichkeitenBeträge (z. B. Barmittel) aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft oder Beträge, die vom Rückversicherer gemäß Rückversicherungsvertrag in Abzug gebracht wurden.
C0010–C0020/R0780Latente SteuerschuldenDie latenten Steuerschulden sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden resultierend aus zu versteuernden temporären Differenzen zahlbar sind.
C0010–C0020/R0790Derivate

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

(a)  Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).

(b)  Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.

(c)  Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

In dieser Position sind ausschließlich Derivatverbindlichkeiten auszuweisen (d. h. Derivate, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen negativen Wert aufweisen). Derivative Vermögenswerte sind unter C0010 –C0020/R0190 anzugeben.

Unternehmen, deren nationale Rechnungslegungsvorschriften keine Bewertung von Derivaten vorsehen, müssen keine Bewertung im gesetzlichen Abschluss übermitteln.

C0010–C0020/R0800Verbindlichkeiten gegenüber KreditinstitutenVerbindlichkeiten wie Hypotheken und Darlehen gegenüber Kreditinstituten, außer von Kreditinstituten gehaltenen Schuldverschreibungen (da die Gruppe nicht die Möglichkeit hat, alle Halter der von ihr ausgegebenen Schuldverschreibungen zu benennen) und nachrangigen Verbindlichkeiten. Kontokorrentkredite sind einzubeziehen.
C0010–C0020/R0810Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Verbindlichkeiten einschließlich von der Gruppe begebener Anleihen (unabhängig davon, ob sie von Kreditinstituten gehalten werden oder nicht), von der Gruppe selbst begebene strukturierte Schuldtitel sowie Hypotheken und Darlehen bei anderen Stellen als Kreditinstituten.

Nachrangige Verbindlichkeiten sind hier nicht einzubeziehen.

C0010–C0020/R0820Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern

 An Versicherte, Versicherer oder andere Unternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten sind.

Hierzu zählen auch an (Rück-)Versicherungsvermittler zu entrichtende Beträge (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, vom Unternehmen jedoch noch nicht gezahlte Provisionen).

Nicht hierunter fallen Darlehen und Hypotheken, die anderen Versicherungsgesellschaften geschuldet werden und nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich zusammenhängen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind).

Hierzu zählen ferner Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben.

C0010–C0020/R0830Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern

 An Rückversicherer (insbesondere im Kontokorrentverkehr) zu entrichtende Beträge außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind.

Hierunter fallen auch Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien.

Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben.

C0010–C0020/R0840Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung)Dies ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Lieferungen, hierzu gehören Beschäftigten, Lieferanten usw. geschuldete nicht versicherungsbezogene Beträge, parallel zu den Forderungen (Handel, nicht Versicherung) auf der Aktivseite; einschließlich öffentlicher Körperschaften.
C0010–C0020/R0850Nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Dies ist die Summe der als Basiseigenmittel eingestuften und der bei den Basiseigenmitteln nicht berücksichtigten nachrangigen Verbindlichkeiten.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0860Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Hinter ihnen können noch weitere Schulden rangieren. An dieser Stelle sind nur die nachrangigen Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als Basiseigenmittel eingestuft werden.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0870In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten

Als Basiseigenmittel eingestufte nachrangige Verbindlichkeiten.

Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe nicht ausgewiesen werden.

C0010–C0020/R0880Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene VerbindlichkeitenDies ist die Summe der sonstigen Verbindlichkeiten, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.
C0010–C0020/R0900Verbindlichkeiten insgesamtDies ist die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten.
C0010/R1000Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenDies ist der Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten der Gruppe auf der Grundlage der Solvabilität-II-Bewertung. Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten.
C0020/R1000

Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

(Bewertung im gesetzlichen Abschluss)

Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten laut der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“.

S.02.02 — Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist gemäß der Bilanz (S.02.01) auszufüllen. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

Dieser Meldebogen muss nicht übermittelt werden, wenn mehr als 90 % der Vermögenswerte und auch der Verbindlichkeiten in einer einzigen Währung gehalten werden.

Wird er eingereicht, sind die Angaben zur Berichtswährung unabhängig vom Betrag der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten obligatorisch. Die nach Währung aufgeschlüsselten Angaben müssen mindestens 90 % der gesamten Vermögenswerte und der gesamten Verbindlichkeiten ausmachen. Die übrigen 10 % können aggregiert werden. Wenn zur Einhaltung der 90-Prozent-Regel entweder Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten in einer bestimmten Währung berichtet werden müssen, dann sind sowohl die auf diese Währung lautenden Vermögenswerte als auch die auf diese Währung lautenden Verbindlichkeiten zu berichten.



ELEMENTHINWEISE
C0010/R0010WährungscodeGeben Sie für jede zu berichtende Währung den alphabetischen ISO-4217-Code an.
C0020/R0020Gesamtwert aller Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

Geben Sie den Gesamtwert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für sämtliche Währungen an.

Auf Gruppenebene erfolgte Beteiligungen an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird (NCP), sind auf diesem Meldebogen im Element „Anlagen“ (R0020) anzugeben. Der Nettowert dieser Vermögenswerte ist je nach Landeswährung des Unternehmens in der entsprechenden Währungsspalte anzugeben.

C0030/R0020Wert der Berichtswährung — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)Geben Sie den Wert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für die Berichtswährung an.
C0040/R0020Wert der sonstigen Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)

Geben Sie den Gesamtwert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0020) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0020) nicht mit ein.

C0050/R0020Wert der wesentlichen Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge)Geben Sie den Wert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0030Gesamtwert aller Währungen — sonstige Vermögenswerte:  Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte an:  Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen.
C0030/R0030Wert der Berichtswährung — sonstige Vermögenswerte:  Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte an:  Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung.
C0040/R0030Wert der sonstigen Währungen — sonstige Vermögenswerte:  Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte an:  Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen, die nicht aufgeschlüsselt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0030) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0030) nicht mit ein.

C0050/R0030Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Vermögenswerte:  Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte an:  Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzelne Währung, die gesondert zu berichten ist.
C0020/R0040Gesamtwert aller Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene VerträgeGeben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für sämtliche Währungen an.
C0030/R0040Wert der Berichtswährung — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene VerträgeGeben Sie den Wert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für die Berichtswährung an.
C0040/R0040Wert der sonstigen Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0040) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0040) nicht mit ein.

C0050/R0040Wert der wesentlichen Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene VerträgeGeben Sie den Wert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0050Gesamtwert aller Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare BeträgeGeben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für sämtliche Währungen an.
C0030/R0050Wert der Berichtswährung — aus Rückversicherungen einforderbare BeträgeGeben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für die Berichtswährung an.
C0040/R0050Wert der sonstigen Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge

Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für die sonstigen Währungen an, die nicht nach Währungen aufgeschlüsselt berichtet werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0050) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0050) nicht mit ein.

C0050/R0050Wert der wesentlichen Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare BeträgeGeben Sie den Wert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für jede einzeln zu berichtende Währung ein.
C0020/R0060Gesamtwert aller Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber RückversicherernGeben Sie den Gesamtwert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für sämtliche Währungen an.
C0030/R0060Wert der Berichtswährung — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber RückversicherernGeben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für die Berichtswährung an.
C0040/R0060Wert der sonstigen Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern

Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0060) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0060) nicht mit ein.

C0050/R0060Wert der wesentlichen Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber RückversicherernGeben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0070Gesamtwert aller Währungen — sonstige VermögenswerteGeben Sie den Gesamtwert aller sonstigen Vermögenswerte für sämtliche Währungen an.
C0030/R0070Wert der Berichtswährung nach Solvabilität II — sonstige VermögenswerteGeben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte für die Berichtswährung an.
C0040/R0070Wert der sonstigen Währungen — sonstige Vermögenswerte

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0070) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0070) nicht mit ein.

C0050/R0070Wert der wesentlichen Währungen — sonstige VermögenswerteGeben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0100Gesamtwert aller Währungen — Vermögenswerte insgesamtGeben Sie den Gesamtwert aller Vermögenswerte für sämtliche Währungen an.
C0030/R0100Wert der Berichtswährung — Vermögenswerte insgesamtGeben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für die Berichtswährung an.
C0040/R0100Wert der sonstigen Währungen — Vermögenswerte insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0100) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0100) nicht mit ein.

C0050/R0100Wert der wesentlichen Währungen — Vermögenswerte insgesamtGeben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0110Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)Geben Sie den Gesamtwert aller versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen an.
C0030/R0110Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung an.
C0040/R0110Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)

Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0110) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0110) nicht mit ein.

C0050/R0110Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen)Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0120Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene VerträgeGeben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für alle Währungen an.
C0030/R0120Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene VerträgeGeben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die Berichtswährung an.
C0040/R0120Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge

Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0120) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0120) nicht mit ein.

C0050/R0120Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene VerträgeGeben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0130Gesamtwert aller Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern Geben Sie den Gesamtwert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für alle Währungen an.
C0030/R0130Wert der Berichtswährung — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die Berichtswährung an.
C0040/R0130Wert der sonstigen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern 
Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.
In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0130) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0130) nicht mit ein.
C0050/R0130Wert der wesentlichen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0140Gesamtwert aller Währungen — DerivateGeben Sie den Gesamtwert der Derivate für alle Währungen an.
C0030/R0140Wert der Berichtswährung — DerivateGeben Sie den Wert der Derivate für die Berichtswährung an.
C0040/R0140Wert der sonstigen Währungen — Derivate

Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0140) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0140) nicht mit ein.

C0050/R0140Wert der wesentlichen Währungen — DerivateGeben Sie den Wert der Derivate für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0150Gesamtwert aller Währungen — finanzielle VerbindlichkeitenGeben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für alle Währungen an.
C0030/R0150Wert der Berichtswährung — finanzielle VerbindlichkeitenGeben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.
C0040/R0150Wert der sonstigen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0150) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0150) nicht mit ein.

C0050/R0150Wert der wesentlichen Währungen — finanzielle VerbindlichkeitenGeben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0160Gesamtwert aller Währungen — EventualverbindlichkeitenGeben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für alle Währungen an.
C0030/R0160Wert der Berichtswährung — EventualverbindlichkeitenGeben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die Berichtswährung an.
C0040/R0160Wert der sonstigen Währungen — Eventualverbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0160) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0160) nicht mit ein.

C0050/R0160Wert der wesentlichen Währungen — EventualverbindlichkeitenGeben Sie den Wert der Eventualverbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0170Gesamtwert aller Währungen — sonstige VerbindlichkeitenGeben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für alle Währungen an.
C0030/R0170Wert der Berichtswährung — sonstige VerbindlichkeitenGeben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.
C0040/R0170Wert der sonstigen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten

Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für die verbleibenden Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben berichtet werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0170) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0170) nicht mit ein.

C0050/R0170Wert der wesentlichen Währungen — sonstige VerbindlichkeitenGeben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.
C0020/R0200Gesamtwert aller Währungen — Verbindlichkeiten insgesamtGeben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für sämtliche Währungen insgesamt an.
C0030/R0200Wert der Berichtswährung — Verbindlichkeiten insgesamtGeben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an.
C0040/R0200Wert der sonstigen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt

Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen insgesamt an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden.

In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0200) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0200) nicht mit ein.

C0050/R0200Wert der wesentlichen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamtGeben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an.

S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

In diesem Meldebogen werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und auch zum maximalen Wert und zum Solvabilität-II-Wert von Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz erfasst. Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

Eine Garantie verpflichtet den Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß und den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments entsprechend nachkommt. Solche Garantien können verschiedene rechtliche Formen annehmen, beispielsweise Finanzgarantien, Kreditbriefe oder Kreditausfallverträge. Aus Versicherungsverträgen entstehende Garantien, die in den versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt sind, sind in diesen Positionen nicht aufzuführen.

Definition von Eventualverbindlichkeiten:

a)
eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, erst noch bestätigt wird, oder
c)
eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn
iii.
nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird; oder
iv.
die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Eine Sicherheit ist ein Vermögenswert mit einem Geldwert oder eine Verpflichtung, mit der sich der Gläubiger gegen Zahlungsausfälle des Schuldners absichert.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.02 und S.03.03 nicht gemeldet. Folglich sind auf diesem Meldebogen nur beschränkte Garantien zu berichten.

Auf Gruppenebene gilt dieser Meldebogen für alle der Gruppenaufsicht unterliegenden Unternehmen — einschließlich verbundener Unternehmen aus anderen Finanzbranchen und Beteiligungen an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird — für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

In Bezug auf Beteiligungen an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, werden im Falle der Verwendung von Methode 1 ausgestellte und erhaltene Garantien auf proportionaler Grundlage einbezogen. Bei Verwendung von Methode 2 werden diese Garantien unter dem Gesamtbetrag ausgewiesen.



ELEMENTHINWEISE
C0010/R0010Maximaler Wert — von der Gruppe ausgestellte Garantien, einschließlich Kreditbriefe

Summe aller potenziellen Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls für die Garantien, die die Gruppe für eine andere Partei ausgestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden. Zahlungen im Zusammenhang mit Kreditbriefen sind hierbei eingeschlossen.

Wenn eine Garantie in Element R0310 als Eventualverbindlichkeit aufgeführt ist, dann ist der maximale Betrag auch in dieser Zeile einzutragen.

Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden auf diesem Meldebogen nicht übermittelt.

C0020/R0010Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — von der Gruppe bereitgestellte Garantien einschließlich KreditbriefenSolvabilität-II-Wert der von der Gruppe bereitgestellten Garantien einschließlich Kreditbriefen.
C0010/R0030Maximaler Wert — von der Gruppe erhaltene Garantien, einschließlich Kreditbriefe

Summe aller potenziellen Zahlungszuflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls in Bezug auf die Garantien, die die Gruppe von einer anderen Partei für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzte zugesagte Kreditlinien).

Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden auf diesem Meldebogen nicht übermittelt.

C0020/R0030Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — von der Gruppe empfangene Garantien einschließlich KreditbriefenSolvabilität-II-Wert der von der Gruppe empfangenen Garantien einschließlich Kreditbriefen.
C0020/R0100Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0110Wert der Garantien/ Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für Derivate gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0120Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Rückversicherer für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt haben.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0130Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — sonstige gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert sonstiger gehaltener Sicherheiten.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0200Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gehaltene Sicherheiten gesamt

Solvabilität-II-Wert der gehaltenen Sicherheiten insgesamt.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0030/R0100Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0030/R0110Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für Derivate gehaltene Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten für Derivate gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0030/R0120Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für die von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen gestellte Sicherheiten gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0030/R0130Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — sonstige Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die sonstigen Sicherheiten gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0030/R0200Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — gehaltene Sicherheiten gesamt

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten insgesamt gehalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0210Wert der Garantien/ Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0220Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der für Derivate gestellten Sicherheiten.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0230Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Zedenten für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt werden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft).

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0240Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — sonstige gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der für sonstige Sicherheiten gestellten Sicherheiten.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0020/R0300Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gestellte Sicherheiten gesamt

Solvabilität-II-Wert der gestellten Sicherheiten insgesamt.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0040/R0210Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten für aufgenommene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0040/R0220Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für Derivate gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche die Sicherheiten für Derivate gestellt werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0040/R0230Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft)

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für die Zedenten Vermögenswerte für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt wurden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft).

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0040/R0240Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — sonstige gestellte Sicherheiten

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche sonstige Sicherheiten gestellt werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0040/R0300Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — gestellte Sicherheiten gesamt

Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten gestellt werden, gesamt.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

C0010/R0310Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die nicht in der Solvabilität-II-Bilanz (Position C0010/R0740 auf S.02.01) aufgeführt werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).

Interne Eventualverbindlichkeiten, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden auf diesem Meldebogen nicht übermittelt.

Dies bezieht sich auf nicht wesentliche Eventualverbindlichkeiten.

Einzuschließen sind unter R0010 gemeldete Garantien, sofern diese als Eventualverbindlichkeiten eingestuft werden.

C0010/R0330Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte EventualverbindlichkeitenDer maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).
C0010/R0400Maximaler Wert — Eventualverbindlichkeiten gesamtDer maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).
C0020/R0310Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte EventualverbindlichkeitenSolvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführten Eventualverbindlichkeiten.
C0020/R0330Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten

Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführten Eventualverbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur für die Eventualverbindlichkeiten anzugeben, für die in Element C0010/R0330 auf S.03.01 ein Wert gemeldet wurde.

Wenn dieser Wert geringer ist als derjenige unter C0010/R0740 auf S.02.01, ist im narrativen Bericht eine Erläuterung abzugeben.

S.03.02 — Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe erhaltenen unbeschränkten Garantien

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

Der Ausdruck unbeschränkte Garantien bezeichnet Garantien, deren Betrag nicht begrenzt ist, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.01 nicht gemeldet.



ELEMENTHINWEISE
C0010Code der GarantieCode der erhaltenen Garantie. Diese von der Gruppe zugeordnete Zahl muss einmalig sein und darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. Sie darf nicht für andere Garantien wiederverwendet werden.
C0020Name des GarantiegebersAngabe des Namens des Garantiegebers.
C0030Code des Garantiegebers

Geben Sie den Identifikationscode des Garantiegebers in Form der Rechtsträgerkennung (LEI) an, sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0040Art des Codes des Garantiegebers

Geben Sie die Art des Codes an, der unter „Code des Garantiegebers“ eingetragen wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

C0060Auslöseereignis(se) der Garantie

Benennen Sie das Auslöseereignis. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Insolvenzantrag, Kreditereignis laut Definition der International Swaps and Derivatives Association (ISDA)

2 — Herabstufung durch Ratingagentur

3 — Sinken der SCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

4 — Sinken der MCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

5 — Verstoß gegen SCR

6 — Verstoß gegen MCR

7 — Nichterfüllung einer vertraglichen Zahlungspflicht

8 — Betrug

9 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Vermögenswerten

10 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit dem Kauf von Vermögenswerten

0 — Sonstige

C0070Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der GarantieBeschreibung des Auslöseereignisses, falls für das Element C0060, „Auslöseereignis(se) der Garantie“, die Option „0 — Sonstige“ ausgewählt wurde.
C0080GarantiebeginnGeben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem der Garantievertrag wirksam wird.
C0090Ergänzende Eigenmittel

Geben Sie an, ob die Garantie als ergänzendes Eigenmittel eingestuft und in folgenden Elementen von S.23.01 ausgewiesen wird:

— Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (C0010/R0340)

— Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG (C0010/R0350)

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Ergänzendes Eigenmittel

2 — Kein ergänzendes Eigenmittel

S.03.03 — Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe ausgestellten unbeschränkten Garantien

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt.

Der Ausdruck unbeschränkte Garantien bezeichnet Garantien, deren Betrag nicht begrenzt ist, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.01 nicht gemeldet. Auf Gruppenebene gilt dieser Meldebogen für alle der Gruppenaufsicht unterliegenden Unternehmen — einschließlich verbundener Unternehmen aus anderen Finanzbranchen und Beteiligungen an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird — für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden nicht auf diesem Meldebogen, sondern auf dem für gruppeninterne Transaktionen vorgesehenen Meldebogen (S.36) übermittelt.



ELEMENTHINWEISE
C0010Code der GarantieCode der ausgestellten Garantie. Diese von der Gruppe zugeordnete Zahl muss einmalig sein und darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. Sie darf nicht für andere Garantien wiederverwendet werden.
C0020Name des Begünstigten der GarantieGeben Sie den Namen des Begünstigten der Garantie an.
C0030Code des Begünstigten der Garantie

Identifikationscode des Begünstigten der Garantie in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0040Art des Codes des Begünstigten der Garantie

Geben Sie die Art des Codes an, der unter „Code des Garantiegebers“ eingetragen wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

C0060Auslöseereignis(se) der Garantie

Liste der Auslöseereignisse. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Insolvenzantrag, Kreditereignis laut ISDA-Definition

2 — Herabstufung durch Ratingagentur

3 — Sinken der SCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

4 — Sinken der MCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 %

5 — Verstoß gegen SCR

6 — Verstoß gegen MCR

7 — Nichterfüllung einer vertraglichen Zahlungspflicht

8 — Betrug

9 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Vermögenswerten

10 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit dem Kauf von Vermögenswerten

0 — Sonstige

C0070Schätzung des Maximalwerts der GarantieSumme aller potenziellen Zahlungsströme, falls in Bezug auf die Garantien, die die Gruppe für eine andere Partei ausgestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden.
C0080Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der GarantieBeschreibung des Auslöseereignisses, falls für das Element C0060, „Auslöseereignis(se) der Garantie“, die Option „0 — Sonstige“ ausgewählt wurde.
C0090GarantiebeginnGeben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie wirksam wird.

S.05.01 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der konsolidierten Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der Geschäftsbereiche gemäß Solvabilität II. Dabei verwenden die Gruppen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich. , außer für die Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge, soweit diese im Abschluss enthalten ist. In diesem Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise im Abschluss enthaltenen abweichenden Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge.

Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Beginn des Berichtszeitraums bis zum Berichtstermin.

Dieser Meldebogen bezieht sich nur auf das im konsolidierten Abschluss erfasste Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft.

Bei der vierteljährlichen Berichterstattung sind Aufwendungen für Verwaltung, Aufwendungen für Anlageverwaltung, Abschlusskosten und Gemeinkosten in aggregierter Form vorzulegen.



ELEMENTHINWEISE
Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
C0010 bis C0120/R0110Gebuchte Prämien — brutto — DirektversicherungsgeschäftDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des  Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0010 bis C0120/R0120Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des  Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0130 bis C0160/R0130Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des  Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0010 bis C0160/R0140Gebuchte Prämien — Anteil der RückversichererDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des  Berichtszeitraums an Rückversicherer zedierten Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0010 bis C0160/R0200Gebuchte Prämien — nettoDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0010 bis C0120/R0210Verdiente Prämien — brutto — DirektversicherungsgeschäftDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.
C0010 bis C0120/R0220Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.
C0130 bis C0160/R0230Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.
C0010 bis C0160/R0240Verdiente Prämien — Anteil der RückversichererDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.
C0010 bis C0160/R0300Verdiente Prämien — nettoDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0010 bis C0120/R0310Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des  Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0320Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des  Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Bruttogeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0130 bis C0160/R0330Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des  Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Bruttogeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0340Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des  Berichtszeitraums.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0400Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des  Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0410Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0010 bis C0120/R0420Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0130 bis C0160/R0430Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0440Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

 Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0500Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0550Angefallene AufwendungenAlle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.
C0010 bis C0120/R0610Verwaltungsaufwendungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des  Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0620Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0630Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0640Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0700Verwaltungsaufwendungen — netto

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0160/R0710Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto –Direktversicherungsgeschäft

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0720Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0730Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0740Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0800Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für die Anlageverwaltung.

Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0010 bis C0120/R0810Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0820Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0130 bis C0160/R0830Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0840Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0900Aufwendungen für Schadensregulierung — netto

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0910Abschlusskosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R0920Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R0930Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R0940Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer

Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R1000Abschlusskosten — netto 
Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.
Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0010 bis C0120/R1010Gemeinkosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0120/R1020Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft.

C0130 bis C0160/R1030Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Rückversicherungsgeschäft.

C0010 bis C0160/R1040Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0010 bis C0160/R1100Gemeinkosten — netto

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0200/R0110–R1100GesamtGesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Geschäftsbereiche.
C0200/R1200Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0200/R1300GesamtaufwendungenBetrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen.
Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
C0210 bis C0280/R1410Gebuchte Prämien — brutto

Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des  Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.

Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft.

C0210 bis C0280/R1420Gebuchte Prämien — Anteil der RückversichererDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des  Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0210 bis C0280/R1500Gebuchte Prämien — nettoDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0210 bis C0280/R1510Verdiente Prämien — bruttoDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0210 bis C0280/R1520Verdiente Prämien — Anteil der RückversichererDefinition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.
C0210 bis C0280/R1600Verdiente Prämien — nettoDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0210 bis C0280/R1610Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des  Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1620Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des  Berichtszeitraums.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1700Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des  Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1710Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0210 bis C0280/R1720Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

 Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0210 bis C0280/R1800Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0210 bis C0280/R1900Angefallene AufwendungenAlle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.
C0210 bis C0280/R1910Verwaltungsaufwendungen — brutto

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des  Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R1920Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2000Verwaltungsaufwendungen — netto

Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal.

Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Verwaltungsaufwendungen.

Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R2010Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R2020Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2100Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto

Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen.

Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für die Anlageverwaltung.

Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R2110Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R2120Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2200Aufwendungen für Schadensregulierung — netto

Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung).

Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R2210Abschlusskosten — brutto

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R2220Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen.

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2300Abschlusskosten — netto

Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend für Rückversicherungsunternehmen.

Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0210 bis C0280/R2310Gemeinkosten — brutto

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto.

C0210 bis C0280/R2320Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer.

Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen.

C0210 bis C0280/R2400Gemeinkosten — netto

Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software).

Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

C0300/R1410–R2400GesamtGesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Lebensversicherungsgeschäftsbereiche.
C0300/R2500Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0300/R2600GesamtaufwendungenBetrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen.
C0210 bis C0280/R2700Gesamtbetrag Rückkäufe

Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe.

Dieser Betrag wird auch unter den Aufwendungen für Versicherungsfälle (Element R1610) ausgewiesen.

S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland mindestens 90 % der gebuchten Bruttoprämien entfallen.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Dabei verwenden die Gruppen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich. , außer für die Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge, soweit diese im Abschluss enthalten ist. In diesem Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise im Abschluss enthaltenen abweichenden Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge.

 —————

Dieser Meldebogen bezieht sich nur auf das im konsolidierten Abschluss erfasste Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft.

Bei der Einstufung nach Ländern sind folgende Kriterien anzuwenden:

Die nach Ländern geordneten Angaben sind für das Herkunftsland und darüber hinaus entweder für die fünf Länder mit den höchsten gebuchten Bruttoprämien oder für so viele Länder zu übermitteln, dass mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien erfasst werden.
Für das Direktversicherungsgeschäft der Geschäftsbereiche „Krankheitskosten“, „Einkommensersatz“, „Arbeitsunfall“, „Feuer und andere Sachschäden“ sowie „Kredite und Kautionen“ sind die Angaben dem Land zuzuordnen, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 13 Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG belegen ist.
Für das Direktversicherungsgeschäft aller anderen Geschäftsbereiche sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.
Für das proportionale und nichtproportionale Rückversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Belegenheitsstaat des Zedenten zuzuordnen.

Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck „Land des Vertragsabschlusses“:

s.
das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
t.
das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;
u.
das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde.
v.
Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Vertragsverkäufer.



ELEMENTHINWEISE
Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
C0020 bis C0060/R0010Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — NichtlebensversicherungsverpflichtungenAnzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Nichtlebensversicherungsverpflichtungen.
C0080 bis C0140/R0110Gebuchte Prämien — brutto — DirektversicherungsgeschäftDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des  Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0080 bis C0140/R0120Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des  Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0080 bis C0140/R0130Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des  Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0080 bis C0140/R0140Gebuchte Prämien — Anteil der RückversichererDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des  Berichtszeitraums an Rückversicherer zedierten Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0080 bis C0140/R0200Gebuchte Prämien — nettoDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0080 bis C0140/R0210Verdiente Prämien — brutto — DirektversicherungsgeschäftDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.
C0080 bis C0140/R0220Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales GeschäftDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.
C0080 bis C0140/R0230Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales GeschäftDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.
C0080 bis C0140/R0240Verdiente Prämien — Anteil der RückversichererDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.
C0080 bis C0140/R0300Verdiente Prämien — nettoDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0080 bis C0140/R0310Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des  Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0320Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des  Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0330Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des  Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0340Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des  Berichtszeitraums.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0400Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des  Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0410Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0080 bis C0140/R0420Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0080 bis C0140/R0430Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0080 bis C0140/R0440Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

 Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0080 bis C0140/R0500Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0080 bis C0140/R0500Angefallene AufwendungenAlle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.
C0140/R1200Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0140/R1300GesamtaufwendungenBetrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder.
Lebensversicherungsverpflichtungen
C0160 bis C0200/R1400Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — LebensversicherungsverpflichtungenAnzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Lebensversicherungsverpflichtungen.
C0220 bis C0280/R1410Gebuchte Prämien — bruttoDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des  Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0220 bis C0280/R1420Gebuchte Prämien — Anteil der RückversichererDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge“ umfassen alle während des  Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen.
C0220 bis C0280/R1500Gebuchte Prämien — nettoDefinition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge“ stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0220 bis C0280/R1510Verdiente Prämien — bruttoDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (brutto).
C0220 bis C0280/R1520Verdiente Prämien — Anteil der RückversichererDefinition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen“ abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.
C0220 bis C0280/R1600Verdiente Prämien — nettoDefinition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge“ abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0220 bis C0280/R1610Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des  Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft (brutto).

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1620Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des  Berichtszeitraums.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1700Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto

Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des  Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1710Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0220 bis C0280/R1720Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

 Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0220 bis C0280/R1800Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto

Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

 Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0220 bis C0280/R1900Angefallene AufwendungenAlle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum.
C0280/R2500Sonstige Aufwendungen

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0280/R2600GesamtaufwendungenBetrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder.

S.06.01 — Zusammenfassung der Vermögenswerte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen gilt für die Gruppenebene, sofern sämtliche in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der Berichtspflicht befreit sind.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt.

Dieser Meldebogen enthält zusammenfassende Angaben über Vermögenswerte und Derivate im Hinblick auf das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft (auf Gruppenebene), einschließlich der in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte und Derivate.

Die Posten sind als positive Werte anzugeben, sofern sie keinen negativen Solvabilität-II-Wert aufweisen (z. B. im Falle von Derivaten, die eine Verbindlichkeit des Unternehmens darstellen).

Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Vermögenswerte und Derivate ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, sind unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil die Vermögenswerte und Derivate anzugeben, die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Tochtergesellschaften und Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, gehalten werden. Die Vermögenswerte von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen werden nicht einbezogen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird die konsolidierte Position der Vermögenswerte und Derivate (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, sowie, unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil, die Vermögenswerte und Derivate der beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Tochtergesellschaften und Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird.



ELEMENTHINWEISE
C0020 bis C0060/R0010Notierte Vermögenswerte

Geben Sie den Wert der notierten Vermögenswerte nach Portfolios an.

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt wird.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0020Nicht notierte Vermögenswerte

Wert der nicht an einer Börse notierten Vermögenswerte, nach Portfolios.

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als nicht notiert, wenn er nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt wird.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0030Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte

Wert der nicht an der Börse handelbaren Vermögenswerte, nach Portfolios.

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als nicht an der Börse handelbar, wenn er aufgrund seiner Beschaffenheit nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden kann.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0010 bis C0060/R0040Staatsanleihen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 1 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0050Unternehmensanleihen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 2 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0060Eigenkapitalinstrumente

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 3 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0070Organismen für gemeinsame Anlagen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 4 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0080Strukturierte Schuldtitel

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 5 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0090Besicherte Wertpapiere

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 6 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0100Barmittel und Einlagen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 7 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0110Hypotheken und Darlehen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 8 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0120Immobilien

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0130Sonstige Anlagen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 0 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0140Futures

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie A von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0150Kaufoptionen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie B von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0160Verkaufsoptionen

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie C von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0170Swaps

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie D von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0180Forwards

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie E von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0020 bis C0060/R0190Kreditderivate

Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie F von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios.

Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden.

Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

S.06.02 — Liste der Vermögenswerte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code („CIC“) enthält.

Auf diesem Meldebogen sind alle in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte aufzuführen, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung einzustufen sind. Insbesondere sind auf diesem Meldebogen die Sicherheiten anzugeben, die in der Bilanz für Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte eingesetzt sind.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der von der Gruppe direkt gehaltenen Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 einzustufen sind (auch für die vom (Rück-)Versicherungsunternehmen verwalteten fonds- und indexgebundenen Produkte werden nur diejenigen Vermögenswerte übermittelt, die unter die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 fallen, so dass z. B. mit diesen Produkten verbundene einforderbare Beträge oder Verbindlichkeiten nicht zu übermitteln sind), mit folgenden Ausnahmen:

f)
Barmittel sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in einer Zeile pro Währung anzugeben.
g)
Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente) und andere Einlagen mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290 in einer Zeile pro Paar (Bank, Währung) anzugeben.
h)
Hypotheken und Darlehen an Privatpersonen, einschließlich Policendarlehen, sind in zwei Zeilen anzugeben, wobei eine Zeile für Darlehen an Mitglieder von Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorganen und eine Zeile für Darlehen an andere Personen vorgesehen ist, und dies in beiden Fällen für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290.
i)
Depotforderungen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile pro Währung anzugeben.
j)
Anlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben.

Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten.

In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten nicht monetären Variablen mit Ausnahme des Elements „Menge“ erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten“ ist jeder Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der Vermögenswerte ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
Die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.
Die Vermögenswerte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
Beteiligungen an Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind unter Verwendung der in Zelle C0310 vorgegebenen Kennzeichnungsoptionen in nur einer Zeile anzugeben.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht die detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften und eine Zeile für jedes Unternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, enthalten. Der zur Berechnung der Gruppensolvabilität verwendete verhältnismäßige Anteil ist bei den hier gemeldeten Vermögenswerten nicht zu berücksichtigen. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
Die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die Vermögenswerte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich nicht um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind in einer Zeile pro Beteiligung zu berichten.
Die Vermögenswerte von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen werden nicht einbezogen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der Vermögenswerte (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen; der andere Teil enthält eine detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen und eine Zeile für jede Beteiligung an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, ohne gruppeninterne Transaktionen und unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil.

Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
Die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.
Die Vermögenswerte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
Beteiligungen an Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind unter Verwendung der in Zelle C0310 vorgegebenen Kennzeichnungsoptionen in nur einer Zeile anzugeben.
Beteiligungen an Unternehmen, die nach Methode 2 einbezogen werden, sind in einer Zeile pro Tochtergesellschaft und Unternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, unter Verwendung der für Zelle C0310 angebotenen Optionen zu berichten.

Der zweite Teil des Berichts muss unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil eine detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften und eine Zeile für jedes Unternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, enthalten. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
Die Vermögenswerte beteiligter Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften, die nach Methode 2 einbezogen werden, sind nach Einzelposten zu berichten.
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die Vermögenswerte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich nicht um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind in einer Zeile pro Beteiligung zu berichten.
Die Vermögenswerte von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen werden nicht einbezogen.

Die Angaben zum externen Rating (C0320) und zur benannten ECAI (External Credit Assessment Institution) (C0330) dürfen unter folgenden Voraussetzungen beschränkt werden (entfallen):

e)
per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 254 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG oder
f)
per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.



ELEMENTHINWEISE
Angaben zu den gehaltenen Positionen
C0010Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das den Vermögenswert hält.

Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Vermögenswerte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

C0020Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0040ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt:  „99/1“.

C0060Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, anderen internen Fonds, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Leben

2 — Nichtleben

3 — Sonderverbände

4 — Andere interne Fonds

5 — Eigenmittel

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0070Fondsnummer

Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

C0080Matching-Portfolio-NummerDiese vom Unternehmen vergebene Nummer entspricht der einmaligen Nummer, die dem gemäß den Bestimmungen von Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Matching-Adjustment-Portfolio zugewiesen wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden. Sie darf für kein anderes Matching-Adjustment-Portfolio wiederverwendet werden.
C0090Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Fonds- oder indexgebunden

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0100Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte

Geben Sie die in der Bilanz des Unternehmens als gestellte Sicherheit ausgewiesenen Vermögenswerte an. Für teilweise als Sicherheit gestellte Vermögenswerte sind jeweils zwei Zeilen auszufüllen, eine für den als Sicherheit gestellten Betrag und eine für den Restbetrag. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option für den als Sicherheit gestellten Teil des Vermögenswerts auszuwählen:

1 — Vermögenswerte in der Bilanz, die als Sicherheit gestellt wurden

2 — Sicherheit für in Rückdeckung übernommenes Geschäft

3 — Sicherheit für geliehene Wertpapiere

4 — Repos

9 — Keine Sicherheit

C0110Verwahrungsland 
ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde.
Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist.
Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).
Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse.
C0120Verwahrer

Name des verwahrenden Finanzinstituts.

Falls derselbe Vermögenswert von mehr als einem Verwahrer verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrer erforderlich ist. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und auch nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien

C0130Menge

Anzahl der Vermögenswerte, für wesentliche Vermögenswerte.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0140 (Nennwert) gemeldet wird.

C0140Nennwert Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge“ (C0130) übermittelt wird.
C0150Bewertungsmethode

Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte

2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte

3 — Alternative Bewertungsmethoden

4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar):

5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar)

6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

C0160AnschaffungswertAnschaffungswert der gehaltenen Vermögenswerte insgesamt, Wert ohne aufgelaufene Zinsen. Gilt nicht für die CIC-Kategorien 7 und 8.
C0170Solvabilität-II-Gesamtbetrag

Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:

— entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert“ (ausstehender Kapitalbetrag, zum Nennwert oder Nominalwert) und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen“;

 entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge“ und „Solvabilität-II-Preis je Einheit“ (zuzüglich „Aufgelaufener Zinsen“, falls relevant);

— bei Vermögenswerten, die in die Vermögenswertkategorien 71 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.

C0180Aufgelaufene ZinsenGeben Sie für verzinsliche  Vermögenswerte den seit dem letzten Kupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Solvabilität-II-Gesamtbetrag“ enthalten ist.



ELEMENTHINWEISE
Angaben zu Vermögenswerten
C0040ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0190Bezeichnung der Position

Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht. Nicht an natürliche Personen vergebene Darlehen sind in einzelnen Zeilen anzugeben.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und nicht für CIC 71 und CIC 75.

C0200Name des Emittenten

Der Emittent ist das Wertpapiere an Anleger ausgebende Unternehmen.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Name des Emittenten der Name der Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0210Emittentencode

Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers;

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Emittentencode der Code der Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

— Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0220Art des Emittentencodes

Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

9 — Keine Angabe

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0230Wirtschaftszweig des Emittenten

Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand der aktuell gültigen Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft („NACE“) (laut EG-Verordnung) an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, ist als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre z. B. „A“ oder „A0111“ angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411“) beizufügen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig der Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

— Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0240Emittentengruppe

Name der gemeinsamen Muttergesellschaft des Emittenten. Bei Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0250Code der Emittentengruppe

Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0260Art des Codes der Emittentengruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

9 — Keine Angabe

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0270Land des Emittenten

Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen wird das Land des Emittenten anhand des Fondsmanagers bestimmt.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist das Land des Emittenten das Land der Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

— Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

— ISO 3166–1 Alpha–2-Code

— XA: Supranationale Emittenten

— EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

C0280Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), ist diejenige Währung anzugeben, in der die Investition erfolgte.

C0290CIC

Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist.

Das Mutterunternehmen muss durch entsprechende Kontrollen gewährleisten, dass die verschiedenen Unternehmen in der Gruppenberichterstattung für denselben Vermögenswert den gleichen CIC-Code verwenden.

C0300Infrastrukturinvestition

Geben Sie an, ob es sich bei dem Vermögenswert um eine Infrastrukturinvestition im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a und 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission handelt.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Keine Infrastrukturinvestition

2 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

3 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

4 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

9 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte nichtqualifizierte Infrastrukturdarlehen oder -investitionen

12 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

13 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft)

14 — Qualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation)

19 — Qualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte qualifizierte Infrastrukturinvestitionen

20 — Europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF, der in Infrastrukturvermögenswerte investiert, und ELTIF, der in andere — nicht infrastrukturbezogene — Vermögenswerte investiert)

C0310Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen

Gilt nur für die Vermögenswertkategorien 3 und 4.

Geben Sie an, ob es sich bei einem Eigenkapital- oder sonstigen Anteil um eine Beteiligung handelt.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Keine Beteiligung

2 — Beteiligung an einem verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, Berechnung nach Methode 1

3 — Beteiligung an einem verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, Berechnung nach Methode 2

4 — Beteiligung an anderen Finanzbranchen

5 — Tochtergesellschaft; Berechnung nach Methode 2

6 — Strategische Beteiligung an sonstigen verbundenen Unternehmen, Berechnung nach Methode 1

7 — Nicht strategische Beteiligung an sonstigen verbundenen Unternehmen, Berechnung nach Methode 1

8 — Sonstige Beteiligungen (d. h. Beteiligung an sonstigen Unternehmen, Berechnung nach Methode 2)

C0320Externes Rating

 Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden.

Hierbei handelt es sich um das Emissionsrating für den Vermögenswert zum Berichtsstichtag, das von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde.

Ist kein Emissionsrating verfügbar, ist das Feld „Element“ freizulassen.

C0330Benannte ECAI

 Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0320 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an.

Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden.

— Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

— Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

— BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

— Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

— Scope Ratings AG (vormals PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

— ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

— GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

— ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

— ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

— AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

— DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

— Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

— Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

— Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

— Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

— Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

— Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

— Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

— Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

— Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

— Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

— Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

— Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

— Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

— S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

— S&P Global Ratings Italy S.R.L. (LEI-Code: 54930000NMOJ7ZBUQ063)

— Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

— CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.A.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

— Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

— European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

— Axesor conocer para decidir SA (LEI-Code: 95980020140005900000)

— Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

— Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

— The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

— Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

— Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

— EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

— HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

— Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

— Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

— modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

— INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

— Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

— Sonstige benannte ECAI

Die in diesem Element geforderten Angaben sind zu übermitteln, wenn ein externes Rating (C0320) gemeldet wird.

C0340Bonitätsstufe

 Gilt für jeden Vermögenswert, der für die Zwecke der SCR-Berechnung einer Bonitätsstufe zugeordnet werden muss.

Geben Sie die Bonitätsstufe an, die dem Vermögenswert gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde.

Insbesondere muss die Bonitätsstufe ggf. intern erfolgte Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Dieses Element gilt nicht für Vermögenswerte, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

0 — Bonitätsstufe 0

1 — Bonitätsstufe 1

2 — Bonitätsstufe 2

3 — Bonitätsstufe 3

4 — Bonitätsstufe 4

5 — Bonitätsstufe 5

6 — Bonitätsstufe 6

9 — Kein Rating verfügbar

C0350Internes Rating

 Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5 und 6.

 Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden.

C0360Laufzeit/Duration

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 4 (sofern anwendbar, z. B. bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die vorwiegend in Anleihen angelegt sind), 5 und 6.

Kapitalbindungsdauer der Vermögenswerte, definiert als „modifizierte Restlaufzeit“ (berechnet anhand der vom Berichtsstichtag bis zum Fälligkeitstermin verbleibenden Zeit). Bei Vermögenswerten ohne festen Fälligkeitstermin ist der erste Kündigungstermin zu verwenden. Die Duration ist unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Werts zu berechnen.

C0370Solvabilität-II-Preis je Einheit

Berichtswährungsbetrag für den Vermögenswert, sofern relevant.

Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ eine „Menge“ (C0130) eingetragen wurde.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ (C0380) gemeldet wird.

C0380Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit 
Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.
Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ein „Nennwert“ (C0140) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9.
Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit“ (C0370) gemeldet wird.
C0390Fälligkeitstermin

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79.

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an.

Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Bei Wertpapieren ohne Angabe der Fälligkeit ist „9999–12–31“ einzusetzen

— Für CIC-Kategorie 8 — Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen — ist die (anhand des Darlehensbetrags) gewichtete Restlaufzeit zu melden.

S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen enthält anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelte Informationen über Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform und ähnliche Unternehmungen, bei Beteiligungen aufgeschlüsselt nach zugrunde liegender Vermögenswertkategorie, Ausgabeland und Währung.  Unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der speziellen Hinweise im Meldebogen ist der Look-Through-Ansatz so oft zu wiederholen, bis sämtliche Vermögenswertkategorien, Länder und Währungen erfasst sind. Im Falle von Dachfonds wird bei der Durchschau nach demselben Ansatz verfahren.

In Bezug auf die Länderangaben ist der Look-Through-Ansatz zu verwenden, um zu ermitteln, ob 90 % des Fondswerts nach Ländern aufgeschlüsselt sind. Gruppen haben nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen, dass die nicht nach Ländern aufgeschlüsselten 10 % geografisch diversifiziert sind, z. B. dass nicht mehr als 5 % auf ein einzelnes Land entfallen. Der Look-Through-Ansatz wird unter Berücksichtigung des investierten Betrags angewandt, beginnend mit dem größten bis hin zum kleinsten Fonds, und muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Vierteljährliche Angaben sind nur zu übermitteln, wenn die Organismen für gemeinsame Anlagen bei ausschließlicher Verwendung der Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG mehr als 30 % der Gesamtanlagen der Gruppe ausmachen; als Maß gilt das Verhältnis zwischen den auf dem Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0180 aufgeführten Organismen für gemeinsame Anlagen zuzüglich der unter C0010/R0220 und C0010/R0090 desselben Meldebogens einbezogenen Organismen für gemeinsame Anlagen und der Summe der im selben Meldebogen unter C0010/R0070 und C0010/R0220 aufgeführten Werte. Bei Verwendung der Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, ist das Verhältnis anzupassen, damit die Elemente aller in den Meldebogen S.06.02 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Auf diesem Meldebogen sind die anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelten Informationen über alle Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform und ähnliche Unternehmungen zu übermitteln; bei Beteiligungen sind die Angaben nach zugrunde liegender Vermögenswertkategorie aufzuschlüsseln, wie auf dem Meldebogen S.06.02 nach Einzelposten gemeldet. Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform und ähnliche Unternehmungen, die von mehreren Unternehmen gehalten werden, müssen nur einmal gemeldet werden.



ELEMENTHINWEISE
C0010ID-Code des Organismus für gemeinsame Anlagen

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Von der Gruppe vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0020Art des ID-Codes des Organismus für gemeinsame Anlagen

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Von der Gruppe vergebener Code

C0030Kategorie des zugrunde liegenden Vermögenswerts

Geben Sie die im Organismus für gemeinsame Anlagen enthaltenen Vermögenswertkategorien, Forderungen und Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Staatsanleihen

2 — Unternehmensanleihen

3L — Notierte Aktien

3X — Nicht notierte Aktien

4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

5 — Strukturierte Schuldtitel

6 — Besicherte Wertpapiere

7 — Barmittel und Einlagen

8 — Hypotheken und Darlehen

9 — Immobilien

0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen)

A — Futures

B — Kaufoptionen

C — Verkaufsoptionen

D — Swaps

E — Forwards

F — Kreditderivate

L — Verbindlichkeiten

 Sowohl bei „Dachfonds“ als auch bei anderen Fonds ist Kategorie „4 — Organismen für gemeinsame Anlagen“ ausschließlich für nicht wesentliche Restwerte zu verwenden.

C0040Ausgabeland

Aufschlüsselung aller unter C0030 angegebenen Vermögenswertkategorien nach Ausgabeländern. Geben Sie den Standort des Emittenten an.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

— ISO 3166–1 Alpha–2-Code

— XA: Supranationale Emittenten

— EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

— AA: Aggregierte Länder unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle

Dieses Element gilt nicht für die unter C0030 übermittelten Kategorien 8 und 9.

C0050Währung

Geben Sie an, ob es sich bei der Währung der Vermögenswertkategorie um die Berichtswährung oder um eine Fremdwährung handelt. Als Fremdwährungen gelten alle anderen Währungen als die Berichtswährung. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Berichtswährung

2 — Fremdwährung

C0060Gesamtbetrag

Durch Organismen für gemeinsame Anlagen investierter Gesamtbetrag nach Vermögenswertkategorien, Ländern und Währungen.

 Verbindlichkeiten sind als positive Werte auszuweisen, es sei denn, es handelt sich um eine derivative Verbindlichkeit.

Für Derivate kann ein positiver (bei Vermögenswerten) oder negativer (bei Verbindlichkeiten) Gesamtbetrag angegeben werden.

S.07.01 — Strukturierte Produkte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Strukturierte Produkte sind Vermögenswerte, die der Kategorie 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) zugeordnet werden.

Dieser Meldebogen ist nur zu übermitteln, wenn der Anteil der strukturierten Produkte bei ausschließlicher Verwendung der Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG mehr als 5 % beträgt, als Maß gilt hierbei das Verhältnis zwischen den Vermögenswerten, die in die Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) des Anhangs IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung eingestuft wurden, und der Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 des Meldebogens S.02.01. Bei Verwendung der Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder bei ausschließlicher Verwendung der Methode 2 ist das Verhältnis anzupassen, damit die Elemente aller in den Meldebogen S.06.02 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

In einigen Fällen wird mit der Art der strukturierten Produkte (C0070) das in das strukturierte Produkte eingebettete Derivat gekennzeichnet. Wenn das strukturierte Produkte das genannte Derivat enthält, ist diese Einstufung zu verwenden.

Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere ohne Berücksichtigung der gruppeninternen Transaktionen zu übermitteln, die in dem der Gruppenaufsicht unterliegenden Portfolio gehalten werden. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.
Die strukturierten Produkte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht einzubeziehen.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil die detaillierte Aufstellung der strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere der beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften enthalten. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die strukturierten Produkte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht einzubeziehen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil enthält, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, eine detaillierte Aufstellung der strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen.

Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.
Die strukturierten Produkte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht anzugeben.

Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die nach Methode 2 einbezogen werden, direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die strukturierten Produkte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen, die nicht nach Methode 2 einbezogen werden, gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht anzugeben.



ELEMENTHINWEISE
C0010Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das das strukturierte Produkt hält.

Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf strukturierte Produkte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die nach der Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

C0020Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0040ID-Code des Vermögenswerts

Der Identifikationscode des strukturierten Produkts, wie auf S.06.02 übermittelt, nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Der Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und darf für kein anderes Produkt verwendet werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

C0060Art der Sicherheit

Geben Sie unter Verwendung der in Anhang IV festgelegten Vermögenswertkategorien die Art der Sicherheit an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Staatsanleihen

2 — Unternehmensanleihen

3 — Eigenkapital

4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

5 — Strukturierte Schuldtitel

6 — Besicherte Wertpapiere

7 — Barmittel und Einlagen

8 — Hypotheken und Darlehen

9 — Immobilien

0 — Sonstige Anlagen

10 — Keine Sicherheit

Wenn für ein strukturiertes Produkt Sicherheiten von mehr als einer Art vorliegen, ist die repräsentativste Art anzugeben.

C0070Art des strukturierten Produkts

Geben Sie die Art des strukturierten Produkts an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes)

Sicherheit oder Einlage mit eingebettetem Kreditderivat (z. B. Credit Default Swaps oder Credit Default Options).

2 — Constant Maturity Swaps

(Sicherheit mit eingebettetem Zinsswap („IRS“), wobei der variable Zinssatz in regelmäßigen Abständen an einen Marktzins für feste Laufzeiten angepasst wird)

3 — Asset Backed Securities

(mit Vermögenswerten besicherte Wertpapiere)

4 — Mortgage Backed Securities

(mit Hypotheken besicherte Wertpapiere)

5 — Commercial Mortgage-Backed Securities

(durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, z. B. Einzelhandelsimmobilien, Bürogebäude, Industriegebäude, Mehrfamilienhäuser und Hotels, besicherte Wertpapiere)

6 — Collaterised Debt Obligations

(strukturierte Schuldtitel, besichert durch ein Portfolio aus besicherten oder unbesicherten Anleihen, die von einem Unternehmen oder Staat begeben wurden, oder besicherte oder unbesicherte Darlehen an gewerbliche Bankkunden aus dem Handels- oder Produktionssektor)

7 — Collaterised Loan Obligations

(Wertpapiere, mit denen ein Darlehensportfolio verbrieft wird, wobei die Zahlungsströme des Wertpapiers aus dem Portfolio abgeleitet werden)

8 — Collaterised Mortgage Obligations

(als Investment Grade eingestufte Wertpapiere, die durch einen Pool aus Anleihen, Darlehen und anderen Vermögenswerten besichert sind)

9 — Zinssatzabhängige Schuldtitel und Einlagen

10 — Aktien- oder aktienindexabhängige Schuldtitel und Einlagen

11 — Wechselkurs- und warenpreisabhängige Schuldtitel und Einlagen

12 — Gemischt abhängige Schuldtitel und Einlagen

(einschließlich Immobilien und Anteilspapiere)

13 — Marktabhängige Schuldtitel und Einlagen

14 — Versicherungsabhängige Schuldtitel und Einlagen, einschließlich Schuldtitel mit Bezug auf das Katastrophen- und Wetterrisiko sowie das Sterblichkeitsrisiko

99 — Sonstige, nicht aufgeführte Schuldtitel und Einlagen

C0080Kapitalschutz

Geben Sie an, ob ein Kapitalschutz für das Produkt besteht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vollständiger Kapitalschutz

2 — Teilweiser Kapitalschutz

3 — Kein Kapitalschutz

C0090Wertpapier/ Index/ Portfolio, zugrunde liegend

Beschreiben Sie die Art des Schutzes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Aktien und Fonds (ausgewählte Aktiengruppe oder Aktienkorb)

2 — Währung (ausgewählte Währungsgruppe oder Währungskorb)

3 — Zinssatz und Zinserträge (Anleiheindizes, Ertragskurven, Abweichungen der geltenden Zinssätze bei kurz- und langfristigen Fälligkeitsterminen, Kredit-Spreads, Inflationsraten und andere Zins- oder Ertragsreferenzwerte)

4 — Rohstoffe (ein ausgewählter Basisrohstoff oder eine Rohstoffgruppe)

5 — Index (Performance eines ausgewählten Index)

6 — Mehrfach (Kombination der aufgeführten Optionen)

9 — Sonstige, nicht aufgeführte Optionen (z. B. sonstige wirtschaftliche Indikatoren)

C0100Einforderbar oder kündbar

Geben Sie an, ob das Produkt mit einer Call-Option, einer Put-Option oder mit beiden Optionen ausgestattet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Call-Option des Käufers

2 — Call-Option des Verkäufers

3 — Put-Option des Käufers

4 — Put-Option des Verkäufers

5 — Beliebige Kombination der aufgeführten Optionen

C0110

(A15)

Synthetisches strukturiertes Produkt

Geben Sie an, ob es sich um ein strukturiertes Produkt ohne jede Vermögenswertübertragung handelt (d. h. um ein Produkt, das bei Eintreten eines widrigen/günstigen Ereignisses keine Übertragung von Vermögenswerten, ausgenommen Barzahlungen, bedingt). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Strukturiertes Produkt ohne Vermögenswertübertragung

2 — Strukturiertes Produkt mit Vermögenswertübertragung

C0120Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

Geben Sie an, ob das strukturierte Produkt die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung bietet, definiert als vorzeitige, nicht terminierte Rückzahlung des Kapitalbetrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung

2 — Strukturiertes Produkt ohne vorzeitige Rückzahlung

C0130Wert der Sicherheit

Gesamtbetrag der mit dem strukturierten Produkt verbundenen Sicherheit, ungeachtet der Art der Sicherheit.

Im Falle der Besicherung auf der Grundlage eines Portfolios ist nur der im Einzelvertrag genannte und nicht der Gesamtbetrag zu übermitteln.

C0140Sicherheitenportfolio

In diesem Element ist anzugeben, ob die Sicherheit für das strukturierte Produkt nur ein vom Unternehmen gehaltenes strukturiertes Produkt oder mehrere solche Produkte bedeckt. Die Nettopositionen beziehen sich auf die für strukturierte Produkte gehaltenen Positionen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage der Nettopositionen aus einer Gruppe von Verträgen

2 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage eines einzigen Vertrags

10 — Keine Sicherheit

C0150Feste JahresrenditeGeben Sie, sofern anwendbar, die Verzinsung (als Dezimalzahl) für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an.
C0160Variable JahresrenditeGeben Sie, sofern anwendbar, die variable Jahresrendite für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an. Sie wird üblicherweise angegeben als Referenzmarktsatz zuzüglich eines Spreads, in Abhängigkeit von der Performanz eines Portfolios oder Index (in Abhängigkeit von der Basis) oder auf komplexere Weise, z. B. anhand der Kursentwicklung der zugrunde liegenden Aktien (verlaufsabhängig). Um zu verdeutlichen, wie die Rendite ermittelt wird, kann dieser Posten erforderlichenfalls als Strang dargestellt werden.
C0170Verlust bei Ausfall

Der Prozentsatz (anzugeben als Dezimalzahl,  d. h. 5 % ist anzugeben als 0,05) des investierten Betrags, der im Falle eines Ausfalls nicht eingezogen wird, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere).

Wenn der Kontrakt keine entsprechenden Angaben enthält, ist dieses Element nicht zu übermitteln. Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

C0180Attachment-PointDer vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.
C0190Detachment-PointDer vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt nicht mehr betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen.

S.08.01 — Offene Derivate

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der von der Gruppe direkt gehaltenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind.

Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate.

Anzugeben sind Informationen über sämtliche Derivatekontrakte, die während des Berichtszeitraums in Kraft waren und nicht vor dem Berichtsstichtag geschlossen wurden.

Wenn häufige Geschäfte auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

g)
Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).
h)
Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
i)
Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Derivaten.

In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jedes Derivat einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Elemente erforderlich sind. Wenn für dasselbe Derivat einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieses Derivat in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

Insbesondere Derivate, für die es mehr als nur ein Währungspaar gibt, sind in die Paarkomponenten zu zerlegen und in unterschiedlichen Zeilen auszuweisen.

In der Tabelle „Angaben zu Derivaten“ ist jedes Derivat aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Derivat, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Derivate ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
Die Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil die detaillierte Aufstellung der Derivate der beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften enthalten. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der Derivate (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil enthält, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, eine detaillierte Aufstellung der Derivate der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen.

Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
Die Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
Die Derivate beteiligter Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften, die nach Methode 2 einbezogen werden, sind nach Einzelposten zu berichten.
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
Die von sonstigen, nach Methode 2 einbezogenen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht anzugeben.

Die Angaben zum externen Rating (C0290) und zur benannten ECAI (C0300) dürfen unter folgenden Voraussetzungen beschränkt werden (entfallen):

g)
per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 254 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG oder
h)
per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.



ELEMENTHINWEISE
Angaben zu den gehaltenen Positionen
C0010Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das das Derivat hält.

Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Derivate von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

C0020Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0040ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0060Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Leben

2 — Nichtleben

3 — Sonderverbände

4 — Andere interne Fonds

5 — Eigenmittel

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0070Fondsnummer

Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

C0080Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Fonds- oder indexgebunden

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0090Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Diese Position ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einziges Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

 „CAU/Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegen

Wenn ein Index als Basiswert dient, ist der Code des Index anzugeben.

C0100Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Dieses Element ist nicht auszuweisen für Derivate, denen mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegt.

C0110Derivatverwendung

Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung).

Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mit Hilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, so dass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Mikro-Hedge

2 — Makro-Hedge

3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios

4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios“

C0120Delta

Gilt nur für die CIC-Kategorien B und C (Call- und Put-Optionen) mit Bezug auf den Zeitpunkt der Berichterstattung.

Misst die Änderungsrate des Optionswerts in Bezug auf Änderungen des Preises des zugrunde liegenden Vermögenswerts.

Diese Rate ist als Dezimalzahl zu übermitteln.

C0130Nennwert des Derivats

Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben.

C0140Käufer/Verkäufer

Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte  (Währungs-, Kreditausfall- und wertpapierbasierte Swaps).

Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde.

Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt.

Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen.

Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen:

1 — Käufer

2 — Verkäufer

Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung

4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung

5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung

6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung

C0150Bis dato gezahlte Prämie Zahlung, die (im Falle eines Kaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen geleistet wird, sowie vorab und regelmäßig geleistete Zahlungen für Swaps.
C0160Bis dato vereinnahmte Prämie Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps.
C0170Anzahl der Kontrakte

Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Anzugeben ist die Anzahl der eingegangenen Kontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1“ einzutragen, liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10“ einzutragen.

Die Anzahl der Kontrakte schließt alle zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstehenden Kontrakte ein.

C0180Kontraktgröße

Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag).

Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert.

Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen.

Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte.

C0190Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt

Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrages führt. Gilt für CIC-Kategorie F.

Bei einem zu 100 % besicherten Kreditderivat ist der Maximalverlust eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt, gleich null.

C0200Abflussbetrag Swap

Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0210Zuflussbetrag Swap

Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0220Vertragsbeginn

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.

Wenn für ein und dasselbe Derivat verschiedene Daten gelten, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), in diese Zeile ist der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen.

Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats.

C0230Laufzeit/Duration

Laufzeit der Derivate, definiert als „modifizierte Restlaufzeit“ (residual modified duration), für Derivate, auf die sich das Durationsmaß anwenden lässt.

Berechnet als Nettolaufzeit zwischen dem Zu- und Abfluss des Derivats, soweit zutreffend.

C0240Solvabilität-II-WertGemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein.
C0250Bewertungsmethode

Geben Sie an, nach welcher Methode Derivate bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

3 — Alternative Bewertungsmethoden

6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.



Angaben zu Derivaten

C0040ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0260Name der Gegenpartei

Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Name der Börse für börsengehandelte Derivate oder

— Name der zentralen Gegenpartei (ZGP) für außerbörslich gehandelte Derivate, wenn das Clearing durch eine ZGP erfolgt, oder

— Name der vertraglichen Gegenpartei für andere außerbörslich gehandelte Derivate.

C0270Code der Gegenpartei

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0280Art des Codes der Gegenpartei

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

C0290Externes Rating

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate.

 Bewertung der Gegenpartei des Derivatgeschäfts zum Berichtsstichtag, die von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde.

Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

 Ist kein Emittentenrating verfügbar, ist das Feld „Element“ freizulassen.

C0300Benannte ECAI

 Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0290 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an.

Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden.

— Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

— Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

— BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

— Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

— Scope Ratings AG (vormals PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

— ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

— GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

— ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

— ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

— AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

— DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

— Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

— Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

— Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

— Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

— Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

— Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

— Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

— Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

— Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

— Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

— Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

— Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

— Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

— S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

— S&P Global Ratings Italy S.R.L. (LEI-Code: 54930000NMOJ7ZBUQ063)

— Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

— CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.A.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

— Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

— European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

— Axesor conocer para decidir SA (LEI-Code: 95980020140005900000)

— Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

— Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

— The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

— Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

— Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

— EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

— HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

— Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

— Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

— modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

— INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

— Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

— Sonstige benannte ECAI

Die in diesem Element geforderten Angaben sind zu übermitteln, wenn ein externes Rating (C0290) gemeldet wird.

C0310Bonitätsstufe

Geben Sie die Bonitätsstufe an, die der Gegenpartei des Derivats gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

0 — Bonitätsstufe 0

1 — Bonitätsstufe 1

2 — Bonitätsstufe 2

3 — Bonitätsstufe 3

4 — Bonitätsstufe 4

5 — Bonitätsstufe 5

6 — Bonitätsstufe 6

9 — Kein Rating verfügbar

C0320Internes RatingInternes Rating der Vermögenswerte durch Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.
C0330Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

C0340Code der Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0350Art des Codes der Gegenparteigruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

C0360Bezeichnung des KontraktsBezeichnung des Derivatekontrakts.
C0370WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist, usw.).
C0380CICErgänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist.
C0390Triggerwert

Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw.

Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps. Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist.

Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben.

Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen.

C0400Auslöser für Kontraktauflösung

Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit

2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts

3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit

4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere

5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen

6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse

9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung

C0410Bei einem Swap gezahlte WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)
C0420Bei einem Swap vereinnahmte WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)
C0430FälligkeitsterminGeben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.

S.08.02 — Transaktionen in Derivaten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der von der Gruppe direkt gehaltenen geschlossenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind. Bei noch offenen, aber verkleinerten Kontrakten ist der geschlossene Teil anzugeben.

 Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist.Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist oder wenn sie von der Gruppe begeben werden. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate.

Geschlossen sind die Derivate, die im Referenzzeitraum (d. h. bei vierteljährlicher Einreichung des Meldebogens im abgelaufenen Quartal und bei jährlicher Einreichung im abgelaufenen Jahr) offen waren, jedoch vor dem Ende des Berichtszeitraums geschlossen wurden.

Wenn mehrfache Transaktionen auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:

j)
Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert“ genannt).
k)
Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
l)
Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Derivaten.

In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jedes Derivat einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Elemente erforderlich sind. Wenn für dasselbe Derivat einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieses Derivat in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

Insbesondere Derivate, für die es mehr als nur ein Währungspaar gibt, sind in die Paarkomponenten zu zerlegen und in unterschiedlichen Zeilen auszuweisen.

In der Tabelle „Angaben zu Derivaten“ ist jedes Derivat aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Derivat, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen geschlossenen Derivate ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen geschlossenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
Die geschlossenen Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen geschlossenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil die detaillierte Aufstellung der geschlossenen Derivate der beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochtergesellschaften enthalten. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen geschlossenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die geschlossenen Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen geschlossenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der geschlossenen Derivate (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil muss, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, eine detaillierte Aufstellung der geschlossenen Derivate der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen enthalten.

Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen geschlossenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
Die geschlossenen Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen geschlossenen Derivate sind nicht einzubeziehen.

Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
Die von nach Methode 2 einbezogenen beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen geschlossenen Derivate sind zeilenweise nach geschlossenen Derivaten zu berichten.
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die geschlossenen Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten, von denen die geschlossenen Derivate gehalten werden.
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen, die nach Methode 2 einbezogen werden, gehaltenen geschlossenen Derivate sind nicht anzugeben.



ELEMENTHINWEISE
Angaben zu den gehaltenen Positionen
C0010Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das das Derivat hält.

Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Derivate von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

C0020Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0040ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0060Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Leben

2 — Nichtleben

3 — Sonderverbände

4 — Andere interne Fonds

5 — Eigenmittel

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0070Fondsnummer

Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

C0080Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Fonds- oder indexgebunden

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0090Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument

ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Diese Position ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einziges Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden

 „CAU/Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegen

Wenn ein Index als Basiswert dient, ist der Code des Index anzugeben.

C0100Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Dieses Element ist nicht auszuweisen für Derivate, denen mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegt.

C0110Derivatverwendung

Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung).

Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken.

Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mit Hilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, so dass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Mikro-Hedge

2 — Makro-Hedge

3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios

4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios“

C0120Nennwert des Derivats

Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag.

Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag.

Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben.

C0130Käufer/Verkäufer

Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte (Währungs-, Kreditausfall- und wertpapierbasierte Swaps).

Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde.

Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt.

Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen.

Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen:

1 — Käufer

2 — Verkäufer

Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung

4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung

5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung

6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung

C0140Bis dato gezahlte Prämie Zahlung, die (im Falle eines Kaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen geleistet wird, sowie vorab und regelmäßig geleistete Zahlungen für Swaps.
C0150Bis dato vereinnahmte Prämie Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps.
C0160Gewinn und Verlust bis dato

 Höhe der Gewinne und Verluste, die seit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, bei dem Derivat zu verzeichnen sind und am Schluss-/Fälligkeitstag realisiert wurden. Entspricht der Differenz zwischen dem Wert (Preis) zum Verkaufs- und dem Wert (Preis) zum Kaufdatum.

Dieser Betrag kann einen positiven (Gewinn) oder einen negativen (Verlust) Wert annehmen.

C0170Anzahl der Kontrakte

Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1“ einzutragen, liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10“ einzutragen.

Die Anzahl der Kontrakte umfasst die bis zum Datum der Berichterstattung eingegangenen und geschlossenen Kontrakte.

C0180Kontraktgröße

Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag).

Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert.

Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen.

Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte.

C0190Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führtMaximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrages führt. Gilt für CIC-Kategorie F.
C0200Abflussbetrag Swap

Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0210Zuflussbetrag Swap

Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps.

Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln.

C0220Vertragsbeginn

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.

Wenn verschiedene Geschäfte ein und dasselbe Derivat betreffen, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), in diese Zeile ist der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen.

Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats.

C0230Solvabilität-II-Wert Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Handels- (Ablaufs- oder Verkaufs-) oder Fälligkeitstermin. Er kann positiv, negativ oder gleich Null sein.



ELEMENTHINWEISE
Angaben zu Derivaten
C0040ID-Code des Derivats

ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

C0050Art des ID-Codes des Derivats

Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0240Name der Gegenpartei

Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Name der Börse für börsengehandelte Derivate oder

— Name der zentralen Gegenpartei (ZGP) für außerbörslich gehandelte Derivate, wenn das Clearing durch eine ZGP erfolgt, oder

— Name der vertraglichen Gegenpartei für andere außerbörslich gehandelte Derivate.

C0250Code der Gegenpartei

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0260Art des Codes der Gegenpartei

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate.

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

C0270Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

C0280Code der Gegenparteigruppe

Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP).

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0290Art des Codes der Gegenparteigruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

C0300Bezeichnung des KontraktsBezeichnung des Derivatekontrakts.
C0310WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist, usw.).
C0320CICErgänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist.
C0330Triggerwert

Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw.

Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps.

Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist.

Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben.

Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen.

C0340Auslöser für Kontraktauflösung

Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit

2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts

3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit

4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere

5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen

6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse

9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung

C0350Bei einem Swap gezahlte WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)
C0360Bei einem Swap vereinnahmte WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps)
C0370FälligkeitsterminGeben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.

S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen enthält Informationen über die Erträge/Gewinne und Verluste nach Vermögenswertkategorien (einschließlich Derivate), d. h. eine Meldung nach Einzelposten ist nicht erforderlich. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt.

Auf Gruppenebene gilt der Meldebogen für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Portfolios (d. h. ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen) zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Unternehmen, die gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert werden, sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht die detaillierte Aufstellung aller Portfolios der beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften enthalten und deren Rentabilität nach Vermögenswerten ausweisen. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der Portfolios (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, und der andere Teil muss eine detaillierte Aufstellung der Portfolios der Tochterunternehmen und deren Rentabilität nach Vermögenswertkategorien enthalten.

Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Unternehmen, die gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert werden, sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.

Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.



ELEMENTHINWEISE
C0010Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, auf das sich der Kapitalertrag bezieht.

Dieses Element ist nur zu übermitteln, wenn es sich auf den Kapitalertrag von Vermögenswerten bezieht, die nach Vermögenswertkategorien aufgeschlüsselt werden und von Tochterunternehmen gehalten werden, die nach der Abzugs- und Aggregationsmethode konsolidiert werden.

Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn sie sich auf die Aufstellung der Vermögenswerte bezieht, die von nach Methode 2 einbezogenen Tochterunternehmen gehalten und nach Portfolios und Vermögenswertkategorien aufgeschlüsselt berichtet werden.

Wenn diese Zelle ausgefüllt wird, können die Portfolios, die von nach Methode 2 einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden, nicht auf dem Meldebogen S.06.02 aufgeführt werden.

Wenn diese Zelle leer gelassen wird, können die Portfolios, die von der Gruppe gehalten werden, auf dem Meldebogen S.06.02 aufgeführt werden.

C0020Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0040Vermögenswertkategorie

Geben Sie die im Portfolio vertretenen Vermögenswertkategorien an.

Verwenden Sie dabei die in Anhang IV niedergelegten Vermögenswertkategorien.

C0050Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Leben

2 — Nichtleben

3 — Sonderverbände

4 — Andere interne Fonds

5 — Eigenmittel

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

C0060Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Fonds- oder indexgebunden

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0070Dividenden

Dividendenertrag im Berichtszeitraum, d. h. Dividendeneinkünfte abzüglich der bereits zu Beginn des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche und zuzüglich der zum Ende des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche. Gilt für Dividenden abwerfende Vermögenswerte wie Aktien, genussscheinähnliche Wertpapiere und Organismen für gemeinsame Anlagen.

Eingeschlossen sind auch Dividendenerträge aus veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten.

C0080Zinsen

Betrag der Zinserträge, d. h. Zinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen.

Eingeschlossen sind Zinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung/Fälligkeit eines Vermögenswerts oder der Vereinnahmung eines Kupons.

Gilt für Kupons und zinstragende Vermögenswerte wie Anleihen, Darlehen und Einlagen.

C0090Mieten

Betrag der Mietzinserträge, d. h. Mietzinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen.

Eingeschlossen sind auch Mietzinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Fälligkeit eines Vermögenswerts.

Gilt nur für Immobilien, unabhängig von deren Verwendungszweck.

C0100Nettogewinne und -verluste

Nettogewinne und -verluste aus den im Berichtszeitraum veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten.

Die Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungs- oder Fälligkeitswert und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert).

Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein.

 Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen.

C0110Nicht realisierte Gewinne und Verluste

Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus den im Berichtszeitraum nicht veräußerten oder nicht fällig gewordenen Vermögenswerten.

Die nicht realisierten Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des Berichtsjahrs und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert).

Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein.

 Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen.

S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten erstellte Liste der Wertpapierleihgeschäfte und (als Käufer und Verkäufer geschlossenen) Rückkaufsvereinbarungen, einschließlich der in Artikel 309 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/35 erwähnten Liquiditätsswaps.

Er ist nur dann zu übermitteln, wenn der Wert der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt, bei ausschließlicher Verwendung der Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG mehr als 5 % der auf dem Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 berichteten Gesamtanlagen ausmacht. Bei Verwendung der Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder bei ausschließlicher Verwendung der Methode 2 ist das Verhältnis anzupassen, damit die Elemente aller in den Meldebogen S.06.02 einbezogenen Unternehmen erfasst werden.

Zu melden sind alle bilanziell erfassten und nicht erfassten Verträge. Anzugeben sind alle Verträge im Berichtszeitraum, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Berichterstattung offen oder geschlossen waren. Für Verträge, die im Rahmen von Rollover-Strategien im Wesentlichen dieselbe Transaktion darstellen, sind nur offene Positionen zu melden.

Eine Rückkaufsvereinbarung (ein Repogeschäft) ist definiert als Verkauf von Wertpapieren bei gleichzeitiger Vereinbarung des Rückkaufs durch den Verkäufer zu einem späteren Zeitpunkt. Ein Wertpapierleihgeschäft ist definiert als der Verleih von Wertpapieren von einer Partei an die andere, bei dem der Entleiher dem Verleiher eine Sicherheit stellt.

Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Jeder Vertrag über ein Repo- oder Wertpapierleihgeschäft ist in so vielen Zeilen anzugeben, wie zur Übermittlung der geforderten Angaben notwendig. Wenn für verschiedene Teile des zu meldenden Instruments verschiedene Optionen eines Berichtselements zutreffen, ist der Kontrakt zu entbündeln, sofern in den Hinweisen nichts anderes angegeben ist.

Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
Die nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten, vom Unternehmen direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht einzubeziehen.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, muss der Bericht unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil die detaillierte Aufstellung der Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte enthalten, die von den beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften gehalten werden. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte nach Einzelposten zu berichten.
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht einzubeziehen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil muss, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, die detaillierte Aufstellung der Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihrer Tochterunternehmen enthalten.

Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
Die nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten, vom Unternehmen direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht einzubeziehen.

Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Methode 2 direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte nach Einzelposten zu berichten.
Die von sonstigen nach Methode 2 einbezogenen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht anzugeben.



ELEMENTHINWEISE
C0010Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das die Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte hält.

Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die nach der Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

C0020Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0040Portfolio

Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Leben

2 — Nichtleben

3 — Sonderverbände

4 — Andere interne Fonds

5 — Eigenmittel

6 — Allgemein

Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein“ anzugeben.

Für außerbilanzielle Posten ist dieses Element nicht zu übermitteln.

C0050Fondsnummer

Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten).

Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden.

C0060Vermögenswertkategorie

Geben Sie die Kategorien des entliehenen/verliehenen Vermögenswerts an, der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegt.

Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien.

C0070Name der Gegenpartei

Name der Gegenpartei des Vertrags.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

C0080Code der Gegenpartei

Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0090Art des Codes der Gegenpartei

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

C0100Kategorie des Vermögenswerts der Gegenpartei

Geben Sie die wichtigste Vermögenswertkategorie der im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften verliehenen/entliehenen Vermögenswerte an.

Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien.

C0110Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen

Geben Sie an, ob der in C0060 angegebene zugrunde liegende Vermögenswert in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehalten wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Fonds- oder indexgebunden

2 — Weder fonds- noch indexgebunden

C0120Position im Kontrakt

Geben Sie an, ob das Unternehmen im Repogeschäft als Käufer oder Verkäufer bzw. im Wertpapierleihgeschäft als Verleiher oder Entleiher fungiert. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Käufer in einem Repogeschäft

2 — Verkäufer in einem Repogeschäft

3 — Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft

4 — Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft

C0130Near-Leg-Betrag

Steht für folgende Beträge:

— Käufer in einem Repogeschäft: zu Vertragsbeginn erhaltener Betrag

— Verkäufer in einem Repogeschäft: zu Vertragsbeginn abgetretener Betrag

— Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft: zu Vertragsbeginn als Garantie erhaltener Betrag

— Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft: Betrag oder Marktwert der zu Vertragsbeginn erhaltenen Wertpapiere

C0140Far-Leg-Betrag

Dieses Element gilt nur für Repogeschäfte und steht für folgende Beträge:

— Käufer in einem Repogeschäft: zum vertraglichen Fälligkeitstermin abgetretener Betrag

— Verkäufer in einem Repogeschäft: zum vertraglichen Fälligkeitstermin erhaltener Betrag

C0150VertragsbeginnGeben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums des Vertragsbeginns an. Als Vertragsbeginn gilt das Datum, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten.
C0160Fälligkeitstermin

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Vertragsablaufdatums an. Auch jederzeit einforderbare Verträge enden für gewöhnlich zu einem festgelegten Datum. Dieses Datum ist anzugeben, wenn die Vertragserfüllung nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingefordert wird.

Ein Vertrag wird als geschlossen betrachtet, wenn sein Fälligkeitstermin eingetreten ist, wenn seine Erfüllung eingefordert wurde oder wenn er gekündigt wurde.

Für Verträge ohne festgelegten Fälligkeitstermin ist „9999–12–31“ anzugeben.

C0170Solvabilität-II-Wert

Dieses Element gilt nur für Verträge, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch offen sind.

Die Bewertung der Verträge über Repo- oder Wertpapierleihgeschäfte erfolgt nach den in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Regeln.

Dieser Wert kann positiv, negativ oder gleich null sein.

S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten erstellte Liste der außerbilanziellen Vermögenswerte, die als Sicherheit für bilanzielle Vermögenswerte gehalten werden.

Aufgeführt werden detaillierte Angaben unter dem Aspekt der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, nicht unter dem Aspekt der Sicherheitenvereinbarung.

Wenn ein Pool von Sicherheiten vorliegt oder eine Sicherheitenvereinbarung mehrere Vermögenswerte umfasst, ist jeder im Pool oder in der Vereinbarung enthaltene Vermögenswert in einer gesonderten Zeile anzugeben.

Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten.

In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Variablen erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln.

In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten“ ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind.

Alle Elemente beziehen sich auf als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte, mit Ausnahme der Elemente „Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden“ (C0140), „Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei“ (C0060) und „Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe“ (C0070). Element C0140 bezieht sich auf den bilanziellen Vermögenswert, für den die Sicherheit gehalten wird, während sich die Elemente C0060 und C0070 auf die die Sicherheit stellende Gegenpartei beziehen.

Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.

Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2.

Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der als Sicherheit gehaltenen und in die Gruppenaufsicht einbezogenen Vermögenswerte ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten.
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
Die von gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Unternehmen direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.

Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, sind unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil alle Vermögenswerte anzugeben, die von den beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften als Sicherheit gehalten werden. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben.
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
Die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind zeilenweise nach Unternehmen zu berichten;
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.

Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird in einem Teil des Berichts die konsolidierte Position der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind; der andere Teil muss, unabhängig vom verwendeten verhältnismäßigen Anteil, eine detaillierte Aufstellung der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaften oder der gemischten Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen enthalten.

Der erste Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind nicht zu berichten;
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
Die von gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Unternehmen direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.

Der zweite Teil des Berichts ist wie folgt auszufüllen:

Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010“ und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020“ sind anzugeben;
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Methode 2 direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
Die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind zeilenweise nach Unternehmen zu berichten;
Die von sonstigen nach Methode 2 einbezogenen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.



ELEMENTHINWEISE
Angaben zu den gehaltenen Positionen
C0010Eingetragener Name des Unternehmens

Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das den Vermögenswert als Sicherheit hält.

Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.

C0020Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0040ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1“.

C0060Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei

Name der Gegenpartei, die die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheiten gehalten werden, um Policendarlehen handelt, ist „Versicherungsnehmer“ einzutragen.

C0070Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe

Geben Sie die wirtschaftliche Gruppe an, die als Gegenpartei die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dieses Element ist nicht anzugeben, wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheit gehalten wird, um Policendarlehen handelt.

C0080Verwahrungsland 
ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde.
Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist.
Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).
Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse.
C0090Menge

Anzahl der Vermögenswerte, für alle Vermögenswerte, sofern relevant.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0100 (Nennwert) übermittelt wird.

C0100Nennwert Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge“ (C0090) übermittelt wird.
C0110Bewertungsmethode

Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte

2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte

3 — Alternative Bewertungsmethoden

4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar):

5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar)

6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

C0120Gesamtbetrag

Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:

— entspricht bei Vermögenswerten, für die die ersten beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus den Elementen „Nennwert“ (ausstehender Kapitalbetrag, zum Nennwert oder Nominalwert) und „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ zuzüglich „Aufgelaufene Zinsen“;

— entspricht bei Vermögenswerten, für die diese beiden Elemente relevant sind, dem Produkt aus „Menge“ und „Solvabilität-II-Preis je Einheit“;

— bei Vermögenswerten, die in die Vermögenswertkategorien 71 und 9 einzustufen sind, ist der Solvabilität-II-Wert anzugeben.

C0130Aufgelaufene ZinsenGeben Sie für verzinsliche Wertpapiere den seit dem letzten Kupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Gesamtbetrag“ enthalten ist.
C0140Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden

Geben Sie die Art des Vermögenswerts an, für den die Sicherheiten gehalten werden.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Staatsanleihen

2 — Unternehmensanleihen

3 — Eigenkapitalinstrumente

4 — Organismen für gemeinsame Anlagen

5 — Strukturierte Schuldtitel

6 — Besicherte Wertpapiere

7 — Barmittel und Einlagen

8 — Hypotheken und Darlehen

9 — Immobilien

0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen)

X — Derivate



ELEMENTHINWEISE
Angaben zu Vermögenswerten
C0040ID-Code des Vermögenswerts

ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden.

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR“.

C0050Art des ID-Codes des Vermögenswerts

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts“ die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1“.

C0150Bezeichnung der Position

Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht. Nicht an natürliche Personen vergebene Darlehen sind in einzelnen Zeilen anzugeben.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht, und nicht für CIC 71 und CIC 75.

— Wenn es sich bei den Sicherheiten um Versicherungspolicen handelt (im Zusammenhang mit durch Versicherungspolicen besicherten Darlehen), dann besteht für diese Policen kein Individualisierungsgebot und dieses Element ist nicht anwendbar.

C0160Name des Emittenten

Name des Emittenten, d. h. derjenigen Einheit, die Teile ihres Kapitals, ihrer Verbindlichkeiten, Derivate usw. als Anlagen begibt.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Name des Emittenten der Name des Fondsmanagers.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Name des Emittenten der Name der Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen ist in diesem Element, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt, „Darlehen an Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans“ oder „Darlehen an andere natürliche Personen“ anzugeben, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0170Emittentencode

Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Emittentencode der Code des Fondsmanagers;

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Emittentencode der Code der Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0180Art des Emittentencodes

Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0190Wirtschaftszweig des Emittenten

Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand des aktuell gültigen NACE-Codes (laut EG-Verordnung) an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, ist als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre z. B. „A“ oder „A111“ angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411“) beizufügen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig des Fondsmanagers.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist der Wirtschaftszweig des Emittenten der Wirtschaftszweig der Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

— Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

C0200Name der Emittentengruppe

Name der gemeinsamen Muttergesellschaft des Emittenten.

Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0210Code der Emittentengruppe

Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) bezieht sich die Gruppenbeziehung auf die Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0220Art des Codes der Emittentengruppe

Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe“ eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

C0230Land des Emittenten

Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2.

Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Im Hinblick auf die CIC-Kategorie 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen wird das Land des Emittenten anhand des Fondsmanagers bestimmt.

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 7 — Barmittel und Einlagen (ausgenommen CIC 71 und CIC 75) ist das Land des Emittenten das Land der Depotstelle.

— Im Hinblick auf CIC 8 — Hypotheken und Darlehen, andere als Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, beziehen sich die Angaben auf den Darlehensnehmer.

— Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien.

Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt.

Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

— ISO 3166–1 Alpha–2-Code

— XA: Supranationale Emittenten

— EU: Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

C0240Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen (für Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen, da für diese Vermögenswerte kein Individualisierungsgebot besteht) und aus demselben Grund auch nicht für CIC 75 und CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung).

— Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), ist diejenige Währung anzugeben, in der die Investition erfolgte.

C0250CICErgänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist.
C0260Preis je Einheit

Preis für den Vermögenswert je Einheit, sofern relevant.

Das Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit“ (C0270) gemeldet wird.

C0270Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit 
Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant.
Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen“ ein „Nennwert“ (C0100) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9.
Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit“ (C0260) gemeldet wird.
C0280Fälligkeitstermin

Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79.

Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an.

Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren. Dabei ist Folgendes zu beachten:

— Bei Wertpapieren ohne Angabe der Fälligkeit ist „9999–12–31“ einzusetzen

— Für CIC-Kategorie 8 — Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen — ist die (anhand der Höhe des Darlehens) gewichtete Restlaufzeit zu melden.

S.15.01 — Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen für Gruppen gilt nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen mit Portfolios, die variable Annuitäten enthalten.

Variable Annuitäten sind fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit Anlagegarantien, bei denen der Policeninhaber gegen eine Einmalzahlung oder regelmäßige Prämienzahlungen von Wertsteigerungen des Fonds profitiert, vor Wertverlusten des Fonds hingegen teilweise oder vollständig geschützt ist.

Wenn Policen mit variablen Annuitäten auf zwei Versicherungsunternehmen aufgeteilt sind, beispielsweise ein Lebensversicherungsunternehmen und ein Nichtlebensversicherungsunternehmen, das die Garantie für die variable Annuität übernimmt, dann ist der vorliegende Meldebogen von dem die Garantie gewährenden Unternehmen zu übermitteln. Für jedes Produkt ist nur eine Zeile auszufüllen.



ELEMENTHINWEISE
C0010Eingetragener Name des UnternehmensGeben Sie den eingetragenen Namen des außerhalb des EWR ansässigen Unternehmens an, das das Produkt verkauft.
C0020Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

Der Identifikationscode wird von der Gruppe zugewiesen. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0040Produkt-ID-Code

Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code zu verwenden.

Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

C0050ProduktnameHandelsname des Produkts (unternehmensspezifisch).
C0060Beschreibung des ProduktsAllgemeine qualitative Beschreibung des Produkts Wenn von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke ein Produktcode zugewiesen wurde, ist die Beschreibung der Produktart für diesen Code zu verwenden.
C0070GarantiebeginnGeben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie wirksam wird.
C0080GarantieendeGeben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie endet.
C0090Art der Garantie

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Garantierte Todesfallleistung

2 — Garantierte Ablaufleistung

3 — Garantierte Mindestleibrente

4 — Garantierte Mindestentnahme

9 — Sonstige:

C0100Garantierte HöheGeben Sie die Höhe der garantierten Leistung in Prozent (als Dezimalzahl) an.
C0110Beschreibung der Garantie

Allgemeine Beschreibung der Garantie.

Mindestens anzugeben sind die Mechanismen der Kapitalbildung (z. B. Roll-up — garantierte jährliche Mindestverzinsung der Bruttobeiträge; Ratchet — Höchststandsgarantie; Step-up — Erhöhung des Garantiebetrags zu vereinbarten Zeitpunkten; Reset — angepasste Höchststandsgarantie), ihre Häufigkeit (unterjährig, jährlich, x-jährlich), die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Garantie (z. B. gezahlte Prämie, gezahlte Prämie abzüglich Aufwendungen und/oder Entnahmen und/oder Einzahlungen, Prämienerhöhung durch Kapitalbildungsmechanismus), der garantierte Rentenfaktor und andere allgemeine Informationen über die Funktionsweise der Garantie.

S.15.02 — Absicherung der Garantien für variable Annuitäten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen für Gruppen gilt nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen mit Portfolios, die variable Annuitäten enthalten.

Variable Annuitäten sind fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit Anlagegarantien, bei denen der Policeninhaber gegen eine Einmalzahlung oder regelmäßige Prämienzahlungen von Wertsteigerungen des Fonds profitiert, vor Wertverlusten des Fonds hingegen teilweise oder vollständig geschützt ist.

Wenn Policen mit variablen Annuitäten auf zwei Versicherungsunternehmen aufgeteilt sind, beispielsweise ein Lebensversicherungsunternehmen und ein Nichtlebensversicherungsunternehmen, das die Garantie für die variable Annuität übernimmt, dann ist der vorliegende Meldebogen von dem die Garantie gewährenden Unternehmen zu übermitteln. Für jedes Produkt ist nur eine Zeile auszufüllen.



ELEMENTHINWEISE
C0010Eingetragener Name des UnternehmensGeben Sie den eingetragenen Namen des außerhalb des EWR ansässigen Unternehmens an, das das Produkt verkauft.
C0020Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

Der Identifikationscode wird von der Gruppe zugewiesen. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0040Produkt-ID-Code

Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code zu verwenden.

Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

C0050ProduktnameHandelsname des Produkts (unternehmensspezifisch).
C0060Art der Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Keine Absicherung

2 — Dynamische Absicherung

3 — Statische Absicherung

4 — Ad-hoc-Absicherung

Die dynamische Absicherung wird in kurzen Abständen angepasst; die statische Absicherung besteht aus „Standardderivaten“ und wird nicht häufig angepasst; die Ad-hoc-Absicherung besteht aus Finanzprodukten, die eigens für die Absicherung solcher Verbindlichkeiten strukturiert wurden.

C0070Delta-Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Delta-Absicherung

2 — Keine Delta-Absicherung

3 — Teilweise Delta-Absicherung

4 — Keine Delta-Abhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0080Rho-Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rho-Absicherung

2 — Keine Rho-Absicherung

3 — Teilweise Rho-Absicherung

4 — Keine Rho-Abhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0090Gamma-Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Gamma-Absicherung

2 — Keine Gamma-Absicherung

3 — Teilweise Gamma-Absicherung

4 — Keine Gamma-Abhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0100Vega-Absicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vega-Absicherung

2 — Keine Vega-Absicherung

3 — Teilweise Vega-Absicherung

4 — Keine Vega-Abhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0110Wechselkursabsicherung

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Wechselkursabsicherung

2 — Keine Wechselkursabsicherung

3 — Teilweise Wechselkursabsicherung

4 — Keine Wechselkursabhängigkeit der Garantie.

Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist.

C0120Sonstige abgesicherte RisikenGeben Sie bei Bestehen sonstiger abgesicherter Risiken deren Bezeichnungen an.
C0130Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung

Das „wirtschaftliche Ergebnis“, das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr ohne Absicherungsstrategie erzielt wurde oder, falls eine solche Strategie angewendet wurde, ohne diese erzielt worden wäre.

Das wirtschaftliche Ergebnis ist gleich

+ für die Garantie gebuchte Prämien/Gebühren, abzüglich

– durch die Garantie angefallene Aufwendungen, abzüglich

– aufgrund der Garantie fällig gewordene Leistungen, abzüglich

– Veränderung der garantiebedingten versicherungstechnischen Rückstellungen.

C0140Wirtschaftliches Ergebnis mit AbsicherungDas „wirtschaftliche Ergebnis“, das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Absicherungsstrategie erzielt wurde Wenn ein Produktportfolio abgesichert wird, also die Absicherungsinstrumente nicht auf einzelne Produkte angewandt werden, dann sind die Auswirkungen der Absicherungen auf die verschiedenen Produkte anhand von deren Gewichtung im Element „Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung“ (C0110) zu bestimmen.

S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn eines der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen mindestens eine langfristige Garantie oder eine Übergangsmaßnahme anwendet.

Dieser Meldebogen muss die Auswirkung auf die Finanzlage wiedergeben, wenn keine Übergangsmaßnahme angewendet und jede der langfristigen Garantien oder der Übergangsmaßnahmen auf null gesetzt wird. Zu diesem Zweck sollten Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herausgenommen werden, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird. Im Meldebogen wird ein kumulativer schrittweiser Ansatz verfolgt, da innerhalb einer Gruppe beide Arten von Übergangsmaßnahmen zur Anwendung kommen können.

Die Auswirkungen sind als positive Werte vorzulegen, wenn sie den Betrag des berichteten Elements erhöhen, bzw. als negative Werte, wenn sie den Betrag des Elements reduzieren (z. B. wenn sich der SCR-Betrag erhöht oder wenn der Betrag der Eigenmittel steigt, sind positive Werte vorzulegen).

Bei den in diesem Meldebogen angegebenen Beträgen sind gruppeninterne Transaktionen außer Betracht zu lassen.



ELEMENTHINWEISE
C0010/R0010Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen
C0020/R0010Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

 Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0010Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0040/R0010Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen

 Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0010Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0060/R0010Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

 Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung, sofern vorhanden.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0010Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden.

C0080/R0010Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen

 Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0010Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen

Höhe der  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden.

C0100/R0010Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische RückstellungenHöhe der  Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0020Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — BasiseigenmittelGesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0020Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0020Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

 Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0020Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0020Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

 Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0020Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0020Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

 Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0020Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel

Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0020Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel

Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

 Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0020Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — BasiseigenmittelHöhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0030Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenGesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0030Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0030Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

 Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde.

C0040/R0030Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0030Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

 Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0060/R0030Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0030Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

 Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0080/R0030Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0030Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten

Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

 Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0100/R0030Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenHöhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0040Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-PortfolioGesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0040Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0040Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

 Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0040Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0040Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

 Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0040Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0040Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

 Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0040Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0040Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio

Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

 Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0040Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-PortfolioHöhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0050Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige EigenmittelGesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0050Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0050Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0050Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0050Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0050Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0050Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0050Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0050Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0050Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige EigenmittelHöhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0060Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der SCR –Tier 1, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0060Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0060Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0060Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0060Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0060Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0060Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0060Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0060Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0060Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0070Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der SCR –Tier 2, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0070Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0070Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0070Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0070Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0070Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0070Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0070Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0070Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0070Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0080Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der SCR –Tier 3, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0080Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0080Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden.

C0040/R0080Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0080Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0060/R0080Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0080Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0080/R0080Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0080Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3

Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

 Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden.

C0100/R0080Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0090Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0020/R0090Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — SCR

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010.

C0030/R0090Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — SCR

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

 Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und der SRC, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde.

C0040/R0090Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — SCR

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung.

 Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020.

C0050/R0090Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — SCR

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

 Dies ist die Differenz zwischen der SRC, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0060/R0090Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung.

 Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040.

C0070/R0090Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

 Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0080/R0090Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien.

 Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060.

C0090/R0090Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung (SCR)

Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.

 Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde.

C0100/R0090Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR)Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

S.23.01 — Eigenmittel

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Der Meldebogen gilt für alle drei zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für Gruppen verwendeten Berechnungsmethoden. Da die meisten Elemente für den Teil der Gruppe gelten, der unter Methode 1 fällt, werden die Elemente, die bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode — ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1 — gelten, in den Hinweisen explizit angegeben.



ELEMENTHINWEISE
Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen in anderen Finanzbranchen
R0010/C0010Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — gesamtDies ist das gesamte, direkt und indirekt gehaltene Grundkapital (vor Abzug eigener Anteile). Hierbei handelt es sich um das gesamte Grundkapital des Unternehmens, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. Grundkapital, das die Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt, ist unabhängig von seiner Beschreibung oder Benennung als Vorzugsaktienkapital zu behandeln und einzustufen.
R0010/C0020Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Betrag des voll eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.
R0010/C0040Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 2Dies ist der Betrag des abgerufenen Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0020/C0010Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — gesamtDies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt.
R0020/C0020Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.
R0020/C0040Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — Tier 2Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0030/C0010Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamtDas insgesamt auf das Grundkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.
R0030/C0020Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 1 (nicht gebunden) anerkannt ist.
R0030/C0040Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 2 anerkannt ist.
R0040/C0010Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamtDer Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.
R0040/C0020Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.
R0040/C0040Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 2Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0050/C0010Nachrangige Mitgliederkonten — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten, der die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.
R0050/C0030Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.
R0050/C0040Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0050/C0050Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0060/C0010Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.
R0060/C0030Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.
R0060/C0040Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 2Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0060/C0050Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 3Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0070/C0010Überschussfonds — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.
R0070/C0020Überschussfonds — Tier 1 (nicht gebunden)Dies sind die Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0080/C0010Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.
R0080/C0020Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Betrag der Überschussfonds, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0090/C0010Vorzugsaktien — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen.
R0090/C0030Vorzugsaktien — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.
R0090/C0040Vorzugsaktien — Tier 2Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0090/C0050Vorzugsaktien — Tier 3Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0100/C0010Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.
R0100/C0030Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0100/C0040Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 2Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0100/C0050Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 3Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0110/C0010Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamtDas insgesamt auf das Vorzugsaktienkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.
R0110/C0030Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als gebundene Tier-1-Bestandteile anerkannt sind.
R0110/C0040Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 2 anerkannt sind.
R0110/C0050Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 3 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 3 anerkannt sind.
R0120/C0010Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — gesamtDies ist der Gesamtbetrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt.
R0120/C0030Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt.
R0120/C0040Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 2Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0120/C0050Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 3Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und das die Kriterien für Tier 3 erfüllt.
R0130/C0010Ausgleichsrücklage — gesamtBeim Gesamtbetrag der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.
R0130/C0020Ausgleichsrücklage — Tier 1 (nicht gebunden)Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung gemäß Richtlinie 2009/138/EG.
R0140/C0010Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten.
R0140/C0030Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0140/C0040Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0140/C0050Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0150/C0010Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.
R0150/C0030Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0150/C0040Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 2Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0150/C0050Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 3Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0160/C0010Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche.
R0160/C0050Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Tier 3Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche, die die Einstufungskriterien für Tier 3 erfüllen.
R0170/C0010Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.
R0170/C0050Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist — Tier 3Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0180/C0010Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurdenDies ist der Gesamtbetrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0020Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0030Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0040Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0050Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0190/C0010Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.
R0190/C0020Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 1 –nicht gebundenDies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0190/C0030Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 1 –gebundenDies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0190/C0040Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 2Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0190/C0050Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 3Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0200/C0010Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird. Diese Zeile ist auszufüllen, wenn die Minderheitsanteile nicht bereits in andere Basiseigenmittelbestandteile aufgenommen wurden (d. h. die Minderheitsanteile dürfen nicht doppelt gezählt werden).
R0200/C0020Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0200/C0030Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0200/C0040Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 2Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0200/C0050Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 3Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0210/C0010Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.
R0210/C0020Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllen.
R0210/C0030Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen.
R0210/C0040Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 2Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0210/C0050Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 3Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen
R0220/C0010Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.

Dabei handelt es sich um:

i)  Bestandteile, die in den Listen der Eigenmittelbestandteile erscheinen, den Einstufungskriterien oder den Übergangsbestimmungen jedoch nicht entsprechen, oder um

ii)  Bestandteile, die als Eigenmittel fungieren sollen, die in der Liste der Eigenmittelbestandteile nicht aufgeführt sind, von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt wurden und in der Bilanz nicht als Verbindlichkeiten erscheinen.

Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, sind nicht hier anzugeben, sondern in der Bilanz (Meldebogen S.02.01) als nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, aufzuführen.

Abzüge
R0230/C0010Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag des Abzugs für Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird.

R0230/C0020Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind (getrennt in der Zeile R0240 auszuweisen).

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — nicht gebundene Tier-1-Bestandteile.

R0230/C0030Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (gebunden)

Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — gebundene Tier-1-Bestandteile.

R0230/C0040Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 2

Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — Tier 2.

R0230/C0050Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 3

Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind.

Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — Tier 3.

R0240/C0010diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamtDies ist der Gesamtwert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts.
R0240/C0020diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 1 (nicht gebunden).
R0240/C0030diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 1 (gebunden).
R0240/C0040diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 2.
R0250/C0010Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der Abzüge für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG).
R0250/C0020Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 1 (nicht gebunden).
R0250/C0030Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 1 (gebunden).
R0250/C0040Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 2Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 2.
R0250/C0050Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 3Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 3.
R0260/C0010Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der Abzüge für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden.
R0260/C0020Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (nicht gebunden).
R0260/C0030Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (gebunden)Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (gebunden).
R0260/C0040Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 2Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 2.
R0260/C0050Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 3Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 3.
R0270/C0010Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile.
R0270/C0020Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 1 (nicht gebunden)Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen.
R0270/C0030Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 1 (gebunden)Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in gebundenen Tier-1-Bestandteilen.
R0270/C0040Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 2Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 2.
R0270/C0050Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 3Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 3.
R0280/C0010Gesamtabzüge — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der Abzüge, die nicht in die Ausgleichsrücklage einfließen.
R0280/C0020Gesamtabzüge — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der von nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.
R0280/C0030Gesamtabzüge — Tier 1 (gebunden)Dies ist der von gebundenen Tier-1-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.
R0280/C0040Gesamtabzüge — Tier 2Dies ist der von Tier-2-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.
R0280/C0050Gesamtabzüge — Tier 3Dies ist der von Tier-3-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt.
Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen
R0290/C0010Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach AbzügenDies ist der Gesamtbetrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen.
R0290/C0020Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (nicht gebunden)Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0290/C0030Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0290/C0040Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 2 Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0290/C0050Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 3 Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
Ergänzende Eigenmittel
R0300/C0010Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — gesamtDies ist der Gesamtbetrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.
R0300/C0040Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — Tier 2Dies ist der Betrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0310/C0010Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — gesamtDies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.
R0310/C0040Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0320/C0010Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können.
R0320/C0040Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0320/C0050Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 3Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0330/C0010Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — gesamtDies ist der Gesamtbetrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen.
R0330/C0040Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 2Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.
R0330/C0050Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 3Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.
R0340/C0010Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0340/C0040Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0350/C0010Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 oder Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0350/C0040Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0350/C0050Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0360/C0010Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamtDies ist der Gesamtbetrag aller künftigen Forderungen, die von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.
R0360/C0040Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2Dies ist der Betrag aller künftigen Forderungen, die von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.
R0370/C0010Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EGDies ist der Gesamtbetrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend machen können.
R0370/C0040Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0370/C0050Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0380/C0010Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten.
R0380/C0040Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — Tier 2Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0380/C0050Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — Tier 3Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0390/C0010Sonstige ergänzende Eigenmittel — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel.
R0390/C0040Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 2Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0390/C0050Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 3Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0400/C0010Ergänzende Eigenmittel — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile.
R0400/C0040Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 2Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0400/C0050Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 3Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
Eigenmittel anderer Finanzbranchen
Die folgenden Elemente gelten ebenfalls bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie bei einer Kombination der Methoden.
R0410/C0010Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — gesamtGesamtbetrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.
R0410/C0020Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 1 (nicht gebunden)

Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0410/C0030Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 1 (gebunden)

Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0410/C0040Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 2

Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2.

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0420/C0010Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — gesamtGesamtbetrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.
R0420/C0020Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 1 (nicht gebunden)

Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0420/C0030Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 1 (gebunden)

Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0420/C0040Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 2

Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2.

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0420/C0050Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 3

Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 3.

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0430/C0010Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — gesamtGesamtbetrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.
R0430/C0020Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (nicht gebunden)

Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0430/C0030Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (gebunden)

Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden).

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0430/C0040Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 2

Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2.

Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein.

R0440/C0010Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — gesamt

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen.

Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0440/C0020Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 1 (nicht gebunden)

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 1 (nicht gebunden).

Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0440/C0030Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 1 (gebunden)

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 1 (gebunden).

Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0440/C0040Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 2

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 2.

Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0440/C0050Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 3

Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 3.

Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode, ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1
R0450/C0010Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.
R0450/C0020Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 1 (nicht gebunden)Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 1 (nicht gebunden) eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.
R0450/C0030Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 1 (gebunden)Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 1 (gebunden) eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.
R0450/C0040Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 2Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 2 eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.
R0450/C0050Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 3Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 3 eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene.
R0460/C0010Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe.

Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

R0460/C0020Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 1 (nicht gebunden)

Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile eingestuft werden.

Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.

R0460/C0030Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 1 (gebunden)Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als gebundene Tier-1-Bestandteile eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.
R0460/C0040Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 2Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als Tier 2 eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.
R0460/C0050Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 3Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als Tier 3 eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein.
R0520/C0010Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — gesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0520/C0020Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0520/C0030Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0520/C0040Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2 Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0520/C0050Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3 Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0530/C0010Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — gesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
R0530/C0020Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0530/C0030Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0530/C0040Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2 Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier-2-Bestandteile erfüllen.
R0560/C0010Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen).

Für die Zwecke der Anrechnungsfähigkeit dieser Eigenmittelbestandteile soll die konsolidierte SCR für die Gruppe die Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 336 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht einschließen.

R0560/C0020Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden)Dies sind die Eigenmittel der Gruppe, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0560/C0030Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden)Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0560/C0040Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0560/C0050Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0570/C0010Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel.
R0570/C0020Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden)Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0570/C0030Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden)Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0570/C0040Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0590/C0010Konsolidierte SCR für die Gruppe

Die konsolidierte SCR für die Gruppe, die für die konsolidierten Daten gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

Im Falle einer vierteljährlichen Berichterstattung ist dies die aktuellste zu berechnende und vorzulegende Solvenzkapitalanforderung (SCR), die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag.

R0610/C0010Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die GruppeDies ist der Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe, der für die konsolidierten Daten (Methode 1) gemäß Artikel 230 oder 231 der Solvabilität-II-Richtlinie 2009/138/EG berechnet wird.
R0630/C0010Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur konsolidierten SCR für die Gruppe (außer anderen Finanzbranchen und der durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)

Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch die konsolidierte SCR für die Gruppe, außer Kapitalanforderungen und Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.

Für die Zwecke dieser Solvabilitätsquote soll die konsolidierte SCR für die Gruppe die Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 336 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht einschließen.

R0650/C0010Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zum Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die GruppeDies ist die minimale Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch den Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen).
R0660/C0010Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen)Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe.
R0660/C0020Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden)Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0660/C0030Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden)Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0660/C0040Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0660/C0050Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0670/C0010SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene UnternehmenDies ist der Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. Diese Zelle enthält die Summe des verhältnismäßigen Anteils der SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen werden. Dies ist nur relevant bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie bei einer Kombination der Methoden.
R0680/C0010SCR für die Gruppe Die SCR für die Gruppe ist die Summe der gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten konsolidierten SCR für die Gruppe (R0590/C0010) und der SCR für die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen (R0670/C0010).
R0690/C0010Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR für die Gruppe, einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen UnternehmenDies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch die SCR für die Gruppe, einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen.
Ausgleichsrücklage
R0700/C0060Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenDies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wie in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführt.
R0710/C0060Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten)Dies ist der Betrag der vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft und den verbundenen Unternehmen direkt sowie indirekt gehaltenen eigenen Anteile.
R0720/C0060Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und EntgelteDies sind die vom Unternehmen vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte.
R0730/C0060Sonstige BasiseigenmittelbestandteileDies sind die Basiseigenmittelbestandteile unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a sowie die Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genehmigt wurden.
R0740/C0060Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und SonderverbändenDies ist der Gesamtbetrag der Anpassung der Ausgleichsrücklage aufgrund des Vorhandenseins gebundener Eigenmittelbestandteile in Sonderverbänden und Matching-Portfolios auf Gruppenebene.
R0750/C0060Sonstige nicht verfügbare EigenmittelDies sind die sonstigen nicht verfügbaren Eigenmittel der verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0760/C0060Ausgleichsrücklage — gesamtDies ist die Ausgleichsrücklage des Unternehmens vor den Abzügen für Beteiligungen.
R0770/C0060Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — LebensversicherungDie Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Lebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.
R0780/C0060Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — NichtlebensversicherungDie Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Nichtlebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.
R0790/C0060Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP)Dies ist der Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns.

S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, wenn Methode 1 entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 verwendet wird.



ELEMENTHINWEISE
R0010/C0010Grundkapital — eingezahlt — gesamtDies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals einschließlich eigener Anteile.
R0010/C0020Grundkapital — eingezahlt — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt, einschließlich eigener Anteile.
R0020/C0010Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — gesamtDies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, einschließlich eigener Anteile.
R0020/C0040Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, einschließlich eigener Anteile.
R0030/C0010Eigene Anteile — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile.
R0030/C0020Eigene Anteile — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0100/C0010GesamtgrundkapitalDies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt“ oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt“ aufgeführt werden.
R0100/C0020Gesamtgrundkapital — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt“ oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt“ aufgeführt werden.
R0100/C0040Gesamtgrundkapital — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0110/C0010Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — gesamtDies ist der eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.
R0110/C0020Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechende Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt.
R0120/C0010Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — gesamtDies ist der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.
R0120/C0040Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0200/C0010Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamtDies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen.
R0200/C0020Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt.
R0200/C0040Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0210/C0010Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten.
R0210/C0020Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0210/C0030Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0210/C0040Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0210/C0050Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0210/C0060Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 3Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, der die Kriterien für Tier 3 erfüllt.
R0220/C0010Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption.
R0220/C0020Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0220/C0030Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, der die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0220/C0040Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0220/C0050Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0220/C0060Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 3Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0230/C0010Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.
R0230/C0020Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0230/C0030Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0230/C0040Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0230/C0050Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0230/C0060Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0300/C0010Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamtDies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
R0300/C0020Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit –gesamt — Tier 1Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0300/C0030Nachrangige Mitgliederkonten — gesamt — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0300/C0040Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 2Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0300/C0050Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0300/C0060Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit –gesamt — Tier 3Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0310/C0010Befristete Vorzugsaktien — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien.
R0310/C0020Befristete Vorzugsaktien — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0310/C0030Befristete Vorzugsaktien — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0310/C0040Befristete Vorzugsaktien — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0310/C0050Befristete Vorzugsaktien — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0310/C0060Befristete Vorzugsaktien — Tier 3Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0320/C0010Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption.
R0320/C0020Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0320/C0030Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0320/C0040Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0320/C0050Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0320/C0060Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 3Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0330/C0010Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.
R0330/C0020Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0330/C0030Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0330/C0040Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0330/C0050Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0330/C0060Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0400/C0010Gesamtbetrag der VorzugsaktienDies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien.
R0400/C0020Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0400/C0030Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0400/C0040Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0400/C0050Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0400/C0060Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 3Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0410/C0010Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten.
R0410/C0020Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0410/C0030Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0410/C0040Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0410/C0050Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0410/C0060Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0420/C0010Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit.
R0420/C0020Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0420/C0030Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0420/C0040Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0420/C0050Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0420/C0060Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0430/C0010Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit.
R0430/C0020Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0430/C0030Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0430/C0040Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0430/C0050Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0430/C0060Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0500/C0010Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamtDies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten.
R0500/C0020Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Tier 1Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
R0500/C0030Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0500/C0040Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 2Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0500/C0050Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallenDies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen.
R0500/C0060Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 3Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0510/C0070Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — genehmigte ursprüngliche BeträgeDies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde.
R0510/C0080Ergänzende Eigenmittel –Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle BeträgeDies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde.
R0510/C0090Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 — genehmigte ursprüngliche BeträgeDies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde.
R0510/C0100Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 –aktuelle BeträgeDies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde.
R0520/C0080Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle BeträgeDies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 2 genehmigt wurde.
R0520/C0100Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 3 — aktuelle BeträgeDies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 3 genehmigt wurde.
R0600/C0110Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der VermögenswerteDies ist die Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte.
R0610/C0110Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen RückstellungenDies ist die Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0620/C0110Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung sonstiger VerbindlichkeitenDies ist die Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten.
R0630/C0110Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne im JahresabschlussDies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne aus dem Jahresabschluss.
R0640/C0110Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen.Dies ist der Betrag sonstiger Bestandteile, die nicht bereits an anderer Stelle angegeben wurden. Wenn Sie unter R0640/C0110 Werte eintragen, geben Sie bitte unter R0640/C0120 eine entsprechende Erläuterung und Aufschlüsselung.
R0640/C0120Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen.Dies ist die Erläuterung zu sonstigen Bestandteilen, die unter R0640/C0110 berichtet werden.
R0650/C0110An die Differenzen der Bewertung für Solvabilität II angepasste Rücklagen aus dem Jahresabschluss

Dies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen aus dem Jahresabschluss nach Anpassungen aufgrund von Bewertungsdifferenzen.

Dieser Bestandteil enthält Werte aus dem Jahresabschluss, wie z. B. einbehaltene Gewinne, Kapitalrücklagen, Nettogewinn, Gewinne aus Vorjahren, Kapitalneubewertung (Fonds), sonstige Kapitalrücklagen.

R0660/C0110Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage)Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage).
R0700/C0110Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenDies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten.

S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, wenn Methode 1 entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 verwendet wird.



ELEMENTHINWEISE
Grundkapital — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0010/C0010Grundkapital — eingezahlt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0010/C0020Grundkapital — eingezahlt — ErhöhungDies ist die Erhöhung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.
R0010/C0030Eingezahltes Grundkapital — VerringerungDies ist die Verringerung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.
R0010/C0060Grundkapital — eingezahlt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum.
R0020/C0010Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0020/C0020Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — ErhöhungDies ist die Erhöhung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.
R0020/C0030Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — VerringerungDies ist die Verringerung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum.
R0020/C0060Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum.
R0030/C0010Eigene Anteile — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der eigenen Anteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0030/C0020Eigene Anteile — ErhöhungDies ist die Erhöhung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum.
R0030/C0030Eigene Anteile — VerringerungDies ist die Verringerung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum.
R0030/C0060Eigene Anteile — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der eigenen Anteile im nächsten Berichtszeitraum.
R0100/C0010Gesamtgrundkapital — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des gesamten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. In Position R0100/C0010 sind die eigenen Anteile eingeschlossen.
R0100/C0020Gesamtgrundkapital — ErhöhungDies ist die Erhöhung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum.
R0100/C0030Gesamtgrundkapital — VerringerungDies ist die Verringerung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum.
R0100/C0060Gesamtgrundkapital — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des Gesamtgrundkapitals in den nächsten Berichtszeitraum.
Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0110/C0010Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0110/C0020Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — ErhöhungDies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0110/C0030Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — VerringerungDies ist die Verringerung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0110/C0060Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
R0120/C0010Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0120/C0020Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — ErhöhungDies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0120/C0030Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — VerringerungDies ist die Verringerung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0120/C0060Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
R0200/C0010Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — SaldoübertragDies ist der gesamte Saldoübertrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0200/C0020Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — ErhöhungDies ist die Erhöhung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0200/C0030Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — VerringerungDies ist die Verringerung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0200/C0060Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0210/C0010Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0210/C0020Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — ErhöhungDies ist die Erhöhung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0210/C0030Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — VerringerungDies ist die Verringerung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0210/C0060Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum.
R0220/C0010Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0220/C0020Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — ErhöhungDies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0220/C0030Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — VerringerungDies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0220/C0060Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im nächsten Berichtszeitraum.
R0300/C0010Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0300/C0020Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — ErhöhungDies ist die Erhöhung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0300/C0030Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — VerringerungDies ist die Verringerung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum.
R0300/C0060Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum.
Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0310/C0010Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0310/C0070Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — emittiertDies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0310/C0080Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — getilgtDies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0310/C0090Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.
R0310/C0100Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — RegulierungsmaßnahmeDieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.
R0310/C0060Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.
R0320/C0010Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0320/C0070Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — emittiertDies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0320/C0080Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — getilgtDies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier 2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0320/C0090Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.
R0320/C0100Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — RegulierungsmaßnahmeDieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.
R0320/C0060Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.
R0330/C0010Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0330/C0070Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — emittiertDies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0330/C0080Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — getilgtDies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0330/C0090Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.
R0330/C0100Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — RegulierungsmaßnahmeDieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.
R0330/C0060Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.
R0400/C0010Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — SaldoübertragDies ist der gesamte Saldoübertrag von nachrangigen Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0400/C0070Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — emittiertDies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0400/C0080Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — getilgtDies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum.
R0400/C0090Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die gesamten Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider.
R0400/C0100Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — RegulierungsmaßnahmeDieser Betrag spiegelt die gesamte Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider.
R0400/C0060Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — SaldovortragDies ist der gesamte Saldovortrag von nachrangigen Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum.
Überschussfonds
R0500/C0010Überschussfonds — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der Überschussfonds aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0500/C0060Überschussfonds — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der Überschussfonds im nächsten Berichtszeitraum.
Vorzugsaktien — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0510/C0010Vorzugsaktien — Tier 1 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der Tier-1-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0510/C0020Vorzugsaktien — Tier 1 — ErhöhungDies ist die Erhöhung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0510/C0030Vorzugsaktien — Tier 1 — VerringerungDies ist die Verringerung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0510/C0060Vorzugsaktien — Tier 1 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der Tier-1-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.
R0520/C0010Vorzugsaktien — Tier 2 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der Tier-2-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0520/C0020Vorzugsaktien — Tier 2 — ErhöhungDies ist die Erhöhung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0520/C0030Vorzugsaktien — Tier 2 — VerringerungDies ist die Verringerung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0520/C0060Vorzugsaktien — Tier 2 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der Tier-2-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.
R0530/C0010Vorzugsaktien — Tier 3 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der Tier-3-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0530/C0020Vorzugsaktien — Tier 3 — ErhöhungDies ist die Erhöhung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0530/C0030Vorzugsaktien — Tier 3 — VerringerungDies ist die Verringerung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0530/C0060Vorzugsaktien — Tier 3 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der Tier-3-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum.
R0600/C0010Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der gesamten Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0600/C0020Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — ErhöhungDies ist die Erhöhung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0600/C0030Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — VerringerungDies ist die Verringerung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum.
R0600/C0060Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im nächsten Berichtszeitraum.
Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio
R0610/C0010Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0610/C0020Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — ErhöhungDies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0610/C0030Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — VerringerungDies ist die Verringerung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0610/C0060Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
R0620/C0010Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0620/C0020Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — ErhöhungDies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0620/C0030Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — VerringerungDies ist die Verringerung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0620/C0060Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
R0630/C0010Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0630/C0020Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — ErhöhungDies ist die Erhöhung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0630/C0030Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — VerringerungDies ist die Verringerung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0630/C0060Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
R0700/C0010Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0700/C0020Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — ErhöhungDies ist die Erhöhung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0700/C0030Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — VerringerungDies ist die Verringerung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum.
R0700/C0060Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum.
Nachrangige Verbindlichkeiten — Bewegungen im Berichtszeitraum
R0710/C0010Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0710/C0070Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — emittiertDies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0710/C0080Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — getilgtDies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0710/C0090Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.
R0710/C0100Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — RegulierungsmaßnahmeDieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.
R0710/C0060Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.
R0720/C0010Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0720/C0070Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — emittiertDies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0720/C0080Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — getilgtDies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0720/C0090Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.
R0720/C0100Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — RegulierungsmaßnahmeDieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.
R0720/C0060Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.
R0730/C0010Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0730/C0070Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — emittiertDies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0730/C0080Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — getilgtDies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0730/C0090Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.
R0730/C0100Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — RegulierungsmaßnahmeDieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.
R0730/C0060Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.
R0800/C0010Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0800/C0070Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — emittiertDies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0800/C0080Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — getilgtDies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum.
R0800/C0090Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider.
R0800/C0100Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — RegulierungsmaßnahmeDieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider.
R0800/C0060Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum.
Betrag in Höhe des Nettowerts der latenten Steueransprüche
R0900/C0010Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R0900/C0060Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — SaldovortragDies ist der Saldovortrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche in den nächsten Berichtszeitraum.
Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Bewegungen im Berichtszeitraum
R1000/C0010Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1000/C0070Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — emittiertDies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1000/C0080Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — getilgtDies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1000/C0090Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1000/C0060Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1010/C0010Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1010/C0070Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — emittiertDies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1010/C0080Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — getilgtDies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1010/C0090Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind.
R1010/C0060Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1020/C0010Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1020/C0070Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — emittiertDies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1020/C0080Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — getilgtDies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1020/C0090Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 zu behandeln sind.
R1020/C0060Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1030/C0010Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1030/C0070Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — emittiertDies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1030/C0080Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — getilgtDies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1030/C0090Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 zu behandeln sind.
R1030/C0060Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind.
R1100/C0010Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden.
R1100/C0070Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — emittiertDies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum emittiert wurden.
R1100/C0080Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — getilgtDies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum getilgt wurden.
R1100/C0090Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Bewegungen bei der BewertungDieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden.
R1100/C0060Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden, in den nächsten Berichtszeitraum.
Ergänzende Eigenmittel — Bewegungen im Berichtszeitraum
R1110/C0010Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R1110/C0110Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — neuer verfügbar gemachter BetragDies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.
R1110/C0120Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Abzug vom verfügbaren BetragDies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel im Berichtszeitraum.
R1110/C0130Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — eingefordert zu BasiseigenmittelnDies ist der Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.
R1110/C0060Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum.
R1120/C0010Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R1120/C0110Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — neuer verfügbar gemachter BetragDies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.
R1120/C0120Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Abzug vom verfügbaren BetragDies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel im Berichtszeitraum.
R1120/C0130Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — eingefordert zu BasiseigenmittelnDies ist der Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.
R1120/C0060Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum.
R1200/C0010Ergänzende Eigenmittel gesamt — SaldoübertragDies ist der Saldoübertrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum.
R1200/C0110Ergänzende Eigenmittel gesamt — neuer verfügbar gemachter BetragDies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden.
R1200/C0120Ergänzende Eigenmittel gesamt — Abzug vom verfügbaren BetragDies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel im Berichtszeitraum.
R1200/C0130Ergänzende Eigenmittel gesamt — eingefordert zu BasiseigenmittelnDies ist der Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden.
R1200/C0060Ergänzende Eigenmittel gesamt — SaldovortragDies ist der Saldovortrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum.

S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, unabhängig davon, welche Methode für die Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird.



ELEMENTHINWEISE
C0010Beschreibung der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf GegenseitigkeitHier werden die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit für eine Gruppe aufgeführt.
C0020Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Betrag (in der Berichtswährung)Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
C0030Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier

Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Tier 1

2 — Tier 1 — nicht gebunden

3 — Tier 1 — gebunden

4 — Tier 2

5 — Tier 3

C0040Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — WährungscodeGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an. Dies ist die ursprüngliche Währung.
C0050Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Emittent

Hier ist anzugeben, ob der Emittent der nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG angehört. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Gehört zur selben Gruppe

2 — Gehört nicht zur selben Gruppe

C0060Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Kreditgeber (im Falle eines bestimmten)Geben Sie den Kreditgeber der nachrangigen Mitgliederkonten an.
C0070Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unter Übergangsbestimmungen fallend?

Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

C0080Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)Hier wird die Gegenpartei der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben.
C0090Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — EmissionsdatumDies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0100Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — FälligkeitsterminDies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0110Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — erster KündigungsterminDies ist der erste Kündigungstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0120Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — weitere KündigungstermineDies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
C0130Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — RückzahlungsanreizeDies sind die Rückzahlungsanreize der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.
C0140Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — KündigungsfristDies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0150Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hatDies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern)
C0160Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückkauf im Lauf des JahresErläuterung im Falle eines Rückkaufs im Lauf des Jahres.
C0170Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der EmissionDies ist der Prozentanteil der Emission der nachrangigen Mitgliederkonten, die von Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gehalten werden.
C0180Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Beitrag zu nachrangigen Mitgliederkonten der GruppeDies ist der Beitrag der nachrangigen Mitgliederkonten zu den gesamten nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe
C0190Beschreibung der VorzugsaktienHier sind die einzelnen Vorzugsaktien aufzulisten.
C0200Vorzugsaktien — BetragDies ist der Betrag der Vorzugsaktien.
C0210Vorzugsaktien — Unter Übergangsbestimmungen fallend?

Hier ist anzugeben, ob die Vorzugsaktien unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

C0220Vorzugsaktien — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten)Hier ist der Inhaber der Vorzugsaktien aufzuführen, sofern diese auf einen Inhaber beschränkt sind. Bei breit emittierten Aktien sind keine Daten erforderlich.
C0230Vorzugsaktien — EmissionsdatumDies ist das Emissionsdatum der Vorzugsaktien. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0240Vorzugsaktien — erster KündigungsterminDies ist der erste Kündigungstermin der Vorzugsaktien. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0250Vorzugsaktien — weitere KündigungstermineDies sind die weiteren Kündigungstermine der Vorzugsaktien.
C0260Vorzugsaktien –RückzahlungsanreizeDies sind die Rückzahlungsanreize der Vorzugsaktien.
C0270Beschreibung der nachrangigen VerbindlichkeitenHier sind die einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten für ein einzelnes Unternehmen aufzuführen.
C0280Nachrangige Verbindlichkeiten — BetragDies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten.
C0290Nachrangige Verbindlichkeiten — TierHier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben.
C0300Nachrangige Verbindlichkeiten — WährungscodeGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an.
C0310Nachrangige Verbindlichkeiten — Emittent

Hier ist anzugeben, ob der Emittent der nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG angehört.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Gehört zur selben Gruppe

2 — Gehört nicht zur selben Gruppe

C0320Nachrangige Verbindlichkeiten — Kreditgeber (im Falle eines bestimmten)Hier wird der Kreditgeber der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben (im Falle eines bestimmten). Liegt kein bestimmter Kreditgeber vor, ist dieses Element nicht zu berichten.
C0330Nachrangige Verbindlichkeiten — Unter Übergangsbestimmungen fallend?

Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Verbindlichkeiten unter die Übergangsbestimmungen fallen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend

2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend

C0340Nachrangige Verbindlichkeiten — Gegenpartei der nachrangigen Verbindlichkeiten (im Falle einer bestimmten)Hier ist die Gegenpartei der nachrangigen Verbindlichkeiten anzugeben.
C0350Nachrangige Verbindlichkeiten — EmissionsdatumDies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0360Nachrangige Verbindlichkeiten — FälligkeitsterminDies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0370Nachrangige Verbindlichkeiten — erster KündigungsterminDies ist der erste Kündigungstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0380Nachrangige Verbindlichkeiten — weitere KündigungstermineDies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Verbindlichkeiten.
C0390Nachrangige Verbindlichkeiten –RückzahlungsanreizeDies sind Einzelheiten zu den Rückzahlungsanreizen der nachrangigen Verbindlichkeiten.
C0400Nachrangige Verbindlichkeiten — KündigungsfristDies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0410Nachrangige Verbindlichkeiten — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung für nachrangige Verbindlichkeiten erteilt hatDies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern).
C0420Nachrangige Verbindlichkeiten — Rückkauf der nachrangigen Verbindlichkeiten im Lauf des JahresErläuterung im Falle eines Rückkaufs im Lauf des Jahres.
C0430Nachrangige Verbindlichkeiten — von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der EmissionDies ist der Prozentanteil der Emission, der von Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gehalten wird.
C0440Nachrangige Verbindlichkeiten — Beitrag zu nachrangigen Verbindlichkeiten der GruppeDies ist der Beitrag der nachrangigen Verbindlichkeiten zu den gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe
C0450Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurdenDies sind die sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde für ein einzelnes Unternehmen genehmigt wurden.
C0460Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — BetragDies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden.
C0470Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — WährungscodeGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an.
C0480Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 1 erfüllen.
C0490Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
C0500Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
C0510Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Datum der GenehmigungDies ist das Datum der Genehmigung der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0520Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung für sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile erteilt hatDies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern)
C0530Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Name des betreffenden UnternehmensDies ist der Name des betreffenden Unternehmens.
C0540Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Rückkauf im Lauf des JahresErläuterung im Falle eines Rückkaufs im Lauf des Jahres.
C0550Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der EmissionDies ist der Prozentanteil der Emission, der von Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gehalten wird.
C0560Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Beitrag zu anderen Basiseigenmitteln der GruppeDies ist der Beitrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als sonstige Basiseigenmittel der Gruppe genehmigt wurden.
C0570Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — BeschreibungDiese Zelle enthält eine Beschreibung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.
C0580Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — GesamtbetragDies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.
C0590Ergänzende Eigenmittel — BeschreibungDies sind Einzelheiten zu jedem ergänzenden Eigenmittelbestandteil für ein einzelnes Unternehmen.
C0600Ergänzende Eigenmittel — BetragDies ist der Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil.
C0610Ergänzende Eigenmittel — GegenparteiDies ist die Gegenpartei für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil.
C0620Ergänzende Eigenmittel — EmissionsdatumDies ist das Emissionsdatum für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0630Ergänzende Eigenmittel — Datum der GenehmigungDies ist das Datum der Genehmigung für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben.
C0640Ergänzende Eigenmittel — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hatDies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern)
C0650Ergänzende Eigenmittel — Name des betreffenden UnternehmensDies ist der Name des betreffenden Unternehmens für die ergänzenden Eigenmittel.
Anpassung für Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios
C0660/R0020Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — NummerIdentifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.
C0670/R0020Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCRDies ist die fiktive SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio.
C0680/R0020Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR (negative Ergebnisse sind auf null zu setzen)Dies ist die fiktive SCR. Bei einem negativen Wert ist eine Null anzugeben.
C0690/R0020Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Überschuss der Vermögenswerte über die VerbindlichkeitenDies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten bei jedem Sonderverband/ Matching-Adjustment-Portfolio. Dieser Wert spiegelt etwaige Abzüge künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen wider.
C0700/R0020Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Anteilseignern zurechenbare künftige ÜbertragungenWert künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen nach Artikel 80 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
C0710/R0010Sonderverbände/ Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und SonderverbändenDies ist der gesamte Abzug für Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios.
C0710/R0020Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden.Dies ist der Abzug für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio.
Berechnung der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene (die Berechnung muss pro Unternehmen erfolgen)
Nicht verfügbare Eigenmittel auf Gruppenebene — über den Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene hinaus
C0720Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, ergänzende Unternehmen und Zweckgesellschaften, die in die Berechnung auf Gruppenebene einbezogen werdenName des Unternehmens
C0730LandISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
C0740Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene

Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene

Bei Verwendung von Methode 1 wird der Beitrag eines Tochterunternehmens der Gruppe nach folgender Formel berechnet:

Dabei gilt:

— SCRisolo ist die Solo-SCR des Mutterunternehmens und jeder Versicherung, Rückversicherung, zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft und gemischten Finanzholdinggesellschaft, auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird und die in die voll konsolidierte SCR einbezogen werden;

— SCRj ist die Solo-SCR des Unternehmens j;

— das Verhältnis ist die proportionale Anpassung aufgrund der Erfassung von Diversifikationseffekten im voll konsolidierten Teil (wenn die gemäß Artikel 336 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnete diversifizierte SCR (Zähler) größer ist als die Summe der SCR auf Einzelebene des beteiligten Unternehmens und jedes in die Berechnung der diversifizierten SCR (Nenner) einbezogenen verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens, wird der Wert des Verhältnisses auf 1 begrenzt).

Die Bewertung nicht verfügbarer Eigenmittel muss auch für Eigenmittel in Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

Bei Methode 2 ist der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe der verhältnismäßige Anteil der SCR auf Einzelebene.

C0750Nicht verfügbare MinderheitsanteileNicht verfügbare Minderheitsanteile; bei Verwendung von Methode 1 sind dies die Minderheitsanteile in den anrechnungsfähigen Eigenmitteln (nach Abzug sonstiger nicht verfügbarer Eigenmittel) der (Rück-) Versicherungstochtergesellschaft, die den Beitrag der Solo-SCR zur SCR für die Gruppe überschreiten.
C0760Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten EigenmittelbestandteilenGesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen
C0770Nicht verfügbare ÜberschussfondsNicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).
C0780Nicht verfügbares eingefordertes, aber nicht eingezahltes KapitalNicht verfügbares eingefordertes, aber noch nicht eingezahltes Kapital auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).
C0790Nicht verfügbare ergänzende EigenmittelNicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).
C0800Nicht verfügbare nachrangige MitgliederkontenNicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).
C0810Nicht verfügbare VorzugsaktienNicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).
C0820Nicht verfügbare nachrangige VerbindlichkeitenNicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).
C0830Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar istBetrag in Höhe des Werts der nicht verfügbaren latenten Netto-Steueransprüche auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).
C0840Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf GruppenebeneAuf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene.
C0850Nicht verfügbare Eigenmittelüberdeckung — gesamtNicht verfügbare Eigenmittelüberdeckung auf Gruppenebene
C0860Nicht verfügbare MinderheitsanteileDies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Minderheitsanteile auf Gruppenebene.
C0870Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten EigenmittelbestandteilenGesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen
C0880Nicht verfügbare ÜberschussfondsDies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Überschussfonds auf Gruppenebene.
C0890Nicht verfügbares eingefordertes, aber nicht eingezahltes KapitalDies ist der Gesamtbetrag des nicht verfügbaren eingeforderten, aber nicht eingezahlten Kapitals.
C0900Nicht verfügbare ergänzende EigenmittelDies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren ergänzenden Eigenmittel auf Gruppenebene.
C0910Nicht verfügbare nachrangige MitgliederkontenDies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren nachrangigen Mitgliederkonten.
C0920Nicht verfügbare VorzugsaktienDies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Vorzugsaktien auf Gruppenebene.
C0930Nicht verfügbare nachrangige VerbindlichkeitenDies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren nachrangigen Verbindlichkeiten auf Gruppenebene.
C0940Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar istDies ist der Gesamtbetrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist.
C0950Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf GruppenebeneDies ist der Gesamtbetrag des auf Vorzugsaktien entfallenden nicht verfügbaren Emissionsagios auf Gruppenebene.
C0960Nicht verfügbare Eigenmittelüberdeckung — gesamt

Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittelüberdeckung.

Gemäß Artikel 222 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG errechnet sich der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel pro Unternehmen durch Addition der Eigenmittel gemäß Artikel 222 Absatz 2 dieser Richtlinie (d. h. Überschussfonds und gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital) und der Eigenmittel gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (d. h. ergänzende Eigenmittel, Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und Wert der latenten Netto-Steueransprüche). Der Anteil der Eigenmittel, der den Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe überschreitet, kann nicht als verfügbar für die Bedeckung der SCR für die Gruppe angesehen werden.

Diese Beschränkung entfällt, wenn der Gesamtbetrag solcher Eigenmittel nicht höher als der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe ist.

S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.25.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.25.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Wenn ein Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), sind bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive Solvenzkapitalanforderung auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt zu berechnen:

Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.

Die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene ist den jeweiligen Risikomodulen (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko) zuzuordnen (C0050). Der den jeweiligen Risikomodulen zuzuordnende Betrag wird wie folgt berechnet:


, wobei gilt:

 
adjustment=nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung
BSCR′=entsprechend den Angaben (C0040/R0100) in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung
nSCRint=entsprechend den Angaben (C0040/R0070) in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte
Multiplikation dieses „q-Faktors“ mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)
Die Angaben bis R0460 sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
b)
Bei einer Kombination der Methoden sind die Angaben bis R0460 nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Solvabilität-II-Richtlinie verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

R0010–R0050/C0030Netto-Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Nettokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen.

Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR so dar, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre.

R0010–R0050/C0040Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Bruttokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.

Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.

Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen.

Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR so dar, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre.

R0010–R0050/C0050Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen“ beschriebenen Verfahren.

Dieser Betrag muss positiv sein.

R0060/C0030Netto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Netto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0060/C0040Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifizierung

Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Brutto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0070/C0030Netto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller VermögenswerteHöhe der Eigenkapitalanforderung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, für das Risiko immaterieller Vermögenswerte, berechnet nach der Standardformel.
R0070/C0040Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller VermögenswerteDie künftige Überschussbeteiligung gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für das Risiko immaterieller Vermögenswerte beträgt nach der Standardformel null; somit stimmt R0070/C0040 mit R0070/C0030 überein.
R0100/C0030Netto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung

Höhe der Basiskapitalanforderungen nach der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen.

Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR so dar, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre.

Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Nettokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

R0100/C0040Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung

Höhe der Basiskapitalanforderungen vor der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen.

Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR so dar, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre.

Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Bruttokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.

Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
R0120/C0100Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls.

Dieser Betrag muss positiv sein.

R0130/C0100Operationelles RisikoHöhe der Kapitalanforderungen für das Modul Operationelles Risiko, berechnet nach der Standardformel.
R0140/C0100Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

Auf Ebene der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und auf Unternehmensebene, wenn keine Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden sind, handelt es sich hierbei um das Maximum zwischen null und dem Betrag, der dem Minimum zwischen dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung und der Differenz zwischen der Brutto- und der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung entspricht.

Sind Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden, ist dieser Betrag als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Sonderverband bzw. jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil zu berechnen, wobei die künftigen Überschussbeteiligungen (netto) als Obergrenze zu berücksichtigen sind.

R0150/C0100Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern

Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel.

Dieser Betrag muss negativ sein.

R0160/C0100Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EGHöhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.
R0200/C0100Solvenzkapitalanforderung ohne KapitalaufschlagHöhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.
R0210/C0100Kapitalaufschlag bereits festgesetztHöhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0220/C0100Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die die konsolidierte Methode verwenden

Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die durch Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden.

 Dieser Betrag muss alle Bestandteile der konsolidierten SCR (R0200 + R0210) umfassen, einschließlich der Kapitalanforderungen von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen (R0500), der Kapitalanforderungen bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird (R0540), und der Kapitalanforderungen für verbleibende Unternehmen (R0550).

Weitere Angaben zur SCR
R0400/C0100Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul AktienrisikoKapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko
R0410/C0100Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen TeilBetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren.
R0420/C0100Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für SonderverbändeHöhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).
R0430/C0100Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-PortfoliosHöhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.
R0440/C0100Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.
R0450/C0100Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP

Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vollständige Neuberechnung

2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls

3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls

4 — Keine Anpassung

Verfügt die Gruppe über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen.

R0460/C0100Künftige Überschussbeteiligungen (netto)Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung.
R0470/C0100Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die GruppeHöhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung.
R0500/C0100Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.

 Es wird erwartet, dass R0500 der Summe aus R0510, R0520 und R0530 entspricht.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird.

R0510/C0100Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0520/C0100Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0530/C0100Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen.

R0540/C0100Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung.

R0550/C0100Kapitalanforderung für verbleibende UnternehmenDieser Wert wird gemäß Artikel 336 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
R0560/C0100SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werdenBetrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die bei Verwendung einer Kombination der Methoden durch Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden.
R0570/C0100Solvenzkapitalanforderung

Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode.

 Es wird erwartet, dass die Gesamt-SRC der Summe aus R0220 und R0560 entspricht.

S.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und Gruppen einvernehmlich festzulegen.

Der Meldebogen SR.25.02 ist für jede Gruppe, die ein internes Partialmodell verwendet, für jeden Sonderverband, jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil vorzulegen. Hierzu zählen Unternehmen, die ein internes Partialmodell für einen kompletten Sonderverband und/oder ein komplettes Matching-Adjustment-Portfolio verwenden, während für die anderen Sonderverbände und/oder Matching-Adjustment-Portfolios die Standardformel verwendet wird. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.25.02 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Für diejenigen Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, das die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios beinhaltet, werden, wenn das Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive SCR auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt berechnet:

Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Sonderverband vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet.
Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet.

Die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene ist den jeweiligen Risikomodulen (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko) zuzuordnen (C0060), wenn die Berechnung nach der Standardformel erfolgt. Der den jeweiligen Risikomodulen zuzuordnende Betrag wird wie folgt berechnet:


, wobei gilt

 
adjustment = nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung
BSCR′ = entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung
nSCRint = entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte
Multiplikation dieses „q-Faktors“ mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

c)
Die Angaben bis R0470 sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
d)
Bei einer Kombination der Methoden sind die Angaben bis R0470 nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.



ELEMENTHINWEISE
Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

C0010Eindeutige Komponentennummer

Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer jeder Komponente zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Wenn das interne Partialmodell die gleiche Aufteilung nach Risikomodul wie bei der Standardformel gestattet, sind folgende Nummern für die Komponenten zu verwenden:

— 1 — Marktrisiko

— 2 — Gegenparteiausfallrisiko

— 3 — lebensversicherungstechnisches Risiko

— 4 — krankenversicherungstechnisches Risiko

— 5 — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

— 6 — Risiko immaterieller Vermögenswerte

— 7 — operationelles Risiko

— 8 — Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen (negativer Betrag)

— 9 — Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern (negativer Betrag)

Können die Risikomodule der Standardformel nicht vorgelegt werden, weist die Gruppe jeder unterschiedlichen Komponente eine Nummer von 1 bis 7 zu.

Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

C0020Komponentenbeschreibung

Freitextangabe aller Komponenten, die die Gruppe ausweisen kann. Diese Komponenten sollten nach Möglichkeit mit den Risikomodulen der Standardformel gemäß dem internen Partialmodell übereinstimmen. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Gruppen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt.

Die nicht in den Komponenten eingebettete Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben.

C0030Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind.

Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente angegeben wird) ist dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit (diese Beträge sind als negative Werte vorzulegen).

Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind.

Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen.

Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, sofern anwendbar.

C0050Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios

Sofern anwendbar, Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen“ beschriebenen Verfahren.

Dieser Betrag muss positiv sein.

C0060Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt

2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt.

C0070Modellierter Betrag Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag. Daher muss der nach der Standardformel berechnete Betrag der Differenz zwischen den Beträgen entsprechen, die in C0030 und C0070 ausgewiesen sind.
R0110/C0100Undiversifizierte Komponenten gesamtSumme aller Komponenten.
R0060/C0100Diversifikation

Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten.

Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind.

Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.

R0120/C0100Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAPSofern anwendbar, Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls.
R0160/C0100Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EGHöhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.
R0200/C00100Solvenzkapitalanforderung ohne KapitalaufschlagHöhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.
R0210/C0100Kapitalaufschlag bereits festgesetztHöhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0220/C0100Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die die konsolidierte Methode verwenden

Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die durch Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden.

 Dieser Betrag muss alle Bestandteile der konsolidierten SCR (R0200 + R0210) umfassen, einschließlich der Kapitalanforderungen von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen (R0500), der Kapitalanforderungen bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird (R0540), und der Kapitalanforderungen für verbleibende Unternehmen (R0550).

 —————
Weitere Angaben zur SCR
R0300/C0100Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen

Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.

Dieser Betrag muss positiv sein.

R0310/C0100Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten SteuernHöhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.
R0400/C0100Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul AktienrisikoKapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko
R0410/C0100Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen TeilBetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren.
R0420/C0100Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für SonderverbändeHöhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).
R0430/C0100Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios

Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.

Eine Angabe dieses Elements ist nicht erforderlich, wenn die SCR-Berechnung auf der Ebene von Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios vorgelegt wird.

R0440/C0100Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304

Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.

Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der unter R0200/C0100 berichteten SCR.

R0450/C0100Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände

Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vollständige Neuberechnung

2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls

3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls

4 — Keine Anpassung

Verfügt die Gruppe über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen.

R0460/C0100Künftige Überschussbeteiligungen (netto)Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung.
R0470/C0100Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die GruppeHöhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung.
R0500/C0100Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.

 Es wird erwartet, dass R0500 der Summe aus R0510, R0520 und R0530 entspricht.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird.

R0510/C0100Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0520/C0100Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0530/C0100Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen.

R0540/C0100Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung.

R0550/C0100Kapitalanforderung für verbleibende UnternehmenDieser Wert wird gemäß Artikel 336 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
R0560/C0100SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werdenBetrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die bei Verwendung einer Kombination der Methoden durch Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden.
R0570/C0100Solvenzkapitalanforderung

Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode.

 Es wird erwartet, dass die Gesamt-SRC der Summe aus R0220 und R0560 entspricht.

S.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Vollmodell verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und Gruppen einvernehmlich festzulegen.

Der Meldebogen SR.25.03 ist für jede Gruppe, die ein internes Vollmodell verwendet, für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.25.03 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

e)
Die Angaben bis R0470 sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
f)
Bei einer Kombination der Methoden sind die Angaben bis R0470 nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.



ELEMENTHINWEISE
Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von der Gruppe vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

C0010Eindeutige Komponentennummer

Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer für jede Komponente des internen Vollmodells zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden.

Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

C0020Komponentenbeschreibung

Freitextangabe aller Komponenten, die das Unternehmen innerhalb des internen Vollmodells ausweisen kann. Diese Komponenten stimmen unter Umständen nicht genau mit den für die Standardformel festgelegten Risiken überein. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Gruppen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt.

Die modellierte, aber nicht in den Komponenten berücksichtigte Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben.

C0030Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

Höhe der Nettokapitalanforderung für jede Komponente, nach Anpassungen für künftige Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder ggf. latenter Steuern, berechnet nach dem internen Vollmodell auf undiversifizierter Basis, soweit diese Anpassungen innerhalb der Komponenten modelliert sind.

Die modellierte, aber nicht in den Komponenten berücksichtigte Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern ist als negativer Wert anzugeben.

C0060Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern

Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen:

1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt

2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt

4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt.

R0110/C0100Undiversifizierte Komponenten gesamtSumme aller Komponenten.
R0060/C0100Diversifikation

Die Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten, berechnet nach dem internen Vollmodell.

Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind.

Dieser Betrag muss negativ sein.

R0160/C0100Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EGHöhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.
R0200/C0100Solvenzkapitalanforderung ohne KapitalaufschlagHöhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.
R0210/C0100Kapitalaufschlag bereits festgesetztHöhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0220/C0100SolvenzkapitalanforderungHöhe der SCR insgesamt, berechnet nach dem internen Vollmodell
Weitere Angaben zur SCR
R0300/C0100Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen RückstellungenHöhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.
R0310/C0100Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten SteuernHöhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils.
R0410/C0100Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen TeilBetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren.
R0420/C0100Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für SonderverbändeHöhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).
R0430/C0100Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-PortfoliosHöhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.
R0440/C0100Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.
R0460/C0100Künftige Überschussbeteiligungen (netto)Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung.
R0470/C0100Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die GruppeHöhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung.
R0500/C0100Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen)

Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen.

 Es wird erwartet, dass R0500 der Summe aus R0510, R0520 und R0530 entspricht.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird.

R0510/C0100Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0520/C0100Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden.

R0530/C0100Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen

Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen.

R0540/C0100Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird

Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind.

Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung.

R0550/C0100Kapitalanforderung für verbleibende UnternehmenDieser Wert wird gemäß Artikel 336 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.

S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.26.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)
Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
b)
Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
c)
Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

R0010/C0010Vereinfachungen — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Spread-Risikos in Bezug auf Anleihen und Darlehen Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0410 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0020/C0010Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Zinsrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung des Zinsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0100–R0120 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0030/C0010Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Spread-Risikos in Bezug auf Anleihen und Darlehen Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

R0040/C0010Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Marktrisikokonzentration

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung der Marktrisikokonzentration Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Zinsrisiko
R0100/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für in die Gruppenaufsicht einbezogene firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde.

R0100/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für in die Gruppenaufsicht einbezogene firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde.

R0110–R0120/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0110–R0120/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen („vtR“) ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110–R0120/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0110–R0120/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110–R0120/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0110–R0120/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0110–R0120/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

Aktienrisiko
R0200/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — AktienrisikoDies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0200/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — AktienrisikoDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0210/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0210/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0210/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0210/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0210/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-AktienDies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-1-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0210/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0210/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-AktienDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-1-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0220–R0240/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0220–R0240/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0250/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0250/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0250/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0250/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0250/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-AktienDies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-2-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0250/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0250/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-AktienDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-2-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0260–R0280/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0260–R0280/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0290/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0290/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0290/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0290/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0290/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in InfrastrukturDies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0290/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0290/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in InfrastrukturDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Immobilienrisiko
R0300/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Immobilienschocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — ImmobilienrisikoDies ist die Nettokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0300/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — ImmobilienrisikoDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Spread-Risiko
R0400/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-RisikoDies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0400/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-RisikoDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0410/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0410/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0411/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0411/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0411/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0411/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0411/C0060Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0411/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0411/C0080Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0412/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0412/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0060Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0412/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0412/C0080Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen)

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen.

Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1.

R0420/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — KreditderivateDies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0420/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — KreditderivateDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0430–R0440/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430–R0440/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430–R0440/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430–R0440/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430–R0440/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei KreditderivatenDies ist die Nettokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0430–R0440/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430–R0440/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei KreditderivatenDies ist die Bruttokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0450/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0450/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0450/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0450/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0450/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — VerbriefungspositionenDies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0450/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0450/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — VerbriefungspositionenDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0460/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0460/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0460/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0460/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0460/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-VerbriefungenDies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0460/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0460/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — VerbriefungspositionenDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0470/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0470/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0470/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0470/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0470/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-VerbriefungenDies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0470/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0470/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-VerbriefungenDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0480/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0480/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0480/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0480/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0480/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — WiederverbriefungenDies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0480/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0480/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — WiederverbriefungenDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Konzentrationsrisiko
R0500/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Marktrisikokonzentrationen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte.

Bei in die Gruppenaufsicht einbezogenen firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element den absoluten Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte an, nach Berücksichtigung der für firmeneigene Unternehmen zulässigen Vereinfachungen.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen.

Bei in die Gruppenaufsicht einbezogenen firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für die Marktrisikokonzentration an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0500/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — MarktrisikokonzentrationenDies ist die Bruttokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen.
Währungsrisiko
R0600/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko

Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der

— Kapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung,

— Kapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung.

R0600/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Währungsrisiko

Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der

— Kapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Anstieg des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung,

— Kapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) bei einem Rückgang des Werts der Fremdwährung gegenüber der lokalen Währung.

R0610–R0620/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0610–R0620/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0610–R0620/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0610–R0620/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0610–R0620/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der FremdwährungDies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind.
R0610–R0620/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0610–R0620/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der FremdwährungDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind.
Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls
R0700/C0060Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0700/C0080Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — brutto

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

Gesamte Solvenzkapitalanforderung für das Marktrisiko
R0800/C0060Gesamtes Marktrisiko — Netto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für alle Marktrisiken (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.
R0800/C0080Gesamtes Marktrisiko — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für alle Marktrisiken (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde.

S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko

Allgemeine Bemerkungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.02 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.26.02 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)
Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
b)
Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
c)
Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

R0010/C0010Vereinfachungen

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

R0100/C0080Typ-1-Exponierungen — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-1-Exponierungen entsprechend der Definition für die Zwecke von Solvabilität II ergibt.
R0110–R0200/C0020Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer EinzeladresseGeben Sie für die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse die jeweilige Bezeichnung an.
R0110–R0200/C0030Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

R0110–R0200/C0040Art des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse

Art des Codes, der im Element „Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse“ angegeben wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

R0110–R0200/C0050Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Verlust bei AusfallDer Wert des Verlustes bei Ausfall für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.
R0110–R0200/C0060Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — AusfallwahrscheinlichkeitDie Ausfallwahrscheinlichkeit für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse.
R0300/C0080Typ-2-Exponierungen — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-2-Exponierungen entsprechend der Definition für die Zwecke von Solvabilität II ergibt.
R0310/C0050Typ-2-Exponierungen — Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sind — Verlust bei AusfallDies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern ergeben.
R0320/C0050Typ-2-Exponierungen — Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern — Verlust bei AusfallDies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus allen Typ-2-Exponierungen, außer den mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern, ergeben.
R0330/C0080Diversifikation innerhalb des Gegenparteiausfallrisikomoduls — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist der Betrag der Brutto-Diversifikationseffekte, der bei Aggregation der Kapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1- und Typ-2-Exponierungen zulässig ist.
R0400/C0070Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Netto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko.
R0400/C0080Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko.
Weitere Angaben zu Hypotheken
R0500/C0090Verluste aus Hypothekendarlehen, die zu den Typ-2-Exponierungen zählenHöhe der Verluste aus Hypothekendarlehen, die gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 als Typ-2-Exponierungen eingestuft werden.
R0510/C0090Verluste aus Hypothekendarlehen insgesamtHöhe der aus Hypothekendarlehen gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 resultierenden Gesamtverluste.

S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.03 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.26.03 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden.

Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)
Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
b)
Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
c)
Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

R0010/C0010Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0020/C0010Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0030/C0010Anwendung von Vereinfachungen: Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0300 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0040/C0010Vereinfachungen — Stornorisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0430 muss in jedem Fall für alle Spalten ausgefüllt werden.

R0050/C0010Vereinfachungen — Lebensversicherungskostenrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskostenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0060/C0010Vereinfachungen — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskatastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0700 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

Lebensversicherungstechnisches Risiko
R0100/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0100/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko. (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen)

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: ein Anstieg der Invaliditäts- und Morbiditätsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Widerspiegelung der Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten und in allen Monaten nach den folgenden zwölf Monaten zugrunde gelegt werden, sowie ein Rückgang der Invaliditäts-/Morbiditäts-Reaktivierungsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in den folgenden zwölf Monaten und für alle Jahre danach zugrunde gelegt werden).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0300/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0300/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0300/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0300/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0400/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0400/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0410/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0410/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0420/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0420/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten, wie zur Berechnung des Risikos verwendet, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde.

R0430/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko –Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines MassenstornosDies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0430/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines MassenstornosDies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0500/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: 10 %iger Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigten Kosten sowie ein Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Kosteninflationsrate (ausgedrückt als Prozentsatz) um einen Prozentpunkt).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0500/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0500/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0500/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0600/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigte prozentuale Anstieg des Betrags der Rentenleistungen).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — RevisionsrisikoDies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0600/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — RevisionsrisikoDies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko.
R0700/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0700/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0700/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0700/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0700/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0700/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0700/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen).

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0800/C0060Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — netto

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0800/C0080Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — brutto

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0900/C0060Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Netto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0900/C0080Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Weitere Angaben zum Revisionsrisiko
R1000/C0090USP — für den Revisionsschock angewandter Faktor

Revisionsschock — gruppenspezifischer Parameter („USP“), wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.04 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.26.04 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden.

Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)
Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
b)
Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
c)
Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

R0010/C0010Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0020/C0010Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0030/C0010Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Krankheitskostenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0310 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0040/C0010Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Einkommensersatzversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0340 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0050/C0010Anwendung von Vereinfachungen: Stornorisiko Kranken nach Art der Leben

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisikos der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

R0430 muss in jedem Fall für alle Spalten ausgefüllt werden.

R0060/C0010Vereinfachungen — Kostenrisiko Kranken

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Kostenrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen.

Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung
R0100/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0100/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0100/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0100/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0200/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0200/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0200/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung.

Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0300/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko KrankenDies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0300/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko KrankenDies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung.
R0310/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0310/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung.

Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0320/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für KrankenbehandlungenDies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.
R0320/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0320/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0330/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen.

Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich.

R0340/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0340/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0340/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0340/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0340/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0340/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0340/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung.

Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0400/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der LebenDies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0400/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der LebenDies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung.
R0410/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0410/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0410/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten), wie zur Berechnung des Risikos verwendet.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0410/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0420/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0420/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0420/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0420/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten.

Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.

R0430/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0430/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines MassenstornosDies ist die Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0430/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0430/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines MassenstornosDies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.
R0500/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock –Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0040Absolute Werte nach Schock –Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0500/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0500/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0500/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken

Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Kostenrisiko der Krankenversicherung.

Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde.

R0600/C0020Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0030Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0040Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0600/C0050Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0060Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko KrankenDies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0600/C0070Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: prozentualer Anstieg des jährlichen Betrags der Rentenleistungen, die dem Revisionsrisiko ausgesetzt sind).

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0600/C0080Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko KrankenDies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung.
R0700/C0060Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Netto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0700/C0080Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Brutto-Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0800/C0060Netto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamtDies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0800/C0080Brutto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamtDies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das Modul des versicherungstechnischen Risikos der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Weitere Angaben zum Revisionsrisiko
R0900/C0090USP — Für den Revisionsschock angewandter Faktor

Revisionsschock — gruppenspezifischer Parameter, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben
R1000–R1030/C0100Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung

Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jeden Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R1000–R1030/C0110USP Standardabweichung brutto/netto

Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — USP brutto

2 — USP netto

R1000–R1030/C0120Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Dies ist der gruppenspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, der Gruppen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung von Einzelrisiken erlaubt, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, ist diese Zelle frei zu lassen.

R1000–R1030/C0130Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP

Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R1000–R1030/C0140Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: VpremDas Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.
R1000–R1030/C0150Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: VresDas Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.
R1000–R1030/C0160Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung

Dies ist die geografische Diversifizierung, die für das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung zu verwenden ist.

Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben.

R1000–R1030/C0170Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — VDas Volumenmaß des in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Prämien- und Rückstellungsrisikos der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung.
R1040/C0170Volumenmaß gesamt für das Prämien- und RückstellungsrisikoDies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Geschäftsbereiche entspricht.
R1050/C0100Kombinierte StandardabweichungDies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente.
R1100/C0180Solvenzkapitalanforderung — Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der NichtlebenDies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung.
R1200/C0190Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R1200/C0200Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R1200/C0210Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R1200/C0220Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R1200/C0230Absolute Werte nach Schock — Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der NichtlebenDies ist die Kapitalanforderung für das in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung.
R1300/C0240Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung

Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Prämien- und Rückstellungsrisiko sowie das Stornorisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Schadenversicherung betriebenen Krankenversicherung.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R1400/C0240Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — gesamt — SolvenzkapitalanforderungDies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung.
Katastrophenrisiko Kranken
R1500/C0250Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — MassenunfallrisikoDies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1500/C0260Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — MassenunfallrisikoDies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1510/C0250Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationsrisikoDies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1510/C0260Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — UnfallkonzentrationsrisikoDies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1520/C0250Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — PandemierisikoDies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1520/C0260Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — PandemierisikoDies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1530/C0250Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Netto-SolvenzkapitalanforderungDies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1530/C0260Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1540/C0250Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt — Netto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko.
R1540/C0260Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko.
Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt
R1600/C0270Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Netto-SolvenzkapitalanforderungDies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1600/C0280Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R1700/C0270Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Netto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Netto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul.
R1700/C0280Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Brutto-SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul.

S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.05 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.26.05 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden.

Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)
Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
b)
Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
c)
Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

R0010/C0010Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und Rückstellungsrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes firmeneigenes Versicherungsunternehmen bei der Berechnung des Prämien- und Rückstellungsrisikos für Nichtlebensversicherungen Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vereinfachungen angewendet

2 — Keine Vereinfachungen angewendet

Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 bis R0230 nur C0060, C0070 und C0090 auszufüllen.

Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben
R0100–R0210/C0020Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung

Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jedes Segment, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R0100–R0210/C0030USP Standardabweichung brutto/netto

Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — USP brutto

2 — USP netto

R0100–R0210/C0040Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung

Dies ist der gruppenspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jedes Segment, der Gruppen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung für Einzelrisiken erlaubt, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R0100–R0210/C0050Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP

Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben.

Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet.

R0100–R0210/C0060Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: VpremDas Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
R0100–R0210/C0070Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: VresDies ist das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, das dem besten Schätzwert für die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Segments entspricht, nach Abzug des aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Betrags.
R0100–R0210/C0080Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung

Dies ist die geografische Diversifizierung für das Volumenmaß für jedes Segment.

Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben.

R0100–R0210/C0090Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V

Dies ist das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für jedes Segment.

Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Kapitalanforderung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für das jeweilige Segment an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde.

R0220/C0090Volumenmaß gesamt für das Prämien- und RückstellungsrisikoDies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente entspricht.
R0230/C0020Kombinierte Standardabweichung Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente.  
R0300/C0100Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben — SolvenzkapitalanforderungDies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko.
Stornorisiko Nichtleben
R0400/C0110Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0400/C0120Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0400/C0130Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen.

R0400/C0140Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0400/C0150Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko NichtlebenDies ist die Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Nichtlebensversicherung.
Katastrophenrisiko Nichtleben
R0500/C0160Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko NichtlebenDies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Katastrophenrisiko der Nichtlebensversicherung.
Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt
R0600/C0160Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb der Untermodule des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko, das Nichtlebenskatastrophenrisiko und das Nichtlebensversicherungsstornorisiko.

Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert.

R0700/C0160Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — SolvenzkapitalanforderungDies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul.

S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.06 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.26.06 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)
Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
b)
Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
c)
Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

R0100/C0020Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge)Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen  ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
R0110/C0020Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge)Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
R0120/C0020Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge)Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.
R0130/C0020Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen RückstellungenDies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen.
R0200/C0020Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate)Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen  (ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen) ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0210/C0020Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate)Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0220/C0020Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate)Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0230/C0020Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen  (ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen) ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0240/C0020Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0250/C0020Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten)In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien.
R0260/C0020Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten PrämienDies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien.
R0300/C0020Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor DeckelungDies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko vor der Deckelung
R0310/C0020Prozentsatz der BasissolvenzkapitalanforderungDies ist das Ergebnis des auf die Basissolvenzkapitalanforderung angewandten Prozentsatzes der Obergrenze.
R0320/C0020Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach DeckelungDies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko nach der Deckelung.
R0330/C0020Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate)Dies ist der Betrag der in den letzten zwölf Monaten angefallenen Aufwendungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.
R0340/C0020Gesamtkapitalanforderung für operationelle RisikenDies ist die Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken.

S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.26.07 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.26.07 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

a)
Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
b)
Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
c)
Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.



ELEMENTHINWEISE
Z0010Artikel 112

Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7

2 — Reguläre Übermittlung

Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

Z0040Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist. Jede Währung ist in einer eigenen Zeile auszuweisen.
Marktrisiko (einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen)
R0010/C0010–C0070Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — nach BonitätsstufeMarktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.
R0010/C0080Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — Kein RatingMarktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.
R0020/C0010–C0070Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — nach BonitätsstufeDie modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.
R0020/C0080Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — Kein RatingDie modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist.
R0030/C0090Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen RückstellungenDie Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Risikomarge für Versicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von eingebetteten Optionen und Garantien, das aus einem plötzlichen Rückgang des Werts der der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen unterliegenden Vermögenswerte erwachsen würde, von den Versicherungsnehmern getragen wird, entsprechend der vereinfachten Berechnung.
Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)
R0040/C0100Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzanstieg — nach WährungKapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung.
R0040/C0110Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzrückgang — nach WährungKapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung.
Lebensversicherungstechnisches Risiko
R0100/C0120Sterblichkeitsrisiko — RisikokapitalSumme des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 91 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0100/C0160Sterblichkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0100/C0180Sterblichkeitsrisiko — Modifizierte DurationDie modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0110/C0150Langlebigkeitsrisiko — Bester SchätzwertBester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0110/C0160Langlebigkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.
R0110/C0190Langlebigkeitsrisiko — Modifizierte DurationModifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.
R0120/C0120Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — RisikokapitalSumme des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 93 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0120/C0130Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital t+1Risikokapital gemäß Definition in R0120/C0120 nach zwölf Monaten.
R0120/C0150Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Bester SchätzwertBester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0120/C0160Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0120/C0170Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+2Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0120/C0180Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Modifizierte DurationDie modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0120/C0200Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — BeendigungsrateErwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten (t+1) für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0130/C0140Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und RückstellungSumme aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0130/C0160Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.
R0130/C0190Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher AbwicklungszeitraumDurchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.
R0140/C0140Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und RückstellungSumme aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0140/C0160Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.
R0140/C0190Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher AbwicklungszeitraumDurchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.
R0150/C0180Lebensversicherungskostenrisiko — Modifizierte DurationDie modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.
R0150/C0210Lebensversicherungskostenrisiko — ZahlungenIm Zusammenhang mit der Lebensversicherung und der Lebensrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.
R0150/C0220Lebensversicherungskostenrisiko — Durchschnittliche InflationsrateDer gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Lebensversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden.
R0160/C0230Lebensversicherungskatastrophenrisiko — RisikokapitalSumme des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
Krankenversicherungstechnisches Risiko
R0200/C0120Sterblichkeitsrisiko Kranken — RisikokapitalSumme des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 97 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen.
R0200/C0160Sterblichkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0200/C0180Sterblichkeitsrisiko Kranken — Modifizierte DurationDie modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0210/C0150Langlebigkeitsrisiko Kranken — Bester SchätzwertBester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen.
R0210/C0160Langlebigkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1Die mit der Versicherungssumme gewichtete durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1) für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.
R0210/C0180Langlebigkeitsrisiko Kranken — Modifizierte DurationModifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt.
R0220/C0180Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Modifizierte DurationDie modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.
R0220/C0210Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — ZahlungenIm Zusammenhang mit der Krankheitskostenversicherung oder -rückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.
R0220/C0220Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Durchschnittliche InflationsrateDer Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate der medizinischen Leistungen, gewichtet mit dem Barwert der medizinischen Leistungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen berücksichtigt wurden.
R0230/C0120Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — RisikokapitalSumme des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 100 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommenersatzversicherung unterliegenden Verpflichtungen.
R0230/C0130Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Risikokapital t+1Risikokapital gemäß Definition in R0230/C0120 nach zwölf Monaten.
R0230/C0150Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Bester SchätzwertBester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen.
R0230/C0160Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0230/C0170Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+2Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0230/C0180Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Modifizierte DurationDie modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0230/C0200Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — BeendigungsrateErwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten für Verträge mit positivem Risikokapital.
R0240/C0140Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und RückstellungSumme aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0240/C0160Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.
R0240/C0190Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher AbwicklungszeitraumDurchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.
R0250/C0140Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und RückstellungSumme aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0250/C0160Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung.
R0250/C0190Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher AbwicklungszeitraumDurchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden.
R0260/C0180Kostenrisiko Kranken — Modifizierte DurationDie modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme.
R0260/C0210Kostenrisiko Kranken — ZahlungenIm Zusammenhang mit der Krankenversicherung und der Krankenrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten.
R0260/C0220Kostenrisiko Kranken — Durchschnittliche InflationsrateDer gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Krankenversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden.

S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Der Meldebogen SR.27.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.

Der Meldebogen SR.27.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode).

Dieser Meldebogen soll dem Verständnis dienen, wie die Solvenzkapitalanforderung im Rahmen der Katastrophenrisikomodule berechnet wurde und welches die Haupttreiber sind.

Für jede Art des Katastrophenrisikos muss der risikomindernde Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens ermittelt werden. Diese Berechnung ist prospektiv und muss auf dem Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr beruhen, wie in den auf die Rückversicherung bezogenen Meldebögen über fakultative Deckungen (S.30.01 und S.30.02 von Anhang II) und über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr (S.30.03 und S.30.04 von Anhang II) beschrieben.

Unternehmen müssen eine Einschätzung der Einforderungen aus Risikominderungstechniken im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und anderen maßgeblichen technischen Standards vornehmen. Von den Unternehmen ist der auf das Katastrophenrisiko bezogene Meldebogen nur bis zu der Detailtiefe auszufüllen, die für diese Berechnung erforderlich ist.

Nach den nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodulen ist das Katastrophenrisiko definiert als Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse ergibt (Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 105 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG).

Die ausgewiesenen Kapitalanforderungen geben die Kapitalanforderungen vor und nach der Risikominderung wieder, wobei es sich bei der Risikominderung um den risikomindernden Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens handelt. Die ausgewiesene Kapitalanforderung nach der Risikominderung stellt den Betrag vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen dar. Der Standardwert der Risikominderung ist als positiver Wert anzugeben, um in Abzug gebracht zu werden.

Wenn die Kapitalanforderung durch den Diversifikationseffekt verringert wird, ist der Standardwert der Diversifikation als negativer Wert anzugeben.

Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:

d)
Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
e)
Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
f)
Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.



 —————
Z0020Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil

Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sonderverband/MAP

2 — Übriger Teil

Z0030Fonds-/Portfolionummer

Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen.

 Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte 0 ein.

Katastrophenrisiko Nichtleben — Zusammenfassung
C0010/R0010SCR vor Risikominderung — NaturkatastrophenrisikoDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0010/R0020–R0060SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr.

C0010/R0070SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen GefahrenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.
C0020/R0010Risikominderung gesamt — NaturkatastrophenrisikoDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0020/R0020–R0060Risikominderung gesamt — Naturkatastrophenrisiko — GefahrenDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe je Naturkatastrophengefahr.
C0020/R0070Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen GefahrenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.
C0030/R0010SCR nach Risikominderung — NaturkatastrophenrisikoDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0030/R0020–R0060SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr.

C0030/R0070SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen GefahrenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren.
C0010/R0080SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale SachrückversicherungDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst.
C0020/R0080Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko — nichtproportionale SachrückversicherungDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die nichtproportionale Sachrückversicherung.
C0030/R0080SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale SachrückversicherungDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst.
C0010/R0090SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter KatastrophenDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0010/R0100–R0150SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Gefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr.

C0010/R0160SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen GefahrenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.
C0020/R0090Risikominderung gesamt — Risiko vom Menschen verursachter KatastrophenDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0020/R0100–R0150Risikominderung gesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — GefahrenDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe je vom Menschen verursachter Gefahr.
C0020/R0160Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen GefahrenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.
C0030/R0090SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter KatastrophenDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0030/R0100–R0150SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Katastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr.

C0030/R0160SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen GefahrenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren.
C0010/R0170SCR vor Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko NichtlebenDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0010/R0180SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen GefahrenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.
C0020/R0170Risikominderung gesamt — Sonstiges Katastrophenrisiko NichtlebenDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0020/R0180Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen GefahrenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.
C0030/R0170SCR nach Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko NichtlebenDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0030/R0180SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen GefahrenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich.
C0010/R0190SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamtDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0010/R0200SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen UntermodulenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).
C0010/R0210SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamtDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0010/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0020/R0190Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamtDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0020/R0200Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen UntermodulenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).
C0020/R0210Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben nach DiversifikationDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0020/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0030/R0190SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamtDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0030/R0200SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen UntermodulenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko).
C0030/R0210SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamtDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0030/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
Katastrophenrisiko Krankenversicherung — Zusammenfassung
C0010/R0300SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko KrankenDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren.
C0010/R0310–R0330SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

C0010/R0340SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen UntermodulenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.
C0020/R0300Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko KrankenDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe aus allen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0020/R0310–R0330Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Kranken — UntermoduleDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich.
C0020/R0340Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen UntermodulenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe in den verschiedenen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich.
C0030/R0300SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko KrankenDies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen.
C0030/R0310–R0330SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern.

Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.

C0030/R0340SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen UntermodulenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich.
Katastrophenrisiko Nichtleben
Naturkatastrophenrisiko — Sturm
C0040/R0610–R0780Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um  festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung), für Verpflichtungen aus Verträgen im Geschäftsbereich Feuer und andere Sachversicherungen, die das Sturmrisiko abdecken (einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), sowie für Verpflichtungen aus Verträgen im Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die die durch Sturm verursachten Vermögensschäden an Land abdecken (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung).

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0040/R0790Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor DiversifikationGesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um  festgelegte Gebiete handelt, zu verdienenden Prämien vor der Diversifikation.
C0050/R0400–R0590Risikoexponierung —  festgelegte Gebiete

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 20  festgelegten Gebiete für die folgenden Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Sturmrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebiet belegen ist, und

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebiet belegen ist.

C0050/R0600Risikoexponierung — Gesamtwert Sturm  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 20  festgelegten Gebiete.
C0060/R0400–R0590Spezifizierter Bruttoschaden —  festgelegte GebieteFestgelegter Brutto-Sturmschaden in jedem der 20  festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0060/R0600Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Sturm  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert des festgelegten Bruttoschadens vor der Diversifikation für die 20  festgelegten Gebiete.
C0070/R0400–R0590Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist der jeweilige Sturmrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 20  festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0070/R0600Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm  festgelegte Gebiete vor DiversifikationVerhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.
C0080/R0400–R0590Szenario A oder B —  festgelegte Gebiete

Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in jedem der 20  festgelegte Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B.

Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr zu berücksichtigen.

C0090/R0400–R0590Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in jedem der 20  festgelegten Gebiete, die dem jeweils höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.
C0090/R0600Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm  festgelegte Gebiete vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für die 20  festgelegten Gebiete.
C0090/R0790Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0090/R0800Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen.
C0090/R0810Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen RegionenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl  festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0090/R0820Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0090/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0100/R0400–R0590Geschätzte Risikominderung —  festgelegte GebieteDer für jedes der 20  festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0100/R0600Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für die 20  festgelegten Gebiete.
C0100/R0790Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor DiversifikationDer für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0100/R0800Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen.
C0110/R0400–R0590Geschätzte Wiederauffüllungsprämien —  festgelegte GebieteDie für jedes der 20  festgelegten Gebiete geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0110/R0600Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20  festgelegten Gebiete.
C0110/R0790Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor DiversifikationDie für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.
C0110/R0800Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.
C0120/R0400–R0590Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Sturmgefahr in jedem der  festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0120/R0600Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm  festgelegte Gebiete vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die 20  festgelegten Gebiete.
C0120/R0790Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0120/R0800Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Regionen.
C0120/R0810Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen RegionenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl  festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0120/R0820Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0120/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — Erdbeben
C0130/R1040–R1210Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um  festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen und außer den in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden Geschäftsbereichen:

Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Erdbebenrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0130/R1220Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor DiversifikationGesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.
C0140/R0830–R1020Risikoexponierung —  festgelegte Gebiete

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 20  festgelegten Gebiete für die folgenden Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Erdbebenrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebiet belegen ist, und

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebiet belegen ist.

C0140/R1030Risikoexponierung — Gesamtwert Erdbeben  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 20  festgelegten Gebiete.
C0150/R0830–R1020Spezifizierter Bruttoschaden —  festgelegte GebieteFestgelegter Brutto-Erdbebenschaden in jedem der 20  festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0150/R1030Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Erdbeben  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert des festgelegten Brutto-Erdbebenschadens vor der Diversifikation für die 20  festgelegten Gebiete.
C0160/R0830–R1020Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist der jeweilige Erdbebenrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 20  festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0160/R1030Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben  festgelegte Gebiete vor DiversifikationVerhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.
C0170/R0830–R1020Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für jedes der 20  festgelegten Gebiete.
C0170/R1030Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben  festgelegte Gebiete vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für die 20  festgelegten Gebiete.
C0170/R1220Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0170/R1230Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für alle Regionen.
C0170/R1240Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen RegionenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl  festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0170/R1250Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0170/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0180/R0830–R1020Geschätzte Risikominderung —  festgelegte GebieteDer für jedes der 20  festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0180/R1030Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 20  festgelegten Gebiete.
C0180/R1220Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor DiversifikationDer für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0180/R1230Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.
C0190/R0830–R1020Geschätzte Wiederauffüllungsprämien —  festgelegte GebieteDie für jedes der 20  festgelegten Gebiete jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.
C0190/R1030Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20  festgelegten Gebiete.
C0190/R1220Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor DiversifikationDie für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.
C0190/R1230Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.
C0200/R0830–R1020Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Erdbebengefahr in jedem der 20  festgelegten Gebiete.
C0200/R1030Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben  festgelegte Gebiete vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Erdbebengefahr für die 20  festgelegten Gebiete.
C0200/R1220Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0200/R1230Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Erdbebengefahr für alle Regionen.
C0200/R1240Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen RegionenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl  festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0200/R1250Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0200/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — Überschwemmungen
C0210/R1410–R1580Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um  festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen und außer den in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden Geschäftsbereichen:

Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0210/R1590Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor DiversifikationGesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.
C0220/R1260–R1390Risikoexponierung —  festgelegte Gebiete

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 14  festgelegten Gebiete für die folgenden Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebiet belegen ist;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebiet belegen ist, und

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 1,5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebiet belegen ist.

C0220/R1400Risikoexponierung — Gesamtwert Überschwemmungen  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 14  festgelegten Gebiete.
C0230/R1260–R1390Spezifizierter Bruttoschaden —  festgelegte GebieteFestgelegter Brutto-Überschwemmungsschaden in jedem der 14  festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0230/R1400Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Überschwemmungen  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert des festgelegten Brutto-Überschwemmungsschadens vor der Diversifikation für die 14  festgelegten Gebiete.
C0240/R1260–R1390Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist der Überschwemmungsrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 14  festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0240/R1400Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen  festgelegte Gebiete vor DiversifikationVerhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.
C0250/R1260–R1390Szenario A oder B —  festgelegte Gebiete

Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in jedem der 14  festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B.

Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr zu berücksichtigen.

C0260/R1260–R1390Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in jedem der 14  festgelegten Gebiete, die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.
C0260/1400Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen  festgelegte Gebiete vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für die 14  festgelegten Gebiete.
C0260/R1590Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0260/R1600Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für alle Regionen.
C0260/R1610Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen RegionenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl  festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0260/R1620Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0260/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0270/R1260–R1390Geschätzte Risikominderung —  festgelegte GebieteDer für jedes der 14  festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0270/R1400Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 14  festgelegten Gebiete.
C0270/R1590Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor DiversifikationDer für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0270/R1600Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.
C0280/R1260–R1390Geschätzte Wiederauffüllungsprämien —  festgelegte GebieteDie für jedes der 14  festgelegten Gebiete geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0280/R1400Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 14  festgelegten Gebiete.
C0280/R1590Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor DiversifikationDie für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.
C0280/R1600Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.
C0290/R1260–R1390Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung —  festgestellte GebieteDies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Überschwemmungsgefahr in jedem der 14  festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0290/R1400Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen  festgelegte Gebiete vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die 14  festgelegten Gebiete.
C0290/R1590Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zu den festgelegtente Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0290/R1600Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Regionen.
C0290/R1610Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen RegionenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl  festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0290/R1620Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0290/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — Hagel
C0300/R1730–R1900Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 9 Regionen, bei denen es sich nicht um  festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen und außer den in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden Geschäftsbereichen:

Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Hagelrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0300/R1910Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor DiversifikationGesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien.
C0310/R1630–R1710Risikoexponierung —  festgelegte Gebiete

Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 9  festgelegten Gebiete für die folgenden Geschäftsbereiche:

Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Hagelrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebiet belegen ist;

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebiet belegen ist, und

Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden  festgelegten Gebiet belegen ist.

C0310/R1720Risikoexponierung — Gesamtwert Hagel  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 9  festgelegten Gebiete.
C0320/R1630–R1710Spezifizierter Bruttoschaden —  festgelegte GebieteFestgelegter Brutto-Hagelschaden in jedem der 9  festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0320/R1720Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Hagel  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert des festgelegten Brutto-Hagelschadens vor der Diversifikation für die 9  festgelegten Gebiete.
C0330/R1630–R1710Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist der Hagelrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 9  festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0330/R1720Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel  festgelegte Gebiete vor DiversifikationVerhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung.
C0340/R1630–R1710Szenario A oder B —  festgelegte Gebiete

Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in jedem der 9  festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B.

Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr zu berücksichtigen.

C0350/R1630–R1710Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in jedem der 9  festgelegten Gebiete, die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht.
C0350/R1720Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel  festgelegte Gebiete vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für die 9  festgelegten Gebiete.
C0350/R1910Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0350/R1920Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für alle Regionen.
C0350/R1930Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen RegionenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl  festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0350/R1940Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0350/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0360/R1630–R1710Geschätzte Risikominderung —  festgelegte GebieteDer für jedes der 9  festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0360/R1720Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel  festgelegte Gebiete vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 9  festgelegten Gebiete.
C0360/R1910Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor DiversifikationDer für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0360/R1820Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen.
C0370/R1630–R1710Geschätzte Wiederauffüllungsprämien —  festgelegte GebieteDie für jedes der 9  festgelegten Gebiete geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0370/R1720Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel  festgelegten Gebieten vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 9  festgelegten Gebiete.
C0370/R1910Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor DiversifikationDie für alle nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.
C0370/R1920Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen.
C0380/R1630–R1710Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung —  festgelegte GebieteDies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Hagelgefahr in jedem der 9  festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario.
C0380/R1720Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel  festgelegte Gebiete vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die 9  festgelegten Gebiete.
C0380/R1910Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zu den festgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0380/R1920Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Regionen.
C0380/R1930Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen RegionenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl  festgelegte Gebiete als auch andere Regionen).
C0380/R1940Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0380/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — Bodensenkungen und Erdrutsch
C0390/R1950Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen im Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Diese Angabe bezieht sich auf das Hoheitsgebiet Frankreichs; die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0400/R1950Risikoexponierung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor DiversifikationSumme der Gesamtversicherungssumme der einzelnen geografischen Gebietseinheiten im Hoheitsgebiet Frankreichs für den Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, die hinsichtlich des Risikos von Bodensenkungen und Erdrutsch, dem die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf das Hoheitsgebiet ausgesetzt sind, ausreichend homogen sind. Zusammen umfassen die Zonen das gesamte Hoheitsgebiet.
C0410/R1950Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Festgelegter Bruttoschaden aufgrund von Bodensenkungen und Erdrutsch vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0420/R1950Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation Dies ist der Bodensenkungs- und Erdrutschrisikofaktor für die Kapitalanforderung für das Hoheitsgebiet Frankreichs vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen.
C0430/R1950Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko im Hoheitsgebiet Frankreichs. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, der bei Bodensenkungen und Erdrutsch dem spezifizierten Bruttoschaden (Element C0410/R1950) entspricht.
C0430/R1960Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Zonen — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor DiversifikationDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs.
C0430/R1970Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0430/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts.
C0440/R1950Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor DiversifikationGeschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0450/R1950Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor DiversifikationGeschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.
C0460/R1950Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor DiversifikationDies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Gefahr von Bodensenkungen und Erdrutsch.
C0460/R1960Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen ZonenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für die Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs.
C0460/R1970Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0460/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts.
Naturkatastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung
C0470/R2000Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale Sachrückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0480/R2000Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungDies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für die nichtproportionale Sachrückversicherung. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0490/R2000Geschätzte RisikominderungGeschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0500/R2000Geschätzte WiederauffüllungsprämienGeschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung.
C0510/R2000Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach RisikominderungDies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kraftfahrzeughaftpflicht
C0520/R2100Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EURAnzahl der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Kraftfahrzeuge im Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von mehr als 24 000 000 EUR.
C0530/R2100Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EURAnzahl der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Kraftfahrzeuge im Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von 24 000 000 EUR oder weniger.
C0540/R2100Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor RisikominderungDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kraftfahrzeughaftpflichtrisiko.
C0550/R2100Geschätzte RisikominderungGeschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0560/R2100Geschätzte WiederauffüllungsprämienGeschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht.
C0570/R2100Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach RisikominderungDies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Tankerkollision
C0580/R2200Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede See-Schiffskaskoversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

Dieser Deckungsbetrag entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

C0590/R2200Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Seehaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

Dieser Deckungsbetrag entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

C0600/R2200Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Seehaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Dieser Deckungsbetrag entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker.

C0610/R2200Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor RisikominderungDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Tankerkollision.
C0620/R2200Geschätzte RisikominderungGeschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Tankerkollision, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0630/R2200Geschätzte WiederauffüllungsprämienGeschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Tankerkollision.
C0640/R2200Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach RisikominderungDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Tankerkollision.
C0650/R2200SchiffsnameName des betreffenden Schiffs.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt Plattformexplosion
C0660–C0700/R2300Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion — Deckungsart — vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Sachschaden, Wrackteilbeseitigung, entgangene Produktionserträge, Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs, Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung) für das Risiko einer Plattformexplosion.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gas-Offshore-Plattformen, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Plattformexplosion versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Der Betrag pro Deckungsart entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe akzeptierten Versicherungssumme für die jeweilige Deckungsart in Bezug auf die betreffende Plattform.

C0710/R2300Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor RisikominderungDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Plattformexplosion.
C0720/R2300Geschätzte RisikominderungGeschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Plattformexplosion, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0730/R2300Geschätzte WiederauffüllungsprämienGeschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Plattformexplosion.
C0740/R2300Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach RisikominderungDies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Plattformexplosion.
C0750/R2300Name der PlattformName der betreffenden Plattform.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Seefahrt
C0760/R2400Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C0760/R2410Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Diversifikation zwischen EreignisartenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos.
C0760/R2420Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C0770/R2400Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C0780/R2400Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C0780/R2410Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Diversifikation zwischen EreignisartenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos.
C0780/R2420Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Luftfahrt
C0790–C0800/R2500Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung– Deckungsart — vor Risikominderung

Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Luftfahrtkasko und Luftfahrthaftpflicht) für das Luftfahrtrisiko.

Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Luftfahrzeuge, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen versichert sind:

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und

Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

Der Betrag pro Deckungsart entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe für die jeweilige Deckungsart der Luftfahrtversicherung und -rückversicherung gezeichneten Versicherungssumme in Bezug auf das betreffende Flugzeug.

C0810/R2500Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor RisikominderungDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Luftfahrtrisiko.
C0820/R2500Geschätzte RisikominderungGeschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Luftfahrtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0830/R2500Geschätzte WiederauffüllungsprämienGeschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Luftfahrtrisiko.
C0840/R2500Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt Haftpflicht nach RisikominderungDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Luftfahrtrisiko.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Feuer
C0850/R2600Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor Risikominderung

Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Feuerrisiko.

Der Betrag entspricht der größten Feuerrisikokonzentration einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe, das in Form der Gebäudegruppe mit der höchsten Versicherungssumme besteht, welche die folgenden Bedingungen erfüllt:

Die Gruppe hat in Bezug auf jedes Gebäude Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), die Schäden durch Feuer oder Explosion, einschließlich infolge von Terroranschlägen, abdecken.

Alle Gebäude liegen vollständig oder teilweise innerhalb eines Radius von 200 Metern.

C0860/R2600Geschätzte RisikominderungGeschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Feuerrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0870/R2600Geschätzte WiederauffüllungsprämienGeschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Feuerrisiko.
C0880/R2600Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach RisikominderungDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Feuerrisiko.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Haftpflicht
C0890/R2700–R2740Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Deckungsart

Von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden zwölf Monaten pro Deckungsart verdiente Prämien in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen für das Haftpflichtrisiko, für die folgenden Deckungsarten:

Verpflichtungen aus der Berufshaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbständige Handwerker oder Kunsthandwerker;

Verpflichtungen aus der Arbeitgeberhaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung;

Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte und der proportionalen Rückversicherung;

Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung und -rückversicherung im Geschäftsbereich Allgemeine Haftpflichtversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), mit Ausnahme von Verpflichtungen in den Haftpflichtrisikogruppen 1 bis 3 und mit Ausnahme der privaten Haftpflichtversicherung und proportionalen Rückversicherung sowie mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbständige Handwerker und Kunsthandwerker;

Nichtproportionale Rückversicherung.

Für diese Zwecke sind die Prämien brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C0890/R2750Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — GesamtGesamtbetrag der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden zwölf Monaten für alle Deckungsarten verdienten Prämien.
C0900/R2700–R2740Größtes gewährtes Haftungslimit — DeckungsartGrößtes Haftungslimit pro Deckungsart, das von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe bei Haftpflichtrisiken gewährt wird.
C0910/R2700–R2740Anzahl der Versicherungsfälle — DeckungsartAnzahl der Versicherungsfälle pro Deckungsart, die der kleinsten Ganzzahl entspricht, die den Betrag gemäß der vorgegebenen Formel übersteigt.
C0920/R2700–R2740Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — DeckungsartDies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, pro Deckungsart.
C0920/R2750Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — GesamtDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko für alle Deckungsarten.
C0930/R2700–R2740Geschätzte Risikominderung — DeckungsartGeschätzter Risikominderungseffekt, pro Deckungsart, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C0930/R2750Geschätzte Risikominderung — GesamtGesamtbetrag der geschätzten Risikominderung für alle Deckungsarten.
C0940/R2700–R2740Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — DeckungsartGeschätzte Wiederauffüllungsprämien, pro Deckungsart, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko.
C0940/R2750Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — GesamtGesamtbetrag der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Deckungsarten.
C0950/R2700–R2740Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — DeckungsartDies ist die Kapitalanforderung, pro Deckungsart, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko.
C0950/R2750Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — GesamtDies ist die Gesamtkapitalanforderung für alle Deckungsarten nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko.
C0960/R2800Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
C0960/R2810Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Diversifikation zwischen DeckungsartenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos.
C0960/R2820Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
C0970/R2800Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das Haftpflichtrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
C0980/R2800Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
C0980/R2810Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Diversifikation zwischen DeckungsartenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos.
C0980/R2820Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Kredit und Kaution
C0990/R2900–R2910Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Größte ExponierungDie beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C0990/R2920Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — GesamtGesamtwert der beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C1000/R2900–R2910Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Größte ExponierungProzentualer Anteil, der dem Verlust bei Ausfall der Brutto-Kreditversicherungsforderung ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, für jede der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe.
C1000/R2920Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — GesamtDurchschnittlicher Verlust bei Ausfall der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.
C1010/R2900–R2910Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Größte ExponierungDies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung, je größter Forderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall“ des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.
C1010/R2920Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — GesamtDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall“ des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.
C1020/R2900–R2910Geschätzte Risikominderung — Größte ExponierungGeschätzter Risikominderungseffekt, je größter Forderung, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1020/R2920Geschätzte Risikominderung — GesamtGeschätzter Risikominderungseffekt, für die beiden größten Forderungen, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1030/R2900–R2910Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Größte ExponierungGeschätzte Wiederauffüllungsprämien, je größter Forderung, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1030/R2920Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — GesamtGeschätzte Wiederauffüllungsprämien für die beiden größten Forderungen, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1040/R2900–R2910Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Größte ExponierungDies ist die Nettokapitalanforderung, je größter Forderung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1040/R2920Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — GesamtDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall“ der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1050/R3000Verdiente Prämien in den folgenden 12 MonatenBruttoprämien, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden 12 Monaten im Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, verdient.
C1060/R3000Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — RezessionsrisikoDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt.
C1070/R3000Geschätzte RisikominderungGeschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe in Bezug auf Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1080/R3000Geschätzte WiederauffüllungsprämienGeschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1090/R3000Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — RezessionsrisikoDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko“ der Kredit- und Kautionsversicherung.
C1100/R3100Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C1100/R3110Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Diversifikation zwischen EreignisartenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos.
C1100/R3120Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C1110/R3100Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C1120/R3100Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
C1120/R3110Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Diversifikation zwischen EreignisartenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos.
C1120/R3120Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten.
Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben
C1130/R3200–R3240Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gruppen von Verpflichtungen

Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für Verträge in den folgenden Gruppen von Verpflichtungen:

Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen Seeversicherung und -rückversicherung sowie Luftfahrtversicherung und -rückversicherung;

Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung, ausgenommen Seerückversicherung und Luftfahrtrückversicherung.

Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen erweiterte Garantieversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, sofern das Portfolio dieser Verpflichtungen hochgradig diversifiziert ist und diese Verpflichtungen nicht die Kosten für Produktrückrufe abdecken;

Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine Haftpflichtrückversicherung.

Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung.

Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben.

C1140/R3200–R3240Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gruppen von VerpflichtungenDies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko je Gruppe von Verpflichtungen.
C1140/R3250Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
C1140/R3260Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von VerpflichtungenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos.
C1140/R3270Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
C1150/R3250Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
C1160/R3250Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
C1160/R3260Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von VerpflichtungenDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos.
C1160/R3270Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen.
Katastrophenrisiko Kranken
Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfall

C1170/R3300–R3600,

C1190/R3300–R3600,

C1210/R3300–R3600,

C1230/R3300–R3600,

C1250/R3300–R3600

Anzahl Versicherungsnehmer — je Ereignisart

Alle bei der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Personen, die Einwohner des jeweiligen Landes und gegen die folgenden Ereignisarten versichert sind:

Tod durch Unfall;

Dauerhafte Invalidität durch Unfall;

10 Jahre dauernde Invalidität durch Unfall;

12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall;

Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls.

C1180/R3300–/R3600,

C1200/R3300–R3600,

C1220/R3300–R3600,

C1240/R3300–R3600,

C1260/R3300–R3600

Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen — je Ereignisart

Der Wert der Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Versicherungsvertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem mit Hilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelten besten Schätzwert der Leistungszahlungen, je Ereignisart.

Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge der jeweiligen Ereignisart abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können.

Bei Verpflichtungen aus der Krankheitskostenversicherung und -rückversicherung basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt der jeweiligen Ereignisart unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien.

C1270/R3300–R3600Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungDies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, für jedes der aufgeführten Länder.
C1270/R3610Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1270/R3620Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen LändernDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder.
C1270/R3630Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1280/R3300–R3600Geschätzte RisikominderungDer für jedes Land jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1280/R3610Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor DiversifikationDies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder.
C1290/R3300–R3600Geschätzte WiederauffüllungsprämienDie für jedes Land geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.
C1290/R3610Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — GesamtGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder.
C1300/R3300–R3600Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach RisikominderungDies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, die sich für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für jedes Land ergibt.
C1300/R3610Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1300/R3620Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen LändernDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder.
C1300/R3630Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen unter Berücksichtigung des in C1300/R3620 angegebenen Diversifikationseffekts.
Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentration
C1310/R3700–R4010Größte bekannte Unfallrisikokonzentration — Länder

Die größte Unfallrisikokonzentration einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe für jedes der aufgeführten Länder entspricht der größten Anzahl von Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:

Die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe hat eine Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung oder eine Gruppen-Einkommensersatzversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung in Bezug auf jede dieser Personen.

Die Verpflichtungen gegenüber jeder dieser Personen decken mindestens eines der im nächsten Element aufgeführten Ereignisse ab.

Die Personen arbeiten in demselben Gebäude, das im betreffenden Land liegt.

Diese Personen sind gegen folgende Ereignisarten versichert:

Tod durch Unfall;

Dauerhafte Invalidität durch Unfall;

10 Jahre dauernde Invalidität durch Unfall;

12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall;

Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls.

C1320/R3700–R4010,

C1330/R3700–R4010,

C1340/R3700–R4010,

C1350/R3700–R4010,

C1360/R3700–R4010

Durchschnittliche Versicherungssumme — je Ereignisart Der Durchschnittswert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die größte Unfallrisikokonzentration zu zahlenden Leistungen.
C1370/R3700–R4010Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor RisikominderungDies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder.
C1410Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende LänderGeben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigen sind.
C1370/R4020Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1370/R4030Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen LändernDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder.
C1370/R4040Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1380/R3700–R4010Geschätzte Risikominderung — LänderDer für jedes der aufgeführten Länder jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien.
C1380/R4020Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor DiversifikationDies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder.
C1390/R3700–R4010Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — LänderDie für jedes der aufgeführten Länder geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr.
C1390/R4020Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor DiversifikationGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder.
C1400/R3700–R4010Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — LänderDies ist die jeweilige Kapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, für jedes der aufgeführten Länder.
C1400/R4020Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern.
C1400/R4030Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen LändernDiversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder.
C1400/R4040Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach DiversifikationDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung unter Berücksichtigung des in C1400/R4030 angegebenen Diversifikationseffekts.
Katastrophenrisiko Kranken — Pandemie
C1440/R4100–R4410Krankheitskosten — Anzahl der versicherten Personen — Länder

Für jedes der aufgeführten Länder die Anzahl der bei der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:

Die Versicherten sind Einwohner des betreffenden Landes.

Die Versicherten sind durch Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen gedeckt, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, die Krankheitskosten infolge einer Infektionskrankheit abdecken.

Diese Versicherten können Leistungen bei Inanspruchnahme der folgenden Arten von Gesundheitsleistungen beanspruchen:

Krankenhausaufenthalt

Beratung bei einem Allgemeinarzt;

keine formelle Gesundheitsversorgung.

C1450/R4100–R4410,

C1470/R4100–R4410,

C1490/R4100–R4410

Krankheitskosten — Einheitskosten je Anspruch nach Art der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen — LänderMit Hilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelter bester Schätzwert der von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen für einen Versicherten zu zahlenden Beträge im Zusammenhang mit Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, für die jeweilige Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Falle einer Pandemie, für jedes der aufgeführten Länder.

C1460/R4100–R4410,

C1480/R4100–R4410,

C1500/R4100–R4410

Krankheitskosten — Anteil der Versicherten, die die jeweiligen Arten von Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen — LänderAnteil der versicherten Personen mit klinischen Symptomen, die Gesundheitsleistungen der betreffenden Art in Anspruch nehmen, für jedes der aufgeführten Länder.
C1510/R4100–R4410Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — LänderDies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder.
C1550Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende LänderGeben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Pandemierisiko zu berücksichtigen sind.
C1420/R4420Einkommensersatz — Anzahl der Versicherten — Gesamtwert Pandemierisiko alle LänderGesamtzahl der Versicherten in allen aufgeführten Ländern, die durch Verpflichtungen der Einkommensersatzversicherung oder -rückversicherung gedeckt sind, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen.
C1430/R4420Einkommensersatz — Gesamtwert Pandemierisiko — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder

Gesamtwert des pandemiebedingten Einkommensersatzrisikos von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen für alle aufgeführten Länder.

Der Wert der für die versicherte Person zu zahlenden Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Vertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen unter der Annahme, dass der Versicherte dauerhaft invalide ist und nicht geheilt wird.

C1510/R4420Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle LänderDies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder.
C1520/R4420Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle LänderGesamter geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien, für alle aufgeführten Länder.
C1530/R4420Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Pandemierisiko alle LänderGesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, für alle aufgeführten Länder.
C1540/R4420Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle LänderDies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder.

S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist von den Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen auszufüllen, wenn ein einforderbarer Betrag von verbundenen Versicherungsunternehmen in Bezug auf den EWR- oder Nicht-EWR-Rückversicherer besteht, der nicht in die Gruppe einbezogen ist (selbst wenn alle mit diesem Rückversicherer bestehenden Verträge beendet sind) und wenn der Rückversicherer die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen zum Ende des Berichtsjahres verringert.

In diesem Meldebogen werden Informationen über Rückversicherer und nicht über einzelne Verträge erfasst. Alle zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen, auch die im Rahmen der Finanzrückversicherung zedierten (entsprechend der Angabe in C0060 in S.30.03 von Anhang II), sind anzugeben. Wenn eine Zweckgesellschaft oder ein Lloyd-Konsortium als Rückversicherer tätig ist, bedeutet dies, dass die Zweckgesellschaft oder das Konsortium ebenfalls aufgeführt werden muss.



ELEMENTHINWEISE
C0010Eingetragener Name des rückversicherten UnternehmensName des rückversicherten Unternehmens zur Identifikation des (Rück-) Versicherungsunternehmens als Zedenten. Dieses Element ist nur für Gruppen anzugeben.
C0020Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode des Unternehmens nach folgender Priorität:

— Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

— Spezifischer Code

Wenn das Unternehmen die Option „Spezifischer Code“ wählt, ist Folgendes zu beachten:

— für in die Gruppenaufsicht einbezogene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der von der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde vergeben wird;

— für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an Unternehmen, die nicht im EWR ansässig sind, sowie an nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen soll folgendes Format durchgehend eingehalten werden:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + Code des Herkunftslandes des Unternehmens gemäß ISO 3166–1 Alpha–2 + 5 Ziffern

C0030Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0040Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI)

— Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

C0050Art des Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0060Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Prämienrückstellung Nichtleben einschl. Kranken nach Art der NichtlebenDer Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Prämienrückstellungen, berechnet als der erwartete Barwert der künftigen Zahlungszu- und -abflüsse.
C0070Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Schadenrückstellungen Nichtleben einschl. Kranken nach Art der NichtlebenDer Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Schadenrückstellungen.
C0080Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Versicherungstechnische Rückstellungen Leben einschl. Kranken nach Art der LebenDer Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0090Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen

Pro Rückversicherer die Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. Die Anpassung ist gesondert zu berechnen und muss im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 stehen.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0100Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare BeträgeErgebnis der zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen (Schadenrückstellungen plus Prämienrückstellungen), einschließlich der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen.
C0110Einforderbare Beträge (netto)Überfällige Beträge resultierend aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche plus vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen plus andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten.
C0120Vom Rückversicherer als Sicherheit gestellte VermögenswerteHöhe der vom Rückversicherer als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, um das Gegenparteiausfallrisiko des Rückversicherers zu mindern.
C0130Finanzielle GarantienHöhe der vom Unternehmen seitens des Rückversicherers erhaltenen Garantien, um die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens (einschließlich Kreditbriefen und nicht ausgenutzter zugesagter Kreditlinien) zu garantieren.
C0140Bareinlagen Höhe der Bareinlagen, die das Unternehmen von den Rückversicherern erhalten hat.
C0150Insgesamt erhaltene Garantien

Gesamtbetrag der verschiedenen Garantien.

 Entspricht der Summe der unter C0120, C0130 und C0140 angegebenen Beträge.

Angaben zu Rückversicherern
C0160Code des Rückversicherers

Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI)

— Vom Unternehmen vergebener spezifischer Code

C0170

Art des Codes

des Rückversicherers

Art des im Element „Code des Rückversicherers“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0180Eingetragener Name des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können.

Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt.

C0190Art des Rückversicherers

Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Direktlebensversicherer

2 — Direkt-Nichtlebensversicherer

3 — Mehrsparten-Direktversicherer

4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen

5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungsunternehmen zu übernehmen)

6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die keine in die Gruppenaufsicht einbezogene Versicherungsunternehmen sind)

7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen

8 — Zweckgesellschaft

9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind)

10 — Staatlicher Pool

C0200SitzlandGeben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt.
C0210Externes Rating durch benannte ECAI

Das von der Gruppe berücksichtigte tatsächliche/aktuelle Rating.

 Ist kein Rating vorhanden, ist das Feld „Element“ freizulassen und der Rückversicherer in Spalte C0230 (Bonitätsstufe) unter „9 — kein Rating verfügbar“ auszuweisen.

Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, nicht auf ein internes Rating zurückgreifen, ist dieses Element auszufüllen.

C0220Benannte ECAI

 Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0210 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an.

— Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

— Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

— BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

— Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

— Scope Ratings AG (vormals PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

— ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

— GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

— ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

— ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

— AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

— DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

— Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

— Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

— Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

— Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

— Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

— Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

— Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

— Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

— Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

— Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

— Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

— Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

— Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

— S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

— S&P Global Ratings Italy S.R.L. (LEI-Code: 54930000NMOJ7ZBUQ063)

— Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

— CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.A.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

— Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

— European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

— Axesor conocer para decidir SA (LEI-Code: 95980020140005900000)

— Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

— Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

— The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

— Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

— Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

— EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

— HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

— Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

— Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

— modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

— INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

— Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

— Sonstige benannte ECAI

C0230Bonitätsstufe

Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Gruppen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

0 — Bonitätsstufe 0

1 — Bonitätsstufe 1

2 — Bonitätsstufe 2

3 — Bonitätsstufe 3

4 — Bonitätsstufe 4

5 — Bonitätsstufe 5

6 — Bonitätsstufe 6

9 — Kein Rating verfügbar

C0240Internes RatingInternes Rating des Rückversicherers für Gruppen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.

S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist für jede Gruppe relevant, die Risiken an eine Zweckgesellschaft (SPV) überträgt. Auf diese Weise soll eine ausreichende Offenlegung sichergestellt werden, wenn Zweckgesellschaften als alternative Methode zur Übertragung von Risiken mittels traditioneller Rückversicherungsverträge verwendet werden.

Dieser Meldebogen gilt für die Verwendung von:

e)
Zweckgesellschaften gemäß der Definition in Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG, die nach Artikel 211 Absatz 1 derselben Richtlinie zugelassen wurden;
f)
Zweckgesellschaften, die die Voraussetzungen in Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen;
g)
Zweckgesellschaften, die der Aufsicht durch eine Aufsichtsbehörde eines Drittlands unterliegen, sofern die betreffenden Aufsichtsbehörden Maßnahmen eingerichtet haben, die den in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Bedingungen gleichwertig sind;
h)
sonstigen Zweckgesellschaften, die nicht unter die obenstehenden Definitionen fallen, wenn Risiken im Rahmen von Vereinbarungen mit der wirtschaftlichen Substanz eines Rückversicherungsvertrags übertragen werden.

Der Meldebogen bezieht sich auf von in die Gruppenaufsicht einbezogenen (Rück-)Versicherungsunternehmen eingesetzte Risikominderungstechniken (unabhängig davon, ob diese anerkannt sind oder nicht), in deren Rahmen eine Zweckgesellschaft Risiken von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen mittels eines Rückversicherungsvertrags oder Versicherungsrisiken von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen übernimmt, die durch eine „rückversicherungsähnliche“ Vereinbarung übertragen werden.

Dieser Meldebogen enthält Angaben von Zweckgesellschaften, auf die das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen Risiken übertragen hat.



ELEMENTHINWEISE
C0010Name des rückversicherten UnternehmensGeben Sie den eingetragenen Namen des rückversicherten Unternehmens zur Identifikation des in die Gruppenaufsicht einbezogenen (Rück-)Versicherungsunternehmens als Zedenten an.
C0020Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030Interner Code der SPV

Der Zweckgesellschaft vom Unternehmen zugewiesener interner Code in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden.

C0040ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Geben Sie für die Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen, die von der Zweckgesellschaft emittiert wurden und von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, den Identifikationscode in dieser Rangfolge an (sofern vorhanden):

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Sonstige „anerkannte“ Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC);

— Code, der von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben wird, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind; er darf im Zeitverlauf nicht verändert werden,

C0050Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Code, der von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben wird

C0060Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht

Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Krankheitskostenversicherung

2 — Einkommensersatzversicherung

3 — Arbeitsunfallversicherung

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

10 — Rechtsschutzversicherung

11 — Beistand

12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

29 — Krankenversicherung

30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

32 — Sonstige Lebensversicherung

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

35 — Krankenrückversicherung

36 — Lebensrückversicherung

37 — Multiline (wie nachstehend an entsprechender Stelle definiert)

Wenn der Rückversicherungsvertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung mehrere der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche abdeckt und die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche unterschiedlich sind, sind mehrere Zeilen für den Vertrag erforderlich. Der Eintrag in der ersten Zeile des Vertrags lautet „Multiline“ und enthält Einzelheiten zu den allgemeinen Vertragsbedingungen. Die nachfolgenden Zeilen müssen detaillierte Angaben zu den jeweiligen Bedingungen des Rückversicherungsvertrags für jeden maßgeblichen Geschäftsbereich enthalten. Wenn die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche gleich sind, muss nur der vorherrschende Geschäftsbereich angegeben werden.

C0070Art des/der Auslöser(s) in der SPV

Geben Sie die von der Zweckgesellschaft als Auslöseereignisse verwendeten Auslösemechanismen an, die die Zweckgesellschaft dazu verpflichten, die Zahlung an das in die Gruppenaufsicht einbezogene zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Entschädigungsbasiert

2 — Modellschaden

3 — Indexbasiert oder parametrisch

4 — Mischformen (einschließlich Komponenten der obenstehenden Techniken)

5 — Andere

C0080Vertragliches AuslöseereignisBeschreibung des spezifischen Auslösers, der die Zweckgesellschaft dazu verpflichtet, die Zahlung an das in die Gruppenaufsicht einbezogene zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Diese Angabe erfolgt ergänzend zur Information in „Art des/der Auslöser(s) in der SPV“ und sollte ausreichend aussagekräftig sein, damit die Aufsichtsbehörden den konkreten Auslöser ermitteln können, z. B. spezielle Sturm- oder Wetterindizes für Katastrophenrisiken oder allgemeine Sterblichkeitstabellen für Langlebigkeitsrisiken.
C0090Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten?

Geben Sie an, ob der in der zugrunde liegenden (Rück-)Versicherungspolice definierte Auslöser, bzw. der im Vertrag definierte Auszahlungsauslöser, mit dem in der Zweckgesellschaft definierten Auslöser übereinstimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Derselbe Auslöser

2 — Unterschiedlicher Auslöser

C0100Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur

Geben Sie die Ursachen des Basisrisikos an (d. h., des Risikos, das besteht, wenn die durch die Risikominderungstechnik abgedeckte Position nicht mit der Risikoposition des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondiert). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Kein Basisrisiko

2 — Unzureichende Nachrangigkeit für Schuldtitelinhaber

3 — Zusätzlicher Rückgriff der Anleger auf den Zedenten

4 — Zusätzliche Risiken wurden nach der Genehmigung abgesichert

5 — Zedenten halten Risikoposition für emittierte Schuldtitel

9 — Sonstige:

C0110Basisrisiko aus vertraglichen Bedingungen

Geben Sie das Basisrisiko an, das aus vertraglichen Bedingungen resultiert.

1 — Kein Basisrisiko

2 — Wesentlicher Teil der versicherten Risiken wird nicht übertragen

3 — Unzureichender Auslöser für die Übereinstimmung mit der Risikoposition des Zedenten

C0120SPV-Vermögenswerte, für die ein Sonderverband eingerichtet wurde, zur Erfüllung zedentenspezifischer VerpflichtungenHöhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, für die ein Sonderverband für den Bericht erstattenden Zedenten eingerichtet wurde und die verfügbar sind, um die von der Zweckgesellschaft rückversicherte vertragliche Haftung ausschließlich für diesen speziellen Zedenten zu erfüllen (als Sicherheit dienende Vermögenswerte, die in der Bilanz der Zweckgesellschaft explizit in Bezug auf die übernommene Verpflichtung ausgewiesen werden).
C0130Sonstige nicht zedentenspezifische SPV-Vermögenswerte, auf die ein Rückgriff möglich istHöhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft (in der Bilanz der Zweckgesellschaft ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählen beispielsweise „freie Vermögenswerte“ der Zweckgesellschaft, die für die Begleichung der Verbindlichkeiten des Bericht erstattenden Zedenten verfügbar sind.
C0140Sonstiger aus der Verbriefung resultierender RückgriffHöhe der Eventualvermögenswerte der Zweckgesellschaft (nicht in der Bilanz ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählt der Rückgriff auf andere Gegenparteien der Zweckgesellschaft, darunter Garantien, Rückversicherungsverträge und Derivatverpflichtungen gegenüber der Zweckgesellschaft seitens des Sponsors der Zweckgesellschaft, Schuldtitelinhaber oder andere Dritte.
C0150Insgesamt maximal mögliche Verpflichtungen aus der SPV im Rahmen der RückversicherungspolitikHöhe der insgesamt maximal möglichen Verpflichtungen aus dem Rückversicherungsvertrag (zedentenspezifisch).
C0160Vollständige Kapitaldeckung der SPV im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten über den Berichtszeitraum

Geben Sie an, ob die von der Risikominderungstechnik gebotene Absicherung nur teilweise ausgewiesen werden kann, wenn die Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen und kontinuierlichen Risikotransfer zu leisten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten

2 — Keine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten

C0170Von der SPV aktuell einforderbare BeträgeHöhe der von der Zweckgesellschaft einforderbaren Beträge in der Solvabilität-II-Bilanz des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens (vor Anpassungen für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen). Die Berechnung sollte im Einklang mit Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durchgeführt werden.
C0180Identifikation der vom Zedenten in der SPV gehaltenen wesentlichen Anlagen

Geben Sie an, ob vom Zedenten in der Zweckgesellschaft gehaltene wesentliche Anlagen existieren, gemäß Artikel 210 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

1 — Nicht anwendbar

2 — Anlagen der Zweckgesellschaft, die der Kontrolle des Zedenten und/oder des Sponsors (falls sich dieser vom Zedenten unterscheidet) unterliegen

3 — Vom Zedenten gehaltene Anlagen der Zweckgesellschaft (Eigenkapitalinstrumente, Schuldtitel oder andere nachrangige Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft)

4 — Zedent verkauft Rückversicherung oder andere Risikominderungsmechanismen an die Zweckgesellschaft

5 — Zedent hat der Zweckgesellschaft oder den Schuldtitelinhabern eine Garantie oder eine andere Bonitätsverbesserung gestellt

6 — Vom Zedenten wurde ein Basisrisiko in ausreichender Höhe zurückbehalten

9 — Sonstige.

Wenn Angaben in diesem Element erfolgen, muss in den Zellen C0030 und C0040 das Instrument angegeben werden.

C0190Verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten, die treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist

Geben Sie an, ob verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist. Berücksichtigen Sie dabei die Bestimmungen in Artikel 214 Absatz 2 und Artikel 326 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist

2 — Nicht treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist

Angaben über die Zweckgesellschaft
C0200Interner Code der SPV

Interner Code, den das in die Gruppenaufsicht einbezogene Unternehmen der Zweckgesellschaft in dieser Rangfolge zuweist:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden.

C0210Art des Codes der SPV

Art des im Element „Interner Code der SPV“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0220Rechtsnatur der SPV

Geben Sie die Rechtsnatur der Zweckgesellschaft gemäß Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG an.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Trust

2 — Personengesellschaft

3 — Gesellschaft mit beschränkter Haftung

4 — Sonstige, oben nicht genannte Rechtsform

5 — Keine eingetragene Kapitalgesellschaft

C0230Name der SPVGeben Sie den Namen der Zweckgesellschaft an.
C0240Handelsregisternr. der SPV

Bei der Eintragung der Zweckgesellschaft vergebene Handelsregisternummer. Für nicht eingetragene Zweckgesellschaften müssen die Gruppen die Rechtsnummer oder eine vergleichbare Nummer angeben, die von der Aufsichtsbehörde bei der Zulassung zugeteilt wurde.

Wenn es sich bei der Zweckgesellschaft nicht um eine eingetragene Kapitalgesellschaft handelt, ist hier keine Angabe erforderlich.

C0250Land der Zulassung der SPVGeben Sie den Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 des Landes an, in dem die Zweckgesellschaft ansässig ist und zugelassen wurde (sofern anwendbar).
C0260Zulassungsbedingungen für die SPV

Geben Sie die Zulassungsbedingungen für die Zweckgesellschaft gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß einem gleichwertigen Rechtsakt an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Nach Artikel 211 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft

2 — Nach Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft (Besitzstand)

3 — Von der Aufsichtsbehörde eines Drittlands regulierte Zweckgesellschaft, wobei von der Zweckgesellschaft gleichwertige Bestimmungen wie die in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten erfüllt werden

4 — Nicht unter obenstehende Regelungen fallende Zweckgesellschaft

C0270Externes Rating durch benannte ECAI

 Das vom Unternehmen berücksichtigte Rating der Zweckgesellschaft (sofern vorhanden), das von einer externen Ratingagentur abgegeben wurde.

Ist kein solches Rating vorhanden, ist das Feld „Element“ freizulassen und die Zweckgesellschaft in Spalte C0290 (Bonitätsstufe) unter „9 — kein Rating verfügbar“ auszuweisen.

Dieses Element gilt nicht für Zweckgesellschaften, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, nicht auf ein internes Rating zurückgreifen, ist dieses Element auszufüllen.

C0280Benannte ECAI

 Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0270 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI“ an.

— Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

— Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

— BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

— Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

— Scope Ratings AG (vormals PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

— ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

— GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

— ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

— ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

— AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

— DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

— Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

— Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

— Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

— Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

— Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

— Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

— Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

— Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

— Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

— Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

— Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

— Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

— Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

— S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

— S&P Global Ratings Italy S.R.L. (LEI-Code: 54930000NMOJ7ZBUQ063)

— Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

— CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.A.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

— Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

— European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

— Axesor conocer para decidir SA (LEI-Code: 95980020140005900000)

— Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

— Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

— The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

— Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

— Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

— EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

— HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

— Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

— Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

— modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

— INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

— Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

— Sonstige benannte ECAI

C0290Bonitätsstufe

Geben Sie die der Zweckgesellschaft zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch die Gruppe zum Ausdruck bringen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

0 — Bonitätsstufe 0

1 — Bonitätsstufe 1

2 — Bonitätsstufe 2

3 — Bonitätsstufe 3

4 — Bonitätsstufe 4

5 — Bonitätsstufe 5

6 — Bonitätsstufe 6

9 — Kein Rating verfügbar

C0300Internes RatingInternes Rating der Zweckgesellschaft für Gruppen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung der Gruppe lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln.

S.32.01 — Unternehmen der Gruppe

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden. Dies ist eine Aufstellung aller Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Versicherungsholdinggesellschaften.

Die Zellen C0010 bis C0080 beziehen sich auf die Identifikation des Unternehmens.
Die Zellen C0090 bis C0170 beziehen sich auf Rangfolge-Kriterien (in der Berichtswährung der Gruppe).
Die Zellen C0180 bis C0230 beziehen sich auf Einflusskriterien.
Die Zellen C0240 und C0250 beziehen sich auf die Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht.
Die Zelle C0260 bezieht sich auf die Berechnung der Gruppensolvabilität.



ELEMENTHINWEISE
C0010LandGeben Sie den Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 des Landes an, in dem sich der eingetragene Hauptsitz der einzelnen Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe befindet.
C0020Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens“ angegebenen Codes.

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0040Eingetragener Name des UnternehmensEingetragener Name des Unternehmens
C0050Art des Unternehmens

Machen Sie bei der Art des Unternehmens Angaben zur Art der Tätigkeit des Unternehmens. Dies gilt sowohl für Unternehmen mit Sitz im EWR als auch für Unternehmen aus Drittländern. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Lebensversicherungsunternehmen

2 — Nichtlebensversicherungsunternehmen

3 — Rückversicherungsunternehmen

4 — Mehrsparten-Unternehmen

5 — Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG

6 — Gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG

7 — Gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG

8 — Kreditinstitut, Wertpapierfirma und Finanzinstitut

9 — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

10 — Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

11 — Nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte tätigt, im Sinne von Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

12 — Zweckgesellschaft, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde

13 — Andere Zweckgesellschaft als eine Zweckgesellschaft, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde.

14 — OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 1 Absatz 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

15 — Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 Absatz 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

99 — Sonstige

C0060Rechtsform

Geben Sie die Rechtsform des Unternehmens an.

Bei den Kategorien 1 bis 4 in der Zelle „Art des Unternehmens“ muss die Rechtsform mit Anhang III der Richtlinie 2009/138/EG übereinstimmen.

C0070Kategorie (auf Gegenseitigkeit beruhend/nicht auf Gegenseitigkeit beruhend)

Detaillierte Angaben zur Rechtsform, z. B. ob es sich um ein Unternehmen auf Gegenseitigkeit handelt oder nicht.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Auf Gegenseitigkeit beruhend

2 — Nicht auf Gegenseitigkeit beruhend

C0080Aufsichtsbehörde

Name der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Beaufsichtigung des jeweiligen Unternehmens, dessen Kategorie unter die Kategorien 1 bis 4, 8, 9 und 12 in der Zelle „Art des Unternehmens“ fällt, sofern anwendbar.

Bitte geben Sie den vollständigen Namen der Behörde an.

Rangfolge-Kriterien (in der Währung der Gruppe)
C0090Bilanzsumme (für (Rück-)Versicherungsunternehmen)

Bei (Rück-)Versicherungsunternehmen mit Sitz im EWR die Gesamtsumme der Solvabilität-II-Bilanz, wie im Element C0010/R0500 im Meldebogen S.02.01 gemeldet. Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen außerhalb des EWR die Gesamtsumme der Bilanz gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften.

Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

C0100Bilanzsumme (für andere der Aufsicht unterliegende Unternehmen)Für andere der Aufsicht unterliegende Unternehmen die Gesamtsumme der Bilanz gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.
C0110Bilanzsumme (für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen)Für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen die Gesamtsumme der Bilanz für nationale Rechnungslegungsvorschriften oder Rechnungslegung nach IFRS. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.
C0120Verbuchte Prämien abzüglich zedierter Rückversicherung gemäß IFRS oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften für (Rück)VersicherungsunternehmenFür Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen: gebuchte Prämien abzüglich zedierter Rückversicherung gemäß den IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.
C0130Umsatz definiert als Bruttoerlöse gemäß IFRS oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften für andere Arten von Unternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften

Für andere Arten von Unternehmen: als Umsatz gelten die Bruttoerlöse gemäß den IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften.

Für Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften werden als Umsatz ggf. die Bruttoerlöse gemäß den IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften als Rangfolge-Kriterien verwendet.

Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.

C0140Versicherungstechnische Leistung (Rück-)Versicherungsunternehmen müssen ihr versicherungstechnisches Ergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.
C0150Anlageergebnis 
(Rück-)Versicherungsunternehmen müssen ihr Anlageergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.
Dieser Wert darf keinen bereits in C0140 gemeldeten Wert beinhalten.
C0160Gesamtergebnis Alle in die Gruppenaufsicht einbezogenen verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG müssen ihr Gesamtergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden.
C0170Rechnungslegungsstandard

Angabe des Rechnungslegungsstandards, der den Einträgen in den Zellen C0100 bis C0160 zugrunde liegt. Alle Elemente sind nach dem gleichen Rechnungslegungsstandard einheitlich zu melden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — IFRS

2 — Nationale Rechnungslegungsvorschriften

Einflusskriterien
C0180% Kapitalanteil

Quote am gezeichneten Kapital, die direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen innerhalb des Unternehmens gehalten wird (gemäß Artikel 221 der Richtlinie 2009/138/EG)

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

C0190% für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses

Der prozentuale Anteil gemäß IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften für die Einbeziehung konsolidierter Unternehmen in die Konsolidierung; kann vom Element C0180 abweichen. Für die vollständige Einbeziehung sind in diesem Element auch Minderheitsanteile zu melden.

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

C0200% Stimmrechte

Anteil der Stimmrechte, die vom beteiligten Unternehmen am Unternehmen direkt oder indirekt gehalten werden

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

C0210Weitere Kriterien

Weitere nützliche Kriterien für die Bewertung des Grads der Einflusses durch das beteiligte Unternehmen, z. B. zentralisiertes Risikomanagement.

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

C0220Grad des Einflusses

Der Einfluss kann abhängig von den vorstehend genannten Kriterien entweder beherrschend oder maßgeblich sein; es ist Aufgabe der Gruppe, den Grad des Einflusses durch das beteiligte Unternehmen auf andere Unternehmen zu beurteilen, allerdings kann sich gemäß Artikel 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG die Auffassung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der Einschätzung der Gruppe unterscheiden. In diesem Fall hat die Gruppe der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu folgen.

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Beherrschend

2 — Maßgeblich

C0230Verhältnismäßiger Anteil zur Berechnung der Gruppensolvabilität

Der verhältnismäßige Anteil ist der Anteil, der zur Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird.

Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen.

Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht
C0240Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht — Ja/Nein

Hier wird angegeben, ob ein Unternehmen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG in den Umfang der Gruppenaufsicht einbezogen wird oder nicht; ist ein Unternehmen nicht in den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 214 einbezogen, ist anzugeben, auf welche der unter Artikel 214 Absatz 2 aufgeführten Gründe dies zurückzuführen ist.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — In den Umfang einbezogen

2 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe a)

3 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe b)

4 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe c)

C0250Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht — Datum der Entscheidung, falls Artikel 214 angewendet wirdGeben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Entscheidung über die Nichteinbeziehung getroffen wurde.
Berechnung der Gruppensolvabilität
C0260Verwendete Methode und bei Methode 1 Behandlung des Unternehmens

Hier werden Informationen über die Methode für die Berechnung der Gruppensolvabilität und die Behandlung der einzelnen Unternehmen erfasst.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Methode 1: Vollkonsolidierung

2 — Methode 1: Quotenkonsolidierung

3 — Methode 1: Angepasste Equity-Methode

4 — Methode 1: Branchenvorschriften

5 — Methode 2: Solvabilität II

6 — Methode 2: Sonstige Branchenvorschriften

7 — Methode 2: Lokale Vorschriften

8 — Abzug der Beteiligung im Sinne von Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG

9 — Keine Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht im Sinne von Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG

10 — Sonstige Methode

S.33.01 — Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden wie nachstehend verwendet werden.

Der erste Teil (Zellen C0060 bis C0230) erfasst Informationen über alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe aus EWR- und Nicht-EWR-Ländern unter Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG, die gemäß den darin enthaltenen Vorschriften bei Verwendung von Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder einer Kombination der Methoden vorgelegt werden.
Der zweite Teil (Zellen C0240 bis C0260) erfasst Informationen über die lokalen Kapitalanforderungen, lokalen Mindestkapitalanforderungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel aller Nicht-EWR-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe; diese Angaben sind gemäß den lokalen Regelungen unabhängig von der verwendeten Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität vorzulegen.



ELEMENTHINWEISE
C0010Eingetragener Name des UnternehmensEingetragener Name des einzelnen Unternehmens
C0020Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens“ angegebenen Codes.

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0040Ebene der Einheit/Sonderverband oder MAP/ übriger Teil

Angabe, worauf sich die Informationen beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Ebene der Einheit

2 — Wesentlicher Sonderverband oder wesentliches Matching-Adjustment-Portfolio

3 — Übriger Teil

C0050Fondsnummer

Wenn C0040 = 2, ist dies die von der Gruppe vergebene einmalige Nummer für den wesentlichen Sonderverband oder das wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio. Sie bleibt im Zeitverlauf unverändert. Sie darf für keine anderen Fonds oder Portfolios wiederverwendet werden. Die Nummer ist auf allen Meldebögen durchgängig zu verwenden, sofern sie zur Identifikation des Fonds/Portfolios erforderlich ist.

Wenn C0040 = 1 oder 3, ist „0“ einzutragen.

Nur für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb und außerhalb des EWR(bei Anwendung der Solvabilität-II-Regelungen
C0060SCR MarktrisikoSCR Marktrisiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen
C0070SCR GegenparteiausfallrisikoSCR Gegenparteiausfallrisiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen.
C0080SCR lebensversicherungstechnisches RisikoSCR lebensversicherungstechnisches Risiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen.
C0090SCR krankenversicherungstechnisches RisikoSCR krankenversicherungstechnisches Risiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen.
C0100SCR krankenversicherungstechnisches RisikoSCR nichtlebensversicherungstechnisches Risiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen.
C0110SCR operationelles RisikoSCR operationelles Risiko auf Einzelebene für jedes Unternehmen.
C0120SCR auf EinzelebeneSCR auf Einzelebene für jedes Unternehmen (einschließlich Kapitalaufschlag).
C0130MCR auf EinzelebeneMCR auf Einzelebene für jedes Unternehmen.
C0140Anrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der SCRAnrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der SCR. In diesem Element sind die gesamten Eigenmittel anzugeben. Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit für die Gruppe.
C0150Verwendung unternehmensspezifischer Parameter

Wenn ein Unternehmen unternehmensspezifische Parameter zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, sind der Bereich/die Bereiche anzugeben, für den/die diese Parameter verwendet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Revisionsrisiko

2 — Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung/Revisionsrisiko

3 — Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben

4 — Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben

Es sind so viele Optionen wie nötig durch Kommas (,) getrennt anzugeben.

C0160Verwendung von Vereinfachungen

Wenn ein Unternehmen Vereinfachungen zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, sind der Bereich/die Bereiche anzugeben, für den/die diese Vereinfachungen verwendet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Marktrisiko/Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen)

2 — Marktrisiko/Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

3 — Marktrisiko/Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

4 — Marktrisiko/Marktrisikokonzentration (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

5 — Gegenparteiausfallrisiko

6 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Sterblichkeitsrisiko

7 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Langlebigkeitsrisiko

8 — Lebensversicherungstechnisches Risiko / Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko

9 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Stornorisiko

10 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Lebensversicherungskostenrisiko

11 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Lebensversicherungskatastrophenrisiko

12 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Sterblichkeitsrisiko

13 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Langlebigkeitsrisiko

14 — Krankenversicherungstechnisches Risiko / Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (Krankheitskosten)

15 — Krankenversicherungstechnisches Risiko / Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (Einkommensersatz)

16 — Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung/Stornorisiko

17 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Lebensversicherungskostenrisiko

18 — Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko / Prämien- und Rückstellungsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen)

Es sind so viele Optionen wie nötig durch Kommas (,) getrennt anzugeben.

C0170Verwendung des internen PartialmodellsWenn ein Unternehmen interne Partialmodelle zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, sind der Bereich/die Bereiche anzugeben, für den/die sie verwendet werden.
C0180Internes Modell auf Gruppen- oder Einzelebene

Wenn ein Unternehmen ein internes Vollmodell zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, ist anzugeben, ob dies ein internes Modell auf Einzel- oder auf Gruppenebene betrifft. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Internes Modell auf Einzelebene

2 — Internes Modell auf Gruppenebene

C0190Datum der Erstgenehmigung des internen ModellsWenn eine Aufsichtsbehörde eine Genehmigung für ein internes Modell auf Gruppen- oder Einzelebene erteilt, ist der ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums dieser Genehmigung anzugeben.
C0200Datum der Genehmigung der letzten größeren Änderung des internen ModellsWenn eine Aufsichtsbehörde eine Genehmigung für eine größere Änderung des internen Modells auf Gruppen- oder Einzelebene erteilt (Artikel 115), ist der ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums dieser Genehmigung anzugeben.
C0210Datum der Festsetzung eines KapitalaufschlagsBei der Festsetzung eines Kapitalaufschlags für eines der hier aufgeführten Unternehmen (Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG) ist der ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums der Festsetzung anzugeben.
C0220Betrag des KapitalaufschlagsBei der Festsetzung eines Kapitalaufschlags für eine der hier aufgeführten Einheiten (Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG) ist hier der genaue Betrag anzugeben.
C0230Grund des KapitalaufschlagsBei der Festsetzung eines Kapitalaufschlags für eines der hier aufgeführten Unternehmen (Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG) ist hier der von der Aufsichtsbehörde genannte Grund für diese Entscheidung anzugeben.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen außerhalb des EWR (bei Anwendung oder Nichtanwendung der Solvabilität-II-Regelungen), unabhängig von der gewählten Methode
C0240Lokale KapitalanforderungLokale Kapitalanforderung auf Einzelebene, die ein erstes Eingreifen der nationalen Aufsichtsbehörde auslöst.
C0250Lokale MindestkapitalanforderungLokale Mindestkapitalanforderung auf Einzelebene, die ein ultimatives Eingreifen der nationalen Aufsichtsbehörde (Entzug der Zulassung) auslöst. Diese Angabe dient der Berechnung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe.
C0260Anrechnungsfähige Eigenmittel gemäß lokalen RegelungenAnrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der lokalen Kapitalanforderung, berechnet nach lokalen Regelungen und ohne Anwendung der Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit für die Gruppe.

S.34.01 — Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden. Er umfasst die Anforderungen auf Einzelebene für Finanzunternehmen, die keine Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind, und nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte gemäß Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 tätigen, wie Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, nicht regulierte Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften.



ELEMENTHINWEISE
C0010Eingetragener Name des UnternehmensEingetragener Name des einzelnen Unternehmens
C0020Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens“ angegebenen Codes.

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0040Aggregiert oder nicht

Wenn die Einheiten in anderen Finanzbranchen eine Gruppe mit einer spezifischen Kapitalanforderung bilden, kann anstelle der Liste der Anforderungen auf Einzelebene diese konsolidierte Kapitalanforderung anerkannt werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Aggregiert

2 — Nicht aggregiert

C0050Art der Kapitalanforderung

Geben Sie die Art der Kapitalanforderung an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Sektorbezogen (für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung)

2 — Fiktiv (für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen)

3 — Keine Kapitalanforderung

C0060Fiktive SCR oder sektorbezogene KapitalanforderungDies ist die sektorbezogene oder fiktive Kapitalanforderung, die nach Maßgabe der „Aufsichtshierarchie“ ein erstes Eingreifen durch die Aufsichtsbehörde auf Einzelebene erfordert.
C0070Fiktive oder sektorbezogene Mindestkapitalanforderung

Dies ist die sektorbezogene oder fiktive Kapitalanforderung, die nach Maßgabe der „Aufsichtshierarchie“ ein ultimatives Eingreifen durch die Aufsichtsbehörde auf Einzelebene auslöst.

Diese Angabe ist nicht für Einheiten erforderlich, für die keine ultimative Auslöseschwelle festgelegt wurde.

C0080Fiktive oder sektorbezogene anrechnungsfähige EigenmittelGesamtbetrag der Eigenmittel zur Bedeckung der (fiktiven oder sektorbezogenen) Kapitalanforderung. Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit für die Gruppe.

S.35.01 — Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Die Angaben von C0050 bis C0210 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz zu übermitteln. Der vorübergehende Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen wird unter C0220 und C0230 gesondert ausgewiesen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden.

Dieser Meldebogen gilt nicht für verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, da diese durch Anwendung der angepassten Equity-Methode bewertet werden.



ELEMENTHINWEISE
C0010Eingetragener Name des UnternehmensEingetragener Name des einzelnen Unternehmens
C0020Identifikationscode des Unternehmens

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0030Art des ID-Codes des Unternehmens

Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens“ angegebenen Codes.

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0040Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität

Geben Sie an, mit welcher Methode die Gruppensolvabilität berechnet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Methode 1

2 — Methode 2

C0050Gesamtbetrag der vtR — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen.

Dieses Element entspricht der Summe der Elemente C0070, C0100, C0130, C0160, C0190 und C0220 mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist.

Für (Rück-)Versicherungsunternehmen mit Sitz in gleichwertigen Nicht-EWR-Ländern nach Methode 2 braucht nur das Element C0050 gemeldet zu werden.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben.

Wird Methode 1 gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG für das (Rück-)Versicherungsunternehmen verwendet, entspricht der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0050 seinem Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der in die Gruppenaufsicht einbezogenen zedierten Rückversicherung.

Bei Verwendung von Methode 2 für das (Rück)-Versicherungsunternehmen kann der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0050 nicht mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe in der Gruppenbilanz abgeglichen werden.

C0060Gesamtbetrag der vtR — Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der gruppeninternen Transaktionen.

Dieses Element entspricht der Summe der Elemente C0080, C0110, C0140, C0170, C0200 und C0230 mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist.

Für (Rück-)Versicherungsunternehmen, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist, und denen die Verwendung lokaler Regelungen im Rahmen der Methode 2 gestattet ist, braucht nur das Element C0060 auf der Grundlage des lokalen Solvabilitätssystems gemeldet zu werden.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung, jedoch abzüglich der gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben (bei der Risikomarge sind die gruppeninternen Transaktionen nicht in Abzug zu bringen).

Wird Methode 1 gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG für das (Rück-)Versicherungsunternehmen verwendet, entspricht der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0060 seinem Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe nach Abzug der in die Gruppenaufsicht einbezogenen zedierten Rückversicherung. Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0060 für alle (Rück-)Versicherungsunternehmen gemäß Methode 1 kann mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe in der Gruppenbilanz abgeglichen werden.

Bei Verwendung von Methode 2 für das (Rück)-Versicherungsunternehmen kann der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0060 nicht mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe in der Gruppenbilanz abgeglichen werden.

C0070, C0100, C0130, C0160, C0190Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet oder als Summe des besten Schätzwerts und der Risikomarge), unterteilt nach den Hauptversicherungsarten (Lebensversicherung außer Krankenversicherungen und fonds-und indexgebundenen Versicherungen, fonds-und indexgebundene Versicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung, Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen) des EWR- oder Nicht-EWR-Unternehmens, berechnet nach den Solvabilität-II-Vorschriften.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben.

Es ist die Währung der Gruppe zu verwenden.

Dieses Element wird für (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 1 und Methode 2 gemeldet, mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist.

C0080, C0110, C0140, C0170, C0200Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet oder als Summe des besten Schätzwerts und der Risikomarge), unterteilt nach den Hauptversicherungsarten (Lebensversicherung außer Krankenversicherungen und fonds-und indexgebundenen Versicherungen, fonds-und indexgebundene Versicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung, Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen) des EWR- oder Nicht-EWR-Unternehmens, berechnet nach den Solvabilität-II-Vorschriften.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung, jedoch abzüglich der gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben.

Es ist die Währung der Gruppe zu verwenden.

Dieses Element wird für (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 1 und Methode 2 gemeldet, mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist.

C0090, C0120, C0150, C0180, C0210Nettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%)

Der Prozentanteil der versicherungstechnischen Rückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet oder als Summe des besten Schätzwerts und der Risikomarge) des (Rück-)Versicherungsunternehmens an den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe gemäß Methode 1, abzüglich der gruppeninternen Transaktionen, jedoch ohne Abzug der zedierten Rückversicherung außerhalb der Gruppe, unterteilt nach den Hauptversicherungsarten (Lebensversicherung außer Krankenversicherungen und fonds-und indexgebundenen Versicherungen, fonds-und indexgebundene Versicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung, Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen).

Dieses Element wird für Unternehmen nach Methode 2 nicht gemeldet.

C0220Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Betrag des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Dieser Wert ist nicht in den vorherigen Elementen enthalten.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0230Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen

Betrag des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Dieser Wert ist nicht in den vorherigen Elementen enthalten.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung, jedoch abzüglich der gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben.

Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen.

C0240Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Geben Sie hier den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen Zinskurve an.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben.

C0250Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Volatilitätsanpassung — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Geben Sie hier den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der Volatilitätsanpassung an.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben.

C0260Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Matching-Anpassung — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen

Geben Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der Matching-Anpassung an.

In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben.

S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende), die Eigenkapitaltransaktionen, Gegenfinanzierungen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten innerhalb einer angegebenen Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2009/138/EG beinhalten. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

Eigenkapital und andere Kapitalbestandteile, einschließlich Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und Übertragung von Anteilen verbundener Unternehmen der Gruppe;
Schulden, einschließlich Anleihen, Darlehen, besicherter Schuldverschreibungen sowie anderer Transaktionen ähnlicher Natur, z. B. mit regelmäßigen, im Voraus festgesetzten Zins-, Kupon- oder Prämienzahlungen für einen vorbestimmten Zeitraum;
Übertragung sonstiger Vermögenswerte wie die Übertragung von Immobilien und die Übertragung von Anteilen anderer nicht verbundener Unternehmen (d. h. Unternehmen außerhalb der Gruppe).

 —————

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

Jede Transaktion ist separat zu melden.

Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), ist im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag anzugeben, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.



ELEMENTHINWEISE
C0010ID der gruppeninternen TransaktionEindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.
C0020Name des Anlegers/KreditgebersName des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument kauft oder einem verbundenen Unternehmen innerhalb der Gruppe einen Kredit im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gewährt. Dies ist das Unternehmen, das die Transaktion als Vermögenswert in seiner Bilanz ausweist (Sollseite — Bilanz).
C0030Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers

Der dem Anleger/Kreditgeber zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0040Art des ID-Codes des Anlegers/Kreditgebers

Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0050Name des Emittenten/KreditnehmersName des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument/den Kapitalbestandteil emittiert oder sich Geld leiht (Emission des Schuldtitels). Das ist das Unternehmen, das die Transaktion als Verbindlichkeit oder Kapital in seiner Bilanz ausweist (Habenseite — Bilanz).
C0060Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers

Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0070Art des ID-Codes des Emittenten/Kreditnehmers

Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0080ID-Code des Instruments

Dies ist der Identifikationscode des zwischen den beiden Gegenparteien übertragenen Instruments (Kapital, Schulden usw.) in folgender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Dieser Code muss nicht mit der in C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen.

C0090Art des ID-Codes des Instruments

Art des im Element „ID-Code des Instruments“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0100Art der Transaktion

Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Anleihen/Schulden — besichert

2 — Anleihen/Schulden — nicht besichert

3 — Eigenkapital — Anteile/Beteiligungen

4 — Eigenkapital — sonstige

5 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — Immobilien

6 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — sonstige

C0110Emissionsdatum der Transaktion

Das Datum der Emission der Transaktion oder des Schuldtitels oder das Datum, ab dem die gruppeninterne Transaktion gültig ist, wenn dieses Datum vom Emissionsdatum abweicht, wobei das jeweils frühere Datum zu verwenden ist.

Das Datum sollte im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 angegeben werden.

C0120Fälligkeitstermin der Transaktion

Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion abläuft oder fällig wird (sofern anwendbar).

— Für gruppeninterne Transaktionen ohne Fälligkeitstermin ist „9999–12–31“ anzugeben.

— Bei Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit (Perpetuals) ist „9999–12–31“einzusetzen

C0130Währung der TransaktionGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte.
C0140Vertraglich festgelegter Betrag der Transaktion/TransaktionspreisBetrag der Transaktion oder Preis gemäß der Vereinbarung oder des Vertrags, angegeben in der Berichtswährung der Gruppe.
C0150Wert der Sicherheit/des Vermögenswerts

Der Wert der Sicherheit für besicherte Schulden oder der Wert des Vermögenswerts für gruppeninterne Transaktionen, die eine Übertragung von Vermögenswerten beinhalten, angegeben in der Berichtswährung der Gruppe.

Wenn eine der in die gruppeninternen Transaktionen einbezogenen Gegenparteien anhand der Solvabilität-II-Bewertungsvorgaben im Rahmen der Berechnung der Gruppensolvabilität bewertet wird, ist der Solvabilität-II-Wert zur Bewertung der Sicherheit heranzuziehen. Es ist mindestens eine Bewertung der Sicherheiten zwischen den folgenden Unternehmen anhand der Solvabilität-II-Bewertungsvorgaben vorzunehmen (die Liste ist nicht erschöpfend):

— Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im EWR;

— Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im EWR;

— Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen sind;

— Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die auf der Grundlage von Methode 2 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe in nicht gleichwertigen Systemen einbezogen sind.

Finanzsicherheiten zwischen anderen Arten von Unternehmen, z. B. gruppeninterne Transaktionen zwischen zwei Kreditinstituten innerhalb einer Gruppe, können gemäß den Branchenvorschriften bewertet werden.

C0160Höhe der Tilgungen/ Rückzahlungen/ Kapitalrückflüsse im BerichtszeitraumHöhe der Tilgungen/ Rückzahlungen/ Kapitalrückflüsse im Berichtszeitraum, sofern anwendbar, angegeben in der Berichtswährung der Gruppe.
C0170Höhe der Dividenden/ Zinsen/ Kuponeinlösungen und sonstigen Auszahlungen im Berichtszeitraum

In diesem Element sind alle Zahlungen anzugeben, die für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen im Berichtszeitraum (zwölf Monate bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung) erfolgten.

Hierzu zählen unter anderem folgende Zahlungen:

— Dividenden für das laufende Jahr, darunter gezahlte Dividenden oder beschlossene, aber noch nicht gezahlte Dividenden;

— alle Dividenden mit aufgeschobener Fälligkeit aus Vorjahren, die im Berichtszeitraum gezahlt wurden (d. h. alle gezahlten Dividenden mit aufgeschobener Fälligkeit, die sich auf die Gewinn- und Verlustrechnung im Berichtszeitraum ausgewirkt haben);

— Zinszahlungen für Schuldtitel;

— alle sonstigen Zahlungen für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen, z. B. Gebühren für die Übertragung von Vermögenswerten.

— Betrag der insgesamt vorgenommenen Aufstockungen (sofern anwendbar), d. h. die gesamte zusätzlich investierte Geldmenge im Berichtszeitraum wie zusätzliche Zahlungen für teilweise eingezahlte Anteile oder eine Erhöhung des Darlehensbetrags im Berichtszeitraum (wenn Aufstockungen als separate Position ausgewiesen werden).

Dieser Betrag muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

C0180Saldo des vertraglich festgelegten Betrags der Transaktion zum BerichtsdatumAusstehender Betrag der Transaktion zum Zeitpunkt der Berichterstattung (sofern anwendbar), z. B. für die Emission von Schuldtiteln, in der Berichtswährung der Gruppe angegeben. Im Falle einer vorzeitigen Ablösung/Rückzahlung in voller Höhe ist der Saldo des vertraglich festgelegten Betrags null.
C0190Kuponzinssatz/ZinssatzDer Zinssatz oder Kuponzinssatz als Prozentsatz (sofern anwendbar). Bei veränderlichen Zinssätzen muss dieser Wert den Referenzzinssatz und den darüberliegenden Zinssatz umfassen.

S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

In diesem Meldebogen sind alle gruppeninternen Transaktionen zwischen den in den Umfang der Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2009/138/EG anzugeben, unabhängig davon, welche Berechnungsmethode verwendet wird oder ob branchenspezifische Vorschriften für die Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wurden.

 —————

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

Jede Transaktion ist separat zu melden.

Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), sollte im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag angegeben werden, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.



ELEMENTHINWEISE
C0010ID der gruppeninternen TransaktionEindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.
C0020Anleger/KäuferName des Unternehmens, das die Anlage tätigt bzw. das Derivat kauft, oder Name der Gegenpartei mit der Long-Position. Bei Swaps ist der Käufer (Payer) der Zahler des festen Zinssatzes, der den variablen Zinssatz erhält.
C0030Identifikationscodes des Anlegers/Käufers

Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0040Art des ID-Codes des Anlegers/Käufers

Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0050Name des Emittenten/VerkäufersName des Unternehmens, das die Anlage emittiert bzw. das Derivat verkauft, oder Name der Gegenpartei mit der Short-Position. Bei Swaps erhält der Verkäufer (Receiver) den festen Zinssatz und zahlt den variablen Zinssatz.
C0060Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers

Der dem Emittenten/Verkäufer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0070Art des ID-Codes des Emittenten/Verkäufers

Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0080ID-Code des Instruments

Dies ist der Identifikationscode des Instruments (Derivats) zwischen den beiden Gegenparteien in folgender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Dieser Code muss nicht mit der in C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen.

C0090Art des ID-Codes des Instruments

Art des im Element „ID-Code des Instruments“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

C0100Art der Transaktion

Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Derivate — Futures

2 — Derivate — Forwards

3 — Derivate — Optionen

4 — Derivate — sonstige

5 — Garantien — Kreditabsicherung

6 — Garantien — sonstige

7 — Swaps — Kreditausfall

8 — Swaps — Zinssatz

9 — Swaps — Währung

10 — Swaps — sonstige

Ein Repogeschäft sollte als Bargeschäft plus Forward-Kontrakt eingestuft werden.

C0110Abschlusstag der TransaktionGeben Sie das Datum der Transaktion bzw. das Datum, an dem der Derivatekontrakt abgeschlossen wurde, im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an. Bei rollierenden Kontrakten geben Sie das Datum des ursprünglichen Geschäftsabschlusses an.
C0120FälligkeitsterminGeben Sie das vertraglich festgelegte Schlussdatum des Derivatekontrakts im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw.
C0130WährungSofern anwendbar, geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, deren Basiswert auf USD lautet). Für Währungsswaps muss dieses Element nicht angegeben werden.
C0140Nennwert zum Transaktionsdatum

Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Transaktionsdatum, der in der Berichtswährung der Gruppe angegeben wird.

Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts.

C0150Nennwert zum Berichtsdatum

Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Berichtsdatum, d. h. der Schlusssaldo, der in der Berichtswährung der Gruppe angegeben wird.

Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts. Wenn eine Transaktion während des Berichtszeitraums vor dem Berichtsdatum ablief oder fällig wurde, ist der Nennwert zum Berichtsdatum null.

C0160Wert der Sicherheit

Wert der gestellten Sicherheit zum Berichtsdatum, sofern anwendbar (wurde das Derivat geschlossen, ist der Wert null), angegeben in der Berichtswährung der Gruppe.

Wenn eine der in die gruppeninternen Transaktionen einbezogenen Gegenparteien anhand der Solvabilität-II-Bewertungsvorgaben im Rahmen der Berechnung der Gruppensolvabilität bewertet wird, sollte der Solvabilität-II-Wert zur Bewertung der Sicherheit herangezogen werden. Es ist mindestens eine Bewertung der Sicherheiten zwischen den folgenden Unternehmen anhand der Solvabilität-II-Bewertungsvorgaben vorzunehmen (die Liste ist nicht erschöpfend):

— Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im EWR;

— Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im EWR;

— Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen sind;

— Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die auf der Grundlage von Methode 2 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe in nicht gleichwertigen Systemen einbezogen sind.

Finanzsicherheiten zwischen anderen Arten von Unternehmen, z. B. gruppeninterne Transaktionen zwischen zwei Kreditinstituten innerhalb einer Gruppe, können gemäß den Branchenvorschriften bewertet werden.

C0170Optionen, Futures, Forwards und andere Derivate — Verwendung von Derivaten (vom Käufer)

Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung). Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Mikro-Hedge

2 — Makro-Hedge

3 — Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten“

C0180Optionen, Futures, Forwards und andere Derivate — Identifikationscode des Vermögenswerts/ der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

ID-Code des Vermögenswert oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist für Derivate auszuweisen, denen nur ein Instrument oder Index im Portfolio des Unternehmens zugrunde liegt.

Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden.

Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind, dieser Code muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden

 „CAU/Mehrere Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“, wenn mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegen

Wenn ein Index als Basiswert dient, ist der Code des Index anzugeben.

C0190Art des ID-Codes des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt

Art des im Element „ID-Code des Instruments“ angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

 Zu Derivaten, denen mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegt, müssen hier keine Angaben gemacht werden.

C0200Kreditabsicherung — CDS und Garantien — Name der Gegenpartei, für die die Kreditabsicherung erworben wirdName der Gegenpartei, für die eine Absicherung für das Risiko ihres Ausfalls erworben wurde.
C0210Swaps — Über Swap zur Verfügung gestellter Zinssatz (für Käufer)Im Rahmen des Swapkontrakts zur Verfügung gestellter Zinssatz (nur für Zinsswaps).
C0220Swaps — Über Swap erhaltener Zinssatz (für Käufer)Im Rahmen des Swapkontrakts erhaltener Zinssatz (nur für Zinsswaps).
C0230Swaps — Über Swap zur Verfügung gestellte Währung (für Käufer)Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps).
C0240Swaps — Über Swap erhaltene Währung (für Käufer)Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swaps an (nur für Währungsswaps).

S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende) in Bezug auf die interne Rückversicherung innerhalb einer angegebenen Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2009/138/EG. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

Rückversicherungsverträge zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe;
fakultative Rückversicherung zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe und
alle sonstigen Transaktionen, die die Übertragung versicherungstechnischer Risiken (Versicherungsrisiken) zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe zum Gegenstand haben.

 —————

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

Jede Transaktion ist separat zu melden. Es sind so viele Zeile wie nötig zu verwenden, um die Transaktion korrekt anzugeben, vor allem, wenn verschiedene Arten von Rückversicherungsverträgen Anwendung finden.

Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), sollte im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag angegeben werden, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.



ELEMENTHINWEISE
C0010ID der gruppeninternen TransaktionEindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.
C0020Name des ZedentenEingetragener Name des Unternehmens, das das versicherungstechnische Risiko an ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG übertragen hat.
C0030Identifikationscode des Zedenten

Der dem Zedenten zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0040Art des ID-Codes des Zedenten

Art des im Element „Identifikationscode des Zedenten“ angegebenen Codes.

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0050Name des Rückversicherers

Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde.

Dieser Name muss mit dem in S.30.02 angegebenen Namen übereinstimmen.

C0060Identifikationscode des Rückversicherers

Der dem Rückversicherer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0070Art des ID-Codes des Rückversicherers

Art des im Element „Identifikationscode des Rückversicherers“ angegebenen Codes.

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0080Gültigkeitsdauer (Beginn)Geben Sie den Beginn des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an.
C0090Gültigkeitsdauer (Ende)Geben Sie das Ende des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an (d. h. den letzten Tag, an dem der Rückversicherungsvertrag in Kraft ist). Dieses Element ist nicht zu melden, wenn kein Ablaufdatum für den Vertrag existiert (z. B. wenn der Vertrag unbefristet läuft und von einer der Parteien mittels Kündigung beendet werden kann).
C0100Währung des VertragsGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der Zahlungen für den Rückversicherungsvertrag an.
C0110Art des Rückversicherungsvertrags

Geben Sie die Art des Rückversicherungsvertrags an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Quote

2 — Variable Quote

3 — Summenexzedent

4 — Schadenexzedent (pro Ereignis und pro Risiko)

5 — Schadenexzedent (pro Risiko)

6 — Schadenexzedent (pro Ereignis)

7 — Schadenexzedent „Backup“ (Absicherung gegen Folgeereignisse, die bestimmte Katastrophen wie Überschwemmungen und Feuer mit sich bringen können)

8 — Schadenexzedent mit Basisrisiko

9 — Wiederauffüllung der Deckung (Reinstatement Cover)

10 — Jahresüberschaden (bezogen auf Jahresgesamtschadenlast) (Aggregate Excess of Loss)

11 — Schadenexzedent unbegrenzt (Unlimited Excess of Loss)

12 — Jahresüberschaden (Stop Loss)

13 — Sonstige proportionale Verträge

14 — Sonstige nichtproportionale Verträge

15 — Finanzrückversicherung

16 — Fakultative proportionale Rückversicherung

17 — Fakultative nichtproportionale Rückversicherung

Option 13 „Sonstige proportionale Verträge“ und Option 14 „Sonstige nichtproportionale Verträge“ können für Mischformen von Rückversicherungsverträgen verwendet werden.

C0120Maximale Deckung durch den Rückversicherer im Rahmen des Vertrags

Bei Quoten- oder Summenexzedentenverträgen sind hier 100 % des für den gesamten Vertrag festgesetzten Höchstbetrags (z. B. 10 Mio. EUR) anzugeben. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1“ einzutragen. Geben Sie bei Schadenexzedenten- oder Jahresüberschadenverträgen die anfängliche Kapazität an.

Dieses Element muss in der Währung der Transaktion angegeben werden.

C0130Einforderbare Beträge (netto)

Resultierender Betrag aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche + vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen + andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten. Der Gesamtbetrag muss der Summe der Bilanzposten Forderungen gegenüber Rückversicherern und Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern entsprechen.

Dieses Element muss in der Währung der Gruppe angegeben werden.

C0140Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge

Vom Rückversicherer einforderbarer fälliger Gesamtbetrag zum Berichtsdatum. Dieser Betrag umfasst:

— Prämienrückstellung für den Teil der künftigen Rückversicherungsprämie, die bereits an den Rückversicherer gezahlt wurde;

— Schadenrückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Versicherers, für die vom Rückversicherer Zahlungen zu leisten sind, und/oder

— versicherungstechnische Rückstellungen in der Höhe, die dem Anteil des Rückversicherers an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen entspricht.

Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

C0150Rückversicherungsergebnis (für rückversichertes Unternehmen)

Das Rückversicherungsergebnis für den Rückversicherer sollte wie folgt berechnet werden:

Vom rückversicherten Unternehmen insgesamt erhaltene Rückversicherungsprovisionen

minus

Vom rückversicherten Unternehmen gezahlte Brutto-Rückversicherungsprämien

plus

Versicherungsansprüche, für die der Rückversicherer im Berichtszeitraum Zahlungen geleistet hat

plus

Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge am Ende des Berichtszeitraums

minus

Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge zu Beginn des Berichtszeitraums

Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

C0160Geschäftsbereich

Geben Sie den Geschäftsbereich gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 an, für den die Rückversicherung erfolgt.. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Krankheitskostenversicherung

2 — Einkommensersatzversicherung

3 — Arbeitsunfallversicherung

4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung

6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

7 — Feuer- und andere Sachversicherungen

8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung

9 — Kredit- und Kautionsversicherung

10 — Rechtsschutzversicherung

11 — Beistand

12 — Verschiedene finanzielle Verluste

13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung

14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung

15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung

16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung

17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung

18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden

20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung

21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung

22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung

23 — Proportionale Beistandsrückversicherung

24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste

25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung

26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung

27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung.

28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung

29 — Krankenversicherung

30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung

31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

32 — Sonstige Lebensversicherung

33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

35 — Krankenversicherung

36 — Lebensrückversicherung

Wenn eine Rückversicherungsvereinbarung mehrere Geschäftsbereiche abdeckt, wählen Sie aus obenstehender Liste den bedeutendsten Geschäftsbereich.

S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle sonstigen gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende) gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2009/138/EG, die in den Meldebögen S.36.01 bis S.36.03 in einer Gruppe nicht erfasst wurden. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:

interne Kostenteilung;
Eventualverbindlichkeiten (außer Derivaten);
außerbilanzielle Garantien;
alle sonstigen Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen oder natürlichen Personen, die der Gruppenaufsicht unterliegen.

 —————

In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die

zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.

Wenn gleichartige Transaktionen mit einem verbundenen Unternehmen aus der Meldung gruppeninterner Transaktionen ausgeschlossen werden können, da sie einzeln betrachtet die Schwellenwerte für bedeutende und außerordentliche bedeutende Transaktionen nicht überschreiten, müssen sie dennoch einzeln gemeldet werden, falls sie zusammengenommen die entsprechenden Schwellenwerte für bedeutende oder außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen erreichen oder überschreiten.

Jede Transaktion ist separat zu melden.

Jede Erhöhung oder Aufstockung bedeutender gruppeninterner Transaktionen ist als separate gruppeninterne Transaktion zu melden, auch wenn die Aufstockung an sich unter dem entsprechenden Schwellenwert für bedeutende gruppeninterne Transaktionen liegt. Wenn ein Unternehmen beispielsweise das ursprüngliche Darlehen an ein anderes verbundenes Unternehmen erhöht, sollte die Erhöhung als separate Position ausgewiesen werden, wobei ihr Emissionsdatum als Datum der Aufstockung gilt.

Ist der Transaktionswert für die beiden Transaktionsparteien unterschiedlich (z. B. eine Transaktion in Höhe von 10 Mio. EUR zwischen A und B, bei der A 10 Mio. EUR ausweist, B jedoch nur 9,5 Mio. EUR infolge von Transaktionskosten in Höhe von 0,5 Mio. EUR erhält), sollte im Meldebogen der maximale Betrag als Transaktionsbetrag angegeben werden, in diesem Fall 10 Mio. EUR.

Im Falle einer Kette gruppeninterner Transaktionen (z. B. investiert A in B und B investiert in C) muss jedes Glied der Kette als separate gruppeninterne Transaktion gemeldet werden.



ELEMENTHINWEISE
C0010ID der gruppeninternen TransaktionEindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden.
C0020Name des Anlegers/ Käufers/ BegünstigtenEingetragener Name des Unternehmens, das den Vermögenswert/die Anlage kauft, in den Vermögenswert/die Anlage investiert oder die Leistung/Garantie erhält.
C0030Identifikationscode des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

Der dem Anleger/Käufer/Begünstigen zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0040Art des ID-Codes des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten

Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers/Begünstigten“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0050Name des Emittenten/ Verkäufers/ AnbietersEingetragener Name des Unternehmens, das den Vermögenswert/die Anlage verkauft, den Vermögenswert/die Anlage überträgt oder die Leistung/Garantie stellt.
C0060Identifikationscode des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

Der dem Emittenten/ Verkäufer/ Anbieter zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige im EWR ansässige, der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige, nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0070Art des ID-Codes des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters

Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers/Anbieters“ angegebenen Codes:

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0080Art der Transaktion

Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — Eventualverbindlichkeiten

2 — Außerbilanzielle Posten

3 — Interne Kostenteilung

4 — Sonstiges

C0090Emissionsdatum der TransaktionGeben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion/Emission in Kraft tritt.
C0100Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung/ des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegtSofern anwendbar, geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion oder der der Transaktion zugrunde liegende Vertrag in Kraft tritt, wenn dieses Datum vom Transaktionsdatum abweicht. Stimmt dieses Datum mit dem Transaktionsdatum überein, ist das Transaktionsdatum anzugeben.
C0110Ablaufdatum der Vereinbarung/ des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegtSofern anwendbar, geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Vereinbarung oder der Vertrag endet. Wenn kein Ablaufdatum existiert, geben Sie „9999–12–31“ an.
C0120Währung der TransaktionGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte.
C0130AuslöseereignisSofern anwendbar, geben Sie eine kurze Beschreibung des Ereignisses an, das die Transaktion, die Zahlung, die Verbindlichkeit oder keine Aktion auslöst, z. B. das Ereignis, das eine Eventualverbindlichkeit zur Folge hat.
C0140Wert der Transaktion/ Sicherheit/ Garantie

Wert der Transaktion, der gestellten Sicherheit oder der Eventualverbindlichkeit, die in der Solvabilität-II-Bilanz ausgewiesen wird.

Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

Alle Elemente sind als Solvabilität-II-Wert zu melden. Ist der Solvabilität-II-Wert nicht verfügbar (z. B. Nicht-EWR-Tätigkeiten im Rahmen von Methode 2 in gleichwertigen Systemen oder Banken und Kreditinstituten), sind die nationalen oder branchenbezogenen Bewertungsregeln zu verwenden.

C0150Möglicher Höchstwert der EventualverbindlichkeitenDer maximale potenzielle Wert (sofern möglich) der Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve).
C0160Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sind

Geben Sie den maximalen Betrag der Eventualverbindlichkeiten an, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sind, der vom Anbieter fällig sein kann.

Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden.

C0170Höchstbetrag der Kreditbriefe/ GarantienSumme aller potenziellen Zahlungsströme, falls in Bezug auf die Garantien, die der Begünstigte (Zelle C0020) vom Anbieter (Zelle C0050) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzte zugesagte Kreditlinien). In diesem Element sind keine Beträge einzuschließen, die bereits in C0150 und C0160 gemeldet werden.
C0180Wert des Sicherungsvermögens

Wert des Sicherungsvermögens, für das Garantien erhalten werden.

In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden.

S.37.01 — Risikokonzentration

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.

In diesem Meldebogen sind alle erheblichen Risikokonzentrationen zwischen den in den Umfang der Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen und Dritten anzugeben, unabhängig davon, welche Berechnungsmethode verwendet wird oder ob branchenspezifische Vorschriften für die Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wurden.

Das Ziel ist die Angabe der wichtigsten Risikoexponierung (Wert der Exponierung) nach Gegenpartei und nach Art der Risikoexponierung (Gruppe und/oder Unternehmen) außerhalb des Umfangs der Rückversicherungsgruppe/ Versicherungsgruppe (maximale Risikoexposition pro Vertrag und bei Ausfall eines Rückversicherers die außerbilanzielle Risikokonzentration). Diese ist als maximal mögliche Exponierung aus einem Vertrag zu verstehen und spiegelt sich nicht unbedingt in der Bilanz wider, trägt jedoch keinen risikomindernden Instrumenten oder Techniken Rechnung. Schwellenwerte können durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der Gruppe und des Kollegiums festgelegt werden.



ELEMENTHINWEISE
C0010Name der externen GegenparteiDies ist der Name der externen Gegenpartei der Gruppe.
C0020Identifikationscode der Gegenpartei der Gruppe

Die dem Emittenten/ Käufer/ Erwerber zugewiesene Rechtsträgerkennung (LEI), sofern vorhanden.

Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten.

C0030Art des ID-Codes der Gegenpartei der Gruppe

Art des im Element „Identifikationscode der Gegenpartei der Gruppe“ angegebenen Codes.

1 — LEI

9 — Nicht verfügbar

C0040Land, in dem die Risikoexponierung bestehtAnzugeben ist der Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes, in dem die Risikoexponierung besteht. Bei einem Emittenten einer Anleihe ist dies z. B. das Land, in dem das Unternehmen, das die Anleihe emittiert, seinen Hauptsitz hat.
C0050Art der Risikoexponierung

Beschreibung der Art der Risikoexponierung. Derivate und Sicherheiten sind ebenso wie Risikoexponierungen gegenüber Gegenparteien einzubeziehen. Ist mehr als eine Art der Risikoexponierung pro Gegenpartei vorhanden, sind diese in Form von separaten Einträgen in separaten Zeilen aufzuführen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen::

1 — Vermögenswerte — Anleihen

2 — Vermögenswerte — Eigenkapital

3 — Vermögenswert — Rückversicherung

4 — Vermögenswerte — sonstige

5 — Verbindlichkeiten — Versicherung

6 — Verbindlichkeiten — Anleihen

7 — Verbindlichkeiten — Schulden

8 — Verbindlichkeit — sonstige

9 — Außerbilanzielle Posten (Eventualvermögenswerte)

10 — Außerbilanzielle Posten (Eventualverbindlichkeiten

Derivate sind nach Abzug von Sicherheiten anzugeben.

C0060Identifikationscode der Risikoexponierung

ID-Code der Risikoexponierung nach absteigender Priorität:

— ISO 6166 ISIN, wenn verfügbar

— Andere anerkannte Codes (z. B.: CUSIP, Bloomberg Ticker, Reuters RIC)

— Vom Unternehmen vergebener Code, wenn die vorstehenden Optionen nicht verfügbar sind. Dieser Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Bei Typ-3- und Typ-5-Risikoexponierungen muss die Meldung in C0050 nach Gegenpartei erfolgen, und es ist kein Wert in dieser Zelle zu übermitteln.

C0070Art des Identifikationscodes der Risikoexponierung

Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 — ISO 6166 ISIN

2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer)

3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange)

4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland)

5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel)

6 — BBGID (Bloomberg Global ID)

7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code)

8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier)

9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung

99 — Vom Unternehmen vergebener Code

Bei Typ-3- und Typ-5-Risikoexponierungen muss die Meldung in C0050 nach Gegenpartei erfolgen, und es ist kein Wert in dieser Zelle zu übermitteln.

Besteht eine bestimmte Risikoexponierung aus mehr als einem Code, ist jeder Code in einer separaten Zeile aufzuführen.

C0080Externes RatingBewertung der Risikoexposition durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag.
C0090Benannte ECAI

 Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0080 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie „Sonstige benannte ECAI“ an.

— Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

— Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

— BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

— Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

— Scope Ratings AG (vormals PSR Rating GmbH) (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

— ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

— GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

— ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

— ARC Ratings, S.A. (vormals Companhia Portuguesa de Rating, S.A) (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

— AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

— DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

— Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

— Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

— Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

— Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

— Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

— Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

— Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

— Moody's Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

— Moody's France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

— Moody's Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

— Moody's Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

— Moody's Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

— Moody's Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

— S&P Global Ratings France SAS (LEI-Code: 54930035REY2YCDSBH09)

— S&P Global Ratings Italy S.R.L. (LEI-Code: 54930000NMOJ7ZBUQ063)

— Standard & Poor's Credit Market Services Europe Limited (LEI-Code: 549300363WVTTH0TW460)

— CRIF Ratings S.r.l. (vormals CRIF S.p.A.) (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

— Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

— European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

— Axesor conocer para decidir SA (LEI-Code: 95980020140005900000)

— Cerved Rating Agency S.p.A. (vormals CERVED Group S.p.A.) (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

— Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

— The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

— Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

— Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

— EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

— HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

— Moody's Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

— Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

— modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

— INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

— Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

— Sonstige benannte ECAI

C0100SektorGeben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand des aktuell gültigen NACE-Codes an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, sollte als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig verwendet werden (so wäre z. B. „A“ oder „A0111“ angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, sollte dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411“) beigefügt werden.
C0110Unternehmen der Gruppe, das dem Risiko ausgesetzt istAuflistung aller beteiligten Unternehmen in der Gruppe, die dem Risiko ausgesetzt sind. Dies betrifft alle Unternehmen, und für jedes Unternehmen ist ein separater Eintrag zu übermitteln. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden.
C0120Identifikationscode des Unternehmens der Gruppe

Der eindeutige Identifikationscode wie im Meldebogen S.32.01 angegeben.

Identifikationscode in dieser Rangfolge:

— Rechtsträgerkennung (LEI);

— Spezifischer Code

Spezifischer Code:

— für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im EWR und sonstige der Aufsicht unterliegende Unternehmen im EWR, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind: der auf dem lokalen Markt verwendete Identifikationscode, der durch die Aufsichtsbehörde des Unternehmens zugewiesen wird;

— für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen und nicht regulierte Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, wird der von der Gruppe zugewiesene Identifikationscode verwendet. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten:

— Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl

C0130Art des ID-Codes des Unternehmens der Gruppe

Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens der Gruppe“ angegebenen Codes.

1 — Rechtsträgerkennung (LEI)

2 — Spezifischer Code

C0140Fälligkeit (Aktivseite)/ Gültigkeit (Passivseite)

Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Vermögenswerte fällig und die Verbindlichkeiten wirksam werden. Für das Fälligkeitsdatum der Vermögenswerte und das Gültigkeitsdatum der Verbindlichkeiten sollte ein festes Datum angegeben werden, das als vertragliches Beendigungsdatum oder als letzten Punkt der Zahlungsstromprojektion zu verstehen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt eher eintritt.

Ist mehr als ein Fälligkeitsdatum anwendbar, so ist jedes Fälligkeitsdatum in einer separaten Zeile aufzuführen.

C0150Wert der Risikoexponierung

Der Solvabilität-II-Wert der Risikoexponierung zum Berichtsdatum für bilanzielle Risikoexponierungen (Code 1 bis 8 aus C0050) und der maximale potenzielle Wert, wenn möglich, unabhängig von ihrer Wahrscheinlichkeit für außerbilanzielle Positionen (Code 9 bis 10 aus C0050).

Dieser Wert ist auch auf Rückversicherungsverträge anwendbar:

— Bei zedierten Rückversicherungen ist der Betrag der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge zu melden.

— Bei dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft ist der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen zu melden.

C0160WährungGeben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der ursprünglichen Währung der betreffenden Exponierung an.
C0170Vom Rückversicherer zu zahlender HöchstbetragNur anwendbar, wenn die Risikoexponierung „Vermögenswerte — Rückversicherung“ entspricht: Falls der Rückversicherer Leistungen aus einem Rückversicherungsvertrag erbringen muss, ist dies der vom Rückversicherer an die Vertragspartei unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Rückversicherungsbetrag zu zahlende Höchstbetrag.



ANHANG IV

ANHANG IV



Vermögenswertkategorien

KategorieDefinition
1StaatsanleihenAnleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.
2UnternehmensanleihenVon Unternehmen begebene Anleihen
3EigenkapitalinstrumenteAnteile und andere Anteilen gleichwertige Wertpapiere, die das Kapital von Gesellschaften, d. h. das Eigentum an einer Gesellschaft darstellen
4Organismen für gemeinsame AnlagenEin Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
5Strukturierte SchuldtitelHybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps (CDS), Constant Maturity Swaps (CMS) und Credit Default Options (CDOp). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.
6Besicherte WertpapiereWertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities (ABS), Mortgage Backed Securities (MBS), Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS), Collateralised Debt Obligations (CDO), Collateralised Loan Obligations (CLO) und Collateralised Mortgage Obligations (CMO). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.
7Barmittel und Einlagen Geld in physischer Form, Zahlungsmitteläquivalente, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen
8Hypotheken und DarlehenFinanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner, einschließlich Cash-Pools, verleihen.
9Immobilien Gebäude, Grundstücke und andere Bauten (unbewegliches Sachgut) und Anlagen
0Sonstige Anlagen Sonstige Vermögenswerte, die unter „Sonstige Anlagen“ gemeldet werden
AFuturesStandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten hinsichtlich Quantität und Qualität standardisierten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis
BKaufoptionenVertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Kaufoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basis dienenden Vermögenswert zu kaufen
CVerkaufsoptionenVertrag zwischen zwei Parteien zum Verkauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Verkaufsoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu verkaufen
DSwapsVertrag, bei dem die Gegenparteien bestimmte Vorteile des Finanzinstruments einer Partei gegen die Vorteile des Finanzinstruments der anderen Partei tauschen, wobei die Vorteile von der Art des jeweiligen Finanzinstruments abhängen
EForwardsNichtstandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis
FKreditderivateDerivat, dessen Wert vom Kreditrisiko eines zugrunde liegenden Schuldtitels, Darlehens oder sonstigen finanziellen Vermögenswerts abgeleitet wird



ANHANG V

ANHANG V



Tabelle des Complementary Identification Code (CIC)

Erste zwei PositionenVermögenswerte notiert inLändercode nach ISO 3166-1 Alpha-2, XV, XL oder XT
Dritte PositionKategorie1234567890
StaatsanleihenUnternehmensanleihenEigenkapitalinstrumenteInvestmentfonds, Organismen für gemeinsame AnlagenStrukturierte SchuldtitelBesicherte WertpapiereBarmittel und EinlagenHypotheken und DarlehenImmobilienSonstige Anlagen
Vierte PositionUnterkategorie oder Hauptrisiko111111111
Anleihen von Zentralstaaten/BundesstaatenUnternehmensanleihenKernkapitalAktienfondsAktienrisikoAktienrisikoBargeldUnbesicherte DarlehenBüro- und Geschäftsimmobilien
222222222
Supranationale AnleihenWandelanleihenBeteiligung an ImmobiliengesellschaftenRentenfondsZinsrisikoZinsrisikoJederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente)Wertpapierbesicherte DarlehenWohnimmobilien
33333333
Anleihen von RegionalregierungenGeldmarktpapiere (Commercial Papers)BezugsrechteGeldmarktfondsWährungsrisikoWährungsrisikoSonstige kurzfristige Einlagen (bis zu einem Jahr)Immobilien (zur Eigennutzung)
444444444
KommunalanleihenGeldmarktinstrumenteVorrangige BeteiligungThemenfondsKreditrisikoKreditrisikoSonstige Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem JahrHypothekenIm Bau befindliche Immobilien (als Anlage)
55555555
SchatzanweisungenHybridanleihenImmobilienfondsImmobilienrisikoImmobilienrisikoDepotforderungenSonstige besicherte DarlehenSachanlagen (zur Eigennutzung)
6666666
Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds)Allgemeine besicherte SchuldverschreibungenAlternative FondsRohstoffrisikoRohstoffrisikoPolicendarlehenIm Bau befindliche Immobilien (zur Eigennutzung)
77777
Nationale ZentralbankenGesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegenPrivate-Equity-FondsKatastrophen- und WetterrisikoKatastrophen- und Wetterrisiko
8888
Nachrangige SchuldverschreibungenInfrastrukturfondsSterblichkeitsrisikoSterblichkeitsrisiko
9999999999
SonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstige



Dritte PositionKategorieABCDEF
FuturesKaufoptionenVerkaufsoptionenSwapsForwardsKreditderivate
Vierte PositionUnterkategorie oder Hauptrisiko111111
Futures auf Aktien und IndizesAktien- und IndexoptionenAktien- und IndexoptionenZinsswapsZinsausgleichsvereinbarungCredit Default Swap
222222
ZinsfuturesAnleiheoptionenAnleiheoptionenWährungsswapsDevisenforwardsCredit Spread Option
33333
WährungsfuturesWährungsoptionenWährungsoptionenZins- und WährungsswapsCredit Spread Swap
4444
BezugsrechteBezugsrechteTotal Return SwapTotal Return Swap
5555
WarenfuturesWarenoptionenWarenoptionenWertpapierswaps
66
SwaptionsSwaptions
77777
Katastrophen- und WetterrisikoKatastrophen- und WetterrisikoKatastrophen- und WetterrisikoKatastrophen- und WetterrisikoKatastrophen- und Wetterrisiko
88888
SterblichkeitsrisikoSterblichkeitsrisikoSterblichkeitsrisikoSterblichkeitsrisikoSterblichkeitsrisiko
999999
SonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstigeSonstige



ANHANG VI

ANHANG VI



Definitionen zur CIC-Tabelle

Erste zwei Positionen — Vermögenswerte notiert inDefinition
LandLändercode nach ISO 3166-1 Alpha-2Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 des Landes, in dem der Vermögenswert notiert ist. Ein Vermögenswert gilt als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt wird. Ist der Vermögenswert in mehr als einem Land notiert oder zieht das Unternehmen zu Bewertungszwecken einen Preisanbieter heran, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem angehört, in denen der Vermögenswert notiert ist, ist das Land des geregelten Marktes oder des multilateralen Handelssystems anzugeben, das zu Bewertungszwecken als Referenz herangezogen wird.
XVIn einem oder mehreren Ländern notierte VermögenswerteAnzugeben sind Vermögenswerte, die in einem oder mehreren Ländern notiert sind, wobei das Unternehmen zu Bewertungszwecken jedoch einen Preisanbieter heranzieht, der den geregelten Märkten oder dem multilateralen Handelssystem, in denen der Vermögenswert notiert ist, nicht angehört.
XLNicht notierte VermögenswerteAnzugeben sind Vermögenswerte, die nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.
XTNicht an der Börse handelbare VermögenswerteAnzugeben sind Vermögenswerte, die ihrem Charakter nach nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden können.
Dritte und vierte Position — KategorieDefinition
1Staatsanleihen

Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.

In Bezug auf Anleihen mit einer qualifizierten Garantie sind die dritte und vierte Position unter Bezugnahme auf das die Garantie ausstellende Unternehmen zuzuordnen.

11Anleihen von ZentralstaatenAnleihen, die von Zentralstaaten begeben werden
12Supranationale AnleihenAnleihen öffentlicher Institutionen, die durch eine Verpflichtung zwischen Nationalstaaten gegründet wurden, z. B. begeben von einer multilateralen Entwicklungsbank gemäß Anhang VI Teil 1 Nr. 4 der Eigenkapitalrichtlinie (2013/36/EU) oder begeben von einer internationalen Organisation gemäß Anhang VI Teil 1 Nr. 5 der Eigenkapitalrichtlinie (2013/36/EU)
13Anleihen von RegionalregierungenIn einem öffentlichen Zeichnungsangebot auf dem Kapitalmarkt angebotene Schuldtitel von Regionalregierungen oder autonomen Gemeinschaften
14KommunalanleihenAnleihen, die von Kommunen, einschließlich Städten, Provinzen, Bezirken und anderen kommunalen Stellen, begeben werden
15SchatzanweisungenVon Zentralstaaten begebene kurzfristige Staatsanleihen (mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr)
16Gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds)Staatsanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder „deckt“. Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten.
17Nationale ZentralbankenVon nationalen Zentralbanken begebene Anleihen
19SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Staatsanleihen
2UnternehmensanleihenVon Unternehmen begebene Anleihen
21UnternehmensanleihenVon Unternehmen begebene Anleihen, in der Regel klassische Anleihen (sog. „Plain-Vanilla-Anleihen“), die keine besonderen Merkmale wie die in den Kategorien 22 bis 28 beschriebenen Papiere aufweisen
22WandelanleihenUnternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die der Inhaber in Stammaktien des begebenden Unternehmens oder in Barmittel gleichen Werts umwandeln kann
23Geldmarktpapiere (Commercial Papers)Von einem Unternehmen begebene unbesicherte kurzfristige Schuldtitel, typischerweise zur Finanzierung von Forderungen und Beständen sowie zur Erfüllung kurzfristiger Verbindlichkeiten, normalerweise mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 270 Tagen
24GeldmarktinstrumenteSehr kurzfristige Schuldverschreibungen (normalerweise mit Laufzeiten von 1 Tag bis zu 1 Jahr); hierbei handelt es sich hauptsächlich um handelbare Einlagenzertifikate (CDs), Bankakzepte, Rückkaufsvereinbarungen (Repos) und andere hochliquide Instrumente. Geldmarktpapiere fallen nicht in diese Kategorie.
25HybridanleihenUnternehmensanleihen mit fremd- und eigenkapitalähnlichen Merkmalen, die aber nicht wandelbar sind
26Allgemeine besicherte SchuldverschreibungenUnternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe sichert oder „deckt“. Diese Vermögenswerte verbleiben in der Bilanz des Emittenten. Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen, fallen nicht in diese Kategorie.
27Gesetzlich besicherte Schuldverschreibungen, die besonderen gesetzlichen Regelungen unterliegen

Unternehmensanleihen mit einem Bestand an Vermögenswerten, der die Anleihe bei Insolvenz des Originators sichert oder „deckt“. Sie unterliegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Anleihen einer besonderen öffentlichen Aufsicht gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG.

Ein Beispiel für diese Kategorie sind Pfandbriefe, also gedeckte Schuldverschreibungen, die gemäß Pfandbriefgesetz ausgegeben werden. Sie werden zur Refinanzierung von Krediten verwendet, die durch Grundvermögen (Hypothekenpfandbriefe), Forderungen gegen die öffentliche Hand (Öffentliche Pfandbriefe), Schiffshypotheken (Schiffspfandbriefe) oder Flugzeughypotheken (Flugzeugpfandbriefe) besichert sind. Die einzelnen Pfandbriefarten werden also nach der Deckungsmasse unterschieden, die für die einzelnen Arten geschaffen wird.

28Nachrangige SchuldverschreibungenUnternehmensanleihen, bei der Ansprüche des Gläubigers bei Liquidation des Emittenten nachrangig bedient werden
29SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Unternehmensanleihen
3EigenkapitalinstrumenteAnteile und andere Anteilen gleichwertige Wertpapiere, die das Kapital von Gesellschaften, d. h. das Eigentum an einer Gesellschaft darstellen
31KernkapitalEigenkapital, das grundlegende Eigentumsrechte an Gesellschaften darstellt
32Beteiligung an ImmobiliengesellschaftenEigenkapital, das Kapital von Immobiliengesellschaften darstellt
33BezugsrechteRechte zum Zeichnen zusätzlicher Anteile am Eigenkapital zu einem festgelegten Preis
34Vorrangige BeteiligungEigenkapitaltitel mit höherem Rang und höherem Anspruch auf die Vermögenswerte und Einkünfte als Kernkapital, jedoch nachrangig gegenüber Schuldverschreibungen
39SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Beteiligungen
4Organismen für gemeinsame AnlagenEin Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
41AktienfondsOrganismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Aktien
42RentenfondsOrganismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Schuldverschreibungen
43GeldmarktfondsOrganismen für gemeinsame Anlagen gemäß der Definition der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (CESR/10-049)
44ThemenfondsOrganismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Vermögenswerte mit einem speziellen Ziel anlegen, z. B. vorwiegende Anlage in Wertpapiere von Unternehmen in Ländern mit gerade entstehenden Aktienmärkten oder kleinen Volkswirtschaften, bestimmten Sektoren oder Sektorengruppen, bestimmten Ländern oder andere spezifische Anlageziele
45ImmobilienfondsOrganismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagen hauptsächlich in Immobilien
46Alternative FondsOrganismen für gemeinsame Anlagen mit Anlagestrategien wie Hedging, ereignisabhängig, festverzinsliche direktionale und relative Werte, Managed Futures, Rohstoffe usw.
47Private-Equity-FondsOrganismen für gemeinsame Anlagen zur Anlage in Beteiligungstitel anhand von Strategien im Zusammenhang mit Private Equity
48InfrastrukturfondsOrganismen für gemeinsame Anlagen, die in Infrastrukturvermögenswerte im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a oder 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 investieren
49SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Organismen für gemeinsame Anlagen
5Strukturierte SchuldtitelHybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie, eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps (CDS), Constant Maturity Swaps (CMS) und Credit Default Options (CDOp). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.
51AktienrisikoStrukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind
52ZinsrisikoStrukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Zinsrisiko ausgesetzt sind
53WährungsrisikoStrukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind
54KreditrisikoStrukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind
55ImmobilienrisikoStrukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind
56RohstoffrisikoStrukturierte Schuldtitel, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind
57Katastrophen- und WetterrisikoStrukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen
58SterblichkeitsrisikoStrukturierte Schuldtitel, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen
59SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete strukturierte Schuldtitel
6Besicherte WertpapiereWertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities (ABS), Mortgage Backed Securities (MBS), Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS), Collateralised Debt Obligations (CDO), Collateralised Loan Obligations (CLO) und Collateralised Mortgage Obligations (CMO). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.
61AktienrisikoBesicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Aktienrisiko ausgesetzt sind
62ZinsrisikoBesicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Zinsrisiko ausgesetzt sind
63WährungsrisikoBesicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Währungsrisiko ausgesetzt sind
64KreditrisikoBesicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Kreditrisiko ausgesetzt sind
65ImmobilienrisikoBesicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Immobilienrisiko ausgesetzt sind
66RohstoffrisikoBesicherte Wertpapiere, die vorwiegend einem Rohstoffrisiko ausgesetzt sind
67Katastrophen- und WetterrisikoBesicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen
68SterblichkeitsrisikoBesicherte Wertpapiere, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen
69SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete besicherte Wertpapiere
7Barmittel und EinlagenGeld in physischer Form, Zahlungsmitteläquivalente, Bankeinlagen und sonstige Geldeinlagen
71BargeldIm Umlauf befindliche Geldscheine und Münzen, die gewöhnlich zur Bezahlung verwendet werden
72Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente)Auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbare Einlagen, die ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.
73Sonstige kurzfristige Einlagen (bis zu einem Jahr)Einlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von bis einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können
74Sonstige Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem JahrEinlagen (außer jederzeit verfügbare Einlagen) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, die nicht jederzeit zur Zahlung verwendet und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können
75DepotforderungenDepotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft
79SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Barmittel und Einlagen
8Hypotheken und DarlehenFinanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner, einschließlich Cash-Pools, verleihen
81Unbesicherte DarlehenDarlehen ohne Sicherheiten
82Wertpapierbesicherte DarlehenDarlehen mit Sicherheiten in Form von Wertpapieren
84HypothekenDarlehen mit Sicherheiten in Form von Immobilien
85Sonstige besicherte DarlehenDarlehen mit Sicherheiten in anderer Form
86PolicendarlehenDarlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit
89SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Hypotheken und Darlehen
9Immobilien Gebäude, Grundstücke und andere Bauten (unbewegliches Sachgut) und Anlagen
91Büro- und GeschäftsimmobilienBüro- und Geschäftshäuser als Anlage
92WohnimmobilienWohngebäude als Anlage
93Immobilien (zur Eigennutzung)Immobilien zur Eigennutzung durch das Unternehmen
94Im Bau befindliche Immobilien (als Anlage)Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Nutzung als Anlage
95Sachanlagen (zur Eigennutzung)Sachanlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen
96Im Bau befindliche Immobilien (zur Eigennutzung)Im Bau befindliche Immobilien zur künftigen Eigennutzung
99SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Immobilien
0Sonstige AnlagenUnter „Sonstige Anlagen“ gemeldete Anlagen
09Sonstige AnlagenSonstige unter „Sonstige Anlagen“ gemeldete Vermögenswerte
AFuturesStandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten hinsichtlich Quantität und Qualität standardisierten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis
A1Futures auf Aktien und IndizesFutures mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert
A2ZinsfuturesFutures mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert
A3WährungsfuturesFutures mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert
A5WarenfuturesFutures mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert
A7Katastrophen- und WetterrisikoFutures, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen
A8SterblichkeitsrisikoFutures, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen
A9SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Futures
BKaufoptionenVertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Kaufoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu kaufen
B1Aktien- und IndexoptionenKaufoptionen mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert
B2AnleiheoptionenKaufoptionen mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert
B3WährungsoptionenKaufoptionen mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert
B4BezugsrechteKaufoptionen, die den Inhaber zum Kauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen
B5WarenoptionenKaufoptionen mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert
B6SwaptionsKaufoptionen, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in der Long-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz zahlt und den variablen Zinssatz empfängt
B7Katastrophen- und WetterrisikoKaufoptionen, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen
B8SterblichkeitsrisikoKaufoptionen, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen
B9SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Kaufoptionen
CVerkaufsoptionenVertrag zwischen zwei Parteien zum Verkauf eines Vermögenswerts zu einem Referenzpreis innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens, wobei der Käufer der Verkaufsoption das Recht, aber nicht die Pflicht erwirbt, den als Basiswert dienenden Vermögenswert zu verkaufen
C1Aktien- und IndexoptionenVerkaufsoptionen mit Aktien oder Börsenindizes als Basiswert
C2AnleiheoptionenVerkaufsoptionen mit Anleihen oder anderen zinsabhängigen Wertpapieren als Basiswert
C3WährungsoptionenVerkaufsoptionen mit Währungen oder anderen währungsabhängigen Wertpapieren als Basiswert
C4BezugsrechteVerkaufsoptionen, die den Inhaber zum Verkauf von Aktien des emittierenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis berechtigen
C5WarenoptionenVerkaufsoptionen mit Rohstoffen oder anderen warenabhängigen Wertpapieren als Basiswert
C6SwaptionsVerkaufsoptionen, die ihren Inhaber berechtigen, aber nicht verpflichten, in der Short-Position in einen Swap einzutreten, d. h. in einen Swap, bei dem der Inhaber den festen Zinssatz empfängt und den variablen Zinssatz zahlt
C7Katastrophen- und WetterrisikoVerkaufsoptionen, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen
C8SterblichkeitsrisikoVerkaufsoptionen, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen
C9SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Verkaufsoptionen
DSwapsVertrag, bei dem die Gegenparteien bestimmte Vorteile des Finanzinstruments einer Partei gegen die Vorteile des Finanzinstruments der anderen Partei tauschen, wobei die Vorteile von der Art des jeweiligen Finanzinstruments abhängen
D1ZinsswapsAustausch von Zinszahlungen
D2WährungsswapsAustausch von Währungen
D3Zins- und WährungsswapsAustausch von Zinszahlungen und Währungsströmen
D4Total Return SwapSwap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet
D5WertpapierswapsAustausch von Wertpapieren
D7Katastrophen- und WetterrisikoSwaps, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen
D8SterblichkeitsrisikoSwaps, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen
D9SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Swaps
EForwardsNichtstandardisierter Vertrag zwischen zwei Parteien zum Kauf oder Verkauf eines bestimmten Vermögenswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis
E1ZinsausgleichsvereinbarungForward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen festen Zinssatz zahlt und einen variablen Zinssatz, der einem zugrunde liegenden Zinssatz entspricht, erhält
E2DevisenforwardsForward-Kontrakt, bei dem eine Partei zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft einen Betrag in einer Währung zahlt und zu einem vertraglich vereinbarten Wechselkurs einen gleichwertigen Betrag in einer anderen Währung erhält
E7Katastrophen- und WetterrisikoForwards, die der Absicherung von Katastrophen- und Wetterrisiken dienen
E8SterblichkeitsrisikoForwards, die der Absicherung von Sterblichkeitsrisiken dienen
E9SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Forwards
FKreditderivateDerivat, dessen Wert vom Kreditrisiko eines zugrunde liegenden Schuldtitels, Darlehens oder sonstigen finanziellen Vermögenswerts abgeleitet wird
F1Credit Default SwapKreditderivat-Transaktion, bei der zwei Parteien vereinbaren, dass die eine Partei der anderen für die vereinbarte Laufzeit periodisch eine festgelegte Prämie zahlt und die andere Partei nur dann eine Zahlung leistet, wenn ein Kreditereignis in Bezug auf einen festgelegten Referenzvermögenswert eintritt
F2Credit Spread OptionKreditderivat, das Zahlungsströme generiert, wenn ein gegebener Kredit-Spread zwischen zwei Vermögenswerten oder Basiswerten vom derzeitigen Wert abweicht
F3Credit Spread SwapSwap, bei dem eine Partei am Abrechnungstermin des Swaps eine feste Zahlung an die andere leistet und die zweite Partei der ersten einen Betrag auf Basis des tatsächlichen Kredit-Spreads zahlt
F4Total Return SwapSwap, bei dem die Seite, für die der nicht variable Satz gilt, sich in Abhängigkeit von der Gesamtrendite eines Aktien- oder festverzinslichen Instruments mit einer längeren Laufzeit als der Swap befindet
F9SonstigeSonstige, nicht in die obengenannten Kategorien eingeordnete Kreditderivate

© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018