Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1842 der Kommission vom 9. Oktober 2015 über die technischen Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6729)
(1)
Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 gelten für kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise auf der Vorderseite von Packungen mit Klappdeckel folgende Bestimmungen:
i) | ist der textliche Warnhinweis zuoberst im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu platzieren und sind die Entwöhnungsinformationen und das Foto darunter anzuordnen (Abbildung in Abschnitt 4 des Anhangs) und |
ii) | muss das Foto mindestens 50 % und der textliche Warnhinweis mindestens 30 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises einnehmen; die Entwöhnungsinformationen müssen mindestens 10 % und dürfen höchstens 12 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einnehmen; |
i) | ist das Foto zuoberst im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu platzieren und sind der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformationen darunter anzuordnen (Abbildung in Abschnitt 1 des Anhangs) und |
ii) | muss das Foto mindestens 50 % und der textliche Warnhinweis mindestens 30 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises einnehmen; die Entwöhnungsinformationen müssen mindestens 10 % und dürfen höchstens 12 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einnehmen. |
Die Hersteller müssen gewährleisten, dass keines der drei Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises beim Öffnen der Packung zertrennt wird.
(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben e und f dürfen die Hersteller oder die Einführer von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak in Packungen mit Klappdeckel den Schriftgrad oder den Zeilenabstand des textlichen Warnhinweises und der Entwöhnungsinformationen auf der Vorderseite der Packungen verringern, wenn der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis in mehr als einer Sprache erscheint, sofern alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben.