Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1842 der Kommission vom 9. Oktober 2015 über die technischen Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6729)
(1)
Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 70 % seiner Breite, müssen die Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das Untereinander-Format wählen (Abbildung in Abschnitt 1 des Anhangs).
Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 20 %, aber weniger als 65 % seiner Breite, müssen die Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das Nebeneinander-Format wählen (Abbildung in Abschnitt 2 des Anhangs).
Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises zwischen 65 % und 70 % seiner Breite, dürfen die Hersteller entweder das Untereinander- oder das Nebeneinander-Format wählen, sofern alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben und nicht verzerrt werden.
(2)
Wird das Untereinander-Format verwendet, ist das Foto im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zuoberst zu platzieren; der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformationen sind darunter anzuordnen (Abbildung in Abschnitt 1 des Anhangs). ²Das Foto muss 50 %, der textliche Warnhinweis muss 38 % und die Entwöhnungsinformationen müssen 12 % der Oberfläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einnehmen.
³Wird das Nebeneinander-Format verwendet, sind im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis das Foto in der linken Hälfte, der textliche Warnhinweis rechts oben und die Entwöhnungsinformationen rechts unten anzuordnen (Abbildung in Abschnitt 2 des Anhangs). ⁴Das Foto muss 50 %, der textliche Warnhinweis muss 40 % und die Entwöhnungsinformationen müssen 10 % der Oberfläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einnehmen.
(3) Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises wegen der Form von Packung oder Außenverpackung nicht mehr als 20 % seiner Breite, ist für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises ein extra breites Nebeneinander-Format zu wählen (Abbildung in Abschnitt 3 des Anhangs). ²Das Foto muss 35 %, der textliche Warnhinweis muss 50 % und die Entwöhnungsinformationen müssen 15 % der Oberfläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einnehmen.
(1)
Der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis ist im CMYK-Vierfarbdruck zu drucken. ²Alle Elemente in Schwarz müssen C0, M0, Y0 und K100 und diejenigen in Warmgelb C0, M10, Y100 und K0 entsprechen.
Der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis ist bei Darstellung in Ausgangsgröße mit einer Mindestauflösung von 300 dpi zu reproduzieren.
(2)
Der textliche Warnhinweis ist in Weiß auf schwarzem Hintergrund zu drucken.
Sollen Rauchtabakerzeugnisse in Mitgliedstaaten mit mehr als einer Amtssprache in Verkehr gebracht werden, ist der textliche Warnhinweis in der ersten Sprache in Weiß, der in der zweiten Sprache in Warmgelb und der in der dritten Sprache gegebenenfalls in Weiß zu drucken.
Die Entwöhnungsinformationen sind in Schwarz auf warmgelbem Hintergrund zu drucken (Abbildung im Anhang).
(3) Wird Nebeneinander-Format, Untereinander-Format mit veränderter Anordnung oder extra breites Nebeneinander-Format verwendet, ist innerhalb des Feldes mit den Entwöhnungsinformationen ein 1 mm breiter schwarzer Rand zwischen den Entwöhnungsinformationen und dem Foto zu drucken.
(4) Die Hersteller oder Einführer müssen gewährleisten, dass das Foto
(5)
Die Hersteller müssen gewährleisten, dass
Abweichend von den Buchstaben e und f dürfen die Hersteller oder die Einführer anderer Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak, wenn dies unvermeidlich ist, den Schriftgrad oder den Zeilenabstand des textlichen Warnhinweises und der Entwöhnungsinformationen verringern, sofern alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben.
(1)
Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 gelten für kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise auf der Vorderseite von Packungen mit Klappdeckel folgende Bestimmungen:
i) | ist der textliche Warnhinweis zuoberst im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu platzieren und sind die Entwöhnungsinformationen und das Foto darunter anzuordnen (Abbildung in Abschnitt 4 des Anhangs) und |
ii) | muss das Foto mindestens 50 % und der textliche Warnhinweis mindestens 30 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises einnehmen; die Entwöhnungsinformationen müssen mindestens 10 % und dürfen höchstens 12 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einnehmen; |
i) | ist das Foto zuoberst im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu platzieren und sind der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformationen darunter anzuordnen (Abbildung in Abschnitt 1 des Anhangs) und |
ii) | muss das Foto mindestens 50 % und der textliche Warnhinweis mindestens 30 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises einnehmen; die Entwöhnungsinformationen müssen mindestens 10 % und dürfen höchstens 12 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einnehmen. |
Die Hersteller müssen gewährleisten, dass keines der drei Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises beim Öffnen der Packung zertrennt wird.
(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben e und f dürfen die Hersteller oder die Einführer von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak in Packungen mit Klappdeckel den Schriftgrad oder den Zeilenabstand des textlichen Warnhinweises und der Entwöhnungsinformationen auf der Vorderseite der Packungen verringern, wenn der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis in mehr als einer Sprache erscheint, sofern alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
1. Untereinander-Format (Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)
2. Nebeneinander-Format (Artikel 2 Absätze 1 und 2)
3. Nebeneinander-Format, extra breit (Artikel 2 Absatz 3)
4. Untereinander-Format mit veränderter Anordnung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a)
© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018