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Seeaußengrenzenverordnung

Seeaußengrenzenverordnung

Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit

  • KAPITEL III: BESONDERE VORSCHRIFTEN

Art. 6 Abfangen im Küstenmeer

(1) Im Küstenmeer des Einsatzmitgliedstaats oder eines benachbarten beteiligten Mitgliedstaats ermächtigt dieser Staat die beteiligten Einsatzkräfte, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Schiff Personen befördert, die sich den Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu entziehen beabsichtigen, oder für die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird:

a)
Ersuchen um Information und Vorlage von Dokumenten zum Nachweis der Eigentumsverhältnisse, der Registrierung und des Reiseverlaufs des Schiffs sowie der Identität, Staatsangehörigkeit und anderer einschlägiger Personalien der an Bord befindlichen Personen, unter anderem auch darüber, ob Personen dringend medizinische Hilfe benötigen, und Unterrichtung der an Bord befindlichen Personen, dass sie unter Umständen nicht zum Grenzübertritt berechtigt sind;
b)
Anhalten und Betreten des Schiffs, Durchsuchen des Schiffs, seiner Ladung und der an Bord befindlichen Personen sowie Befragung der an Bord befindlichen Personen und Unterrichtung dieser Personen, dass Schiffsführer für das Ermöglichen der Fahrt mit Sanktionen belegt werden können.

(2) Werden Beweise gefunden, die diesen Verdacht bestätigen, so kann dieser Einsatzmitgliedstaat oder benachbarte beteiligte Mitgliedstaat die beteiligten Einsatzkräfte dazu ermächtigen, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu treffen:

a)
Beschlagnahme des Schiffs und Ingewahrsamnahme der an Bord befindlichen Personen;
b)
Anweisung an das Schiff, seinen Kurs in Richtung eines Bestimmungsorts außerhalb des Küstenmeers oder der Anschlusszone zu ändern beziehungsweise diese zu verlassen, einschließlich Eskortieren oder Geleiten des Schiffs, bis bestätigt wird, dass sich das Schiff an den vorgegebenen Kurs hält;
c)
Beförderung des Schiffs oder der an Bord befindlichen Personen im Einklang mit dem Einsatzplan bis zu dem Küstenmitgliedstaat.

(3) Jede Maßnahme, die nach den Absätzen 1 oder 2 getroffen wird, muss verhältnismäßig sein und darf nicht über das zur Erreichung der Ziele dieses Artikels erforderliche Maß hinausgehen.

(4) 

Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 erteilt der Einsatzmitgliedstaat den beteiligten Einsatzkräften über die internationale Leitstelle geeignete Anweisungen.

Die beteiligten Einsatzkräfte informieren den Einsatzmitgliedstaat über die internationale Leitstelle, wenn der Kapitän des Schiffs die Benachrichtigung eines diplomatischen Vertreters oder Konsularbeamten des Flaggenstaats verlangt.

(5) Besteht der begründete Verdacht, dass ein staatenloses Schiff Personen befördert, die sich den Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu entziehen beabsichtigen, oder für die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, so genehmigt der Einsatzmitgliedstaat oder der benachbarte beteiligte Mitgliedstaat, in dessen Küstenmeer das staatenlose Schiff abgefangen wird, einer oder mehrere der Maßnahmen nach Absatz 1 und kann eine oder mehrere der Maßnahmen nach Absatz 2 genehmigen. ²Der Einsatzmitgliedstaat erteilt den beteiligten Einsatzkräften über die internationale Leitstelle geeignete Anweisungen.

(6) Jeder Einsatz im Küstenmeer eines am Seeeinsatz nicht beteiligten Mitgliedstaats wird im Einklang mit der Genehmigung durch diesen Mitgliedstaat durchgeführt. ²Der Einsatzmitgliedstaat erteilt den beteiligten Einsatzkräften über die internationale Leitstelle Anweisungen, die auf den von diesem Mitgliedstaat genehmigten weiteren Maßnahmen beruhen.