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Seeaußengrenzenverordnung

Seeaußengrenzenverordnung

Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit

  • KAPITEL III: BESONDERE VORSCHRIFTEN

Art. 10 Ausschiffung

(1) 

Der Einsatzplan enthält im Einklang mit dem Völkerrecht und unter Achtung der Grundrechte zumindest die folgenden Modalitäten für die Ausschiffung der bei einem Seeeinsatz abgefangenen oder geretteten Personen:

a)
bei einem Abfangen im Küstenmeer oder in der Anschlusszone nach Maßgabe von Artikel 6 Absätze 1, 2 oder 6 oder von Artikel 8 Absätze 1 oder 2 findet die Ausschiffung im Küstenmitgliedstaat statt, unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b;
b)
bei einem Abfangen auf Hoher See nach Maßgabe des Artikels 7 kann die Ausschiffung in dem Drittstaat stattfinden, von dem aus das Schiff mutmaßlich ausgelaufen ist. Ist dies nicht möglich, so erfolgt die Ausschiffung im Einsatzmitgliedstaat;
c)
bei Such- und Rettungssituationen nach Maßgabe von Artikel 9 und unbeschadet der Verantwortlichkeit der Rettungsleitungsstelle arbeiten der Einsatzmitgliedstaat und die beteiligten Mitgliedstaaten mit der zuständigen Rettungsleitstelle zusammen, um einen sicheren Ort zu bestimmen, und stellen, wenn die zuständige Rettungsleitstelle einen solchen sicheren Ort benennt, sicher, dass die Ausschiffung der geretteten Personen rasch und effektiv erfolgt.

Ist es nicht möglich, dafür zu sorgen, dass die beteiligten Einsatzkräfte so schnell, wie es nach vernünftigem Ermessen unter Berücksichtigung der Sicherheit sowohl der Geretteten als auch der beteiligten Einsatzkräfte möglich ist, von ihrer Pflicht nach Artikel 9 Absatz 1 entbunden werden, so dürfen sie die geretteten Personen im Einsatzmitgliedstaat ausschiffen.

Diese Modalitäten der Ausschiffung bewirken nicht, dass den am Seeeinsatz nicht beteiligten Mitgliedstaaten Verpflichtungen auferlegt werden, es sei denn, sie haben gemäß Artikel 6 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 2 Maßnahmen in ihrem Küstenmeer oder der Anschlusszone ausdrücklich genehmigt.

Der Einsatzplan kann an die Umstände des betreffenden Seeeinsatzes angepasste Einzelheiten enthalten.

(2) 

Die beteiligten Einsatzkräfte informieren die internationale Leitstelle über die Präsenz von Personen im Sinne des Artikels 4; die internationale Leitstelle übermitteln diese Informationen an die zuständigen nationalen Behörden des Staates, in dem die Ausschiffung erfolgt.

Der Einsatzplan enthält die Kontaktdaten dieser zuständigen nationalen Behörden, die geeignete Folgemaßnahmen treffen.