Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge
KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1)
Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und bestimmt sind
Diese Richtlinie gilt auch für die in den Aufzügen nach Unterabsatz 1 verwendeten Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in Anhang III aufgeführt sind.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
(3) Werden bei einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die in dieser Richtlinie genannten Risiken ganz oder teilweise von speziellen Rechtsvorschriften der Union erfasst, gilt diese Richtlinie ab Beginn der Anwendung dieser speziellen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr in Bezug auf diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge und die entsprechenden Risiken.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Aufzug“: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, oder Hebeeinrichtungen, die sich nicht zwingend an starren Führungen entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen;
2. „Lastträger“: der Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind;
3. „Musteraufzug“: ein repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom — mit Hilfe objektiver Parameter definierten — Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile für Aufzüge verwenden, die in Anhang I festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden;
4. „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
5. „Inverkehrbringen“:
6. „Montagebetrieb“: diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt;
7. „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
8. „Bevollmächtigter“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Montagebetrieb oder einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
9. „Einführer“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
10. „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
11. „Wirtschaftsakteure“: der Montagebetrieb, der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
12. „technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Aufzug oder Sicherheitsbauteil für Aufzüge genügen muss;
13. „harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
14. „Akkreditierung“: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
15. „nationale Akkreditierungsstelle“: eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
16. „Konformitätsbewertung“: das Verfahren, mit dem bewertet wird, ob die in dieser Richtlinie festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen an einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge erfüllt worden sind;
17. „Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
18. „Rückruf“: im Fall eines Aufzugs jede Maßnahme, die auf die Demontage und unbedenkliche Entsorgung eines Aufzugs abzielt, und im Fall eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Montagebetrieb oder dem Endnutzer bereits bereitgestellten Sicherheitsbauteils für Aufzüge abzielt;
19. „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in der Lieferkette auf dem Markt bereitgestellt wird;
20. „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
21. „CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Montagebetrieb bzw. der Hersteller erklärt, dass der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den anwendbaren Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Aufzügen und deren Inbetriebnahme oder die Bereitstellung von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge ausgestellt werden, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Bestimmungen der Richtlinie übereinstimmen und erst in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihre Konformität hergestellt ist. ²Bei Vorführungen sind angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen sicherzustellen.
(3) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen bei der Inbetriebnahme und der Benutzung der betreffenden Aufzüge für erforderlich halten, sofern dies keine Änderung dieser Aufzüge gegenüber den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Aufzüge, für die diese Richtlinie gilt, nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen und sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet und bestimmungsgemäß betrieben werden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Richtlinie gilt, nur auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen und sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet und bestimmungsgemäß betrieben werden.
(1) Die Aufzüge, für die diese Richtlinie gilt, müssen die in Anhang I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.
(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Richtlinie gilt, müssen die in Anhang I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen und es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese Anforderungen erfüllen.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb alle für den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs notwendigen Angaben untereinander austauschen und die geeigneten Maßnahmen treffen, um den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden.
KAPITEL II: PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
(1) Die Montagebetriebe gewährleisten, wenn sie einen Aufzug in Verkehr bringen, dass er gemäß den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entworfen, hergestellt, eingebaut und geprüft wurde.
(2)
Die Montagebetriebe erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen und führen das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 16 durch oder lassen es durchführen.
Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass der Aufzug den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entspricht, stellt der Montagebetrieb eine EU-Konformitätserklärung aus, sorgt dafür, dass sie dem Aufzug beigefügt ist, und bringt die CE-Kennzeichnung an.
(3) Der Montagebetrieb bewahrt die technischen Unterlagen, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls die Zulassung(en) nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang auf.
(4) Falls es angesichts der von einem Aufzug ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, prüfen die Montagebetriebe zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Beschwerden und führen gegebenenfalls ein Register der Beschwerden und der nichtkonformen Aufzüge.
(5) Die Montagebetriebe stellen sicher, dass ihre Aufzüge eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen.
(6) Die Montagebetriebe geben auf dem Aufzug ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, an. ²In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Montagebetrieb kontaktiert werden kann. ³Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(7) Die Montagebetriebe stellen sicher, dass dem Aufzug die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.2 beigefügt ist; sie ist gemäß der Entscheidung des Mitgliedstaats, in dem der Aufzug in Verkehr gebracht wird, in einer Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen. ²Die Betriebsanleitung und alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
(8) Montagebetriebe, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter Aufzug nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Aufzugs herzustellen. ²Außerdem unterrichten die Montagebetriebe, wenn mit dem Aufzug Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den Aufzug in Verkehr gebracht haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(9)
Die Montagebetriebe stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Aufzugs mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.
Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Aufzügen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Sicherheitsbauteile für Aufzüge in Verkehr bringen, dass diese nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 2 entworfen und hergestellt wurden.
(2)
Die Hersteller erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen und führen das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 durch oder lassen es durchführen.
Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entspricht, stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus, sorgt dafür, dass sie dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge beigefügt ist, und bringt die CE-Kennzeichnung an.
(3) Der Hersteller bewahrt die technischen Unterlagen, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls die Zulassung(en) nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge 10 Jahre lang auf.
(4)
Die Hersteller gewährleisten bei Serienfertigung durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Richtlinie sichergestellt ist. ²Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.
Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ausgehenden Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von in Verkehr befindlichen Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Sicherheitsbauteile für Aufzüge und der Rückrufe von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge und halten die Händler und Montagebetriebe über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(5) Die Hersteller gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Sicherheitsbauteile für Aufzüge eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf dem Typenschild nach Artikel 19 Absatz 1 angegeben werden.
(6) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Typenschild nach Artikel 19 Absatz 1 an. ²In der Anschrift ist eine einzige Stelle anzugeben, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. ³Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(7) Die Hersteller stellen sicher, dass dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.1 beigefügt ist, die in einer Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt wird. ²Die Betriebsanleitung und alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Sicherheitsbauteils für Aufzüge herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. ²Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(9)
Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.
Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
(1)
Ein Hersteller oder ein Montagebetrieb kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
Die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers oder des Montagebetriebs festgelegt sind. ²Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(1) Die Einführer bringen nur konforme Sicherheitsbauteile für Aufzüge in Verkehr.
(2)
Bevor sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Verkehr bringen, sorgen die Einführer dafür, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 vom Hersteller durchgeführt wurde. ²Sie sorgen dafür, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.
³Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht mit Artikel 5 Absatz 2 übereinstimmt, darf er dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht in Verkehr bringen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. ⁴Wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Sicherheitsbauteil beigefügten Unterlagen an. ²Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(4) Die Einführer stellen sicher, dass dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.1 beigefügt ist, die in einer Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt wird.
(5) Solange sich ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in ihrer Verantwortung befindet, sorgen die Einführer dafür, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 nicht beeinträchtigen.
(6) Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ausgehenden Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von in Verkehr befindlichen Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Sicherheitsbauteile für Aufzüge und der Rückrufe von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge und halten die Händler und Montagebetriebe über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Konformität dieses Sicherheitsbauteils für Aufzüge herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. ²Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8) Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge 10 Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung und gegebenenfalls der Zulassung(en) für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
(9) Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. ²Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.
(1) Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitstellen.
(2)
Bevor sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die EU-Konformitätserklärung, die erforderlichen Unterlagen und die in Anhang I Nummer 6.1 genannte Betriebsanleitung in einer Sprache beigefügt sind, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 10 Absatz 3 erfüllt haben.
²Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht mit Artikel 5 Absatz 2 übereinstimmt, darf er dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. ³Wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(3) Solange sich ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in ihrer Verantwortung befindet, sorgen die Händler dafür, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 nicht beeinträchtigen.
(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht dieser Richtlinie entspricht, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Sicherheitsbauteils für Aufzüge herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. ²Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. ²Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 10 Jahre nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge und 10 Jahre nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge vorlegen können.
KAPITEL III: KONFORMITÄT VON AUFZÜGEN UND SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGE
(1) Aufzüge müssen einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden:
i) | der Endabnahme für Aufzüge nach Anhang V; |
ii) | Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung für Aufzüge nach Anhang X; |
iii) | Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung für Aufzüge nach Anhang XII; |
i) | der Endabnahme für Aufzüge nach Anhang V; |
ii) | Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung für Aufzüge nach Anhang X; |
iii) | Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung für Aufzüge nach Anhang XII; |
(2) In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen muss die für den Entwurf und die Herstellung des Aufzugs zuständige Person der für den Einbau und die Prüfungen des Aufzugs zuständigen Person — sofern diese Personen nicht identisch sind — alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Einbau und die Prüfung des Aufzugs ordnungsgemäß und sicher durchgeführt werden können.
(3) Alle zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen eindeutig (mit Höchst- und Mindestwerten) angegeben werden.
(4) Die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen darf rechnerisch und/oder anhand von Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.
(1) Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der in Anhang I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung muss in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang II entsprechen, die in den einschlägigen Anhängen V bis XII angegebenen Elemente enthalten und auf dem neuesten Stand gehalten werden. ²Sie ist in die Sprache bzw. Sprachen zu übersetzen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge bereitgestellt wird.
(3) Unterliegt ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. ²In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, bzw. der Montagebetrieb die Verantwortung dafür, dass der Aufzug die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.
(1) Die CE-Kennzeichnung ist in jedem Fahrkorb gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen, ebenso auf jedem Sicherheitsbauteil für Aufzüge oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Typenschild.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Aufzugs bzw. des Sicherheitsbauteils für Aufzüge anzubringen.
(3) Auf die CE-Kennzeichnung auf Aufzügen folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, die im Rahmen eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren tätig geworden ist:
(4) Auf die CE-Kennzeichnung auf Sicherheitsbauteilen für Aufzüge folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, die im Rahmen eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren tätig geworden ist:
(5)
Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten oder den Montagebetrieb oder dessen Bevollmächtigten anzubringen.
Nach der CE-Kennzeichnung und der Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.
(6) Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um für eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu sorgen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.
KAPITEL IV: NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
(1) Die Mitgliedstaaten teilen eine notifizierende Behörde mit, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 26, zuständig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgen.
(3) Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Begutachtung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 22 sinngemäß genügen. ²Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.
(4) Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten der in Absatz 3 genannten Stelle.
(1) Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.
(2) Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
(3) Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.
(4) Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
(5) Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.
(6) Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.
(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
(3)
Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung, dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge, die, den bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind.
(4)
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Montagebetrieb, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder Vertreter einer dieser Parteien sein.
Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge zum persönlichen Gebrauch aus.
Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller bzw. dem Montagebetrieb und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Montage, Verwendung oder Wartung von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten.
⁵Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. ⁶Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.
Eine Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigstellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungsarbeit nicht beeinträchtigen.
(5) Eine Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
(6)
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe der Anhänge IV bis XII zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, bei jedem Konformitätsbewertungsverfahren und bei jeder Art und Kategorie von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, für die sie notifiziert wurde, verfügen über
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.
(7) Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen:
(8)
Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstelle, ihrer obersten Leitungsebene und des für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Personals wird garantiert.
Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
(9) Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
(10) Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß den Anhängen IV bis XII oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, die jedoch nicht gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gilt, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. ²Eigentumsrechte werden geschützt.
(11) Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Tätigkeiten der Koordinierungsgruppe Notifizierter Stellen für Aufzüge, die nach Artikel 36 geschaffen wurde, mit bzw. sorgen dafür, dass ihr für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständiges Personal darüber informiert wird. ²Die Konformitätsbewertungsstellen wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.
(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach Artikel 24 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
(2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.
(4) Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß den Anhängen IV bis XII ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsverfahren und der Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach Artikel 24 erfüllt.
(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen nach Artikel 24 erfüllt.
(1) Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen nach Artikel 24 erfüllen.
(2) Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.
(3) Die Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den Konformitätsbewertungsverfahren und den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz umfassen.
(4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 27 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachweisen, und die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 24 genügt.
(5)
Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.
Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als notifizierte Stelle.
(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
(1)
Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.
Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
(2)
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.
Die Kommission sorgt für die Aktualisierung des Verzeichnisses.
(1) Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen nach Artikel 24 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde. ²Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
(2) Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle.
(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
(4)
Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den notifizierenden Mitgliedstaat auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(1) Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 15 und 16 durch.
(2)
Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. ²Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Technologie der Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.
Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für die Konformität der Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge mit dieser Richtlinie erforderlich ist.
(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Montagebetrieb oder Hersteller die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie oder entsprechende harmonisierte Normen oder andere technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, fordert sie den Montagebetrieb oder den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Bescheinigung aus.
(4) Hat eine notifizierte Stelle bereits je nach Erfordernis eine Bescheinigung oder eine Zulassung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Montagebetrieb oder den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung bzw. die Zulassung falls nötig aus oder zieht sie zurück.
(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeitigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen bzw. Zulassungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.
(1) Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde
(2) Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die gemäß dieser Richtlinie notifiziert sind und ähnliche Konformitätsbewertungstätigkeiten für den selben Typ von Aufzügen oder den selben Typ von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge vornehmen, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer Koordinierungsgruppe Notifizierter Stellen für Aufzüge eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen direkt oder über notifizierte Vertreter an der Arbeit dieser Gruppe beteiligen.
KAPITEL V: ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT GELANGENDEN AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN DER UNION
(1)
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass von einem in dieser Richtlinie geregelten Aufzug oder einem in dieser Richtlinie geregelten Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern ausgeht, beurteilen sie, ob der betreffende Aufzug bzw. das betreffende Sicherheitsbauteil für Aufzüge alle in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. ²Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass ein Aufzug nicht die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, fordern sie unverzüglich den Montagebetrieb dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit diesen Anforderungen herzustellen.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der im ersten Absatz genannten Beurteilung zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit diesen Anforderungen herzustellen, es zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.
Für die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen gilt Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(2) Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
(3) Der Wirtschaftsakteur sorgt dafür, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erstrecken, die er in der Union in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4)
Ergreift der Montagebetrieb innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des Aufzugs auf ihrem nationalen Markt bzw. die Verwendung des betroffenen Aufzugs einzuschränken oder zu untersagen oder den Aufzug zurückzurufen.
Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(5) Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Aufzugs bzw. Sicherheitsbauteils für Aufzüge, seine Herkunft, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente der betreffenden Wirtschaftsakteure. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
(6) Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge von ihrem Markt, hinsichtlich des betreffenden Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für Aufzüge getroffen werden.
(1)
Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den (die) betroffenen Wirtschaftsakteur(e) und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. ²Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie feststellt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem (den) betreffenden Marktteilnehmer(n) unverzüglich mit.
(2)
Gilt die nationale Maßnahme hinsichtlich eines Aufzugs als gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung des betroffenen nichtkonformen Aufzugs eingeschränkt oder untersagt oder dass der Aufzug zurückgerufen wird.
Gilt die nationale Maßnahme hinsichtlich eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge als gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das nichtkonforme Sicherheitsbauteil für Aufzüge von ihrem Markt zurückgezogen wird.
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.
Gilt sie die nationale Maßnahme nicht als gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
(3) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Aufzugs bzw. des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b dieser Richtlinie begründet, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 an.
(1)
Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 38 Absatz 1 fest, dass ein Aufzug ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl dieser mit dieser Richtlinie übereinstimmt, fordert er den Montagebetrieb dazu auf, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist, die der Mitgliedstaat vorschreiben kann, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das genannte Risiko von dem Aufzug nicht mehr ausgeht, oder den Aufzug zurückzurufen oder seine Verwendung einzuschränken oder zu untersagen.
Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 38 Absatz 1 fest, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl es mit dieser Richtlinie übereinstimmt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist, die der Mitgliedstaat vorschreiben kann, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das genannte Risiko von dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge bei seinem Inverkehrbringen nicht mehr ausgeht, oder das Sicherheitsbauteil vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
(2) Der Wirtschaftsakteur sorgt dafür, dass alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erstrecken, die er in der Union in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat.
(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. ²Aus diesen Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(4)
Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den (die) betreffenden Wirtschaftsakteur(e) und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. ²Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 42 Absatz 4 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(5) Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem (den) betreffenden Marktteilnehmer(n) unverzüglich mit.
(1) Unbeschadet des Artikels 38 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Verwendung des Aufzugs zu beschränken oder zu untersagen oder den Aufzug zurückzurufen oder die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
KAPITEL VI: AUSSCHUSSVERFAHREN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für Aufzüge unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(5)
Der Ausschuss wird von der Kommission zu allen Angelegenheiten konsultiert, für die die Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder einer anderen Rechtsvorschrift der Union erforderlich ist.
Der Ausschuss kann darüber hinaus im Einklang mit seiner Geschäftsordnung jegliche anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie untersuchen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen von Wirtschaftsakteuren gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängt werden, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. ²Diese Regelungen können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Inbetriebnahme von Aufzügen oder die Bereitstellung von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge auf dem Markt, die der Richtlinie 95/16/EG unterliegen, deren Anforderungen erfüllen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
Gemäß der Richtlinie 95/16/EG von notifizierten Stellen ausgestellte Bescheinigungen und gefasste Beschlüsse bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 19. April 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um folgenden Artikeln und Anhängen nachzukommen: Artikel 2 Nummern 4 bis 21, Artikel 7 bis 14, 17 und 18, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 bis 44, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 47 und 48, Anhang II Teil A Buchstaben f, k, l und m, Anhang II Teil B Buchstaben e, k, l und m, Anhang IV Teil A Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 3 Buchstaben c, d und f, Nummer 4 Buchstaben b bis e und Nummern 5 bis 9, Anhang IV Teil B Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 3 Buchstaben c, e und h, Nummer 4 Buchstaben c bis e, Nummer 6 Absätze 2 bis 4 und Nummern 7 bis 10, Anhang V Nummer 3.2 Buchstabe b, Nummern 5 und 6, Anhang VI Nummer 3.1 Buchstaben a bis c, Nummer 3.3 Absätze 4 und 5, Nummer 4.3, Nummer 7, Anhang VII Nummer 3.1 Buchstaben a, b, d und f, Nummern 3.3, 4.2 und 7, Anhang VIII Nummer 3 Buchstaben c, e und h und Nummer 4, Anhang IX Nummer 3 Buchstaben a bis d, Anhang X Nummer 3.1 Buchstaben a und e, Nummern 3.4 und 6, Anhang XI Nummer 3.1 Buchstaben a bis c und e, Nummern 3.3.4, 3.3.5, 3.4 und 3.5, Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 und Anhang XII Nummer 3.1 Buchstabe a, Nummern 3.3 und 6. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. April 2016 an.
³Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ⁴In diese Maßnahmen fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. ⁵Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 19. April 2018 einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie vor.
(2) Der Bericht beruht auf einer Konsultation der einschlägigen interessierten Kreise.
(3) Dem Bericht ist, soweit zweckmäßig, ein Vorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie beizufügen.
Die Richtlinie 95/16/EG in der durch den in Anhang XIII Teil A dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte des Inkrafttretens der Richtlinie gemäß Anhang XIII Teil B mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIV zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1, Artikel 2 Nummern 1 bis 4, Artikel 3 bis 6, 15 und 16, Artikel 19 Absätze 1 bis 4, Artikel 44, Artikel 45 Absatz 2, Artikel 49 und Anhang I, Anhang II Teil A Buchstaben a bis e und g bis j, Anhang II Teil B Buchstaben a, c, d und f bis j, Anhang III, Anhang IV Teil A Nummer 1, Nummer 2 Buchstaben a bis d, Nummer 3 Buchstaben a und b, e, g und h, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 10, Anhang IV Teil B Nummer 1, Nummer 2 Buchstaben a bis d, Nummer 3 Buchstaben a, b, d, f, g, i und j, Nummer 4 Buchstaben a und b, Nummer 6 Absatz 1, Nummer 11, Anhang V Nummern 1 bis 3.1, Nummer 3.2 Buchstabe a und Nummern 3.3 bis 4, Anhang VI Nummern 1 und 2, Nummer 3.1 Buchstaben d bis f, Nummer 3.2, Nummer 3.3 Absätze 1 bis 3, Nummern 3.4 bis 4.2, Nummer 6, Anhang VII Nummern 1 und 2, Nummer 3.1 Buchstaben c und e, Nummern 3.2, 3.4, 4.1, 4.3 bis 6, Anhang VIII Nummern 1 und 2, Nummer 3 Buchstaben a, b, f, g und i, Nummer 6, Anhang IX Nummern 1, 2, 4 bis 6, Anhang X Nummern 1 und 2, Nummer 3.1 Buchstaben b bis d, Nummern 3.2, 3.3, 4 und 5, Anhang XI Nummern 1 und 2, Nummer 3.1 Buchstabe d, Nummern 3.2, 3.3.1 und 4, Nummer 5 Buchstaben a, c und d und Anhang XII Nummern 1 und 2, Nummer 3.1 Buchstaben b bis d, Nummern 3.2, 3.4, 4 und 5 gelten ab dem 19. April 2016.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
WESENTLICHE GESUNDHEITSSCHUTZ- UND SICHERHEITSANFORDERUNGEN
VORBEMERKUNG
(1) | Die Pflichten aufgrund der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von dem betreffenden Aufzug oder Sicherheitsbauteil für Aufzüge bei Verwendung unter den vom Montagebetrieb oder vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen das entsprechende Risiko ausgeht. |
(2) | Die in der Richtlinie aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen sind bindend. ⁴Es ist jedoch möglich, dass die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik nicht erreicht werden können. ⁵In diesem Fall muss der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil für Aufzüge soweit wie irgend möglich auf diese Ziele hin entworfen und gebaut werden. |
(3) | Der Hersteller und der Montagebetrieb sind verpflichtet, eine Risikobeurteilung vorzunehmen, um alle mit ihren Produkten verbundenen Risiken zu ermitteln; sie müssen sie dann unter Berücksichtigung dieser Beurteilung entwerfen und bauen. |
1. Allgemeines
1.1. Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG
In den Fällen, in denen ein entsprechendes Risiko vorliegt, das nicht in diesem Anhang erfasst ist, gelten die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 der Richtlinie 2006/42/EG gelten auf jeden Fall.
1.2. Lastträger
Der Lastträger eines Aufzugs ist als Fahrkorb auszubilden. Dieser Fahrkorb ist so zu entwerfen und zu bauen dass er die erforderliche Nutzfläche und die erforderliche Festigkeit für die vom Montagebetrieb festgelegte höchstzulässige Personenzahl und Traglast des Aufzugs aufweist.
Ist der Aufzug für die Beförderung von Personen bestimmt und lassen seine Abmessungen es zu, muss der Fahrkorb so entworfen und gebaut sein, dass für Menschen mit Behinderungen der Zugang und die Benutzung aufgrund der Bauart nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden und dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden können, um Menschen mit Behinderungen die Benutzung zu erleichtern.
1.3. Aufhängung und Abstützung
Die Aufhängung und/oder Abstützung der Fahrkorblast und die entsprechenden Befestigungs- und Verbindungsteile sind so auszuwählen und zu entwerfen dass unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen, der verwendeten Werkstoffe und der Fertigungsbedingungen ein angemessenes Gesamtsicherheitsniveau gewährleistet und das Risiko eines Absturzes des Fahrkorbs minimiert wird.
¹²Werden für die Aufhängung des Fahrkorbs Seile oder Ketten verwendet, müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Seile oder Ketten vorhanden sein, die jeweils über ein eigenes Einhängesystem verfügen. ¹³Diese Seile oder Ketten dürfen keine Verbindungs- oder Spleißstellen aufweisen, soweit dies nicht für ihre Befestigung oder zum Anlegen einer Schlinge erforderlich ist.
1.4. Kontrolle der Belastung (einschließlich überhöhter Geschwindigkeit)
1.4.1. | Die Aufzüge sind so zu entwerfen, zu bauen und einzubauen, dass der Befehl zum Ingangsetzen nicht gegeben werden kann, solange Nennlast überschritten ist. |
1.4.2. | Die Aufzüge sind mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer auszurüsten.Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, die aufgrund der Auslegung ihres Antriebssystems keine überhöhte Geschwindigkeit erreichen können. |
1.4.3. | Hochgeschwindigkeitsaufzüge sind mit einer Geschwindigkeitskontroll- und -steuereinrichtung auszurüsten. |
1.4.4. | Aufzüge mit Treibscheibenantrieb sind so zu entwerfen dass die Treibfähigkeit der Zugseile auf der Treibscheibe gewährleistet ist. |
1.5. Triebwerk
1.5.1. | ¹⁹Jeder Personenaufzug muss über ein eigenes Triebwerk verfügen. ²⁰Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, bei denen die Gegengewichte durch einen zweiten Fahrkorb ersetzt werden. |
1.5.2. | Der Montagebetrieb muss sicherstellen, dass das Triebwerk eines Aufzugs und die dazugehörenden Einrichtungen außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht zugänglich sind. |
1.6. Steuereinrichtungen
1.6.1. | Die Steuereinrichtungen von Aufzügen, die für unbegleitete Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, müssen in geeigneter Weise entworfen und angeordnet sein. |
1.6.2. | Die Funktion der Steuereinrichtungen ist deutlich zu kennzeichnen. |
1.6.3. | Die Aufzüge einer Aufzuggruppe können gemeinsame oder zusammengeschaltete Rufsteuerkreise aufweisen. |
1.6.4. | Die elektrischen Betriebsmittel sind so zu installieren und zu schalten, dass
|
2. Risiko Für Personen außerhalb des Fahrkorbs
2.1. | Die Aufzüge sind so zu entwerfen und zu bauen, dass der Zugang zu dem vom Fahrkorb durchfahrenen Bereich außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht möglich ist. Bevor eine Person diesen Bereich betritt, muss ein Normalbetrieb des Aufzugs unmöglich gemacht werden. |
2.2. | Die Aufzüge sind so zu entwerfen und zu bauen, dass ein Risiko in den Endstellungen des Fahrkorbs eingequetscht zu werden, ausgeschaltet wird.Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieses Risikos vorgesehen werden, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung eingeräumt wird. |
2.3. | Die Ein- und Ausstiegsstellen sind mit Fahrschachttüren auszurüsten, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen eine ausreichende mechanische Festigkeit aufweisen.Eine Verriegelungsvorrichtung muss bei normalem Betrieb verhindern,
|
3. Risiko Für Personen innerhalb des Fahrkorbs
3.1. | Fahrkörbe von Aufzügen müssen — mit Ausnahme von Lüftungsöffnungen — durch vollflächige Wände, einschließlich Böden und Decken, völlig geschlossen und mit vollflächigen Türen ausgerüstet sein. Die Fahrkorbtüren sind so zu entwerfen und einzubauen, dass der Fahrkorb — mit Ausnahme der im dritten Absatz von Nummer 2.3 genannten Nachstellbewegungen — nicht in Bewegung gesetzt werden kann, solange die Türen nicht geschlossen sind, und dass er anhält, wenn die Türen geöffnet werden.Wenn das Risiko eines Absturzes zwischen Fahrkorb und Aufzugschacht besteht oder wenn kein Aufzugschacht vorhanden ist, müssen die Fahrkorbtüren bei einem Halt zwischen zwei Ebenen geschlossen und verriegelt bleiben. |
3.2. | Der Aufzug muss mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die bei Ausfall der Energieversorgung oder Versagen von Bauteilen den freien Fall oder unkontrollierte Bewegungen des Fahrkorbs verhindern.Die Fahrkorb-Fangvorrichtung muss von den Tragmitteln des Fahrkorbes unabhängig sein. ³⁹Diese Einrichtung muss in der Lage sein, den Fahrkorb bei seiner Nennlast und der vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit anzuhalten. ⁴⁰Der durch diese Einrichtung ausgelöste Anhaltevorgang darf bei allen Beladungszuständen keine für die Benutzer gefährliche Abbremsung bewirken. |
3.3. | Zwischen dem Boden des Aufzugschachts und dem Fahrkorbboden müssen Puffer eingebaut werden.In diesem Fall ist der in Nummer 2.2 genannte Freiraum bei vollständig zusammengedrückten Puffern zu messen. Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, deren Fahrkorb aufgrund des Entwurfs des Antriebssystems nicht in den Freiraum gemäß Nummer 2.2 einfahren kann. |
3.4. | Die Aufzüge müssen so entworfen und gebaut sein, dass sie nicht in Bewegung gesetzt werden können, wenn die in Nummer 3.2 genannte Einrichtung sich nicht in Betriebsstellung befindet. |
4. Sonstige Risiken
4.1. | Werden die Fahrschachttür oder die Fahrkorbtür oder beide Türen mechanisch bewegt, so muss die jeweilige Tür/müssen die jeweiligen Türen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die das Risiko, beim Öffnen oder Schließen eingequetscht zu werden, verhindert. |
4.2. | Fahrschachttüren, die zum Gebäudebrandschutz beitragen müssen, einschließlich Fahrschachttüren mit Glasflächen, müssen eine angemessene Feuerbeständigkeit aufweisen, die in ihrer Formstabilität sowie ihrer Isolierung (Sperre gegen Flammenausbreitung) und Wärmeübertragung (Wärmestrahlung) zum Ausdruck kommt. |
4.3. | Gegengewichte sind so einzubauen, dass das Risiko eines Zusammenstoßes mit dem Fahrkorb oder eines Absturzes auf den Fahrkorb ausgeschlossen ist. |
4.4. | Die Aufzüge müssen über Einrichtungen verfügen, mit deren Hilfe im Fahrkorb eingeschlossene Personen befreit und evakuiert werden können. |
4.5. | Die Fahrkörbe müssen über ein in beide Richtungen funktionierendes Kommunikationssystem verfügen, das eine ständige Verbindung mit einem Rettungsdienst ermöglicht. |
4.6. | Die Aufzüge sind so zu entwerfen und zu bauen, dass bei einem Überschreiten der vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchsttemperatur des Triebwerks die laufenden Fahrbewegungen zu Ende geführt, jedoch keine weiteren Steuerbefehle mehr angenommen werden. |
4.7. | Die Fahrkörbe sind so zu entwerfen und zu bauen, dass auch bei einem längeren Halt eine ausreichende Lüftung für die Insassen gewährleistet ist. |
4.8. | Der Fahrkorb sollte innen ausreichend beleuchtet werden, sobald er benutzt wird oder wenn eine Tür geöffnet wird; ferner ist eine Notbeleuchtung vorzusehen. |
4.9. | Das in Nummer 4.5 vorgesehene Kommunikationssystem und die in Nummer 4.8 vorgesehene Notbeleuchtung müssen so entworfen und gebaut sein, dass sie auch beim Ausfall der normalen Energieversorgung funktionieren. Sie müssen ausreichend lange funktionieren, um das normale Eingreifen der Rettungsdienste zu ermöglichen. |
4.10. | Die Steuerkreise von Aufzügen, die im Brandfall benutzt werden können, müssen so entworfen und hergestellt sein, dass die Bedienung bestimmter Ebenen ausgeschlossen werden kann und eine vorrangige Steuerung des Aufzugs durch die Rettungsdienste möglich ist. |
5. Kennzeichnung
5.1. | Außer den für jede Maschine erforderlichen Mindestangaben gemäß Anhang I Nummer 1.7.3 der Richtlinie 2006/42/EG muss jeder Fahrkorb ein deutlich sichtbares Schild aufweisen, auf dem die Nennlast in Kilogramm und die höchstzulässige Anzahl der beförderten Personen angegeben sind. |
5.2. | Ist der Aufzug so entworfen, dass sich die im Fahrkorb eingeschlossenen Personen ohne Hilfe von außen befreien können, so müssen die entsprechenden Anleitungen deutlich sichtbar im Fahrkorb angebracht sein. |
6. Betriebsanleitung
6.1. | Den in Anhang III genannten Sicherheitsbauteilen für Aufzüge ist eine Betriebsanleitung beizufügen, damit folgende Handlungen erfolgreich und gefahrlos durchgeführt werden können:
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6.2. | Jedem Aufzug ist eine Betriebsanleitung beizugeben. Die Betriebsanleitung enthält mindestens folgende Informationen:
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ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.
ANHANG II
A. INHALT DER EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE
Die EU-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge muss nachstehende Informationen umfassen:
B. INHALT DER EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR AUFZÜGE
Die EU-Konformitätserklärung für Aufzüge wird in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.2 abgefasst und enthält nachstehende Einzelheiten:
ANHANG III
LISTE DER SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE
1. | Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren; |
2. | Einrichtungen gemäß Anhang I Nummer 3.2, die einen Fall oder unkontrollierte Bewegungen des Fahrkorbs verhindern; |
3. | Geschwindigkeitsbegrenzer; |
4. |
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5. | Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Einrichtung zur Verhinderung eines Falls verwendet werden; |
6. | elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen. |
ANHANG IV
EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE
(Modul B)
A. EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
1. | Die EU-Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge untersucht und prüft und bescheinigt, dass der technische Entwurf des Sicherheitsbauteils für Aufzüge die anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I erfüllt und ermöglicht, dass ein Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, diese Anforderungen erfüllt. |
2. | Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl gestellt.Der Antrag enthält Folgendes:
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3. | ⁶⁹Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den in Nummer 1 genannten Bedingungen zu bewerten, und sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. ⁷⁰In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Sicherheitsbauteils für Aufzüge zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.Die technischen Unterlagen müssen, soweit relevant, Folgendes enthalten:
|
4. | Die notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben:
|
5. | ⁷⁴Erfüllt das Baumuster des Sicherheitsbauteils für Aufzüge die Bedingungen nach Nummer 1, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. ⁷⁵Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der EU-Baumusterprüfung, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen und die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden. Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Sicherheitsbauteile für Aufzüge mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt. Entspricht das Baumuster des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht den Bedingungen nach Nummer 1, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet. Die notifizierte Stelle bewahrt eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anlagen und Ergänzungen sowie der technischen Unterlagen und des Bewertungsberichts ab der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf. |
6. | ⁸⁰Die notifizierte Stelle informiert sich laufend über alle Änderungen im allgemein anerkannten Stand der Technik; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den Bedingungen nach Nummer 1 entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. ⁸¹Ist dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis. |
7. | Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die dessen Übereinstimmung mit den Bedingungen nach Nummer 1 oder den Bedingungen für die Gültigkeit der EU-Baumusterprüfbescheinigung beeinträchtigen können.⁸³Die notifizierte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Antragsteller mit, ob die EU-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt oder weitere Untersuchungen, Kontrollen oder Prüfungen nötig sind. ⁸⁴Gegebenenfalls stellt die notifizierte Stelle eine Ergänzung zur ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung aus oder verlangt, dass eine neue EU-Baumusterprüfbescheinigung beantragt wird. |
8. | Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung der Bescheinigungen und Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, die derartigen von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit. |
9. | ⁸⁷Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen können auf Verlangen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und der Ergänzungen dazu erhalten. ⁸⁸Auf Antrag können die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Abschrift der technischen Unterlagen sowie des Berichts über die durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen erhalten. |
10. | Der Hersteller bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und ihrer Anlagen und Ergänzungen für die einzelstaatlichen Behörden nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge 10 Jahre lang auf. |
11. | BevollmächtigterDer Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Nummer 2 genannten Antrag einreichen und die in den Nummern 7 und 10 genannten Pflichten erfüllen, sofern sie im Auftrag festgelegt sind. |
B. EU-Baumusterprüfung für Aufzüge
1. | Die EU-Baumusterprüfung für Aufzüge ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf eines Musteraufzugs oder eines Aufzug, für den ein Ausbau oder eine Abweichung nicht vorgesehen worden ist, untersucht und prüft und bescheinigt, dass der technische Entwurf des Musteraufzugs oder des Aufzugs den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I entspricht.Die EU-Baumusterprüfung eines Aufzugs umfasst die Untersuchung eines repräsentativen Musters eines vollständigen Aufzugs. |
2. | Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung wird vom Montagebetrieb oder von seinem Bevollmächtigten bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl gestellt.Der Antrag enthält Folgendes:
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3. | Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Konformität des Aufzugs mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I zu ermöglichen.Die technischen Unterlagen müssen, soweit relevant, Folgendes enthalten:
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4. | Die notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben:
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5. | ⁹⁹Die notifizierte Stelle erstellt einen Bewertungsbericht über die durchgeführten Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen und die dabei erzielten Ergebnisse. ¹⁰⁰Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Montagebetriebs. |
6. | ¹⁰¹Entspricht das Baumuster den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I für den betreffenden Aufzug, stellt die notifizierte Stelle dem Montagebetrieb eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. ¹⁰²Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Montagebetriebs, die Ergebnisse der EU-Baumusterprüfung, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen und die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden. Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle Angaben, die notwendig sind, um die Übereinstimmung der Aufzüge mit dem geprüften Baumuster bei der Endabnahme zu beurteilen. Entspricht das Baumuster nicht den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Montagebetrieb darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet. Die notifizierte Stelle bewahrt eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anlagen und Ergänzungen sowie der technischen Unterlagen und des Bewertungsberichts ab der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf. |
7. | ¹⁰⁷Die notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. ¹⁰⁸Ist dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle den Montagebetrieb davon in Kenntnis. |
8. | Der Montagebetrieb unterrichtet die notifizierte Stelle über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster — einschließlich Ausführungsarten, die in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen nicht enthalten sind —, die die Übereinstimmung des Aufzugs mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I oder den Bedingungen für die Gültigkeit der EU-Baumusterprüfbescheinigung beeinträchtigen können.¹¹⁰Die notifizierte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Montagebetrieb mit, ob die EU-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt oder weitere Untersuchungen, Kontrollen oder Prüfungen nötig sind. ¹¹¹Gegebenenfalls stellt die notifizierte Stelle eine Ergänzung zur ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung aus oder verlangt, dass eine neue EU-Baumusterprüfbescheinigung beantragt wird. |
9. | Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung der Bescheinigungen und Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, die von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Ergänzungen dazu mit. |
10. | ¹¹⁴Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen können auf Verlangen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und der Ergänzungen dazu erhalten. ¹¹⁵Auf Antrag können die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Abschrift der technischen Unterlagen sowie des Berichts über die durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen erhalten. |
11. | Der Montagebetrieb bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen einschließlich ihrer Anlagen und Ergänzungen für die einzelstaatlichen Behörden nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang auf. |
12. | BevollmächtigterDer Bevollmächtigte des Montagebetriebs kann den unter Nummer 2 genannten Antrag einreichen und die unter den Nummern 8 und 11 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind. |
ANHANG V
ENDABNAHME VON AUFZÜGEN
1. Die Endabnahme ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem eine notifizierte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein Aufzug, für den eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde oder der nach einem zugelassenen Qualitätssicherungssystem entworfen und hergestellt worden ist, den in Anhang I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen genügt.
2. Pflichten des Montagebetriebs
Der Montagebetrieb ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der eingebaute Aufzug die in Anhang I aufgeführten anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen sowie eine der beiden folgenden Anforderungen erfüllt:
3. Endabnahme
Die Endabnahme des vor dem Inverkehrbringen stehenden Aufzugs führt eine vom Montagebetrieb ausgewählte notifizierte Stelle durch, um die Konformität des Aufzugs mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I zu überprüfen.
3.1. | Der Montagebetrieb beantragt die Endabnahme bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl und legt der notifizierten Stelle folgende Unterlagen vor:
|
3.2. | Die Prüfungen umfassen mindestens eine der folgenden Optionen:
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3.3. | Die Prüfungen des Aufzugs umfassen mindestens Folgendes:
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4. Wenn der Aufzug den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I entspricht, bringt die notifizierte Stelle ihre Kennnummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 18 und 19 an oder lässt sie anbringen und stellt eine Endabnahmebescheinigung aus, in der die durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen aufgeführt sind.
Die notifizierte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anhang I Nummer 6.2 genannten Wartungshefts aus.
¹²⁹Falls die notifizierte Stelle die Ausstellung der Endabnahmebescheinigung verweigert, begründet sie dies ausführlich und gibt an, welche Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. ¹³⁰Wenn der Montagebetrieb erneut die Endabnahme beantragt, muss er dies bei derselben notifizierten Stelle tun.
5. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
5.1. | Der Montagebetrieb bringt im Fahrkorb jedes Aufzugs, der die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und neben dieser im Fahrkorb jedes Aufzugs unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an. |
5.2. | Der Montagebetrieb stellt für jeden Aufzug eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und bewahrt eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung und der Endabnahmebescheinigung nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs für die nationalen Behörden 10 Jahre lang auf. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. |
6. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können auf Verlangen ein Exemplar der Endabnahmebescheinigung erhalten.
7. Bevollmächtigter
Die in den Nummern 3.1 und 5 genannten Pflichten des Montagebetriebs können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.
ANHANG VI
KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE DER PRODUKTBEZOGENEN QUALITÄTSSICHERUNG BEI SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGE
(Modul E)
1. Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der produktbezogenen Qualitätssicherung bei Sicherheitsbauteilen für Aufzüge ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem eine notifizierte Stelle das Qualitätssicherungssystem eines Herstellers bewertet, um dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsbauteile für Aufzüge so hergestellt und überwacht werden, dass sie mit dem Baumuster übereinstimmen, das in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschrieben ist, den anwendbaren Anforderungen des Anhangs I entsprechen und bewirken, dass ein Aufzug, in den sie sachgemäß eingebaut sind, diese Anforderungen erfüllt.
2. Pflichten des Herstellers
Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. | Der Hersteller beantragt bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für Sicherheitsbauteile für betroffene Aufzüge.Der Antrag enthält Folgendes:
|
3.2. | Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Sicherheitsbauteil für Aufzüge geprüft und es werden geeignete Prüfungen gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den Bedingungen nach Nummer 1 sicherzustellen. ¹⁴⁰Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. ¹⁴¹Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung von Folgendem:
|
3.3. | Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von der Konformität mit diesen Anforderungen aus.Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen muss mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrungen mit der Bewertung der jeweiligen Aufzugtechnik und Kenntnis der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I verfügen. Das Audit umfasst auch einen Bewertungsbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe f genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit diesen Anforderungen sichergestellt ist. ¹⁴⁸Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. ¹⁴⁹Die Mitteilung muss das Ergebnis des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten. |
3.4. | Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System stets ordnungsgemäß und effizient betrieben wird. |
3.5. | Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter halten die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems auf dem Laufenden.Die notifizierte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem weiterhin den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entsprechen wird oder ob eine erneute Bewertung notwendig ist. ¹⁵³Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. ¹⁵⁴Die Mitteilung muss das Ergebnis der Prüfung und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten. |
4. Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle
4.1. | Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Pflichten aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. |
4.2. | Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle zu Bewertungszwecken Zugang zu den Einrichtungen, in denen Endabnahme, Prüfung und Lagerung stattfinden, und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:
|
4.3. | Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Auditbericht. |
4.4. | Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle die Örtlichkeiten des Herstellers, an denen die Endabnahme und die Prüfung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge durchgeführt werden, unangemeldet besichtigen.¹⁵⁹Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. ¹⁶⁰Sie stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung. |
5. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
5.1. | Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Sicherheitsbauteil für Aufzüge, das die Bedingungen nach Nummer 1 erfüllt, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an. |
5.2. | Der Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält eine Kopie davon nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge für die nationalen Behörden10 Jahre lang bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Sicherheitsbauteil für Aufzüge sie aufgestellt wurde. |
6. Der Hersteller hält nach dem Inverkehrbringen des letzten Sicherheitsbauteils für Aufzüge folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden 10 Jahre lang zur Verfügung:
7. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über Zulassungen, die sie erteilt hat.
Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der erteilten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen.
8. Bevollmächtigter
Die unter den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
ANHANG VII
KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG BEI SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGE
(Modul H)
1. Die Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge ist das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem eine notifizierte Stelle das Qualitätssicherungssystem eines Herstellers bewertet, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsbauteile für Aufzüge so entworfen, hergestellt, abgenommen und geprüft werden, dass sie den anwendbaren Anforderungen des Anhangs I entsprechen und ermöglichen, dass ein Aufzug, in den sie sachgemäß eingebaut sind, diese Anforderungen erfüllt.
2. Pflichten des Herstellers
Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für den Entwurf, die Herstellung, die Endabnahme und die Prüfung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. | Der Hersteller beantragt bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält Folgendes:
|
3.2. | Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge mit den Bedingungen nach Nummer 1 sicherstellen. ¹⁷¹Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. ¹⁷²Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:
|
3.3. | Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die Anforderungen nach Nummer 3.2 erfüllt. Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von der Konformität mit diesen Anforderungen aus.¹⁷⁶Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen muss mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrungen mit der Bewertung der jeweiligen Aufzugtechnik und Kenntnis der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I verfügen. ¹⁷⁷Das Audit umfasst auch einen Bewertungsbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe d genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit diesen Anforderungen sichergestellt ist. ¹⁷⁹Die Entscheidung wird dem Hersteller und gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten mitgeteilt. ¹⁸⁰Die Mitteilung enthält die Ergebnisse des Audit und eine Entscheidung über die Zulassung mit Angabe der Gründe. |
3.4. | Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System stets ordnungsgemäß und effizient betrieben wird. |
3.5. | Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.Die notifizierte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem weiterhin den Anforderungen nach Nummer 3.2 entsprechen wird oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. ¹⁸⁴Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. ¹⁸⁵Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Bewertung und die Entscheidung über die Zulassung mit Angabe der Gründe. |
4. Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle
4.1. | Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Pflichten aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. |
4.2. | Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle zu Bewertungszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere:
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4.3. | Die notifizierte Stelle führt regelmäßige Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über das Audit. |
4.4. | Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. ¹⁹⁰Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. ¹⁹¹Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht. |
5. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
5.1. | Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das die Bedingungen nach Nummer 1 erfüllt, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an. |
5.2. | Der Hersteller stellt für jedes Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält eine Kopie davon nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge 10 Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Sicherheitsbauteil für Aufzüge sie aufgestellt wurde. |
6. Der Hersteller hält nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden 10 Jahre lang zur Verfügung:
7. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen von umfassenden Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über Zulassungen, die sie erteilt hat.
Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der erteilten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen.
Die notifizierte Stelle bewahrt je ein Exemplar der erteilten Zulassung, ihrer Anlagen und Ergänzungen sowie der technischen Unterlagen nach der Erteilung 15 Jahre lang auf.
8. Bevollmächtigter
Die unter den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
ANHANG VIII
KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELPRÜFUNG BEI AUFZÜGEN
(Modul G)
1. Die Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung ist das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem eine notifizierte Stelle bewertet, ob ein Aufzug den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I genügt.
2. Pflichten des Montagebetriebs
2.1. | Der Montagebetrieb trifft alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität des Aufzugs mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I sicherstellen. |
2.2. | Der Montagebetrieb beantragt bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl die Einzelprüfung.Der Antrag muss enthalten:
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3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Konformität des Aufzugs mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I ermöglichen.
Die technischen Unterlagen enthalten mindestens Folgendes:
4. Überprüfung
Um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I zu kontrollieren, untersucht die vom Montagebetrieb ausgewählte notifizierte Stelle die technischen Unterlagen und den Aufzug und führt Prüfungen gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen oder gleichwertige Prüfungen durch. Die Prüfungen umfassen mindestens die in Anhang V Nummer 3.3 aufgeführten Prüfungen.
Wenn der eingebaute Aufzug den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I entspricht, stellt die notifizierte Stelle eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.
Die notifizierte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anhang I Nummer 6.2 genannten Wartungshefts aus.
²⁰⁹Falls die notifizierte Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung verweigert, muss sie dies ausführlich begründen und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen angeben. ²¹⁰Wenn der Montagebetrieb erneut eine Einzelprüfung beantragt, muss er dies bei derselben notifizierten Stelle tun.
Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der Konformitätsbescheinigung.
5. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
5.1. | Der Montagebetrieb bringt im Fahrkorb jedes Aufzugs, der die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und neben dieser im Fahrkorb jedes Aufzugs unter der Verantwortung der in Nummer 2.2 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an. |
5.2. | Der Montagebetrieb stellt für jeden Aufzug eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und bewahrt eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang für die nationalen Behörden auf. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. |
6. Der Montagebetrieb bewahrt nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs zusammen mit den technischen Unterlagen eine Abschrift der Konformitätsbescheinigung 10 Jahre lang für die nationalen Behörden auf.
7. Bevollmächtigter
Die in den Nummern 2.2 und 6 genannten Pflichten des Montagebetriebs können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.
ANHANG IX
KONFORMITÄT MIT DER BAUART MIT STICHPROBENARTIGER PRÜFUNG BEI SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGE
(Modul C 2)
1. Die stichprobenartige Prüfung der Konformität mit der Bauart ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem eine notifizierte Stelle Prüfungen an Sicherheitsbauteilen für Aufzüge durchführt, um sicherzustellen, dass sie der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Baumuster entsprechen, die anwendbaren Anforderungen des Anhangs I erfüllen und ermöglichen, dass ein Aufzug, in den sie ordnungsgemäß eingebaut sind, diese Anforderungen erfüllt.
2. Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fertigungsprozess und dessen Überwachung bewirken, dass die hergestellten Sicherheitsbauteile für Aufzüge die Bedingungen nach Nummer 1 erfüllen.
3. Die stichprobenartige Prüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl zu beantragen.
Der Antrag muss Folgendes enthalten:
4. ²²⁰ Die notifizierte Stelle führt in zufällig gewählten Abständen Prüfungen der Sicherheitsbauteile für Aufzüge durch oder lässt sie durchführen. ²²¹Eine von der notifizierten Stelle vor Ort entnommene geeignete Stichprobe der fertiggestellten Sicherheitsbauteile für Aufzüge wird untersucht, und es werden geeignete Prüfungen nach Maßgabe der einschlägigen harmonisierten Normen und/oder gleichwertige Prüfungen nach Maßgabe anderer einschlägiger technischer Spezifikationen vorgenommen, um die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit den Bedingungen nach Nummer 1 zu überprüfen. ²²²Stimmen eines oder mehrere der geprüften Sicherheitsbauteile für Aufzüge nicht mit diesen überein, trifft die notifizierte Stelle geeignete Maßnahmen.
Die bei der Prüfung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu berücksichtigenden Aspekte werden von allen mit diesem Verfahren befassten notifizierten Stellen einvernehmlich unter Berücksichtigung der wesentlichen Merkmale der Sicherheitsbauteile für Aufzüge festgelegt.
Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage der Untersuchungen und Prüfungen eine Bauartkonformitätsbescheinigung aus.
Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der Bauartkonformitätsbescheinigung.
5. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
5.1. | Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Sicherheitsbauteil für Aufzüge, das die Bedingungen nach Nummer 1 erfüllt, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 3 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an. |
5.2. | Der Hersteller stellt für jedes Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält eine Kopie davon nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge 10 Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Sicherheitsbauteil für Aufzüge sie aufgestellt wurde. |
6. Bevollmächtigter
Die Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind. Ein Bevollmächtigter darf nicht die in Nummer 2 festgelegten Pflichten des Herstellers erfüllen.
ANHANG X
KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE DER PRODUKTQUALITÄTSSICHERUNG BEI AUFZÜGEN
(Modul E)
1. Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem eine notifizierte Stelle das Produktqualitätssicherungssystem eines Montagebetriebs bewertet, um sicherzustellen, dass die Aufzüge der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Baumuster oder einem Aufzug entsprechen, der im Rahmen eines nach Anhang XI zugelassenen umfassenden Qualitätssicherungssystems entworfen und hergestellt wird, und dass sie den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I genügen.
2. Pflichten des Montagebetriebs
Der Montagebetrieb betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung des Aufzugs gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. | Der Montagebetrieb beantragt bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für Aufzüge.Der Antrag muss Folgendes enthalten:
|
3.2. | Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jeder Aufzug geprüft, und es werden geeignete Prüfungen gemäß einschlägigen harmonisierten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I sicherzustellen.²³⁵Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Regeln, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. ²³⁶Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen. Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:
|
3.3. | Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von der Konformität mit diesen Anforderungen aus.²⁴⁰Mindestens ein Mitglied des Auditteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der jeweiligen Aufzugtechnik und Kenntnis der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen in Anhang I verfügen. ²⁴¹Das Audit umfasst auch einen Bewertungsbesuch des Montagebetriebs und einen Besuch der Baustelle. ²⁴²Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb bekanntgegeben. ²⁴³Die Mitteilung enthält die Ergebnisse des Audit und eine Begründung der Bewertungsentscheidung. |
3.4. | Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die mit dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System weiter ordnungsgemäß und effizient betrieben wird. |
3.4.1. | Der Montagebetrieb informiert die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Systems. |
3.4.2. | Die notifizierte Stelle bewertet die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem weiterhin den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entsprechen wird oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.²⁴⁷Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb oder gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten mit. ²⁴⁸Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Bewertung und die Entscheidung über die Bewertung mit Angabe der Gründe. Die notifizierte Stelle bringt ihre Kennnummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 18 und 19 an oder lässt sie anbringen. |
4. Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle
4.1. | Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Montagebetrieb die Pflichten aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. |
4.2. | Der Montagebetrieb gewährt der notifizierten Stelle zu Bewertungszwecken Zugang zu den Montage-, Abnahme- und Prüfstandorten und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:
|
4.3. | Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt dem Montagebetrieb einen Auditbericht. |
4.4. | Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle auf den Baustellen des Montagebetriebs unangemeldete Besichtigungen durchführen.²⁵⁴Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems und des Aufzugs zu überprüfen. ²⁵⁵Die notifizierte Stelle übergibt dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht. |
5. Der Montagebetrieb hält nach dem Inverkehrbringen des letzten Aufzugs folgende Unterlagen 10 Jahre lang für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:
6. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über Zulassungen, die sie erteilt hat.
Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der erteilten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen.
7. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
7.1. | Der Montagebetrieb bringt im Fahrkorb jedes Aufzugs, der die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und neben dieser im Fahrkorb jedes Aufzugs unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an. |
7.2. | Der Montagebetrieb stellt für jeden Aufzug eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und bewahrt eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang für die nationalen Behörden auf. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. |
8. Bevollmächtigter
Die in den Nummern 3.1, 3.4.1, 5 und 7 genannten Pflichten des Montagebetriebs können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.
ANHANG XI
KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG MIT ENTWURFSPRÜFUNG BEI AUFZÜGEN
(Modul H1)
1. Die Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung bei Aufzügen ist das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem eine notifizierte Stelle das umfassende Qualitätssicherungssystem eines Montagebetriebs und gegebenenfalls den Entwurf der Aufzüge bewertet, um sicherzustellen, dass die Aufzüge den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I genügen.
2. Pflichten des Montagebetriebs
Der Montagebetrieb betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für den Entwurf, die Herstellung, Montage, den Einbau, die Endabnahme und die Prüfung der Aufzüge gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4. Die Angemessenheit des technischen Entwurfs wird gemäß Nummer 3.3 geprüft.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.
Der Antrag muss Folgendes enthalten:
²⁶⁷3.2. Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Konformität der Aufzüge mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I. Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Regeln, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. ²⁶⁸Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen eine einheitliche Auslegung der Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte ermöglichen.
Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:
3.3. Entwurfsprüfung
3.3.1. | Entspricht der Entwurf nicht vollständig den harmonisierten Normen, prüft die notifizierte Stelle, ob der Entwurf im Einklang mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I steht; ist dies der Fall, stellt sie dem Montagebetrieb eine EU-Entwurfsprüfbescheinigung aus, die die Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Angaben enthält. |
3.3.2. | Entspricht der Entwurf nicht den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Entwurfsprüfbescheinigung und unterrichtet den Montagebetrieb darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.²⁷²Die notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten sie darauf hin, dass der zugelassene Entwurf nicht mehr den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsvorschriften des Anhangs I entspricht, entscheidet sie, ob diese Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. ²⁷³Ist dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle den Montagebetrieb davon in Kenntnis. |
3.3.3. | ²⁷⁴Der Montagebetrieb unterrichtet die notifizierte Stelle, die die EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, über alle Änderungen an dem zugelassenen Entwurf, die dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. ²⁷⁵Solche Änderungen bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung durch die notifizierte Stelle, die die EU-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Entwurfsprüfbescheinigung. |
3.3.4. | Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Entwurfsprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller EU-Entwurfsprüfbescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Entwurfsprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen auf Verlangen alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit. ²⁷⁸Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen können auf Verlangen eine Abschrift der EU-Entwurfsprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen erhalten. ²⁷⁹Die Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Verlangen eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen. |
3.3.5. | Der Montagebetrieb hält ein Exemplar der EU-Entwurfsprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang für die nationalen Behörden bereit. |
3.4. Bewertung des Qualitätssicherungssystems
Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die Anforderungen nach Nummer 3.2 erfüllt. Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von der Konformität mit diesen Anforderungen aus.
²⁸³Mindestens ein Mitglied des Auditteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der jeweiligen Aufzugtechnik und Kenntnis der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I verfügen. ²⁸⁴Das Audit umfasst auch einen Bewertungsbesuch des Montagebetriebs und einer Baustelle.
Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 Buchstabe d genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Montagebetrieb in der Lage ist, die anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Aufzugs mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.
²⁸⁶Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb oder gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten mitgeteilt. ²⁸⁷Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Bewertung und eine Entscheidung über die Bewertung mit Angabe der Gründe.
3.5. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die mit dem Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System weiter ordnungsgemäß und effizient betrieben wird.
Der Montagebetrieb unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Systems.
Die notifizierte Stelle bewertet die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem weiterhin den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
²⁹¹Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb oder gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten mit. ²⁹²Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Bewertung und die Entscheidung über die Bewertung mit Angabe der Gründe.
Die notifizierte Stelle bringt ihre Kennnummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 18 und 19 an oder lässt sie anbringen.
4. Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle
4.1. | Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Montagebetrieb die Pflichten aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. |
4.2. | Der Montagebetrieb gewährt der notifizierten Stelle zu Bewertungszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere:
|
4.3. | Die notifizierte Stelle führt regelmäßige Audits durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht. |
4.4. | Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Montagebetrieb und auf Baustellen, auf denen Aufzüge eingebaut werden, unangemeldete Besichtigungen durchführen. ²⁹⁸Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. ²⁹⁹Sie stellt dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung. |
5. Der Montagebetrieb hält nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Aufzugs folgende Unterlagen 10 Jahre lang für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:
6. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen von umfassenden Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über Zulassungen, die sie erteilt hat.
Die notifizierte Stelle bewahrt je ein Exemplar der erteilten Zulassungen, ihrer Anlagen und Ergänzungen sowie der technischen Unterlagen von ihrer Erteilung an 15 Jahre lang auf.
Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der erteilten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen.
7. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
7.1. | Der Montagebetrieb bringt im Fahrkorb jedes Aufzugs, der die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und neben dieser im Fahrkorb jedes Aufzugs unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an. |
7.2. | Der Montagebetrieb stellt für jeden Aufzug eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und bewahrt eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang für die nationalen Behörden auf. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. |
8. Bevollmächtigter
Die in den Nummern 3.1, 3.3.3, 3.3.5, 5 und 7 genannten Pflichten des Montagebetriebs können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.
ANHANG XII
KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE DER PRODUKTIONSQUALITÄTSSICHERUNG BEI AUFZÜGEN
(Modul D)
1. Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung bei Aufzügen ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem eine notifizierte Stelle das Produktionsqualitätssicherungssystem eines Montagebetriebs bewertet, um sicherzustellen, dass die eingebauten Aufzüge dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Baumuster oder einem Aufzug entsprechen, der im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems nach Anhang XI zugelassen wird, und dass sie die anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I erfüllen.
2. Pflichten des Montagebetriebs
Der Montagebetrieb betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, die Montage, den Einbau, die Endabnahme und die Prüfung der Aufzüge gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. | Der Hersteller beantragt bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.Der Antrag muss Folgendes enthalten:
|
3.2. | Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Aufzüge mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I gewährleisten.³¹²Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Regeln, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. ³¹³Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen es ermöglichen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:
|
3.3. | Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die Anforderungen nach Nummer 3.2 erfüllt. Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von der Konformität mit diesen Anforderungen aus.Mindestens ein Mitglied des Auditteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der jeweiligen Aufzugtechnik und Kenntnis der wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I verfügen. Das Audit umfasst einen Bewertungsbesuch des Montagebetriebs und einer Baustelle. ³¹⁹Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb bekanntgegeben. ³²⁰Die Mitteilung enthält die Ergebnisse des Audits und die Entscheidung über die Bewertung mit Angabe der Gründe. |
3.4. | Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die mit dem umfassenden Qualitätssicherungssystem verbundenen Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System weiter ordnungsgemäß und effizient betrieben wird. |
3.4.1. | Der Montagebetrieb unterrichtet die notifizierte Stelle, die das umfassende Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Systems. |
3.4.2. | Die notifizierte Stelle bewertet die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem weiterhin den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entsprechen wird oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.³²⁴Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb oder gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten mit. ³²⁵Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Bewertung und die Entscheidung über die Bewertung mit Angabe der Gründe. Die notifizierte Stelle bringt ihre Kennnummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 18 und 19 an oder lässt sie anbringen. |
4. Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle
4.1. | Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Pflichten aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. |
4.2. | Der Montagebetrieb gewährt der notifizierten Stelle zu Bewertungszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Montage-, Einbau-, Abnahme-, Prüf- und Lagerstandorten und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:
|
4.3. | Die notifizierte Stelle führt regelmäßige Audits durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Auditbericht. |
4.4. | Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Montagebetrieb unangemeldete Besichtigungen durchführen. ³³¹Hierbei kann sie erforderlichenfalls Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. ³³²Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht. |
5. Der Montagebetrieb hält nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Aufzugs folgende Unterlagen 10 Jahre lang für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:
6. Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die Zulassungen von Produktionsqualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über Zulassungen, die sie erteilt hat.
Die notifizierte Stelle übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Abschrift der erteilten Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen.
7. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
7.1. | Der Montagebetrieb bringt im Fahrkorb jedes Aufzugs, der die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllt, die CE-Kennzeichnung und neben dieser im Fahrkorb jedes Aufzugs unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an. |
7.2. | Der Montagebetrieb stellt für jeden Aufzug eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und bewahrt eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang für die nationalen Behörden auf. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. |
8. Bevollmächtigter
Die in den Nummern 3.1, 3.4.1, 5 und 7 genannten Pflichten des Montagebetriebs können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.
ANHANG XIII
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit Änderungsrechtsakten
(gemäß Artikel 47)
Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1). | |
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). | Nur Anhang I Nummer 10 |
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24). | Nur Artikel 24 |
Verordnung (EU) Nr.1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). | Nur Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und Daten der Anwendung
(gemäß Artikel 45)
Richtlinie | Umsetzungsfrist | Datum der Anwendung |
95/16/EG | 1. Januar 1997 | 1. Juli 1997 |
2006/42/EG Artikel 24 | 29. Juni 2008 | 29. Dezember 2009 |
ANHANG XIV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass nur, wenn und soweit Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in den Sitzungen von Ausschüssen erörtert werden, Letztere als „Komitologie-Ausschüsse“ im Sinne der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gelten können. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.
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