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Verordnung (EU) 2012/1025

Verordnung (EU) 2012/1025

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

  • KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet

1.
„Norm“ eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
a)„internationale Norm“ : eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde;
b)„europäische Norm“ : eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde;
c)„harmonisierte Norm“ : eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde;
d)„nationale Norm“ : eine Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde;
2.
„Dokument der europäischen Normung“: jede sonstige technische Spezifikation mit Ausnahme europäischer Normen, die von einer europäischen Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wird, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist;
3.
„Normentwurf“: ein Schriftstück, das den Text von technischen Spezifikationen für ein bestimmtes Thema enthält und dessen Annahme nach dem einschlägigen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist, in der das Schriftstück als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur Stellungnahme oder für eine öffentliche Anhörung veröffentlicht wurde;
4.
„technische Spezifikation“: ein Schriftstück, in dem die technischen Anforderungen dargelegt sind, die ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung oder ein System zu erfüllen hat, und das einen oder mehrere der folgenden Punkte enthält:a) die Eigenschaften, die ein Produkt erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Leistung, Interoperabilität, Umweltverträglichkeit, Gesundheit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen an die Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung des Produkts sowie die Konformitätsbewertungsverfahren;b) die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 38 Absatz 1 AEUV, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, und Arzneimittel sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Produkte, sofern sie die Eigenschaften dieser Erzeugnisse beeinflussen;
c) die Eigenschaften, die eine Dienstleistung erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Leistung, Interoperabilität, Umweltverträglichkeit, Gesundheit oder Sicherheit, einschließlich der Anforderungen an die Informationen, die der Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen muss;
d) die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten  in Bezug auf ihre wesentlichen Eigenschaften;
5.
„technische IKT-Spezifikation“: eine technische Spezifikation im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien;
6.
„Produkt“: alle Produkte, die gewerblich hergestellt wurden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnisse auf Fischbasis;
7.
„Dienstleistung“: jede in Artikel 57 AEUV definierte selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
8.
„europäische Normungsorganisation“: eine in Anhang I aufgeführte Organisation;
9.
„internationale Normungsorganisation“: die Internationale Normenorganisation (ISO), die Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC) und die Internationale Fernmeldeunion (ITU);
10.
„nationale Normungsorganisation“: eine Organisation die der Kommission von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 dieser Verordnung mitgeteilt worden ist.