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Verordnung (EU) 2011/182

Verordnung (EU) 2011/182

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren

Art. 4 Beratungsverfahren

(1) Findet das Beratungsverfahren Anwendung, so gibt der Ausschuss — erforderlichenfalls auf der Grundlage einer Abstimmung — seine Stellungnahme ab. ²Im Falle einer Abstimmung gibt der Ausschuss seine Stellungnahme mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab.

(2) Die Kommission beschließt über den zu erlassenden Entwurf des Durchführungsrechtsakts; wobei sie soweit wie möglich das Ergebnis der Beratungen im Ausschuss und die abgegebene Stellungnahme berücksichtigt.