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Richtlinie (EU) 2014/33

Richtlinie (EU) 2014/33

Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge

  • KAPITEL III: KONFORMITÄT VON AUFZÜGEN UND SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGE

Art. 16 Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge

(1) Aufzüge müssen einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden:

a)
wenn sie nach einem Musteraufzug entworfen und hergestellt wurden, der einer EU-Baumusterprüfung gemäß Anhang IV Teil B unterzogen wurde,
i)der Endabnahme für Aufzüge nach Anhang V;
ii)Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung für Aufzüge nach Anhang X;
iii)Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung für Aufzüge nach Anhang XII;
b)
wenn sie unter Berücksichtigung eines Qualitätssicherungssystems nach Anhang XI entworfen und hergestellt wurden,
i)der Endabnahme für Aufzüge nach Anhang V;
ii)Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung für Aufzüge nach Anhang X;
iii)Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung für Aufzüge nach Anhang XII;
c)
Konformität auf der Grundlage der Einzelprüfung für Aufzüge nach Anhang VIII;
d)
Konformität auf der Grundlage der der umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung für Aufzüge nach Anhang XI.

(2) In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen muss die für den Entwurf und die Herstellung des Aufzugs zuständige Person der für den Einbau und die Prüfungen des Aufzugs zuständigen Person — sofern diese Personen nicht identisch sind — alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Einbau und die Prüfung des Aufzugs ordnungsgemäß und sicher durchgeführt werden können.

(3) Alle zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen eindeutig (mit Höchst- und Mindestwerten) angegeben werden.

(4) Die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der in Anhang I festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen darf rechnerisch und/oder anhand von Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.