ANHANG I
ANHANG I
LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT
- 1.
- Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern
- 2.
- Darlehensgeschäfte, insbesondere Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)
- 3.
- Finanzierungsleasing
- 4.
- Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates
- 5.
- Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit diese Tätigkeit nicht unter Nummer 4 fällt
- 6.
- Bürgschaften und Kreditzusagen
- 7.
- Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:
- a)
- Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.)
- b)
- Devisen
- c)
- Finanzterminkontrakten und Optionen
- d)
- Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten
- e)
- Wertpapieren
- 8.
- Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen
- 9.
- Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen
- 10.
- Geldmaklergeschäfte
- 11.
- Portfolioverwaltung und -beratung
- 12.
- Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung
- 13.
- Handelsauskünfte
- 14.
- Schließfachverwaltungsdienste
- 15.
- Ausgabe von E-Geld
Die Dienstleistungen und Tätigkeiten nach Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf Finanzinstrumente nach Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, unterliegen der gegenseitigen Anerkennung gemäß dieser Richtlinie.