freiRecht
Richtlinie (EU) 2013/36

Richtlinie (EU) 2013/36

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

ANHANG I

ANHANG I

LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT

1.
Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern
2.
Darlehensgeschäfte, insbesondere Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)
3.
Finanzierungsleasing

4.
Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 

5.
Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit diese Tätigkeit nicht unter Nummer 4 fällt
6.
Bürgschaften und Kreditzusagen
7.
Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:
a)
Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.)
b)
Devisen
c)
Finanzterminkontrakten und Optionen
d)
Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten
e)
Wertpapieren
8.
Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen
9.
Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen
10.
Geldmaklergeschäfte
11.
Portfolioverwaltung und -beratung
12.
Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung
13.
Handelsauskünfte
14.
Schließfachverwaltungsdienste
15.
Ausgabe von E-Geld

Die Dienstleistungen und Tätigkeiten nach Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf Finanzinstrumente nach Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, unterliegen der gegenseitigen Anerkennung gemäß dieser Richtlinie.