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Richtlinie (EU) 2013/36

Richtlinie (EU) 2013/36

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

  • TITEL VII: BEAUFSICHTIGUNG
    • KAPITEL 2: Überprüfungsverfahren
      • Abschnitt IV: Aufsichtsmaßnahmen und befugnisse

Art. 104 Aufsichtsbefugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 97, des Artikels 98 Absatz 4, des Artikels 101 Absatz 4 und der Artikel 102 und 103 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,

a)
von Instituten zu verlangen, dass sie über die Anforderungen gemäß Kapitel 4 dieser Richtlinie und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus Eigenmittel zur Unterlegung von nicht durch Artikel 1 jener Verordnung erfassten Risikokomponenten und Risiken vorhalten,
b)
eine Verstärkung der gemäß Artikel 73 und 74 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen,
c)
von Instituten die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen,
d)
Instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Aktiva vorzuschreiben,
e)
die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Instituts mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen,
f)
eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Instituten verbundenen Risikos zu verlangen,
g)
Instituten vorzuschreiben, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, sofern diese nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist,
h)
von Instituten zu verlangen, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen,
i)
Ausschüttungen oder Zinszahlungen eines Instituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Institut darstellt,
j)
zusätzliche Meldepflichten oder häufigere Meldungen, auch zur Eigenmittel- und Liquiditätslage vorzuschreiben,
k)
besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva,
l)
ergänzende Informationen zu verlangen.

(2) Die zuständigen Behörden schreiben die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a zumindest vor, wenn

a)
ein Institut die Anforderung nach den Artikeln 73 und 74 dieser Richtlinie oder nach Artikel 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt,
b)
Risiken oder Risikokomponenten durch die in Kapitel 4 dieses Titels oder in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht abgedeckt werden,
c)
andere Verwaltungsmaßnahmen allein voraussichtlich nicht zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien innerhalb eines angemessenen Zeitraums führen,
d)
die Überprüfung nach Artikel 98 Absatz 4 oder Artikel 101 Absatz 4 ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung des jeweiligen Ansatzes wahrscheinlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird,
e)
es wahrscheinlich ist, dass die Risiken trotz Erfüllung der anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterschätzt werden, oder
f)
ein Institut der zuständigen Behörde gemäß Artikel 367 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 meldet, dass die dort genannten Stresstests eine wesentliche Unzulänglichkeit der Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio anzeigen.

(3) Um auf der Grundlage der gemäß Abschnitt III durchgeführten Überprüfung und Bewertung die angemessene Eigenmittelhöhe festzulegen, prüfen die zuständigen Behörden, ob zur Unterlegung der tatsächlichen oder potenziellen Risiken eines Instituts zusätzliche, über die Eigenmittelausstattung hinausgehende Eigenmittelanforderungen festgelegt werden müssen, und tragen dabei Folgendem Rechnung:

a)
den quantitativen und qualitativen Aspekten des in Artikel 73 genannten Bewertungsverfahrens eines Instituts,
b)
den in Artikel 74 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen eines Instituts,
c)
dem Ergebnis der gemäß den Artikeln 97 oder 101 durchgeführten Überprüfung und Bewertung,
d)
der Bewertung des Systemrisikos.