Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG
TITEL I: GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Diese Richtlinie gilt für Institute.
(2) Artikel 30 gilt für lokale Firmen.
(3) Artikel 31 gilt für Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(4) Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 gelten für Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften mit Sitz in der Union.
(5) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:
(6) Die in Absatz 5 Nummer 1 und Nummer 3 bis 23 dieses Artikels genannten Körperschaften werden für die Zwecke von Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 wie Finanzinstitute behandelt.
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(2)
Wird in dieser Richtlinie auf das Leitungsorgan Bezug genommen und ist nach nationalem Recht vorgesehen, dass die Geschäftsleitungs- und die Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans verschiedenen Organen oder verschiedenen Mitgliedern innerhalb eines Organs zugewiesen ist, bezeichnet der Mitgliedstaat die gemäß seinem nationalen Recht jeweils verantwortlichen Organe oder Mitglieder des Leitungsorgans, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes angegeben ist.
TITEL II: ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. ²Sie setzen die Kommission und die EBA hiervon unter Angabe der etwaigen Aufgaben- und Funktionsverteilung in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Tätigkeiten von Instituten und, sofern anwendbar, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften überwachen, um zu beurteilen, ob die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Maßnahmen vorhanden sind, damit die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten können, um die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 durch Institute und gegebenenfalls durch Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu prüfen und etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die zur Ausübung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichts-, Ermittlungs- und Sanktionierungsaufgaben erforderlichen Sachkenntnisse, Ressourcen, operativen Kapazitäten, Befugnisse und Unabhängigkeit verfügen.
(5) Die Mitgliedstaaten machen den Instituten zur Auflage, den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt werden kann, ob die in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Vorschriften eingehalten werden. ²Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die internen Kontrollverfahren sowie die Verwaltung und die Rechnungslegung der Institute es gestatten, die Einhaltung der genannten Vorschriften jederzeit zu kontrollieren.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute sämtliche Transaktionen aufzeichnen und sämtliche Systeme und Verfahren, die dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, so dokumentieren, dass die zuständigen Behörden stets kontrollieren können, ob die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsaufgaben gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie jede andere Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden getrennt und unabhängig von den Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung von Instituten sind. ²Sie setzen die Kommission und die EBA hiervon unter Angabe der etwaigen Aufgabenverteilung in Kenntnis.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen für den Fall, dass andere als die zuständigen Behörden die Abwicklungsbefugnis besitzen, sicher, dass erstere bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und sich mit diesen beraten.
Die zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
TITEL III: VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUR TÄTIGKEIT VON KREDITINSTITUTEN
KAPITEL 1: Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. ²Unbeschadet der Artikel 10 bis 14 legen sie die Zulassungsbedingungen fest und teilen diese der EBA mit.
(2)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(3)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Mustertexte und Verfahren zur Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a aus.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(4) Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2015 vor.
(1) Die Mitgliedstaaten untersagen Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gewerbsmäßig zu betreiben.
(2) Von Absatz 1 ausgenommen sind die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern durch einen Mitgliedstaat, durch Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, durch internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie die im nationalen Recht oder Unionsrecht ausdrücklich genannten Fälle, sofern die entsprechenden Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken.
(1) Unbeschadet anderer allgemeiner Bedingungen, die im nationalen Recht festgelegt sind, verweigern die zuständigen Behörden die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn ein Kreditinstitut nicht über getrennte Eigenmittel verfügt oder wenn sein Anfangskapital weniger als 5 Millionen EUR beträgt.
(2) Das Anfangskapital umfasst nur einen oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die weitere Tätigkeit von am 15. Dezember 1979 bereits bestehenden Kreditinstituten, die die Bedingung getrennter Eigenmittel nicht erfüllen, zuzulassen. ²Sie können diese Kreditinstitute von der Pflicht befreien, die Bedingung nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu erfüllen.
(4) Besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als der in Absatz 1 genannte Betrag ist, können von den Mitgliedstaaten unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
(1)
Die zuständigen Behörden erteilen einem Kreditinstitut die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts nur sofern die tatsächliche Geschäftsleitung des antragstellenden Kreditinstituts in der Hand von mindestens zwei Personen liegt.
Sie verweigern eine derartige Zulassung, wenn die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen gemäß Artikel 91 Absatz 1 nicht erfüllen.
(2) Jeder Mitgliedstaat verlangt, dass
(1)
Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn ein Kreditinstitut ihnen nicht die Identität und die Höhe der Beteiligung der direkten oder indirekten Anteilseigner oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten, oder – falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind – die Identität und die Höhe der Beteiligung der 20 größten Anteilseigner oder Gesellschafter mitgeteilt hat.
Bei der Prüfung, ob die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, einschließlich nach Anhang I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG, halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig genutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(2) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Anteilseigner oder Gesellschafter den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen, insbesondere, wenn die Kriterien des Artikels 23 Absatz 1 nicht erfüllt sind. ²Artikel 23 Absätze 2 und 3 und Artikel 24 finden Anwendung.
(3)
Bestehen zwischen dem Kreditinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern.
Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften sie an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern.
Die zuständigen Behörden verlangen, dass die Kreditinstitute ihnen die angeforderten Angaben übermitteln, damit sie sich fortlaufend davon überzeugen können, dass die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt werden.
Verweigert eine zuständige Behörde die Erteilung einer Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, so teilt sie dies und die Gründe dafür dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Eingang der vollständigen für den Beschluss erforderlichen Angaben durch den Antragsteller mit.
In jedem Fall wird binnen zwölf Monaten nach Antragseingang über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung entschieden.
(1) Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, wenn das betreffende Kreditinstitut
(2) Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde die für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats, wenn das betreffende Kreditinstitut
(3) Die jeweils zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere dann, wenn sie die Eignung der Gesellschafter sowie den Leumund und die Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans, die an der Verwaltung eines anderen Unternehmens derselben Gruppe beteiligt sind, überprüfen. ²Sie tauschen alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Gesellschafter und des Leumunds und der Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans aus, die für die Erteilung der Zulassung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.
(1) Die zuständigen Behörden zeigen der EBA jede nach Artikel 9 erteilte Zulassung an.
(2) Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Firmen sämtlicher Kreditinstitute, denen eine Zulassung erteilt wurde, und aktualisiert diese regelmäßig.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA sämtliche Informationen über die Gruppe der Kreditinstitute im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen und organisatorischen Struktur der Gruppe und ihrer Unternehmensführung.
(4) Die Liste nach Absatz 2 dieses Artikels enthält auch die Firmen von Kreditinstituten, die nicht über das Kapital nach Artikel 12 Absatz 1 verfügen, und bezeichnet diese als solche.
(5) Die zuständigen Behörden zeigen der EBA jeden Entzug einer Zulassung und die Gründe hierfür an.
(1)
Die zuständigen Behörden dürfen ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Voraussetzungen jenes Artikels von den Anforderungen der Artikel 10 und 12 sowie des Artikels 13 Absatz 1 dieser Richtlinie befreien.
Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die Gewährung einer derartigen Befreiung geltendes nationales Recht beibehalten und anwenden, sofern es nicht mit dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013kollidiert.
(2)
Gewähren die zuständigen Behörden eine Befreiung im Sinne des Absatzes 1, gelten die Artikel 17, 33, 34 und 35, Artikel 36 Absätze 1 bis 3 und die Artikel 39 bis 46 sowie Titel VII Kapitel 2 Abschnitt II und Titel VII Kapitel 4 für die Gesamtheit der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Institute.
KAPITEL 2: Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden "interessierter Erwerber"), die beschlossen hat bzw. haben, an einem Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden "beabsichtigter Erwerb"), den für das Kreditinstitut, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Behörden diese Tatsache vor dem Erwerb schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den einschlägigen Informationen nach Artikel 23 Absatz 4 anzuzeigen hat bzw. haben. ²Die Mitgliedstaaten sind nicht gehalten, die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.
(2)
Die zuständigen Behörden bestätigen dem interessierten Erwerber umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang.
Die zuständigen Behörden verfügen über höchstens 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Anzeige nach Maßgabe der in Artikel 23 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind (im Folgenden "Beurteilungszeitraum"), um die Beurteilung nach Artikel 23 Absatz 1 (im Folgenden "Beurteilung") vorzunehmen.
Die zuständigen Behörden teilen dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Bestätigung des Eingangs der Anzeige mit, zu welchem Zeitpunkt der Beurteilungszeitraum abläuft.
(3)
Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls – spätestens am 50. ²Arbeitstag des Beurteilungszeitraums – weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung erforderlich sind. ³Eine derartige Anforderung ergeht schriftlich und führt die benötigten Informationen im Einzelnen auf.
⁴Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer ab dem Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers ausgesetzt. ⁵Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. ⁶Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.
(4) Die zuständigen Behörden dürfen die Aussetzung nach Absatz 3 Unterabsatz 2 um bis zu 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber in einem Drittland ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht einer Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie oder den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG oder 2004/39/EG unterliegt.
(5) Entscheiden die zuständigen Behörden nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzen sie den interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis. ²Vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. ³Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den zuständigen Behörden zu gestatten, derartige Informationen auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(6) Erheben die zuständigen Behörden innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen schriftlichen Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb, so gilt dieser als genehmigt.
(7) Die zuständigen Behörden können eine Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen an die Anzeige eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die zuständigen Behörden und die Genehmigung eines derartigen Erwerbs durch diese Behörden keine strengeren Anforderungen, als in dieser Richtlinie vorgesehen ist.
(9)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden nach Artikel 24 festzulegen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(1) Bei der Beurteilung der Anzeige nach Artikel 22 Absatz 1 und der Informationen nach Artikel 22 Absatz 3 haben die zuständigen Behörden im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf jenes Kreditinstitut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs anhand folgender Kriterien zu prüfen:
(2) Die zuständigen Behörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür berechtigte Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.
(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste der Informationen, die für die Beurteilung erforderlich sind und den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 1 zu übermitteln sind. ²Der Umfang der beizubringenden Informationen muss der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst sein. ³Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung nicht relevant sind.
(5) Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehr Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Kreditinstitut mitgeteilt, so hat die Behörde unbeschadet des Artikels 22 Absätze 2, 3 und 4 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.
(1) Die jeweils zuständigen Behörden arbeiten bei der Beurteilung umfassend zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:
(2) Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung erforderlich oder wesentlich sind. ²Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle wesentlichen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle erforderlichen Informationen von sich aus. ³In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Kreditinstitut zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken.
(1)
Erhält ein Kreditinstitut Kenntnis davon, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 25 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, so unterrichtet es die zuständigen Behörden über diesen Erwerb bzw. diese Veräußerung.
Kreditinstitute, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unterrichten die zuständigen Behörden mindestens jährlich über die Identität der Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Anteilseigner oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.
(2)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass – falls der Einfluss der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Personen sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte – die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. ²Diese Maßnahmen können in einstweiligen Verfügungen, Sanktionen, vorbehaltlich der Artikel 65 bis 72, gegen Mitglieder des Leitungsorgans oder Geschäftsleiter oder der Aussetzung der Ausübung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den Anteilseignern oder Gesellschaftern des betreffenden Kreditinstituts gehalten werden, bestehen.
Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Artikel 22 Absatz 1 festgelegten und den Artikeln 65 bis 72 unterliegenden Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen.
Für den Fall, dass eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wird, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, dass die Ausübung der entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder dass die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.
Bei der Prüfung, ob die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung im Sinne der Artikel 22, 25 und 26 erfüllt sind, werden die in den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.
Bei der Prüfung, ob die Kriterien des Artikels 26 für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute möglicherweise infolge der Emission von Finanzinstrumenten oder der Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
TITEL IV: ANFANGSKAPITAL VON WERTPAPIERFIRMEN
(1) Das Anfangskapital von Wertpapierfirmen umfasst lediglich einen oder mehrere der in Artikel 26 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile.
(2) Die nicht unter Artikel 29 fallenden Wertpapierfirmen verfügen über ein Anfangskapital von 730 000 EUR.
(1) Wertpapierfirmen, die nicht für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen in Bezug auf Finanzinstrumente eingehen, wohl aber im Kundenauftrag Gelder oder Wertpapiere verwalten und eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten, müssen ein Anfangskapital von mindestens 125 000 EUR haben:
(2) Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen, die Aufträge von Anlegern über Finanzinstrumente ausführen, gestatten, diese für eigene Rechnung zu halten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Betrag auf 50 000 EUR senken, wenn eine Firma weder dafür zugelassen ist, Kundengelder oder -wertpapiere zu halten, noch für eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen eingehen darf.
(4) Das Halten von Positionen in Finanzinstrumenten im Anlagebuch zwecks Anlage von Eigenmitteln gilt im Zusammenhang mit den in Absatz 1 aufgeführten Dienstleistungen oder für die Zwecke nach Absatz 3 nicht als Handel für eigene Rechnung.
(1)
Firmen im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen
Die in Unterabsatz 1 genannten Beträge werden regelmäßig von der Kommission überprüft.
(2) Ist eine Firma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch nach der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung eingetragen, so muss sie den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 jener Richtlinie genügen und
(1)
Abweichend von Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 und 3 und Artikel 30 können die Mitgliedstaaten die Zulassung von Wertpapierfirmen und unter Artikel 30 fallenden Firmen, die bereits am oder vor dem 31. Dezember 1995 bestanden, und deren Eigenmittel geringer sind als das für sie in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 vorgeschriebene Anfangskapital, verlängern.
²Die Eigenmittel dieser Wertpapierfirmen oder Firmen dürfen nicht unter den nach dem 23. März 1993 berechneten höchsten Bezugswert absinken. ³Der Bezugswert ist der durchschnittliche tägliche Betrag der Eigenmittel während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Berechnungsstichtag. ⁴Er wird alle sechs Monate für den vorangegangenen Sechsmonatszeitraum berechnet.
(2) Übernimmt eine andere natürliche oder juristische Person die Kontrolle einer unter Absatz 1 fallenden Wertpapierfirma oder Firma als die Person, die sie am oder vor dem 31. Dezember 1995 kontrolliert hat, müssen die Eigenmittel der betreffenden Wertpapierfirma bzw. Firma mindestens den in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 für sie vorgeschriebenen Betrag erreichen, außer bei einer mit Zustimmung der zuständigen Behörden erfolgten ersten Übertragung im Wege der Erbfolge nach dem 31. Dezember 1995, jedoch nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren ab dem Tag dieser Übertragung.
(3) Die Eigenmittel einer Firma, die durch den Zusammenschluss von zwei oder mehr Wertpapierfirmen oder unter Artikel 30 fallenden Firmen entstanden ist, brauchen den in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 für sie vorgeschriebenen Betrag nicht zu erreichen. ²Solange der in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 genannte Betrag nicht erreicht ist, dürfen die Eigenmittel der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Firma jedoch nicht niedriger sein als die Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Firmen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses.
(4) Die Eigenmittel von Wertpapierfirmen und unter Artikel 30 fallenden Firmen dürfen nicht unter den in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 und den Absätzen 1 und 3 genannten Betrag absinken.
(5)
Ist es nach Ansicht der zuständigen Behörden zur Sicherung der Solvenz solcher Wertpapierfirmen und Firmen erforderlich, dass die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllt sind, so kommen die Absätze 1, 2 und 3 nicht zur Anwendung.
TITEL V: BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FREIE NIEDERLASSUNG UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR
KAPITEL 1: Allgemeine Grundsätze
(1)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in der Liste in Anhang I genannten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 39 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 40 bis 46 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege der Erbringung von Dienstleistungen von jedem Finanzinstitut eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt werden können, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Kreditinstitute ist, dessen Satzung die Ausübung dieser Tätigkeiten gestattet und das alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats kontrollieren, ob die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1erfüllt sind; in diesem Fall stellen sie dem Finanzinstitut eine Bescheinigung aus, welche der in den Artikeln 35 und 39 genannten Anzeige beizufügen ist.
(2) Wenn ein Finanzinstitut im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 eine der festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, zeigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dies den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats an; die Tätigkeiten des betreffenden Finanzinstituts im Aufnahmemitgliedstaat unterliegen ab dann dessen Rechtsvorschriften.
(3)
Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend auf Tochterunternehmen eines Finanzinstituts im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Anwendung.
KAPITEL 2: Niederlassungsrecht von Kreditinstituten
(1) Ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, zeigt dies den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats an.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Anzeige gemäß Absatz 1 sämtliche nachstehenden Angaben vorzulegen hat:
(3)
Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats keinen Grund haben, in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Kreditinstituts anzuzweifeln, übermitteln sie die Angaben gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem betreffenden Kreditinstitut mit.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen außerdem die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen des Kreditinstituts nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit.
Abweichend von Unterabsatz 2 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in dem in Artikel 34 genannten Fall die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Finanzinstituts und die nach Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013errechneten Gesamtrisikobeträge von dessen Mutterkreditinstitut mit.
(4)
Lehnen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der Angaben nach Absatz 2 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ab, so nennen sie dem betroffenen Kreditinstitut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.
Im Falle einer solchen Ablehnung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.
(5)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben aus, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(6)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für derartige Mitteilungen aus.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(7) Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 5 und 6 bis zum 1. Januar 2014 vor.
(1) Bevor die Zweigstelle des Kreditinstituts ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Eingang der Angaben nach Artikel 35 über zwei Monate Zeit, um die Beaufsichtigung des Kreditinstituts gemäß Kapitel 4 vorzubereiten und – sofern erforderlich – die Bedingungen zu nennen, die aus Gründen des Allgemeininteresses für die Ausübung dieser Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat gelten.
(2) Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats oder – bei Nichtäußerung – nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
(3) Im Falle einer Änderung in den gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d übermittelten Angaben zeigt das Kreditinstitut den zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich an, damit die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Entscheidung nach einer Anzeige gemäß Artikel 35 und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eine Entscheidung hinsichtlich der Bedingungen für diese Änderung gemäß Absatz 1 treffen können.
(4) Bei Zweigstellen, die ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen haben, wird angenommen, dass das Verfahren nach Artikel 35 und nach den Absätzen 1 und 2 auf sie angewandt wurde. ²Ab 1. Januar 1993 gelten für sie die Vorschriften des Absatzes 3 und der Artikel 33 und 52 sowie des Kapitels 4.
(5)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben aus, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(6)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für derartige Anzeigen aus.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(7) Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 5 und 6 bis zum 1. Januar 2014 vor.
Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.
KAPITEL 3: Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
(1) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeit erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, zeigt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats an, welche der in der Liste in Anhang I genannten Tätigkeiten es ausüben möchte.
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bringen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 1 genannte Anzeige innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.
(3) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die von dem Kreditinstitut vor dem 1. Januar 1993 erworbenen Rechte zur Erbringung von Dienstleistungen.
(4)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben aus, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(5)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für derartige Mitteilungen aus.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(6)
Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 4 und 5 bis zum 1. Januar 2014 vor.
KAPITEL 4: Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet.
²Derartige Berichte werden nur für Informationszwecke oder statistische Zwecke, für die Anwendung des Artikels 51 Absatz 1 und für Aufsichtszwecke gemäß diesem Kapitel angefordert. ³Sie unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können insbesondere von den Kreditinstituten im Sinne von Unterabsatz 1 Informationen verlangen, anhand deren die betreffenden Behörden beurteilen können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 handelt.
(1)
Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 50 übermittelten Informationen fest, dass auf ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, einer der nachstehenden Sachverhalte im Zusammenhang mit den in diesem Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten zutrifft, so teilen sie dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit:
²Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich geeignete Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut die vorschriftswidrige Situation beendet oder Maßnahmen ergreift, um das Risiko einer Nichteinhaltung abzuwenden. ³Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Maßnahmen unverzüglich mit.
(2) Sind die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Ansicht, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihren Verpflichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht nachgekommen sind oder nicht nachkommen werden, so können sie die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. ²Wird die EBA im Einklang mit jenem Artikel tätig, so fasst sie innerhalb von 24 Stunden einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung. ³Die EBA kann den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei helfen, eine Einigung zu erzielen.
(1) In Krisensituationen und sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats noch keine Maßnahmen ergriffen haben oder Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 3 der Richtlinie 2001/24/EG noch ausstehen, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 41 die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz vor finanzieller Instabilität notwendig sind, die gemeinsame Interessen von Einlegern, Anlegern und Kunden im Aufnahmemitgliedstaat ernsthaft gefährden würde.
(2) Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, nämlich dem Schutz vor finanzieller Instabilität, die die gemeinsamen Interessen von Einlegern, Anlegern und Kunden im Aufnahmemitgliedstaat ernsthaft gefährden würde, stehen. ²Zu den Sicherungsmaßnahmen kann die Aussetzung von Zahlungen gehören. ³Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Gläubiger des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gegenüber den Gläubigern in anderen Mitgliedstaaten führen.
(3) Eine Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 wird unwirksam, wenn die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 3 der Richtlinie 2001/24/EG ergreifen.
(4) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beenden Sicherungsmaßnahmen, wenn diese ihrer Ansicht nach gemäß Artikel 41 hinfällig geworden sind, es sei denn, sie werden gemäß Absatz 3 unwirksam.
(5)
Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden über nach Absatz 1 ergriffene Sicherungsmaßnahmen unverzüglich unterrichtet.
²Erheben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder anderer betroffener Mitgliedstaaten Einwand gegen die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen, so können sie die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. ³Wird die EBA im Einklang mit jenem Artikel tätig, so fasst sie innerhalb von 24 Stunden einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung. ⁴Die EBA kann den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auch von Amts wegen dabei helfen, eine Einigung zu erzielen.
Dieses Kapitel hindert Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht daran, ihre Dienstleistungen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle im Aufnahmemitgliedstaat anzubieten, vorbehaltlich etwaiger für Form und Inhalt dieser Werbung geltender Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.
TITEL VI: BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN
(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland für die Aufnahme oder Fortführung der Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestimmungen an, welche diese Zweigstellen günstiger stellen würden als die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Union.
(2) Die zuständigen Behörden zeigen der Kommission, der EBA und dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission eingesetzten Europäischen Bankenausschuss alle Zulassungen von Zweigstellen an, die sie Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilen.
(3) Die Union kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die den Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Drittland die gleiche Behandlung im gesamten Gebiet der Union einräumen.
(1) Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus dem Rat Vorschläge unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern für nachstehende Kreditinstitute Abkommen über die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auszuhandeln:
(2) Die Abkommen gemäß Absatz 1 stellen insbesondere sicher,
(3) Unbeschadet des Artikels 218 AEUV prüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage.
(4)
Die EBA unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
TITEL VII: BEAUFSICHTIGUNG
KAPITEL 1: Grundsätze der Beaufsichtigung
Abschnitt I: Befugnisse und Pflichten von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten
(1) Die Beaufsichtigung eines Instituts, einschließlich der Aufsicht über die Tätigkeiten, die es im Einklang mit den Artikeln 33 und 34 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; diejenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.
(2) Absatz 1 steht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht entgegen.
(3) Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Instituts in einem anderen Mitgliedstaat enthalten.
(1) Bei der Beaufsichtigung der Tätigkeit von Instituten, die insbesondere über Zweigstellen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzstaat tätig sind, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen. ²Sie teilen einander alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse der Institute mit, die geeignet sind, die Aufsicht über die Institute und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung zu vereinfachen, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Institute, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit, Begrenzung von Großkrediten, andere Faktoren, die sich auf das von dem Institut ausgehende Systemrisiko auswirken können, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie interne Kontrolle zu erleichtern.
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich alle Informationen und Erkenntnisse über die Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Titel VII Kapitel 3 dieser Richtlinie in Bezug auf die von dem Institut über seine Zweigstellen ausgeübten Tätigkeiten, sofern derartige Informationen und Erkenntnisse für den Schutz von Einlegern oder Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat zweckdienlich sind.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich, wenn Liquiditätsengpässe auftreten oder aller Wahrscheinlichkeit nach zu erwarten sind. ²Sie übermitteln dabei außerdem Einzelheiten zur Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans und zu allen in diesem Kontext ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen.
(4)
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit, wie die von ihnen bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt worden sind, und liefern auf Aufforderung entsprechende Erläuterungen. ²Bleiben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach der Übermittlung der Informationen und Erkenntnisse bei der Einschätzung, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats keine angemessenen Maßnahmen ergriffen haben, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der EBA geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern, um dadurch die Interessen der Einleger, Anleger und sonstigen Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, zu schützen oder die Stabilität des Finanzsystems zu sichern.
³Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu ergreifenden Maßnahmen nicht einverstanden, können sie die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. ⁴Wird die EBA im Einklang mit jenem Artikel tätig, so fasst sie binnen eines Monats einen Beschluss.
(5) Die zuständigen Behörden können alle Fälle an die EBA verweisen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. ²Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBA in einer solchen Situation im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. ³Die EBA kann den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei helfen, eine Einigung über den Austausch von Informationen gemäß diesem Artikel zu erzielen.
(6)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben gemäß diesem Artikel aus.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(7)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Muster und Verfahren für die Informationsaustauschanforderungen, die geeignet sind, die Überwachung der Institute zu erleichtern, aus.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(8) Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 6 und 7 bis zum 1. Januar 2014 vor.
(1)
Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats können in Fällen, in denen Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragen, dass eine Zweigstelle eines Instituts, bei dem es sich nicht um eine unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallende Wertpapierfirma handelt, als bedeutend angesehen wird.
In dem Antrag werden die Gründe dafür genannt, warum die Zweigstelle als bedeutend angesehen werden soll, wobei insbesondere berücksichtigt wird,
Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und - sofern Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet - die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
⁴Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so entscheiden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst, ob die Zweigstelle bedeutend ist. ⁵Bei ihrer Entscheidung tragen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats etwaigen Auffassungen und Vorbehalten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Rechnung.
Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 werden in einem Dokument dargelegt und umfassend begründet, den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.
Die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend lässt die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden aufgrund dieser Richtlinie unberührt.
(2)
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, die Informationen nach Artikel 117 Absatz 1 Buchstaben c und d und nehmen die Aufgaben nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c genannten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats wahr.
Erhält die zuständige Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Artikels 114 Absatz 1, warnt sie unverzüglich die in Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 59 Absatz 1 genannten Stellen.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen bestehen, die Ergebnisse der Risikobewertungen der Institute mit derartigen Zweigstellen gemäß Artikel 97 und gegebenenfalls Artikel 113 Absatz 2. Sie übermitteln außerdem Entscheidungen aufgrund der Artikel 104 und 105, soweit diese Bewertungen und Entscheidungen für die betreffenden Zweigstellen relevant sind.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats konsultieren die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen bestehen, in Bezug auf die gemäß Artikel 86 Absatz 11 erforderlichen operativen Maßnahmen, sofern dies für die Liquiditätsrisiken aus der Währung des Aufnahmemitgliedstaats relevant ist.
Falls die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht konsultiert haben oder falls die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach einer derartigen Konsultation daran festhalten, dass die nach Artikel 86 Absatz 11 erforderlichen operative Maßnahmen nicht angemessen sind, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten.
(3)
Findet Artikel 116 keine Anwendung, so richten die zuständigen Behörden, die ein Institut mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten beaufsichtigen, unter eigenem Vorsitz ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 50 zu erleichtern. ²Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums werden nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich festgelegt. ³Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.
Bei der Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7, und die Pflichten nach Absatz 2 berücksichtigt.
⁵Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die zu prüfenden Maßnahmen. ⁶Des Weiteren informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.
(4)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu präzisieren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(5)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien festzulegen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(6) Die EBA legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2014 vor.
(1) Die Aufnahmemitgliedstaatensehen vor, dass, im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Instituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigstelle ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats – nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats – selbst oder durch ihre Beauftragten vor Ort Nachprüfungen der Informationen nach Artikel 50 und Inspektionen der Zweigstellen vornehmen können.
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können für die Zwecke der Inspektion von Zweigstellen auch auf eines der anderen in Artikel 118 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen.
(3) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sind befugt, im Einzelfall die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen von Instituten vor Ort nachzuprüfen und zu inspizieren und zu Aufsichtszwecken von einer Zweigstelle Informationen über deren Tätigkeiten anzufordern, sofern dies ihrer Ansicht nach für die Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats wichtig ist. ²Vor der Durchführung derartiger Nachprüfungen und Inspektionen konsultieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. ³Nach derartigen Nachprüfungen und Inspektionen übermitteln die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Instituts oder die Bewertung der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat zweckdienlich sind. ⁴Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats berücksichtigen diese Informationen und Erkenntnisse bei der Festlegung ihres aufsichtlichen Prüfungsprogramms nach Maßgabe von Artikel 99 gebührend, wobei sie auch der Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats Rechnung tragen.
(4)
Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen von Zweigstellenwerden gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgenommen, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden.
Abschnitt II: Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht
(1)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Vertrauliche Informationen, die diese Personen, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, so dass einzelne Kreditinstitute nicht identifiziert werden können; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.
Wurde jedoch gegen ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Zwangsabwicklung eingeleitet, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des betreffenden Kreditinstituts beteiligt sind, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden.
(2) Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, anderen für Kreditinstitute geltenden Richtlinien, und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, den Artikeln 31, 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und den Artikeln 31 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Informationen untereinander austauschen oder an den ESRB, die EBA oder die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ("ESMA") weiterleiten. Für diese Informationen gilt Absatz 1.
(3) Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden die Ergebnisse von im Einklang mit Artikel 100 oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durchgeführten Stresstests veröffentlichen oder der EBA diese Ergebnisse zur öffentlichen Bekanntgabe unionsweiter Stresstestergebnisse übermitteln.
Zuständige Behörden, die aufgrund des Artikels 53 vertrauliche Informationen erhalten, verwenden diese nur im Rahmen ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke:
Artikel 53 und 54 berühren nicht die dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 226 AEUV eingeräumten Prüfungsrechte.
Im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 können die Mitgliedstaaten und die EBA mit den zuständigen Behörden von Drittländern, den Aufsichtsbehörden dritter Länder oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen gemäß Artikel 56 und Artikel 57 Absatz 1 nur treffen, wenn für die weitergegebenen Informationen eine berufliche Geheimhaltungspflicht gilt, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist. ²Dieser Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.
Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 stehen einem Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats, zwischen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten oder zwischen zuständigen Behörden und den im Folgenden genannten Stellen nicht entgegen, wenn dieser im Rahmen der ihnen übertragenen Aufsichtsaufgaben stattfindet:
Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 stehen einer Übermittlung der Informationen an die mit der Verwaltung von Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen betrauten Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, nicht entgegen.
Für die übermittelten Informationen gilt in jedem Fall eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.
(1) Ungeachtet der Artikel 53, 54 und 55 können die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden zulassen, die zuständig sind für die Beaufsichtigung
(2) In den Fällen nach Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:
(3)
Ungeachtet der Artikel 53, 54 und 55 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen.
In diesen Fällen schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:
(4) Wenn die in Absatz 1 genannten Behörden oder Stellen bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, kann ein Mitgliedstaat die Möglichkeit des Austausches von Informationen nach Absatz 3 Unterabsatz 1 unter den Bedingungen des Absatzes 3 Unterabsatz 2 auf die betreffenden Personen ausdehnen.
(5) Die zuständigen Behörden teilen der EBA mit, welche Behörden oder Stellen Informationen gemäß diesem Artikel erhalten dürfen.
(6) Für die Anwendung von Absatz 4 teilen die in Absatz 3 genannten Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden, die die Informationen erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und welches deren genaue Aufgabe ist.
(1)
Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass eine zuständige Behörde den nachstehend genannten Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Informationen übermittelt:
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Hindernisse zu beseitigen, die zuständige Behörden davon abhalten, Informationen im Einklang mit Unterabsatz 1 zu übermitteln.
(2) Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass Behörden oder Stellen nach Absatz 1 den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die zuständige Behörden für die Zwecke des Artikels 54 möglicherweise benötigen.
(3) Für die in gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden in Krisensituationen im Sinne des Artikels 114 Absatz 1 Informationen an die Zentralbanken des ESZB unverzüglich weitergeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung von Zahlungsverkehrs- sowie Clearing- und Abwicklungssystemen und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind; das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben relevant sind.
(1)
Unbeschadet des Artikels 53 Absatz 1 und des Artikels 54 können die Mitgliedstaaten durch nationales Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer zentralstaatlichen Behörden, die für das Recht über die Beaufsichtigung von Instituten, Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.
²Solche Informationen dürfen jedoch nur weitergegeben werden, wenn dies aus Aufsichtsgründen und aufgrund von Präventiv- und Abwicklungsmaßnahmen für insolvenzbedrohte Institute erforderlich ist. ³Unbeschadet des Absatzes 2 unterliegen Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.
In Krisensituationen im Sinne des Artikels 114 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen, die für Dienststellen im Sinne des Unterabsatzes 1 relevant sind, an alle betroffenen Mitgliedstaaten weiterzugeben.
(2)
Die Mitgliedstaaten können die Weitergabe bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten an ihre jeweiligen nationalen parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen unter folgenden Bedingungen zulassen:
Umfasst die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung die Verarbeitung personenbezogener Daten, so halten die in Unterabsatz 1genannten Einrichtungen bei der Verarbeitung derartiger Daten die maßgebenden nationalen Umsetzungsvorschriften für die Richtlinie 95/46/EG ein.
(1) Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die in den Artikeln 53, 54 und 55 genannten Informationen einer Clearingstelle oder einer ähnlichen, gesetzlich für die Erbringung von Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem ihrer nationalen Märkte anerkannten Stelle übermitteln, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen – oder auch nur möglichen Verstößen – der Marktteilnehmer sicherzustellen. ²Für die erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die gemäß Artikel 53 Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem in Absatz 1 genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen mitgeteilt haben, weitergegeben werden.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie geschieht unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Abschnitt III: Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind
(1)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen zugelassene Person, die bei einem Institut die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen , in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss oder in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, zumindest dazu verpflichtet ist, den zuständigen Behörden umgehend alle dieses Institut betreffende Sachverhalte oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die möglicherweise
Die Mitgliedstaaten schreiben zumindest vor, dass eine Person im Sinne des Unterabsatzes 1ferner dazu verpflichtet ist, sämtliche Sachverhalte oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei Wahrnehmung einer der in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben in einem Unternehmen Kenntnis erhält, das aufgrund eines Kontrollverhältnisses zu dem Institut, bei dem sie diese Aufgabe wahrnimmt, in enger Verbindung steht.
(2)
Macht eine gemäß der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Person den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über einen der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Offenlegungsbeschränkung und zieht für diese Person keinerlei Haftung nach sich. ²Eine solche Mitteilung ergeht gleichzeitig auch an das Leitungsorgan des Instituts, sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.
Abschnitt IV: Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und Rechtsmittel
(1) Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichtsbefugnissen auszustatten, die ihnen ein Eingreifen in die Tätigkeit von Instituten ermöglichen, darunter insbesondere das Recht zum Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18, die nach Artikel 102 erforderlichen Befugnisse sowie die Befugnisse nach den Artikeln 104 und 105.
(2) Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften auf eine der folgenden Arten aus:
(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 64 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Anwendung kommen, und ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Sanktionen und Maßnahmen erforderlich sind. ²Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen festzulegen, teilt er der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit. ³Die Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Gelten die Pflichten nach Absatz 1 für Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der Voraussetzungen des nationalen Rechts Sanktionen verhängt werden können.
(3) Die zuständigen Behörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. ²Unbeschadet anderer einschlägiger Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehören dazu
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für Folgendes vor:
(2)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:
Ist das Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet "Bruttoertrag" den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde.
(1) Dieser Artikel findet zumindest Anwendung, wenn
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:
Ist das Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe e Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet "Bruttoertrag" den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde.
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website mindestens alle unanfechtbaren Verwaltungssanktionen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängen, einschließlich Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, umgehend veröffentlichen, nachdem die betroffene Person über diese Sanktionen unterrichtet wurde.
Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung anfechtbarer Sanktionen zulässt, veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website umgehend auch Informationen über den Stand der jeweiligen Widersprüche und deren Ergebnisse.
(2)
Die zuständigen Behörden machen die Sanktionen in anonymisierter Form in einer Weise bekannt, die ihrem nationalen Recht entspricht, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
Ist abzusehen, dass die Umstände nach Unterabsatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums wegfallen werden, kann die Bekanntmachung nach Absatz 1 auch um diesen Zeitraum aufgeschoben werden.
(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass nach Absatz 1 oder 2 veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. ²Personenbezogene Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde geführt, wie nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.
(4) Die EBA legt der Kommission bis zum 18. Juli 2015 einen Bericht über die anonymisierte Bekanntmachung von Sanktionen durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vor, insbesondere wenn dabei erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufgetreten sind. ²Zusätzlich legt die EBA der Kommission einen Bericht über alle erheblichen Unterschiede in der Dauer der Veröffentlichung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vor.
(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA unter Einhaltung der beruflichen Geheimhaltungspflicht nach Artikel 53 Absatz 1 über alle Verwaltungssanktionen – einschließlich aller endgültigen Verbote –, die gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 verhängt wurden, einschließlich über alle jeweiligen Rechtsmittel und deren Ergebnisse. ²Die EBA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist. ³Diese Datenbank ist nur für die zuständigen Behörden zugänglich, und sie wird anhand der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.
(2) Überprüft eine zuständige Behörde den guten Leumund für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 121, so konsultiert sie die Datenbank der EBA über Verwaltungssanktionen. ²Bei einer Änderung des Stands eines Widerspruchs oder einem erfolgreichen Widerspruch löscht oder aktualisiert die EBA auf Antrag der zuständigen Behörden alle einschlägigen Einträge in der Datenbank.
(3) Die zuständigen Behörden prüfen ferner im Einklang mit ihrem nationalen Recht im Strafregister nach, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vorliegt. ²Für diese Zwecke findet ein Informationsaustausch im Einklang mit dem Beschluss 2009/316/JI und dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI gemäß der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht statt.
(4) Die EBA betreibt eine Website mit Links zu den gemäß Artikel 68 bekanntgemachten Verwaltungssanktionen der jeweiligen zuständigen Behörden und mit Angabe der Dauer, für die jeder Mitgliedstaat Verwaltungssanktionen veröffentlicht.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden wirksame und verlässliche Mechanismen schaffen, um zur Meldung von drohenden oder tatsächlichen Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei den zuständigen Behörden zu ermutigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
(3)
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Institute zu angemessenen Verfahren, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
²Ein derartiger Kanal kann auch durch von den Sozialpartnern getroffene Vereinbarungen bereitgestellt werden. ³Dabei wird derselbe Schutz wie in Absatz 2 Buchstabe b, c und d gewährt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Anwendung der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können. ²Sie stellen ferner sicher, dass Rechtsmittel eingelegt werden können, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.
KAPITEL 2: Überprüfungsverfahren
Abschnitt I: Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals
Die Institute verfügen über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
Diese Strategien und Verfahren werden regelmäßig intern überprüft, um zu gewährleisten, dass sie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts stets angemessen sind und keinen Aspekt außer Acht lassen.
Abschnitt II: Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Institute
Unterabschnitt 1: Allgemeine Grundsätze
(1) Die Institute verfügen über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, zählen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Kreditinstituts angemessen und lassen keinen Aspekt außer Acht. ²Den technischen Kriterien der Artikel 76 bis 95 wird Rechnung getragen.
(3)
Die EBA gibt im Einklang mit Absatz 2 Leitlinien für die in Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen heraus.
—————
(1) Die zuständigen Behörden erheben die gemäß den Offenlegungskriterien nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offengelegten Daten und nutzen diese, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen. ²Sie stellen der EBA diese Informationen zur Verfügung.
(2)
Die EBA gibt Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik heraus, die Grundsätzen gemäß den Artikeln 92 bis 95 entsprechen. Die Leitlinien tragen den in der Empfehlung der Kommission 2009/384/EG vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor enthaltenen Grundsätzen für eine solide Vergütungspolitik Rechnung.
Um für Mitarbeiterkategorien, die an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG beteiligt sind, Leitlinien für die Vergütungspolitik zu erstellen, arbeitet die ESMA eng mit der EBA zusammen.
Die EBA nutzt die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen, um Vergütungstrends und –praxis in der EU zu vergleichen.
(3)
Die zuständigen Behörden erheben Angaben dazu, wie viele natürliche Personen in den einzelnen Instituten eine Vergütung von 1 Mio. ²EUR oder mehr pro Geschäftsjahr - aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Mio. ³EUR - beziehen, und erfassen dabei auch deren Aufgabenbereiche, den betreffenden Geschäftsbereich und die wesentlichen Gehaltsbestandteile sowie Bonuszahlungen, langfristige Prämienzahlungen und Altersvorsorgebeiträge. ⁴Diese Informationen werden an die EBA weitergeleitet, die sie – aggregiert nach Herkunftsmitgliedstaaten – in einem gemeinsamen Berichtsformat veröffentlicht. ⁵Die EBA kann Leitlinien ausarbeiten, um die Anwendung dieses Absatzes zu erleichtern und die Kohärenz der erhobenen Daten sicherzustellen.
Unterabschnitt 2: Technische Kriterien für die Organisation und Behandlung von Risiken
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Strategien und Grundsätze für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, einschließlich solcher, die dem Institut aus seinem makroökonomischen Umfeld erwachsen, in Bezug auf die Phase des Konjunkturzyklus genehmigt und regelmäßig überprüft.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan der Erörterung von Risiken ausreichend Zeit widmet. ²Das Leitungsorgan beteiligt sich aktiv an der Steuerung aller in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezeichneten wesentlichen Risiken und stellt sicher, dass ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden; es beteiligt sich ferner an der Bewertung der Vermögenswerte sowie an der Verwendung externer Bonitätsbeurteilungen und interner Modelle im Zusammenhang mit solchen Risiken. ³Das Institut legt Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan fest, die alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementvorschriften sowie deren Änderungen abdecken.
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, einen Risikoausschuss einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in dem betreffenden Institut keine Führungsaufgaben wahrnehmen. ²Die Mitglieder des Risikoausschusses besitzen die zur vollständigen Erfassung und Überwachung von Risikostrategie und Risikobereitschaft des Instituts erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung.
³Der Risikoausschuss berät das Leitungsorgan zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und –strategie des Instituts und hilft ihm, die Umsetzung dieser Strategie durch die Geschäftsleitung zu beaufsichtigen. ⁴Die allgemeine Verantwortung für die Risiken verbleibt beim Leitungsorgan.
⁵Der Risikoausschuss überprüft, ob die Preise der den Kunden angebotenen Verbindlichkeiten und Anlagen dem Geschäftsmodell und der Risikostrategie des Instituts umfänglich Rechnung tragen. ⁶Spiegeln die Preise die Risiken entsprechend dem Geschäftsmodell und der Risikostrategie nicht korrekt wider, so legt der Risikoausschuss dem Leitungsorgan einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vor.
⁷Die zuständigen Behörden können einem Institut, das nicht nach Unterabsatz 1 als von erheblicher Bedeutung gilt, gestatten, den Risiko- und den Prüfungsausschuss im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie 2006/43/EG zu kombinieren. ⁸Die Mitglieder des kombinierten Ausschusses besitzen sowohl die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung, die im Risikoausschuss als auch die, die im Prüfungsausschuss benötigt werden.
(4)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss – sofern ein solcher eingerichtet wurde – angemessenen Zugang zu Informationen über die Risikosituation des Instituts und, soweit erforderlich und angebracht, zur Risikomanagementfunktion und zum Rat externer Sachverständiger haben.
²Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss – sofern ein solcher eingerichtet wurde – legen Art, Umfang, Format und Häufigkeit der risikobezogenen Informationen fest, die ihm vorzulegen sind. ³Um die Schaffung einer soliden Vergütungspolitik und -praxis zu unterstützen, prüft der Risikoausschuss unbeschadet der Aufgaben des Vergütungsausschusses, ob bei den vom Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von Einnahmen berücksichtigt werden.
(5)
Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission sicher, dass die Institute eine Risikomanagementfunktion besitzen, die vom operativen Geschäft unabhängig ist und über ausreichende Autorität, ausreichendes Gewicht, ausreichende Ressourcen und einen ausreichenden Zugang zum Leitungsorgan verfügt.
²Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Risikomanagementfunktion die Erkennung, Messung und entsprechende Meldung aller wesentlichen Risiken gewährleistet. ³Sie stellen sicher, dass die Risikomanagementfunktion aktiv an der Ausarbeitung der Risikostrategie des Instituts sowie an allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement beteiligt ist und in der Lage ist, einen vollständigen Überblick über das gesamte Risikospektrum des Instituts zu liefern.
Erforderlichenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Risikomanagementfunktion dem Leitungsorgan in dessen Aufsichtsfunktion auch unabhängig vom oberen Management unmittelbar Bericht erstatten und gegebenenfalls ihm gegenüber Besorgnis äußern und es warnen kann, wenn sich bestimmte riskante Entwicklungen auf das Institut auswirken oder auswirken könnten, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten des Leitungsorgans in seiner Aufsichts- und/oder Geschäftsleitungsfunktion gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
An der Spitze der Risikomanagementfunktion steht eine unabhängiges Mitglied der Geschäftsleitung, das eigens für diese Funktion zuständig ist. Wenn Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Instituts es nicht rechtfertigen, speziell zu diesem Zweck eine Person zu benennen, kann eine andere Führungskraft des Instituts diese Funktion wahrnehmen, sofern kein Interessenkonflikt besteht.
Der Leiter der Risikomanagementfunktion kann seines Amtes nicht ohne die vorherige Zustimmung des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion enthoben werden, und er hat bei Bedarf direkten Zugang zum Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion.
Die Anwendung dieser Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2006/73/EG auf Wertpapierfirmen.
(1) Die zuständigen Behörden halten Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, dazu an, interne Kapazitäten für die Kreditrisikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko verstärkt den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz zu verwenden, wenn ihre Risikopositionen in absoluten Zahlen bedeutend sind und sie gleichzeitig eine große Zahl bedeutender Gegenparteien haben. ²Die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird durch diesen Artikel nicht berührt.
(2) Die zuständigen Behörden wachen unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts darüber, dass dieses sich bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsurteile stützt.
(3)
Die zuständigen Behörden halten Institute unter Berücksichtigung ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte dazu an, interne Kapazitäten für die Risikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Schuldinstrumenten im Handelsbuch verstärkt interne Modelle zusammen mit internen Modellen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfall- und Migrationsrisiko zu verwenden, wenn ihre Positionen mit spezifischem Risiko absolut gesehen bedeutend sind und sie eine große Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten halten.
Die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitte 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird durch diesen Artikel nicht berührt.
(4)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Formulierung "Positionen mit spezifischem Risiko, die absolut gesehen bedeutend sind" in Absatz 3 Unterabsatz 1 genauer zu definieren und die Schwelle festzulegen, ab der eine große Zahl bedeutender Gegenparteien oder Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten gegeben ist. ²Sie legt der Kommission diese Entwürfe bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute, die interne Ansätze zur Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen oder Eigenmittelanforderungen, außer für das operationelle Risiko, anwenden dürfen, die Ergebnisse der Berechnungen ihrer internen Ansätze für diejenigen ihrer Risikopositionen oder Positionen, die in den Referenzportfolios enthalten sind, melden. ²Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden die Ergebnisse ihrer Berechnungen zusammen mit einer Erläuterung der dabei angewandten Methoden in angemessenen zeitlichen Abständen, jedoch mindestens jährlich.
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute den zuständigen Behörden und der EBA die Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 1 entsprechend dem von der EBA erstellten Musters gemäß Absatz 8 übermitteln. ²Erstellen zuständige Behörden spezifische Portfolios, so tun sie dies in Abstimmung mit der EBA und stellen sicher, dass die Institute die Ergebnisse der Berechnungen getrennt von den Ergebnissen der Berechnungen für die EBA-Portfolios melden.
(3)
Die zuständigen Behörden überwachen anhand der von den Instituten gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen die Spanne der risikogewichteten Positionsbeträge bzw. der Eigenmittelanforderungen, außer für das operationelle Risiko, für die Risikopositionen oder Geschäfte im Referenzportfolio, die sich aus den internen Ansätzen dieser Institute ergeben. Die zuständigen Behörden bewerten die Qualität dieser Ansätze mindestens jährlich und konzentrieren sich dabei insbesondere auf Folgendes:
Die EBA erstellt einen Bericht, um die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Qualität der internen Ansätze auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 2 zu unterstützen.
(4) Wenn bestimmte Institute erheblich von der Mehrheit der anderen Institute abweichen oder nur wenige Gemeinsamkeiten bei den Ansätzen bestehen, sodass sich eine weite Spanne an Ergebnissen ergibt, untersuchen die zuständigen Behörden die Gründe dafür und ergreifen Abhilfemaßnahmen, falls klar festgestellt werden kann, dass der Ansatz eines Instituts zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt, die nicht auf Unterschiede bei den zugrunde liegenden Risiken der Risikopositionen oder Positionen zurückgeführt werden kann.
(5) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Entscheidungen über die Angemessenheit von Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 mit dem Grundsatz übereinstimmen, dass solche Maßnahmen die Ziele eines internen Ansatzes aufrechterhalten müssen und daher
(6) Die EBA kann Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgeben, wenn sie dies aufgrund der Informationen und Bewertungen gemäß den Absätzen 2 und 3 für erforderlich hält, um die Aufsichtspraxis oder die Praxis der Institute in Bezug auf die internen Ansätze zu verbessern.
(7)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(8)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(9) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 1. April 2015 nach Beratung mit der EBA einen Bericht darüber, ob der Vergleich interner Modelle einschließlich ihres jeweiligen Anwendungsbereichs funktioniert. ²Gegebenenfalls wird im Anschluss an den Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Risiken aus Verbriefungen, bei denen die Kreditinstitute als Anleger, Originator oder Sponsor auftreten, einschließlich Reputationsrisiken (wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen), mittels angemessener Grundsätze und Verfahren bewertet und erfasst werden, um zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung in der Risikobewertung und den Entscheidungen der Geschäftsleitung in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.
(2) Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass Institute, die Originator revolvierender Verbriefungen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung sind, über Liquiditätspläne verfügen, die den Auswirkungen sowohl einer planmäßigen wie auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Grundsätze und Verfahren vorhanden sind, um alle wesentlichen Ursachen und Auswirkungen von Marktrisiken zu ermitteln, zu messen und zu steuern.
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute auch Maßnahmen bezüglich des Risikos eines Liquiditätsengpasses vorsehen, wenn die Verkaufsposition vor der Kaufposition fällig wird.
(3)
Das interne Kapital muss erhebliche Marktrisiken, die keiner Eigenmittelanforderung unterliegen, angemessen abdecken.
Institute, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihre Positionen in einer oder mehreren Aktien eines Aktienindexes gegen eine oder mehrere Positionen im Aktienindex-Future oder einem anderen Aktienindex-Produkt aufgerechnet haben, müssen über genügend internes Kapital zur Deckung des Basisrisikos von Verlusten für den Fall verfügen, dass der Wert des Terminkontrakts oder des anderen Produkts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Aktien entwickelt; Institute müssen ebenfalls über genügend internes Kapital verfügen, wenn sie entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten halten, deren Laufzeit oder Zusammensetzung oder beide nicht übereinstimmen.
Wenn Institute das Verfahren nach Artikel 345 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzen, stellen sie sicher, dass sie über ausreichend internes Kapital zur Deckung des Verlustrisikos verfügen, das zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung eingegangen wird, und dem nächsten Arbeitstag besteht.
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute ihr operationelles Risiko, einschließlich des Modellrisikos, und die Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen, mit Hilfe von Grundsätzen und Verfahren bewerten und steuern. ²Die Institute legen fest, was für die Zwecke dieser Grundsätze und Verfahren ein operationelles Risiko darstellt.
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.
(1) Damit die Institute stets über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Institute solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme haben, mit denen sie das Liquiditätsrisiko über eine angemessene Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, ermitteln, messen, steuern und überwachen können. ²Diese Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme werden auf Geschäftsfelder, Währungen, Zweigniederlassungen und Rechtssubjekte zugeschnitten und umfassen unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken.
(2) Die in Absatz 1 genannten Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme müssen der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Institute sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz angemessen sein und die Bedeutung des Instituts in jedem Mitgliedstaat, in dem es tätig ist, widerspiegeln. ²Die Institute teilen allen relevanten Geschäftsbereichen die Risikotoleranz mit.
(3)
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute - unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte über Liquiditätsrisikoprofile verfügen, die dem Profil entsprechen, das für ein gut funktionierendes und solides System erforderlich ist, und nicht über dieses hinausgehen.
Die zuständigen Behörden überwachen die Entwicklungen in Bezug auf die Liquiditätsrisikoprofile, z. B. in den Bereichen Struktur und Umfang eines Produkts, Risikomanagement, Refinanzierungsstrategien und Refinanzierungskonzentrationen.
Die zuständigen Behörden ergreifen wirksame Maßnahmen, wenn Entwicklungen gemäß Unterabsatz 2 die Destabilisierung einzelner Institute oder des Systems zur Folge haben könnten.
Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über alle gemäß Unterabsatz 3 durchgeführten Maßnahmen.
Die EBA gibt gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Empfehlungen heraus.
(4) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute Methoden zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von Refinanzierungspositionen entwickeln. ²Diese Methoden stützen sich u. a. auf die aktuellen und erwarteten wesentlichen Zahlungsströme in und aus Vermögenswerte(n), Passivpositionen und außerbilanzielle Posten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, sowie die möglichen Auswirkungen des Reputationsrisikos.
(5) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute zwischen belasteten und unbelasteten Vermögenswerten, die jederzeit, insbesondere in Krisensituationen verfügbar sind, unterscheiden. ²Sie stellen ferner sicher, dass die Institute berücksichtigen, bei welcher juristischen Person die Vermögenswerte verwahrt werden, in welchem Land sie mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie ihre Liquidierbarkeit, und sie überwachen, wie die Vermögenswerte zeitnah mobilisiert werden können.
(6) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute auch den geltenden gesetzlichen, sonstigen rechtlichen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelasteten Vermögenswerten zwischen juristischen Personen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Rechnung tragen.
(7) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute verschiedene Instrumente zur Minderung des Liquiditätsrisikos, einschließlich eines Systems von Obergrenzen und Liquiditätspuffern, um unterschiedlichen Krisensituationen standhalten zu können, sowie eine hinreichend diversifizierte Finanzierungsstruktur und den Zugang zu Finanzierungsquellen vorsehen. ²Diese Vorkehrungen werden regelmäßig überprüft.
(8) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute für Liquiditätspositionen und risikomindernde Faktoren Alternativszenarien in Betracht ziehen und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungsposition zugrunde liegen, mindestens jährlich überprüfen. ²Zu diesem Zweck müssen Alternativszenarien insbesondere außerbilanzielle Posten und andere Eventualverbindlichkeiten berücksichtigen, einschließlich solcher von Verbriefungszweckgesellschaften (SSPE) und anderen in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Zweckgesellschaften, bei denen das Institut als Sponsor auftritt oder wesentliche Liquiditätshilfe leistet.
(9) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute den potenziellen Auswirkungen institutsspezifischer, marktweiter und kombinierter Alternativszenarien Rechnung tragen. ²Dabei werden unterschiedliche Zeiträume und unterschiedlich schwere Krisensituationen berücksichtigt.
(10) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 8 genannten Alternativszenarien ihre Strategien, internen Grundsätze und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anpassen und wirkungsvolle Notfallpläne aufstellen.
(11) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute über Pläne zur Wiederherstellung der Liquidität verfügen, die angemessene Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Behebung möglicher Liquiditätsengpässe auch bei Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen. ²Sie stellen sicher, dass diese Pläne von den Instituten mindestens jährlich getestet, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 8 genannten Alternativszenarien aktualisiert, der Geschäftsleitung mitgeteilt und von diesem gebilligt werden, damit die internen Grundsätze und Verfahren entsprechend angepasst werden können. ³Die notwendigen operativen Maßnahmen werden von den Instituten im Voraus ergriffen, damit sichergestellt ist, dass die Liquiditätswiederherstellungspläne sofort umgesetzt werden können. ⁴Bei Kreditinstituten bestehen solche operativen Maßnahmen u. a. im Halten von Sicherheiten, die unmittelbar für eine Zentralbankrefinanzierung zur Verfügung stehen. ⁵Dazu zählt erforderlichenfalls auch das Vorhalten von Sicherheiten in der Währung eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, gegenüber denen das Kreditinstitut Risikopositionen hat, wobei, falls aus operativen Gründen notwendig, die Sicherheiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Währung die Forderung besteht, vorzuhalten ist.
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute über Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung verfügen. ²Indikatoren für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung sind u. a. die nach Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote und Inkongruenzen zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
(2)
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute das Risiko einer übermäßigen Verschuldung präventiv in Angriff nehmen und zu diesem Zweck der potenziellen Erhöhung dieses Risikos, zu der es durch erwartete oder realisierte Verluste und der dadurch bedingten Verringerung der Eigenmittel je nach geltenden Rechnungslegungsvorschriften kommen kann, gebührend Rechnung tragen. ²Zu diesem Zweck müssen die Institute im Hinblick auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung einer Reihe unterschiedlicher Krisensituationen standhalten können.
Unterabschnitt 3: Unternehmensführung
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die die wirksame und umsichtige Führung des Instituts gewährleisten und u. a. eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, festlegt, ihre Anwendung überwacht und dafür verantwortlich ist.
Diese Regelungen entsprechen den folgenden Grundsätzen:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen des Instituts überwacht und regelmäßig bewertet und angemessene Schritte zur Behebung etwaiger Defizite einleitet.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, einen Nominierungsausschuss einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in dem betreffenden Institut keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen.
Der Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
Ferner entscheidet der Nominierungsausschuss über eine Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, und erstellt eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, um diese Zielvorgabe zu erreichen. Die Zielvorgabe, die Strategie und ihre Umsetzung werden gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bekanntgemacht;
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Nominierungsausschuss soweit wie möglich und kontinuierlich, die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Leitungsorgans nicht von einer einzigen Person oder einer kleinen Gruppe von Personen in einer Weise beherrscht werden, die für die Interessen des Instituts als Ganzem von Nachteil ist.
Der Nominierungsausschuss muss auf alle Ressourcen zurückgreifen können, die er für angemessen hält, einschließlich externer Berater, und erhält vom Institut zu diesem Zweck angemessene Finanzmittel.
Ist das Leitungsorgan nach nationalem Recht in keiner Weise an der Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder beteiligt, findet dieser Absatz keine Anwendung.
(1) Ab dem 1. Januar 2015 verlangen die Mitgliedstaaten von jedem Institut, jährlich – aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen es über eine Niederlassung verfügt – die folgenden Angaben auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr offenzulegen:
(2) Ungeachtet von Absatz 1 verlangen die Mitgliedstaaten von den Instituten, dass sie die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c erstmals am 1. Juli 2014 offenlegen.
(3)
Alle in der Union zugelassenen Institute, die international als global systemrelevante Institute anerkannt sind, legen der Kommission die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d, e und f bis zum 1. Juli 2014 auf vertraulicher Basis vor. ²Die Kommission führt nach Konsultation – je nach Sachlage - der EBA, der EIOPA und der ESMA eine allgemeine Bewertung der möglichen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der Offenlegung derartiger Informationen durch, einschließlich der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, Investitionen und die Verfügbarkeit von Krediten sowie die Stabilität des Finanzsystems. ³Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 vor.
⁴Zeigt der Bericht der Kommission erhebliche nachteilige Auswirkungen auf, so zieht die Kommission die Vorlage eines geeigneten Gesetzgebungsvorschlags zur Änderung der Offenlegungspflicht gemäß Absatz 1 in Erwägung und kann im Einklang mit Artikel 145 Buchstabe h beschließen, die Einführung dieser Pflicht aufzuschieben. ⁵Die Kommission überprüft jährlich, ob es notwendig ist, den Aufschub zu verlängern.
(4) Die Angaben nach Absatz 1 werden im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft und – soweit möglich – als Anhang zum Jahresabschluss oder gegebenenfalls zum konsolidierten Abschluss des betreffenden Instituts veröffentlicht.
(5) Soweit zukünftige Rechtsakte der Union Offenlegungspflichten enthalten, die über die in diesem Artikel genannten Pflichten hinausgehen, findet dieser Artikel keine Anwendung mehr und wird dementsprechend gestrichen.
(1) Die Mitglieder des Leitungsorgans müssen allzeit ausreichend gut beleumundet sein und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen. ²Die Zusammensetzung des Leitungsorgans spiegelt ferner insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider. Die Mitglieder des Leitungsorgans erfüllen insbesondere die Anforderungen der Absätze 2 bis 8.
(2) Alle Mitglieder des Leitungsorgans wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in dem Institut ausreichend Zeit auf.
(3) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Instituts zu berücksichtigen. Ist das Institut aufgrund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte von erheblicher Bedeutung, dürfen die Mitglieder seines Leitungsorgans – es sei denn, sie vertreten den Mitgliedstaat – ab dem 1. Juli 2014 gleichzeitig nur eine der folgenden Kombinationen von Mandaten innehaben:
(4)
Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten als ein einziges Mandat:
(i) Instituten, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sofern die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, oder
(ii) Unternehmen (einschließlich Nichtfinanzunternehmen), an denen das Institut eine qualifizierte Beteiligung hält.
(5) Leitungs- oder Aufsichtsmandate in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, und Mandate als Vertreter eines Mitgliedstaats werden für die Zwecke des Absatzes 3 b nicht berücksichtigt.
(6) Die zuständigen Behörden können den Mitgliedern des Leitungsorgans erlauben, ein weiteres Aufsichtsmandat zu bekleiden. ²Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA regelmäßig über derartige Genehmigungen.
(7) Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts samt seiner Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung.
(8) Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen.
(9) Die Institute setzen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.
(10) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden verlangen von Instituten und deren Nominierungsausschüssen, dass sie bei der Berufung von Mitgliedern in das Leitungsorgan auf eine große Bandbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten achten und zu diesem Zweck eine Politik der Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans verfolgen.
(11) Die zuständigen Behörden erheben die Angaben, die gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlicht werden und nutzen sie, um die Methoden zur Förderung der Diversität zu vergleichen. ²Sie stellen der EBA diese Informationen zur Verfügung. ³Die EBA nutzt diese Informationen, um die Methoden zur Förderung der Diversität auf Unionsebene zu vergleichen.
(12)
Die EBA gibt Leitlinien heraus zu
Die EBA gibt diese Leitlinien bis zum 31. Dezember 2015 heraus.
(13) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung von Arbeitnehmern im Leitungsorgan nach Maßgabe des nationalen Rechts.
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Absatz 2 sowie die Artikel 93, 94 und 95 auf Institute auf Ebene der Gruppe, des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, einschließlich Unternehmen in Offshore-Finanzzentren, angewandt werden.
(2)
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute bei der Festlegung und Anwendung der Gesamtvergütungspolitik (einschließlich Gehältern und freiwilligen Altersvorsorgeleistungen) für verschiedene Mitarbeiterkategorien, einschließlich der Geschäftsleitung, der Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), der Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung der Einkommensstufe der Geschäftsleitung entspricht, sowie der Risikoträger, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, die nachstehenden Grundsätze in einer Art und einem Ausmaß anwenden, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sind:
(i) der festen Grundvergütung, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegeln sollte, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist, und
(ii) der variablen Vergütung, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung sowie die Leistungen widerspiegeln sollte, die über die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nach Maßgabe der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen.
(1)
Für variable Vergütungsbestandteile gelten zusätzlich zu Artikel 92 Absatz 2 und unter den dort genannten Bedingungen folgende Grundsätze:
(i) Der variable Bestandteil darf 100 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Höchstsatz festlegen.
³(ii) Die Mitgliedstaaten können den Anteilseignern oder Eigentümern oder Gesellschaftern des Instituts gestatten, einen höheren Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Vergütung zu billigen, sofern der variable Bestandteil insgesamt 200 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person nicht überschreitet. ⁴Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Höchstsatz festlegen.
Die Billigung einer höheren Quote gemäß Unterabsatz 1 erfolgt gemäß dem nachstehenden Verfahren:
⁹(iii) Die Mitgliedstaaten können Instituten gestatten, den Diskontsatz nach Unterabsatz 2 auf maximal 25 % des Gesamtwerts der variablen Vergütung anzuwenden, sofern sie in Instrumenten gezahlt wird, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden. ¹⁰Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Höchstsatz festlegen.
¹¹Die EBA arbeitet unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger Faktoren, einschließlich der Inflationsrate und des Risikos, wozu auch die Dauer der Zurückbehaltung zählt, Leitlinien für den anzuwendenden Nominaldiskontsatz aus und veröffentlicht diese bis zum 31. März 2014. Sie trägt dabei. ¹²In den Leitlinien der EBA für den Diskontsatz wird insbesondere geprüft, wie Anreize dafür geschaffen werden können, Instrumente zu verwenden, die für mindestens fünf Jahre zurückbehalten werden;
(i) Anteile oder gleichwertige Beteiligungen je nach Rechtsform des betreffenden Instituts bzw. bei nicht börsennotierten Instituten an Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente,
(ii) falls möglich andere Instrumente im Sinne der Artikel 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder andere Instrumente, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder abgeschrieben werden können, die in jedem Fall die Bonität des Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung für die Zwecke der variablen Vergütung geeignet sind.
¹³Die unter diesem Buchstaben genannten Instrumente werden für angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize nach den längerfristigen Interessen des Instituts auszurichten. ¹⁴Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder bestimmte Instrumente untersagen. Dieser Buchstabe findet sowohl Anwendung auf den gemäß Buchstabe m zurückbehaltenen Anteil der variablen Vergütungskomponente, als auch auf den nicht zurückbehaltenen Anteil;
¹⁵Der Anspruch auf die im Rahmen derartiger Zurückbehaltungsvereinbarungen zu zahlenden Vergütungen wird anteilig erworben. ¹⁶Bei einer besonders hohen variablen Vergütungskomponente werden mindestens 60 % des Betrags zurückbehalten. ¹⁷Die Dauer des Zurückbehaltungszeitraums wird unter Berücksichtigung des Geschäftszyklus, der Art der Geschäftstätigkeit, der damit verbundenen Risiken und der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters festgelegt;
Unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts wird die variable Vergütung in ihrer Gesamtheit bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis generell erheblich abgesenkt, wobei sowohl der aktuellen Vergütung als auch Kürzungen bei der Auszahlung zuvor erwirtschafteter Beträge (auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen) Rechnung getragen wird.
¹⁹Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen gelten für bis zu 100 % der gesamten variablen Vergütung. ²⁰Die Institute legen spezifische Kriterien für die Anwendung von Malus- und Rückforderungsvereinbarungen fest. Diese Kriterien betreffen insbesondere Situationen, in denen der Mitarbeiter
(i) an einem Verhalten, das für das Institut zu erheblichen Verlusten geführt hat, beteiligt oder dafür verantwortlich war;
(ii) die angemessenen Standards in Bezug auf Eignung und Verhalten nicht erfüllt hat;
Verlässt der Mitarbeiter das Institut vor Eintritt in den Ruhestand, werden freiwillige Altersversorgungsleistungen vom Institut für die Dauer von fünf Jahren in Form der unter Buchstabe l genannten Instrumente gehalten. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, werden ihm die freiwilligen Altersversorgungsleistungen vorbehaltlich einer fünfjährigen Sperrfrist in Form der unter Buchstabe l genannten Instrumente ausgezahlt;
(2)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Bezeichnung der Klassen von Instrumenten, die die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe l Ziffer ii erfüllen, sowie in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, aus.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. März 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, einen Vergütungsausschuss einrichten. ²Der Vergütungsausschuss ist so zu konstituieren, dass er die Vergütungspolitik und -praxis und die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig bewerten kann.
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass für die Ausarbeitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement des betreffenden Instituts auswirken und vom Leitungsorgan zu fassen sind, der Vergütungsausschuss zuständig ist. ²Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses und seine Mitglieder sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in dem betreffenden Institut keine Leitungsaufgaben wahrnehmen. ³Ist im nationalen Recht eine Arbeitnehmervertretung im Leitungsorgan vorgesehen, so umfasst der Vergütungsausschuss einen oder mehrere Vertreter der Arbeitnehmer. ⁴Bei der Vorbereitung solcher Beschlüsse trägt der Vergütungsausschuss den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessenträgern des Instituts sowie dem öffentlichen Interesse Rechnung.
Institute, die eine Website betreiben, erläutern darauf, wie sie die Anforderungen der Artikel 88 bis 95 erfüllen.
Abschnitt III: Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung
(1) Unter Berücksichtigung der technischen Kriterien des Artikels 98 überprüfen die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Institute zur Einhaltung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffen haben, und bewerten
(2) Die Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 erstreckt sich auf sämtliche Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(3) Die zuständigen Behörden stellen auf der Grundlage der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest, ob die von Instituten angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.
(4) Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des betreffenden Instituts die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest und tragen dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. ²Die Überprüfung und Bewertung wird bei Instituten, auf die sich das aufsichtliche Prüfungsprogramm nach Artikel 99 Absatz 2 erstreckt, mindestens jährlich auf den neuesten Stand gebracht.
(5) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass von einem Institut ein Systemrisiko gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgeht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die EBA unverzüglich über die Ergebnisse der Überprüfung unterrichten.
(1) Die von den zuständigen Behörden nach Artikel 97 durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst neben Kredit-, Markt- und operationellen Risiken zumindest
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe e führen die zuständigen Behörden regelmäßig eine umfassende Bewertung des gesamten Liquiditätsrisikomanagements der Institute durch und fördern die Entwicklung solider interner Methoden. ²Bei der Durchführung dieser Überprüfungen tragen die zuständigen Behörden der Rolle der Institute an den Finanzmärkten Rechnung. ³Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat tragen den möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung.
(3) Die zuständigen Behörden überwachen, ob ein Institut eine Verbriefung stillschweigend unterstützt hat. ²Wird festgestellt, dass ein Institut mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung tragen, dass das Institut auch künftig weitere Unterstützung für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikoübertragung erzielt.
(4) Um die Feststellung gemäß Artikel 97 Absatz 3 treffen zu können, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuchs es dem Institut ermöglichen, seine Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig und ohne nennenswerte Verluste zu veräußern oder abzusichern.
(5) Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden schließt auch das Zinsänderungsrisiko ein, dem die Institute bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt sind. ²Maßnahmen sind zumindest dann zu ergreifen, wenn der wirtschaftliche Wert eines Instituts aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung von 200 Basispunkten oder einer in den Leitlinien der EBA definierten Änderung um mehr als 20 % der Eigenmittel absinkt.
(6) Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden schließt auch das Risiko einer übermäßigen Verschuldung ein, wie es aus den Indikatoren für eine übermäßige Verschuldung hervorgeht, zu denen auch die gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Verschuldungsquote zählt. ²Wenn die zuständigen Behörden über die Angemessenheit der Verschuldungsquote von Instituten und der von diesen zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen entscheiden, tragen sie dem Geschäftsmodell dieser Institute Rechnung.
(7) Die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden erstreckt sich auch auf Regelungen zur Unternehmensführung und -kontrolle von Instituten, ihre Unternehmenskultur und die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten. ²Bei der Durchführung dieser Überprüfung und Bewertung erhalten die zuständigen Behörden zumindest Zugang zu den Tagesordnungen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung des Leitungsorgans.
(1) Die zuständigen Behörden legen mindestens einmal jährlich für die von ihnen beaufsichtigten Institute ein aufsichtliches Prüfungsprogramm fest. ²Dieses Programm trägt dem Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 Rechnung. Es enthält
(2) Aufsichtliche Prüfungsprogramme erstrecken sich auf folgende Institute:
(3) Falls dies im Rahmen vom Artikel 97 angemessen ist, werden bei Bedarf insbesondere die folgenden Maßnahmen getroffen:
(4) Die Festlegung eines aufsichtlichen Prüfungsprogramms durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Einzelfall die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen von Instituten gemäß Artikel 52 Absatz 3 vor Ort nachprüfen oder inspizieren.
(1) Die zuständigen Behörden führen bei den von ihnen beaufsichtigten Instituten soweit erforderlich, jedoch zumindest jährlich, aufsichtliche Stresstests durch, um den Prozess der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 zu erleichtern.
(2) Die EBA gibt Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden bei der Durchführung ihrer jährlichen aufsichtlichen Stresstests nach gemeinsamen Methoden verfahren.
(1) Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig, jedoch mindestens alle drei Jahre, ob die Institute die Anforderungen in Bezug auf Ansätze einhalten, die einer vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden bedürfen, ehe sie zur Berechnung von Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 herangezogen werden können. ²Dabei tragen sie insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit des Instituts und der Anwendung dieser Ansätze auf neue Produkte Rechnung. ³Werden bei dem internen Ansatz eines Instituts erhebliche Mängel in Bezug auf die Erfassung von Risiken festgestellt, so stellen die zuständigen Behörden sicher, dass diese beseitigt werden, oder ergreifen geeignete Maßnahmen, um ihre Folgen abzuschwächen, einschließlich dadurch, dass höhere Multiplikationsfaktoren oder Kapitalaufschläge vorgeschrieben oder andere angemessene und wirksame Maßnahmen ergriffen werden.
(2) Die zuständigen Behörden überprüfen und vergewissern sich insbesondere, ob das Institut bei diesen Ansätzen gut ausgearbeitete und aktuelle Techniken und Vorgehensweisen anwendet.
(3) Deuten bei einem internen Modell für das Marktrisiko zahlreiche Überschreitungen im Sinne des Artikels 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darauf hin, dass das Modell nicht oder nicht mehr präzise genug ist, widerrufen die zuständigen Behörden die Erlaubnis der zur Verwendung des internen Modells oder schreiben angemessene Maßnahmen vor, um die umgehende Verbesserung des Modells zu gewährleisten.
(4) Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Verwendung eines Ansatzes erhalten, ehe dieser zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 der Verordnung (EU) Nr575/2013 herangezogen wurde, erfüllt aber nicht mehr die Anforderungen für die Anwendung dieses Ansatzes, so verlangen die zuständigen Behörden von dem Institut entweder, ihnen glaubhaft nachzuweisen, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unerheblich sind, oder aber einen Plan für die zügige Rückkehr zur Regelkonformität vorzulegen, und setzen eine Frist für seine Durchführung. ²Wenn mit diesem Plan vollständige Konformität voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder die Frist unangemessen ist, verlangen die zuständigen Behörden Nachbesserungen des Plans. ³Ist das Institut voraussichtlich nicht in der Lage, die Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist wieder zu erfüllen und hat es gegebenenfalls nicht glaubhaft nachgewiesen, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung unerheblich sind, wird die Erlaubnis der Verwendung des Ansatzes widerrufen oder auf die Bereiche beschränkt, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können.
(5)
Um unionsweit kohärente, solide interne Ansätze zu gewährleisten, analysiert die EBA die internen Ansätze der einzelnen Institute und geht dabei auch der Frage nach, ob die Institute die Ausfalldefinition kohärent anwenden und wie sie vergleichbare Risiken oder Risikopositionen behandeln.
Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, die aufgrund dieser Analyse ermittelte Referenzwerte enthalten.
Die zuständigen Behörden tragen dieser Analyse und den Referenzwerten bei der Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze Rechnung.
Abschnitt IV: Aufsichtsmaßnahmen und befugnisse
(1) Die zuständigen Behörden verpflichten ein Institut, in folgenden Fällen frühzeitig die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 verfügen die zuständigen Behörden insbesondere über die in Artikel 104 genannten Befugnisse.
(1)
Stellen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 97 fest, dass Institute mit ähnlichen Risikoprofilen – beispielsweise aufgrund ähnlicher Geschäftsmodelle oder ähnlicher Belegenheit der Risikopositionen – ähnlichen Risiken ausgesetzt sind oder sein könnten oder für das Finanzsystem ein ähnliches Risiko darstellen, können sie den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 für diese Institute in ähnlicher oder gleicher Weise durchführen. Für diese Zwecke stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die notwendigen rechtlichen Befugnisse haben, um diesen Instituten die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ähnlicher oder derselben Weise aufzuerlegen, einschließlich insbesondere der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse gemäß den Artikeln 104, 105 und 106.
Die Arten von Instituten gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere anhand der Kriterien in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe j ermittelt werden.
(2) Wenden die zuständigen Behörden Absatz 1 an, zeigen sie dies der EBA an. ²Die EBA überwacht die Aufsichtspraxis und gibt Leitlinien für die Bewertung ähnlicher Risiken und zur Sicherstellung der unionsweit einheitlichen Anwendung von Absatz 1 heraus. ³Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.
(1) Für die Zwecke des Artikels 97, des Artikels 98 Absatz 4, des Artikels 101 Absatz 4 und der Artikel 102 und 103 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,
(2) Die zuständigen Behörden schreiben die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a zumindest vor, wenn
(3) Um auf der Grundlage der gemäß Abschnitt III durchgeführten Überprüfung und Bewertung die angemessene Eigenmittelhöhe festzulegen, prüfen die zuständigen Behörden, ob zur Unterlegung der tatsächlichen oder potenziellen Risiken eines Instituts zusätzliche, über die Eigenmittelausstattung hinausgehende Eigenmittelanforderungen festgelegt werden müssen, und tragen dabei Folgendem Rechnung:
Für die Zwecke der Festlegung angemessener Liquiditätsanforderungen auf der Grundlage der gemäß Abschnitt III durchgeführten Überprüfung und Bewertung beurteilen die zuständigen Behörden, ob es notwendig ist, eine besondere Liquiditätsanforderung vorzuschreiben, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wobei sie Folgendem Rechnung tragen:
Insbesondere sollten die zuständigen Behörden unbeschadet des Artikels 67 prüfen, ob Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich aufsichtlicher Abgaben anzuwenden sind, deren Höhe sich weitgehend an der Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition eines Instituts und den auf nationaler oder Unionsebene festgelegten Anforderungen an Liquidität und stabile Refinanzierung orientiert.
(1) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Institute zu verpflichten,
(2) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Mutterunternehmen dazu zu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe gemäß Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2 zu veröffentlichen.
(1)
Die zuständigen Behörden teilen der EBA Folgendes mit:
²Die EBA bewertet die Informationen der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Kohärenz der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung. ³Sie kann die zuständigen Behörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit um ergänzende Informationen bitten, um diese Bewertung abzuschließen.
(2)
Die EBA erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über den Grad der Angleichung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Kapitels.
Um den Grad der Angleichung zu erhöhen, führt die EBA vergleichende Analysen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durch.
(3)
Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, in denen das gemeinsame Verfahren und die gemeinsame Methode für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 97 und für die Bewertung der Strukturierung und Behandlung der in den Artikeln 76 bis 87 genannten Risiken, insbesondere in Bezug auf das Konzentrationsrisiko nach Artikel 81, in einer Weise präzisiert wird, die der Größe, Struktur und internen Organisation der Institute sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen ist.
Abschnitt V: Anwendungsebene
(1)
Die zuständigen Behörden verpflichten alle Institute, die weder ein Tochterunternehmen im Mitgliedstaat ihrer Zulassung und Beaufsichtigung noch ein Mutterunternehmen sind, und alle Institute, die nicht in die Konsolidierung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind, den Pflichten nach Artikel 73 auf individueller Basis nachzukommen.
Die zuständigen Behörden können auf die in Artikel 27 dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen an ein Kreditinstitut, im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verzichten.
Verzichten die zuständigen Behörden auf die Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gelten die Anforderungen des Artikels 73 auf individueller Basis.
(2) Die zuständigen Behörden verlangen von Mutterinstituten in einem Mitgliedstaat, die Pflichten nach Artikel 73 in dem in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
(3)
Die zuständigen Behörden verlangen von Instituten, die von einem Mutterunternehmen kontrolliert werden, bei dem es sich um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat handelt, die Pflichten nach Artikel 72 in dem in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise unter Zugrundelegung der konsolidierten Lage dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zu erfüllen.
Kontrolliert ein Mutterunternehmen, bei dem es sich um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat handelt, mehr als ein Institut, so gilt Unterabsatz 1 nur für das Institut, das gemäß Artikel 111 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt.
(4) Die zuständigen Behörden schreiben Tochterinstituten vor, die Anforderungen nach Artikel 73 auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen – sofern es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt – in einem Drittland ein Institut, ein Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG als Tochterunternehmen haben oder eine Beteiligung an einer solchen Gesellschaft halten.
(1) Die zuständigen Behörden schreiben den Instituten vor, die Pflichten nach Abschnitt II auf individueller Basis zu erfüllen, es sei denn, die zuständigen Behörden machen von der Ausnahmeregelung des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch.
(2) Die zuständigen Behörden schreiben den unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen vor, die Pflichten nach Abschnitt II auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen, zu gewährleisten, dass die Regelungen, Verfahren und Mechanismen des Abschnitts II kohärent und gut ineinander greifen und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können. ²Sie stellen insbesondere sicher, dass die unter diese Richtlinie fallenden Mutter- und Tochterunternehmen solche Regelungen, Verfahren und Mechanismen in ihren nicht unter diese Richtlinie fallenden Tochterunternehmen anwenden. ³Diese Regelungen, Verfahren und Mechanismen müssen ebenfalls kohärent und gut ineinander greifen, und die betreffenden Tochterunternehmen müssen ebenfalls alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorlegen können.
(3) Die aus Abschnitt II erwachsenden Pflichten in Bezug auf Tochterunternehmen, die selbst nicht dieser Richtlinie unterliegen, finden keine Anwendung, wenn das EU-Mutterinstitut oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen können, dass die Anwendung des Abschnitts II nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, widerrechtlich ist.
(1) Die zuständigen Behörden führen die Überprüfung und Bewertung nach Abschnitt III dieses Kapitels und die Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV dieses Kapitels auf der Anwendungsebene durch, die in Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die in jener Verordnung festgelegten Anforderungen vorgesehen ist.
(2)
Verzichten die zuständigen Behörden nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis, so gelten die Anforderungen des Artikels 97 für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen auf individueller Basis.
KAPITEL 3: Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
Abschnitt I: Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
(1) Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat oder ein EU-Mutterinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden ausgeübt, die die Zulassung erteilt haben.
(2) Handelt es sich beim Mutterunternehmen eines Instituts um eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder um eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden ausgeübt, die die Zulassung erteilt haben.
(3)
Haben Institute, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als Mutterunternehmen dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft, dieselbe gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von den Behörden ausgeübt, die für das in dem Mitgliedstaat, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, zugelassene Institut zuständig sind.
Haben Institute, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, als Mutterunternehmen mehr als eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der Behörde ausgeübt, die für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständig ist.
(4) Ist eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft Mutter von mehr als einem in der Europäischen Union zugelassenen Institut, von denen keines im Sitzland der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen wurde, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die das Institut mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat, das für die Zwecke dieser Richtlinie als das von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Institut betrachtet wird.
(5) In besonderen Fällen, in denen die Anwendung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Kriterien für bestimmte Institute und die relative Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen Ländern unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich von diesen Kriterien abweichen und für die Aufsicht auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. ²Die zuständigen Behörden geben dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA jede im Rahmen von Absatz 5 getroffene Vereinbarung.
(1) Zusätzlich zu den mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verbundenen Pflichten hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde folgende Aufgaben:
(2)
Versäumt es die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Aufgaben nach Absatz 1wahrzunehmen, oder arbeiten die zuständigen Behörden mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht in dem hierfür erforderlichen Maße zusammen, kann jede der betroffenen zuständigen Behörden die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten.
Die EBA kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung bei Uneinigkeiten bezüglich der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten gemäß diesem Artikel auch von Amts wegen unterstützen.
(3) Die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe c umfasst u. a. außergewöhnliche Maßnahmen im Sinne des Artikels 117 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 Buchstabe b, die Erstellung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallplänen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit.
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat zuständigen Behörden setzen alles daran, um in folgenden Punkten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen:
(2)
Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 werden getroffen:
In den gemeinsamen Entscheidungen werden auch die Risikobewertung, die die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 73 und 97 in Bezug auf Tochterunternehmen durchgeführt haben, gebührend berücksichtigt.
³Die gemeinsamen Entscheidungen wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem EU-Mutterinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird. ⁴Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer der anderen zuständigen Behörden die EBA. ⁵Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch von sich aus konsultieren.
(3)
Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen zu keiner gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86, 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 105 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach gebührender Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden in Bezug auf die Tochterunternehmen durchgeführten Risikobewertung getroffen. ²Hat eine der jeweils zuständigen Behörden bei Ablauf der Fristen nach Absatz 2 die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung ergangen ist, und entscheidet dann gemäß dem Beschluss der EBA. ³Die Fristen nach Absatz 2 gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne jener Verordnung. ⁴Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. ⁵Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder gegebenenfalls der Einmonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.
⁶Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 105 wird unter gebührender Berücksichtung der von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde geäußerten Standpunkte und Vorbehalte von den Behörden getroffen, die jeweils für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf Einzel- oder auf teilkonsolidierter Basis zuständig sind. ⁷Hat eine der zuständigen Behörden bei Ablauf einer der Fristen nach Absatz 2 die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellen die zuständigen Behörden ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung ergangen ist, und entscheiden dann gemäß dem Beschluss der EBA. ⁸Die Fristen nach Absatz 2 gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne jener Verordnung. ⁹Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. ¹⁰Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder gegebenenfalls der Einmonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.
¹¹Die Entscheidungen werden samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und tragen der Risikobewertung sowie den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Fristen nach Absatz 2 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. ¹²Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet das Dokument an alle betroffenen zuständigen Behörden und das EU-Mutterinstitut weiter.
Wurde die EBA konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.
(4)
Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 und die Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 treffen, werden von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.
²Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 und jede bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 getroffene Entscheidung werden jährlich oder unter außergewöhnlichen Umständen aktualisiert, d. h. wenn eine für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständige Behörde bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen schriftlichen, umfassend begründeten Antrag auf Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 105 stellt. ³In letztgenanntem Fall kann die Aktualisierung auf bilateraler Basis zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der ersuchenden zuständigen Behörde geregelt werden.
(5)
Zur Erleichterung gemeinsamer Entscheidungen arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um ein einheitliches Vorgehen bei der Beschlussfassung nach diesem Artikel in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über die Anwendung der Artikel 73, 86, 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 105 zu gewährleisten.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Juli 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(1)
Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder einer Situation widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen im Sinne des Artikels 51 errichtet wurden, gefährden könnte, alarmiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt II und gegebenenfalls der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG so rasch wie möglich die EBA und die in Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 59 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. ²Diesen Pflichten unterliegen alle zuständigen Behörden.
Erhält eine Zentralbank des ESZB Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Unterabsatzes 1, alarmiert sie so rasch wie möglich die in Artikel 112 genannten zuständigen Behörden und die EBA.
Die zuständige Behörde und die in Artikel 58Absatz 4 genannte Behörde nutzen so weit wie möglich die bestehenden Kommunikationswege.
(2) Benötigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, nimmt sie sofern möglich zu Letzterer Kontakt auf, um zu vermeiden, dass die anderen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden doppelt informiert werden.
(1)
Um eine wirksame Aufsicht zu schaffen und die Beaufsichtigung zu erleichtern, schließen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen zuständigen Behörden schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.
Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.
(2) Die für die Zulassung des Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Institut ist, zuständigen Behörden können ihre Aufsichtspflicht nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 im Wege einer bilateralen Vereinbarung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens gemäß dieser Richtlinie übernehmen. ²Die EBA wird über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen auf dem Laufenden gehalten. ³Sie leitet diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und den Europäischen Bankenausschuss weiter.
(1)
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der in den Artikeln 112 und 113 und in Artikel 114 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und gegebenenfalls – vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Absatz 2 und des Unionsrechts – eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden dritter Länder zu gewährleisten.
²Die EBA trägt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der in diesem Artikel genannten Aufsichtskollegien bei. ³Hierzu beteiligt sie sich im angemessenen Umfang an diesen Tätigkeiten und gilt zu diesem Zweck als zuständige Behörde.
Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:
(2) Die an den Aufsichtskollegien beteiligten zuständigen Behörden und die EBA arbeiten eng zusammen. ²Die Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt II und den Artikeln 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG hindern die zuständigen Behörden nicht daran, innerhalb der Aufsichtskollegien vertrauliche Informationen auszutauschen. ³Die Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien lassen die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberührt.
(3) Die Einrichtung und Arbeitsweise der Kollegien beruhen auf den schriftlichen Vereinbarungen gemäß Artikel 115, die nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde festgelegt werden.
(4)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu präzisieren.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(5)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien festzulegen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(6) Die für die Aufsicht über Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigstellen im Sinne des Artikels 51 errichtet wurden, sowie gegebenenfalls die Zentralbanken des ESZB und die zuständigen Behörden von Drittländern können, sofern für sie Geheimhaltungsvorschriften gelten, die nach Auffassung aller zuständigen Behörden den Vorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt II und gegebenenfalls Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG gleichwertig sind, an Aufsichtskollegien teilnehmen.
(7) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde führt bei den Sitzungen des Kollegiums den Vorsitz und entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. ²Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten. ³Des Weiteren informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig laufend und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.
(8) In der Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 7, und die Pflichten nach Artikel 51 Absatz 2 berücksichtigt.
(9)
Vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt II und gegebenenfalls Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich in Krisensituationen, und übermittelt der EBA alle Informationen, die für die Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderem Belang sind.
Bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden über die Funktionsweise der Aufsichtskollegien kann jede der betroffenen zuständigen Behörden die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten.
Die EBA kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung bei Uneinigkeiten bezüglich der Funktionsweise der Aufsichtskollegien gemäß diesem Artikel auch von Amts wegen unterstützen.
(1)
Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. ²Sie übermitteln einander alle Informationen, die für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragenen Aufsichtsaufgaben wesentlich oder zweckdienlich sind. ³Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor.
Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zusammen.
Die zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Informationen nach Unterabsatz 1 gelten als wesentlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Instituts oder eines Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat erheblich beeinflussen könnten.
⁷Insbesondere übermittelt die für EU-Mutterinstitute und Institute, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder von gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die die Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen. ⁸Bei der Festlegung des Umfangs der zweckdienlichen Informationen wird der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.
Die wesentlichen Informationen nach Unterabsatz 1 umfassen insbesondere Folgendes:
(2)
Die zuständigen Behörden können Fälle an die EBA verweisen, in denen
Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBA im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.
Die EBA kann ferner die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei unterstützen, einheitliche Methoden der Zusammenarbeit zu entwickeln.
(3) Die für die Aufsicht über von einem EU-Mutterinstitut kontrollierte Institute zuständigen Behörden setzen sich, sofern möglich, mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in Verbindung, wenn sie Informationen über die Anwendung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ansätze und Methoden benötigen und die konsolidierende Aufsichtsbehörde bereits über derartige Informationen verfügen könnte.
(4)
Vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, konsultieren die betroffenen Behörden einander in Bezug auf folgende Punkte:
Für die Zwecke des Buchstabens b wird stets die konsolidierende Aufsichtsbehörde konsultiert.
³In Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung gefährden könnte, kann eine zuständige Behörde jedoch beschließen, von einer Konsultation anderer zuständiger Behörden abzusehen. ⁴In diesem Fall setzt sie die anderen zuständigen Behörden unverzüglich in Kenntnis, nachdem sie die Entscheidung getroffen hat.
Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in bestimmten Fällen die Informationen über ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, eine gemischte Holdinggesellschaft, ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 125 oder ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 119 Absatz 3 in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung. ²Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder den ersuchenden zuständigen Behörden gestatten dies zu tun oder zulassen, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen vorgenommen wird. ³Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, sofern sie diese nicht selbst vornimmt.
Abschnitt II: Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen.
(2) Wenn ein Tochterunternehmen, das ein Institut ist, in einem der in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fälle nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, dürfen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen ansässig ist, von dem Mutterunternehmen Informationen verlangen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Tochterunternehmens erleichtern.
(3) Die Mitgliedstaaten versetzen ihre für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden in die Lage, von den Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die Informationen nach Artikel 122 verlangen zu können. ²Dabei finden die Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen jenes Artikels Anwendung.
(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung sowohl dieser Richtlinie als auch den gleichwertigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG, kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen Behörden auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Richtlinie 2002/87/EG anwenden.
(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung sowohl dieser Richtlinie als auch den gleichwertigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG, kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungssektor zuständigen Behörde auf diese gemischte Finanzholdinggesellschaft nur die Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden, die sich auf die am stärksten vertretene Finanzbranche im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG beziehen.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die EBA und die EIOPA über die Entscheidungen aufgrund der Absätzen 1 und 2.
(4)
Die EBA, die EIOPA und die ESMA arbeiten in dem Gemeinsamen Ausschuss nach Artikel 54 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien aus, die auf eine Konvergenz der Aufsichtspraxis abzielen, und arbeiten zu demselben Zweck innerhalb von drei Jahren nach Annahme dieser Leitlinien Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(1) Bis zur weiteren Koordinierung der Konsolidierungsmethoden sehen die Mitgliedstaaten vor, dass in dem Fall, in dem es sich beim Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute um eine gemischte Holdinggesellschaft handelt, die für die Zulassung und Aufsicht dieser Institute zuständigen Behörden von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen entweder dadurch, dass sie sich unmittelbar an das Unternehmen wenden, oder über die Tochterunternehmen, die Institute sind, alle Informationen verlangen, die zur Aufsicht über diese Tochterunternehmen zweckdienlich sind.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre zuständigen Behörden die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen durch eigene oder von externen Prüfern durchgeführte Inspektionen vor Ort nachprüfen können. ²Ist die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, so kann auch auf das Verfahren des Artikels 125 zurückgegriffen werden. Hat die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen den Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem ein Tochterunternehmen, das ein Institut ist, ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der Angaben vor Ort das Verfahren des Artikels 118.
(1) Unbeschadet des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 schreiben die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute eine gemischte Holdinggesellschaft ist, vor, dass die für die Aufsicht über diese Institute zuständigen Behörden die Geschäfte zwischen dem Institut und der gemischten Holdinggesellschaft und seinen Tochterunternehmen generell beaufsichtigen.
(2) Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, damit Geschäfte mit dem Mutterunternehmen, d. h. der gemischten Holdinggesellschaft, und den Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. ²Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten, über Artikel 383 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus jedes weitere bedeutende Geschäft mit diesen Unternehmen zu melden. ³Diese Verfahren und bedeutenden Geschäfte werden von den zuständigen Behörden überwacht.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine rechtlichen Hindernisse bestehen, die die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogenen Unternehmen, gemischten Holdinggesellschaften und deren Tochterunternehmen oder die in Artikel 119 Absatz 3 genannten Tochterunternehmen am Austausch von Informationen hindern, die für die Aufsicht gemäß Artikel 110 und Kapitel 3 zweckdienlich sind.
(2)
Befinden sich ein Mutterunternehmen und ein oder mehrere Institute, die Tochterunternehmen sind, in verschiedenen Mitgliedstaaten, so übermitteln die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats einander alle zweckdienlichen Informationen, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ermöglichen oder erleichtern können.
Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 nicht selbst durchführen, können sie von den mit dieser Beaufsichtigung beauftragten zuständigen Behörden ersucht werden, von dem Mutterunternehmen die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlichen Informationen zu verlangen und sie an diese Behörden weiterzuleiten.
(3)
Die Mitgliedstaaten gestatten, dass ihre zuständigen Behörden die in Absatz 2 erwähnten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Falle der Finanzholdinggesellschaften, der gemischten Finanzholdinggesellschaften, der Finanzinstitute oder der Anbieter von Nebendienstleistungen nicht bedeutet, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Institute oder Gesellschaften auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.
Die Mitgliedstaaten gestatten ebenso, dass ihre zuständigen Behörden die Informationen nach Artikel 122 austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen nicht bedeutet, dass die zuständigen Behörden eine Aufsichtsfunktion über diese gemischte Holdinggesellschaft und seine Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sind, oder über die in Artikel 119 Absatz 3 genannten Tochterunternehmen ausüben.
(1) Kontrolliert ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder zulassungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgesellschaften handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsgesellschaften betrauten Behörden eng zusammen. ²Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse teilen diese Behörden einander alle Informationen mit, die geeignet sind, ihre Arbeit zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Gesellschaften, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen.
(2) Für die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erlangten Informationen und insbesondere den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die für Kreditinstitute der nach gemäß Artikel 53 Absatz 1 dieser Richtlinie oder für Wertpapierfirmen der nach der Richtlinie 2004/39/EG mindestens gleichwertig ist.
(3) Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden erstellen Verzeichnisse der Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Verzeichnisse werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBA und der Kommission übermittelt.
(1)
Unterliegt ein Institut, dessen Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111, so bewerten die zuständigen Behörden, ob die Beaufsichtigung des Instituts auf konsolidierter Basis durch eine Aufsichtsbehörde des Drittlands der Aufsicht nach den Grundsätzen dieser Richtlinie und den Anforderungen des Teils 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleichwertig ist.
²Die zuständige Behörde, die in dem in Absatz 3 genannten Fall für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre, nimmt diese Bewertung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Union zugelassenen beaufsichtigten Unternehmen oder von Amts wegen vor. ³Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.
(2)
Die Kommission kann den Europäischen Bankenausschuss ersuchen, allgemeine Orientierungen in der Frage zu geben, ob die von Aufsichtsbehörden in Drittländern ausgeübte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in Bezug auf Institute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben, die Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß diesem Kapitel erreichen kann. ²Der Europäische Bankenausschuss überprüft diese Orientierungen und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die betreffenden zuständigen Behörden. ³Die EBA unterstützt die Kommission und den Europäischen Bankenausschuss bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben, einschließlich bei der Bewertung, ob diese Orientierungen aktualisiert werden sollten.
⁴Die mit der Bewertung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede solche Orientierung. ⁵Zu diesem Zweck konsultiert sie die EBA, bevor sie eine Entscheidung trifft.
(3)
Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung statt, wenden die Mitgliedstaaten die Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sinngemäß auf das Institut an oder gestatten ihren zuständigen Behörden, zu angemessenen anderen Aufsichtstechniken zu greifen, die die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Instituten auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten.
Die zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis verantwortlich wäre, muss diesen Aufsichtstechniken nach Konsultation der beteiligten zuständigen Behörden zugestimmt haben.
Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Finanzholdinggesellschaft oder den konsolidierten Abschluss dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden.
Die Aufsichtstechniken sind darauf auszurichten, die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu erreichen, und werden den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Kommission mitgeteilt.
KAPITEL 4: Kapitalpuffer
Abschnitt I: Puffer
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
Wertpapierfirmen, die keine Zulassung für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen haben, sind von diesem Kapitel ausgenommen.
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von Instituten, zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Unterlegung der Eigenmittelanforderung des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorzuhalten, der 2,5 % ihres Gesamtrisikobetrags entspricht, der nach Maßgabe des Teils 1 Titel II jener Verordnung auf Einzel- oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 927 Absatz 3 jener Verordnung berechnet wird.
(2)
Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet.
Die Entscheidung über die Freistellung ist umfassend zu begründen, wobei auch darzulegen ist, weshalb die Freistellung keine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems des Mitgliedstaats darstellt, und die kleinen und mittleren Wertpapierfirmen, für die die Freistellung gilt, sind eindeutig zu definieren.
Mitgliedstaaten, die eine solche Freistellung beschließen, zeigen sie der Europäischen Kommission, dem ESRB, der EBA und den zuständigen Behörden der von der Entscheidung betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend an.
(3) Der Mitgliedstaat benennt für die Zwecke des Absatzes 2 die Behörde, die für die Anwendung dieses Artikels zuständig ist. ²Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.
(4) Die Einstufung von Wertpapierfirmen als kleine oder mittlere Unternehmen für die Zwecke des Absatzes 2 erfolgt im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen .
(5) Institute dürfen zur Einhaltung der Anforderung des Artikels 104 kein hartes Kernkapital einsetzen, das zur Einhaltung der Anforderung des Absatzes 1 dieses Artikels vorgehalten wird.
(6) Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Instituten, einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer in Höhe ihres nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten, der mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Pufferquoten multipliziert wird, die gemäß Artikel 140 nach Maßgabe des Teils 1 Titel II jener Verordnung auf Einzel- oder auf konsolidierter Basis berechnet werden.
(2)
Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet.
Die Entscheidung über die Freistellung ist umfassend zu begründen, wobei auch darzulegen ist, weshalb die Freistellung keine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems des Mitgliedstaats darstellt, und die kleinen und mittleren Wertpapierfirmen, für die die Freistellung gilt, sind eindeutig zu definieren.
Die Mitgliedstaaten, die eine solche Freistellung beschließen, zeigen sie der Europäischen Kommission, dem ESRB, der EBA und den zuständigen Behörden der von der Entscheidung betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend an.
(3) Der Mitgliedstaat benennt für die Zwecke des Absatzes 2 die Behörde, die für die Anwendung dieses Artikels zuständig ist. ²Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.
(4) Die Einstufung von Wertpapierfirmen als kleine oder mittlere Unternehmen für die Zwecke des Absatzes 2 erfolgt im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG.
(5) Die Anforderung nach Absatz 1 muss von den Instituten mit hartem Kernkapital erfüllt werden, das zusätzlich zum harten Kernkapital für die Einhaltung der Eigenmittelanforderung des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers nach Artikel 129 und allen etwaigen Anforderungen nach Artikel 104 vorgehalten werden muss.
(6) Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, die dafür zuständig ist, auf konsolidierter Basis global systemrelevante Institute (G-SRI) und auf Einzel, teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. …/EU andere systemrelevante Institute (A-SRI) zu ermitteln, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden. ²Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. ³Die Mitgliedstaaten können mehrere Behörden benennen. ⁴Ein G-SRI ist ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut. ⁵Ein Institut, das Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, ist kein G-SRI. ⁶Ein A-SRI kann entweder ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut sein.
(2)
Die Methode zur Ermittlung von G-SRI beruht auf den folgenden Kategorien:
Jede Kategorie wird gleich gewichtet und besteht aus quantifizierbaren Indikatoren.
Anhand der Methode wird für jede Körperschaft im Sinne des Absatzes 1, die bewertet wird, ein Gesamtbewertungsergebnis errechnet, das ihre Bezeichnung als G-SRI und ihre Einstufung in eine Teilkategorie gemäß Absatz 9 ermöglicht.
(3)
A-SRI werden gemäß Absatz 1 ermittelt. ²Ihre Systemrelevanz wird auf der Grundlage mindestens eines der folgenden Kriterien bewertet:
³Die EBA veröffentlicht nach Beratung mit dem ESRB bis zum 1. Januar 2015 Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für diesen Absatz in Bezug auf die Bewertung von A-SRI. ⁴In diesen Leitlinien wird den internationalen Rahmenregelungen für national systemrelevante Institute sowie den unionsspezifischen und nationalen Besonderheiten Rechnung getragen.
(4) Jedes G-SRI hält auf konsolidierter Basis einen Puffer G-SRI-Puffer vor, der der Teilkategorie entspricht, in die es eingestuft wurde. ²Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital und ergänzt dieses.
(5) Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde kann jedes A-SRI dazu verpflichten, je nach Sachlage, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter oder auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von bis zu 2 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten; dabei sind die Kriterien für die Ermittlung von A-SRI zu berücksichtigen. ²Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital und ergänzt dieses.
(6) Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines A-SRI-Puffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein:
(7) Vor der Festsetzung oder Neufestsetzung eines A-SRI-Puffers zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies der Kommission, dem ESRB, der EBA und den zuständigen oder benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten einen Monat vor der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 5 an. In der Anzeige wird Folgendes im Einzelnen erläutert:
(8) Unbeschadet des Artikels 133 und des Absatzes 5 gilt Folgendes: Ist ein A-SRI ein Tochterunternehmen entweder eines G-SRI oder eines A-SRI, das ein EU-Mutterinstitut ist und für das ein A-SRI-Puffer auf konsolidierter Basis gilt, so ist der Puffer, der auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis für das A-SRI gilt, nicht höher als
(9) Die G-SRI werden in mindestens fünf Teilkategorien eingestuft. ²Die Untergrenze und die Grenzen zwischen den einzelnen Teilkategorien werden durch die Bewertungsergebnisse der Ermittlungsmethode bestimmt. ³Die Grenzwerte für den Übergang von einer Teilkategorie zur nächsten werden eindeutig definiert und folgen dem Grundsatz, dass die Systemrelevanz von einer Teilkategorie zur nächsten linear ansteigt, was einem linearen Anstieg der Anforderung an zusätzlichem harten Kernkapital – ausgenommen in der höchsten Teilkategorie – entspricht. ⁴Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des G-SRI auf den globalen Finanzmarkt. ⁵Der niedrigsten Teilkategorie entspricht ein G-SRI-Puffer von 1 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags; der Puffer steigt für jede folgende Teilkategorie in Schritten von 0,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags an, bis einschließlich zur vierten Teilkategorie. ⁶Für die höchste Teilkategorie des G-SRI-Puffers gilt eine Pufferanforderung von 3,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013berechneten Gesamtrisikobetrags.
(10) Unbeschadet der Absätze 1 und 9 kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen
(11) Trifft die zuständige Behörde oder die benannte Behörde eine Entscheidung nach Absatz 10 Buchstabe b, so zeigt sie dies der EBA mit ihrer Begründung entsprechend an.
(12)
Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde zeigt der Kommission, dem ESRB und der EBA die Namen der G-SRI und A-SRI sowie die jeweilige Teilkategorie, in die jedes G-SRI eingestuft ist, an und macht ihre Namen öffentlich bekannt. ²Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde macht die Teilkategorie, in die jedes G-SRI eingestuft ist, öffentlich bekannt.
Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde überprüft jährlich die Ermittlung der G-SRI und A-SRI und die Einstufung der G-SRI in die jeweiligen Teilkategorien und übermittelt die Ergebnisse den betreffenden systemrelevanten Instituten, der Kommission, dem ESRB und der EBA; ferner macht sie das aktualisierte Verzeichnis der ermittelten systemrelevanten Institute sowie die Teilkategorie, in die jedes als solches bezeichnete G-SRI eingestuft ist, öffentlich bekannt.
(13) Systemrelevante Institute dürfen das zur Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 4 und 5 vorgehaltene harte Kernkapital nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Artikeln 129 und 130 sowie der Anforderungen nach den Artikeln 102 und 104 verwenden.
(14)
Unterliegt eine Gruppe auf konsolidierter Basis den folgenden Puffern, so gilt jeweils die höhere Anforderung:
Unterliegt ein Institut auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis einem A-SRI-Puffer und einem Systemrisikopuffer nach Artikel 133, gilt die höhere der beiden Anforderungen.
(15) Unbeschadet des Absatzes 14 gilt Folgendes: Gilt der Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen in dem Mitgliedstaat, der den Puffer zur Bewältigung des Makroaufsichtsrisikos dieses Mitgliedstaats festlegt, nicht jedoch für Risikopositionen außerhalb dieses Mitgliedstaats, so gilt dieser Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem A-SRI-Puffer oder dem G-SRI-Puffer, der gemäß diesem Artikel angewandt wird.
(16) Gilt Absatz 14 und ist ein Institut Teil einer Gruppe oder Teilgruppe, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, so bedeutet dies in keinem Fall, dass dieses Institut auf Einzelbasis einer kombinierten Pufferanforderung unterliegt, die niedriger ist als die Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischem Kapitalpuffer und A-SRI-Puffer oder Systemrisikopuffer - falls dieser höher ist -, die auf Einzelbasis für sie gelten.
(17) Gilt Absatz 15 und ist ein Institut Teil einer Gruppe oder Teilgruppe, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, so bedeutet dies in keinem Fall, dass dieses Institut auf Einzelbasis einer kombinierten Pufferanforderung unterliegt, die niedriger ist als die Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischem Kapitalpuffer und der Summe aus A-SRI-Puffer und Systemrisikopuffer, die auf Einzelbasis für sie gelten.
(18)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke dieses Artikels festgelegt wird, nach welcher Methode die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft als G-SII ermittelt, sowie die Methode zur Festlegung der Teilkategorien und der Einstufung der G-SRI in Teilkategorien auf der Grundlage ihrer Systemrelevanz, unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach den Unterabsätzen 1 und 2 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht auf der Grundlage der internationalen Entwicklungen und der Stellungnahme der EBA über die Möglichkeit, die Rahmenbedingungen für G-SRI auf zusätzliche Arten systemrelevanter Institute in der Union auszuweiten, gegebenenfalls fügt sie einen Gesetzgebungsvorschlag bei.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Beratung mit dem ESRB und der EBA bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht darüber, ob die Bestimmungen in Bezug auf G-SRI gemäß Artikel 131 geändert werden sollten, gegebenenfalls fügt sie einen Gesetzgebungsvorschlag bei. ²In einem solchen Vorschlag wird den Entwicklungen der internationalen Vorschriften gebührend Rechnung getragen und gegebenenfalls der Prozess der Zuteilung institutsspezifischer A-SRI-Puffer innerhalb einer Gruppe unter Beachtung etwaiger negativer Auswirkungen auf die Durchführung der strukturellen Trennung in den Mitgliedstaaten überprüft.
(1) Jeder Mitgliedstaat kann einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche einführen, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste langfristige nicht-zyklische Systemrisiken oder Makroaufsichtsrisiken im Sinne eines Risikos einer Störung des Finanzsystems mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem spezifischen Mitgliedstaat zu vermeiden und zu mindern.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 benennt der Mitgliedstaat die Behörde, die dafür zuständig ist, den Systemrisikopuffer festzusetzen und die Institute zu ermitteln, für die er gilt. ²Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann von den Instituten verlangt werden, zusätzlich zu dem harten Kernkapital zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Maßgabe des Teils 1 Titel II jener Verordnung auf Einzelbasis oder auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis einen aus hartem Kernkapital bestehenden Systemrisikopuffer, in Höhe von mindestens 1 % vorzuhalten, der auf den Risikopositionen, für die er nach Absatz 8 dieses Artikels gilt, basiert. ²Die zuständige oder benannte Behörde kann von den Instituten verlangen, dass sie den Systemrisikopuffer auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis vorhalten.
(4) Die Institute dürfen hartes Kernkapital, das zur Einhaltung der Anforderung nach Absatz 3 vorgehalten wird, nicht zur Unterlegung von Anforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Artikeln 129 und 130 sowie von Anforderungen nach den Artikeln 99 und 100 verwenden. ²Unterliegt eine als systemrelevantes Institut bezeichnete Gruppe auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 131 einem G-SRI-Puffer oder einem A-SRI-Puffer und außerdem einem Systemrisikopuffer auf konsolidierter Basis nach diesem Artikel, so gilt die höhere Anforderung. ³Unterliegt ein Institut auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis einem A-SRI-Puffer nach Artikel 131 und einem Systemrisikopuffer nach diesem Artikel, so gilt die höhere Anforderung.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 gilt Folgendes: Gilt der Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen in dem Mitgliedstaat, der den Puffer zur Abwendung des Makroaufsichtsrisikos dieses Mitgliedstaats festsetzt, nicht jedoch für Risikopositionen außerhalb dieses Mitgliedstaats, so gilt der Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem A-SRI-Puffer oder dem G-SRI-Puffer, der gemäß Artikel 131 angewandt wird.
(6) Gilt Absatz 4 und ist ein Institut Teil einer Gruppe oder Teilgruppe, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, so bedeutet dies in keinem Fall, dass dieses Institut auf Einzelbasis einer kombinierten Pufferanforderung unterliegt, die niedriger ist als die Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischem Kapitalpuffer und A-SRI-Puffer oder Systemrisikopuffer - falls dieser höher ist -, die auf Einzelbasis für dieses Institut gelten.
(7) Gilt Absatz 5 und ist ein Institut Teil einer Gruppe oder Teilgruppe, zu der ein G-SRI oder ein A-SRI gehört, so bedeutet dies in keinem Fall, dass dieses Institut auf Einzelbasis einer kombinierten Pufferanforderung unterliegt, die niedriger ist als die Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischem Kapitalpuffer und der Summe aus A-SRI-Puffer und Systemrisikopuffer, die auf Einzelbasis für dieses Institut gelten.
(8) Der Systemrisikopuffer kann für Risikopositionen gelten, die in dem den Puffer festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind, sowie für Risikopositionen in Drittländern. ²Er kann ferner vorbehaltlich der Absätze 15 und 18 für in anderen Mitgliedstaaten belegene Risikopositionen gelten.
(9) Der Systemrisikopuffer gilt für alle Institute oder für eine oder mehrere Teilgruppe(n) dieser Institute, für die die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie zuständig sind und wird graduell oder beschleunigt in Schritten von 0,5 0Prozentpunkten angepasst. ²Für die verschiedenen Teilbereiche der Branche können unterschiedliche Anforderungen vorgesehen werden.
(10) Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines Systemrisikopuffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein:
(11) Vor der Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote von bis zu 3 % zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies der Kommission, dem ESRB, der EBA und den zuständigen oder benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten einen Monat vor der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 16 an. ²Gilt der Puffer für in Drittländern belegene Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies auch den Aufsichtsbehörden dieser Drittländer an. In dieser Anzeige wird im Einzelnen erläutert:
(12) Vor der Festsetzung oder Anhebung einer Systemrisikopufferquote auf mehr als 3 % zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies der Kommission, dem ESRB, der EBA und den zuständigen und benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten an. ²Gilt der Puffer für in Drittländern belegene Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies auch den Aufsichtsbehörden dieser Drittländer an. In dieser Anzeige wird im Einzelnen erläutert:
(13) Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde darf ab dem 1. Januar 2015 für in dem die Quote festsetzenden Mitgliedstaat belegene Risikopositionen sowie für Risikopositionen in Drittländern die Systemrisikopufferquote auf insgesamt bis zu 5 % festsetzen oder anheben; sie folgt dabei dem Verfahren nach Absatz 11. Wird die Systemrisikopufferquote auf mehr als 5 % festgesetzt oder angehoben, ist das Verfahren nach Absatz 12 einzuhalten.
(14)
Ist beabsichtigt, die Systemrisikopufferquote gemäß Absatz 13 auf einen Wert zwischen 3 % und 5 % festsetzen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des den Puffer festsetzenden Mitgliedstaats dies der Kommission stets an und wartet deren Stellungnahme ab, bevor sie die geplanten Maßnahmen ergreift.
Gibt die Kommission eine negative Stellungnahme ab, so folgt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des den Puffer festsetzenden Mitgliedstaats dieser Stellungnahme oder begründet, weshalb sie dies nicht tut.
³Gehört zu einem Teilbereich der Finanzbranche ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Mutterunternehmens, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies der Kommission, dem ESRB und den Behörden dieses Mitgliedstaats an. ⁴Die Kommission und der ESRB geben innerhalb eines Monats nach der Anzeige eine Empfehlung zu den nach diesem Absatz geplanten Maßnahmen ab. ⁵Im Falle unterschiedlicher Auffassungen der Behörden und im Falle einer negativen Empfehlung sowohl der Kommission als auch des ESRB kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. ⁶Die Entscheidung über die Festsetzung des Puffers wird ausgesetzt, bis die EBA einen Beschluss gefasst hat.
(15)
Der ESRB legt der Kommission binnen einen Monats nach der in Absatz 12 genannten Anzeige eine Stellungnahme dazu vor, ob er den Systemrisikopuffer für angemessen hält. ²Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Puffer vorlegen.
Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen zwei Monaten nach der Anzeige einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ermächtigt wird, die vorgeschlagene Maßnahme zu ergreifen.
(16)
Jede zuständige Behörde oder benannte Behörde macht die Festsetzung des Systemrisikopuffers durch Veröffentlichung auf einer geeigneten Website bekannt. Hierbei ist mindestens Folgendes anzugeben:
Wenn die Veröffentlichung nach Buchstabe c die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, ist die nach Buchstabe c verlangte Angabe nicht in die Bekanntmachung aufzunehmen.
(17)
Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.
Erhöht sich durch die Anwendung dieser Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital eines Instituts im Hinblick auf das einschlägige Systemrisiko nicht in zufriedenstellendem Maße, so können die zuständigen Behörden zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 64 ergreifen.
(18) Nach der Anzeige gemäß Absatz 11 können die Mitgliedstaaten den Puffer für alle Risikopositionen vorschreiben. ²Beschließt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde, auf der Grundlage der Risikopositionen in anderen Mitgliedstaaten einen Puffer von bis zu 3 % festzusetzen, so ist dieser für alle in der Union belegenen Risikopositionen gleichermaßen festzusetzen.
(1) Andere Mitgliedstaaten können die nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Pufferquote auf im Inland zugelassene Institute auf die Risikopositionen anwenden, die in dem die Pufferquote festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind.
(2) Erkennt ein Mitgliedstaat die Systemrisikopufferquote für im Inland zugelassene Institute an, so zeigt er dies der Kommission, dem ESRB, der EBA und dem die Systemrisikopufferquote festsetzenden Mitgliedstaat an.
(3) Bei seiner Entscheidung über die Anerkennung einer Systemrisikopufferquote trägt der betreffende Mitgliedstaat den Informationen Rechnung, die der die Pufferquote festsetzende Mitgliedstaat gemäß Artikel 133 Absätze 11, 12 oder 13 vorlegt.
(4)
Der eine Systemrisikopufferquote gemäß Artikel 133 festsetzende Mitgliedstaat kann den ESRB ersuchen, eine Empfehlung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 an den oder die Mitgliedstaat(en) zu richten, die die Pufferquote anerkennen können.
Abschnitt II: Festlegung und Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer
(1) Der ESRB kann den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136 Absatz 1 benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 Orientierungen zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer vorgeben, die Folgendes umfassen können:
(2) Spricht der ESRB eine Empfehlung nach Absatz 1 aus, so trägt er den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere den spezifischen Gegebenheiten in Mitgliedstaaten mit kleinen und offenen Volkswirtschaften gebührend Rechnung.
(3) Hat der ESRB eine Empfehlung nach Absatz 1 ausgesprochen, überprüft er diese fortlaufend und aktualisiert sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Festlegung von Puffern gemäß dieser Richtlinie oder der Entwicklungen bei international vereinbarten Verfahren.
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder öffentliche Stelle (im Folgenden "benannte Behörde"), die für die Festsetzung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für den betreffenden Mitgliedstaat zuständig ist.
(2) Die benannten Behörden berechnen für jedes Quartal einen Puffer-Richtwert, der zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Absatz 3 herangezogen wird. ²Der Puffer-Richtwert spiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermäßige Kreditwachstum in dem Mitgliedstaat bedingten Risiken wider und trägt den spezifischen Gegebenheiten der betreffenden Volkswirtschaft gebührend Rechnung. Er basiert auf der Abweichung des Kredite/BIP-Verhältnisses vom langfristigen Trend, wobei unter anderem Folgendes berücksichtigt wird:
(3) Jede benannte Behörde bewertet quartalsweise, welcher Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in dem betreffenden Mitgliedstaat als angemessen anzusehen ist und setzt diese fest, wobei sie Folgendes berücksichtigt:
(4) Die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013berechneten Gesamtrisikobetrags von Instituten mit Risikopositionen in dem betreffenden Mitgliedstaat, liegt zwischen 0 % und 2,5 % und wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder Vielfachen von 0,25 Prozentpunkten kalibriert. ²Für die in Artikel 140 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Zwecke darf eine benannte Behörde für den antizyklischen Kapitalpuffer eine höhere Quote als 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags festsetzen, sofern dies auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Aspekte gerechtfertigt ist.
(5) Wird die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers erstmalig von einer benannten Behörde auf einen Wert von über Null festgesetzt oder wird die bisherige Quote danach von einer benannten Behörde angehoben, so legt die Behörde auch ein Datum fest, ab dem die Institute diese erhöhte Quote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen. ²Dieses Datum liegt nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum, an dem die Anhebung der Pufferquote gemäß Absatz 7 bekanntgegeben wurde. ³Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe der Erhöhung der Pufferquote weniger als zwölf Monate, muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.
(6) Setzt eine benannte Behörde die bestehende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers herab, muss sie – unabhängig davon, ob die Quote auf Null gesenkt wird oder nicht – einen indikativen Zeitraum festlegen, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist. ²Dieser indikative Zeitraum ist für die benannte Behörde jedoch nicht bindend.
(7)
Jede benannte Behörde gibt die für das jeweilige Quartal festgesetzte Pufferquote auf ihrer Website bekannt. ²Hierbei ist mindestens Folgendes anzugeben:
Die benannten Behörden unternehmen alles Notwendige, um den Zeitpunkt dieser Bekanntgabe zu koordinieren.
⁴Die benannten Behörden teilen dem ESRB für jedes Quartal die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und die Angaben nach den Buchstaben a bis g mit. ⁵Der ESRB veröffentlicht auf seiner Website alle auf diese Weise mitgeteilten Pufferquoten sowie Hintergrundinformationen.
(1) Hat eine benannte Behörde gemäß Artikel 136 Absatz 4 oder eine zuständige Drittlandsbehörde für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote festgelegt, die 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, können die anderen benannten Behörden diese Pufferquote für die Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer durch die im Inland zugelassenen Institute anerkennen.
(2) Erkennt eine benannte Behörde gemäß Absatz 1 eine über 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags hinausgehende Pufferquote gemäß Absatz 1 an, so gibt sie dies auf ihrer Website bekannt. Hierbei ist mindestens Folgendes anzugeben:
(1) Dieser Artikel gilt unabhängig davon, ob der ESRB gegenüber den benannten Behörden eine Empfehlung gemäß Artikel 138 ausgesprochen hat.
(2) Unter den Umständen nach Artikel 138 Buchstabe a dürfen die benannten Behörden die von den im Inland zugelassenen Instituten für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers zu verwendende Quote festsetzen.
(3)
Hat eine zuständige Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgesetzt und veröffentlicht, so darf eine benannte Behörde für dieses Drittland für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Institute eine andere Pufferquote festsetzen, wenn sie mit einiger Berechtigung davon ausgeht, dass die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote nicht ausreicht, um die Institute angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittland zu schützen.
Macht eine benannte Behörde von der Befugnis nach Unterabsatz 1 Gebrauch, so darf sie die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Pufferquote beträgt mehr als 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Institute, die in dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.
Der ESRB kann im Hinblick auf Kohärenz bei der Festsetzung von Puffern für Drittländer Empfehlungen für die Festsetzung dieser Puffer erteilen.
(4) Setzt eine benannte Behörde für dieses Drittland gemäß den Absätzen 2 oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers fest, so legt sie das Datum fest, ab dem im Inland zugelassene Institute diese Pufferquote für die Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen. ²Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß Absatz 5 bekanntgegeben wurde. ³Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.
(5) Die benannten Behörden veröffentlichen sämtliche gemäß Absatz 2 oder 3 für Drittländer festgesetzte Quoten antizyklischer Kapitalpuffer auf ihrer Website, wobei Folgendes anzugeben ist:
(1)
Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers ist der gewichtete Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten, oder die aufgrund des Artikels 139 Absätze 2 oder 3 für die Zwecke des vorliegenden Artikels angewandt werden.
Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts nach Unterabsatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten den Instituten vor, auf jede anwendbare Quote antizyklischer Puffer den Quotienten aus den gemäß Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Rechtsraum und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen anzuwenden.
(2) Setzt eine benannte Behörde gemäß Artikel 136 Absatz 4 für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote von über 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags fest, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Institut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen im Mitgliedstaat der benannten Behörde (im Folgenden "Mitgliedstaat A") die folgenden Pufferquoten gelten:
(3) Geht die von der zuständigen Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland festgesetzte Pufferquote über 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags hinaus, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Institut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland die folgenden Pufferquoten gelten:
(4) Wesentliche Kreditrisikopositionen umfassen alle Forderungsklassen, mit Ausnahme der in Artikel 112 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Forderungsklassen, für die Folgendes gilt:
(5) Die Institute ermitteln den Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition gemäß den nach Absatz 7 erlassenen technischen Regulierungsstandards.
(6)
Für die Zwecke der in Absatz 1 vorgeschriebenen Berechnung
Für die Zwecke des Buchstabens b gilt eine Änderung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland ab dem Datum als bekanntgegeben, an dem sie von der zuständigen Drittlandsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften veröffentlicht wird.
(7)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methode zur Ermittlung des Belegenheitsorts der wesentlichen Kreditrisikopositionen nach Absatz 5 aus.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Abschnitt III: Kapitalerhaltungsmassnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten untersagen Instituten, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllen, eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vorzunehmen, durch die ihr hartes Kernkapital so stark absinken würde, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht länger erfüllt wäre.
(2)
Die Mitgliedstaaten verlangen von Instituten, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllen, den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag gemäß Absatz 4 zu berechnen und diesen der zuständigen Behörde zu melden.
Findet Unterabsatz 1 Anwendung, so untersagen die Mitgliedstaaten derartigen Instituten, vor der Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
(3) Solange ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt oder übertrifft, untersagen die Mitgliedstaaten dem Institut, durch eine der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag auszuschütten.
(4) Die Mitgliedstaaten verlangen von Instituten, den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag durch Multiplikation der gemäß Buchstabe a berechneten Summe mit dem gemäß Buchstabe b festgelegten Faktor zu berechnen. ²Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c setzen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag herab.
(5)
Die zu multiplizierende Summe nach Absatz 4 umfasst
zuzüglich
abzüglich
(6)
Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
"Qn" | bezeichnet die Ordinalzahl des betreffenden Quartils. |
(7) Die Beschränkungen dieses Artikels finden ausschließlich auf Auszahlungen Anwendung, die zu einem Absinken des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Institut geltenden Insolvenzvorschriften ist.
(8) Wenn ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine Maßnahme nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c zu ergreifen, zeigt es dies der zuständigen Behörde unter Angabe der folgenden Informationen an:
(9) Die Institute treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber den zuständigen Behörden auf Anfrage nachzuweisen.
(10) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 umfasst eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital Folgendes:
(1)
Erfüllt ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht, so erstellt es einen Kapitalerhaltungsplan und legt ihn innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem es festgestellt hat, dass es die Anforderung nicht erfüllen kann, der zuständigen Behörde vor, es sei denn, die zuständige Behörde lässt eine längere Frist von bis zu zehn Tagen zu.
Die zuständigen Behörden gewähren eine solche Fristverlängerung nur auf der Grundlage der individuellen Situation eines Instituts und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten.
(2) Der Kapitalerhaltungsplan umfasst Folgendes:
(3) Die zuständige Behörde bewertet den Kapitalerhaltungsplan und billigt ihn nur, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Plans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung innerhalb des von der zuständigen Behörde als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann.
(4)
Billigt die zuständige Behörde den Kapitalerhaltungsplan nach Absatz 3 nicht, so ergreift sie eine oder beide der folgenden Maßnahmen:
TITEL VIII: BEKANNTMACHUNGSPFLICHTEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die folgenden Informationen:
(2) Die nach Absatz 1 veröffentlichten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen. ²Die Angaben werden in einem gemeinsamen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. ³Die Angaben sind über eine einzige Zugangsadresse elektronisch abrufbar.
(3)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format, der Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen festgelegt werden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(1) Für die Zwecke des Teils 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlichen die zuständigen Behörden folgende Informationen:
(2) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die von ihrem Ermessen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, veröffentlichen folgende Informationen:
(3)
Die zuständigen Behörden, die von ihrem Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, veröffentlichen folgende Angaben:
TITEL IX: DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
(1) Die Kommission wird beim Erlass von Durchführungsrechtsakten von dem Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis gemäß Artikel 145 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. Juli 2013 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 145 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 145 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.
Erlässt die Kommission einen technischen Regulierungsstandard gemäß dieser Richtlinie, der mit dem von der EBA übermittelten Entwurf des technischen Regulierungsstandards identisch ist, so beträgt der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände gegen diesen technischen Regulierungsstandard erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um einen Monat verlängert. ³Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erheben können, erforderlichenfalls um einen weiteren Monat verlängert werden.
TITEL X: ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 2002/87/EG
Artikel 21a der Richtlinie 2002/87/EG wird wie folgt geändert:
"3. Um eine einheitliche Anwendung der in Anhang I Teil II genannten Berechnungsmethoden in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 228 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG, jedoch unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 sicherzustellen, arbeiten die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 aus.
Die ESA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [spätestens fünf Monate vor dem in Artikel 309 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Geltungsbeginns] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen."
TITEL XI: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1: Übergangsbestimmungen für die Beaufsichtigung von Instituten bei der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und beim freien Dienstleistungsverkehr
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten anstelle der Artikel 40, 41, 43, 49, 50 und 51 bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß einem nach Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden delegierten Rechtsakt gilt.
(2) Um sicherzustellen, dass die stufenweise Einführung aufsichtlicher Liquiditätsregeln sorgfältig auf den Prozess der Ausarbeitung einheitlicher Liquiditätsvorschriften abgestimmt ist, wird der Kommission im Falle, dass bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Datum noch keine internationalen Standards für die Überwachung der Liquidität beschlossen und in der Union deshalb noch keine einheitlichen Liquiditätsvorschriften eingeführt wurden, die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 145 zu erlassen, in denen das in Absatz 1 genannte Datum um bis zu zwei Jahre verschoben wird.
Ein Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet seinen zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen über die in seinem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten Bericht erstattet.
Ein Aufnahmemitgliedstaat kann zwecks Ausübung der ihm gemäß Artikel 156 obliegenden Pflichten von Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von nationalen Kreditinstituten verlangen.
(1) Stellen die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, Rechtsvorschriften missachtet, die in diesem Staat in Anwendung dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, erlassen wurden, so fordern die Behörden das betreffende Kreditinstitut auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.
(2) Kommt das betreffende Kreditinstitut dieser Aufforderung nicht nach, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das betreffende Kreditinstitut die vorschriftswidrige Situation beendet. ²Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.
(4) Verletzt das Kreditinstitut trotz der vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen – oder wenn sich die betreffenden Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Mitgliedstaat solche Maßnahmen nicht ergreifen kann – weiter die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden und soweit erforderlich diesem Kreditinstitut die Anbahnung weiterer Geschäfte in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen. ²Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für solche Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet zugestellt werden können.
In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 153 vorgesehenen Verfahrens Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen von Einlegern, Anlegern oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, erforderlich sind. ²Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden so früh wie möglich über solche Maßnahmen unterrichtet.
Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, dass der Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.
(1) Die Aufsicht über ein Institut, einschließlich der Tätigkeiten, die es gemäß den Artikeln 33 und 34 ausübt, obliegt unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.
(2) Absatz 1 steht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß dieser Richtlinie nicht entgegen.
(3) Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Für die Überwachung der Liquidität von Zweigstellen eines Kreditinstituts bleibt bis zur weiteren Koordinierung der Aufnahmemitgliedstaat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zuständig.
Unbeschadet der für die Stärkung des europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen behält der Aufnahmemitgliedstaat die volle Zuständigkeit für die Maßnahmen zur Durchführung seiner Geldpolitik.
Diese Maßnahmen enthalten keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat.
(1) Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats können in Fällen, in denen Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und andernfalls bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragen, dass eine Zweigstelle eines Instituts, bei dem es sich nicht um eine unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallende Wertpapierfirma handelt, als bedeutend angesehen wird.
(2)
In dem Antrag werden die Gründe dafür genannt, warum die Zweigstelle als bedeutend angesehen werden soll, wobei insbesondere berücksichtigt wird,
Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und in Fällen, in denen Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet, die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
³Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so entscheiden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst, ob die Zweigstelle bedeutend ist. ⁴Bei ihrer Entscheidung tragen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats etwaigen Auffassungen und Vorbehalten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Rechnung.
Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 werden in einem Dokument dargelegt und umfassend begründet, den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt, und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.
Die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend lässt die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, die Informationen nach Artikel 117 Absatz 1 Buchstaben c und d und nehmen die Aufgaben nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats wahr.
(4) Erhält die zuständige Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Artikels 114 Absatz 1, warnt sie so rasch wie möglich die in Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 59 Absatz 1 genannten Stellen.
(5) Findet Artikel 116 keine Anwendung, so richten die zuständigen Behörden, die ein Institut mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten beaufsichtigen, ein Aufsichtskollegium unter eigenem Vorsitz ein, um das Herbeiführen einer gemeinsamen Entscheidung über die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend gemäß Absatz 2 und den Austausch von Informationen gemäß Artikel 50 zu erleichtern. ²Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums werden nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich festgelegt. ³Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.
(6) Bei der Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, und insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 155 Absatz 3 und die Pflichten nach Absatz 2 berücksichtigt.
(7) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die zu prüfenden Maßnahmen. ²Des Weiteren informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.
(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, dass im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigstelle ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats – nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats – selbst oder durch einen Beauftragten die Informationen nach Artikel 50 vor Ort nachprüfen können.
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können für die Zwecke einer solchen Nachprüfung bei Zweigstellen auch auf eines der anderen in Artikel 118 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Nachprüfungen bei in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigstellen vorzunehmen.
KAPITEL 2: Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer
(1) Dieser Artikel ändert die Anforderungen der Artikel 129 und 130 während eines Übergangszeitraums vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018.
(2) Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016
(3) Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017
(4) Vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018
(5) Die Pflicht zur Vorlage eines Kapitalerhaltungsplans und die Beschränkungen hinsichtlich der Ausschüttungen gemäß Artikel 141 und 142 gelten während des Übergangszeitraums vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 für Institute, die die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 dieses Artikels nicht erfüllen.
(6) Die Mitgliedstaaten können einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehen und somit den Kapitalerhaltungspuffer und den antizyklischen Kapitalpuffer ab dem 31. Dezember 2013 anwenden. ²Legt ein Mitgliedstaat einen solchen kürzeren Übergangszeitraum fest, teilt er dies den einschlägigen Beteiligten, einschließlich der Kommission, des ESRB, der EBA und des jeweiligen Aufsichtskollegiums, mit; der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. ³Erkennt ein anderer Mitgliedstaat den kürzeren Zeitraum an, teilt er dies der Kommission, dem ESRB, der EBA und dem jeweiligen Aufsichtskollegium mit.
(7)
Wenn ein Mitgliedstaat den Übergangszeitraum für den antizyklischen Kapitalpuffer verkürzt, so gilt der kürzere Zeitraum nur zum Zweck der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers durch in diesem Mitgliedstaat zugelassene Institute, die unter die Zuständigkeit der benannten Behörde fallen.
KAPITEL 3: Schlussbestimmungen
(1) Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig, um zu gewährleisten, dass diese nicht zu einer offenkundigen Diskriminierung zwischen Instituten aufgrund ihrer rechtlichen Struktur oder ihres Eigentümermodells führt.
(2)
Nach einer in enger Zusammenarbeit mit der EBA vorgenommenen Überprüfung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2016 Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, über die Vergütungsbestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; dabei berücksichtigt sie die internationalen Entwicklungen und legt besonderen Schwerpunkt auf Folgendes:
(i) Wettbewerbsfähigkeit und Finanzstabilität und
(ii) alle Mitarbeiter, die tatsächlich und persönlich in außerhalb des EWR errichteten Zweigstellen von innerhalb des EWR niedergelassenen Mutterinstituten arbeiten.
Bei dieser Überprüfung wird insbesondere geprüft, ob der Grundsatz des Artikels 94 0Absatz 1 Buchstabe g weiterhin für die von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erfassten Mitarbeiter gelten sollte.
(3) Ab 2014 veröffentlicht die EBA in Zusammenarbeit mit EIOPA und ESMA halbjährlich einen Bericht, in dem untersucht wird, in welchem Ausmaß sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu Aufsichtszwecken auf externe Bonitätsurteile stützen, und welche Schritte die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um deren Verwendung zu verringern. ²In den Berichten wird beschrieben, in welcher Form die zuständigen Behörden ihren Verpflichtungen nach Artikel 77 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b nachkommen. ³In den Berichten wird ferner auf den Grad der Aufsichtskonvergenz in dieser Hinsicht eingegangen.
(4) Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der Artikel 108 und 109, erstellt einen Bericht über deren Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(5) Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2016, gemäß Artikel 91 Absatz 11 erzielten Ergebnisse, einschließlich einer Prüfung der Eignung des Vergleichs der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Entwicklungen auf Unionsebene und internationaler Ebene, erstellt einen Bericht darüber und legt diesen – gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Gesetzgebungsvorschlägen – dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(6) Die Kommission konsultiert bis zum 31. Dezember 2015 den ESRB, die EBA, die EIOPA, die ESMA und andere einschlägige Parteien, um die Wirksamkeit der Vereinbarungen über die Weitergabe von Informationen nach dieser Richtlinie – sowohl zu normalen Zeiten als auch in angespannten Situationen – zu überprüfen.
(7) Die EBA überprüft bis zum 31. Dezember 2015 die Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten mit Drittländern und legt der Kommission einen Bericht vor. ²In dem Bericht werden die Bereiche ermittelt, in denen Zusammenarbeit und Informationsweitergabe weiter entwickelt werden müssen. ³Die EBA veröffentlicht den Bericht auf ihrer Webseite.
(8) Die EBA prüft nach einem entsprechenden Auftrag der Kommission, ob Unternehmen der Finanzbranche, die erklären, dass sie ihre Tätigkeit gemäß den Grundsätzen des islamischen Bankwesens ausüben, durch diese Richtlinie und durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinreichend erfasst werden. ²Die Kommission überprüft den Bericht der EBA und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(9) Die EBA erstattet der Kommission bis zum 1. Juli 2014 Bericht darüber, inwieweit Kreditinstitute längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Zentralbanken des ESZB und ähnliche Unterstützungsmaßnahmen in Form von Zentralbankfinanzierung nutzen und welche Vorteile daraus gezogen werden. ²Auf der Grundlage dieses Berichts und nach Beratung mit der EZB legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht darüber vor, inwieweit solche Refinanzierungsgeschäfte und Unterstützungsmaßnahmen in Form von Zentralbankfinanzierung von in der Union zugelassenen Kreditinstituten genutzt werden und welche Vorteile sie daraus ziehen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag über die Nutzung solch Refinanzierungsgeschäfte und Unterstützungsmaßnahmen in Form von Zentralbankfinanzierung.
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2013 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2014 an.
³Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. ⁴Reichen die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen beifügen, nicht aus, um die vollständige Übereinstimmung der Umsetzungsmaßnahmen mit einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zu beurteilen, so kann die Kommission auf Antrag der EBA im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder von sich aus von den Mitgliedstaaten die Bereitstellung ausführlicherer Informationen über die Umsetzung und Durchführung jener Bestimmungen und dieser Richtlinie verlangen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt Titel VII Kapitel 4 ab dem 1. Januar 2016.
(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g nachzukommen, müssen Institute dazu verpflichten, die darin festgelegten Grundsätze auf die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen oder für Leistungen ab 2014 anzuwenden, unabhängig davon, ob sie aufgrund von vor oder nach dem 1. Januar 2014 geschlossenen Verträgen zu leisten sind.
(4) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ²In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweisungen in den geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinien als Verweisungen auf diese Richtlinie gelten. ³Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(5)
Abweichend von Absatz 1 gilt Artikel 131 ab dem 1. Januar 2016. Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 131 Absatz 4 ab dem 1. Januar 2016 in folgender Weise an:
Abweichend von Absatz 2 gilt Artikel 133 ab dem 1. Januar 2014.
Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf diese Richtlinie und auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieser Richtlinie und in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu lesen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT
Die Dienstleistungen und Tätigkeiten nach Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf Finanzinstrumente nach Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, unterliegen der gegenseitigen Anerkennung gemäß dieser Richtlinie.
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
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