Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
(1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m betragen.
(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. ²Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung darf höchstens betragen
1. | bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb |
100 mm beim Grundmaß der Spurweite | |
von 1.000 mm, | |
50 mm beim Grundmaß der Spurweite | |
von 750 mm, | |
2. | bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb |
80 mm beim Grundmaß der Spurweite | |
von 1.000 mm, | |
40 mm beim Grundmaß der Spurweite | |
von 750 mm. |
(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Rampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als 1:300.