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ESBO

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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

§ 19 Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit

(1) Die Radsatzlasten und die Fahrzeuggewichte je Längeneinheit dürfen nicht größer sein, als es die Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke zuläßt. ²Das gilt auch für beladene Rollfahrzeuge.

(2) Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit der auf 1,00 m Fahrzeuglänge entfallende Anteil der Gesamtlast. ²Die Fahrzeuglänge ist hierbei über die nicht eingedrückten Puffer zu messen.