Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von und von den Vorschriften der folgenden Absätze.
(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt bei Zügen nach Absatz 2 Nr. 1 nur 50 km/h, wenn
(4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren, über Bahnübergänge ohne technische Sicherung (vgl. ²§ 11 Abs. 3 EBO) höchstens 20 km/h.
(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 40 km/h fahren.
(6) Hilfszüge dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. ²Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten höchstens mit 10 km/h befahren werden.
(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit von Zügen ohne Rollfahrzeuge betragen
1.: bei dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm:
2.: bei dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm:
(8) In Gleisbogen mit Halbmessern unter 100 m darf die Geschwindigkeit von Zügen mit Rollfahrzeugen höchstens 20 km/h betragen.
(9) Für Probefahrten (Versuchsfahrten) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6.