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ESBO

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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

§ 25 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge

(1) An den Stirnseiten neu zu bauender Fahrzeuge außer Rollböcken muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 6 freigehalten werden.

(2) Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen Teile von der Stoßebene des ganz eingedrückten Puffers mindestens 40 mm entfernt bleiben. ²Hiervon ausgenommen sind die Teile der Wulstübergänge.