Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Überwachung der Einhaltung der
der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bis zum Erlass einer Entscheidung oder eines Beschlusses der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder bis zum Erlass einer Anordnung der zuständigen Bundesbehörde nach § 1 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorläufige Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen. ²Sie kann insbesondere das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Lebensmittels oder Futtermittels oder eines zur Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmten genetisch veränderten Organismus vorläufig ganz oder teilweise untersagen.
(3) Im Übrigen gelten für die Überwachung von
entsprechend.
§ 38, § 39 Abs. 1, 2 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,