Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
lfd. Nr. | Tierart | Zeitraum |
1 | bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung | zwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens |
2 | bei kleinen Wiederkäuern | sechs Monate |
3 | bei Schweinen | vier Monate |
4 | bei milchproduzierenden Tieren | drei Monate |
5 | bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war | zehn Wochen |
6 | bei Geflügel für die Eierzeugung | sechs Wochen. |