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Richtlinie (EG) 2009/65

Richtlinie (EG) 2009/65

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

  • KAPITEL IX: VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE INFORMATION DER ANLEGER
    • ABSCHNITT 1: Veröffentlichung des Prospekts und der periodischen Berichte

Art. 73

Die in den Jahresberichten enthaltenen Zahlenangaben werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. ²Deren Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen sind in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.