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Richtlinie (EG) 2009/65

Richtlinie (EG) 2009/65

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

  • KAPITEL XII: VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE FÜR ZULASSUNG UND AUFSICHT ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Art. 106

(1) 

Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Person, die bei einem OGAW oder einem Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG, in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG bzw. in Artikel 73 der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die folgende Auswirkungen haben können:

a)
eine erhebliche Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche die Zulassungsbedingungen regeln oder im Besonderen für die Ausübung der Tätigkeit von OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, gelten,
b)
die Behinderung der Tätigkeit des OGAW oder des Unternehmens, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, oder
c)
die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder die Äußerung von Vorbehalten.

Diese Person ist zur Meldung der Tatsachen und Entscheidungen verpflichtet, von denen sie im Rahmen einer Aufgabe im Sinne von Buchstabe a Kenntnis erhält, die sie bei einem Unternehmen mit sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindungen zu dem OGAW oder dem Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, erfüllt, bei dem sie diese Aufgabe wahrnimmt.

(2) Machen die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG zugelassenen Personen den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keine Haftung nach sich.