Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
(1)
Eine Investmentgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine der von ihr verwalteten Investmentfonds, die unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Aktien, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
Bis zu einer späteren Koordinierung müssen die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften der übrigen Mitgliedstaaten berücksichtigen, in denen der in Unterabsatz 1 genannte Grundsatz niedergelegt ist.
(2)
Ein OGAW darf höchstens erwerben:
Die unter den Buchstaben b, c und d vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.
(3)
Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittlandes in ihrer Anlagepolitik die in den Artikeln 52 und 55 sowie den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Grenzen nicht überschreitet. Bei Überschreitung der in den Artikeln 52 und 55 vorgesehenen Grenzen findet Artikel 57 entsprechend Anwendung;