Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
(1)
Der Prospekt enthält die Angaben, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können.
Der Prospekt muss — unabhängig von der Art der Instrumente, in die investiert wird, — eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Fonds enthalten.
Der Prospekt enthält entweder
(2) Der Prospekt muss mindestens die Angaben enthalten, die in Schema A von Anhang I vorgesehen sind, soweit diese Angaben nicht bereits in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft enthalten sind, die dem Prospekt gemäß Artikel 71 Absatz 1 als Anhang beizufügen sind.
(3)
Der Jahresbericht enthält eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht, eine gegliederte Rechnung über Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres, einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres und alle sonstigen in Schema B von Anhang I vorgesehenen Angaben, sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeit und der Ergebnisse des OGAW zu bilden.
Der Jahresbericht enthält ferner
(4)
Der Halbjahresbericht enthält mindestens die in den Abschnitten I bis IV des Schemas B von Anhang I vorgesehenen Angaben. ²Die Zahlenangaben müssen — wenn ein OGAW Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorschlägt — das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung ausweisen.
(5)
Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts des Prospekts, des Jahres- und des Halbjahresberichts im Sinne von Anhang I und des Formats dieser Unterlagen zu präzisieren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.