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Verordnung (EG) 2007/715

Verordnung (EG) 2007/715

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

  • KAPITEL II: PFLICHTEN DES HERSTELLERS FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

Art. 5 Anforderungen und Prüfungen

(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.

(2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. ²Dies ist nicht der Fall, wenn:

a)
die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;
b)
die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;
c)
die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.

(3) 

Die besonderen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung nach diesem Absatz sowie die Anforderungen zur Umsetzung des Absatzes 2, die eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt. Dies umfasst die Festlegung der Anforderungen für:

a)
die Auspuffemissionen, einschließlich Prüfzyklen, Emissionen bei niedriger Umgebungstemperatur, Emissionen im Leerlauf, Abgastrübung und ordnungsgemäßes Arbeiten und Regenerieren von Abgasnachbehandlungssystemen,
b)
die Verdunstungs- und Kurbelgehäuseemissionen,
c)
OBD-Systeme und Leistung emissionsmindernder Einrichtungen im Betrieb,
d)
die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Übereinstimmung der Produktion und die technische Überwachung von Fahrzeugen,
e)
die Messung von Treibhausgasemissionen und des Kraftstoffverbrauchs,
f)
Hybridfahrzeuge und mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge,
g)
die Erweiterung von Typgenehmigungen und Anforderungen an Kleinserienhersteller,
h)
Prüfgeräte,
i)
Bezugskraftstoffe wie Benzin, Dieselkraftstoff, gasförmige Kraftstoffe und Biokraftstoffe wie Bioethanol, Biodiesel und Biogas,

j)
Messung der Motorleistung.

(3) 

Diese Anforderungen gelten gegebenenfalls für Fahrzeuge unabhängig von der Art des Kraftstoffs, mit dem sie betrieben werden.