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Verordnung (EG) 2007/715

Verordnung (EG) 2007/715

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

  • KAPITEL IV: PFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN

Art. 11 Typgenehmigung von Ersatzteilen

(1) Die nationalen Behörden untersagen den Verkauf oder den Einbau neuer emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in nach dieser Verordnung genehmigte Fahrzeuge bestimmt sind, wenn sie nicht einem nach dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen genehmigten Typ entsprechen.

(2) Die nationalen Behörden können EG-Typgenehmigungen für emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die zur Erfüllung von Normen bestimmt sind, die dieser Verordnung vorausgehen, zu den Bedingungen erweitern, die ursprünglich galten. ²Die nationalen Behörden untersagen den Verkauf oder den Einbau solcher emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch, es sei denn sie entsprechen einem Typ, für den eine einschlägige Typgenehmigung erteilt worden ist.

(3) Emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die die Typgenehmigung erteilt worden ist, bevor Vorschriften für die Typgenehmigung von Bauteilen erlassen wurden, sind von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ausgenommen.