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Verordnung (EG) 2007/715

Verordnung (EG) 2007/715

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

  • KAPITEL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 14 Neufestsetzung der Grenzwerte

(1) Die Kommission prüft, ob Methanemissionen in die Berechnung der Kohlendioxidemissionen einzubeziehen sind. ²Erforderlichenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag mit Maßnahmen zur Erfassung oder Begrenzung von Methanemissionen.

(2) Nach Abschluss des Programms der UN/ECE zur Partikelmessung des World Forum for Harmonization of Vehicle Regulations und spätestens bei Inkrafttreten der Euro-6-Norm trifft die Kommission folgende Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung u. a. durch Hinzufügung bewirken, ohne dabei die bestehenden anspruchsvollen Umweltschutzanforderungen zu entschärfen:

a)
Änderung dieser Verordnung nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zur Neufestlegung der in Anhang I aufgeführten Grenzwerte für die Partikelmasse und zur Aufnahme von Grenzwerten für die Partikelzahl in diesen Anhang, damit sie weitgehend mit den für Fremd- und Selbstzündungsmotoren geltenden Grenzwerten für die Partikelmasse korrelieren;
b)
Annahme eines überarbeiteten Verfahrens für die Messung der Partikelmasse und eines Partikelzahlgrenzwertes nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

(3) Die Kommission beobachtet die Verfahren, Prüfungen und Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 3 sowie die für die Emissionsmessung verwendeten Fahrzyklen. ²Erweist sich bei der Überprüfung, dass diese nicht mehr geeignet sind oder der Betriebspraxis nicht mehr hinreichend entsprechen, so werden sie so angepasst, dass sie den in der Betriebspraxis tatsächlich entstehenden Emissionen entsprechen. ³Die erforderlichen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Die Kommission beobachtet die Schadstoffe, die unter die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Anforderungen und Prüfungen fallen. ²Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es angebracht ist, die Emissionen weiterer Schadstoffe zu regeln, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

(5) 

Die Kommission überprüft die in Anhang I Tabelle 4 aufgeführten Grenzwerte für die Auspuffemissionen von Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen nach Kaltstart und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zur Verschärfung der Grenzwerte vor.

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